BT-Drucksache 16/4805

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (... Arbeitnehmerüberlassungsgesetzänderungsgesetz - ... AÜGÄndG)

Vom 22. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4805
16. Wahlperiode 22. 03. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer, Kornelia Möller,
Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann, Dr. Gregor Gysi,
Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der erwerbs-
mäßigen Arbeitnehmerüberlassung (… Arbeitnehmerüberlassungsgesetz-
änderungsgesetz – … AÜGÄndG)

A. Problem

Das Gesetz zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(AÜG) folgt dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Danach gelten
für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und für die Beschäftigten des
leihenden Unternehmens bei der Entlohnung und anderen wesentlichen Arbeits-
bedingungen die gleichen Konditionen. Wird dieser Grundsatz verletzt, kann die
Erlaubnis zum Verleih von Arbeitskräften nicht erteilt werden.

Zwei ebenfalls im Gesetz enthaltene Ausnahmeoptionen von dieser Regel laufen
dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zuwider.

Die erste Ausnahme bezieht sich auf zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitern. Diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann für eine
Überlassungsdauer von insgesamt höchstens sechs Wochen, anstelle des Ent-
gelts, das Stammarbeitskräfte erhalten, lediglich ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe
des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt werden.

Die zweite Ausnahme sieht vor, dass ein Tarifvertrag für Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer vom Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ab-
weichende Regelungen zulassen kann. Praktische Erfahrungen in Unternehmen
verschiedener Branchen und in öffentlich-rechtlichen Betrieben belegen, dass
dieser Tarifvorbehalt von den Arbeitgebern zum Lohndumping missbraucht
wird.

C. Lösung

Die beiden Ausnahmeregelungen werden aus dem Gesetz gestrichen.
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Berlin, den 21. März 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar L
vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert
durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (Ar-
tikel 233 V vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) wird
wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ein-
schließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.“

2. § 9 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für
die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlech-
tere als die im Betrieb des Entleihers für einen ver-
gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts vorsehen,“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

afontaine und Fraktion
Drucksache 16/4805 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der erwerbs-
mäßigen Arbeitnehmerüberlassung (… Arbeitnehmerüberlassungsgesetz-
änderungsgesetz – … AÜGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Gesetz zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitneh-
merüberlassung (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung

3. Zur Verhinderung von Lohndumping im grenzüber- für gleiche Arbeit“. Danach gelten für Leiharbeitnehmerin-

schreitenden Verleih von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern ist eine europaweite Regelung notwendig

Im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft hat die

nen und Leiharbeitnehmer und für die Beschäftigten des lei-
henden Unternehmens bei der Entlohnung und anderen we-
sentlichen Arbeitsbedingungen die gleichen Konditionen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4805

Begründung

A. Allgemeiner Teil
1. Die gültige gesetzliche Regelung der Leiharbeit begüns-

tigt Lohndumping

Die im derzeit geltenden AÜG eingeräumten Ausnahmen
konterkarieren das dem AÜG zugrunde liegende Prinzip
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Praktische Erfahrungen
in verschieden Branchen und in öffentlich-rechtlichen Be-
trieben belegen, dass insbesondere der so genannte Tarifvor-
behalt (vom Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“
abweichende Regelungen auf der Basis eines Tarifvertrages
für Leiharbeit) von Unternehmen zum Lohndumping miss-
braucht wird. Aus nahezu allen Branchen berichten die
DGB-Gewerkschaften und Betriebsräte, dass mit dem Ver-
weis auf Tarifverträge für Leiharbeit gültige Branchentarif-
verträge unterlaufen werden. Lohndifferenzen von Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und Stamm-
beschäftigten, die die gleiche Arbeit verrichten, von bis zu
50 Prozent sind die Folge.

Die Bundesregierung hat im Jahr 2005 auf diese Fehlent-
wicklung hingewiesen (Bundestagsdrucksache 15/6008).
Insbesondere in Großunternehmen und in öffentlich-rechtli-
chen Einrichtungen (Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe etc.)
seien Tendenzen erkennbar, Stammpersonal durch Leihar-
beitnehmer zu substituieren. Als wesentliches Motiv der Ar-
beitgeber wurden die für die Leiharbeitskräfte in der Regel
geltenden „ungünstigeren Tarifbedingungen“ genannt.

Zwischenzeitlich wurden diese Hinweise in wissenschaftli-
chen Studien belegt (u. a. in einer aktuellen Untersuchung
des Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit): Leih-
arbeit begünstigt Lohndumping und führt bei den Beschäf-
tigten zu erheblichen Einkommenseinbußen. Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer verdienen deutlich weniger
als ihre Kolleginnen und Kollegen, die die gleiche Arbeit
verrichten aber fest angestellt sind (IAB/Promberger 2006).
Insbesondere die Einstiegsentgelte in den unteren Lohngrup-
pen bieten mit 5 bis 6 Euro pro Stunde kein existenzsichern-
des Einkommen.

2. Die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten wirkt dem
Lohndumping und der Substitution regulärer Beschäfti-
gung durch Leiharbeit entgegen

Neben den unmittelbaren positiven Effekten einer Gleichbe-
handlung für die Beschäftigten in Leiharbeit verhindern glei-
che Einkommen, dass Stammbelegschaften abgebaut und
durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ersetzt
werden. Eine EU-Studie zu den Entlohnungsbedingungen
von Leiharbeitern zeigt, dass in Ländern mit Gleichbehand-
lungsvorschriften die Einkommensunterschiede gegenüber
den regulär Beschäftigten geringer sind (Nienhüser/Matiaske
2003).

lungsgrundsatz für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeit-
nehmer gegenüber den Beschäftigten des Einsatzbetriebes
festschreibt. Einen Anknüpfungspunkt bietet der
Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur arbeits- und
sozialrechtlichen Gleichstellung von Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern („Geänderter Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Arbeitsbedingungen von
Leiharbeitnehmern“, KOM(2002) 701, 28. November
2002).

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)

Das Gesetz zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitnehmer-
überlassung (AÜG) folgt dem Grundsatz „Gleicher Lohn für
gleiche Arbeit“. Danach gelten für Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer und für die Beschäftigten des leihen-
den Unternehmens bei der Entlohnung und anderen wesent-
lichen Arbeitsbedingungen die gleichen Konditionen. Wird
dieser Grundsatz verletzt, kann die Erlaubnis zum Verleih
von Arbeitskräften nicht erteilt werden.

Zwei ebenfalls im Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) enthaltene Aus-
nahmeoptionen von dieser Regel laufen dem Grundsatz
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zuwider.

Die erste Ausnahme bezieht sich auf zuvor arbeitslose Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Diesen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern kann für eine Überlas-
sungsdauer von insgesamt höchstens sechs Wochen, anstelle
des Entgelts, das Stammarbeitskräfte erhalten, lediglich ein
Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeits-
losengeldes gezahlt werden.

Die zweite Ausnahme sieht vor, dass ein Tarifvertrag für
Leiharbeitnehmer vom Grundsatz „Gleicher Lohn für glei-
che Arbeit“ abweichende Regelungen zulassen kann. Prakti-
sche Erfahrungen in Unternehmen verschiedener Branchen
und in öffentlich-rechtlichen Betrieben belegen, dass dieser
Tarifvorbehalt von den Arbeitgebern zum Lohndumping
missbraucht wird.

Die beiden Ausnahmeregelungen werden aus dem Gesetz
gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ 9 Nr. 2)

Das Gesetz zur Regelung der erwerbsmäßigen Arbeitneh-
merüberlassung (AÜG) folgt dem Grundsatz „Gleicher Lohn
Bundesregierung eine besondere Gelegenheit, die Initiative
für eine Vereinbarung zu ergreifen, die den Gleichbehand-

Wird dieser Grundsatz verletzt, kann die Erlaubnis zum Ver-
leih von Arbeitskräften nicht erteilt werden.

Drucksache 16/4805 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zwei ebenfalls im Gesetz (§ 9 Nr. 2) enthaltene Ausnahme-
optionen von dieser Regel laufen dem Grundsatz „Gleicher
Lohn für gleiche Arbeit“ zuwider.

Die erste Ausnahme bezieht sich auf zuvor arbeitslose Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Diesen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern kann für eine Überlas-
sungsdauer von insgesamt höchstens sechs Wochen, anstelle
des Entgelts, das Stammarbeitskräfte erhalten, lediglich ein
Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslo-
sengeldes gezahlt werden.

Die zweite Ausnahme sieht vor, dass ein Tarifvertrag für
Leiharbeitnehmer vom Grundsatz „Gleicher Lohn für glei-
che Arbeit“ abweichende Regelungen zulassen kann. Prak-
tische Erfahrungen in Unternehmen verschiedener Branchen
und in öffentlich-rechtlichen Betrieben belegen, dass dieser
Tarifvorbehalt von den Arbeitgebern zum Lohndumping
missbraucht wird.

Die beiden Ausnahmeregelungen werden aus dem Gesetz
gestrichen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Regelt das Inkrafttreten.

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