BT-Drucksache 16/468

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Anspruch auf den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom AG

Vom 25. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/468
16. Wahlperiode 25. 01. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Lothar Bisky, Sevim Dagdelen,
Werner Dreibus, Klaus Ernst, Diana Golze, Inge Höger-Neuling, Kornelia Möller,
Elke Reinke, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Anspruch auf den Sozialtarif
bei der Deutschen Telekom AG

Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind u. a. Bezieher-
innen und Bezieher verschiedener Grundsicherungen (Grundsicherung für Ar-
beitsuchende – Arbeitslosengeld II – und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) von der Gebührenpflicht für den Be-
trieb von Radios und Fernsehgeräten befreit. Die Gebühr beträgt rund 17 Euro
monatlich. Zuzüglich zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht
die Möglichkeit des Anspruchs auf einen Sozialtarif bei der Deutschen Telekom
(ca. 8 Euro Ermäßigung monatlich). Beides ergibt eine Vergünstigung von ca.
25 Euro monatlich.

Ausgenommen von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind z. B.
Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeldes II, die den befristeten Zu-
schlag nach dem Auslaufen des Bezuges von Arbeitslosengeld erhalten.

Es ist im Interesse des oben genannten Personenkreises mit sehr niedrigem Ein-
kommen und es liegt in der Logik der Befreiung von diesen Gebühren begrün-
det, dass erstens die Befreiungsmöglichkeiten allen Berechtigten bekannt und
dass zweitens die Antragstellung für die Befreiung mit keinen Kosten und mit
möglichst wenig bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Gibt es eine bundeseinheitliche Regelung bezüglich der entgegennehmenden
Stellen für die Anträge auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
und der Sozialtarife der Deutschen Telekom; welche sind die entgegenneh-
menden Stellen für die Anträge?

2. Haben alle Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen, die
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, auch Anspruch auf den So-
zialtarif bei der Deutschen Telekom?

3. Werden die Bezieherinnen und Bezieher o. g. Grundsicherungsleistungen bei

Antragstellung bzw. bei Bewilligung der Grundsicherung von der für diese
Leistungserbringung zuständigen Stelle auf die Möglichkeit der Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht und auf die Sozialtarife der Deutschen Te-
lekom aufmerksam gemacht, und wenn ja, in welcher Form?

Drucksache 16/468 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Welche konkreten Nachweise müssen die Bezieherinnen und Bezieher von
o. g. Grundsicherungsleistungen bei der Antragstellung auf die Befreiung
und auf den Sozialtarif erbringen?

5. Müssen die von den Antragstellerinnen und Antragstellern erbrachten Nach-
weise (inkl. der Originale, z. B. der Bewilligungsbescheide für die o. g.
Grundsicherung) in kopierter Form vorgelegt werden, oder übernehmen die
den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. auf den So-
zialtarif entgegennehmenden Stellen die Kopierleistung kostenfrei?

6. Müssen die kopierten und durch Originale belegbaren Nachweise des Bezu-
ges o. g. Grundsicherungsleistungen beglaubigt werden, und wenn ja, von
wem?

7. Fallen für diese Beglaubigungen den Antragstellerinnen und Antragstellern
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. des Sozialtarifs Kosten
an, und wenn ja, in welcher Höhe?

8. Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II gab es im Jahr
2005, die weniger als 25 Euro monatlich Zuschlag zum Arbeitslosengeld II
nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes erhielten und von der Möglich-
keit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und des Sozialtarifs bei
der Deutschen Telekom ausgenommen sind?

Berlin, den 25. Januar 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.