BT-Drucksache 16/4194

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3227- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4194
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3227 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

A. Problem

Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 haben sich in
der Praxis einige Defizite im Regelinsolvenzverfahren gezeigt, die unter ande-
rem von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Insolvenzrecht“ in ihrem Abschluss-
bericht vom Juni 2002 an die 73. Justizministerkonferenz dargestellt wurden.
Hiernach besteht gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bei der Auswahl des In-
solvenzverwalters. Daneben bedürfen insbesondere die Veräußerung von Unter-
nehmen vor dem Berichtstermin und die öffentliche Bekanntmachung über das
Internet einer Neuregelung. Diese Punkte waren nicht Gegenstand des Gesetzes
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober
2001, weil bei diesem dem Anpassungsbedarf für das Verbraucherinsolvenzver-
fahren Rechnung getragen wurde.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, mit dem im Wesentlichen
folgende Regelungen getroffen werden sollen:

– Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters soll klargestellt werden, dass eine
Verwendung sog. geschlossener Listen durch die Insolvenzgerichte nicht zu-
lässig ist.

– Übertragende Sanierungen sollen unter engen Voraussetzungen im eröffneten
Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zugelassen werden, um außerge-
wöhnlich günstige Verwertungschancen bereits in diesem frühen Verfahrens-

stadium nutzen zu können.

– Für den Insolvenzverwalter soll die Möglichkeit vorgesehen werden zu erklä-
ren, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insol-
venzmasse gehört.

– Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen sollen nach einer Über-
gangsfrist künftig nur noch über das Internet vorgenommen werden können.

Drucksache 16/4194 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4194

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3227 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

chung der dazugehörigen Dokumente und deren Auf-
bewahrung zu treffen. Dabei können sie auch
Vorgaben für die Datenformate der elektronischen
2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Einreichung machen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen,
ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden
Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des
Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt

entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt
werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe
zur Post als zugestellt.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


chung des Insolvenzverfahrens

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4194 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfa
– Drucksache 16/3227 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuld-
ners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die
Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insol-
venzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzel-
ne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es
kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abän-
dern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abände-
rung sind öffentlich bekannt zu machen.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.

c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die
Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektro-
nische Einreichung sowie die elektronische Einrei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4194

die Wörter „und es auch sonst bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt.

1 www.insolvenzbekanntmachungen.de
B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzver-
walter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1
durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und
zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter,
insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der
Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2
Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Ver-
merke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu rei-
chen.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

„Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffent-
lichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich
bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und
länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu
regeln.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzver-
walter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1
durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und
zu Erfassung in den Akten kann er sich Dritter,
insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der
Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozessordnung angefertigten Ver-
merke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu rei-
chen.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine
zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im
Internet1; diese kann auszugsweise geschehen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffent-
lichungen veranlassen, soweit dies landesrecht-
lich bestimmt ist. Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
ten der zentralen und länderübergreifenden Ver-
öffentlichung im Internet zu regeln.“

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort
„schriftlichen“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für die Antragstellung durch den
Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach
Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuld-
ner dieses benutzen.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

im Eröffnungsverfahren.
Hinweis auf Restschuldbefreiung“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende

selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse
gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kön-
nen. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des
Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt am
Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:

„5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Er-
öffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden
oder deren Aussonderung verlangt werden könnte,
vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen
werden dürfen und dass solche Gegenstände zur
Fortführung des Unternehmens des Schuldners
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von
erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener
Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den
Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der
durch die Nutzung entstehende Wertverlust die
Sicherung des absonderungsberechtigten Gläu-
bigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insol-
venzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs
abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein,
so gelten §§ 170, 171 entsprechend.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vornamen,“
die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht und Re-
gisternummer, unter der der Schuldner in das Han-
delsregister eingetragen ist“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätig-
keit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche
Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter
ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der
Drucksache 16/4194 –

E n t w u r f

6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt am
Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:

„5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Er-
öffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden
oder deren Aussonderung verlangt werden könnte,
vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen
werden dürfen und dass solche Gegenstände zur
Fortführung des Unternehmens des Schuldners
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von
erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener
Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den
Gläubiger auszugleichen. Zieht der vorläufige In-
solvenzverwalter eine zur Sicherung eines An-
spruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubi-
gers ein, so gelten §§ 170, 171 entsprechend.“

7. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „erteilen“
die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen“ eingefügt.

8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu
machen.“

9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vornamen,“
die Wörter „Geburtsjahr und Nummer, unter der der
Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist“
eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 4
angefügt:

„4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag
auf Restschuldbefreiung gestellt hat.“

10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist
dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern
kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.“

11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätig-
keit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche
Tätigkeit auszuüben, kann der Insolvenzverwalter
ihm gegenüber erklären, dass Vermögen aus der
selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört
und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insol-
venzverfahren geltend gemacht werden können.
§ 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des
Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuld-
ner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 ge-
7 – Drucksache 16/4194

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das
Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung
an.

(3) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das
Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung
an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist
dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat
die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirk-
samkeit öffentlich bekannt zu machen.“

13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen“ das
Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszuschläge
auf“ ersetzt.

14. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen“ die
Wörter „die aus dem Kreis aller zur Übernahme von
Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen
ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzver-
waltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt
werden“ eingefügt.

15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910“ durch die
Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt.

16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
gefasst:

„, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unterneh-
men bestimmte oder alle Postsendungen für den
Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.“

17. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „von Dauer-
schuldverhältnissen“ durch die Wörter „bestimmter
Schuldverhältnisse“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber ein-
gegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wir-
kung für die Masse fort, soweit dem Darlehensneh-
mer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung
gestellt wurde.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweg-
lichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner
als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der In-
solvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des
Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kün-
digungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende,
wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.“

19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund einer
dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über
dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten
können“ eingefügt und der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuld-
ner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 ge-

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

28. In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

nannten Personen Mitglied des Vertretungs-
oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender
Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel
an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund
einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen
oder dienstvertraglichen Verbindung die Mög-
lichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Schuldners zu unterrichten.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4194 –

E n t w u r f

nannten Personen Mitglied des Vertretungs-
oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender
Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel
an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund
einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen
oder dienstvertraglichen Verbindung die Mög-
lichkeit hat, sich über die wirtschaftliche Ver-
hältnisse des Schuldners zu unterrichten.“

20. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

21. § 158 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „stillegen“ die
Wörter „oder veräußern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stillegung“ je-
weils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt.

22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschluss-
unfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Fol-
gen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubi-
gerversammlung hinzuweisen.“

23. § 184 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Liegt für eine solche Forderung ein voll-
streckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so ob-
liegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem
Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schrift-
lichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung
beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch
als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem
Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung
bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug
aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Fol-
gen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat
dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzu-
weisen.“

24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der For-
derungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag
aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die ange-
zeigte Summe der Forderungen und den für die Vertei-
lung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.“

25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „und 3“ gestrichen.

27. § 312 wird wie folgt geändert:
28. u n v e r ä n d e r t

㤠4
Einsichtsrecht

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass je-
dermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in an-
9 – Drucksache 16/4194

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung der Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren

im Internet

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in In-
solvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I
S. 677) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Grundsatz

Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
im Internet haben den Anforderungen dieser Verord-
nung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die
personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insol-
venzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine
öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vor-
sehen, bekannt zu machen sind.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Durch geeignete technische und organisatorische Maß-
nahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgeru-
fen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des In-
solvenzgerichts und mindestens eine der folgenden
Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

b) die Firma,

c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e kön-
nen unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungs-
kraft besitzen.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung der Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren

im Internet

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in In-
solvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I
S. 677) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Grundsatz

Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
in einem elektronischen Informations- und Kommunika-
tionssystem haben den Anforderungen dieser Verordnung
zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die per-
sonenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insol-
venzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öf-
fentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vor-
sehen, bekannt zu machen sind.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an
die für die Veröffentlichung zuständige Stelle min-
destens fortgeschritten elektronisch signiert wer-
den,

2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
ständig und aktuell bleiben,

3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage
den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens
eine der folgenden Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

b) die Firma,

c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder

d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.“

b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“
durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-
fügt:

„Artikel 103c
Überleitungsvorschrift zum Gesetz

zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten

des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
… [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle im
BGBl.] am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6] eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der
§§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung
zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzver-
fahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen
Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum
31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Insol-
venzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des
Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;
die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen.
Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntma-
chung ist ausschließlich die Bekanntmachung im In-
ternet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung
maßgebend.“

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes

und anderer Gesetze

Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-
derer Gesetze] wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 16/4194 – 1

E n t w u r f

gemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen
kann.“

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 30
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-
fügt:

„Artikel 103c
Überleitungsvorschrift zum Gesetz

zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des

Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle im
BGBl.] am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6] eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme von
§ 9 der Insolvenzordnung, die bis dahin geltenden gesetz-
lichen Vorschriften weiter anzuwenden.“

3. Artikel 107 wird aufgehoben.
§ 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur

1 – Drucksache 16/4194

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-
rer Gesetze] geändert worden ist, dieses wiederum ge-
ändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des
Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des
Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemein-
sames Berufungs- und Beschwerdegericht für den
Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amts-
gericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein ande-
res Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu
bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 4
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
tritt am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Geset-
zes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und
anderer Gesetze nach dessen Artikel 4 Satz 2] in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

über technische und rechtliche Alternativen nachgedacht
werden, wie eine missbräuchliche Nutzung personenbezoge-
„3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert

werden können.“

Begründung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-

ner Daten zukünftig wirkungsvoll verhindert werden könne.
In diesem Zusammenhang sei unklar, ob und inwieweit die
auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 3 InsO vom Bundes-
ministerium der Justiz erlassene Rechtsverordnung vom
Drucksache 16/4194 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Gesine Lötzsch und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3227 in seiner 70. Sitzung am 30. November 2006
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenaus-
schuss, dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 29. Sitzung am
31. Januar 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 45. Sitzung
am 31. Januar 2007 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 28. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
45. Sitzung am 31. Januar 2007 abschließend beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung anzunehmen. Bei der Beratung lagen dem Ausschuss
eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit vom 29. Januar 2007 und
eine ergänzende Stellungnahme vom 30. Januar 2007 vor.

Die Fraktion der FDP stellte folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) wird wie folgt
geändert:

§ 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Folgende Nr. 3 wird angefügt:

stellung auf den elektronischen Betrieb in Form von Inter-
netveröffentlichungen dem Kopierschutz besondere Bedeu-
tung zukomme und der Gesetzgeber im Interesse der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gehalten sei, aus-
drücklich klarzustellen, dass die Verbreitung der Insolvenz-
daten durch Dritte im Internet unzulässig ist. Die durch
Art. 12 Abs. 2 des am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ge-
strichene Kopierschutzregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ist
daher wieder aufzunehmen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Die Fraktion der FDP begrüßte die wesentlichen Punkte
des Gesetzentwurfs und hob hierbei hervor, dass ähnlich wie
beim Gesetz über elektronische Handelsregister und Genos-
senschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
bis Ende 2008 Parallelveröffentlichungen in Zeitungen und
im Internet vorgesehen seien. Jedoch sei das in ihrem Ände-
rungsantrag und in der Stellungnahme des Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an-
gesprochene Datenschutzproblem ernst zu nehmen. Dem
Kopierschutz komme bei Internetveröffentlichungen von In-
solvenzdaten eine besondere Bedeutung zu. Es möge zwar
zutreffen, dass auch bei einer Veröffentlichung dieser Daten
in Printmedien die Gefahr eines Missbrauchs bestehe. Eine
Verbreitung dieser Daten über das Internet habe jedoch eine
andere Dimension. Ein technischer Kopierschutz sei – wie
auch die Diskussion bei der Reform des Urheberrechts
zeige – technisch durchaus möglich. Es sei deshalb notwen-
dig, die bis zum 31. Dezember 2006 in § 9 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) enthalten gewesene
Kopierschutzregelung wieder in das Gesetz aufzunehmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte
den Gesetzentwurf in der vorgesehenen Fassung generell als
richtig und notwendig. Ebenso wie die Fraktion der FDP kri-
tisierte sie die bereits durch das EHUG erfolgte Streichung
der Kopierschutzregelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO.
Bei der Beratung des EHUG sei versäumt worden, diese Pro-
blematik zu erörtern. Unter Bezugnahme auf die Stellung-
nahme des Bundesbeauftragten des Datenschutzes und die
Informationsfreiheit vertrat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Auffassung, dass mit der Kopierschutzrege-
lung jedenfalls das technisch machbare Datenschutzniveau
vorgeschrieben werde, auch wenn ein hundertprozentiger
Kopierschutz technisch nicht möglich sei. Zumindest müsse
mationsfreiheit weist mit Schreiben vom 29. Januar 2007 zu
Recht darauf hin, dass in Anbetracht der beabsichtigten Um-

12. Februar 2002 noch Geltungskraft habe. Es sei nicht aus-
reichend, auf eine Lösung des Problems in einer künftigen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4194

Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verweisen,
da eine solche Novellierung in absehbarer Zeit nicht zu er-
warten sei. Vielmehr müsse im Interesse der Persönlichkeits-
rechte der Betroffenen alsbald ein Schutz nach dem Stand
der technischen Möglichkeiten gesetzlich vorgeschrieben
werden.

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, dass die Daten-
schutzproblematik nicht als Randproblem anzusehen sei.
Die Kopierschutzregelung sei ein zentraler Kritikpunkt. Es
sei hervorzuheben, dass die Fraktion DIE LINKE. bereits bei
der Beratung des EHUG datenschutzrechtliche Bedenken
geltend gemacht habe. Der Änderungsantrag der Fraktion
der FDP werde daher mit Nachdruck unterstützt. Die Mög-
lichkeit einer Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
stehe nicht im Widerspruch zu der mit dem Änderungsantrag
angestrebten kurzfristigen Sicherstellung eines Kopierschut-
zes im Rahmen des technisch Möglichen. Auch wegen ande-
rer Punkte, wie etwa der „mangelnden“ Wahrung der Ge-
währleistung der Rechte von Arbeitnehmern bei Insolvenzen
sei der vorgesehene Gesetzentwurf abzulehnen.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass die frühere Vor-
schrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO bei der Beratung des
EHUG gestrichen worden sei, weil der Bundesrat in seiner
Stellungnahme vorgetragen habe, die Bundesländer könnten
dieser gesetzlichen Anforderung nicht sinnvoll nachkom-
men. Im Rahmen einer Novellierung des Bundesdaten-
schutzgesetzes müsse eine umfassende Lösung, die auch
andere Bereiche betreffe und das informationelle Selbstbe-
stimmungsrecht gewährleiste, gefunden werden. Es sei auch
keine sinnvolle Alternative, Bußgeldvorschriften zu erlas-
sen, wenn es nicht möglich sei, diejenigen Personen, die den
Kopierschutz umgingen, ausfindig zu machen. Der Gesetz-
entwurf in der vorgesehenen Fassung werde in allen Punkten
mit Nachdruck unterstützt.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte das geplante Gesetz
ebenfalls. Die Insolvenzordnung habe sich als relativ erfolg-
reiches Gesetz erwiesen, wobei durch den vorliegenden
Gesetzentwurf und durch weitere Gesetzgebungsverfahren
einige Korrekturen vorzunehmen seien. Die Insolvenzord-
nung habe wesentlich stärker als früher die Konkursordnung
zur Sanierung von Unternehmen beigetragen. Es sei sinn-
voll, dass im Bereich des Abflusses aus der Masse Ein-
schränkungen vorgenommen würden wie z. B. die Ein-
schränkungen des Aussonderungsrechts und das schnellere
Herauskommen aus Miet- und Pachtverträgen. In einem
weiteren Gesetzgebungsverfahren sei es notwendig, das der-
zeit im Falle der Insolvenz bestehende Wahlrecht des Insol-
venzverwalters, ob Lizenzverträge über geistige Eigentums-
rechte mit Dritten fortgeführt würden, im Interesse der
Rechtssicherheit sowie des Wirtschafts- und Forschungs-
standortes Deutschland abzuschaffen. Insgesamt sollten Ge-
setzgebungsverfahren im Bereich des Insolvenzrechts künf-
tig nach Möglichkeit stärker zusammengefasst werden. Im
Bezug auf die durch das EHUG aufgehobene Kopierschutz-
regelung in § 9 InsO wies die Fraktion der CDU/CSU darauf
hin, dass auch in der sog. analogen Welt der Printmedien
Missbräuche möglich seien. Grundsätzlich seien in allen
Rechtsgebieten – beispielsweise auch im Urheberrecht –
Regelungen notwendig, die sicherstellten, dass sich das

Der Vertreter der Bundesregierung räumte ein, dass das
Bundesministerium der Justiz im Sinne von mehr Trans-
parenz hätte deutlicher darauf hinweisen müssen, dass die
auch im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene Streichung
der Kopierschutzregelung bereits durch das EHUG erfolgt
sei. In der Sache sei die Streichung der Kopierschutzrege-
lung richtig gewesen, da sie keinen ausreichenden Schutz
geboten habe und die Bußgeldtatbestände leer gelaufen
wären. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz vom 12. Februar 2002 bleibe trotz der Streichung des
§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 InsO bestehen. Eine Lösung des
Problems solle sinnvoller Weise im Rahmen einer auch an-
dere Bereiche betreffenden Novellierung des Bundesdaten-
schutzgesetzes erfolgen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung auf Bundestagsdruck-
sache 16/3227, S. 13 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 2 (§ 8 InsO)

Im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3227, S. 5)
wird versehentlich auf § 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug ge-
nommen. Da es um die Einreichung der von dem Insolvenz-
verwalter zu fertigenden Vermerke über die Zustellung
durch Aufgabe zur Post geht, lautet die korrekte Bezugnah-
me, wie auch in der Begründung aufgeführt, § 184 Abs. 2
Satz 4 ZPO. Der Bundesrat hat dies in seiner Stellungnahme
vom 22. September 2006 (Bundestagsdrucksache 16/3227,
S. 23) angemerkt. Die Bundesregierung hat dem in der Ge-
genäußerung (Bundestagsdrucksache 16/3227, S. 26) zuge-
stimmt.

In dem neu gefassten § 8 Abs. 3 Satz 2 InsO-E ist zudem
eine redaktionelle Korrektur vorzunehmen, weil das sechste
Wort dieses Satzes fälschlich „zu“ statt richtig „zur“ lautet.

Zu Nummer 3 (§ 9 InsO)

Anpassung an die mit dem Gesetz über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie Unterneh-
mensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)
zum 1. Januar 2007 erfolgte Rechtsänderung.

Zu Nummer 6 (§ 21 InsO)

In § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO-E wird nach Satz 1 eine Be-
stimmung eingefügt, nach der eine Verpflichtung zu Aus-
gleichszahlungen nur besteht, soweit der durch die Nutzung
entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungs-
berechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

Zwar ergibt sich bereits aus dem Normzweck, dass eine Aus-
gleichszahlung nur insoweit zu leisten ist, als der durch die
Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des Gläubi-
Internet nicht zu einem anonymen und rechtsfreien Raum
entwickle.

gers beeinträchtigt. Jedoch ist die vom Bundesrat in Anleh-
nung an § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgeschlagene Ergän-

Drucksache 16/4194 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zung geeignet, Rechtsklarheit zu schaffen. Die Bundesregie-
rung hat der Änderung in der Gegenäußerung zugestimmt.

Zu Nummer 9 (§ 27 InsO)

In § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO-E wird eine Präzisierung vorge-
nommen, durch die im Eröffnungsbeschluss nicht nur die
„Nummer“ der Registereintragung, sondern auch das Regis-
tergericht aufgeführt wird, bei dem der Schuldner in das
Handelsregister eingetragen ist. Wegen der Zentralisierung
der Registergerichte ist es in manchen Bundesländern mög-
lich, dass an den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsge-
richten keine Registersachen mehr bearbeitet werden. Die
Angabe des zuständigen Registergerichts im Eröffnungs-
beschluss sorgt insoweit für Klarheit. Die Ersetzung des
Begriffs „Nummer“ durch „Registernummer“ berücksichtigt
die mittlerweile durch den Entwurf eines Gesetzes über elek-
tronische Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister (EHUG) neu eingeführte Ter-
minologie (z. B. in § 40 Nr. 7 der HandelsregisterVO durch
Artikel 5 Nr. 26 des Gesetzes über das elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unter-
nehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006, BGBl. I
S. 2553).

Zu Nummer 12 (§ 35 InsO)

Falls der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
beabsichtigt, eine solche Tätigkeit auszuüben, konnte der In-
solvenzverwalter nach der bisherigen Fassung des Entwurfs
dem Schuldner gegenüber nur erklären, dass Vermögen aus
der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört
und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzver-
fahren geltend gemacht werden können. Machte der Verwal-
ter von dieser der „echten“ Freigabe ähnlichen Erklärung
keinen Gebrauch und duldete er die Fortführung der selb-
ständigen Tätigkeit durch den Schuldner, wurden die hier-
durch begründeten Verbindlichkeiten zu Masseverbindlich-
keiten, weil insofern eine Verwaltungshandlung vorlag.
Wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Handlung des In-
solvenzverwalters und dessen Duldung der schuldnerischen
Tätigkeit konnten sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Drit-
te Zweifel hinsichtlich der grundsätzlichen Entstehung von
Masseverbindlichkeiten und deren Höhe bekommen. Nach
der durch den Ausschuss vorgeschlagenen Fassung des Ge-
setzes hat der Insolvenzverwalter bei der (beabsichtigten)
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners in
jedem Fall zu erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur
Insolvenzmasse gehört oder nicht. Gibt der Insolvenzver-
walter die zuerst genannte Erklärung ab, wird durch eine
positive Erklärung zweifelsfrei klargestellt, dass die im Rah-
men der selbständigen Tätigkeit des Schuldners begründeten
Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen. Durch
die Anzeige nach § 35 Abs. 3 InsO-E wird diese Erklärung
auch nach außen hin dokumentiert, so dass auch bei Verfah-
rensbeteiligten und Dritten keine Unklarheiten im Zusam-
menhang mit den durch den Schuldner im Rahmen seiner
selbständigen Tätigkeit abgegebenen Erklärungen entstehen
können. Der Mehraufwand für die Insolvenzverwalter durch
die Erklärung, dass Vermögen aus der selbständigen Tätig-
keit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört, ist sehr
gering, weil ohnehin eine dahingehende rechtliche und

Bestimmung keine zeitliche Vorgabe für die Abgabe der Er-
klärung des Insolvenzverwalters vor; dieser wird jedoch bei
der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts die Haftungs-
norm des § 60 InsO berücksichtigen müssen.

Zu Nummer 19 (§ 138 InsO)

In dem neu gefassten Absatz 1 Nr. 4 lautet das vierte Wort
des letzten Halbsatzes fälschlich „wirtschaftliche“ statt
„wirtschaftlichen“. Dies ist aus redaktionellen Gründen zu
korrigieren.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zu öffent-
lichen Bekanntmachungen in Insolvenz-
verfahren im Internet)

Zu Nummer 1 (§ 1)

In der Insolvenzordnung wird mit dem Entwurf der bisher
übliche Ausdruck „elektronisches Informations- und Kom-
munikationssystem“ durch die Bezeichnung „Internet“ er-
setzt, vgl. Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 InsO-E). Im Interesse einer
einheitlichen Terminologie wird der Ausdruck „Internet“ auf
Vorschlag des Bundesrats auch in die ausführende Verord-
nung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzver-
fahren übernommen. Die Bundesregierung hat dem zuge-
stimmt.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Anpassung an die mit dem Gesetz über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie Unterneh-
mensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)
zum 1. Januar 2007 erfolgte Rechtsänderung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung)

Der bisherige Artikel 103c EGInsO-E – nunmehr Arti-
kel 103c Abs. 1 EGInsO-E – nahm in der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Fassung lediglich auf § 9 InsO Bezug. Durch
die Aufnahme des § 8 InsO in die Übergangsregelung des
Artikels 103c Abs. 1 EGInsO-E können Übergangsprob-
leme vermieden werden, die sich aus der nebeneinander er-
folgten Bearbeitung von Verfahren nach altem und nach
neuem Recht ergeben können. Hierdurch wird vermieden,
dass unterschiedliche Fristen für die Bewirkung der Zustel-
lung bestehen. Die damit verbundene einheitliche Fristbe-
rechnung reduziert den Aufwand der Geschäftsstellen der
Insolvenzgerichte sowie der Insolvenzverwalter und macht
das Verfahren für den rechtsuchenden Bürger transparenter.
Darüber hinaus sollen sich die Ausnahmen nach Arti-
kel 103c Abs. 1 EGInsO-E auch auf die Verordnung zu
öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im
Internet erstrecken. Ansonsten wären die Gerichte gezwun-
gen, über Jahre hinweg unterschiedliche Löschungsfristen
für die Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Inter-
net zu beachten. Diese unterschiedlichen Fristen wären den
Nutzern der Internetplattform nur schwer zu vermitteln.
Den genannten, durch den Bundesrat vorgeschlagenen Än-
derungen hat die Bundesregierung zugestimmt.

Mit dem neu eingefügten Artikel 103c Abs. 2 EGInsO-E soll

wirtschaftliche Prüfung vorgenommen werden muss. Zur
Erhaltung der Flexibilität des Insolvenzverfahrens sieht die

den nach der bisherigen Rechtslage noch nicht ausschließ-
lich im Internet bekanntmachenden Insolvenzgerichten die

kanntmachung im Internet erfolgende Bekanntmachung in
Printmedien wird auf ein am Wohnort bzw. Sitz des Schuld-
ners periodisch erscheinendes Blatt begrenzt, um den Büro-
kratieaufwand für die Unternehmen und die Insolvenz-
gerichte in Grenzen zu halten. Die Bekanntmachung in
mehreren Bekanntmachungsblättern und die damit verbun-
dene Kostenbelastung der Verfahren lässt sich wegen der
leicht zugänglichen öffentlichen Bekanntmachung im Inter-
net nicht rechtfertigen. Entgegen dem bisherigen § 9 Abs. 1
InsO ist es nicht mehr erforderlich, dass die öffentliche Be-
kanntmachung in dem Amtsblatt des jeweiligen Amtsge-
richts erfolgt; statt in einer Tageszeitung kann die öffentliche
Bekanntmachung auch in einem kostenlos an die Haushalte
verteilten Mitteilungsblatt erfolgen, weil die Wirkungen der
öffentlichen Bekanntmachung in Anlehnung an die Rege-
lung des Artikels 61 Abs. 4 Satz 4 EGHGB ausschließlich
durch die Bekanntmachung im Internet nach Vorgabe des
durch Artikel 1 Nr. 3 neu gefassten § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO-E
eintreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes und
anderer Gesetze) und

Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Die durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigen-
tumsgesetzes und anderer Gesetze neu getroffene Regelung
des § 72 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach

des Oberlandesgerichtes kein Landgericht errichtet ist. Dies
ist unter anderem in den Oberlandesgerichtsbezirken Celle,
Hamm und Schleswig der Fall. Für die vorgenannten Städte
sind die Landgerichte in Lüneburg, Dortmund sowie Flens-
burg zuständig. Insoweit ist die eindeutige Bestimmung des
gesetzlichen (Berufungs-)Richters problematisch.

Um den genannten Besonderheiten Rechnung zu tragen, soll
die bereits beschlossene (und verkündete) Regelung durch
Artikel 5 noch vor ihrem Inkrafttreten durch eine adäquate
Regelung in § 72 GVG ersetzt werden. Die neue Formu-
lierung erlaubt stets eine eindeutige Bestimmung des gesetz-
lichen (Berufungs-)Richters (und zwar auch in solchen Fäl-
len, in denen es in einem Bundesland mehrere Oberlandes-
gerichte gibt).

Die Aufhebung der ursprünglichen Formulierung und deren
Neufassung sind deshalb zwingend. Durch Artikel 4 war
deshalb der Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
aufzuheben.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 betrifft die Inkrafttretensregelungen und lehnt sich
zeitlich an das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze an. Die
bisherige Regelung zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 3
bleibt unverändert.

Berlin, den 31. Januar 2007

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4194

Möglichkeit eröffnet werden, ihre öffentlichen Bekannt-
machungen in Printmedien für einen Übergangszeitraum
aufrechtzuerhalten. Dabei hält der Ausschuss in Anlehnung
an die durch Artikel 2 des Gesetzes über elektronische Han-
delsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unter-
nehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) für die Publikation von Eintragungen in das Han-
delsregister vorgesehene Übergangsregelung des Artikels 61
EGHGB einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für not-
wendig, aber auch für angemessen. Sowohl die Beteiligten
des Insolvenzverfahrens als auch die Verlage von Printme-
dien können sich innerhalb dieses Zeitraums auf die durch
Artikel 1 Nr. 3 geschaffene neue Rechtslage einstellen, nach
der öffentliche Bekanntmachungen ausschließlich im Inter-
net erfolgen. Die stets zusätzlich zu der öffentlichen Be-

als Berufungs- und Beschwerdegericht das Landgericht am
Sitz des Oberlandesgerichtes bestimmt wurde, erfasst nicht
die Fälle, in denen am Sitz eines Oberlandesgerichtes meh-
rere Landgerichte ihren Sitz haben, bzw. nicht die Fälle, bei
denen am Sitz des Oberlandesgerichtes kein Landgericht
eingerichtet ist.

So sind im Oberlandesgerichtsbezirk München zwei Land-
gerichte – das Landgericht München I und München II – ein-
gerichtet, wobei das Landgericht München I für den Stadtbe-
zirk München und das Landgericht München II für das
Umland zuständig ist. Bei der bisherigen Formulierung kön-
nen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit entstehen, die
durch die Neufassung ausgeräumt werden.

Ferner gibt es Oberlandesgerichtsbezirke, bei denen am Sitz

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