BT-Drucksache 16/4192

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/4105 Nr. 2.96- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen Ratsdok. Nr. 13076/06

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4192
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/4105 Nr. 2.96 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Ratsdok. 13076/06

A. Problem

Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen soll ein eigenes
kontradiktorisches europäisches Erkenntnisverfahren für grenzüberschreitende
Sachverhalte eingeführt werden. Das Verfahren soll eine einfache, schnelle und
kostengünstige Durchsetzung von Forderungen mit einem geringen Streitwert
ermöglichen. Unverändert soll die Verordnung auf Verfahren bis zu einem
Streitwert in Höhe von 2 000 Euro zur Anwendung kommen. Hierzu hatte der
Deutsche Bundestag im Mai 2006 bereits eine Stellungnahme nach Artikel 23
des Grundgesetzes abgegeben (Bundestagsdrucksache 16/1684).

Inzwischen liegt eine neue Fassung der Verordnung vor (Ratsdok. 13076/06), zu
der der Deutsche Bundestag aufgrund veränderter Ausgangslage erneut Stellung
nimmt.

B. Lösung

Kenntnisnahme des Vorschlags für eine Verordnung in der Fassung des ge-
meinsamen Ansatzes des Rates und Annahme einer Entschließung, in der zum
Ausdruck kommt, dass der Deutsche Bundestag diesen Ansatz als eine tragfä-
hige Grundlage für den Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens ansieht. Ob-
wohl der Deutsche Bundestag nach wie vor eine geringere Streitwertgrenze für
sachorientierter hält, nimmt er – unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhält-
nisse im Rat – nunmehr eine Streitwertgrenze von 2 000 Euro hin, zumal die
Verordnung in der Fassung des Ratsergebnisses die Verfahrensrechte der Par-
teien besser garantiert als der Kommissionsvorschlag.

Kenntnisnahme des Verordnungsvorschlags und Annahme einer Ent-
schließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE.
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/4192 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/4105 Nr. 2.96 folgende Ent-
schließung anzunehmen:

1. Der Deutsche Bundestag unterstützt das Ziel des Verordnungsvorschlages,
ein einfaches und kostengünstiges europäisches Verfahren für geringfügige
Forderungen in Zivil- und Handelssachen einzuführen. Deutschen Bürgern
und Unternehmen wird dadurch die Durchsetzung von Forderungen inner-
halb der Europäischen Union erleichtert.

2. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission sollte der Anwen-
dungsbereich der Verordnung auch rein innerstaatliche Sachverhalte erfas-
sen. Die Kommission vertritt die Ansicht, zur Beseitigung von Wettbewerbs-
verzerrungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten verschiedener Mitgliedstaaten
und zur Ermöglichung eines gleichen Zugangs zur Justiz in allen Mitglied-
staaten müsse das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen auch
auf reine Inlandssachverhalte anwendbar sein. Die Kommission beruft sich
dabei auf die Rechtssetzungskompetenz aus Artikel 65 Buchstabe c des EG-
Vertrages. Danach können Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusam-
menarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen getroffen
werden, wenn sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes er-
forderlich sind.

3. Der Deutsche Bundestag ist mit der Bundesregierung der Auffassung, dass
die Voraussetzungen des Artikels 65 Buchstabe c des EG-Vertrages nicht vor-
liegen, sofern die Verordnung auch auf rein innerstaatliche Angelegenheiten
Anwendung finden soll. Für innerstaatliche Angelegenheiten besteht keine
Rechtssetzungskompetenz einer gemeinschaftlichen Regelung, denn sie ist
weder geeignet noch erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen
Mitgliedstaaten zu beseitigen oder gleichen Zugang zur Justiz zu ermög-
lichen. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den
Verhandlungen in den Rechtssetzungsverfahren etwaiger künftiger Euro-
päischer Rechtsakte darauf hinzuwirken, dass die Grenzen des Artikels 65
Buchstabe c des EG-Vertrages gewahrt werden.

4. Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die im gemeinsamen Ansatz des
Rates (JUSTIV 198 CODEC 957 vom 21. September 2006, Nr. 13076/06)
vorgesehene Beschränkung der vorliegenden Verordnung auf grenzüber-
schreitende Sachverhalte. Der Deutsche Bundestag befürwortet die im Rat
gewählte Definition. Sie entspricht dem Kompromiss, der bei dem Vor-
schlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahn-
verfahrens gefunden wurde. Danach ist die Verordnung anwendbar, wenn
entweder die Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen oder sich
das Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als die Parteien befindet.

5. Nach dem gemeinsamen Ansatz des Rates soll die Streitwertgrenze für die
Anwendung des Verfahrens entsprechend dem Vorschlag der Kommission
2 000 Euro betragen. Im Falle einer Anwendung der Verordnung auch auf
rein innerstaatliche Sachverhalte wäre dieser Wert aus deutscher Sicht zu
hoch. In Deutschland liegt die Wertgrenze für Bagatellverfahren gemäß
§ 495a der Zivilprozessordnung bei 600 Euro. Bei Streitwerten zwischen
600 Euro und 2 000 Euro würden Unverträglichkeiten mit dem nationalen
deutschen Prozessrecht drohen, denn das europäische Verfahren für gering-
fügige Forderungen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom regulä-
ren deutschen Zivilprozess. So findet nach dem Verordnungsvorschlag eine
mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise statt und die Beweisaufnahme

unterliegt nicht dem Streng-, sondern dem Freibeweisverfahren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4192

6. Nach dem gemeinsamen Ansatz des Rates soll die Verordnung nunmehr aus-
schließlich im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Anwendung finden.
Während eine Erstreckung der Verordnung auch auf rein innerstaatliche Sach-
verhalte rund 67 Prozent aller erstinstanzlichen Zivilverfahren vor dem Amts-
gericht betroffen hätte, haben nach Auswertung des Statistischen Bundesam-
tes nur etwa 0,25 Prozent aller vor den Amtsgerichten erledigten Verfahren
grenzüberschreitenden Charakter (2004). Verfahren mit grenzüberschreiten-
dem Bezug bei Streitwerten zwischen 1 000 Euro und 2 000 Euro machen nur
rund 0,1 Prozent aller vor den Amtsgerichten erledigten Verfahren aus. Die
Anzahl grenzüberschreitender Streitigkeiten vor deutschen Gerichten ist damit
sehr niedrig. Da die Zahl der Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug auf-
grund des freien europäischen Binnenmarktes zukünftig jedoch ansteigen
könnte, hält der Deutsche Bundestag es für geboten, diese Entwicklung zu
beobachten.

7. Obwohl der Deutsche Bundestag nach wie vor eine geringere Streit-
wertgrenze für sachorientierter hält, nimmt er, unter Berücksichtigung der
Mehrheitsverhältnisse im Rat, eine Streitwertgrenze von 2 000 Euro nun-
mehr hin, zumal die Verordnung in der Fassung des Ratsergebnisses die Ver-
fahrensrechte der Parteien besser garantiert als der Kommissionsvorschlag.
Der für das Verfahren geltende Grundsatz der Schriftlichkeit ist nach dem
Ratstext im Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention ausgestaltet, wonach grundsätzlich jede Person Anspruch
auf ein öffentliches und damit mündliches Verfahren hat. Ausnahmen davon
müssen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte vereinbar sein. Das Ratsergebnis gewährleistet diese Grund-
sätze, denn danach findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn das
Gericht dies für erforderlich hält. Die Ablehnung eines Antrages der Par-
teien auf eine mündliche Verhandlung ist nur möglich, wenn in Anbetracht
der Umstände des Falles ein faires Verfahren offensichtlich auch ohne
mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann.

8. Der Deutsche Bundestag begrüßt die weiteren Verbesserungen des Verfahrens,
die auf Betreiben der Bundesregierung Eingang in den gemeinsamen Ansatz
des Rates gefunden haben. Befürwortet wird insbesondere, dass die Ver-
ordnung keine Anwendung findet auf Ansprüche wegen einer Haftung des
Staates bei der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). Der
Deutsche Bundestag hält es auch für richtig, die Möglichkeit eines weiteren
ordentlichen Rechtsmittels dem nationalen Recht zu überlassen. Der Deutsche
Bundestag begrüßt ferner die Verbesserungen des Schuldnerschutzes gegen-
über dem Kommissionsvorschlag und die Regelung zur Kostentragung,
wonach die unterlegene Partei entsprechend dem deutschen Recht die Kosten
des Gegners unabhängig davon zu tragen hat, ob dieser anwaltlich vertreten
ist. Positiv ist schließlich die Streichung der im Kommissionsvorschlag vor-
gesehenen Frist für die Gesamtdauer des Verfahrens von sechs Monaten.

9. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass der gemeinsame Ansatz
des Rates eine tragfähige Grundlage für den Abschluss des Rechtssetzungs-
verfahrens darstellt.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim) Michael Grosse-Brömer Dirk Manzewski Mechthild Dyckmans

Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Berlin, den 31. Januar 2007
Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen – Ratsdokument
13076/06 (Anlage) – wurde mit Überweisungsdrucksache
16/4105 Nr. 2.96 vom 19. Januar 2007 gemäß § 93 Abs. 1
GO dem Rechtsausschuss zur federführenden Beratung so-
wie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vor-
lage in seiner 28. Sitzung am 31. Januar 2007 beraten und
Kenntnisnahme des Verordnungsvorschlags sowie mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. Zustimmung zu dem Entschließungsantrag empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 36. Sitzung am
31. Januar 2007 beraten und Kenntnisnahme des Verord-
nungsvorschlags sowie mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung
zu dem Entschließungsantrag empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlage in seiner 26. Sitzung am 17.
Januar 2007 beraten und einstimmig Kenntnisnahme des
Verordnungsvorschlags empfohlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 45. Sitzung
am 31. Januar 2007 abschließend beraten und einvernehm-
lich beschlossen zu empfehlen, die Vorlage zur Kenntnis zu
nehmen. Er hat ferner mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen
zu empfehlen, den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten und
in der Beschlussempfehlung abgedruckten Entschließungs-
antrag anzunehmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hob die kon-
struktive Reaktion des Deutschen Bundestages auf den Ge-

sche Punkte seien durch die Intervention des Parlaments an-
gesprochen und dadurch Fortschritte in den Verhandlungen
über die Verordnung erzielt worden.

Sie bat die Bundesregierung zu erläutern, weshalb die Verord-
nung nach Nummer 8 des Entschließungstextes keine Anwen-
dung auf Ansprüche wegen einer Haftung des Staates bei Aus-
übung hoheitlicher Rechte finden solle. Sofern dies dazu führe,
dass bei einer Klage gegen den Staat zu dessen Gunsten alle
Verfahrensrechte der Zivilprozessordnung Anwendung fänden,
sei diese Bevorzugung des Staates begründungspflichtig.

Die Fraktion der SPD schloss sich dem Dank für die kon-
struktive Zusammenarbeit an und erklärte, die Bundesregie-
rung habe mit der Unterstützung des Parlaments alles ver-
sucht, um Verbesserungen in dem Verordnungsvorschlag zu
erreichen. Soweit Anregungen des Parlaments keine Be-
rücksichtung finden konnten, müsse man auch die Mehr-
heitsverhältnisse im Rat in Rechnung stellen. Die Bedenken
im Hinblick auf die Wahrung der Verfahrensrechte seien
hinnehmbar, weil das in der Verordnung vorgesehene Ver-
fahren nur auf eine relativ kleine Zahl grenzüberschreiten-
der Sachverhalte Anwendung finden werde. Allerdings sei
aufmerksam zu beobachten, ob deren Zahl infolge der Aus-
dehnung des Binnenmarkts wachse.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte ihre Übereinstimmung
mit dem Ziel des Antrags zum Ausdruck, äußerte jedoch
Bedenken in Einzelfragen. So führe der Verordnungsvor-
schlag zu Ungerechtigkeiten und gewährleiste keinen hin-
reichenden Schuldner- und Verbraucherschutz. Forderungen
in einer Höhe von 2 000 Euro seien auch nicht mehr als ge-
ringfügig anzusehen.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, das Parlament
habe das Verfahren auf europäischer Ebene in vorbildlicher
Weise begleitet. Der Verfahrensablauf verdeutliche zugleich,
dass der Deutsche Bundestag von seinen in Artikel 23 des
Grundgesetzes gewährleisteten Rechten Gebrauch machen
müsse.

Die Bundesregierung wies darauf hin, dass das in der Ver-
ordnung vorgesehene Verfahren nur für Forderungen bis zu
einer Höhe von 2 000 Euro zur Anwendung kommen
werde. Weil Forderungen im Bereich der Staatshaftung re-
gelmäßig über diesem Betrag lägen, dürften die von der
Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN geäußerten Beden-
ken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bevorzugung des
Staates kaum jemals praktisch werden.
Drucksache 16/4192 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild
Dyckmans, Dr. Gesine Lötzsch und Jerzy Montag

I. Überweisung setzgebungsvorgang auf europäischer Ebene hervor. Kriti-
Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4192

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 21. September 2006 (26.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2005/0020 (COD)

13076/06

LIMITE

JUSTCIV 198
CODEC 957

VERMERK
des Vorsitzes
für den AStV/Rat
Nr. Vordokument: 11830/06 JUSTCIV 175 CODEC 785
Nr. Kommissionsvorschlag: 7388/1/05 JUSTCIV 54 CODEC 177 REV 1 + ADD 1 und 2
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Die Delegationen erhalten beigefügt den Wortlaut des Vorschlags für eine Verordnung zur Einfüh-

rung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, wie er vom JI-Rat auf seiner

Tagung vom 1./2. Juni 2006 vereinbart wurde.

In den Text sind die Überarbeitungen eingeflossen, die der Vorsitz auf der Grundlage der Beratun-

gen des Ausschusses für Zivilrecht (Geringfügige Forderungen) vom 17./18. Juli und 15. September

2006 an den Erwägungsgründen und den Standardformblättern vorgenommen hat.

Drucksache 16/4192 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2005/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61

Buchstabe c und Artikel 67,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und

des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuent-

wickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums erlässt die Gemeinschaft unter

anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschrei-

tendem Bezug die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maß-

nahmen.
1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. C […] vom […], S. […].
3 ABl. C […] vom […], S. […].

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4192

(1a) Gemäß Artikel 65 Buchstabe c des Vertrags schließen diese Maßnahmen die Beseitigung
der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren ein, erforder-
lichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden
zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

(2) Bisher hat die Gemeinschaft in diesem Bereich unter anderem bereits folgende Maßnahmen
erlassen: die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten 1, die Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Einrich-
tung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 2, die Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3 und
die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. 4

(2a) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in
Tampere den Rat und die Kommission auf, gemeinsame Verfahrensregeln für ver-
einfachte und beschleunigte grenzüberschreitende Gerichtsverfahren bei verbraucher-
und handelsrechtlichen Ansprüchen mit geringem Streitwert zu verabschieden.

(2b) Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der
Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 5.
In dem Programm wird auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung
grenzüberschreitender Streitigkeiten mit geringem Streitwert Bezug genommen. Dies
wurde durch das vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommene Haager
Programm, in dem eine zügige Durchführung der Arbeiten zu geringfügigen Forderun-
gen gefordert wird, weiter vorangebracht.

(3) Am 20. Dezember 2002 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Mahn-
verfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten
mit geringem Streitwert an 6. Mit dem Grünbuch wurde eine Konsultation über Maßnahmen
zur Vereinfachung und Beschleunigung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert eingeleitet.

1 ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.
2 ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
3 ABl. L 12 vom 16.1.2001.
4
ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.
5 ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
6 KOM(2002) 746 endg.

Drucksache 16/4192 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4) Viele Mitgliedstaaten haben vereinfachte zivilrechtliche Verfahren für Bagatellsachen einge-
führt, da der Zeit-/Kostenaufwand und die Komplexitäten, die mit dem Rechtsweg verbun-
den sind, nicht unbedingt proportional zur Höhe der Forderung abnehmen. Die Hindernisse
für ein schnelles Urteil mit geringen Kosten nehmen in grenzüberschreitenden Fällen zu. Es
ist daher erforderlich, ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einzuführen.
Ziel eines solchen europäischen Verfahrens sollte der erleichterte Zugang zur Justiz sein. Die
Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionie-
rens der verfahrensrechtlichen Instrumente, die den Gläubigern in den einzelnen Mitglied-
staaten zur Verfügung stehen, machen eine Gemeinschaftsregelung erforderlich, die für Gläu-
biger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet.
Bei der Festsetzung der Kosten für die Behandlung von Forderungen im Rahmen des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollten die Grundsätze der Ein-
fachheit, der Schnelligkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen.
Zweckdienlicherweise sollten die Einzelheiten zu den zu erhebenden Gebühren ver-
öffentlicht werden und die Modalitäten zur Festsetzung dieser Gebühren transparent
sein.

(5) (...)

(6) (...)

(7) Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten Streitigkeiten mit
geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen vereinfacht und beschleunigt und die
Kosten verringert werden, indem ein fakultatives Instrument zusätzlich zu den Möglichkeiten
geboten wird, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehen und unberührt bleiben. Mit
dieser Verordnung sollte es außerdem einfacher werden, die Anerkennung und Vollstreckung
eines Urteils zu erwirken, das in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist (…).

(7a) gestrichen

(7b) Diese Verordnung soll der Förderung der Grundrechte dienen und berücksichtigt die
Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden. Das Gericht wahrt das Recht auf ein faires Verfahren sowie den
Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, insbesondere wenn es über das Erfor-
dernis einer mündlichen Verhandlung und über die Beweismittel und den Umfang der
Beweisaufnahme entscheidet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4192

(7c) Im Hinblick auf eine einfachere Berechnung des Werts einer Forderung sollten keinerlei
Zinsen, Ausgaben und Auslagen berücksichtigt werden. Dies sollte weder die Befugnis
des Gerichts, diese in seinem Urteil zuzusprechen, noch die nationalen Zinsberechnungs-
vorschriften berühren.

(8) Zur Erleichterung der Aufnahme des Verfahrens sollte der Antragsteller das europäische
Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe eines Antragsformblatts einleiten, das er
ausgefüllt beim zuständigen Gericht einreicht. Ein Antragsformblatt sollte nur bei einem
zuständigen Gericht eingereicht werden.

(8a) Dem Antragsformblatt sollten gegebenenfalls zweckdienliche Beweisschriftstücke bei-
gefügt werden. Dies steht der Einreichung weiterer Beweisstücke durch den Antrag-
steller während des Verfahrens nicht entgegen. Der gleiche Grundsatz sollte für die
Antwort des Antragsgegners gelten.

(8b) Die Begriffe "offensichtlich unbegründet" und "unzulässig" im Zusammenhang mit der
Abweisung des Antrags sollen nach Maßgabe des nationalen Rechts bestimmt werden.

(9) (…) Das Verfahren sollte schriftlich durchgeführt werden, es sei denn, das Gericht hält eine
mündliche Verhandlung für erforderlich oder eine der Parteien stellt einen entsprechenden
Antrag. Das Gericht kann einen solchen Antrag ablehnen.

(9a) Die Parteien sollten nicht verpflichtet sein, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen
Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

(9b) Der Begriff der "Gegenforderung" sollte im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 als Gegenforderung verstanden werden,
die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie der Antrag selbst gestützt wird, vor dem
Gericht, bei dem der Antrag selbst anhängig ist. Die Artikel 2 und 3 und Artikel 4
Absätze 3, 4 und 4a sollten mit den angemessenen oder notwendigen Änderungen für
Gegenforderungen gelten.

(9c) Der Empfangsmitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4a sollte der
Mitgliedstaat sein, in dem die Zustellung oder Versendung eines Schriftstücks erfolgt.
Damit die Kosten verringert und die Fristen verkürzt werden, sollten Schriftstücke den
Parteien vorzugsweise auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung zugestellt werden,
aus der das Datum des Empfangs hervorgeht.

Drucksache 16/4192 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(10) Im Zusammenhang mit Verhandlungen und der Beweisaufnahme sollten die Mitglied-

staaten den Einsatz der modernen Kommunikationstechnologie fördern. Das Gericht

sollte sich für die einfachsten und kostengünstigsten Mittel der Beweisaufnahme ent-

scheiden.

(11) (...)

(12b) Die praktische Hilfestellung, die die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter erhalten

sollen, sollte technische Informationen zur Verfügbarkeit und zum Ausfüllen der Form-

blätter beinhalten.

(12c) Informationen zu Verfahrensfragen können auch vom Gerichtspersonal gemäß dem

einzelstaatlichen Recht erteilt werden.

(12) Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, Streitigkeiten mit geringem Streitwert zu

vereinfachen und zu beschleunigen, sollte das Gericht auch in den Fällen, in denen diese

Verordnung keine Frist für einen bestimmten Verfahrensabschnitt vorgibt, so schnell

wie möglich tätig werden.

(12a) Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sollte nach Maßgabe

der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Fest-

legung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine erfolgen.

(13) Damit die Einziehung geringfügiger Forderungen beschleunigt wird, sollte das Urteil unbe-

schadet eines möglichen Rechtsmittels und ohne die Voraussetzung einer Sicherheitsleistung

vollstreckbar sein, außer wenn in dieser Verordnung etwas anderes vorgesehen ist.

(13a) Eine Bezugnahme auf ein Rechtsmittel in dieser Verordnung sollte alle nach dem einzel-

staatlichen Recht möglichen Rechtsmittel umfassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4192

(14) Die unterlegene Partei sollte die Kosten des Verfahrens tragen. Die Kosten des Verfah-
rens sollten nach dem einzelstaatlichen Recht festgelegt werden. Im Hinblick auf die
Ziele der Einfachheit und der Kosteneffizienz sollte das Gericht lediglich anordnen, dass
eine unterlegene (…) Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss, einschließlich bei-
spielsweise sämtlicher Kosten, die aufgrund der Tatsache anfallen, dass sich die Gegen-
partei durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand hat vertreten lassen,
oder sämtlicher Kosten für die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten, die im
Verhältnis zu der Höhe des Streitwerts stehen oder die notwendig waren.

(15) Um die Anerkennung und Vollstreckung zu erleichtern, sollte ein in einem europäischen
Verfahren für geringfügige Forderungen in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil in einem
anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckbar sein, ohne dass es einer Vollstreckbar-
erklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

(15a) Wie in dieser Verordnung aufgeführt, sollte es Mindeststandards für die Überprüfung
eines Urteils in Situationen geben, in denen der Antragsgegner nicht imstande war, die
Forderung zu bestreiten.

(15b) Im Hinblick auf die Ziele der Einfachheit und Kosteneffizienz sollte die Partei, die
ein Urteil vollstrecken lassen will, in dem Vollstreckungsmitgliedstaat – außer bei
den Stellen, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für das Voll-
streckungsverfahren zuständig sind – keine Postanschrift nachweisen und auch keinen
bevollmächtigten Vertreter haben müssen.

(15c) Kapitel III dieser Verordnung sollte auch auf die Kosten- und Auslagenfestsetzung
durch Gerichtsbedienstete aufgrund eines nach dem in dieser Verordnung festgelegten
Verfahren ergangenen Urteils Anwendung finden.

(16) (...)

(17) Da die Ziele der Maßnahme, nämlich die Schaffung eines Verfahrens zur Vereinfachung und
Beschleunigung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert und die Reduzierung der Kosten,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres
Umfangs und ihrer Wirkung daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsi-
diaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

Drucksache 16/4192 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach Maßgabe des

Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für

die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 1 zu erlassen.

(19) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Euro-

päische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten

Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich

an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung beteiligen möchten.

(20) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union

und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über

die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung mit. Diese Verordnung ist

daher für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und anwendbar –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

1. Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einge-

führt, damit Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit geringem Streit-

wert unter Reduzierung der Kosten einfacher und schneller beigelegt werden können. Das

europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine

Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Ver-

fügung.

2. Ziel dieser Verordnung ist es außerdem, die Zwischenverfahren als Voraussetzung für die

Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergan-

genen Urteile zu beseitigen (…).
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4192

Artikel 2
Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Zivil- und Handelssachen,
ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der [...] Wert einer Forderung
(...) abzüglich aller Zinsen, Ausgaben und Auslagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Ver-
fahrens 2 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen
oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen
oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure
imperii").

2. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die gesetzliche Vertretung
von natürlichen Personen sowie Unterhaltspflichten,

b) die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testaments-
rechts,

c) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

d) die soziale Sicherheit,

e) die Schiedsgerichtsbarkeit,

f) das Arbeitsrecht,

g) die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, außer Klagen im Zusammenhang
mit Geldforderungen,

h) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich
Verleumdung.

3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitglied-
staaten mit Ausnahme Dänemarks.

Drucksache 16/4192 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel X

Grenzüberschreitende Sachverhalte

1. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem

anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

2. Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des

Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt.

3. Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob ein grenzüberschreitender Sach-

verhalt vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem das europäische Verfahren für geringfügige

Forderungen eingeleitet wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4192

KAPITEL II

DAS EUROPÄISCHE VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

Artikel 2a

Recht auf ein faires Verfahren

(...)

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1. Der Antragsteller leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe

des Standardantragsformblatts A ein, das er ausgefüllt (…) direkt beim zuständigen

Gericht einreicht bzw. diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem in dem Mit-

gliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässigen Wege, beispielsweise per Fax

oder E-Mail, übermittelt. Das Antragsformblatt enthält eine Beschreibung der Beweise

zur Untermauerung der Forderung, und es können ihm gegebenenfalls zweckdienliche

Beweisschriftstücke beigefügt werden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kommunikationsmittel sie zulassen.

Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

3. [...]

4. [...]

Drucksache 16/4192 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Wird die geltend gemachte Forderung nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung

gemäß Artikel 2 erfasst, so (…) unterrichtet das Gericht den Antragsteller darüber (…).

Sofern der Antragsteller die Forderung nicht zurückzieht, verfährt das Gericht mit ihr

nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt

wird.

6. Sind die vom Antragsteller vorgelegten Angaben nach Auffassung des Gerichts nicht klar

genug oder unzureichend oder ist das Antragsformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so

gibt das Gericht – sofern die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag

nicht offensichtlich unzulässig ist – dem Antragsteller Gelegenheit, das Formblatt zu ver-

vollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben oder Schriftstücke beizubringen,

wobei es hierfür eine Frist festlegt. Das Gericht verwendet dafür das Standardformblatt

B.

Ist die Forderung offensichtlich unbegründet oder der Antrag offensichtlich unzulässig

oder versäumt es der Antragsteller, das Antragsformblatt fristgerecht zu vervollständi-

gen oder zu berichtigen, so wird der Antrag abgewiesen.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Antragsformblatt bei allen Gerichten, bei denen

das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, erhältlich

ist. (...)

Artikel 4

Durchführung des Verfahrens

1. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt. Das

Gericht hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn es dies für erforderlich hält oder

wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen

solchen Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände

des Falles ein faires Verfahren offensichtlich auch ohne mündliche Verhandlung sicher-

gestellt werden kann. Die Ablehnung wird schriftlich begründet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4192

1a. (...)

2. Nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformblatts (…) füllt das Gericht
Teil I des Antwortformblatts auf dem Standardformular C aus.

Es stellt dem Antragsgegner gemäß Artikel 11 eine Kopie des Antragsformblatts und
gegebenenfalls der Beweisschriftstücke zusammen mit dem entsprechend ausgefüllten
Antwortformblatt zu. Die Zustellung dieser Schriftstücke erfolgt innerhalb von (…)
14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformblatts.

3. Der Antragsgegner hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Antragsformblatts und
des Antwortformblatts zu antworten, indem er Teil II des Standardformblatts C ausfüllt
und es gegebenenfalls mit zweckdienlichen Beweisschriftstücken an das Gericht zurück-
schickt oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts
antwortet. (...)

4. Innerhalb von (…) 14 Tagen nach Eingang der Antwort des Antragsgegners wird dem
Antragsteller eine Kopie zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Beweisschriftstücken
zugestellt 1.

4a. Macht der Antragsgegner in seiner Antwort geltend, dass der Wert der nicht geldlichen
Forderung den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag übersteigt, so entscheidet das
Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Antwort an den Antragsteller, ob die
Forderung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 2

5. Etwaige Gegenforderungen, die mit Standardformblatt A zu unterbreiten sind, sowie
etwaige zweckdienliche Beweisschriftstücke werden dem Antragsteller gemäß Artikel 11
zugestellt. Die Zustellung der Schriftstücke erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Ein-
gang.

Der Antragsteller hat auf eine etwaige Gegenforderung innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung zu erwidern.

1 Hinweis an die Delegationen: Führt der Antragsgegner an, dass die Forderung nicht in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so findet Artikel 3 Absatz 5 Anwen-

dung.

2 Hinweis an die Delegationen: Dieser Absatz bewirkt keine zusätzlichen Fristen zu den
in Artikel 5 genannten Fristen.

Drucksache 16/4192 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. Überschreitet die (…) Gegenforderung den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag, so

werden die Forderung und die Gegenforderung nicht nach dem europäischen Verfahren

für geringfügige Forderungen, sondern nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mit-

gliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, behandelt.

(…) Die Artikel 2 und 3 1 und Artikel 4 Absätze 3, 4 und 4a gelten entsprechend für

Gegenforderungen.

7. (Siehe Artikel 4a Absatz 2)

8. (Siehe Artikel 4a Absatz 3)

Artikel 4a

(Sprachen)

1. Das Antragsformblatt, die Antwort, eine etwaige Gegenforderung, die etwaige Antwort

auf eine Gegenforderung und eine etwaige Beschreibung zweckdienlicher Beweisschrift-

stücke sind in der Sprache des Gerichts vorzulegen.

2. Werden dem Gericht weitere Schriftstücke in einer anderen Sprache als der Verfah-

renssprache vorgelegt, so kann das Gericht nur dann eine Übersetzung der betreffenden

Schriftstücke anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich

erscheint.

3. Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks verweigert, weil es nicht in
1 Hinweis an die Delegationen: Da Artikel 3 für Gegenforderungen gilt, weist das Gericht
die Forderung ab, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4192

a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder – wenn es in diesem Mitglied-

staat mehrere Amtssprachen gibt – der Amtssprache oder einer der Sprachen des

Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt

werden soll,

abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine

Übersetzung des Schriftstücks beibringt.

Artikel 5

Abschluss des Verfahrens

1. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Antragsgegners oder des Antragstellers

fristgemäß nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil 1

oder verfährt wie folgt:

a) Es fordert innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf,

weitere die Forderung betreffende Auskünfte von den Parteien an, oder

aa) es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 7 durch, oder

b) es lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach Vor-

ladung stattzufinden hat.

2. Das Gericht erlässt sein Urteil 2 innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen Verhand-

lung oder nach Erhalt aller für das Urteil erforderlichen Informationen. Das Urteil wird

den Parteien nach Maßgabe von Artikel 11 zugestellt.

1 Anmerkung für die Übersetzer: Das Wort "judgment" ist mit dem Wort "Urteil" zu

übersetzen.

2 Anmerkung für die Übersetzer: Das Wort "judgment" ist mit dem Wort "Urteil" zu
übersetzen.

Drucksache 16/4192 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 5 gesetzten Frist keine

Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Forderung

oder der Gegenforderung ein (…) Urteil.

Artikel 6

Verhandlung

Das Gericht kann vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem

es ansässig ist, eine Verhandlung im Wege einer [...] Video- [...] Konferenz oder mit anderen

Mitteln der Kommunikationstechnologie abhalten, wenn die entsprechenden technischen

Mittel verfügbar sind.

Artikel 7

Beweisaufnahme

1. Das Gericht bestimmt die Mittel der Beweisaufnahme und den Umfang der Beweise, die

im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen erforderlich

sind. Es kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen, Sachverstän-

digen oder Parteien zulassen. Des Weiteren kann es vorbehaltlich der nationalen Rechts-

vorschriften des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, die Beweisaufnahme über Video-

Konferenz oder mit anderen Mitteln der Kommunikationstechnologie zulassen, wenn die

entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind. (...)

2. [...] Das Gericht kann Sachverständigenbeweise oder mündliche Aussagen nur dann

zulassen, wenn dies für sein Urteil erforderlich (…) ist. (…) Dabei trägt es den Kosten

Rechnung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4192

Artikel 8

Vertretung der Parteien

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist nicht

zwingend.

Artikel 8a

Hilfestellung für die Parteien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter prak-

tische Hilfestellung erhalten können.

Artikel 9

Aufgaben des Gerichts

1. (...) 1

2. Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Forde-

rung 2.

3. Das Gericht (…) unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen […].

4. Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung 3 der Parteien.

1
Siehe Artikel 2a.
2 Betrifft nicht die deutsche Fassung.
3 Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Drucksache 16/4192 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 10

(Siehe Artikel 5 Absatz 2)

(...)

Artikel 11

Zustellung von Schriftstücken

1. Schriftstücke sind auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung zuzustellen, aus der das Datum

des Empfangs hervorgeht. (...)

2. (...)

3. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten

bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur

Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

genannt sind.

Artikel 12

Fristen

1. Das Gericht kann die Fristen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absätze 3 und 5 und Arti-

kel 5 Absatz 1 im Ausnahmefall verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Rechte der

Parteien zu wahren [...].

2. Kann das Gericht die Fristen nach Artikel 4 Absätze 2, 3, 4, 4a und 5 sowie Artikel 5

Absätze 1, 2 und 3 [...] ausnahmsweise nicht einhalten [...], so trifft es so bald wie möglich

die nach diesen Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen.

3. [...]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4192

Artikel 13

Vollstreckbarkeit des Urteils

1. Das Urteil ist unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar. Eine Sicherheits-

leistung (…) ist nicht erforderlich.

2. Artikel 18C ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken

ist, in dem es ergangen ist.

Artikel 14

Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden

Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, die nicht notwendig waren oder in keinem

Verhältnis zu der Forderung stehen.

Artikel 15

Rechtsmittel

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht [...] Rechtsmittel

gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil

zulässt. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

2. [...]

2a. Artikel 14 findet bei Rechtsmitteln Anwendung.

Drucksache 16/4192 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 16

Mindeststandards für die Überprüfung des Urteils

1. Der Antragsgegner ist berechtigt, beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats

eine Überprüfung des in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergan-

genen Urteils (…) zu beantragen (…), sofern

a) i) ihm das Antragsformblatt oder die Ladung zur Verhandlung ohne persönliche

Empfangsbestätigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

zugestellt wurde und

ii) die Zustellung ohne eigenes Verschulden nicht so rechtzeitig (…) erfolgt ist, dass

er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher

Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, der Forderung zu wider-

sprechen,

wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

2. Lehnt das Gericht die Überprüfung mit der Begründung ab, dass keiner der in Absatz 1

genannten Gründe zutrifft, so bleibt das Urteil rechtsgültig.

Befindet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten

Gründe gerechtfertigt ist, so ist das im europäischen Verfahren für geringfügige Forde-

rungen ergangene Urteil null und nichtig.

Artikel 17

Anwendbares Verfahrensrecht

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gilt das Verfahrensrecht des Mitglied-

staats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/4192

KAPITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Artikel 18

Anerkennung und Vollstreckung

1. Ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem Mitgliedstaat

ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass

es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden

kann.

2. (...)

3. Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht das Standardformblatt D zu einem im euro-

päischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil (…) aus.

4. [...] 1

5. [...]

(...)

1 Siehe Artikel 18A Absatz 2.

Drucksache 16/4192 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 18A
Vollstreckungsverfahren

1. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren
das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil
wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitglied-
staat ergangenes Urteil.

2. Die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, muss Folgendes vorlegen:

a) eine Kopie des Urteils, die die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllt; und

b) eine Kopie des Formblatts nach Artikel 18 Absatz 3 und, falls erforderlich, eine
Übersetzung davon in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder –
falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der
Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder
in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mit-
gliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe
der Europäischen Gemeinschaft er neben seiner oder seinen eigenen für das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zulässt. Die Übersetzung
ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglau-
bigen.

2a. Die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, muss in dem Vollstreckungsmitglied-
staat – außer bei den für das Vollstreckungsverfahren zuständigen Stellen – nicht
über

a) einen bevollmächtigten Vertreter

oder

b) eine Postanschrift

für die Vollstreckung eines Urteils verfügen, das in dem europäischen Verfahren für

geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/4192

3. Von einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines in einem euro-

päischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat

ergangenen Urteils beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen

Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungs-

mitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung

es auch sei, verlangt werden.

Artikel 18B

Verweigerung der Vollstreckung

1. Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Voll-

streckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn

das in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil

mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil

unvereinbar ist, sofern

a) das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegen-

stands ergangen ist und

b) das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwen-

digen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat

erfüllt und

c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats

nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

2. Das Urteil darf im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst keinesfalls nachge-

prüft werden.

Drucksache 16/4192 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 18C

Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung

Hat eine Partei ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat sie

eine Überprüfung nach Artikel 16 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die

zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich

die Vollstreckung richtet,

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden

Sicherheit abhängig machen

oder

c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

KAPITEL IV

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

(gestrichen)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/4192

KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20
Information

Die Mitgliedstaaten arbeiten insbesondere im Rahmen des mit der Entscheidung 2001/470/EG
eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zusammen, um die
Öffentlichkeit und die Fachwelt über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
einschließlich der Kosten, zu informieren.

Artikel 20A
Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Kommunikationsmitteln und den Rechtsmitteln

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum __. ___________ 200_ mit,

a) welche Gerichte dafür zuständig sind, ein Urteil in einem europäischen Verfahren
für geringfügige Forderungen zu erlassen;

b) welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1
zur Verfügung stehen;

c) ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel (…) nach Artikel 15 eingelegt werden
können;

d) welche Sprachen nach Artikel 18A Absatz 2 Buchstabe b zulässig sind;

e) welche Behörden für die Vollstreckung zum Zwecke der Anwendung von
Artikel 18C zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der
Angaben.

2. Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich
zugänglich.

Drucksache 16/4192 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, die sich auf (…) eine Aktua-

lisierung oder auf eine technische Änderung der Formblätter in den Anhängen (…) beziehen,

werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 einge-

setzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses

1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22A

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirt-

schafts- und Sozialausschuss bis zum […] einen detaillierten Bericht über die Überprüfung

des Funktionierens des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, einschließlich

über die Obergrenze des Wertes einer Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1, vor. Dieser

Bericht enthält eine Bewertung des Funktionierens des Verfahrens und eine erweiterte

Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/4192

Zu diesem Zweck und damit gewährleistet ist, dass die vorbildliche Praxis in der

Europäischen Union gebührend berücksichtigt wird und die Grundsätze der besseren

Rechtsetzung zum Tragen kommen, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben

zum grenzübergreifenden Funktionieren des europäischen Verfahrens für geringfügige

Forderungen zur Verfügung. Diese Angaben sollten sich auf die Gerichtsgebühren, die

Raschheit des Verfahrens, die Effizienz, die Benutzerfreundlichkeit und die internen

Verfahren für geringfügige Forderungen der Mitgliedstaaten beziehen.

Dem Bericht der Kommission werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der

Verordnung beigefügt.

Artikel 23

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt ab dem __. _____________ 200_, mit Ausnahme des Artikels 20A, der ab dem __.

___________ 200_ gilt 1.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

________________________
1 Der Vorsitz schlägt vor, dass die Anwendung dieser Verordnung 24 Monate nach ihrer
Annahme beginnen soll, mit Ausnahme des Artikels 20A, dessen Anwendung 18 Monate
nach der Annahme der Verordnung beginnen soll.

Drucksache 16/4192 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
FORMBLATT A

ANTRAGSFORMBLATT
(Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

Vom Gericht auszufüllen
Aktenzeichen:
Eingang beim Gericht: ____/____/______

WICHTIGER HINWEIS

BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS – SIE
ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMBLATTS

Sprache Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag ein-
reichen. Das Formblatt ist unter http://ec.europa.eu/justice_homejudicialatlascivil/html/index_en.htm in
allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich, so dass Sie es in der verlangten Sprache
ausfüllen können.

Beweisschriftstücke Diesem Antragsformblatt sind gegebenenfalls zweckdienliche Beweisschrift-
stücke beizufügen. Eine Kopie des Antragsformblatts und gegebenenfalls der Beweisschriftstücke
wird dem Antragsgegner zugestellt. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen.

1. Gericht In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie den Antrag stellen. Bei der Aus-
wahl des Gerichts ist die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. Unter
Abschnitt 4 ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Beispielen für mögliche Begründungen der
gerichtlichen Zuständigkeit zu finden.

1. Bei welchem Gericht stellen Sie Ihren Antrag?
1.1 Bezeichnung:
1.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3 PLZ und Ort:
1.4 Staat:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/4192

2. Antragsteller

In diesem Feld sind Sie als Antragsteller und gegebenenfalls Ihr Vertreter anzugeben. Sie sind nicht
verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Unter "Sonstige Angaben" können zusätzliche Informationen zur Feststellung Ihrer Person einge-
tragen werden, z.B. Geburtsdatum, berufliche Tätigkeit, Stellung im Unternehmen, persönliche
Identifikationsnummer und Unternehmensregisternummer in bestimmten Mitgliedstaaten.

Bei mehr als einem Antragsteller bitte zusätzliche Blätter verwenden.

2. Angaben zum Antragsteller
2.1 Name, Vorname/Firmenname:
2.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3 PLZ und Ort:
2.4 Staat:
2.5 Telefon (*):
2.6 E-Mail (*):
2.7 ggf. Vertreter des Antragstellers und Kontaktadresse: (*)

2.8 Sonstige Angaben (*):

3. Antragsgegner Geben Sie in diesem Feld bitte den Antragsgegner und, falls bekannt, seinen
Vertreter an. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen
Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Unter "Sonstige Angaben" können zusätzliche Informationen zur Feststellung der Person einge-
tragen werden, z.B. Geburtsdatum, berufliche Tätigkeit, Stellung im Unternehmen, persönliche
Identifikationsnummer und Unternehmensregisternummer in bestimmten Mitgliedstaaten. Bei mehr
als einem Antragsgegner bitte zusätzliche Blätter verwenden.

3. Angaben zum Antragsgegner
3.1 Name, Vorname/Firmenname:
3.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
3.3 PLZ und Ort:
3.4 Staat:
3.5 Telefon, falls bekannt:
3.6 E-Mail, falls bekannt:
3.7 Vertreter des Antragsgegners, falls bekannt, und Kontaktadresse: (*)

3.8 Sonstige Angaben (*):
(*) fakultativ

Drucksache 16/4192 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Gerichtliche Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, das für seine Bearbeitung zuständig ist. Das Gericht
muss über die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
verfügen.

Dieser Abschnitt enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Beispielen für mögliche Begrün-
dungen der gerichtlichen Zuständigkeit.

Informationen über die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie im Europäischen
Gerichtsatlas unter der Webseite http://ec.europa.eu/justice_home/judicalatlascivil/html/index_en.htm.

Sie können auch die Webseite http://ec.europa.eu/civiljustice/glossary/glossary_en.htm konsultieren, auf der
einige der hier verwendeten Rechtsbegriffe erklärt werden.

4. Womit begründen Sie die Zuständigkeit des Gerichts?
4.1 Wohnsitz des Antragsgegners …
4.2 Wohnsitz des Verbrauchers …
4.3 In Versicherungssachen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des
Begünstigten …
4.4 Erfüllungsort …
4.5 Ort des schädigenden Ereignisses …
4.6 Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist …
4.7 Gerichtsstandsvereinbarung …
4.8 Sonstiger Zuständigkeitsgrund (bitte näher erläutern): _______________________________

5. Grenzüberschreitender Sachverhalt Damit das europäische Verfahren für geringfügige Forde-
rungen in Anspruch genommen werden kann, muss ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor-
liegen. Bei einer Forderung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt dann vor, wenn mindestens
eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als
dem des befassten Gerichts hat.

5. Grenzüberschreitender Sachverhalt
5.1 Wohnsitzstaat oder Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers: _______________
5.2 Wohnsitzstaat oder Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners: _______________
5.3 Mitgliedstaat des Gerichts _______________

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4192

6. Bankverbindung (fakultativ) In Feld 6.1 können Sie dem Gericht die zur Begleichung der
Antragsgebühr gewünschte Zahlungsart mitteilen. Bitte beachten Sie, dass bei dem Gericht, bei dem
Sie den Antrag einreichen, nicht unbedingt alle Zahlungsarten möglich sind. Vergewissern Sie sich,
welche Zahlungsarten das Gericht akzeptiert. Sie können sich dazu mit dem betreffenden Gericht in
Verbindung setzen oder die Webseite des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handels-
sachen (http://ec.europa.eu/civiljustice) konsultieren.

Falls Sie per Kreditkarte zahlen oder dem Gericht eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, tragen
Sie bitte in Anlage I zu diesem Formblatt die nötigen Angaben zur Kreditkarten-/Bankkontoverbin-
dung ein. Anlage I dient ausschließlich der Unterrichtung des Gerichts und wird nicht an den
Antragsgegner weitergeleitet.

In Feld 6.2 haben Sie die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für die Zahlung des
geschuldeten Betrags durch den Antragsgegner anzugeben, beispielsweise für den Fall, dass der
Antragsgegner unverzüglich zahlen möchte, noch bevor das Urteil ergeht. Falls Sie eine Über-
weisung wünschen, geben Sie bitte die entsprechende Bankverbindung an.

6. Bankverbindung (*)
6.1 Wie werden Sie die Gerichtsgebühren begleichen?
6.1.1 Per Banküberweisung …
6.1.2 Per Kreditkarte … (bitte Anlage I ausfüllen)
6.1.3 Per Lastschrift vom Bankkonto des Antragstellers … (bitte Anlage I ausfüllen)
6.1.4 Sonstige Zahlungsart (bitte genau angeben): _______________________________

6.2 Auf welches Konto ist der geforderte bzw. zuerkannte Betrag vom Antragsgegner zu über-
weisen?
6.2.1 Kontoinhaber:
6.2.2 Bankadresse, BIC oder andere einschlägige Bankkennung:
6.2.3 Kontonummer/IBAN:

7. Forderung

Anwendungsbereich Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hat einen begrenz-
ten Anwendungsbereich. Forderungen, deren Wert 2000 EUR übersteigt oder die in Artikel 2 der
Verordnung EG…/2006 aufgelistet sind, können im Rahmen dieses Verfahrens nicht behandelt
werden. Steht die Forderung nicht in Zusammenhang mit einem Sachverhalt im Anwendungs-
bereich gemäß Artikel 2 der Verordnung, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten
gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt. Wünschen Sie diese Weiter-
führung nicht, so ziehen Sie Ihren Antrag bitte zurück.

Geldforderung oder nicht auf Zahlung gerichtete Forderung Bitte geben Sie an, ob Sie eine
Geldforderung und/oder eine andere (nicht auf Zahlung gerichtete) Forderung, z.B. die Lieferung
von Waren, haben, und machen Sie dann die entsprechenden Angaben unter Nummer 7.1 und/oder
7.2. Im Falle einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung geben Sie bitte den geschätzten Wert
Ihrer Forderung an. In diesem Fall sollten Sie auch angeben, ob Sie eine zweite Forderung auf
Schadenersatz haben, für den Fall, dass der ursprünglichen Forderung nicht entsprochen werden
kann.
(*) fakultativ

Drucksache 16/4192 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Falls Sie die Erstattung der Verfahrenskosten fordern (z. B. Übersetzungskosten, Anwaltshonorare,
Zustellungskosten usw.), so geben Sie dies bitte unter Nummer 7.3 an. Bitte beachten Sie, dass die
Regeln für die Kosten, die die Gerichte zusprechen können, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich
sind. Einzelheiten zu den Kostenkategorien der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf der Webseite des
Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (http://ec.europa.eu/civiljustice) zu
finden.

Falls Sie vertragliche Zinsen geltend machen, z. B. bei einem Darlehen, so geben Sie bitte den Zins-
satz und den Beginn der Laufzeit an. Das Gericht kann, falls Ihrem Antrag stattgegeben wird,
gesetzliche Zinsen zusprechen; bitte geben Sie an, ob Sie dies fordern und gegebenenfalls, ab
welchem Zeitpunkt.

7. Zu Ihrer Forderung
Bitte geben Sie genau an, worin Ihre Forderung besteht:

… 7.1 Geldforderung
7.1.1 Betrag (ohne Zinsen und Gebühren): _____________________________________
7.1.2 Währung:

… Euro (EUR) … Zypern-Pfund (CYP) … tschechische Krone (CZK)
… estnische Krone (EEK) … Pfund Sterling (GBP) … ungarischer Forint (HUF)
… litauischer Litas (LTL) … lettischer Lats (LVL) … maltesische Lira (MTL)
… polnischer Zloty (PLN) … schwedische Krone (SEK) … slowakische Krone (SKK)
… andere Währung (bitte angeben): _____________

… 7.2 Andere Forderung:
7.2.1 Bitte genau angeben, was Sie fordern:

7.2.2 Geschätzter Wert der Forderung: ____________________________________________

Währung:
… Euro (EUR) … Zypern-Pfund (CYP) … tschechische Krone (CZK)
… estnische Krone (EEK) … Pfund Sterling (GBP) … ungarischer Forint (HUF)
… litauischer Litas (LTL) … lettischer Lats (LVL) … maltesische Lira (MTL)
… polnischer Zloty (PLN) … schwedische Krone (SEK) … slowakische Krone (SKK)
… andere Währung (bitte angeben): _____________

7.3 Fordern Sie die Erstattung der Verfahrenskosten?

7.3.1 Ja …
7.3.2 Nein …
7.3.3 (*) Wenn ja, machen Sie bitte präzise Angaben zur Art der Kosten und zur Höhe der

Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten:
(*) fakultativ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4192

7.4 Fordern Sie Zinsen?
Ja …
Nein …

Wenn ja,
vertraglicher Zinssatz … Gehen Sie zu Nummer 7.4.1
gesetzlicher Zinssatz … Gehen Sie zu Nummer 7.4.2

7.4.1 im Falle eines vertraglichen Zinssatzes:
1. der Zinssatz beträgt

… _____ %
… _____ % über dem Basissatz der EZB
… anderer Wert: __________________________

2. Fälligkeit der Zinsen ab dem: __/__/_____

7.4.2 Fälligkeit der Zinsen im Falle eines gesetzlichen Zinssatzes ab dem: __/__/_____

8. Einzelheiten zur Forderung Führen Sie unter Nummer 8.1 bitte kurz aus, worin die Gründe für
Ihre Forderung bestehen.

Beschreiben Sie unter Nummer 8.2 bitte die zweckdienlichen Beweismittel. Dabei kann es sich bei-
spielsweise um Urkundenbeweise (z. B. Vertrag, Quittung usw.) oder mündliche/schriftliche
Zeugenaussagen handeln. Bitte geben Sie an, welcher Aspekt Ihrer Forderung durch das jeweilige
Beweismittel untermauert werden soll.

8. Einzelheiten zur Forderung
Falls der Platz nicht ausreicht, können Sie weitere Blätter hinzufügen.

8.1 Bitte begründen Sie Ihre Forderung; geben Sie beispielsweise an, was wann und wo passiert
ist.

Drucksache 16/4192 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8.2 Beschreiben Sie bitte, welche Beweismittel Sie zur Begründung Ihrer Forderung vorzulegen
gedenken, und geben Sie bitte an, welche Aspekte der Forderung dadurch untermauert
werden. Bitte fügen Sie gegebenenfalls zweckdienliche Beweisschriftstücke bei.

8.2.1 Urkundenbeweis … bitte unten näher ausführen
8.2.2 Zeugenbeweis 1 … bitte unten näher ausführen
8.2.3 Sonstiges Beweismittel … bitte unten näher ausführen

Mündliche Verhandlung Bei dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt es
sich um ein schriftliches Verfahren. Sie können jedoch in diesem Formblatt oder zu einem späteren
Zeitpunkt beantragen, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Das Gericht kann eine münd-
liche Verhandlung anordnen, wenn es diese zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für not-
wendig erachtet, oder sie unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache ablehnen.

8.3 Wünschen Sie eine mündliche Verhandlung?

Ja …
Nein …
Wenn ja, führen Sie bitte die Gründe an(*):

1 Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(*) fakultativ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4192

9. Bestätigung

Ein in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
gen erlassenes Urteil kann in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. Haben
Sie die Absicht, die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des
Gerichts zu beantragen, so können Sie in diesem Formblatt darum ersuchen, dass das Gericht nach
Erlass eines Urteils zu Ihren Gunsten eine Bestätigung dieses Urteils ausstellt.

9. Bestätigung

Ich bitte das Gericht um Ausstellung einer Bestätigung des Urteils.
Ja …
Nein …

10. Datum und Unterschrift Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formblatts Ihren
Namen deutlich lesbar einzutragen und den Antrag zu unterzeichnen und zu datieren.

10. Datum und Unterschrift

Ich beantrage hiermit die Verurteilung des Antragsgegners auf der Grundlage meiner Forde-
rung.
Ich erkläre, dass die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.

Ort:
Datum: ___/___/_____
Name und Unterschrift:

Drucksache 16/4192 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANLAGE I
zum Antragsformblatt (Formblatt A)

Bankverbindung für die Zahlung der Gerichtsgebühren (*)

Kontoinhaber/Kreditkarteninhaber:

Bankadresse, BIC oder andere einschlägige Bankkennung/Kreditkartenunternehmen:

Kontonummer oder IBAN-/Kreditkarten-Nummer, Gültigkeit und Kartenprüfnummer der
Kreditkarte:
(*) fakultativ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4192

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
FORMBLATT B

AUFFORDERUNG DES GERICHTS ZUR VERVOLLSTÄNDIGUNG UND/ODER
BERICHTIGUNG DES ANTRAGSFORMBLATTS

(Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

vom Gericht auszufüllen

Aktenzeichen:
Eingang beim Gericht: ____/____/______.

1. Gericht
1.1 Bezeichnung:
1.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3 PLZ und Ort:
1.4 Staat:

2. Antragsteller
2.1 Name, Vorname/Firmenname:
2.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3 PLZ und Ort:
2.4 Staat:
2.5 Telefon (*):
2.6 E-Mail (*):
2.7 ggf. Vertreter des Antragstellers und Kontaktadresse:

2.8 Sonstige Angaben (*):

3. Antragsgegner
3.1 Name, Vorname/Firmenname:
3.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
3.3 PLZ und Ort:
3.4 Staat:
3.5 Telefon (*):
3.6 E-Mail (*):
3.7 ggf. Vertreter des Antragsgegners und Kontaktadresse:

3.8 Sonstige Angaben (*):

(*) fakultativ

Drucksache 16/4192 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Das Gericht hat Ihr Antragsformblatt geprüft und befunden, dass die Angaben nicht klar
genug oder unzureichend sind oder das Antragsformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt
wurde: Bitte vervollständigen und/oder berichtigen Sie das Formblatt in der nachstehend
angegebenen Sprache des Gerichts so schnell wie möglich, spätestens aber bis ___________ .

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist für die Vervollständigung und/oder Berichtigung
wird der Antrag vom Gericht nach Maßgabe der Verordnung abgewiesen.

Ihr Antragsformblatt wurde nicht in der richtigen Sprache ausgefüllt. Bitte füllen Sie es in
einer der folgenden Sprachen aus:

Tschechisch … Deutsch … Estnisch … Spanisch …
Griechisch … Französisch … Italienisch … Lettisch …
Litauisch … Ungarisch … Maltesisch … Niederländisch …
Polnisch … Portugiesisch … Slowakisch … Slowenisch …
Finnisch … Schwedisch … Englisch: …
Sonstige: (bitte angeben) _____________________

Folgende Abschnitte des Antragsformblatts sind wie folgt zu vervollständigen und/oder zu
berichtigen:
-
-
-
-
-

Ort:
Datum: ___/___/_____
Unterschrift und/oder Stempel:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/4192

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
FORMBLATT C

ANTWORTFORMBLATT
(Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

WICHTIGER HINWEIS UND LEITLINIEN FÜR DEN ANTRAGSGEGNER

Gegen Sie wurde im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen die
in dem beigefügten Antragsformblatt aufgeführte Forderung geltend gemacht.

Die Erwiderung kann durch Ausfüllen von Teil II dieses Formblatts und Rücksendung an das
Gericht oder in jeder anderen geeigneten Form innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des
Antragsformblatts und des Antwortformblatts erfolgen.

Wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen antworten, erlässt das Gericht ein Urteil.

Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Antwortformblatts Ihren Namen deutlich
lesbar einzutragen sowie das Formblatt zu unterzeichnen und zu datieren.

Lesen Sie bitte auch die in dem Antragsformblatt enthaltene Anleitung, der Sie Hinweise für
die Abfassung Ihrer Antwort entnehmen können.

Sprache Bitte antworten Sie auf die Forderung in der Sprache des Gerichts, das Ihnen das Form-
blatt übermittelt hat. Das Formblatt ist unter
http://ec.europa.eu/justice_homejudicialatlascivil/html/index.htm in allen Amtssprachen der Europäischen
Union erhältlich, so dass Sie es in der verlangten Sprache ausfüllen können.

Mündliche Verhandlung Bei dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt
es sich um ein schriftliches Verfahren. Sie können jedoch beantragen, dass eine mündliche Ver-
handlung stattfindet. Allerdings kann das Gericht diesen Antrag in Anbetracht der Umstände des
Falles ablehnen.

Beweisschriftstücke Sie können Beweismittel angeben und gegebenenfalls Beweisschriftstücke
beifügen.

Gegenforderung Falls Sie eine Forderung gegen den Antragsteller geltend machen möchten
(Gegenforderung), so fügen Sie bitte ein ausgefülltes getrenntes Formblatt A bei; Sie können dieses
im Internet unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/fillinginformation_en.htm finden
oder bei dem Gericht anfordern, das Ihnen den Antrag übermittelt hat. Bitte beachten Sie, dass Sie
für die Zwecke der Gegenforderung als Antragsteller angesehen werden.

Berichtigung der Sie betreffenden Angaben Unter Nummer 6 "Sonstige Angaben" können Sie
die Angaben zu Ihrer Person (z.B. Kontaktadresse, Vertreter usw.) berichtigen oder ergänzen.

Zusatzblätter Falls der Platz nicht ausreicht, können Sie zusätzliche Blätter hinzufügen.

Drucksache 16/4192 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Teil I (vom Gericht auszufüllen)
Name des Antragstellers:
Name des Antragsgegners:
Gericht:
Forderung:
Aktenzeichen:

Teil II (vom Antragsgegner auszufüllen)

1. Erkennen Sie die Forderung an?
Ja …
Nein …
Teilweise …

Wenn nein oder teilweise, geben Sie bitte die Gründe dafür an:

Die Forderung fällt nicht in den Anwendungsbereich des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen …
Bitte unten näher ausführen
Sonstige Gründe …
Bitte unten näher ausführen

2. Beschreiben Sie bitte, welche Beweismittel Sie zur Bestreitung der Forderung vorzulegen
gedenken. Geben Sie bitte an, welche Aspekte Ihrer Antwort dadurch untermauert werden.
Bitte fügen Sie gegebenenfalls zweckdienliche Beweisschriftstücke bei.

2.1 Urkundenbeweis … bitte unten näher ausführen
2.2 Zeugenbeweis 1 … bitte unten näher ausführen
2.3 Sonstiges Beweismittel … bitte unten näher ausführen

3. Wünschen Sie eine mündliche Verhandlung?
Ja …
Nein …
Wenn ja, führen Sie bitte die Gründe an (*):

1 Betrifft nicht die deutsche Fassung.
(*) fakultativ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/4192

4. Fordern Sie die Erstattung der Verfahrenskosten?

4.1 Ja …
4.2 Nein …
4.3 (*) Wenn ja, machen Sie bitte präzise Angaben zur Art der Kosten und – wenn möglich –

zur Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten:

5. Wollen Sie eine Gegenforderung geltend machen?
5.1 Ja …
5.2 Nein …
5.3 Wenn ja, fügen Sie bitte ein ausgefülltes getrenntes Formblatt A bei.

6. Sonstige Angaben (*)

7. Datum und Unterschrift
Ich erkläre, dass die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
Ort:
Datum: ___/___/_____
Name und Unterschrift:

(*) fakultativ

Drucksache 16/4192 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
FORMBLATT D

BESTÄTIGUNG EINES IM EUROPÄISCHEN VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE
FORDERUNGEN ERGANGENEN URTEILS

(Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

vom Gericht auszufüllen

1. Gericht
1.1 Bezeichnung:
1.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3 PLZ und Ort:
1.4 Staat:

2. Antragsteller
2.1 Name, Vorname/Firmenname:
2.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3 PLZ und Ort:
2.4 Staat:
2.5 Telefon (*):
2.6 E-Mail (*):
2.7 ggf. Vertreter des Antragstellers und Kontaktadresse:

2.8 Sonstige Angaben (*):

3. Antragsgegner
3.1 Name, Vorname/Firmenname:
3.2 Straße und Hausnummer/Postfach:
3.3 PLZ und Ort:
3.4 Staat:
3.5 Telefon (*):
3.6 E-Mail (*):
3.7 ggf. Vertreter des Antragsgegners und Kontaktadresse:

3.8 Sonstige Angaben (*):

(*) fakultativ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/4192

4. Urteil
4.1 Datum:
4.2 Aktenzeichen:
4.3 Inhalt des Urteils:

… 4.3.1 Das Gericht hat _______________________ verurteilt, an __________________
zu zahlen
1. Hauptforderung:
2. Zinsen:
3. Kosten:

… 4.3.2. Das Gericht hat _______________________ verurteilt, ____________________
zu ___________ .

(Wenn das Urteil von einem Berufungsgericht erlassen wurde)
Dieses Urteil hat Vorrang vor dem am ____/____/_____ unter dem Aktenzeichen __________
ergangenen Urteil und der diesbezüglich etwaig ausgestellten Bestätigung.

DIESES URTEIL WIRD IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANERKANNT UND
VOLLSTRECKT, OHNE DASS ES EINER VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG BEDARF
UND OHNE DASS SEINE ANERKENNUNG ANGEFOCHTEN WERDEN KANN.

Ort:
Datum: ___/___/_____
Unterschrift und/oder Stempel:

_______________________

Drucksache 16/4192 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 27. September 2006
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2005/0020 (COD)

13076/06
COR 1

LIMITE

JUSTCIV 198
CODEC 957

KORRIGENDUM ZUM VERMERK
des Vorsitzes
für den AStV/Rat
Nr. Vordokument: 11830/06 JUSTCIV 175 CODEC 785
Nr. Kommissionsvorschlag: 7388/1/05 JUSTCIV 54 CODEC 177 REV 1 + ADD 1 und 2
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Auf Seite 29 werden unter Nummer 2 (Antragsteller) in der Anleitung nach dem ersten Absatz und

unter Nummer 3 (Antragsgegner) in der Anleitung nach dem ersten Absatz folgende Sätze

hinzugefügt:

"In manchen Ländern reicht es vielleicht nicht aus, als Anschrift nur ein Postfach anzugeben;

daher sollten Sie den Straßennamen und die Hausnummer mit einer Postleitzahl angeben.

Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass das Dokument nicht zugestellt wird."
Beschlussempfehlung und Bericht

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