BT-Drucksache 16/4091

Kompetenz und Initiative zur Begrenzung von Verbindungsentgelten bei Auslandstelefonaten

Vom 17. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4091
16. Wahlperiode 17. 01. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Dr. Gesine Lötzsch,
Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus,
Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner,
Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.

Kompetenz und Initiative zur Begrenzung von Verbindungsentgelte
bei Auslandstelefonaten

Die EU Kommission hat am 12. Juli 2006 einen Vorschlag für eine Verordnung
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG vorgelegt. Mit Roaming wird hierbei die
Nutzung eines Mobilfunkgerätes oder auch nur die Nutzung der Teilnehmer-
identität in einem anderen Netzwerk als dem Heimatnetzwerk des Mobilfunk-
nutzers bezeichnet. Zur Nutzung eines anderen Mobilfunknetzes ist es erforder-
lich, dass die Betreiber der beiden Netzwerke ein Roamingabkommen abge-
schlossen und die erforderlichen Signalisierungs- und Datenverbindungen zwi-
schen ihren Netzen eingerichtet haben. Mit dem Vorschlag für eine Roaming-
Verordnung sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeiten
zur Nutzung ihrer Mobiltelefone auf Auslandsreisen hinsichtlich der Ver-
bindungsentgelte verbessert werden. Die EU-Kommission stellt hierzu fest, dass
die hohen Verbindungsentgelte der Mobilfunknutzer für das Tätigen und Ent-
gegennehmen von Auslandsgesprächen ein anhaltendes Problem ist, das von
Verbraucherverbänden, Regulierungsbehörden und Politikern gemeinschafts-
weit benannt wird. In den vergangenen Jahren seien zwar Maßnahmen zur
Senkung der Preise ergriffen, eine Preisreduktion auf die tatsächlichen Kosten
der Erbringung dieser Dienste aber noch nicht erreicht worden. Geplant ist nun,
per Verordnung die notwendige Rechtsgrundlage für eine Senkung der Mobil-
funk-Roamingentgelte in der Gemeinschaft zu schaffen. Gelten soll der Grund-
satz des „europäischen Heimatmarktkonzepts“, wonach die Entgelte, die den
Nutzerinnen und Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der
Gemeinschaft für Roamingdienste berechnet werden, nicht ungerechtfertigt
höher sein dürfen als die Entgelte, die dieselben Nutzer innerhalb ihres Heimat-
landes bezahlen. Hierfür sollen den terrestrischen Mobilfunknetzbetreibern in
der Gemeinschaft für die Erbringung von Roamingdiensten für Sprachanrufe
zwischen den Mitgliedstaaten sowohl auf Endkunden- als auch auf Groß-
kundenebene Preisobergrenzen vorgeschrieben werden.
Nach Ansicht der EU-Kommission ist der Verordnungsvorschlag für ein ab-
gestimmtes Eingreifen zur Voranbringung des Binnenmarktes im Bereich der
elektronischen Kommunikation deshalb notwendig, weil die Bemühungen der
EU seit Mitte 1999 nicht zu wirklichen Verbesserungen für die Mobilfunknutze-
rinnen und -nutzer geführt haben. Einige Anbieter haben infolge der EU-Initia-
tiven Pläne zur Senkung der Roamingentgelte angekündigt. Insgesamt habe die
Branche aber keine klare Antwort gegeben, wie sich die Preissenkung ohne

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regulierendes Eingreifen erreichen lässt. Nach Überzeugung der EU-Kommis-
sion gibt es bei Belassen des Prinzips der Freiwilligkeit der Anbieter keinerlei
Gewähr dafür, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihr Mobiltelefon
im Ausland benutzen, tatsächlich in den Genuss der mit dem Verordnungsvor-
schlag angestrebten Preissenkungen kommen würden.

Demgegenüber vertritt das Centrum für Europäische Politik (CEP) öffentlich die
Rechtsauffassung, dass für die vorgeschlagene Verordnung keine Legislativ-
kompetenz der EU bestehe und der Erlass der Verordnung rechtswidrig sei. Mit
entsprechenden Anschreiben bittet das Centrum für Europäische Politik Mit-
glieder des Deutschen Bundestages um Stellungnahme zur geplanten Roaming-
Verordnung.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Position bezieht die Bundesregierung zu der Rechtsauffassung, dass
für die vorgeschlagene Verordnung keine Legislativkompetenz der EU be-
steht und der Erlass der Verordnung rechtswidrig ist?

2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Rechts-
auffassung, und welche Maßnahmen hat sie bislang ergriffen oder wird sie
ergreifen, um auf eine Begrenzung der Roamingentgelte hinzuwirken?

3. Bestehen vor dem Hintergrund der Föderalismusreform – ähnlich wie beim
Thema Nichtraucherschutz und bei dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts
der Verbraucherinformation – verfassungsrechtliche Zuständigkeitsschwie-
rigkeiten hinsichtlich der Gesetzgebung oder der Absicherung des Gesetzes-
vollzugs im Verhältnis Bund Länder, welche einem einheitlichen Vorgehen in
den Bundesländern abträglich sind, und wie will die Bundesregierung dem
begegnen?

4. Welche zusätzlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung in oder neben der
Roaming-Verordnung im Regelungszusammenhang mit den Entgelten oder
den Vertragsbedingungen für die Nutzung von Mobilfunk für erforderlich,
und wie sind diese begründet?

Berlin, den 12. Januar 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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