BT-Drucksache 16/394

EU-Dienstleistungsrichtlinie ablehnen

Vom 18. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/394
16. Wahlperiode 18. 01. 2006

Antrag
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Diether Dehm, Werner Dreibus, Heike Hänsel,
Cornelia Hirsch, Dr. Barbara Höll, Dr. Hakki Keskin, Monika Knoche, Dorothee
Menzner, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

EU-Dienstleistungsrichtlinie ablehnen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Europäische Kommission hat im Januar 2004 einen Vorschlag für eine
Rahmenrichtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgelegt, der
nahezu alle Dienstleistungsbereiche in der Gemeinschaft liberalisieren will
und damit tief in die Souveränität und Gestaltungskompetenz der einzelnen
Mitgliedstaaten eingreift und gegen den für die Europäische Union konstitu-
tiven Grundsatz der Subsidiarität verstößt.

Dieser Entwurf wurde in Anhörungen und Beschlüssen von nationalen und
regionalen Parlamenten der EU scharf kritisiert und wird von vielen sozialen
Bewegungen, Gewerkschaften, vom Verband der Klein- und Mittelbetriebe
sowie von Verbraucher- und Handwerksverbänden abgelehnt.

Auch der Deutsche Bundestag hat dem Vorschlag die Zustimmung verwehrt
und in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 die EU-Kommission aufgefordert,
den Vorschlag zurückzuziehen und grundlegend zu überarbeiten. Schließlich
hat der Bundesrat in seinen drei Stellungnahmen (Bundesratsdrucksache
128/04), zusammengefasst im Antrag des Landes Hessen vom 2. September
2005 (Bundesratsdrucksache 663/05), grundlegende Kritikpunkte an dem
vorliegenden Richtlinienentwurf formuliert. Vor allem hat er sich wie der
Deutsche Bundestag eindeutig gegen das Herkunftslandprinzip ausgespro-
chen und dieses als Rückschritt in den europäischen Harmonisierungsbemü-
hungen bezeichnet.

Den Beschluss des Deutschen Bundestages haben geschlossen auch die
Abgeordneten der Fraktion der SPD, den Beschluss des Bundesrates auch
die unionsgeführten Länder getragen. Von den Verbänden der Großunter-
nehmen und der FDP abgesehen haben sich somit bedeutende gesellschaft-
liche und politische Kräfte in Deutschland gegen den Richtlinienvorschlag

der EU-Kommission zur Dienstleistungsrichtlinie gewandt.

2. Dennoch hat der Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments am
22. November 2005 den Kommissionsentwurf mit einigen Änderungen ge-
billigt. Die Abstimmung darüber ist im Europäischen Parlament in erster
Lesung für den 14. Februar 2006 terminiert. Parallel wird im Rat kontrovers
über den Kommissionsvorschlag diskutiert.

Drucksache 16/394 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nach der Entscheidung des Europäischen Parlaments wird der gemeinsame
Standpunkt des Rates festgelegt. Dabei ist der Rat frei, die Änderungen des
Parlaments zurückzuweisen, weitere Änderungen vorzunehmen oder die
Rücknahme des Richtlinienentwurfs zu fordern.

3. In den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen neben den
kommerziellen Dienstleistungen auch eine ganze Reihe von Bereichen der
öffentlichen Daseinsvorsorge wie der Bildungsbereich oder soziale Dienste.
Damit werden Teile der Daseinsvorsorge dem Gemeinschaftsrecht und der
Liberalisierung unterworfen, ohne dass die damit verbundenen spezifischen
Anforderungen berücksichtigt bzw. überhaupt auch nur diskutiert worden
sind. Auch in der neuen Version des Binnenmarktausschusses fallen z. B. die
Wasserwirtschaft und die Abfallwirtschaft weiter unter den Geltungsbereich
des Richtlinienentwurfs.

Kernstück des Richtlinienentwurfs ist das Herkunftslandprinzip, das es dem
grenzüberschreitenden Dienstleister erlaubt, seine Leistungen nach den
Standards und Vorschriften des Herkunftslandes anzubieten, und es dem
Bestimmungsland verbietet, vom Anbieter die Einhaltung einheimischer
Gesetze und Standards zu fordern.

Auch in der Fassung des Binnenmarktausschusses gilt das Herkunftsland-
prinzip weiter, sowohl bei der Zulassung von Unternehmen als auch für die
Ausübung der Dienstleistungen, unabhängig davon, dass das Kapitel in
„Verwaltungsvereinfachung“ bzw. „Freier Dienstleistungsverkehr“ um-
benannt wurde. Demzufolge dürfen die Mitgliedstaaten von den Unter-
nehmen bei der Ausübung der Dienstleistung nur die Einhaltung ihrer Vor-
schriften verlangen, wenn diese mit der Gefahr für öffentliche Sicherheit,
öffentliche Gesundheit oder Umweltschutz begründet werden kann und un-
erlässlich sei. Dies ist eine zu hohe Hürde für staatliche Kontrollen, die nur
für begrenzte Sonderfälle Geltung erhalten würde und zu einer Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten führen würde. Damit würde nicht die Politik der Mit-
gliedstaaten, sondern der Europäische Gerichtshof die Weiterentwicklung
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialmodells bestimmen.

Mit der Anwendung des Herkunftslandprinzips ist das anzuwendende Recht
für die gleiche Dienstleistung je nach Herkunft des Dienstleisters verschie-
den. Das Herkunftslandprinzip steht in prinzipiellem Widerspruch zur
Harmonisierung von Standards und Regelungen auf europäischer Ebene.
Führt schon die Harmonisierung in vielen Fällen zu einer Reduzierung von
Standards in einzelnen europäischen Ländern, treten mit dem Herkunftsland-
prinzip 25 nationale Rechtssysteme in jedem Mitgliedstaat direkt miteinan-
der in Konkurrenz. Ein Unternehmen kann sich künftig für das günstigste
Recht innerhalb der EU entscheiden, in diesem Land seinen Hauptsitz regis-
trieren lassen und danach in einem anderen Mitgliedstaat zu den rechtlichen
„Heimatbedingungen“ tätig werden. Auch eine Mehrfachregistrierung ist
möglich, so dass je nach Bedarf ein anderes Herkunftsland angegeben wer-
den kann. Insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen mit Quali-
tätsleistungen, die diesen Verlagerungswettlauf nicht mitmachen können,
werden bei diesem ungezügelten Wettbewerb verlieren, einerseits gegenüber
transnationalen Dienstleistungskonzernen, andererseits gegenüber Billigst-
angeboten zu Herkunftslandkonditionen.

Mit der Festlegung des Herkunftslandprinzips wird die Harmonisierung von
Standards und Rechtsvorschriften zugunsten eines regulatorischen Wett-
laufes „nach unten“ unter den EU-Mitgliedsländern aufgegeben. Die Ange-
botsseite wird systematisch bevorzugt – die Seite der Nachfrager und Ver-
braucher benachteiligt. Letztere werden mit „Informationen auf Anfrage“

und den Verweis auf freiwillige Verhaltenskodizes abgespeist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/394

Im Gegensatz zum Kommissionsentwurf wird im Beschluss des Binnen-
marktausschusses zu Recht gefordert, dass das Arbeits- und Sozialrecht der
Mitgliedstaaten durch die Richtlinie nicht berührt wird. Vertreter der Bun-
desregierung behaupten, dass damit die Gefahr eines Sozialdumpings aus-
geschlossen sei. Dies ist aber zu bezweifeln. Für Leih- und Zeitarbeitsfirmen
soll weiterhin das Herkunftslandprinzip gelten. In Ländern ohne Mindest-
lohnregelungen wie in Deutschland ist damit Lohndumping vorprogram-
miert. Außerdem entsteht ein Druck zur Absenkung der Löhne in Richtung
des Mindestlohnes.

Der Entwurf der Richtlinie untersagt dem Bestimmungsland, Kontrollen der
grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer durchzuführen, und führt zu
einem weitgehenden Verzicht der öffentlichen Wirtschaftsaufsicht. Das
Kontrollrecht der Bestimmungsländer ist in der Fassung des Binnenmarkt-
ausschusses zwar eingeführt worden, solange es aber keine Meldepflicht für
grenzüberschreitende Dienstleistungen gibt, bleibt dieses Recht theoretisch.
Zum Teil gibt es in europäischen Mitgliedstaaten gar kein einheitliches
Unternehmensregister. Bis die entsprechende Firma ausfindig gemacht wer-
den würde, könnte lange Zeit vergehen. Zudem bliebe das Problem, dass
nicht die Einhaltung des Rechts des Bestimmungslandes, sondern des Her-
kunftslandes kontrolliert werden müsste, es würde also je eine von 25 ver-
schiedenen Rechtsordnungen zum Tragen kommen. In der Praxis hieße das,
dass der gleiche Vorgang bei der gleichen Dienstleistung bei dem einen
Erbringer geahndet werden müsste, bei dem anderen jedoch nicht geahndet
werden dürfte. Jeder Mitgliedstaat muss erhebliche Kontroll-, Recht-
sprechungs- und Vollstreckungskapazitäten in 25 Rechtssystemen in über
20 Sprachen aufbauen.

Diese Grundkonzeption stellt sich verfassungsrechtlich als eine unzulässige
und gefährliche Aufgabe von staatlichen Hoheitsrechten dar. Staatliche
Rechtsetzung würde – in Deutschland unter Verstoß gegen das Demokratie-
prinzip des Artikels 20 des Grundgesetzes – von der demokratischen Legiti-
mation durch das Staatsvolk gelöst. Der Staat könnte den Schutz von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern, von Verbraucherinnen und Verbrauchern
und von einheimischen Dienstleistungserbringern nicht mehr im erforder-
lichen Maße gewährleisten. Die geplanten Regelungen führen zu einem
politischen Legitimationsproblem, da einheimische Staatsbürger auf ein-
heimischem Staatsterritorium einem Recht eines anderen Landes unter-
worfen werden, dessen Regierung sie nicht durch eine demokratische Wahl
legitimiert haben.

4. Weite gesellschaftliche Kreise erwarten vom Deutschen Bundestag und von
den Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine Ablehnung der vorge-
schlagenen Richtlinie. Insbesondere sind die Beschlüsse des Binnenmarkt-
ausschusses erneut Anlass, die Ablehnung von deutscher Seite zu bestätigen.

Der Deutsche Bundestag begrüßt die europaweit stattfindenden Demons-
trationen der Gewerkschaften und der sozialen Bewegungen am 11. und
14. Februar 2006. Diese bezeichnen ausdrücklich den politischen Willen in
den europäischen Mitgliedstaaten, diesen Richtlinienentwurf nicht zu reali-
sieren.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. für die Rücknahme der Richtlinie durch die EU-Kommission einzutreten.
Die EU-Kommission soll einen grundlegend neuen Vorschlag erst nach um-
fassenden und „fundierten Folgeabschätzungen“ unterbreiten, wie es der
Deutsche Bundestag schon in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 gefordert

hatte;

Drucksache 16/394 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. sollte dies nicht durchsetzbar sein, sich während des Beratungsprozesses
und bei der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union für die
Durchsetzung folgender Änderungen am Entwurf der EU-Dienstleistungs-
richtlinie einzusetzen:

– Ein gemeinsamer Binnenmarkt für Dienstleistungen darf auf keinen Fall
zu Sozialdumping oder einem Dumping bei der Entlohnung und den
Arbeitsbedingungen führen oder die fundamentalen Rechte der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer beeinträchtigen. Das gilt insbesondere
bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, beim
sozialen Schutz für migrierende Arbeiter und Zeitarbeiter, die in der
jeweiligen nationalen Gesetzgebung der europäischen Länder oder in
nationalen Kollektivverträgen niedergelegt sind. Die kollektiven und
individuellen Arbeitnehmerrechte eines Landes müssen für alle Beschäf-
tigten gelten, die in diesem Land arbeiten – unabhängig vom Sitz ihres
Arbeitgebers.

– Die Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen muss zu einem
hohen Beschäftigungsniveau und einem hohen Maß an sozialem Schutz,
einem hohen Verbraucherschutzniveau, einem hohen Maß an Umwelt-
schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie der Hebung des
Lebensstandards und der Lebensqualität beitragen, den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und den Reichtum der
kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union wahren, wie im EU-Ver-
trag als gleichrangige Ziele benannt.

– Es ist sicherzustellen, dass die in einem Mitgliedstaat angebotenen
Dienstleistungen nicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes,
sondern nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften des
Ziellandes geregelt werden.

– Es ist sicherzustellen, dass die Dienste im allgemeinen Interesse und die
Dienste im allgemeinwirtschaftlichen Interesse vollständig aus dem
Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.

– Es ist sicherzustellen, dass inländische Unternehmen nicht gegenüber
ausländischen benachteiligt werden, welche sich strengeren heimischen
Gesetzen, Vorschriften und Auflagen nicht entziehen können. Insofern
muss es möglich sein, weiterhin die gleichen Anforderungen an in- und
ausländische Unternehmen zu stellen und diese ohne Einmischung der
EU-Kommission anzuwenden.

– Die Bereiche Steuern, Leih- und Zeitarbeit müssen aus dem Anwen-
dungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie gestrichen werden.

– Die öffentliche Kontrolle und die Sanktionsmöglichkeiten müssen bei
den nationalen Behörden des Landes liegen, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird, wie dies auch die Beschlüsse des Binnenmarktausschusses
vorsehen;

3. die Richtlinie im Rat der Europäischen Union abzulehnen, sollten die oben
genannten Änderungen nicht vorgenommen werden;

4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Entsendegesetz auf alle
Branchen ausgedehnt wird;

5. sich dafür einzusetzen, dass eine Konzeption Europäischer Öffentlicher
Güter entwickelt wird. Ziel des Konzeptes muss es sein, öffentliche Güter
durch Strukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge nachhaltig und ver-
teilungsgerecht zu erhalten und zu regulieren. Innerhalb dessen muss ein
prinzipielles Recht für jeden Mitgliedstaat festgeschrieben werden, spezielle

Dienstleistungen (Bildung, Gesundheitsversorgung, Kultur, öffentlicher Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/394

kehr, Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung etc.) zu nicht handelbaren
öffentlichen Gütern zu erklären, deren Liberalisierung nicht gegen den Wil-
len der jeweiligen nationalen Regierung durchgeführt werden kann;

6. sich dafür einzusetzen, dass die Harmonisierung der Kernbereiche von
Arbeits-, Qualitäts-, Verbraucher- und Umweltschutzstandards auf hohem
Niveau ein Herzstück des Europäischen Binnenmarktes wird. Dabei müssen
verbindliche Standards zur Einbindung von Unternehmen in soziale und
ökologische Verantwortung gesetzt werden, statt unverbindliche freiwillige
Verhaltenskodizes einzuführen.

Berlin, den 17. Januar 2006

Ulla Lötzer
Dr. Diether Dehm
Werner Dreibus
Heike Hänsel
Cornelia Hirsch
Dr. Barbara Höll
Dr. Hakki Keskin
Monika Knoche
Dorothee Menzner
Kornelia Möller
Dr. Herbert Schui
Dr. Axel Troost
Alexander Ulrich
Sabine Zimmermann
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Antrag
EU-Dienstleistungsrichtlinie ablehnen

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