BT-Drucksache 16/3844

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/886- Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Vom 13. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3844
16. Wahlperiode 13. 12. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/886 –

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und
zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

A. Problem

Im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für
Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben,
kein ausreichender Pfändungsschutz in der Einzelzwangsvollstreckung und in
der Insolvenz des Schuldners. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des
Schuldners zu sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein
Gläubiger muss diese Pfändungsgrenzen respektieren. Demgegenüber sind Ver-
mögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, oh-
ne ausreichenden Pfändungsschutz dem Gläubigerzugriff ausgesetzt. Dies kann
im Einzelfall dazu führen, dass diese Personen im Alter auf staatliche Transfer-
leistungen angewiesen sind.

Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (BGH) für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch
sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt, die – ohne
Auswahlmöglichkeit nach Bonität oder anderen Gesichtspunkten – jeden
Schuldner akzeptieren müssen, der Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Be-
schäftigter ist. Die Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass ihnen im
Wege der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter jährlich mehrere
100 Mio. Euro an Beitragsaufkommen entzogen werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, wobei die Altersvorsorge
der Selbstständigen vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt wer-

den soll, während die zum Gläubigerantrag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO-E), zu den
Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO-E) und zur Insolvenzanfechtung vor-
gesehenen Regelungen (§ 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO-E) nicht auf-
gegriffen werden sollen.

Drucksache 16/3844 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3844

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/886 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitsein-
kommen gepfändet werden, wenn

den, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet wer-
den, wenn
1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen le-
benslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebens-
jahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ge-
währt wird,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von
Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist
und

4. u n v e r ä n d e r t

1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des
60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfä-
higkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt
werden darf,

3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem aus-
geschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine
Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemesse-
nen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Be-
rücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ngsschutz der Altersvorsorge und
nfechtung

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a.In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach den
Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“ einge-
fügt.

2. Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d einge-
fügt:

㤠851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von
Drucksache 16/3844 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändu
zur Anpassung des Rechts der Insolvenza
– Drucksache 16/886 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur

Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 851b folgende Angaben eingefügt:

„§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem
Altersvorsorgevermögen“.

2. Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d einge-
fügt:

㤠851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt wer-
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemesse-
nen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Be-
rücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungs-
freigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich
einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage
eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Ge-
samtsumme von 194 000 Euro ansammeln. Der Schuld-
ner darf vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2 000 Euro,
vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 3 000 Euro, vom 40. bis
zum 47. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 48. bis zum 53. Le-
bensjahr 5 000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr
6 000 Euro und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr
7 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rück-
kaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag,
sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfänd-
bar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der
den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags
übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich

gefördertem Altersvorsorgevermögen

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen
Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen
eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steu-
erlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie
Arbeitseinkommen pfändbar.“

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass
der Schuldner nach Antragstellung die Forderung er-
füllt.“

2. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „850i“ die
Angabe „851c und 851d“ eingefügt.

3. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen In-
solvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung begründet
worden sind, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens
als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbind-
lichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit für
das Vermögen des Schuldners die Gegenleistung mit Zu-
stimmung des Insolvenzverwalters in Anspruch genom-
men wurde.“
4. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer
solchen nach Satz 1, dass der Gläubiger die Sicherung
oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt.“
– Drucksache 16/3844

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungs-
freigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich
einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage
eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Ge-
samtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuld-
ner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr
2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr
4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr
4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr
6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr
8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebens-
jahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der
Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Be-
trag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags un-
pfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkauf-
werts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten
Betrags übersteigt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 851 d
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),
wird nach der Angabe „850i“ die Angabe „851c und
851d“ eingefügt.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt
4. entfällt

Drucksache 16/3844 – 6

E n t w u r f

5. § 133 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei einer Rechtshandlung, die nicht eine nach § 130
Abs. 1 ist, wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere
Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
drohte und dass diese Handlung die Gläubiger benach-
teiligte. Eine Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 kann
nach Satz 1 nur angefochten werden, wenn ein unlauteres
Verhalten des Schuldners vorliegt.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel ...
des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt:

„Die Zahlung der Lohnsteuer gilt als aus dem Vermögen
des Arbeitnehmers erbracht.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 165 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Al-
tersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwen-
den, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versiche-
rer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der
Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12
Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt,
soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessord-
nung nicht gepfändet werden dürfen.“

2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

㤠173

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine
Versicherung verlangen, die den Anforderungen des
§ 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die
Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.“

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. entfällt

Artikel 3

entfällt

Artikel 3

Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c
der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

S. 3845), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird fol-
gender Satz eingefügt:

„Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Anteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt als aus dem Ver-
mögen des Beschäftigten erbracht.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Drucksache 16/3844

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Dr. Gero Fischer

Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
abgelehnt.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Frank Frind
Richter am Amtsgericht Hamburg
Drucksache 16/3844 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/886 in seiner 35. Sitzung am 11. Mai 2006 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanzausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Aus-
schuss für Arbeit und Soziales sowie dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 42. Sitzung
am 13. Dezember 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 13. Dezember 2006
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschluss-
empfehlung anzunehmen. Der Ausschuss hat darüber hinaus
folgende Protokollnotiz beschlossen: „Der Ausschuss geht
davon aus, dass zu den Hinterbliebenen im Sinne der Neu-
regelung auch Lebenspartner des Schuldners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes gehören.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 37. Sitzung am 13. Dezember 2006 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung anzunehmen.

Er hat des Weiteren beschlossen, den Änderungsantrag
der Fraktion der FDP (Ausschussdrucksache 16(6)87) mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abzulehnen. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP
(Ausschussdrucksache 16(6)94) wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung von drei Mitgliedern der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Ausschussdrucksache 16(6)93) wurde mit den

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Ferner
hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschuss-
drucksache 16(6)92) empfohlen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/886 in seiner 13. Sitzung am 17. Mai 2006 beraten und
beschlossen, eine öffentliche Anhörung hierzu durchzufüh-
ren. Teil I der Anhörung – Pfändungsschutz der Altersvor-
sorge – fand in der 26. Sitzung am 27. September 2006 und
Teil II – Insolvenzanfechtung – in der 27. Sitzung am selben
Tag statt.

An Teil I der Anhörung haben folgende Sachverständige teil-
genommen:

Claudia Altschwager-Hauser
Vorsitzende Richterin, Landessozialgericht Stuttgart

Christa Franke
Direktorin, Bundesverband Investment und Asset Manage-
ment e. V., Berlin

Prof. Dr. Hugo Grote
RheinAhrCampus Remagen

Jörg Hagedorn
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V., Berlin

Dr. Bodo Hasse, LL.M.
Rechtsanwalt, München

Dr. Knut Höra
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

Thomas Lueg
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V., Berlin

Prof. Dr. Udo Reifner
Universität Hamburg

Lutz Zobel
Rechtsanwalt, Wiesbaden.

An Teil II der Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:
hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am 13. Dezem-
ber 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der

Prof. Dr. Hans Haarmeyer
RheinAhrCampus Remagen, Bonn

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3844

Wolfgang Hauser
Rechtsanwalt, Mitglied im Insolvenzrechtsausschuss des
DAV e. V., Stuttgart

Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M.
Universität Hamburg

Prof. Dr. Michael Huber
Präsident des Landgerichts Passau

Dr. Gerhart Kreft
Vorsitzender Richter am BGH a. D., Karlsruhe

Heidi Schmidt
Justiziarin der AOK Bayern, München

Heiko Christian Taubert
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V., Berlin.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörungen wird auf die
Protokolle der 26. und 27. Sitzung des Rechtsausschusses
vom 27. September 2006 mit den anliegenden Stellungnah-
men der Sachverständigen verwiesen.

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs lag dem Rechtsaus-
schuss eine Petition vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
42. Sitzung am 13. Dezember 2006 abschließend beraten.
Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wur-
de der Gesetzentwurf getrennt abgestimmt. Der Ausschuss
beschloss einstimmig die Annahme der Artikel 2 (Änderung
der Insolvenzordnung) und 3 (Änderung des Einkommen-
steuergesetzes) des Gesetzentwurfs in der Fassung der Be-
schlussempfehlung. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs in der
Fassung der Beschlussempfehlung im Übrigen beschloss der
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. die Annahme. In der Schlussabstimmung
beschloss der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Beschlussempfehlung (Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen) anzunehmen.

Die Fraktion der SPD betonte die konstruktiven Gespräche
zwischen den Berichterstattern und die gute Zuarbeit des
Bundesministeriums der Justiz und führte aus, es habe zu
beiden Teilbereichen des Gesetzentwurfs – dem Pfändungs-
schutz der Altersvorsorge und der Anpassung des Rechts der
Insolvenzanfechtung – je eine Anhörung gegeben, deren Er-
gebnisse in die nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung
eingeflossen seien. Im Hinblick auf den Pfändungsschutz der
Altersvorsorge bei Arbeitnehmern sei nunmehr eine dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Regelung ge-
troffen worden, die eine Alterssicherung der Selbstständi-
gen, z. B. durch Lebensversicherung oder private Rentenver-
sicherung, nicht mehr uneingeschränkt der Vollstreckung
aussetze. Nach dem Entwurf werde nun auch bei Selbststän-
digen, ebenso wie bei Arbeitnehmern, vor einer Pfändung
der Altersvorsorge Halt gemacht. Dies sei auch ein weiterer
Anreiz für eine private Altersvorsorge. Gleichzeitig sei aber
auch klargestellt, dass Vermögenswerte nicht rechtsmiss-
bräuchlich verwendet werden dürften, sondern sich der Pfän-

Deshalb sei auch als Zeitpunkt des Eintritts der Leistung der
Beginn der Rentenzahlungen bzw. das 60. Lebensjahr fest-
gelegt worden. Der entsprechende Bedarf werde auf einen
Betrag begrenzt, der zur Existenzsicherung notwendig sei,
wobei der tatsächliche Kapitalbedarf den unpfändbaren Be-
trägen der heutigen Zeit angepasst worden sei. Zu betonen
sei allerdings, dass es ausschließlich um Existenzsicherung
und nicht um Vermögensaufbau gehe. Ein weiteres Ergebnis
der Anhörung sei die vorgenommene Ausweitung des Pfän-
dungsschutzes auf die Hinterbliebenen.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass noch vor Jahres-
schluss Regelungen zum Pfändungsschutz der Altersvorsor-
ge bzw. Anpassung des Pfändungsschutzes bei Selbstständi-
gen erfolgten und die Regelungen zur Insolvenzordnung, die
viel Kritik und Bedenken seitens der Sachverständigen in
den Anhörungen hervorgerufen hätten, herausgenommen
worden seien. Der Gesetzentwurf und die auf Grund der An-
hörungen erfolgten Änderungen fänden vom Grundsatz auch
die Zustimmung der Fraktion der FDP. Allerdings gebe es
zwei kritische Punkte, weswegen die Fraktion der FDP zwei
Änderungsanträge vorlege. Zum einen sei dies die Anre-
chenbarkeit von Einkommen und Einkünften unter Berück-
sichtigung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen und zum
anderen der Begriff der Hinterbliebenen. Eine Definition,
wer unter diese Bezeichnung falle, sei weder in dem Gesetz-
entwurf noch in dem Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen enthalten. Die Fraktion der FDP erbitte eine
eindeutige Begriffsdefinition und stellte daher folgenden
Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 851c Abs. 3, 4 – neu ZPO)

In Art. 1 Nr. 2 ist § 851c wie folgt zu ändern:

Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

„(3) §§ 850f und 850g gelten entsprechend. Bei der Berech-
nung der nach Abs. 1 und 2 pfändbaren Beträge sind auf An-
trag sonstige laufende Renten und Einkünfte sowie ander-
weitige Anwartschaften für eine Absicherung des Schuldners
zu berücksichtigen, soweit sie gesichert und nicht der Pfän-
dung unterworfen sind; § 850e Nr. 3 gilt entsprechend. Das
Vollstreckungsgericht bestimmt, welcher der laufenden
Geldleistungen oder Anwartschaften der unpfändbare
Grundbetrag zu entnehmen ist.“

Begründung:

Die Änderung ist erforderlich, um die maßgebliche Zurech-
nungsproblematik zur Wahrung der grundrechtlich ge-
schützten Gläubigerinteressen sachgerecht zu regeln. Einer-
seits sind laufende Renten und Einkünfte sowie anderweitige
Anwartschaften, soweit sie pfändbar sind, nicht in die An-
rechnung einzubeziehen. Sonst wäre eine gänzliche oder teil-
weise Pfändung der Absicherung gemäß 851c ZPO möglich,
obwohl in die (berücksichtigten) pfändbaren sonstigen Ein-
künfte und anderweitigen Anwartschaften nachträglich voll-
streckt werden könnte – mit dem Ergebnis, dass dem Schuld-
ner letztlich nur eine Absicherung verbliebe, die unter den
Pfändungsfreigrenzen des § 851c ZPO läge. Hingegen ist
die Anrechnung der unpfändbaren Ansprüche erforderlich,
um den – Grundrechtsschutz genießenden – Befriedigungs-
dungsschutz nur auf das Vorsorgekapital, das unwiderruflich
für die Altersvorsorge angelegt wurde, beschränken solle.

interessen des Gläubigers Rechnung zu tragen und den
Pfändungsschutz auf die Sicherstellung des Existenzmini-

Drucksache 16/3844 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mums des Schuldners unter Berücksichtigung aller unpfänd-
baren Absicherungsansprüche zu beschränken. Weiterhin ist
es erforderlich, in § 851c Abs. 3 Satz 2 ZPO die Berücksich-
tigung „zukünftiger laufender Renten“ vorzusehen, weil die
Anordnung der entsprechenden Geltung des 850e Nr. 2, 2 a
ZPO unterbleiben sollte. Diese ist weder zur Erreichung des
Anrechnungsziels ausreichend noch zur Lösung der im Rah-
men des § 851c ZPO maßgeblichen Anrechnungsproblema-
tik geeignet. Die Vorschrift des § 850e Nr. 2 a ZPO sieht nur
die Zusammenrechnung von laufenden Geldleistungen nach
dem SGB vor, „soweit diese der Pfändung unterworfen
sind“. Sie ermöglicht also gerade nicht die Einbeziehung un-
pfändbarer Absicherungsansprüche.

Das Antragsrecht gemäß § 851c Abs. 3 Satz 2 ZPO sollte
nicht nur dem pfändenden Gläubiger, sondern auch dem
Schuldner zustehen. Dies entspricht den Regelungen in
§ 850e Nr. 2, 2a ZPO.

Schließlich ist die Frage zu regeln, welcher der zu berück-
sichtigenden laufenden Geldleistungen (Renten, Einkünfte)
oder Anwartschaften der unpfändbare Grundbetrag zu ent-
nehmen ist.

Die Bezugnahme auf § 850f ZPO soll Einzelfallentscheidun-
gen ermöglichen, etwa wenn der Schuldner ausnahmsweise,
z. B. auf Grund einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit
oder sonstiger in § 850f Abs. 1 ZPO genannter Umstände,
ein höheres Versorgungsbedürfnis hat und deshalb eine
Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen geboten ist.

Um die vollstreckungsrechtliche Gleichstellung der privaten
Altersvorsorge mit Rentenansprüchen abzurunden, sollte die
Bezugnahme zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten
auch § 850e Nr. 3 ZPO umfassen (Berücksichtigung von
Naturalleistungen).

Eine Bezugnahme auf § 850g ZPO ist geboten, um eine
Änderungen des Pfändungsbeschlusses zu ermöglichen,
wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des un-
pfändbaren Teils ändern.

Die Fraktion der FDP stellte ferner folgenden Änderungs-
antrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Art. 1 Nr. 2 (§ 851c Abs. 1 – NEU ZPO)

In Art. 1 Nr. 2 ist § 851c wie folgt zu ändern:

Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 Nr. 3 sind der Ehegatte
oder Lebenspartner des Schuldners sowie die Kinder im Sin-
ne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Art.
19 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).“

Begründung:

Nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind Lebens-
partner einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Ge-
mäß den §§ 12 und 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt
das nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch für die Zeit
des Getrenntlebens sowie nach Aufhebung der Lebenspart-
nerschaft. Die unterhaltsbezogenen Pfändungsvorschriften

Lebenspartners oder früheren Lebenspartners ergänzt wor-
den. Eine entsprechende Ergänzung ist auch im neu geschaf-
fenen § 851c vorzunehmen, um der verfassungsrechtlich ge-
schützten Bedeutung der Hinterbliebenenabsicherung auch
im Falle einer Lebenspartnerschaft gerecht zu werden. Es
verstieße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrund-
satz, der es verbietet, gleiche Sachverhalte ungleich zu be-
handeln, wenn Lebenspartner von der vollstreckungsrechtli-
chen Gleichbehandlung der Hinterbliebenenabsicherung
Selbstständiger und Arbeitnehmer, die ihrerseits gemäß Art.
3 Abs. 1 GG geboten ist, ausgenommen blieben. Der vollstre-
ckungsrechtliche Schutz der Hinterbliebenenabsicherung
von Lebenspartnern ist zudem gemäß Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1
GG geboten, um dem Hinterbliebenen das für ein menschen-
würdiges Dasein unerlässliche Existenzminimum zu belas-
sen. Versagte man der Hinterbliebenenabsicherung von
Lebenspartnern den Pfändungsschutz, liefe dies überdies der
gesetzgeberischen Zielsetzung, die mit Steuergeldern finan-
zierten Sozialhilfeeinrichtungen zu entlasten, zuwider.

Beide Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
als Ergebnis der öffentlichen Anhörungen die zunächst beab-
sichtigte Änderung der Insolvenzordnung nun in diesem Zu-
sammenhang nicht weiter verfolgt werde. Um ihre zustim-
mende Haltung hierzu deutlich zu machen, beantragte die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getrennte Abstim-
mung über die Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
und 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) des Ge-
setzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung. Aus
ihrer Sicht stelle sich aber die Frage, warum in dem aktuellen
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die im ersten Ent-
wurf noch enthaltene Definition des Hinterbliebenenbegriffs
weggefallen sei. Auch aus der aktuellen Begründung, in der
lediglich auf den im Versorgungsrecht herrschenden Hinter-
bliebenenbegriff verwiesen werde, werde nicht deutlich, ob
hierunter auch die Lebenspartner von Schuldnern fielen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher
folgenden Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In § 851c Abs. 1 Satz 2 ist der erste Satz wie folgt zu fassen:

„Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 Nr. 3 sind der Ehegatte
oder Lebenspartner des Schuldners sowie die Kinder im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 b) des Einkommenssteuergeset-
zes.“

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 3139 die Gleichstellung von
Ehe und Lebenspartnerschaft für mit dem Grundgesetz ver-
einbar erklärt. Im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspart-
nerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden
Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft denen in
einer Ehe weiter angeglichen.

Eine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und

der Zivilprozessordnung (§§ 850c, 850d, 850i, 863) sind
deshalb entsprechend angepasst und um die Person des

Lebenspartnern beim Pfändungsschutz würde einen Rück-
schritt der Bundesregierung in der Anerkennung der Lebens-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3844

partnerschaft bedeuten. Zudem verbietet das neue All-
gemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Diskriminierungen
aufgrund der sexuellen Orientierung im Zivilrecht. Es gibt
keine sachliche Rechtfertigung dafür, gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften beim Pfändungsschutz anders zu be-
handeln als verschiedengeschlechtliche Eheleute. Eine Un-
gleichbehandlung würde daher eine unzulässige Diskrimi-
nierung darstellen, die nicht nur dem Anliegen des AGG
widerspricht, sondern auch gegen den verfassungsrechtli-
chen Gleichstellungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG und den
europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage des Art. 13 EGV
widersprechen. Deshalb sind Lebenspartner bei der Defini-
tion der Hinterbliebenen im § 851c zu ergänzen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Daraufhin stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
folgenden weiteren Änderungsantrag:

In der Begründung zum Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 851c ZPO-E) werde
Absatz 2 wie folgt gefasst:

㤠851c Abs. 1 ZPO-E wird auf Hinterbliebene erweitert.
Als solche sind Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder und
Pflegekinder des Schuldners anzusehen.“

Auch dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte die in der Streichung
des Insolvenzteils des Gesetzentwurfs zum Ausdruck ge-
kommene Wachsamkeit des Rechtsausschusses. Zu diesen
Insolvenzrechtsfragen bedürfe es noch weiterer Diskus-
sionen mit den Finanz- und Sozialpolitikern. Die geplanten
Regelungen in die Abgabenordnung, ins Jahressteuergesetz
einzuführen, hätte im Übrigen den Fiskus privilegiert und für
die Sozialkassen keine Probleme gelöst. Es werde zu beach-
ten sein, dass es bei Insolvenzverfahren zu keiner unange-
messenen Bevorzugung der öffentlichen Hand komme, die
bereits jetzt z. B. auf Grund der Möglichkeit, sich selbst Titel
zu schaffen, im Vorteil sei. Zu dem aktuell vorliegenden Ge-
setzentwurf hob die Fraktion der CDU/CSU hervor, es sei
richtig, den Pfändungsschutz der Altersvorsorge noch in die-
sem Jahr zu regeln und insbesondere beim Pfändungsschutz
der Selbstständigen die Möglichkeiten der privaten Vorsorge
über die klassische Lebensversicherung hinaus zu erweitern.
Die Frage der Berücksichtigung der Hinterbliebenen sei erst
bei den Anhörungen diskutiert worden und im Gesetzent-
wurf zu keiner Zeit enthalten gewesen. Die Lebenspartner
seien dann im ersten Änderungsantrag der Koalitionsfrakti-
onen aufgenommen und in dem zweiten Antrag gestrichen
worden. Die nunmehr getroffene Formulierung in Bezug auf
die Hinterbliebenen bezeichne die Personen, die in den
Genuss der Hinterbliebenenversorgung kämen. Sollten die
Oppositionsfraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN wegen eines zu engen, die Lebenspartner-

CDU/CSU auch daraus eine Klarstellung für den Rechtsan-
wender ergeben.

Die Fraktion DIE LINKE. hob die gute Atmosphäre wäh-
rend der Berichterstattergespräche und der Anhörungen her-
vor. Ihre Ablehnung des Gesetzentwurfs begründete sie in
Anlehnung an die Argumentation der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN damit, dass entgegen des ers-
ten Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen die Lebens-
partner in § 851c ZPO-E nicht aufgeführt seien. Die Fraktion
DIE LINKE. verwies insbesondere auf die Begründung in
der ursprünglichen Fassung des Änderungsantrags der Koa-
litionsfraktionen. Sie wies darauf hin, dass dort mit der ver-
fassungsrechtlichen Notwendigkeit für die Aufnahme der
Lebenspartner in die Hinterbliebenendefinition argumentiert
worden sei. An der Geltung der Verfassung habe sich jedoch
nichts geändert.

Die Bundesregierung erklärte, auf Wunsch zweier Fraktio-
nen sei die Formulierung in § 851c ZPO-E schlanker gefasst
worden, da sich der Begriff der Hinterbliebenen aus Gesetz
und Rechtsprechung ergebe und daher keiner weiteren Er-
läuterung bedürfe.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

A. Allgemeines

Nach geltender Rechtslage sind Vermögenswerte, die der
Sicherung der Altersvorsorge dienen, sowohl in der Einzel-
zwangsvollstreckung als auch in der Insolvenz des Schuld-
ners häufig dem Gläubigerzugriff ausgesetzt. Damit kann
sich für Selbstständige das Problem stellen, am Ende ihrer
Verdienstfähigkeit auf von der Allgemeinheit über Steuern
finanzierte Transferleistungen angewiesen zu sein, auch
wenn sie für ihr Alter vorgesorgt hatten.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insol-
venzanfechtung (Drucksache 16/886) sollte der Pfändungs-
schutz auf das Altersvorsorgevermögen von Personen, die
am Ende ihrer Verdienstfähigkeit keine oder keine ausrei-
chenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung er-
halten, ausgedehnt werden. Der Pfändungsschutz war so
konzipiert, dass dem Versicherungsnehmer im Versorgungs-
fall aus dem im Rahmen einer privaten Vorsorge angesparten
Kapital – etwa einer Lebensversicherung oder einer privaten
Rentenversicherung – in etwa dieselbe Rente zufließt wie
einem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung.

Dieses Grundkonzept wird durch die vorliegende Beschluss-
empfehlung in vollem Umfang aufrechterhalten. Darüber
hinaus wird der Pfändungsschutz hinsichtlich des An-
spruchsbegriffs erweitert, auf Hinterbliebene des Schuldners
ausgedehnt und in seinem Betrag erhöht. Die Änderungen zu
Artikel 2 werden nur hinsichtlich des § 36 InsO-E aufrecht-
erhalten. Die Vorschriften von § 55 Abs. 2, § 131 Abs. 1 und
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO-E wurden im Rechtsausschuss ein-
hellig abgelehnt, weil sie mit dem Grundsatz der Gläubiger-
gleichbehandlung nicht vereinbar sind. Dies hatte auch die
schaften ausschließenden Hinterbliebenenbegriffs nicht zu-
stimmen können, so würde sich aus Sicht der Fraktion der

Anhörung der Sachverständigen am 27. September 2006
ergeben.

Die Änderung des § 851k wurde auf Grund der Beschluss-
empfehlung des Bundesrates vom 13. September 2005 ein-
gefügt, der die Bundesregierung in der Gegenäußerung zu-
gestimmt hat (Drucksache 16/886). Laufende private
Altersrenten werden ebenso wie Arbeitseinkommen und so-
ziale Geldleistungen üblicherweise auf ein Bankkonto des
Schuldners überwiesen. Ansprüche des Schuldners aus dem
Bankvertrag sind jedoch vor dem Zugriff der Gläubiger nicht
geschützt. Die Einkünfte aus privaten Altersrenten nach
§ 851c werden deshalb in die Regelung des § 850k ZPO
durch Erweiterung der in § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 ZPO
aufgeführten Ansprüche einbezogen.

Zu Nummer 2 (§ 851c)

Der Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insol-
venzanfechtung (Drucksache 16/886) sah bisher als Voraus-
setzung für einen Pfändungsschutz der Altersrente vor, dass
die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem ausge-
schlossen ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 3). Mit der beigeschlossenen
Synopse wird dem bisherigen Entwurfstext eine Formulie-
rungshilfe gegenübergestellt, mit der eine Änderung des
§ 851c Abs. 1 Nr. 3 vorgeschlagen wird, durch die Hinter-
bliebene nicht als „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift zu ver-
stehen sind.

Absatz 1 wird auf Hinterbliebene erweitert. In Anlehnung an
den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbe-
griff werden als Hinterbliebene zumindest der Ehegatte, die
Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen sein.

Der bisher dem § 851c zugrunde gelegte Begriff „Rente“ er-
wies sich als zu eng, weil er die Auslegung zugelassen hat,
dass nur Lebensversicherungen oder private Rentenversi-
cherungen erfasst sein könnten. Es wird deshalb die neutra-
lere Formulierung „Ansprüche auf Leistungen“ gewählt.

Lebenserwartung von 21 Jahren; nach der neuen Sterbetafel
beträgt diese jedoch 24 Jahre. Bei gleich alten Frauen steigt
die Lebenserwartung von 25 auf 27 Jahre. Dies führt für ab
dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Rentenversicherungen
zu neuen Tarifen, die höhere Beträge erfordern. Zusammen
mit der ab 2007 erforderlichen Absenkung des Rechnungs-
zinses für Neuverträge auf 2,25 Prozent und der Erhöhung
der pfändungsfreien Beträge von 940 Euro auf 990 Euro
führt dies zu einer Steigerung des Kapitalbedarfs auf
238 000 Euro.

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Artikel 2 des Gesetzentwurfs reduziert sich wegen des Weg-
falls der Änderung des Rechts der Insolvenzanfechtung auf
eine Änderung des § 36 InsO, der die durch Artikel 1 einge-
führten §§ 851c, 851d ZPO-E in das Insolvenzrecht umsetzt.
Die bisherigen Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes) und Artikel 5 (Änderung des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch) entfallen aus denselben Gründen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag)

Artikel 3 (bisher Artikel 4) enthielt bislang unter Nummer 1
eine Neufassung des § 165 Abs. 3 VVG. Satz 1 dieser Be-
stimmung wurde jedoch bereits durch Artikel 9 des vom
Deutschen Bundestag in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober
2006 verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Betriebs-
rentengesetzes und anderer Gesetze (Bundesratsdrucksache
741/06) neu gefasst. Aller Voraussicht nach wird das vorste-
hend genannte Gesetz noch vor dem Gesetz zum Pfändungs-
schutz der Altersvorsorge in Kraft treten. Die ursprünglich
geplante Neufassung des § 165 Abs. 3 VVG kann aus die-
sem Grunde entfallen; die Änderung des § 165 Abs. 3 VVG
beschränkt sich somit auf die bereits bisher vorgesehene An-
fügung des Satzes 2.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/3844 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird
auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/886, S. 7 ff.
verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1a – neu – (§ 850k)

Dem Absatz 2 Satz 1 lag ursprünglich ein für den Schuldner
zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung notwen-
diger und damit unpfändbarer Betrag von insgesamt
194 000 Euro zugrunde. Die für die Bestimmung dieses Be-
trages maßgebenden Berechnungen stammen allerdings aus
dem Jahre 2004. Wegen des Übergangs auf die neuen
Sterbetafeln DAV 2004 R, die seit Anfang 2005 für Neu- und
Bestandsrenten maßgebend sind, ist ein höherer Kapitalbe-
darf notwendig. Nach der der Berechnung des Jahres 2004
zugrunde liegenden Sterbetafel von 1994 hatte beispiels-
weise ein 65-jähriger Mann noch eine kalkulatorische

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