BT-Drucksache 16/3608

Solidarität mit verfolgten Christen und anderen verfolgten religiösen Minderheiten

Vom 29. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3608
16. Wahlperiode 29. 11. 2006

Antrag
der Abgeordneten Erika Steinbach, Holger Haibach, Carl-Eduard von Bismarck,
Michael Brand, Hartwig Fischer (Göttingen), Ute Granold, Hermann Gröhe,
Hubert Hüppe, Alois Karl, Jürgen Klimke, Hartmut Koschyk, Eduard Lintner,
Dr. Norbert Röttgen, Arnold Vaatz, Peter Weiß (Emmendingen), Volker Kauder,
Dr. Peter Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Christel Riemann-Hanewinckel, Christoph Strässer,
Klaus Brandner, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Angelika Graf (Rosenheim),
Wolfgang Gunkel, Johannes Jung (Karlsruhe), Walter Kolbow, Ernst Kranz,
Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Sönke Rix, Steffen Reiche (Cottbus),
Olaf Scholz, Rolf Stöckel, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD

Solidarität mit verfolgten Christen und anderen verfolgten religiösen Minderheiten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Meldungen über Verfolgung und Diskriminierung von Christen und anderen
religiösen Minderheiten nehmen ständig zu. Berichten zufolge werden in
mindestens 50 von etwa 200 Staaten der Welt tagtäglich Kirchen und Gebets-
häuser zerstört. Unter den religiös Verfolgten weltweit macht allein die Gruppe
der verfolgten Christen 80 Prozent aus.
Religionsfreiheit ist ein in internationalen Menschenrechtskonventionen ver-
ankertes Menschenrecht. Religionsfreiheit ist unter anderem in Artikel I der
Charta der Vereinten Nationen, Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie
Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(„Zivilpakt“) als eigenständiges Menschenrecht festgeschrieben.
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt:

„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltan-
schauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltan-
schauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat
durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Artikel 18 des Zivilpaktes besagt:
„(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religions-

freiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltan-
schauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche,
Ausübung und Unterricht zu bekunden.

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(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine
Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen,
beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf
nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit
oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“

Sowohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als auch der Zivilpakt
enthalten explizit das Recht, seine Religion zu wechseln. Allerdings wurden mit
der Kairoer Menschenrechtserklärung der Organisation of the Islamic Confe-
rence (OIC) die Menschenrechte und damit auch die Religionsfreiheit für die
islamischen Länder unter den Vorbehalt der Sharia gestellt.
Die meisten Staaten haben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu-
gestimmt und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
gezeichnet und ratifiziert. Obwohl sie damit formell die Freiheit der Religion
garantieren, wird sie vielfach nicht oder nur unzureichend geschützt.
Entgegen der völkerrechtlich verankerten Religionsfreiheit finden Verfolgungen
von Christen und anderen religiösen Minderheiten heutzutage vielfach und in
unterschiedlichen Gesellschaftssystemen statt, in atheistischen Diktaturen
ebenso wie in religiös-totalitären Gesellschaften oder Ländern mit verfallenden
Staatsstrukturen („failing states“). Verfolgung kann staatlicher oder nichtstaat-
licher Natur sein; sie erfolgt durch fundamentalistische Anhänger anderer Reli-
gionen genauso wie im Rahmen ethnischer oder sozialer Konflikte. Im Fall der
nichtstaatlichen Verfolgung sind Staaten oftmals nicht in der Lage oder nicht
willens, ihrer völkerrechtlichen Schutzpflicht gegenüber ihrer christlichen
Bevölkerung gerecht zu werden. Das Ausmaß der Unterdrückung reicht dabei
von Diskriminierung im privaten Umfeld, der Behinderung von Religions-
freiheit bzw. der Religionsausübung über Bedrängung und Schikane bis hin zu
strafrechtlicher Verfolgung,
An der Spitze des Weltverfolgungsindexes der überkonfessionellen Organisa-
tion Open Doors steht zum vierten Mal in Folge Nord-Korea. Die Tätigkeit
christlicher Kirchen wird dort gleichgesetzt mit einem bedrohlichen auslän-
dischen Einfluss und damit mit einer Gefahr für den Staatsapparat. Folglich ist
die Situation von Christen und christlichen Minderheiten so schwierig wie in
keinem anderen Land der Erde. Die Machtübernahme durch die kommu-
nistische Partei im Jahre 1948 markierte den Beginn der systematischen Unter-
drückung von Christen. Unter dem Regime von Kim Il Sung und dessen Sohn
Kim Jong Il verschwanden über 2 000 christliche Gemeinden mit 300 000 Gläu-
bigen. Die wenigen heute im Land zugelassenen Kirchen dienen dem herrschen-
den Apparat lediglich zu Propagandazwecken. Zutritt zu den verbliebenen
Kirchengebäuden und Gottesdiensten haben neben ausländischen Gästen nur
besonders linientreue Anhänger des Regimes. Allen anderen Gläubigen ist eine
Religionsausübung nur unter äußerster Gefahr und unter erschwerten Bedingun-
gen in Untergrundgemeinden möglich. Trotz der äußerst rigiden Informations-
politik erhalten Nichtregierungsorganisationen auch immer wieder Berichte
über öffentliche Hinrichtungen von Gläubigen, Inhaftierungen in Zwangs-
erziehungslagern und Folter.
In der Volksrepublik China hat sich die Lage von Christen seit Ende der Kultur-
revolution etwas gebessert. Christliche Kirchen haben mittlerweile die Möglich-
keit, in China tätig zu sein. Die Verbreitung von Bibeln sowie anderen kirch-
lichen Schriften und Büchern hat in den letzten Jahren vor allem in den Städten
stark zugenommen. Als Folge ist die christliche Gemeinschaft in den letzten
Jahren zahlenmäßig stark gewachsen. Schätzungen gehen von 3 bis 5 Millionen
neuen Gläubigen pro Jahr aus. Im März 2005 führte die chinesische Regierung

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neue Religions-Richtlinien ein. Die erhoffte Erweiterung der Religionsfreiheit
ist dadurch jedoch nicht eingetreten. Von einer freien und unabhängigen Ent-
faltung der Kirchen kann nach wie vor keine Rede sein. Der chinesische Staats-
apparat kontrolliert auch weiterhin alle Strukturen der fünf zugelassenen
Kirchen, darunter der Katholischen sowie der Protestantischen Kirche. Jegliche
Glaubensbetätigung außerhalb der staatlich registrierten Kirchen ist verboten.
Christen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen, müssen ihren Glauben
illegal in so genannten Hauskirchen ausüben. Problematisch ist auch die Situa-
tion von kirchlichen Würdenträgern. Insbesondere viele romtreue katholische
Bischöfe und Priester sind wegen regimekritischer Äußerungen in Haft. Auch
um ihretwillen würde der Deutsche Bundestag die Aufnahme von diploma-
tischen Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und dem Vatikan be-
grüßen.
Restriktionen wie Verhaftung, Zwangsarbeit und Umerziehung haben in China
auch andere Religionsgemeinschaften zu erdulden. Muslime aus der Region
Xinjiang werden zu terroristischen Kräften erklärt und wie auch Anhänger der
Falun-Gong-Bewegung verfolgt. In Tibet unterliegt die Religionsfreiheit mas-
siven und systematischen Einschränkungen. Geistliche und Gläubige des tibe-
tischen Buddhismus werden an ihrer freien Religionsausübung gehindert. Klös-
ter und andere religiöse Einrichtungen werden durch chinesische Sicherheits-
behörden überwacht.
Indien hat in seiner Verfassung das Prinzip der Säkularität und die Religions-
freiheit verankert und stellt damit für viele Menschen im Westen ein Beispiel
religiöser Toleranz dar. In einer Kommission für Minoritäten, in der verschie-
dene Religionen vertreten sind, können Probleme religiöser Minderheiten
behandelt werden. Gleichwohl ist das Verhältnis der Religionsgemeinschaften
im Land nicht spannungsfrei. In einigen Bundesstaaten gibt es Gesetze, die die
Konversion von Hindus zum Christentum erschweren. Hindu-nationalistische
Gruppen verfolgen eine aggressive Politik, unter der vor allem Christen und
Muslime leiden. Es kommt zu Gewalttaten gegen Ordensschwestern und Ver-
wüstungen von Kirchen und Kapellen.
In islamischen Ländern ist die Situation differenziert zu betrachten. Einige Staa-
ten wie Ägypten, Syrien, Jordanien, Algerien, Marokko oder Tunesien haben
den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die in ihm
enthaltenen Menschenrechte anerkannt. Allerdings hat die Organisation of the
Islamic Conference in der Kairoer Menschenrechtserklärung die Einhaltung der
Menschenrechte unter den Vorbehalt der Sharia gestellt.
Mit Saudi-Arabien, Iran, Somalia, den Malediven und Jemen finden sich fünf
Länder unter den ersten zehn Plätzen des Weltverfolgungsindexes, in denen der
Islam vorherrschende Religion oder Staatsreligion ist. In diesen Ländern ist die
Sharia geltendes Recht, das über menschenrechtlichen Verpflichtungen steht.
Dementsprechend sind auch alle Missionierungstätigkeiten untersagt. In Saudi-
Arabien, dem Jemen und dem Iran steht auf Apostasie, dem Abfall vom isla-
mischen Glauben, die Todesstrafe. Christliche Minderheiten werden häufig als
Sicherheitsrisiko angesehen und sollen durch Einschüchterungstaktiken entwe-
der zur Aufgabe des Glaubens oder zur Flucht gezwungen werden.
Für weltweites Aufsehen sorgte im März der Fall des zum Christentum kon-
vertierten Afghanen Abdul Rahman. Dieser war in erster Instanz vor einem
Kabuler Gericht wegen Apostasie angeklagt worden. Artikel 2 der afghanischen
Verfassung garantiert die Glaubensfreiheit mit der Einschränkung, dass dies für
„die Anhänger anderer Religionen“ (als des Islam) und „im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen“ gilt. Der Islam ist in Afghanistan Staatsreligion. Laut
Artikel 3 der afghanischen Verfassung „darf kein Gesetz dem Glauben und den
Bestimmungen des (…) Islam widersprechen. Afghanistan hat der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte zugestimmt und ist dem Internationalen Pakt

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über bürgerliche und politische Rechte – ohne Vorbehalt gegen die Garantie der
Religionsfreiheit – beigetreten. Damit hat sich Afghanistan auch völkerrechtlich
zur Einhaltung der Glaubensfreiheit verpflichtet. Dass es dennoch zu einer An-
klage gegen Abdul Rahman kommen konnte, zeigt, dass die Religionsfreiheit
auch in Afghanistan zumindest in der Praxis noch unter dem Vorbehalt der
Sharia steht.
Durch die bürgerkriegsähnliche Situation im Irak seit 2003 hat sich die Lage
religiöser Minderheiten, insbesondere der Chaldäischen, Assyrischen, Syrisch-
Orthodoxen, Armenischen oder Protestantischen Christen, aber auch der Yezi-
den, Mandäer, Baha’i sowie einer kleinen Zahl irakischer Juden dramatisch
verschlechtert. Behinderungen im gesellschaftlichen Alltag, Diskriminierungen
und Gewalt führen zu einer massiven Auswanderung. Etwa 700 000 irakische
Christen leben im Ausland. Von der im Irak verbliebenen knapp einen Million
Christen haben viele im vergleichsweise sicheren kurdischen Norden Zuflucht
gefunden. Christen und kirchliche Einrichtungen sind auch deshalb stark gefähr-
det, weil sie als Unterstützer der multinationalen Koalitionstruppen angesehen
werden. So wurden mehrfach Anschläge auf Kirchen verübt, bei denen Men-
schen verletzt und getötet wurden.
Im Iran leben ca. 300 000 bis 350 000 Anhänger der Baha’i-Religion. Obwohl
sie die größte religiöse Minderheit darstellen, werden sie als solche nicht aner-
kannt. Bis heute äußert sich die Diskriminierung unter anderem durch den
schwierigen Zugang zu Bildung. Besser bezahlte Arbeitsplätze sind oftmals an
die Zugehörigkeit zum Islam gekoppelt. Es gibt Ausschreitungen gegen die
Besitztümer der Baha’i und Verunglimpfungen in den öffentlichen Medien.
In anderen Ländern, wie z. B. in Indonesien, in denen es keinerlei Anzeichen für
eine Diskriminierung oder Verfolgung von Christen durch den Staat aufgrund
des Glaubens gibt, sollten bestimmte Entwicklungen, die sich auf die Situation
der christlichen Bevölkerungsgruppen auswirken könnten, dennoch sorgfältig
beobachtet werden. Dies betrifft in Indonesien den zunehmenden Erlass von
Sharia-Rechtsverordnungen auf kommunaler Ebene. Anlass zur Sorge besteht
insofern, als diese Rechtsvorschriften oft undifferenziert für die gesamte Bevöl-
kerung, ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit, gelten. Die Auswirkungen die-
ser Entwicklung auf das Leben der nichtmuslimischen Bevölkerung lassen sich
noch nicht allgemein abschätzen und verdienen, beobachtet zu werden.
Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung in der Türkei beträgt 0,2 Pro-
zent. Der ursprünglich hohe Anteil (30 Prozent) ist durch die Massaker an den
Armeniern 1916, dem Bevölkerungsaustausch mit Griechenland und die Ver-
folgung von anderen christlichen Volksgruppen stark gesunken. Die heutige Si-
tuation von Christen stellt sich ambivalent dar. Auch wenn Religions- und Ge-
wissensfreiheit verfassungsrechtlich garantiert sind, die individuelle Glaubens-
freiheit allgemein respektiert wird und in Artikel 115 des neuen Strafgesetz-
buches die Behinderung der Religionsfreiheit unter Strafte gestellt ist, kommt es
in der Realität immer wieder zu Akten von Schikane und Willkür. Unter der all-
täglichen Diskriminierung leiden insbesondere die syrisch-orthodoxen Christen
im Südosten der Türkei. Selbst wenn nicht von generellen Spannungen zwischen
Muslimen und Christen gesprochen werden kann, nehmen die Gewalttätigkeiten
gegenüber christlichen Geistlichen dennoch zu. Trauriger Höhepunkt war bis-
lang die weltweit Bestürzung auslösende Ermordung des katholischen Pfarrers
Andrea Santoro im Februar dieses Jahres. Ein weiteres Problem ist, dass in der
Türkei Kirchen an sich keine Rechtspersönlichkeit haben. Sie können sich zwar
als Stiftung oder als Verein organisieren; in diesem Zusammenhang kommt es
jedoch immer wieder zu vielfältigen bürokratischen Hindernissen. So wurden in
der Vergangenheit wiederholt Genehmigungen zum Neubau von Kirchen, der
Anmietung von Räumen zur Religionsausübung sowie zur Durchführung von
Renovierungsarbeiten an Kirchen und kirchlichen Religionsschulen verweigert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3608

Ein neues Stiftungsgesetz wurde am 9. November 2006 verabschiedet. Seine
Auswirkungen auf die Lage der religiösen Minderheiten bleiben abzuwarten.
Auch Juden werden in vielen Ländern der Welt diskriminiert und mit Anti-
semitismus konfrontiert, auch wenn es keine staatliche systematische Verfol-
gung von Juden gibt. Die Diskriminierung reicht von der Beschränkung der
Berufswahl bis zur Verschleppung von Menschen. In einigen islamischen Län-
dern tritt Antisemitismus relativ offen zutage, im Iran wird er sogar vom Staats-
oberhaupt propagiert. Dieser Haltung tritt der Deutsche Bundestag mit aller
Schärfe entgegen.
Die Verletzung der Religionsfreiheit stellt eine inakzeptable, fundamentale
Menschenrechtsverletzung dar und macht die Notwendigkeit für entschlossenes
Handeln deutlich. Interreligiöser Dialog und das deutliche Eintreten für Reli-
gionsfreiheit als universelles und unteilbares Recht können eine Brücke zwi-
schen Menschen verschiedener Religionen zu schlagen. Daran müssen Regie-
rungen, Parlamente, Kirchen sowie Organisationen der Entwicklungszusam-
menarbeit und politische Stiftungen gemeinsam arbeiten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
● auf bi- und multilateraler Ebene mit Nachdruck für Religions- und Glaubens-

freiheit einzutreten und insbesondere Defizite bei der Umsetzung zu thema-
tisieren;

● in bilateralen Gesprächen mit Ländern, die den Internationalen Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte noch nicht ratifiziert haben, auf die schnellst-
mögliche Ratifizierung und Umsetzung hinzuwirken;

● in bi- und multilateralen Gesprächen die Interpretationsunterschiede bezüg-
lich der völkerrechtlich bindenden Normen klar zu benennen und für ein um-
fassendes Verständnis von Religionsfreiheit im Sinne der Allgemeinen Erklä-
rung der Menschenrechte einzutreten;

● in Deutschland für die Problematik verfolgter Christen zu sensibilisieren;
● die Situation von verfolgten Christen und anderen religiösen Minderheiten

im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 zu thematisieren;
● im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Menschenrechtsrat der

Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE, aber auch in bilateralen
Gesprächen auf der umfassenden Einhaltung der Religionsfreiheit zu beste-
hen;

● die Arbeit der Sonderberichterstatterin für Religion- und Glaubensfreiheit
beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Asma Jahangir, auch wei-
terhin zu unterstützen;

● auf bilateraler Ebene weiterhin eng mit vor Ort tätigen christlichen Kirchen,
Nichtregierungsorganisationen und Missionswerken zusammenzuarbeiten;

● in der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere der Wahrung der Reli-
gionsfreiheit Aufmerksamkeit zu schenken;

● im Rahmen der EU-Menschenrechtsdialoge mit China und mit Iran sowie des
Menschenrechtsdialogs Deutschlands mit der Volksrepublik China auf eine
Verbesserung der Situation von Christen und anderen religiösen Minderhei-
ten zu drängen;

● in den weiteren Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei insbesondere
die Situation der dort lebenden Christen zu thematisieren. Dabei sollte die
stringente und zeitnahe Umsetzung der Reformen im Bereich der Religions-
freiheit – wie beispielsweise die Klärung der Statusfrage von Kirchen-
gemeinden – eingefordert werden.

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● den interkulturellen Dialog mit dem Islam und die Deutsche Islam Konferenz
zu nutzen, um auch auf die Situation von Christen in Staaten mit muslimi-
scher Mehrheit hinzuweisen;

● in die Länderberichte des Auswärtigen Amts den Stand zur Umsetzung des
Rechts auf Religionsfreiheit mit aufzunehmen.

Berlin, den 29. November 2006

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion

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