BT-Drucksache 16/3481

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/2300, 16/2302, 16/3122, 16/3124, 16/3125- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung

Vom 20. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3481
16. Wahlperiode 20. 11. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hans-Kurt Hill, Roland Claus, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar
Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Katrin
Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2300, 16/2302, 16/3122, 16/3124, 16/3125 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)

hier: Einzelplan 60
Allgemeine Finanzverwaltung

Der Bundestag wolle beschließen:

Im Kapitel 60 01 wird ein neuer Titel 014 02 – Steuer auf Sondergewinne der
Stromversorger aus dem Emissionshandel – eingefügt, der Titelansatz beträgt
4,8 Mrd. Euro.

Berlin, den 20. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die leistungslos erzielten Sondergewinne der Stromversorgungsunternehmen
aus dem Emissionshandel fallen seit Einführung des Emissionshandelssystems
im Januar 2005 an. Dabei preisen die Stromversorger nach eigenem Bekunden
die Marktpreise der von der Bundesregierung kostenlos zugeteilten CO2-Emis-
sionsberechtigungen in die Strompreise ein. Auf diese Weise fallen bei den

Energieversorgern Sondergewinne in Milliardenhöhe an, welche die Verbrau-
cherinnen und Verbraucher mit ihrer Stromrechnung bezahlen.

Allein für das Jahr 2006 werden die Sondergewinne aus dem Emissionshandel
in Deutschland auf insgesamt mindestens 6 Mrd. Euro geschätzt. Da diese
leistungslos erzielten Gewinne („windfall profits“) in den Unternehmensbilan-
zen nicht separat ausgewiesen werden, dient als Bemessungsgrundlage zur
Abschöpfung dieser Sondergewinne der für die Körperschaftssteuer ermittelte

Drucksache 16/3481 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Gewinn. Der Körperschaftssteuersatz der Stromversorgungsunternehmen soll
von der Bundesregierung so bemessen werden, dass im Bundeshaushalt die
geschätzte Gesamtsumme der durchschnittlichen Sondergewinne der Stromver-
sorger, vermindert um eine 20-prozentige Sicherheitsmarge aufgrund des
Schätzverfahrens, als Steuereinahmen anfallen. Für 2007 sind mit Einnahmen
von 4,8 Mrd. Euro zu rechnen.

Die Einnahmen der Steuer sind erstens dafür zu verwenden, Haushalten mit
niedrigem Einkommen einen finanziellen Ausgleich für die rasant gestiegenen
Energiepreise zukommen zu lassen. Zweitens sind sie für einen „Energiespar-
fonds“ einzusetzen, mit dem die Einführung von Energiespar- und Energie-
effizienztechniken, vor allem im Mietwohnungsbau, forciert werden soll.

Die vorgeschlagene Sondersteuer wird so lange erhoben, bis die Emissions-
zertifikate nicht mehr verschenkt, sondern vollständig versteigert werden. Nach
EU-Recht ist eine vollständige Versteigerung frühestens ab 2013 möglich.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.