BT-Drucksache 16/3423

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)

Vom 15. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3423
16. Wahlperiode 15. 11. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Birgitt Bender,
Anja Hajduk, Kai Gehring, Dr. Gerhard Schick, Claudia Roth (Augsburg), Monika
Lazar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und
anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – LPartGErgG)

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002
(BVerfGE 105, 313) die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für
mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Im Gesetz zur Überarbeitung des Le-
benspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) wurden
Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft denen in einer Ehe weiter
angeglichen. Verbliebene Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft
sollen nun beseitigt werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das
Recht der Ehe vor, insbesondere

– im Beamtenrecht einschließlich der Beamtenversorgung,

– im Ausbildungs-, Ausbildungsförderungs- und Berufsrecht,

– im Steuerrecht, insbesondere Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer-
recht,

– im Recht der Sozialversicherung sowie

– Einführung der bundesweiten Zuständigkeit des Standesbeamten für die Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Kosten für die Angleichungen im Steuer-, Beamten-, Ausbildungsförde-

rungs- und Sozialversicherungsrecht sind angesichts der derzeit geringen Zahl
von Lebenspartnerschaften und der nicht im Detail bekannten Sozialstruktur
dieser Gemeinschaften nicht im Einzelnen abschätzbar, aber eher gering.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und ins-
besondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für die Entgegen-

führten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die
Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartner-
schaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspart-
nerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgege-
ben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebens-

nahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig
gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesbeamte zu-
ständig, so sind die Unterlagen an den Standesbeamten
abzugeben, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren
Wohnsitz haben, oder, falls sich danach keine Zuständig-
keit ergibt, an den Standesbeamten, in dessen Bezirk einer
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Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und
anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – LPartGErgG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbin-
dung mit Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar
2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die
gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 ein-
gefügt:

„(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner
einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage
bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die
Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegen-
wart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Der Standesbeamte trägt die Begründung der
Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch
ein.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4
und 5.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Lebenspartnerschaftsname

(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen
Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ih-
rem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspart-
ner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über
die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens ge-

namen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartner-
schaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfü-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname
aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines
Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann
gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in
diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht
zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffent-
lich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens-
partnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen
wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Le-
benspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Le-
benspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den
bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2
gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-
urkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklä-
rung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

(5) Für Lebenspartner, die vor dem 12. Februar 2005
eine Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt Artikel 229
§ 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche entsprechend.“

3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen
Behörde“ durch die Wörter „den Standesbeamten“ er-
setzt.

4. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Übrigen finden die für den Versorgungsaus-
gleich zwischen geschiedenen Ehegatten geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.“

5. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

㤠22
Abgabe von Vorgängen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Lan-
desrecht für die Mitwirkung bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei
ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartner-
schaft an den Standesbeamten abzugeben, der nach § 15f
partnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegen-
über dem Standesbeamten dem Lebenspartnerschafts-

der Lebenspartner seinen Wohnsitz hat. Verbleiben da-
nach mehrere Zuständigkeiten, so ist die zuständige Stelle

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3423

bei der Wahl unter den zuständigen Standesbeamten frei.
Der Standesbeamte hat die in § 15g Abs. 2 des Personen-
standsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf
die Stelle, vor der die Lebenspartnerschaft begründet
worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsbuch
einzutragen und den Eintrag zu unterschreiben.“

Artikel 2

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein
Familienbuch, ein Lebenspartnerschaftsbuch, ein Gebur-
tenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).“

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Lebenspartnerschaftsbuch dient zur Eintra-
gung der Lebenspartnerschaften.“

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Zweiter Abschnitt
Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch;

Begründung der Lebenspartnerschaft
und Lebenspartnerschaftsbuch“.

4. § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Wiederverheiratung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft,“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn das Kind die Ehe schließt oder eine Le-
benspartnerschaft begründet,“.

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr
fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen oder die Le-
benspartnerschaft begründet hat. Es wird jedoch im
Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschlie-
ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft ein-
getragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt sind.“

6. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt d
angefügt:

„d) Begründung der Lebenspartnerschaft
und Lebenspartnerschaftsbuch

§ 15f

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine
Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben dies bei
einem der nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten
mündlich oder schriftlich anzumelden.

und die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärun-
gen gilt § 6 entsprechend.

(3) Für den Fall der lebensgefährlichen Erkrankung
eines Erklärenden gilt § 7 entsprechend.

§ 15g

(1) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im
Beisein der Lebenspartner und der bei der Begründung
anwesenden Zeugen zu beurkunden.

(2) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetra-
gen:

1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, ihr
Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
im Fall ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zu-
gehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer
Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
gemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft anwesender Zeugen, ihr Alter,
Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen der Lebenspartner zur Begründung
der Lebenspartnerschaft,

4. der Lebenspartnerschaftsname, wenn dieser bei der
Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.

(3) Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den
Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

§ 15h

Im Lebenspartnerschaftsbuch sind unterhalb des Ein-
trags über die Begründung der Lebenspartnerschaft zu
vermerken:

1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder
die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die
Aufhebung solcher Beschlüsse,

2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspart-
nerschaft,

4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung
des Namens,

5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesell-
schaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

6. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft
oder die Eheschließung eines Lebenspartners,

7. Berichtigungen.

§ 15i

(1) Die Erklärung,

1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der
Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Le-
benspartnerschaftsnamen) bestimmen,

2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
(2) Für die Prüfung der Voraussetzungen gilt § 5
Abs. 1 bis 3, für die Feststellung der Voraussetzungen

dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder an-
fügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

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3. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen
oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartner-
schaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

kann auch von dem Standesbeamten beglaubigt oder be-
urkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Stan-
desbeamte zuständig, der das Lebenspartnerschaftsbuch
führt; er vermerkt auf Grund der Erklärungen die geän-
derte Namensführung im Lebenspartnerschaftseintrag.
Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Le-
benspartnerschaftsbuch beurkundet, so ist der Standesbe-
amte des Standesamts I in Berlin zuständig.“

7. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehegat-
ten oder des Lebenspartners oder ein Vermerk, dass
der Verstorbene eine Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht geführt hat,“.

8. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

㤠41a

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-
nerschaft begründet, so kann die Lebenspartnerschaft
auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Lebens-
partners in das vom Standesbeamten des Standesamts I
in Berlin geführte Lebenspartnerschaftsbuch eingetra-
gen werden. Gleiches gilt, wenn ein Lebenspartner
Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter
oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Auf-
enthalt im Inland ist.

(2) Für die Anlegung und Fortführung des Lebens-
partnerschaftsbuchs gelten die §§ 15g und 15h, für die
Grundlagen der Eintragung gilt § 15b entsprechend.“

9. In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der
Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

10. In § 44a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil „Hei-
rats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

11. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Heirats-
buchs,“ das Wort „Lebenspartnerschaftsbuchs,“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Heirat,“ die Wörter „Begründung einer Le-
benspartnerschaft,“ eingefügt.

12. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Lebenspartnerschaftsbuch die Angaben
über Beruf und Wohnort der Lebenspartner
sowie die Angaben über die Vor- und Fami-
liennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf
und Wohnort,“.

13. In § 46b Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wortteil
„Heirats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ ein-
gefügt.

14. § 51 wird wie folgt gefasst:

㤠51

(1) Die den Standesbeamten nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben werden durch die nach Landes-
recht zuständigen Behörden der Länder (Standesämter)
erfüllt.

(2) Die Standesämter mit ihren Standesbeamten
erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundes-
recht oder Landesrecht zugewiesen sind.“

15. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Eheschlie-
ßung,“ die Wörter „Begründung der Lebenspartner-
schaft,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wortteil „Hei-
rats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ einge-
fügt.

16. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten,“
das Wort „Lebenspartnern,“ eingefügt.

17. § 61a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Ster-
beurkunden,“.

18. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

㤠63a

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenom-
men

1. die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen
vor der Lebenspartnerschaft geführten Familien-
namen, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzu-
gehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die recht-
liche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im
Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft.“

19. § 64 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
gatten oder Lebenspartners oder ein Vermerk, dass
der Verstorbene nicht verheiratet war und keine
Lebenspartnerschaft führte,“.

20. In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wortteil „Hei-
rats-“ ein Komma und der Wortteil „Lebenspartner-
schafts-“ eingefügt.

21. In § 68a werden nach den Wörtern „des Familien-
buchs,“ die Wörter „des Lebenspartnerschaftsbuchs,“
eingefügt.

22. In § 70 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-
gefügt:
b) In Absatz 2 wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der
Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

„9a. die Anmeldung und Begründung der Lebenspart-
nerschaft,“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3423

Artikel 3

Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Dem § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ruhebezüge
des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 525) wird folgender
Satz 2 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch Le-
benspartner.“

(2) Dem § 13 Abs. 2 des Bundesministergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,
wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Lebenspartner.“

(3) In § 103 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden
ist, wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch Le-
benspartner.“

(4) § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes,

2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwis-
ter der Lebenspartner,“.

2. Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die
Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartner-
schaft nicht mehr besteht,“.

(5) § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das
Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind
auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebens-
partnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmun-

Angehörigen entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt
für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes.“

(6) Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe einge-
fügt:

„§ 28a Versorgung von Lebenspartnern“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Im Klammerzusatz wird der Zahl „28“ der Buch-
stabe „a“ angefügt.

b) In der Nummer 7 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„8. Versorgung von Lebenspartnern.“

3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

㤠28a
Versorgung von Lebenspartnern

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das
Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe oder auf Ehe-
gatten und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen
beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen
einer Lebenspartnerschaft und auf Lebenspartner und
ihre versorgungsberechtigten Angehörigen entspre-
chend anzuwenden, soweit die Rechtsstellung von Bun-
desbeamten und Bundesrichtern betroffen ist. Gleiches
gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmun-
gen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz
verweist.“

(7) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2039), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit die Rechtsstellung von Bundesbeamten
und Bundesrichtern betroffen ist, sind Bestimmungen
dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere
Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frü-
here Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend
anzuwenden. Im Anwendungsbereich des Satzes 1 sind
Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehö-
rigen beziehen, auf Lebenspartner und ihre Angehörigen
entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für derartige
Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes.“

2. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Mietzuschuss wird demjenigen Ehegatten gewährt,
den die Ehegatten bestimmen; treffen sie keine Bestim-
mung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschus-
ses; § 6 ist nicht anzuwenden.“

(8) Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
gen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre
Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre

Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie
folgt geändert:

Drucksache 16/3423 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

(9) In § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der Approbationsordnung
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt
durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, wird Buchstabe a jeweils wie
folgt gefasst:

„a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familien-
buch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(10) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 51
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie
folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

(11) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5
Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-
milienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung bescheinigen,“.

(12) § 9 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„(4) Dem Gesuch sind die Geburtsurkunde oder ein Aus-
zug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden,
die eine spätere Namensänderung bescheinigen, beizufü-
gen.“

(13) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-

S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(14) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352) wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(15) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I
S. 1731), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 13 des Gesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(16) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1892), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(17) § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch
Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(18) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische Assistenten in der Medizin vom
25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 5
Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(19) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom
1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 5
Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(20) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-

nung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I

ordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom
6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Arti-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3423

kel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(21) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 17 des Ge-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung bescheinigen,“.

(22) § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 2, 615), das zuletzt durch Artikel 19 Nr. 19 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der nicht ver-
heiratet ist und keine Lebenspartnerschaft führt, oder
von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd ge-
trennt lebt.“

(23) Das HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I
S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 54 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Per-
sonen, die als Ehepartner, Verlobte (auch im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Lebenspartner
oder Lebensgefährten durch Personen nach Absatz 1
infiziert worden sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehepartner“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehepartners“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Be-
scheinigung nachzuweisen, dass eine HIV-Infektion
oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit
großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner,
Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes), Lebenspartner oder Lebensgefährten über-
tragen worden ist. Absatz 5 gilt für den Nachweis der
HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten (auch im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Lebens-
partners oder Lebensgefährten entsprechend. Es ist
nachzuweisen, dass die Ehe, das Verlöbnis (auch im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), die Le-
benspartnerschaft oder die Lebensgemeinschaft zum
Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. Die Lebens-
gemeinschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn
später die Ehe geschlossen oder die Lebenspartner-

zuständigen Meldebehörde der gemeinsame Haus-
stand nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann
der Nachweis nach Satz 2 durch eine eidesstattliche
Erklärung erfolgen.“

d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsver-
hältnis, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft durch
entsprechende Urkunden nachzuweisen.“

2. In § 16 Abs. 5 werden nach dem Wort „Verlobten“ die
Wörter „(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes)“ eingefügt.

(24) Das Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immun-
propyhlaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Lebenspartner“ durch
das Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(25) In § 17 des Versammlungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I
S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „Hochzeitsgesellschaften und“ die Wör-
ter „Gesellschaften aus Anlass der Begründung einer Le-
benspartnerschaft sowie für“ eingefügt.

(26) In § 7a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Graduiertenförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch Artikel 58 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „den Ehegat-
ten“ und „der Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.

(27) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
werden jeweils nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter
„oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft“
schaft begründet worden ist, gemeinsame Kinder
vorhanden sind oder durch die Bescheinigung der

eingefügt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/3423 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Nr. 4 wird vor dem Punkt am Satzende
der Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleistun-
gen des früheren oder dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners“ eingefügt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebens-
partners“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebens-
partners“ angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In den Absätzen 4 und 5 Nr. 2 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.

9. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

11. § 47 wird wie folgt geändert:

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.

12. § 47a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13. In § 50 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

14. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

(28) In § 2 Nr. 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I
S. 926) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

(29) Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002
(BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie
folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „oder der Ehe-
gatte“ durch ein Komma und die Wörter „der Ehegatte
oder der Lebenspartner“ ersetzt und nach dem Wort
„Ehegattin“ die Wörter „oder die Lebenspartnerin“ ein-
gefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegattin“ die Wörter „oder Lebenspartnerin“
eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „seiner oder ihres
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehe-
gattin“ durch die Wörter „des nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder Le-
benspartnerin“ ersetzt.

3. In § 16 werden die Wörter „oder seine Ehegattin“ durch
ein Komma und die Wörter „seine Ehegattin oder sein
Lebenspartner“ sowie die Wörter „oder ihr Ehegatte“
durch ein Komma und die Wörter „ihr Ehegatte oder ihre
Lebenspartnerin“ ersetzt.
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 17a Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder die Ehe-
gattin“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3423

Ehegattin, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin“
eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegattin“ die
Wörter „oder den nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder die nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartnerin“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegattin“ die Wörter „oder seines nicht dau-
ernd getrennt lebenden Lebenspartners“ und nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder ihrer nicht
dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin“ einge-
fügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ehegat-
ten oder der Ehegattin“ durch die Wörter „der Ehe-
gatten oder Lebenspartner“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegattin“ die
Wörter „oder der nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder die nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartnerin“ eingefügt.

7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden in Nummer 5 nach dem Wort
„Ehegattin“ die Wörter „oder seines nicht dauernd
getrennt lebenden Lebenspartners“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder ihrer nicht dau-
ernd getrennt lebenden Lebenspartnerin“ sowie in
Nummer 8 nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegattin“ die
Wörter „oder des nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder der nicht dauernd getrennt leben-
den Lebenspartnerin“ eingefügt.

8. In § 25 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegattin“ die
Wörter „oder seines nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder ihrer nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartnerin“ eingefügt.

9. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder der nicht dauernd getrennt leben-
den Lebenspartnerin“ und nach dem Wort „Ehegattin“
die Wörter „oder dem nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegattin“ die
Wörter „oder den nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder die nicht dauernd getrennt lebende Le-
benspartnerin“ eingefügt.

(30) Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 2a werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ einge-
fügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 4a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) ist erstmals für das Sparjahr 2006
anzuwenden.

(31) In § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Strafrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(32) § 8 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht
dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspart-
nern das Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspart-
ner zu berücksichtigen.“

(33) In § 39 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung vom 25. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheschließung“
die Wörter „ , der Begründung einer Lebenspartnerschaft“
eingefügt.

(34) Das Konsulargesetz vom 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge-
setzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69), wird
wie folgt geändert:

die Wörter „sowie seinen Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 16/3423 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit
dem Bundesministerium des Innern besonders bezeich-
neten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten be-
fugt, Eheschließungen und Begründungen von einge-
tragenen Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu
beurkunden, sofern mindestens einer der Eheschließen-
den oder der die Lebenspartnerschaft Begründenden
Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Emp-
fangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im
Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Personenstands-
gesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Aus-
führungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, so-
weit sie die Anmeldung der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft, die Prüfung der
Ehefähigkeit oder der Voraussetzungen für die Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft, die Vornahme und Be-
urkundung der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft und die Ausstellung von Personen-
standsurkunden über die Eheschließung oder die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft betreffen, anzuwen-
den. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Per-
sonenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des
Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personen-
standsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für die
Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Bei-
bringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident
des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die
Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratsein-
trag oder der bei der Begründung der Lebenspartner-
schaft errichtete Lebenspartnerschaftseintrag ist zusam-
men mit den von den Eheschließenden oder den die
Lebenspartnerschaft Begründenden beigebrachten Ur-
kunden und sonstigen die Eheschließung oder die
Begründung der Lebenspartnerschaft betreffenden Vor-
gängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte
Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartner-
schaftseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des
Standesamts 1 in Berlin zu übersenden. Dieser gilt nach
Zugang des Heiratseintrags oder des Lebenspartner-
schaftseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe
geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet
worden ist.“

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und in § 24 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „Eheschließungen“ die
Wörter „und Begründungen von eingetragenen Lebens-
partnerschaften“ eingefügt.

(35) Dem § 19 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:

„(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehe-
partner und deren Angehörige beziehen, sind auf Lebens-
partner und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden.
Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverord-
nungen auf Grund dieses Gesetzes.“

(36) § 180 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangs-

vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur
Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehe-
gatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein
früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses
Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartners oder frühe-
ren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfah-
rens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaf-
ten Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes
erforderlich ist.“

(37) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBI. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-
rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetra-
genen Lebenspartnerschaft oder einer Ehe zwischen gleich-
geschlechtlichen Partnern unterliegen den Sachvorschriften
des registerführenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen
und die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft oder
Ehe ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende
Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft oder
Ehe danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder
kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 ent-
sprechende Anwendung. Der Versorgungsausgleich unter-
liegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur
durchzuführen, wenn das Recht eines der Staaten, denen die
Lebenspartner oder Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshän-
gigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft
oder Ehe angehören, einen Versorgungsausgleich kennt.
Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden,
so ist er auf Antrag eines Lebenspartners oder Ehegatten
nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Le-
benspartner oder Ehegatte während der Lebenspartner-
schaftszeit oder der Ehe eine inländische Versorgungsan-
wartschaft erworben hat, soweit die Durchführung des Ver-
sorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland
verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-
chend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebens-
partnerschaft oder Ehe dem Recht eines anderen Staates, so
ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 1362 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf im Inland vorgenom-
mene Rechtsgeschäfte § 1357 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend anzuwenden, soweit diese Vorschriften
für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene
Lebenspartnerschaften oder Ehen in verschiedenen Staaten,
so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe
vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 um-
schriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.“

(38) In § 16 Abs. 2 Buchstabe c des Verschollenheitsge-
setzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186), das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
(RGBl. S. 97), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes

S. 897) geändert worden ist, werden hinter dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3423

(39) Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:

„1a. der Lebenspartner,“.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(40) § 31 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das
Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind
auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebens-
partnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen
dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehö-
rigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Ange-
hörigen entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für der-
artige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes.“

(41) Dem § 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I
S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Be-
stehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf
das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspart-
nerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses
Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen be-
ziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörigen ent-
sprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende
Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschrif-
ten, auf die dieses Gesetz verweist.“

(42) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie
folgt geändert:

Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder
Lebenspartner“ angefügt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.

bb) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1a. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die
Beziehung begründende Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;“.

3. In § 122 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe-
gatten mit ihren Kindern“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner oder Lebenspartner mit ihren Kindern“ eingefügt.

4. Dem § 183 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.“

5. § 263 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

(43) Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) geän-
derten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Ge-
setzes anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die geän-
derten Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder
elektronisch übermittelten Verwaltungsakten regeln, gelten
sie für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Post ge-
gebenen oder abgesandten Verwaltungsakte.“

(44) Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach den
Wörtern „verstorbenen Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ und nach den Wörtern „ihre Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In den Nummern 4, 6 und 7 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Scheidung“ die Wörter „oder nach der Aufhebung
der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 3 Nr. 3 bis 7 in der Fassung des Gesetzes vom …

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungs-

Drucksache 16/3423 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesetzes]) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
die ab dem 1. Januar 2006 verwirklicht werden.“

(45) Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden bei der Inhaltsangabe zu
§ 26 nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.

2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 26 werden nach
den Wörtern „bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(46) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei den Inhaltsangaben zu den §§ 26, 26a und 26b
werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Bei der Inhaltsangabe zu § 26c werden nach dem
Wort „Eheschließung“ die Wörter „und der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

2. § 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“
ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners“
eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

3. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Der Scheidung steht bei Lebenspartnerschaften
die Aufhebung gleich. Als Witwer gelten auch über-
lebende Lebenspartner.“

4. In § 9a Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

c) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusam-
menveranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ und nach den Wörtern „jedem Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

f) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ eingefügt.

6. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lebens-
partner.“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“
jeweils die Angabe „oder 3“ eingefügt und die Wör-
ter „zulageberechtigte Ehegatte“ durch das Wort
„Zulageberechtigte“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe 㤠79
Satz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.

7. In § 10b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

8. § 10c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
„beide Ehegatten“, „fallende Ehegatten“ und „bei-
der Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach den Wörtern „jedes Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

9. In § 10d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.

10. § 10f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinnge-
mäß anzuwenden, wobei Regelungen in Bezug auf
Ehegatten für Lebenspartner entsprechend gelten.“

11. In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

13. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jedem Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach den
Wörtern „eines Ehegatten“ und den Wörtern „dieses
Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

14. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3423

Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

15. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Eheschließung“
die Wörter „oder Begründung der Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.

c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem
Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Eheschließung“ die Wörter „oder Begründung der
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

17. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

e) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

f) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

g) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

h) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

18. § 26b wird wie folgt geändert:

b) Nach den Wörtern „von Ehegatten“ und „den Ehe-
gatten“ werden jeweils die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und nach den Wörtern „die die Ehegatten“
und „ist, die Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

19. § 26c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „und der Begründung der
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder Begründung der
Lebenspartnerschaft“, nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

20. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

21. In § 32 Abs. 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

22. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Ehegatte“
und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

23. § 32c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

24. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder seinem Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

e) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“, nach
den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ und nach den Wörtern „der Ehegatten“
die Wörter „oder einer der Lebenspartner“ einge-
fügt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

25. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

Drucksache 16/3423 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

26. In § 36 Abs. 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „einen Ehegatten“ und „anderen Ehegat-
ten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

27. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft
leben, die verwitwet oder geschieden sind und bei
denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
oder IV nicht erfüllt sind;“.

b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft leben“,
jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

c) In Satz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „verheira-
tet sind“ die Wörter „oder in einer Lebenspartner-
schaft leben“ und jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

d) In Satz 2 Nr. 5 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

28. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-
rateten“ die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft
lebenden“, nach den Wörtern „älteren Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den
Wörtern „beide Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 3b Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

29. In § 39a Abs. 3 werden jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“, nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebens-
partnerschaft“ und nach dem Wort „geheiratet“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ ein-
gefügt.

30. In § 39c Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „älteren Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.

31. In § 40 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

32. In § 45d Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

33. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

b) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“, nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder
eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

c) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

34. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

35. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

36. In § 65 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

37. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.“

38. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Lebenspartner, die die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können auf gemeinsamen
Antrag die Kinderzulage von dem nach Absatz 1
berechtigten Elternteil auf den anderen Elternteil
übertragen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 kann nur für
die Zukunft zurückgenommen werden.“

39. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspart-
ner“, nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „oder
Satz 3“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter
Ehegatte“ durch die Wörter „oder Satz 3 Zulage-
berechtigter“ ersetzt und nach den Wörtern „gehö-
rende Ehegatte“ werden die Wörter „oder Lebens-
partner“ sowie nach den Wörtern „den Ehegatten“
die Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

40. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 79
Satz 2“ die Angabe „oder Satz 3“ eingefügt.

41. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“
die Wörter „berechtigten Ehegatten“ durch die Wör-
ter „oder Satz 3 Zulageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „und dessen Ehegatten“ die Wörter „oder
dessen Lebenspartners“ eingefügt und nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „berechtigten Ehegatten“
durch die Wörter „oder Satz 3 Zulageberechtigten“
ersetzt.

42. Dem § 92a Abs. 4 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

„Dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die
Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Zu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3423

lageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllt hat.“

43. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:

„dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die
Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllt haben.“

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle der
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.“

(47) Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehe-
gatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt
(§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 7 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), wird dessen Anteil am
Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den
anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch
den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines
Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht
nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden
Ehegatten oder beim überlebenden Lebens-
partner der Betrag, den er nach Maßgabe des
§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
Ausgleichsforderung geltend machen könnte,
nicht als Erwerb im Sinne des § 3.“

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehevertrag“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsvertrag“
eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 13 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Ehe-
gatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „ein
Ehegatte“ und „der Ehegatten“ die Wörter „oder Le-

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Steuerklasse I werden in Nummer 1 nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „und Lebenspart-
ner“ eingefügt.

bb) In Steuerklasse II werden in Nummer 7 nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner, dessen Lebenspartnerschaft aufgeho-
ben wurde,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder
der überlebende Lebenspartner an die Verfügung ge-
bunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten
oder dem verstorbenen Lebenspartner näher ver-
wandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine
Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tod
des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden
Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

6. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder dem überlebenden Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder bei Lebenspartnern“ eingefügt.

8. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder der überlebende Lebenspartner“ einge-
fügt.

9. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 31 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder dem überlebenden Lebenspartner“ einge-
fügt.

11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vor-
liegenden Änderungsgesetzes]) findet auf Erwerbe An-
wendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
2006 entstanden ist oder entsteht.“

(48) In § 4 Nr. 19 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 285), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „der Ehegatte,“ die
Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

(49) Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird
wie folgt geändert:
benspartner“ und nach den Wörtern „anderen Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

1. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Drucksache 16/3423 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

(50) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „ , dem Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 und in § 32 Abs. 2 Satz 3 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 31 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Als Witwer gelten auch überlebende Lebenspartner.“

4. In § 56d Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(51) In § 12 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird nach dem Wort „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspartner“
eingefügt.

(52) Nach § 1 Abs. 7 der Höfeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die
zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 8 angefügt:

„(8) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehe-
gatten beziehen, sind auf Lebenspartner entsprechend anzu-
wenden.“

(53) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

5. Nach § 17 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abs. 5 und
§ 13 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels … [einset-
zen: Nummer des Artikels zur Änderung des Fünften Ge-
setzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeit-
nehmer aus diesem Änderungsgesetz] des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]) sind erstmals für vermögenswirksame Leis-
tungen anzuwenden, die im Jahr 2007 angelegt werden.

23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2 Abs. 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(55) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 2 d des Gesetzes vom 6. September 2005
(BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Die Vorschriften dieses Kapitels über Ehegatten gelten
entsprechend für Lebenspartner.“

2. § 14a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften dieses Kapitels über Ehegatten gelten
entsprechend für Lebenspartner. Die leistungsrechtli-
chen Vorschriften über Renten wegen Todes gelten ent-
sprechend für hinterbliebene Lebenspartner.“

3. In § 50 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 61a Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. In § 73 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(56) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Ehegat-
ten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

(57) § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Witwers“ die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebens-
partners“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
(54) Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I
S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom

„Witwer“ die Wörter „oder hinterbliebener Lebenspart-
ner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3423

(58) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458),
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. In § 6a Abs. 1 werden nach dem Wort „unverheiratete“
die Wörter „oder nicht in Lebenspartnerschaft lebende“
eingefügt.

6. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(59) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird
wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„ , Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„ , dem Lebenspartner“ eingefügt.

(60) § 47 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3854), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

(61) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. In § 103 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

2. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ einge-
fügt.

(62) In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,

(63) § 109 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durchArtikel 4 des Geset-
zes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Ehegatte oder geschiedene
Ehegatte“ durch die Wörter „Ehegatte, geschiedene
Ehegatte, Lebenspartner oder ehemalige Lebenspartner“
ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

(64) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 826), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Un-
ternehmer“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

4. In § 101 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ ein-
gefügt.

(65) § 54 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 754, 1046), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Ge-
setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

(66) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli
2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes,“.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die
Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge-
schwister der Lebenspartner,“.

2. eine Lebenspartnerschaft begründet hat und

in häuslicher Gemeinschaft lebt.“

(67) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt
geändert:

1. In § 91 Abs. 4 werden nach dem Wort „Angehörigen“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 94 Abs. 3 werden nach dem Wort „Angehörigen“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 100 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und das Wort
„dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

4. In § 101 Satz 2 werden nach dem Wort „Angehörigen“
die Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „An-
gehörige“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“
eingefügt.

Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann
den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der vom … [Inkrafttreten dieses Gesetzes] an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 Abs. 8 bis 21, 28 und 33 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 22 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
31. Dezember 2010 außer Kraft.

Berlin, den 15. November 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Drucksache 16/3423 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die
die Beziehung begründende Lebenspartner-
schaft nicht mehr besteht,“.

2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“ ein-
gefügt.

3. § 116 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht
geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem
Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt
des Schadensereignisses

1. die Ehe geschlossen hat oder

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Angehörigen“
ein Komma und die Wörter „der Lebenspartner“ ein-
gefügt.

6. In § 114 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
hörigen“ ein Komma und das Wort „Lebenspartnern“
eingefügt.

(68) In § 1 Abs. 6 Nr. 1 des Opferentschädigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.

Artikel 4

Neufassung des

führte zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.

Eine Gleichstellung erfolgt auch im Steuerrecht, insbeson-
dere im Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Partner einer eingetra-

Dies gilt insbesondere für den Kernbereich des Gesetzes,
das im Lebenspartnerschaftsgesetz und im Personenstands-
gesetz das Personenstandswesen regelt, soweit es u. a. die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3423

Begründung

A. Allgemeines
I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli
2002 (BVerfGE 105, 313) und Gesetz zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396)

Seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche
Paare in Deutschland eine rechtlich abgesicherte Lebens-
partnerschaft eingehen. Das Gesetz hat die gesellschaftliche
Akzeptanz der lesbischen Bürgerinnen und schwulen Bür-
ger spürbar erhöht. Rechtliche Diskriminierungen gleichge-
schlechtlicher Paare wurden abgebaut.

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner über-
nehmen zwar die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute,
haben aber noch nicht in allen Bereichen gleiche Rechte.
Zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten ist die volle recht-
liche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe
geboten. Sie ist auch verfassungsrechtlich zulässig. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebens-
partnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 ausdrücklich festge-
stellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Abs. 1
GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlecht-
liche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen,
die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“ (BVerfGE
105, 313).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat damit den
Weg freigemacht für die Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes mit der Ehe. Mit dem Gesetz zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004
wurde bereits eine Reihe wichtiger Anpassungen in Rich-
tung Gleichstellung vorgenommen. Dieser Weg wird nun
konsequent fortgesetzt.

II. Gegenstand der Gesetzesänderung

Mit dem Gesetzesvorschlag soll das Lebenspartnerschafts-
recht auch in Rechtsbereichen umfassend an die Ehe ange-
glichen werden, die der Zustimmung des Bundesrates be-
dürfen.

So wird die bundesweit einheitliche Zuständigkeit des Stan-
desbeamten für die Begründung der Lebenspartnerschaft
geregelt. Die Vorschriften des Personenstandsgesetzes und
des Konsulargesetzes werden entsprechend geändert.

Die engen persönlichen Bindungen zwischen Lebenspart-
nern werden im Beamtenrecht durch entsprechende Anwen-
dung der ehebezogenen Vorschriften berücksichtigt; insbe-
sondere wird für Beamte und Soldaten die Hinterbliebenen-
versorgung eingeführt. Eine Angleichung der für Ehegatten
geltenden Regelungen auf Lebenspartner erfolgt auch in be-
rufs- und ausbildungsrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt
für das Recht der Ausbildungsförderung.

besondere das Unterhaltsvorschussgesetz, das HIV-Hilfe-
gesetz und das Wohngeldgesetz.

Auch im Sozialversicherungsrecht erfolgt eine weitere
Angleichung an die für Ehegatten geltenden Vorschriften.

Weiterhin wird im Verwaltungsverfahrensgesetz die Gleich-
stellung von Ehegatten und Lebenspartnern bei Befangen-
heitsvorschriften eingeführt.

Weitere notwendige Anpassungen und Klarstellungen im
eigentlichen Lebenspartnerschaftsgesetz sollen in einem
weiteren nachfolgenden Gesetzgebungsvorhaben geregelt
werden, ebenso die vollständige Anpassung adoptionsrecht-
licher Vorschriften an die für die Ehe gültigen Regelungen
(vgl. auch den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner-
schaft vollenden“, Bundestagsdrucksache 16/497). Das Glei-
che gilt für Anpassungen im Transsexuellenrecht, das einer
generellen Reform bedarf. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat hierzu bereits einen Antrag in den Deutschen
Bundestag eingebracht, der Leitlinien für eine umfassende
und an bürgerrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Re-
form des Transsexuellengesetzes formuliert (Bundestags-
drucksache 16/947).

III. Kosten

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen im Be-
reich der Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft-
und Schenkungsteuer und der beamtenrechtlichen Regelun-
gen werden zu Mehrausgaben der öffentlichen Haushalte
führen. Diese sind jedoch nur in geringem Umfang zu
erwarten, da von der Institution der eingetragenen Lebens-
partnerschaft bislang eher zurückhaltend Gebrauch gemacht
wird. Sichere Schätzungen sind nicht möglich, da über die
Sozialstruktur der bestehenden und künftigen Lebenspart-
nerschaften zu wenig bekannt ist.

IV. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt insbe-
sondere aus Artikel 73 Nr. 1 und 8, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 2
(Personenstandswesen) und 7 sowie Artikel 105 Abs. 2 des
Grundgesetzes (GG).

Eine bundesrechtliche Regelung ist dringlich geboten. Im
Bereich des Artikels 73 Nr. 1 und 2 ist dabei nach der Föde-
ralismusreform die Erforderlichkeit nach Artikel 72 Abs. 2
GG nicht mehr zu prüfen. Die Reform erfüllt aber auf jeden
Fall auch diese Anforderungen, da andernfalls eine Rechts-
zersplitterung zu befürchten wäre, die im Interesse sowohl
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden
kann. Eine isolierte landesrechtliche Regelung eines kleinen
Teilbereichs des ansonsten bundesweit einheitlichen Rechts
genen Lebenspartnerschaft auch in sozialrechtlichen Leis-
tungsgesetzen Ehegatten gleichgestellt. Das betrifft ins-

Begründung und Dokumentation des Personenstands der
Lebenspartnerschaft betrifft.

Drucksache 16/3423 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Seit Einführung der Personenstandsbuchführung geht das
dafür geltende Recht davon aus, dass die personenstands-
rechtlichen Grundbeurkundungen wie Geburt, Eheschlie-
ßung und Tod sowie die damit zusammenhängenden öffent-
lichen Beurkundungen und Beglaubigungen (z. B. Erklä-
rungen zur Namensführung) von einer speziell mit diesen
Aufgaben befassten Behörde am Ort des personenstands-
rechtlichen Ereignisses wahrgenommen werden. Grund
hierfür ist die besondere und in sich geschlossene Auf-
gabenstellung des Personenstandswesens, die einer Ver-
flechtung der standesamtlichen Aufgaben mit denen anderer
Bereiche entgegensteht. Dadurch ist insbesondere die sach-
gerechte Erhebung, Verwaltung und der Schutz der
hochsensiblen standesamtlichen Personendaten sicherge-
stellt.

Isolierte landesrechtliche Regelungen hätten zwangsläufig
zur Folge, dass die seit Einführung der staatlichen Per-
sonenstandsbuchführung im Jahr 1876 sichergestellte ein-
heitliche Beurkundung und Fortschreibung der Personen-
standsregister nicht mehr gewährleistet wäre. Diese liegt
aber, da die personenstandsrechtlichen Beurkundungen die
Basisdaten nicht nur für die betreffende natürliche Person
selbst, sondern auch für eine Vielzahl staatlicher Aufgaben
bereitstellt, im gesamtstaatlichen Interesse. Unterschied-
liche rechtliche Behandlungen derselben Lebenssachver-
halte hätten erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit un-
zumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden
Rechtsverkehr zur Folge.

Wegen der Föderalismusreform musste der vorliegende Ge-
setzentwurf im Übrigen darauf verzichten, insbesondere
durch eine Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
eine Gleichstellung auch im Bereich der Beamten und Rich-
ter der Länder vorzunehmen. Denn die entsprechende Ge-
setzgebungskompetenz hat der Bund durch die Föderalis-
musreform im Wesentlichen verloren (vgl. die Streichung
des Artikels 74a GG und den neuen Artikel 74 Nr. 27 GG).
Zu den Auswirkungen der Föderalismusreform ist ferner an-
zumerken, dass allein die Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes nunmehr die Zustimmungsbedürf-
tigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs auslöst, was vor
dieser Reform nicht der Fall gewesen wäre. Schließlich
musste in Hinblick auf die Föderalismusreform (Artikel 84
Abs. 1 Satz 7 GG) die Zuweisung der standesamtlichen Zu-
ständigkeiten an die Kommunen aufgehoben werden. Die
Länder können das bewährte System insoweit allerdings
selbstverständlich fortführen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Lebenspartnerschafts-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 LPartG)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 LPartG)

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine einheitliche
Behördenzuständigkeit eingeführt. Damit wird der Standes-

Zu Buchstabe b (Absätze 2 – neu – und 3 – neu – LPartG)

Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in würdiger
Form erfolgen. Absatz 2 regelt daher im Einzelnen die hier-
bei einzuhaltende Zeremonie.

Durch Absatz 3 wird eine Verpflichtung des Standesbeam-
ten begründet, die Begründung der Lebenspartnerschaft in
das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen. Das Nähere
hierzu regelt das Personenstandsgesetz.

Zu Buchstabe c (Absatz 2 – alt – und 3 – alt – LPartG)

Die Neubezeichnung der bisherigen Absätze 2 und 3 als Ab-
sätze 4 und 5 ist eine Folge der neu eingefügten Absätze 2
und 3.

Zu Nummer 2 (§ 3 LPartG)

Es handelt sich um Änderungen infolge der durch § 1
Abs. 1 eingeführten Zuständigkeit des Standesbeamten.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 5 LPartG)

Es handelt sich um Änderungen infolge der durch § 1
Abs. 1 eingeführten Zuständigkeit des Standesbeamten.

Zu Nummer 4 (§ 20 Abs. 4 LPartG)

Die Neufassung enthält eine Generalverweisung auf die
Regelung über die Bewertung, das Verfahren und den Aus-
gleich von Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters und
bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie macht eine detail-
lierte Aufzählung der auf verschiedene Gesetze verteilten
Vorschriften des Versorgungsausgleichs entbehrlich. Sofern
nicht bereits – etwa in der Alterssicherung der Landwirte –
spezialgesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen,
gelten im Ergebnis damit für den Ausgleich der während der
Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte namentlich die
§§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Bar-
wert-Verordnung, das Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, das Versorgungsausgleichs-Überlei-
tungsgesetz sowie die besonderen Bewertungs- und Aus-
gleichsregelungen in § 25a des Abgeordnetengesetzes so-
wie die §§ 43 und 99 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte.

Zu Nummer 5 (§ 22 LPartG)

Die Übergangsregelung ist notwendig, um sicherzustellen,
dass nach Einführung der Zuständigkeit des Standesbeam-
ten und der Verpflichtung zur Eintragung der Begründung
einer Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch
die bis zu diesem Zeitpunkt vor den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden (in Bayern den Notaren) begründeten
Lebenspartnerschaften ebenfalls in ein Lebenspartner-
schaftsbuch eingetragen werden. Damit erhält der Standes-
beamte nach Einführung seiner Zuständigkeit umfassende
Kenntnis über alle vorher begründeten Lebenspartnerschaf-
ten. Hierfür ist die Abgabe der bei Begründung der Lebens-
partnerschaften entstandenen Vorgänge durch die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde an den zuständigen Standesbe-
amten notwendig. Hierfür ist zunächst der Standesbeamte
zuständig, der für die Entgegennahme der Erklärung zustän-
beamte für die Entgegennahme der Erklärung, eine Lebens-
partnerschaft führen zu wollen, bundesweit allein zuständig.

dig gewesen wäre. Zur Einschränkung der Fälle, in denen
nach Satz 1 eine Zuständigkeit mehrerer Standesbeamte in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3423

Frage kommt, regelt Satz 2 hilfsweise die Zuständigkeit des
Standesbeamten, in dessen Bezirk beide bzw. ein Lebens-
partner seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 2 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Nach § 1 LPartG setzt die Begründung einer Lebenspartner-
schaft die Mitwirkung des Standesbeamten voraus. Die Do-
kumentation der wirksam begründeten Lebenspartnerschaft
erfolgt in einem neuen Personenstandsbuch, dem Lebens-
partnerschaftsbuch.

Die Änderung des Personenstandsgesetzes trägt diesen Vor-
gaben Rechnung: In den §§ 1 und 2 ist die Einführung des
neuen Personenstandsbuchs vorgesehen; der neue Unter-
abschnitt d des Zweiten Abschnitts regelt das Verfahren der
Begründung der Lebenspartnerschaft und die Führung des
Lebenspartnerschaftsbuchs.

Die Systematik des Personenstandsrechts erfordert weitere
Änderungen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf einer not-
wendigen Verzahnung des neuen Personenstandsbuchs mit
den anderen Personenstandsbüchern und der Ausstattung
der Lebenspartner mit beweiskräftigen Unterlagen über
ihren neuen Personenstand.

Das Lebenspartnerschaftsbuch soll – den anderen Perso-
nenstandsbüchern entsprechend – Nachweisquelle für den
neuen Personenstand sein (§ 2). Die Beurkundung geschieht
in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden
Willenserklärungen vor dem Standesbeamten begründete
Lebenspartnerschaft auf dem amtlichen Vordruck des neuen
Personenstandsbuchs mit den Unterschriften der Lebens-
partner und des Standesbeamten dokumentiert wird (§ 15g).
Für die Lebenspartner nach der Beurkundung der Lebens-
partnerschaft eintretende personenstandsrechtliche Verände-
rungen (z. B. hinsichtlich der Namensführung) werden un-
terhalb des Eintrags vermerkt (§ 15h). Der Extrakt aus Ein-
trag und Vermerken kann in einer Lebenspartnerschaftsur-
kunde (§§ 61a, 63a und 65) zusammengefasst werden. Mit
dieser vom Standesbeamten zu erteilenden Personen-
standsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift des Le-
benspartnerschaftseintrags weisen die Lebenspartner ihre
Lebenspartnerschaft nach (§ 60).

§ 15f erklärt die Vorschriften über Anmeldung, Zuständig-
keiten und Schließung der Ehe für entsprechend anwendbar.
Die Begründung der Lebenspartnerschaft setzt zunächst
eine Anmeldung durch die Erklärenden voraus. Die hierbei
vorzulegenden Unterlagen, die in den Ausführungsvor-
schriften zum Personenstandsgesetz näher zu bezeichnen
sind, sollen dem Standesbeamten die Prüfung ermöglichen,
ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspart-
nerschaft vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung – bei
lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden bereits
früher – kann die Lebenspartnerschaft begründet werden.
Nähere Vorschriften über die Ausgestaltung des standesamt-
lichen Begründungsakts sind den Ausführungsvorschriften
vorbehalten.

Das System der deutschen Personenstandsbuchführung setzt
ein intensives Zusammenwirken der Personenstandsbücher
voraus. So ist auch eine Aktualisierung des Lebenspartner-

gesetz legt dabei den Rahmen der einzutragenden Angaben
fest, während die Ausführungsvorschriften durch ein Netz
von Mitteilungspflichten sicherzustellen haben, dass der das
Lebenspartnerschaftsbuch führende Standesbeamte von den
personenstandsrechtlichen Veränderungen Kenntnis erlangt.
Hinsichtlich der zu aktualisierenden Daten ist das Lebens-
partnerschaftsbuch am ehesten mit dem Familienbuch ver-
gleichbar, das für die Ehegatten ebenfalls alle personen-
stands- und namensrechtlichen Veränderungen verlautbart.

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 1 und 2 PStG)

Nach § 1 Abs. 3 LPartG ist die Einführung des Lebenspart-
nerschaftsbuchs (§ 1 Abs. 2) als neues Personenstandsbuch
zur Eintragung von Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 2) vor-
gesehen. Die technischen Einzelheiten hierzu (insbesondere
Schaffung eines amtlichen Vordrucks) sind in der Verord-
nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes zu regeln.

Zu Nummer 3 (Überschrift des Zweiten Abschnitts PStG)

Die Überschrift wird um den Inhalt des neuen Unterab-
schnitts d vervollständigt.

Zu Nummer 4 (§ 14 PStG)

Ebenso wie die Wiederverheiratung ist auch die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft im Familienbuch einer
Vorehe zu vermerken, weil im Falle der Begründung der
Lebenspartnerschaft das Familienbuch für diesen früheren
Ehegatten nicht mehr fortgeführt wird.

Zu Nummer 5 (§ 15 PStG)

Auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch das
Kind ist nach der Regelung in Buchstabe a in Spalte 9 rechts
des Familienbuchs seiner Eltern zu vermerken.

Da auch das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist
(§ 15f ff.) kann in Buchstabe b – wie bei der Ehe – die
Fortführung des Familienbuchs der Eltern in Spalte 9
rechts entfallen. In beiden Fällen bleibt es jedoch bei der
– auch späteren – Eintragung in Spalte 9 links.

Zu Nummer 6 (Unterabschnitt d – neu – PStG)

Die Überschrift beschreibt den Inhalt des Unterabschnitts.
Die Zusammenfassung der grundlegenden Regelungen des
Verfahrens der Anmeldung und der Begründung der Le-
benspartnerschaft in einem besonderen Unterabschnitt ist
zum einen durch die erforderliche Abgrenzung der neuen
Institution gegenüber der Ehe, zum anderen aber auch we-
gen der Eingliederung des Lebenspartnerschaftsbuchs in das
bestehende System der Personenstandsbuchführung erfor-
derlich. Das neue Personenstandsbuch soll Eigenschaften
des Heiratsbuchs und des Familienbuchs in sich vereinigen:
Es soll nicht nur – wie das Heiratsbuch – auf die Beurkun-
dung des Ereignisses (Begründung der Lebenspartnerschaft)
beschränkt sein, sondern – wie das Familienbuch – die beur-
kundeten Angaben (über die Lebenspartner) fortschreiben.

Zu § 15f
schaftsbuchs nur über einen Austausch mit den anderen
Personenstandsbüchern zu erreichen. Das Personenstands-

Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der
Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die in den §§ 5, 6 und 7 ge-

Drucksache 16/3423 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

troffenen Regelungen für die Eheschließung gelten entspre-
chend

a) für die Zuständigkeit des Standesbeamten zur Entgegen-
nahme der Anmeldung und der Erklärungen zur Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft; in der Regel ist danach
der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der
Erklärenden wohnt (Ausnahme- und Sonderregelungen
bestehen bei Wunsch nach einem anderen Standesbeam-
ten und bei Wohnsitz im Ausland);

b) für die Prüfung der Voraussetzungen der Begründung
der Lebenspartnerschaft und der Ausnahme vom Grund-
satz der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden.

Zu § 15g

Die Vorschrift fordert in Absatz 1 aus Gründen der Richtig-
keit und Vollständigkeit des Eintrags in das Lebenspartner-
schaftsbuch, dass die Beurkundung der Lebenspartnerschaft
im Beisein der Lebenspartner erfolgt. Sie legt in Absatz 2
die in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragenden Anga-
ben fest, wobei sie sich an dem Inhalt des Heiratseintrags
(§ 11) orientiert. Außerdem wird der Lebenspartnerschafts-
name eingetragen, wenn er bei der Begründung der Lebens-
partnerschaft bestimmt wird. Mit dieser Angabe beginnt be-
reits die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschlie-
ßung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden
Familienbuch vorbehalten ist.

Zu § 15h

Das Lebenspartnerschaftsbuch ist aus den aufgezählten An-
lässen fortzuführen. Insbesondere soll die Fortführung darü-
ber Aufschluss geben, ob die Lebenspartnerschaft noch be-
steht, welchen Namen die Lebenspartner aktuell führen und
ob ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartner-
schaft eine weitere Lebenspartnerschaft begründet oder eine
Ehe geschlossen hat. Die Fortführung ermöglicht somit über
eine aus dem Lebenspartnerschaftsbuch auszustellende Per-
sonenstandsurkunde den Nachweis sowohl einer bestehen-
den als auch einer beendeten Lebenspartnerschaft.

Zu § 15i

Absatz 1 sieht für den Lebenspartnerschaftsnamen vor, dass
die Erklärungen auch von dem Standesbeamten beglaubigt
oder beurkundet werden können. Diese Regelung ermög-
licht die Beglaubigung oder Beurkundung durch den nach
Absatz 2 für die Entgegennahme der Erklärungen zuständi-
gen Standesbeamten mit der bürgerfreundlichen Folge, dass
nur eine Behörde mit der Angelegenheit befasst ist.

Zu Nummer 7 (§ 37 PStG)

Für den Fall des Todes eines Lebenspartners ist die Verlaut-
barung des überlebenden Lebenspartners im Sterbeeintrag
vorgesehen.

Zu Nummer 8 (§ 41a PStG)

Eine im Ausland wirksam begründete Lebenspartnerschaft

burt und Tod: Beurkundung auf Antrag beim Standesamt I
in Berlin; Eheschließung: Anlegung eines Familienbuchs
auf Antrag) ist durch § 41a auch bei Begründung der Le-
benspartnerschaft im Ausland eine Möglichkeit zur Be-
urkundung in einem deutschen Personenstandsbuch vorge-
sehen.

Zu den Nummern 9 bis 11 (§§ 44, 44a und 44b PStG)

Die Änderungen sehen vor, das Lebenspartnerschaftsbuch
in die geltenden Vorschriften zur Anlegung und Fortführung
des Zweitbuchs sowie zur Erneuerung in Verlust geratener
Personenstandsbücher einzubeziehen.

Zu Nummer 12 (§ 46a PStG)

Die Änderung sieht vor, dass der Standesbeamte – entspre-
chend der Regelung für die anderen Personenstandsbücher –
auch im Lebenspartnerschaftsbuch bestimmte Berichtigun-
gen ohne gerichtliche Mitwirkung vornehmen kann.

Zu Nummer 13 (§ 46b PStG)

Durch die Änderung wird der Standesbeamte entsprechend
der für die anderen Personenstandsbücher getroffenen Rege-
lung ermächtigt, Berichtigungen im Lebenspartnerschafts-
buch ohne Mitwirkung des Gerichts in das Familienbuch zu
übertragen.

Zu Nummer 14 (§ 51 PStG)

Nach der Föderalismusreform kann der Bundesgesetzgeber
den Gemeinden keine neuen Aufgaben mehr zuweisen (Ar-
tikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG). Da § 51 die Aufgaben der Stan-
desbeamten bisher den Gemeinden zuwies und der vorlie-
gende Gesetzentwurf – was auch für eine einheitliche An-
wendung des Personenstandsrechts wesentlich ist – den
Standesämtern bezüglich der Begründung von Lebenspart-
nerschaften zusätzliche Aufgaben überträgt (soweit die Län-
der diese nicht ohnehin den Standesämtern zugewiesen hat-
ten), war insoweit die bisherige bundesgesetzliche Vorgabe
aufzuheben. Die Länder sind daher frei, die Aufgabe künftig
auch anderen Stellen als den Gemeinden zuzuweisen. Der
Regelungsvorschlag orientiert sich dabei insoweit am Ge-
setzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personen-
standsrechts (Bundestagsdrucksache 16/1831, Artikel 1 § 1).

Zu Nummer 15 (§ 60 PStG)

Durch die Änderung des Absatzes 1 erhält das Lebenspart-
nerschaftsbuch die Beweiskraft der übrigen Personenstands-
bücher. Die Änderung des Absatzes 2 Satz 2 bezieht das
Lebenspartnerschaftsbuch in den Kreis der Personenstands-
bücher ein, deren beglaubigte Abschriften zum Nachweis
der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch herange-
zogen werden können.

Zu Nummer 16 (§ 61 PStG)

Die Änderung bezieht das Lebenspartnerschaftsbuch in die
geltende Vorschrift über die Benutzung der Personenstands-
ist nach Maßgabe des Artikels 17a EGBGB ebenfalls gültig.
Wie bei den anderen klassischen Personenstandsfällen (Ge-

bücher (Einsicht, Durchsicht, Erteilung von Personen-
standsurkunden) ein.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/3423

Zu den Nummern 17 und 18 (§§ 61a und 63a – neu –PStG)

Durch die in § 61a vorgesehene Regelung soll die Lebens-
partnerschaftsurkunde eingeführt werden. Die in sie aufzu-
nehmenden Angaben sind in § 63a festgelegt. Durch diese
Urkunde, die den wesentlichen Inhalt des Lebenspartner-
schaftseintrags aktualisiert wiedergibt, soll den Lebenspart-
nern die Möglichkeit des Nachweises der Begründung der
Lebenspartnerschaft ermöglicht werden.

Zu Nummer 19 (§ 64 PStG)

Die Sterbeurkunde soll auch bei Lebenspartnerschaften
Auskunft über den Familienstand des Verstorbenen geben,
um dem überlebenden Lebenspartner einen urkundlichen
Nachweis über die Auflösung der geführten Lebenspartner-
schaft zu ermöglichen.

Zu Nummer 20 (§ 65 PStG)

Die Änderung sieht die Einbeziehung der Lebenspartner-
schaftsurkunde in die geltende Regelung über die Berück-
sichtigung von Berichtigungen im Personenstandseintrag
bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden vor.

Zu Nummer 21 (§ 68a PStG)

Die Änderung verpflichtet die Beteiligten, auch die zur
Führung des Lebenspartnerschaftsbuchs erforderlichen An-
gaben – ggf. unter Vorlage entsprechender Urkunden – zu
machen.

Zu Nummer 22 (§ 70 PStG)

Die Änderung schafft die erforderliche Ermächtigungs-
grundlage zum Erlass von Ausführungsvorschriften über
das Verfahren der Anmeldung und Begründung der Le-
benspartnerschaft.

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge
des Bundespräsidenten)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung ein-
geführt werden.

Zu Absatz 2 (Änderung des Bundesministergesetzes)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung ein-
geführt werden.

Zu Absatz 3 (Änderung des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes)

Mit der Änderung soll die Hinterbliebenenversorgung ein-
geführt werden.

Zu Absatz 4 (Änderung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes)

Durch die Änderung werden Lebenspartner in den Kreis der
Personen einbezogen, die in einem Verwaltungsverfahren
nicht tätig werden dürfen, weil wegen ihrer engen persön-

Zu Absatz 5 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Der Anwendungsbereich des Bundesbeamtengesetzes wird
grundsätzlich auf die Lebenspartnerschaften erstreckt, für
die die ehebezogenen Vorschriften künftig entsprechend
gelten. Danach finden Bestimmungen über verheiratete Be-
amte auf Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben,
entsprechend Anwendung. Vorschriften über geschiedene
oder verwitwete Beamte sind auf Beamte nach Auflösung
einer Lebenspartnerschaft oder nach dem Tod des Lebens-
partners entsprechend anzuwenden. Auf Lebenspartner und
ihre Familien oder sonstigen Angehörigen finden die Vor-
schriften über Ehegatten und ihre Familien oder sonstigen
Angehörigen entsprechend Anwendung. Schließlich wird
klargestellt, dass die entsprechende Anwendung ehebezo-
gener Vorschriften auch für Rechtsverordnungen gilt, die
ihre Ermächtigungsgrundlage im Bundesbeamtengesetz
haben (z. B. § 15 Laufbahnrecht, § 69 Nebentätigkeiten,
§ 72 Abs. 4 Arbeitszeit, § 80 Mutterschutz- und Erzie-
hungsurlaub, § 89 Abs. 1 Satz 2 Urlaub).

Zu Absatz 6 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Die entsprechende Anwendung ehebezogener Bestimmun-
gen auf Lebenspartner wird mit Wirkung für zukünftig ein-
tretende Fälle (vgl. Artikel 6) auch versorgungsrechtlich
nachvollzogen. Dies gilt für das Beamtenversorgungsgesetz
und für die Anwendung von Bestimmungen anderer Rechts-
vorschriften, auf die dieses Gesetz verweist. Insbesondere
gelten die Rechtsfolgen familiengerichtlicher Entscheidun-
gen gemäß § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
im Rahmen der §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsge-
setzes auch für Lebenspartner. Der Anwendungsbereich der
Regelung war dabei entsprechend der neuen Kompetenz-
verteilung nach der Föderalismusreform auf den Bereich
des Bundes zu beschränken. Die Länder sind aufgerufen, für
ihre Beamten und Richter vergleichbare Regelungen vorzu-
sehen.

Zu Absatz 7 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die entsprechende Anwendung ehebezogener Bestimmun-
gen auf Lebenspartner wird auch besoldungsrechtlich nach-
vollzogen. Dies gilt für das Bundesbesoldungsgesetz und
Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes. Der Anwen-
dungsbereich der Regelung war dabei entsprechend der
neuen Kompetenzverteilung nach der Föderalismusreform
auf den Bereich des Bundes zu beschränken. Die Länder
sind aufgerufen, für ihre Beamten und Richter vergleichbare
Regelungen vorzusehen.

Zu Nummer 2 (§ 57)

Ein bei dienstlichem und tatsächlichem Auslandswohnsitz
zu zahlender Mietzuschuss wird nach geltendem Recht „nur
dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte
gewährt“. Diese Regelung ist auf Lebenspartner nicht über-
tragbar und daher änderungsbedürftig.

Zu Absatz 8 (Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker)
lichen Beziehung zu dem Beteiligten der Verdacht der Be-
fangenheit vermutet wird.

Bei der Meldung auf Zulassung zu den einzelnen Abschnit-
ten der Pharmazeutischen Prüfung sind die Geburtsurkunde

Drucksache 16/3423 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle
Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
beizufügen. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Iden-
tität des Prüflings zweifelsfrei feststeht. Sie lehnt sich an die
Formulierung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November
2003 (BGBl. I S. 2263) an und trägt auch Namensänderun-
gen Rechnung, die aufgrund der Eintragung einer Lebens-
partnerschaft erfolgen.

Zu Absatz 9 (Änderung der Approbationsordnung
für Ärzte)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 10 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 11 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 12 (Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 13 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 14 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 15 (Änderung der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 16 (Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 17 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Rettungsassistentinnen und
Rettungsassistenten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 18 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische

Zu Absatz 19 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen
und Diätassistenten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 20 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Masseure
und medizinische Bademeister)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 21 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.

Zu Absatz 22 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.

Zu Absatz 23 (Änderung des HIV-Hilfegesetzes)

Mit der Ergänzung des HIV-Hilfegesetzes wird zum einen
der Lebenspartner und sein Verlobter ausdrücklich in den
mitgeschützten Personenkreis einbezogen.

Zum anderen werden der im Gesetz bislang verwendete Be-
griff „Lebenspartnerschaft“ durch „Lebensgemeinschaft“
und der Begriff „Lebenspartner“ durch den Begriff „Le-
bensgefährte“ ersetzt. Damit werden die Begriffe „Lebens-
partnerschaft“ und „Lebenspartner“ auf die Institution der
eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt.

Zu Absatz 24 (Änderung des Gesetzes über die Hilfe für
durch Anti-D-Immunpropyhlaxe mit dem
Hepatitis-C-Virus infizierte Personen)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)

Durch die Änderung wird die Vorschrift an den neuen
Sprachgebrauch angepasst, der durch § 1 Abs. 1 Satz 1
LPartG einerseits und § 2 Abs. 2 SÜG andererseits fest-
gelegt worden ist.

Zu den Nummern 2 und 3 (§ 4 Abs. 1 und 2)

Durch die Änderung werden Lebenspartner bei der Hilfe für
Hinterbliebene Ehegatten gleichgestellt.

Zu Absatz 25 (Änderung des Versammlungsgesetzes)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass Züge von Ge-
sellschaften aus Anlass der Begründung einer Lebenspart-
nerschaft versammlungsrechtlich wie Züge von Hochzeits-
gesellschaften zu behandeln sind.

Zu Absatz 26 (Änderung des Graduiertenförderungs-
gesetzes)

Nach § 7a ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des
Darlehens nur soweit verpflichtet, wie sein Einkommen be-
stimmte Freibeträge nicht übersteigt. Ein derartiger Freibe-
Assistenten in der Medizin)

Vergleiche Begründung zu Artikel 3 Abs. 10.
trag soll auch für den Lebenspartner gelten, weil er unter-
haltsverpflichtet ist (§ 5 LPartG).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3423

Zu Absatz 27 (Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 2 und 45)

Durch die Begründung der Lebenspartnerschaft wird die
Abnabelung des Auszubildenden von seinem Elternhaus
dokumentiert. Dies ist zu berücksichtigen bei der Frage der
notwendigen Unterbringung außerhalb des Elternhauses
(§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2) und der Frage, welcher Wohnsitz
für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist (§ 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1).

Zu Nummer 2 (§ 8)

Der ausländische eingetragene Lebenspartner eines Deut-
schen oder eines Unionsbürgers wird förderungsrechtlich
dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen oder eines
Unionsbürgers gleichgestellt, und erhält einen eigenen För-
derungsanspruch.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Zu Buchstabe a

Lebenspartner sind einander nach § 5 LPartG zum
angemessenen Unterhalt verpflichtet. Daher wird der Le-
benspartner des Auszubildenden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
in die Bedürftigkeitsprüfung nach dem BAföG einbezogen.

§ 11 Abs. 4 trifft eine Folgeregelung für den Fall, dass der
Lebenspartner in die Bedürftigkeitsprüfung mehrerer Aus-
zubildender einzubeziehen ist, z. B. als Lebenspartner des
einen und Elternteil des anderen Auszubildenden. Hier er-
folgt eine Quotelung des anrechenbaren Einkommens.

Zu Buchstabe b

Ehegatte im Sinne des BAföG ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2
nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Entsprechendes muss we-
gen der insoweit identischen Interessenlage für den Lebens-
partner gelten.

Zu Nummer 4 (§ 18a)

Zu Buchstabe a

Nach § 18a ist der Darlehensnehmer von der Verpflichtung
zur Rückzahlung der Staatsdarlehen freizustellen, wenn sein
Einkommen bestimmte Freibeträge nicht übersteigt. Für
Ehegatten wird dem Darlehensnehmer ein Zusatzfreibetrag
gewährt. Künftig wird auch der Lebenspartner in die Zu-
satzfreibetragsregelung einbezogen.

Zu Buchstabe b

Der Freibetrag für den Lebenspartner ist nach § 18a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 um dessen Einkommen zu mindern.

Zu Nummer 5 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Bei der Einkommensberechnung gibt es gemäß § 21 Abs. 1
Satz 4 Abzugsmöglichkeiten für ein selbstgenutztes Einfa-
milienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, um

bildung ihrer Kinder zu fördern. Bei der Ermittlung des Ein-
kommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie
deren Ehegatten bestehen diese Abzugsmöglichkeiten nicht.
Dasselbe muss auch für die Lebenspartner gelten.

Zu Buchstabe b

Die Unterhaltsleistungen seines Lebenspartners dürfen ge-
mäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 nicht als Einkommen des Aus-
zubildenden gelten. Hintergrund ist die Tatsache, dass das
Einkommen des Lebenspartners des Auszubildenden bei der
Bedürftigkeitsprüfung pauschal angerechnet wird. Würden
die Unterhaltsleistungen zudem als Einkommen des Auszu-
bildenden angesehen, fände eine doppelte Anrechnung der-
selben Leistungen statt. Dies soll vermieden werden.

Zu Nummer 6 (§ 23)

Zu Buchstabe a

§ 23 regelt die Freibeträge vom Einkommen des Auszubil-
denden. Dabei bleibt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für den
Lebenspartner des Auszubildenden künftig derselbe Betrag
anrechnungsfrei wie für einen Ehegatten.

Zu Buchstabe b

Die Freibeträge, die dem Auszubildenden für seinen Le-
benspartner eingeräumt werden, sind um dessen Einkom-
men zu mindern (§ 23 Abs. 2).

Zu Buchstabe c

Bei früheren oder dauernd vom Auszubildenden getrennt le-
benden Lebenspartnern sind deren Unterhaltsleistungen voll
auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen. Unter-
haltsleistungen sind nur die Leistungen, die dem Auszubil-
denden zur Deckung seines Unterhalts tatsächlich zufließen
(§ 23 Abs. 4 Nr. 4).

Zu Nummer 7 (§ 24)

In der Überschrift wird verdeutlicht, dass § 24 künftig auch
den Berechnungszeitraum für das Einkommen des Lebens-
partners regelt. Für das Einkommen des Lebenspartners des
Auszubildenden erscheint derselbe Berechnungszeitraum
angemessen wie für das Einkommen seiner Eltern oder sei-
nes Ehegatten.

Zu Nummer 8 (§ 25)

Zu Buchstabe a

In der Überschrift wird verdeutlicht, dass § 25 künftig auch
die Freibeträge vom Einkommen der Lebenspartner regelt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des § 25 Abs. 1 verfolgt zwei Ziele. Zum
einen sollen die Elternteile, die dauernd voneinander ge-
trennt leben, unabhängig von ihrem Familienstand den klei-
nen Elternfreibetrag bei der Anrechnung ihres Einkommens
erhalten, um auch die Elternteile zu erfassen, die eine
Lebenspartnerschaft führen. Zum anderen soll der Lebens-
partner des Auszubildenden bei der Anrechnung seines Ein-
die Eltern des Auszubildenden nicht vor die Entscheidung zu
stellen, entweder Wohneigentum zu schaffen oder die Aus-

kommens für sich selbst stets denselben Freibetrag erhalten
wie ein Ehegatte.

Drucksache 16/3423 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Die Ergänzungen des § 25 Abs. 3 regeln die zusätzlichen
Freibeträge der Einkommensbezieher für einen Lebenspart-
ner.

Zu Buchstabe d

Bei der Anrechnung seines Einkommens erscheint es ge-
boten, dem Lebenspartner des Auszubildenden dieselben re-
lativen Freibeträge zu gewähren wie den Eltern und dem
Ehegatten eines Auszubildenden (vgl. § 25 Abs. 4).

Nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 erhält der Einkommensbezieher
nicht nur für seine eigenen Kinder, sondern auch für die in
seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten
einen Kinderfreibetrag. Dies muss künftig auch für die in
seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Lebenspart-
ners gelten.

Zu Nummer 9 (§ 29)

Bei der Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden
selbst erscheint es angemessen, ihm für seinen Lebenspart-
ner einen Freibetrag zuzubilligen.

Zu Nummer 10 (§ 36)

Bei der Frage, ob dem Auszubildenden eine Vorausleistung
gewährt werden kann, ist es geboten, das Einkommen und
Vermögen seines Lebenspartners künftig ebenso zu berück-
sichtigen wie das eines Ehegatten.

Zu Nummer 11 (§ 47)

Die Auskunftspflichten werden auf den Lebenspartner des
Auszubildenden ausgedehnt, da sie die Prüfung der Bedürf-
tigkeit des Auszubildenden erleichtern sollen.

Zu Nummer 12 (§ 47a)

In der Überschrift wird verdeutlicht, dass § 47a künftig auch
eine Ersatzpflicht des eingetragenen Lebenspartners regelt.

Nach § 47a ist auch der Lebenspartner des Auszubildenden
zum Ersatz verpflichtet, wenn er die Förderung des Auszu-
bildenden durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder un-
vollständige Angaben herbeigeführt hat.

Zu Nummer 13 (§ 50)

Als Folge der Einkommensanrechnung sind Angaben hierzu
im Förderungsbescheid auch auf den Lebenspartner des
Auszubildenden auszudehnen. Der Lebenspartner muss je-
doch unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können,
dass die Angaben weitgehend entfallen.

Zu Nummer 14 (§ 55)

In der Statistik sind künftig von dem Lebenspartner des
Auszubildenden dieselben Merkmale zu erfassen wie von
einem Ehegatten. Diese Erweiterung der Statistik dient der
Sicherung förderungsrechtlich relevanter Daten.

Zu Absatz 28 (§ 2 BAföG-EinkommensV)

Zu Absatz 29 (Änderung des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Die ausländischen Lebenspartner von Deutschen werden
den ausländischen Ehegatten von Deutschen hinsichtlich
der Förderberechtigung gleichgestellt.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Im Rahmen der Prüfung des Bedarfs wie auch der Einkom-
mensanrechnung nach dem AFBG sind entsprechend der
Ausbildungsförderung nach dem BAföG und dem Sozial-
hilferecht Lebenspartner wie Eheleute als Einstandsge-
meinschaft anzusehen. Die Ausdehnung der Einkommens-
anrechnung und des Erhöhungsbetrages von 215 Euro für
verheiratete Fortbildungsteilnehmer auf den Lebenspartner
trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebenspartner einander
zur Fürsorge und Unterstützung, insbesondere zur Leistung
von angemessenem Unterhalt verpflichtet sind (§ 5 LPartG).
Die Subsidiarität der Förderung erfordert es, von unterhalts-
berechtigten Lebenspartnern zu verlangen, dass sie für-
einander aufkommen und vorrangig ihr Einkommen zur Un-
terhaltssicherung während der Fortbildung einsetzen. Damit
korrespondiert auf der anderen Seite, dass für den Lebens-
partner wie für den Ehegatten ein erhöhter Bedarfssatz
gewährt wird. Damit wird den aus dieser Partnerschaft re-
sultierenden höheren Lebenshaltungskosten Rechnung ge-
tragen.

Zu Nummer 3 (§ 16)

Die uneingeschränkte Rückzahlungspflicht hinsichtlich zu
Unrecht gezahlter Förderbeträge muss auch für den Fall
gelten, dass der Lebenspartner des Teilnehmers oder die
Lebenspartnerin der Teilnehmerin Einkommen erzielt hat,
das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist. Die
Ausdehnung der Rückzahlungspflicht ist eine logische Kon-
sequenz der erweiterten Einkommensanrechnung nach § 10
Abs. 3.

Zu Nummer 4 (§ 17a)

Bei der Vermögensanrechnung wird der Freibetrag für den
Ehegatten auch für den Lebenspartner gewährt.

Zu Nummer 5 (§ 21)

Infolge der erweiterten Einkommensanrechnung nach § 10
Abs. 3 müssen die für den Ehegatten bestehenden Aus-
kunftspflichten der Arbeitgeber und der Zusatzversorgungs-
einrichtungen auch auf den Lebenspartner ausgedehnt wer-
den.

Zu Nummer 6 (§ 22)

Die Ersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
schen oder unvollständigen Angaben muss infolge der An-
rechnung des Einkommens des Lebenspartners nach § 10
Abs. 3 auch für ihn gelten.

Zu Nummer 7 (§ 23)

In dem Bescheid sind bezüglich des Einkommens des

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Anpassung des
§ 23 Abs. 4 Nr. 4 BAföG.

Lebenspartners dieselben Angaben erforderlich wie beim
Ehegatten, da die Angaben im Bescheid mit der Einkom-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/3423

mensanrechnung korrespondieren. Unter bestimmten Vor-
aussetzungen kann der Lebenspartner verlangen, dass diese
Angaben entfallen.

Zu Nummer 8 (§ 25)

Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des Be-
scheids bei Veränderungen des Einkommens des Ehegatten
soll auch für Veränderungen des Einkommens des Lebens-
partners gelten.

Zu Nummer 9 (§ 27)

Infolge der Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft bei
der Bedarfsermittlung und Einkommensanrechnung müssen
in der amtlichen Statistik auch von dem Lebenspartner des
Teilnehmers oder der Lebenspartnerin der Teilnehmerin die-
selben Merkmale wie von einem Ehegatten erfasst werden.

Zu Nummer 10 (§ 29)

Die Erweiterung der Auskunftspflicht nach § 21 Abs. 2 auf
die Lebenspartner hat zur Folge, dass sie wie Eheleute auch
in die Bußgeldbewehrung nach § 29 Abs. 2 einzubeziehen
sind.

Zu Absatz 30 (Änderung des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)

Die Möglichkeit der vorzeitigen Verfügung, wenn der Ehe-
gatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig
geworden ist, wir auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Für Lebenspartner gelten dieselben Einkommensgrenzen
wie für Ehegatten.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Für Lebenspartner gelten dieselben Höchstbeträge wie für
Ehegatten.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Lebenspartner können wie Ehegatten nur einheitlich erklä-
ren, für welche Aufwendungen sie Prämien beanspruchen,
wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendun-
gen den Höchstbetrag überschreitet.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 3)

Erklärungen des Prämienberechtigten, seines Ehegatten
oder seines Lebenspartners über die Zuschreibung der
höchstens zulässigen Prämie auf jüngere Verträge sind
unbeachtlich.

Zu Nummer 6 (§ 10 Abs. 1 Satz 1)

Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendbarkeit der
durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Regelungen im
Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Zu Absatz 31 (Änderung des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes)

Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Aufzählung der nach dem
Tode des Betroffenen antragsberechtigten Angehörigen
lehnt sich an § 361 Abs. 2 StPO an. Durch eine entspre-
chende Änderung in der Vergangenheit wurde hier bereits
auch dem Lebenspartner ein Antragsrecht eingeräumt. Die
Änderung im StrRehaG vollzieht diese Änderung nach und
dient der Angleichung an die für Ehegatten geltenden Vor-
schriften.

Zu Absatz 32 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetzes)

Die für Ehegatten geltenden Einkommensgrenzen sollen
auch für Lebenspartner gelten. Die Änderung dient der An-
gleichung an die für Ehegatten geltenden Vorschriften.

Zu Absatz 33 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Ausländische Lebenspartner sind hinsichtlich der Herstel-
lung und Wahrung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Ge-
meinschaft im Bundesgebiet durch § 27 Abs. 2 AufenthG
mit ausländischen Ehegatten gleichgestellt worden. Aus-
ländische Lebenspartner können deshalb genauso wie Ehe-
gatten den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder
verlängern lassen (§ 39 Nr. 3). Diese Gleichstellung wird
auf Lebenspartner von Ausländern ausgedehnt, deren Ab-
schiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist.

Zu Absatz 34 (Änderung des Konsulargesetzes)

Zu Nummer 1

§ 5 Abs. 5 betrifft die Pflicht unterhaltspflichtiger Verwand-
ter und Ehegatten zur Erstattung von Auslagen der Konsu-
larbeamten. Da Lebenspartner unterhaltspflichtig sind, ist
die Erstattungspflicht auf sie zu erstrecken.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 8 Abs. 1 und 2 soll die Möglichkeit er-
öffnen, in besonders bezeichneten deutschen Konsularbezir-
ken vor ermächtigten Konsularbeamten Lebenspartner-
schaften zu begründen.

Die Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen
durch deutsche Konsularbeamte ist daran geknüpft, dass

– die Eheschließung auch nach dem Recht des Empfangs-
staates zulässig und in diesem Staat gültig ist und

– die Regierung des Empfangsstaates die Ausübung der
Befugnis grundsätzlich zugestanden hat.

Die vorstehenden Grundsätze müssten – aus Gründen der
Rechtssicherheit und um Irritationen im jeweiligen Emp-
Zu Nummer 5 (§ 4a Abs. 1 Satz 2)

Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b.
fangsstaat zu verhindern – analog auch für die Begründung
von Lebenspartnerschaften gelten.

Drucksache 16/3423 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 3

Die Änderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 1
Satz 1 ergeben sich als gesetzestechnisch notwendige
Folgerungen aus der Änderung des § 8, da in den §§ 19 und
24 der Umfang der Befugnisse von Berufskonsularbeamten
bzw. von Honorarkonsularbeamten festgelegt ist.

Zu Absatz 35 (Änderung des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst)

Mit der Regelung werden die Lebenspartner und ihre Ange-
hörigen den Ehepartnern und ihren Angehörigen gleichge-
stellt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der entspre-
chenden Gleichstellung im allgemeinen Dienstrecht.

Zu Absatz 36 (Änderung des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung)

Folgeänderung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396). Danach können Lebenspartner durch
Lebenspartnerschaftsvertrag die Gütergemeinschaft verein-
baren (§ 7 LPartG). § 9 Abs. 7 LPartG ermöglicht Lebens-
partnern die Stiefkindadoption. Das angenommene Kind
erlangt dadurch die rechtliche Stellung eines gemeinschaft-
lichen Kindes.

Zu Absatz 37 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche)

Im Ausland abgeschlossene gleichgeschlechtliche Ehen
werden hier mit den Rechtswirkungen anerkannt, die eine
Lebenspartnerschaft hat (vgl. BFH/NV 2005, 695, 697). Da
für Lebenspartner aufgrund dieses Gesetzes die gleichen
Rechte und Pflichten wie für Eheleute gelten werden, be-
steht kein Grund mehr, im Ausland wirksam begründete
Ehen nicht als solche anzuerkennen. Aus demselben Grund
ist die Kappungsregelung des Absatzes 4 überflüssig.

Zu Absatz 38 (Änderung des Verschollenheitsgesetzes)

Der Lebenspartner soll wie der Ehegatte berechtigt sein, das
Aufgebotsverfahren zu beantragen.

Zu Absatz 39 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Da Lebenspartner einander Fürsorge und Unterstützung
schulden und vor allem einander unterhaltspflichtig sind, ist
es gerechtfertigt, sie wohngeldrechtlich wie Ehegatten zu
behandeln.

Zu Absatz 40 (Änderung des Soldatengesetzes)

Um sicherzustellen, dass die enge persönliche Bindung der
Lebenspartner und Lebenspartnerinnen auch im Soldatenge-
setz angemessen Berücksichtigung findet, wird der Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes auf Lebenspartnerschaften,
Lebenspartner, Lebenspartnerinnen und deren Angehörige
erstreckt, für welche die auf eine Ehe und Ehegatten sowie
deren Angehörige bezogenen Vorschriften künftig entspre-

Zu Absatz 41 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Durch die Änderung sollen die Lebenspartner von Soldaten
in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen werden.

Zu Absatz 42 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 (Änderung des
§ 263)

Zu Nummer 2 (§ 15)

Durch die Änderungen wird der Lebenspartner in den Kreis
der Angehörigen, der in § 15 Abs. 1 abschließend aufge-
führt ist, aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 122)

Hinsichtlich der erleichterten Bekanntgabe von Verwal-
tungsakten werden Lebenspartner den Ehegatten gleichge-
stellt.

Zu Nummer 4 (§ 183)

Durch die Änderung wird der Regelungsgehalt des Absat-
zes 4 (Empfangsbevollmächtigung bei der Bekanntgabe
von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert) auf
Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 5 (§ 263)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des
§ 739 ZPO. Hinsichtlich der nach dieser Vorschrift im Voll-
streckungsverfahren bestehenden Gewahrsams- bzw. Be-
sitzvermutung werden Lebenspartner den Ehegatten gleich-
gestellt.

Zu Absatz 43 (Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung)

Der neue Absatz 9 des Artikels 97 § 1 sieht – in Anlehnung
an die bei Inkrafttreten der Abgabenordnung in Absatz 1 ge-
troffene Übergangsregelung – vor, dass die geänderten Vor-
schriften der Abgabenordnung grundsätzlich auf alle bei In-
krafttreten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren anzu-
wenden sind.

Zu Absatz 44 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Lebenspartnern wird durch § 6 des LPartG die Möglichkeit
eröffnet, sich für den Wahlgüterstand der Ausgleichsge-
meinschaft zu entscheiden. § 1371 BGB gilt entsprechend.
Dadurch entstehen, falls der überlebende Lebenspartner we-
der Alleinerbe noch Miterbe ist, wie zwischen überleben-
dem Ehegatten und Erben Ausgleichsansprüche, und zwar
auf Ausgleich des Überschusses, den die Lebenspartner
während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben.

Es ist daher geboten, die zur Erfüllung dieser Ansprüche er-
folgenden Grundstücksübertragungen wie bei Ehegatten
von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Denn wären diese
Ansprüche zu Lebzeiten beider Lebenspartner durch Grund-
chend gelten. Dies gilt auf für Rechtsverordnungen, die ihre
Ermächtigungsgrundlage im Soldatengesetz haben.

stücksübertragung erfüllt worden, wären diese Erwerbe
nach § 3 Nr. 4 oder 5 steuerfrei geblieben (vgl. Begründung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/3423

zu § 3 Nr. 3 in seiner bisherigen Fassung, Bundestagsdruck-
sache 9/251).

Die Steuerfreiheit bei Teilung vermögensgemeinschaft-
lichen Vermögens braucht auf Lebenspartner nicht aus-
gedehnt zu werden, da für sie trotz der in § 7 LPartG ein-
geräumten Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag entsprechend
der Gütergemeinschaft zu regeln, kein gütergemeinschaft-
liches Vermögen gebildet werden kann. Eine steuerliche
Schlechterstellung der Lebenspartner ist damit nicht ver-
bunden.

Wegen der Gleichstellung der Lebenspartner der Miterben
mit den Ehegatten der Miterben wird auf die Begründung zu
§ 3 Nr. 4 verwiesen.

§ 3 Nr. 4 in seiner bisherigen Fassung befreit Grundstücks-
erwerbe durch einen Ehegatten des Veräußerers. Diese Be-
freiung ist seinerzeit (Bundestagsdrucksache 9/251) mit den
zwischen Ehegatten bestehenden familienrechtlichen – vor
allem erbrechtlichen – Beziehungen begründet worden; die
Übertragungen fielen deshalb aus dem Rahmen der sonsti-
gen Grundstücksumsätze heraus. Gemäß den §§ 5, 6, 7, 8,
10, 12 und 16 LPartG ist die familienrechtliche und er-
brechtliche Stellung der Lebenspartner der von Ehegatten
ähnlich, so dass davon auszugehen ist, dass Grundstücks-
übertragungen zwischen Lebenspartnern ebenfalls erb-,
unterhalts- oder güterrechtliche Erwägungen zu Grunde
liegen.

Nach § 15 kann die Lebenspartnerschaft durch Urteil aufge-
hoben werden. Diese Aufhebung ist wegen der rechtsgestal-
tenden, auflösenden Wirkung mit einer Scheidung vergleich-
bar. Wie bei der Scheidung kann es auch nach der Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft zu einer Vermögensauseinander-
setzung kommen, z. B. durch die Regelung des nachpartner-
schaftlichen Unterhalts (§ 16 LPartG), oder zur Abwicklung
des Vermögensstandes (§§ 6 und 7 LPartG). Die Steuerb-
efreiung des § 3 Nr. 5 wird daher auf den Erwerb eines
Grundstücks durch den früheren Partner einer Lebenspartner-
schaft im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach
Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt.

In § 3 Nr. 6 sind den Verwandten in gerader Linie sowie
den Stiefkindern deren Ehegatten gleichgestellt. Hinter-
grund ist die generelle Steuerbefreiung für Grundstücks-
übertragungen zwischen Ehegatten gemäß § 3 Nr. 4. Denn
eine steuerfreie Grundstücksübertragung könnte auch da-
durch erreicht werden, dass zunächst die Verwandten in ge-
rader Linie oder die Stiefkinder und sodann deren Ehegat-
ten erwerben, so dass der direkte Erwerb unmittelbar steu-
erfrei gestellt werden kann (vgl. Begründung zu § 3 Nr. 6 in
seiner bisherigen Fassung, Bundestagsdrucksache 9/251).
Da dieser Rechtsgedanke aufgrund der Neufassung des § 3
Nr. 4 nunmehr ebenfalls auf die Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft Anwendung finden soll, ist auch hier
die Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten der
Verwandten in gerader Linie bzw. der Stiefkinder geboten.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 hat namentlich den Fall
im Blick, dass Ehegatten sich nicht schon zu Lebzeiten aus-
einandergesetzt, sondern sich dafür entschieden haben, die

Grunderwerbsteuer befreit sein. Die Befreiung wird nun-
mehr auf Lebenspartner erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 23)

Regelung des Zeitpunkts, ab dem die in § 3 EStG auf Lebens-
partnerschaften erweiterten Befreiungstatbestände greifen.

Zu Absatz 45 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 26)

Nach § 26 wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter
zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz i. S. d.
§§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlos-
sen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil
dem anderen Ehegatten gehören. Die Vorschrift durchbricht
damit den Grundsatz des § 2 Abs. 2, wonach mehrere Wirt-
schaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Be-
tracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören. Sie
gilt für die gesamte Einheitsbewertung, d. h. sowohl für
Grundvermögen als auch für Betriebsvermögen, das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen und für die Mineral-
gewinnungsrechte. Mit der Änderung wird der Anwen-
dungsbereich der Vorschrift auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Absatz 46 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN will das derzeit geltende Ehe-
gattensplitting überwinden. Unser Reformkonzept hat die
Fraktion bereits in Anträgen an den Deutschen Bundestag
dargelegt (Bundestagsdrucksachen 16/1152, 16/3023): Wir
wollen die Wirkung des Ehegattensplittings für höhere Ein-
künfte vermindern und schlagen eine Individualbesteuerung
vor. Das passt besser in die Zeit und ist gerechter. Jede Ehe
oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber eine Unter-
haltsgemeinschaft, die füreinander einstehen muss. Deshalb
ist eine Steuerbegünstigung weiterhin notwendig. Nach
unseren Vorstellungen sollen deshalb bis zu 10 000 Euro
von dem einen Partner steuerbegünstigt auf den anderen
übertragen werden können. Das soll für Ehepaare genauso
wie für Lebenspartnerschaften gelten. Solange dieses Re-
formkonzept noch nicht durchgesetzt ist, sollen Lebenspart-
ner aber wenigstens im Rahmen des derzeit noch geltenden
Rechts zum Ehegattensplitting gleichstellt werden.

Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuer-
veranlagung nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige be-
handelt. Diese Benachteiligung wird bisweilen damit ge-
rechtfertigt, dass es dem Gesetzgeber wegen des verfas-
sungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 GG
nicht verwehrt sei, diese gegenüber anderen Lebensformen
zu begünstigen (BVerfGE 105, 313, 348). Dies greift aller-
dings zu kurz. Das so genannte Ehegattensplitting trägt der
Tatsache Rechnung, dass zusammenlebende Eheleute eine
Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der
ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen
wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat (vgl. BVerfGE 61,
319, 345 f.; 108, 351, 365). An einen kindbedingten Bedarf
knüpft das Ehegattensplitting nicht an (vgl. BVerfGE 99,
Gütergemeinschaft beim Tod des Erstversterbenden fortbe-
stehen zu lassen. Auch diese Konstellation soll von der

216, 240). Daraus folgt, dass es nicht der Förderung der Fa-
milie, sondern der Ehe gilt. Die Ehegattenbesteuerung mit

Drucksache 16/3423 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Splittingverfahren steht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit den Grundwertungen des
Familienrechts im Einklang: Die Institute des Zugewinnaus-
gleichs und des Versorgungsausgleichs ließen erkennen,
dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich
erwirtschaftet sei (vgl. BVerfGE 61, 319, 346). Gleiches gilt
für die Lebenspartnerschaft: Sie stellt – wie die Ehe – eine
Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs dar. Seit In-
krafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspart-
nerschaftsrechts gelten für Ehe und Lebenspartnerschaft
dieselben Regelungen zum Zugewinn- und Versorgungs-
ausgleich. Auch Lebenspartner sind einander verpflichtet,
durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partner-
schaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten
(vgl. § 5 LPartG). Darüber hinaus besteht eine Ver-
pflichtung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt (vgl. § 16
LPartG). Aus diesen Gründen kann die ungleiche Behand-
lung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Steuerrecht nicht
aufrechterhalten werden. Mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf werden die derzeit noch für Ehegatten geltenden Rege-
lungen, insbesondere die in Bezug auf die Einkommsteuer-
veranlagung, auf Lebenspartner ausgeweitet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten leib-
liche oder adoptierte Kinder eines Lebenspartners nicht als
Kinder im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 und der Partner infol-
gedessen nicht als Stiefelternteil im Sinne des § 32 Abs. 6
Satz 7 (vgl. BFH/NV 2005, 695; FG Köln, Urteil v. 31. Au-
gust 2005, 12 K 6309/04). Lebenspartner können deshalb
den Kinder- und den Betreuungsfreibetrag nicht auf die
Co-Mutter oder den Co-Vater übertragen, auch wenn diese
die Alleinverdiener sind. Außerdem kann der Behinderten-
pauschbetrag eines Kindes nicht auf den Alleinverdiener
übertragen werden (§ 33b Abs. 5). Der die Familie unterhal-
tende Lebenspartner kann auch die Aufwendungen für den
Unterhalt und die Ausbildung von Kindern des anderen
Partners, der nicht mehr kindergeldberechtigt ist, nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a
Abs. 1). Dasselbe gilt für Aufwendungen durch die Be-
schäftigung einer Hilfe im Haushalt, weil ein Stiefkind
krank ist. Sie können nur als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden, wenn es sich um Stiefkinder von
Ehegatten handelt. Bei Stiefkindern von Lebenspartnern ist
das nicht möglich, weil es sich nicht um Stiefkinder im
Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 7 handelt (§ 33a Abs. 3 Satz 1
Buchstabe b). Die genannten Benachteiligungen führen bei
gleichgeschlechtlichen Familien mit Kindern zu einer spür-
baren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation, un-
ter der auch die Kinder mitleiden müssen. Die Schlechter-
stellung wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und den
darin enthaltenen Änderungen des Einkommensteuergeset-
zes sowie des Bundeskindergeldgesetzes beseitigt.

Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge
existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile, die
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beseitigt werden. So
können bislang Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeck-
ten Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nur
dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Ver-
trag die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen vor-
sieht. Hinterbliebene sind allerdings nur der Ehegatte des

Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, von denen nur ein
Ehegatte unmittelbar Anspruch auf eine Altersvorsorge-
zulage hat, ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulage-
berechtigt, wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren
Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag
abgeschlossen haben oder wenn der unmittelbar zulage-
berechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung im
Sinne des § 82 Abs. 2 bei einer Pensionskasse, einem Pensi-
onsfonds oder über eine förderbare Direktversicherung ver-
fügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lau-
tenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlos-
sen hat. Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem
unmittelbar zulageberechtigen Ehegatten, nicht jedoch von
dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erbracht wer-
den. Der Gesetzentwurf führt die mittelbare Zulageberechti-
gung auch für Lebenspartner ein.

Nachteile für Lebenspartner existieren darüber hinaus auf
dem Gebiet der vermögenswirksamen Leistungen. Diese
können bislang auch zugunsten eines Ehegatten und der
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 eines Arbeitnehmers ange-
legt werden (§ 3 Abs. 1 VermBG). Mit dem Gesetzentwurf
wird eine Anlage auch zugunsten von Lebenspartnern und
Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 ermöglicht.

Die genannten bislang existierenden Einschränkungen gel-
ten indes nicht auf dem Gebiet der kapitalgedeckten betrieb-
lichen Altersversorgung. Hier sind Lebenspartner mit Ehe-
gatten gleichgestellt. Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung kön-
nen vom Arbeitgeber auch dann nach § 4 Abs. 4, § 4c, 4d
oder 4e als Betriebskosten abgezogen werden und der Ar-
beitnehmer braucht sie bis zu einer bestimmten Höhe nicht
als Einnahmen zu versteuern (§ 3 Nr. 63), wenn der Vertrag
eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung für den Le-
bensgefährten vorsieht. Der Begriff des Lebensgefährten ist
dabei als Oberbegriff zu verstehen, der neben der nicht ein-
getragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch die
Lebenspartnerschaft umfasst (BMF, BStBl. I 2002, 706;
2004, 1065 Rn. 157). Die ergänzende Hinterbliebenenver-
sorgung kann auch Leistungen an die Kinder des Lebensge-
fährten oder Lebenspartners vorsehen.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von kapital-
gedeckter Altersvorsorge und kapitalgedeckter betrieblicher
Altersversorgung kann vor dem Hintergrund des Artikels 3
Abs. 1 GG nicht aufrechterhalten werden. Mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf wird diese unterschiedliche Behand-
lung beseitigt.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Vorschrift wird die amtliche Inhaltsübersicht an die
durch dieses Gesetz erfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1a Abs. 1)

Die Vorschrift regelt in grenzüberschreitenden Fällen die
steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an
den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, wenn
der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU- oder
EWR-Staates und der Ehegatte bzw. das Kind nicht unbe-
Steuerpflichtigen und die (Stief-)Kinder, für die er Kinder-
geld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält.

schränkt einkommensteuerpflichtig ist. Diese Regelungen
gelten künftig auch für Lebenspartner.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/3423

Eine Anpassung des § 7b (Erhöhte Absetzungen für Einfa-
milienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnun-
gen) ist nicht erforderlich, da diese Vorschrift letztmalig im
Jahr 1993 aktuelle Bedeutung hatte. Derzeit ist sie nur noch
für die Bestimmung der sog. Rest-AfA von Relevanz.

Zu Nummer 3 (§ 2 Abs. 8 – neu –)

Die Vorschrift dient der Begriffsbestimmung.

Zu Nummer 4 (§ 9a Satz 1 Nr. 2)

Die Vorschrift regelt, dass der Pauschbetrag für Werbungs-
kosten bei Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Ehegatten,
die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, das
Doppelte von 51 Euro beträgt. Diese Regelung gilt künftig
auch für Lebenspartner.

Zu Nummer 5 (§ 10)

§ 10 enthält Regelungen zu Sonderausgaben.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 1)

Bei dauernd getrennt lebenden oder getrennten Lebenspart-
nern können tatsächlich aufgewendete Unterhaltsleistungen
an den Lebenspartner im Wege des so genannten Realsplit-
tings wie bei Ehegatten als Sonderausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von 13 805 Euro berücksichtigt werden. Vor-
aussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen ist in
allen Fällen, dass die abgezogenen Beträge beim empfan-
genden Lebenspartner versteuert werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nr. 2)

Zu den Hinterbliebenen im Sinne dieser Vorschrift zählt
auch der Lebenspartner.

Zu Buchstabe c (Absatz 1 Nr. 7 Satz 2)

Als Sonderausgaben können Aufwendungen bis zu 4 000
Euro im Kalenderjahr für die eigene Berufsausbildung an-
gesetzt werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten darstellen und auch nicht wie solche
behandelt werden. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt dies für jeden Ehegat-
ten. Diese Regelung gilt künftig auch für Lebenspartner.

Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 2)

Nach dieser Vorschrift werden Vorsorgeaufwendungen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Satz 2 als Sonderausgaben bis zu
20 000 Euro berücksichtigt. Bei Ehegatten verdoppelt sich
der Höchstbetrag. Diese Regelung gilt künftig auch für Le-
benspartner.

Zu Buchstabe e (Absatz 4 Satz 3)

§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 regelt die Obergrenze für Vor-
sorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3. Bei
zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der ge-
meinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegat-
ten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2

Zu Buchstabe f (Absatz 4a)

Die Günstiger-Prüfung beim Abzug der Vorsorgeaufwen-
dungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird im Hinblick auf
die Höchstbeträge den Beträgen, die für zusammen veran-
lagte Ehegatten gelten, angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 10a)

Die Regelung stellt Lebenspartner, bei denen die Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, beim steuerlich
begünstigten Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge den
Ehegatten gleich. Die steuerliche Begünstigung erfolgt
durch die Einräumung einer zusätzlichen Sonderausgaben-
abzugsmöglichkeit, die mit einer Zulagegewährung nach
§ 79 ff. EStG verbunden ist.

Die Gleichstellung der Lebenspartner erfolgt durch eine
Erweiterung der mittelbaren Zulageberechtigung. Ist nur ein
Lebenspartner nach § 79 Satz 1 unmittelbar zulageberech-
tigt, wird dem anderen Lebenspartner – unter den Voraus-
setzungen des § 79 Satz 2 – die Möglichkeit einer mittelba-
ren Zulageberechtigung eingeräumt, wenn die Lebenspart-
ner nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind.

Buchstabe a enthält eine Folgeänderung zu Nummer 36. Die
Buchstaben c und d enthalten jeweils eine Folgeänderung zu
§ 10a Abs. 3 und § 79.

Zu Nummer 7 (§ 10b Abs. 2 Satz 1)

Die Vorschrift regelt die Abzugsfähigkeit von Zuwendun-
gen an politische Parteien als Sonderausgaben. Der für zu-
sammen veranlagte Ehegatten geltende Höchstbetrag findet
auch auf Lebenspartner Anwendung.

Zu Nummer 8 (§ 10c)

§ 10c regelt den Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vor-
sorgepauschale. Mit den Änderungen in Absatz 4 werden
die diesbezüglichen Regelungen für zusammen veranlagte
Ehegatten auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 9 (§ 10d)

§ 10d enthält Regelungen zum Verlustabzug (Verlustrück-
und Verlustvortrag). Der Verlustrücktrag ist auf derzeit
511 500 Euro begrenzt. Bei nach den §§ 26, 26b veran-
lagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag (§ 10d
Abs. 1). Alle nicht im Wege des Verlustrücktrages ausge-
glichenen Verluste werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1
Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent
des 1 Mio. Euro übersteigenden Betrages in einem Verlust-
vortrag berücksichtigt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b veranlagt werden, beträgt die Grenze der unbeschränk-
ten Berücksichtigung 2 Mio. Euro. Die genannten Regelun-
gen für Ehegatten werden auf Lebenspartner ausgedehnt.

Eine Änderung des § 10e ist nicht erforderlich, da die Vor-
schrift keine aktuelle Bedeutung mehr besitzt (vgl. § 52
Abs. 26 Satz 6). Sie gilt letztmalig für eigengenutzte Woh-
nungen, bei denen vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstel-
lung begonnen worden ist oder die aufgrund eines vor dem
1. Januar 1996 abgeschlossenen obligatorischen Vertrages
zustehenden Höchstbeträge. Diese Regelung gilt künftig
auch für Lebenspartner.

bzw. eines gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft worden
sind.

Drucksache 16/3423 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 10 (§ 10f)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 2)

§ 10f Abs. 3 enthält eine Objektgrenze im Hinblick auf
Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Hiernach kann
der Steuerpflichtige die in § 10f Abs. 1 und 2 genannten
Abzugsbeträge nur bei einem eigenen Gebäude in Anspruch
nehmen. Nach § 10f Abs. 3 Satz 2 sind Ehegatten, bei denen
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, berechtigt,
die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abzu-
ziehen. Diese Regelung wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 3)

Die Regelungen, auf die verwiesen wird, gelten – soweit sie
auf Ehegatten Bezug nehmen – für Lebenspartner entspre-
chend. Die Anpassung ist notwendig, da auf eine Änderung
des § 10e insgesamt verzichtet wurde (vgl. hierzu Erläute-
rungen zu Nummer 8).

Zu Nummer 11 (§ 12 Nr. 2)

Aufgrund des § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein Lebenspartner als
Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Die ent-
sprechende Anpassung für das Steuer- und Abgabenrecht
wird durch die Änderung der Abgabenordnung – vgl. Arti-
kel 3 Abs. 42 Nr. 2 dieses Gesetzes – vorgenommen. Num-
mer 1 Satz 1 gilt damit auch für Lebenspartner.

Die Anpassung der Nummer 2 dient der Erweiterung der
Regelung auf Lebenspartner und damit der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung. Hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von
Aufwendungen für bestimmte Personen wird die Lebens-
partnerschaft der Ehe gleichgestellt.

Zu Nummer 12 (§ 13 Abs. 3 Satz 3)

Nach § 13 Abs. 3 werden die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte (§ 2 Abs. 3) nur berücksichtigt, soweit sie den
Betrag von 670 Euro übersteigen. Dies gilt aber nur, wenn
die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. Für
Ehegatten verdoppeln sich die genannten Beträge. Diese
Regelung gilt für Lebenspartner entsprechend.

Eine Anpassung der Regelung in § 14a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist entbehrlich, da
die Vorschrift, die der Verbesserung der Agrarstruktur dient,
nur für Veräußerungen oder Entnahmen, die bis zum 31. De-
zember 2005 vorgenommen wurden, gilt (vgl. § 14a Abs. 4)
bzw. ihr Anwendungsbereich schon vorher endete (vgl.
§ 14a Abs. 1 und 5).

Zu Nummer 13 (§ 20 Abs. 4)

§ 20 Abs. 4 enthält Regelungen zum Sparer-Freibetrag. Die-
ser beträgt derzeit 1 370 Euro, nach dem Steueränderungs-
gesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) 750 Euro.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird ein gemeinsa-
mer Sparer-Freibetrag in Höhe von 2 740 Euro gewährt,
nach dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006

Ehegatten geltende Regelung auf Lebenspartner ausge-
dehnt.

Zu Nummer 14 (§ 24a Satz 4)

Nach § 24a wird ein Altersentlastungsbetrag gewährt, der
von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und so neben
dem Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
und dem Abzug nach § 13 Abs. 3 der Ermittlung des Ge-
samtbetrags der Einkünfte dient (vgl. § 2 Abs. 3). Nach
§ 24a Satz 4 werden im Falle der Zusammenveranlagung
von Ehegatten die Sätze 1 bis 3 des § 24a für jeden Ehegat-
ten gesondert angewandt. Dies gilt künftig auch bei Lebens-
partnern.

Zu Nummer 15 (§ 25 Abs. 3)

Die Vorschrift regelt Formalien in Bezug auf die Ein-
kommensteuererklärung (gemeinsame Steuererklärung bei
Zusammenveranlagung, Unterschriften). Für Lebenspartner
gelten künftig dieselben Regelungen wie für Ehegatten.
Siehe im Übrigen die Begründung zu Nummer 15.

Zu Nummer 16 (§ 26)

Die vom Zivilrecht vorgegebene Unterhaltsverpflichtung
von Lebenspartnern entspricht der Unterhaltsverpflichtung
von Ehegatten. Deshalb wird die Unterhaltsverpflichtung
der Lebenspartner als Folge des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Besteuerung nach der subjektiven wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit im selben Umfang wie bei
Ehegatten steuerlich berücksichtigt.

Lebenspartner können daher zwischen getrennter Veranla-
gung nach § 26a und Zusammenveranlagung nach § 26b
wählen. Für den Veranlagungszeitraum der Begründung der
Lebenspartnerschaft können sie stattdessen die besondere
Veranlagung nach § 26c wählen. Auch die übrigen für Ehe-
gatten geltenden Vorschriften werden auf Lebenspartner
ausgedehnt.

Zu den Nummern 17, 18 und 19 (§§ 26a, 26b und 26c)

Folgeänderung zu Nummer 16.

Zu Nummer 20 (§ 28)

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1483 ff. BGB) gel-
ten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuer-
pflichtig ist. Diese Regelung wird auf den Lebenspartner im
Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vgl. § 7 LPartG)
ausgedehnt.

Zu Nummer 21 (§ 32 Abs. 6 Satz 2)

Nach § 32a Abs. 6 wird bei der Einkommensteuerveranla-
gung für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflich-
tigen ein Freibetrag von derzeit 1 824 Euro für das sächliche
Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
Freibetrag von derzeit 1 080 Euro für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Ein-
kommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge
(BGBl. I S. 1652) 1 500 Euro. Die Sätze 3 und 4 regeln das
Procedere der Berechnung. Mit der Änderung wird die für

nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht. Diese Beträge stehen dem Steu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/3423

erpflichtigen auch zu, wenn der andere Elternteil verstorben
oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder
das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis
steht. Nach dem LPartG steht Lebenspartnern die Stiefkind-
adoption offen. Vor diesem Hintergrund und der Überlegung,
dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften ebenso eine Fa-
milie begründen können wie verschiedengeschlechtliche,
werden die für Ehegatten geltenden Regelungen auf Lebens-
partner ausgedehnt.

Zu Nummer 22 (§ 32a)

§ 32a regelt den Einkommensteuertarif, wobei die Absätze 5
und 6 auf das Splittingverfahren bei Ehegatten Bezug neh-
men. Die letztgenannten Regelungen finden künftig auch
auf Lebenspartner Anwendung.

Zu Nummer 23 (§ 32c Abs. 3)

Die Vorschrift, die mit dem Steueränderungsgesetz 2007
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), neu geschaffen wurde
und die ab 1. Januar 2007 in Kraft tritt, regelt die
Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften: Von der nach § 32a
Abs. 1 i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vorgesehe-
nen Erhöhung des Steuersatzes bleiben Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
beit (Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) ausge-
nommen. Die Regelung, die dabei auf zusammen veranlagte
Ehegatten angewandt wird (vgl. Absatz 3), findet künftig
auch auf Lebenspartner Anwendung.

Zu Nummer 24 (§ 33a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Bei Ehegatten gelten Aufwendungen für den Unterhalt und
für eine etwaige Berufsausbildung von Personen, die dem
anderen Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberech-
tigt sind, in einem bestimmten Umfang als außergewöhn-
liche Belastungen. Diese Regelung wird auf Lebenspartner
ausgedehnt.

Zu den Buchstaben b bis e (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und b, Satz 2 Nr. 1 so-
wie Satz 3)

Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die
Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wird der nicht
dauernd getrennt lebende Lebenspartner dem nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten gleichgestellt.

Eine Änderung des § 34e Abs. 2 Satz 3 ist nicht erforder-
lich, da die Vorschrift nur bis zum Veranlagungszeitraum
2000 Anwendung fand. Eine Änderung des § 34f Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ist nicht erforderlich, da
die Vorschrift – wie § 10e – keine aktuelle Bedeutung mehr
besitzt (vgl. Begründung zu Nummer 8).

Zu Nummer 25 (§ 34g Satz 2)

§ 34g regelt die Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen
und Spenden an politische Parteien und an unabhängige

§ 34g Satz 1 Nr. 1 und 2; im Falle der Zusammenveranla-
gung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. Die für
Ehegatten geltende Regelung wird auf Lebenspartner ausge-
dehnt.

Zu Nummer 26 (§ 36 Abs. 4 Satz 3)

Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 wirkt die Auszahlung, die infolge
einer Einkommensteuererstattung erfolgt, an einen der bei-
den Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b veranlagt worden
sind, auch für und gegen den anderen Ehegatten. Diese Re-
gelung wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 27 (§ 38b)

§ 38b regelt die Einreihung in Lohnsteuerklassen.

Zu Buchstabe a (Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b)

Mit der Vorschrift werden Arbeitnehmer, die Lebenspartner,
hinterbliebene Lebenspartner oder Lebenspartner, deren Le-
benspartnerschaft aufgehoben wurde, sind und bei denen
die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht
erfüllt sind, wie Ehegatten, verwitwete Ehegatten oder ge-
schiedene Ehegatten, die Arbeitnehmer sind und bei denen
die genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen, behan-
delt.

Zu Buchstabe b (Satz 2 Nr. 3)

In Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und wenn der Ehe-
gatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegat-
ten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Die Steuerklasse
III gilt darüber hinaus für verwitwete Arbeitnehmer in dem
Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte
verstorben ist, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht
dauernd getrennt gelebt haben. Ferner gehören unter den
weiteren in § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c genannten Vor-
aussetzungen in die Steuerklasse III Arbeitnehmer, deren
Ehe aufgelöst worden ist, in dem Kalenderjahr der Auflö-
sung der Ehe. Die für Ehegatten, Ehegatten, deren Ehe auf-
gelöst wurde bzw. Witwer und Witwen geltenden Regelun-
gen werden auf Lebenspartner entsprechend ausgedehnt.

Zu Buchstabe c (Satz 2 Nr. 4)

In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheira-
tet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn be-
zieht. Diese Regelung wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Buchstabe d (Satz 2 Nr. 5)

In die Steuerklasse V gehören die in § 38b Satz 2 Nr. 4
bezeichneten Arbeitnehmer (vgl. Begründung zu Buch-
stabe c), wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
beider Arbeitnehmer in die Steuerklasse III eingereiht wird
Wählervereinigungen. Diese beträgt 50 Prozent der Ausga-
ben, höchstens jedoch jeweils 825 Euro für Ausgaben nach

(vgl. Begründung zu Buchstabe b). Diese Regelung wird
auf Lebenspartner ausgedehnt.

Drucksache 16/3423 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 28 (§ 39)

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Ausstellung der Lohn-
steuerkarten und zu Eintragungen auf Lohnsteuerkarten.

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der die
Lohnsteuerkarte ausstellenden Gemeinde im Falle von ver-
heirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitneh-
mern.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Finanzamtes für
die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte,
wenn der Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1a Abs. 1
Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
deln ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 3b Satz 3)

Nach § 39 Abs. 3b Satz 3 werden bei der Eintragung der
Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte in den
Fällen der Steuerklassen III und IV auch die Kinder des
Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 3)

Gemäß § 39 Abs. 5 besteht für Ehegatten unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, die auf der Lohnsteuer-
karte eingetragenen Steuerklassen während eines Kalender-
jahres einmal zu ändern. Diese Möglichkeit findet künftig
auch auf Lebenspartner Anwendung.

Zu Nummer 29 (§ 39a Abs. 3)

Die Vorschrift enthält Regelungen über Eintragungen von
Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträgen, u. a. in
§ 39a Abs. 1 genannten Beträgen bei Ehegatten auf der Lohn-
steuerkarte. Diese gelten künftig auch bei Lebenspartnern.

Zu Nummer 30 (§ 39c Abs. 4 Satz 5)

Gemäß § 39c Abs. 4 Satz 1 müssen Arbeitnehmer, die nach
§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-
handelt werden, ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-
lenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung wird bei
Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländischen
Arbeitgeber beziehen, vom Betriebsstättenfinanzamt erteilt,
das für den älteren Ehegatten zuständig ist (§ 39c Abs. 3
Satz 5). Diese Regelung findet künftig auch auf Lebenspart-
ner Anwendung.

Zu Nummer 31 (§ 40 Abs. 2 Nr. 3)

Der Arbeitgeber kann Erholungsbeihilfen für den Lebens-
partner eines Arbeitnehmers im selben Umfang pauschal
versteuern wie Erholungsbeihilfen für den Ehegatten.

Zu Nummer 32 (§ 45d Abs. 1 Nr. 1)

In den Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
über Freistellungsaufträge sind gegebenenfalls auch der

Zu Nummer 33 (§ 46 Abs. 2)

§ 46 regelt die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Die für Ehegatten geltenden Re-
gelungen gelten künftig auch für Lebenspartner.

Zu Nummer 34 (§ 63 Abs. 1 Nr. 2)

Stiefkinder von Lebenspartnern werden Stiefkindern von
Ehegatten gleichgestellt.

Zu Nummer 35 (§ 64 Abs. 2 Satz 2)

Die Vorschrift des § 39 enthält Regelungen über das Zu-
sammentreffen mehrerer Ansprüche beim Bezug von Kin-
dergeld. Nach der hier geänderten Regelung bestimmen die
Eltern, der Elternteil und dessen Ehegatte oder dessen
Lebenspartner, die Pflegeeltern oder die Großeltern unter-
einander den Kindergeldberechtigten, wenn das Kind in den
gemeinsamen Haushalt der genannten Personen aufgenom-
men worden ist.

Zu Nummer 36 (§ 65 Abs. 1 Satz 3)

Hat ein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder
sonst Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für ein
Kind Anspruch auf Kinderzulage, schließt das in bestimm-
ten Fällen den Anspruch des anderen Ehegatten auf Kin-
dergeld nicht aus. Die Regelung wird auf Lebenspartner
erstreckt.

Zu Nummer 37 (§ 79)

Erstreckt die Regelung über die so genannte mittelbare
Zulageberechtigung auf Lebenspartner (vgl. Erläuterung zu
Nummer 5).

Zu Nummer 38 (§ 85 Abs. 2)

Buchstabe a regelt die Zuordnung der Kinderzulage auf
Antrag in den Fällen der Lebenspartnerschaft, die die Vo-
raussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.

Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe a sowie eine Änderung der Antragsvoraussetzun-
gen für Eltern und Lebenspartner: Die Beschränkung des
Antrags auf ein Beitragsjahr entfällt.

Zu den Nummern 39, 40 und 41 (§§ 86, 87 Abs. 2 Satz 1
und § 89)

Folgeänderungen zu Nummer 37.

Zu Nummer 42 (§ 92a Abs. 4 Nr. 3)

Für die Anwendung des § 92a Abs. 4 Nr. 3 wird der nicht
dauernd getrennt lebende Lebenspartner dem nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten gleichgestellt.

Zu Nummer 43 (§ 93)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3)

Die Regelung ermöglicht Lebenspartnern das vom ver-
storbenen Partner aufgebaute steuerlich geförderte Alters-
vorsorgevermögen steuerunschädlich auf einen eigenen
Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Lebenspart-
ners anzugeben.

Vorsorgevertrag zu überführen. Die gleiche Möglichkeit
steht auch Ehegatten zu.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/3423

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Hiermit wird geregelt, dass Verfügungen, die im Rahmen
der zivilrechtlichen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
getroffen werden, genau wie im Fall der Ehescheidung
keine schädlichen Verwendungen darstellen.

Zu Absatz 47 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes)

Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen des
Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrechts werden die für
Ehegatten geltenden Freibeträge auf Lebenspartner ausge-
dehnt. Damit wird – wie im Falle der Ehe – vermieden, dass
der Staat in bestimmtem Umfang durch eine Besteuerung
zerstört, was in einer verbindlichen, auf Lebenszeit angeleg-
ten Partnerschaft gemeinsam aufgebaut worden ist (vgl.
BVerfGE 93, 165, 172). Die bislang vorhandene unter-
schiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft
wird beseitigt.

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 1)

Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag
die Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 7 LPartG). § 9 Abs. 7
LPartG ermöglicht Lebenspartnern die Stiefkindadoption.
Das angenommene Kind erlangt dadurch die rechtliche
Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Wird die Güter-
gemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemein-
schaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaft-
steuerlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortge-
setzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten. Der Anteil
des verstorbenen Lebenspartners am Gesamtgut wird so be-
handelt, als sei er auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge
durch Erbanfall übergegangen.

Satz 1 wird außerdem redaktionell angepasst. Der Verweis
auf Artikel 200 EGBGB ist durch Zeitablauf bedeutungslos
geworden. Faktisch gibt es keine Ehen mehr, die vor dem
1. Januar 1900 geschlossen worden sind.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) und wird der Güter-
stand beendet, soll ein entstehender Ausgleichsanspruch in
demselben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der
Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten steuerfrei bleibt.
Absatz 1 betrifft dabei den Fall der Beendigung des Güter-
stands durch Tod eines Lebenspartners mit pauschalem
Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 1 BGB über
eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. Absatz 2 betrifft
die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nach
§ 1371 Abs. 2 und § 1373 BGB.

Zu Nummer 3 (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)

Vereinbaren die Lebenspartner durch Lebenspartnerschafts-
vertrag die Gütergemeinschaft (§ 7 LPartG), soll eine durch
die hälftige Beteiligung am Gesamtgut eintretende objektive

Zu Nummer 4 (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a)

Lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusam-
menhang mit einem inländischen Familienwohnheim sollen
in gleicher Weise wie bei Ehegatten steuerfrei bleiben.

Zu Nummer 5 (§ 15)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa

Stirbt ein Lebenspartner, soll für den überlebenden Lebens-
partner – wie bei Ehegatten – die Steuerklasse I gelten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Stirbt ein Lebenspartner nachdem die Lebenspartnerschaft
aufgehoben wurde (§ 15 LPartG), soll für den ehemaligen
Lebenspartner wie für den geschiedenen Ehegatten die
Steuerklasse II gelten.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Lebenspartner können nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemein-
schaftliches Testament errichten. In diesem Fall sollen auch
die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten
Erben und Vermächtnisnehmer in gleicher Weise wie bei
einem verstorbenen Ehegatten die Möglichkeit erhalten,
nach dem günstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis zu
dem verstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden.

Zu Nummer 6 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1)

Lebenspartner sollen den gleichen Freibetrag wie Ehegatten
erhalten.

Zu Nummer 7 (§ 17 Abs. 1)

Der überlebende Lebenspartner soll wie ein überlebender
Ehegatte einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten.

Zu Nummer 8 (§ 20 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Die
Steuerschuldnerschaft in den Fällen einer fortgesetzten Gü-
tergemeinschaft wird bei Lebenspartnerschaften in gleicher
Weise wie bei Ehegatten geregelt.

Zu Nummer 9 (§ 25 Abs. 1 Satz 1)

Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Lebens-
partner des Erblassers oder Schenkers zustehen, soll, wie
bei Ehegatten, ohne Berücksichtigung dieser Belastung
besteuert werden. Die Steuer auf den Kapitalwert dieser
Belastung wird bis zu deren Wegfall gestundet.

Zu Nummer 10 (§ 31 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der
Möglichkeit der Gütergemeinschaft durch das Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts.

Zu Nummer 11 (§ 37 Abs. 1)
Bereicherung eines Lebenspartners wie im Fall von Ehegat-
ten besteuert werden.

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung der Neuregelungen.

Drucksache 16/3423 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 48 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Schaffung
der Institution der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach
§ 4 Nr. 19 Buchstabe a sind die Umsätze der Blinden be-
freit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die
minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und
die Lehrlinge. Durch die Änderung wird erreicht, dass auch
ein Lebenspartner im Sinne des § 1 LPartG nicht als Ar-
beitnehmer anzusehen ist.

Zu Absatz 49 (Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes)

Gemäß § 4 müssen weitere Leistungen zur sozialen Siche-
rung des Entwicklungshelfers und seiner nächsten Ange-
hörigen vereinbart werden. § 6 regelt die Verpflichtung des
Trägers des Entwicklungsdienstes, für den Entwicklungs-
helfer und nächste Angehörige eine angemessene Haft-
pflichtversicherung abzuschließen; § 7 regelt den Kranken-
versicherungsschutz. Diese Verpflichtungen sollen auf den
Lebenspartner ausgedehnt werden.

Zu Absatz 50 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 21 Abs. 1)

Die Änderung des § 21 Abs. 1 betrifft die Fortführung des
Handwerksbetriebes nach dem Tode des selbständigen
Handwerkers oder eines leitenden Gesellschafters durch den
Ehegatten, den Erben u. a. Diese Regelung dient dem
Zweck, die Fortführung des Betriebes durch Ehegatten und
Erben zu sichern, persönliche Härten und die Gefährdung
wirtschaftlicher Werte zu verhindern. Durch die Änderun-
gen wird auch dem überlebenden Lebenspartner die Mög-
lichkeit gegeben, den Handwerksbetrieb fortzuführen.

Zu Nummer 2 (§ 29 Abs. 5)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ein-
führung des Rentensplittings für Lebenspartner durch das
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396).

Zu Nummer 3 (§ 31 Abs. 5)

Lebenspartner erhalten in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebens-
partnerschaftsrechts dieselbe Witwen- oder Witwerrente
wie Ehegatten. Das wird auf hinterbliebene Lebenspartner
von Bezirksschornsteinfegermeistern übertragen.

Zu Nummer 4 (§ 56d Abs. 4)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Absatz 51 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)

Die Privilegierung von Ehegatten und minderjährigen Erben
eines gewerblichen Erlaubnisinhabers in § 12 soll den Un-
terhalt der Hinterbliebenen – vergleichbar den Regelungen

Zu Absatz 52 (Änderung der Höfeordnung)

Wenn ein Hof im Eigentum von Lebenspartnern steht, soll-
ten diese wie Ehegatten behandelt werden. Dasselbe gilt für
den hinterbliebenen Lebenspartner.

Zu Absatz 53 (Änderung des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)

Die Vorschrift erlaubt die Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers.
Diese Möglichkeit wird auf den Lebenspartner des Arbeit-
nehmers ausgedehnt.

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 4 Nr. 1)

Die Möglichkeit der vorzeitigen Verfügung, wenn der Ehe-
gatte nach Vertragsschluss gestorben oder erwerbsunfähig
geworden ist, wird auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 5)

Eingezahlte vermögenswirksame Leistungen können vor
Ablauf der Sperrfrist auf Bausparverträge des Ehegatten
oder Lebenspartners überwiesen werden.

Zu Nummer 4 (§ 13 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Anpassungsregelung infolge der
Neuregelung über die Zusammenveranlagung von Lebens-
partnern im Einkommensteuerrecht.

Zu Nummer 5 (§ 17 Abs. 8 – neu –)

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen An-
wendung der Neuregelungen.

Zu Absatz 54 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)

Das Heimarbeitsgesetz unterscheidet zwischen mithel-
fenden Familienangehörigen und fremden Hilfskräften. Wer
Familienangehöriger ist, regelt § 2 Abs. 5. Hier sind Le-
benspartner bereits mit Ehegatten gleichstellt worden
(Buchstabe a). Das wird auf die sonstigen Angehörigen aus-
gedehnt.

Zu Absatz 55 (Änderung des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 5a – neu –)

Lebenspartner gelten als Familienangehörige des anderen
Lebenspartners (§ 11 Abs. 1 LPartG). Es muss deshalb klar-
gestellt werden, dass sie nicht zu den mithelfenden
Familienangehörigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 gelten, son-
dern wie Ehegatten zu behandeln sind.

Zu Nummer 2 (§ 14a Abs. 1)

Die jetzige Fassung der Vorschrift beschränkt die Gleich-
stellung von Lebenspartnern mit Ehegatten auf „die leis-
tungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes
nach diesem Kapitel“. Das ist zu eng, weil das Zweite Ka-
pitel auch Vorschriften über Ehegatten enthält, die keinen
zur Hinterbliebenenrente bei den Hinterbliebenen von Arbeit-
nehmern – sicherstellen.

unmittelbaren Bezug zu Renten wegen Todes haben (§ 21
Abs. 9, § 32 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 1, §§ 39, 40 Abs. 3).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/3423

Durch die Änderung wird klargestellt, dass diese Vorschrif-
ten ebenfalls auf Lebenspartner anzuwenden sind.

Außerdem wird durch die Änderung klargestellt, dass die
leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes
in anderen Kapiteln für hinterbliebene Lebenspartner eben-
falls gelten.

Zu Nummer 3 (§ 50 Abs. 2)

Durch die Änderung wird die örtliche Zuständigkeit für
Leistungsansprüche von Halbwaisen derjenigen landwirt-
schaftlichen Alterskasse übertragen, die für den überleben-
den Lebenspartner zuständig ist.

Zu Nummer 4 (§ 61a Abs. 1)

Die Änderung erweitert die Befugnisse der landwirtschaft-
lichen Alterskassen zum Datenabgleich mit den Finanz-
behörden auf den Lebenspartner.

Zu Nummer 5 (§ 70 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Sie
bewirkt, dass auch Lebenspartner gesamtschuldnerisch für
die Beiträge haften, wenn beide Lebenspartner Landwirte
sind.

Zu Nummer 6 (§ 73 Abs. 2)

Durch die Änderung werden landwirtschaftliche Kranken-
kassen verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen
auch mitzuteilen, ob der Lebenspartner des Landwirts bei
ihnen versichert ist.

Zu Absatz 56 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3)

Die Regelung überträgt das Verfahren zur Feststellung, wel-
cher Ehegatte bei gemeinsamer Leitung eines landwirt-
schaftlichen Unternehmens als landwirtschaftlicher Unter-
nehmer versicherungs- und beitragspflichtig und welcher
Ehegatte familienversichert ist, auf Lebenspartner, die ge-
meinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen leiten.

Zu Nummer 2 (§ 44 Abs. 2)

Die Beitragsfreiheit von hinterbliebenen Ehegatten in be-
stimmten Fällen wird auf hinterbliebene Lebenspartner aus-
gedehnt.

Zu Absatz 57 (Änderung des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung)

Folgeänderung zur Einbeziehung der eingetragenen Lebens-
partnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung.

Zu Absatz 58 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)

Kindergeld erhält nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, wer – neben weite-
ren Voraussetzungen – als Ehegatte eines Mitglieds der
Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaa-

lichen Aufenthalt hat. Diese Regelung wird auf Lebenspart-
ner ausgedehnt.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Stiefkinder von Lebenspartnern werden mit Stiefkindern
von Ehegatten gleichgestellt.

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 2 Satz 2)

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 2)

Hat ein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder
sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften
für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage, schließt das in
bestimmten Fällen den Anspruch des anderen Ehegatten auf
Kindergeld nicht aus. Die Regelung wird auf Lebenspartner
erstreckt.

Zu Nummer 5 (§ 6a Abs. 1)

Einen Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs. 1 unter wei-
teren dort genannten Voraussetzungen bislang Personen für
in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Neuregelung
schließt den Kinderzuschlag künftig auch dann aus, wenn
die Kinder in einer Lebenspartnerschaft leben, da insoweit
eine Unterhaltsverpflichtung des Lebenspartners besteht.

Zu Nummer 6 (§ 10 Abs. 1)

Die in § 60 Abs. 1 SGB I verankerte Auskunftspflicht des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antrag-
stellers oder Berechtigten wird auf den Lebenspartner aus-
gedehnt.

Zu Absatz 59 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil –)

Redaktionelle Änderung aufgrund des Artikels 1.

Zu Absatz 60 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung –)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Zielsetzung des
Gesetzentwurfs.

Zu Absatz 61 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung –)

Zu Nummer 1 (§ 103)

Bei der Entscheidung über die Fortführung einer Vertrags-
arztpraxis in einem Bezirk, für den Zulassungsbeschränkun-
gen bestehen, ist der Lebenspartner des bisherigen Vertrags-
arztes aufgrund der familienrechtlichen Zusammengehörig-
keit bevorzugt zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2 (§ 173)

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können
auch die Krankenkasse des Ehegatten wählen, damit inner-
halb einer Familie die Krankenversicherung von derselben
tes die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates
besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn-

Krankenkasse durchgeführt werden kann. Die Änderung
erweitert das Wahlrecht auf die Krankenkasse des Lebens-

Drucksache 16/3423 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

partners, da zwischen Lebenspartnern eine enge familien-
rechtliche Verbundenheit besteht.

Zu Absatz 62 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
fizierungsgesetzes)

Die Bestimmung sieht vor, dass im Rahmen eines Alters-
vorsorgevertrages auch eine zusätzliche Vereinbarung für
Hinterbliebene vereinbart werden kann. Die Legaldefinition
des Hinterbliebenen wird um den Lebenspartner erweitert.

Zu Absatz 63 (Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –)

Folgeänderung zur Erstreckung des Versorgungsausgleichs
auf eingetragene Lebenspartnerschaften.

Zu Absatz 64 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung –)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Die Vorschrift beinhaltet eine Folgeänderung zur Änderung
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 im Diskriminierungsbeendigungs-
gesetz, nämlich die Versicherungsbefreiung für kleine land-
wirtschaftliche Unternehmen.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Es handelt sich um eine Erweiterung und entsprechende
Folgeeinschränkung der freiwilligen Unternehmerversiche-
rung für mitarbeitende Ehegatten auf Lebenspartner.

Zu Nummer 3 (§ 83)

Die Sonderregelung über den Jahresarbeitsverdienst für selb-
ständig Tätige und ihre Ehegatten soll auf Lebenspartner
ausgedehnt werden.

Zu Nummer 4 (§ 101)

Da die eingetragenen Lebenspartner wie die Ehegatten zur
Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, gehören sie zu
den Personen, an die eine Rente wegen Alters oder ver-
minderter Erwerbsfähigkeit ausgezahlt werden kann, wenn
diese dem anderen Lebenspartner nach § 101 Abs. 2 Satz 1
oder 2 versagt worden ist.

Zu Absatz 65 (Änderung des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe –)

Die Ergänzung stellt klar, dass Leistungen auch für den mit-
arbeitenden Lebenspartner erbracht werden können, wie
dies in § 54 SGB VII, auf den verwiesen wird, vorgesehen
ist.

Zu Absatz 66 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz –)

Zu Nummer 1 (§ 16)

Die Vorschrift regelt die Einbeziehung der Lebenspartner in

Zu Nummer 2 (§ 99)

Folgeänderung aufgrund des Artikels 1.

Zu Nummer 3 (§ 116)

Folgeänderung aufgrund des Artikels 1.

Zu Absatz 67 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung –)

Zu Nummer 1 (§ 91)

Diese Änderung stellt sicher, dass nicht nur die Angehörigen
eines Pflegebedürftigen, sondern auch dessen eingetragener
Lebenspartner von der Pflegekasse auf die Rechtsfolgen der
Kostenerstattung in der Pflegeversicherung hingewiesen
werden.

Zu Nummer 2 (§ 94)

Diese Regelung sichert den Datenschutz für mitversicherte
eingetragene Lebenspartner eines Beschäftigten der Pflege-
kasse.

Zu Nummer 3 (§ 100)

Diese Änderung erstreckt die Regelung über den Nachweis
einer Familienversicherung auch auf den eingetragenen Le-
benspartner des Mitglieds.

Zu Nummer 4 (§ 101)

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Regelung
über die Vergabe der Versichertennummer durch die Pflege-
kasse bei familienversicherten Angehörigen auch für fami-
lienversicherte eingetragene Lebenspartner gilt.

Zu Nummer 5 (§ 109)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass auch die Pflege-
und Betreuungsleistungen von Lebenspartnern in die statis-
tischen Erhebungen einbezogen werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Datenschutzrechtliche Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 6 (§ 114)

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die
von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sach-
verständigen sind berechtigt, sich zum Zwecke der Qualitäts-
sicherung bei teil- und vollstationärer Pflege u. a. mit den
Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder Betreuern in Ver-
bindung zu setzen. Durch die Änderung wird klargestellt,
dass sich die Berechtigung auch auf Lebenspartner erstreckt.

Zu Absatz 68 (Änderung des Opferentschädigungsgesetzes)

Durch die Änderung erhalten ausländische Lebenspartner

den Kreis der Personen, die in einem Verwaltungsverfahren
für eine Behörde nicht tätig werden dürfen.

bei einer gesundheitlichen Schädigung unter denselben Vor-
aussetzungen Versorgung wie ausländische Ehegatten.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/3423
Wahlperiode – 39 – D

Zu Artikel 4 (Neufassung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes)

Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung, das Bundesausbildungsförderungs-
gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geän-
dert werden, muss sichergestellt werden, dass diese Ver-
ordnungen wieder im Verordnungswege geändert werden
können.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 Abs. 1 legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Mo-
nats. Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassenden Ausführungsvorschriften zum
Personenstandsgesetz geschaffen werden können. Absatz 2
regelt das Außerkrafttreten der Übergangsvorschrift zur Ab-
gabe der Vorgänge von der nach Landesrecht zuständigen
Stelle an den Standesbeamten.

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