BT-Drucksache 16/3017

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3017
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Lutz Heilmann, Hans-Kurt
Hill, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Katrin
Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG)

A. Problem

Mit fortschreitender Umweltanalytik und/oder infolge von Baumaßnahmen
werden in der Bundesrepublik gelegentlich Altlasten entdeckt, deren Entste-
hung lange Zeit zurückliegt und welche wissentlich oder unwissentlich von Un-
ternehmen verursacht wurden, die heute längst nicht mehr existieren und keine
Gesamtrechtsnachfolger haben. Ein Beispiel dafür sind viele Altlasten, die vor
Ende des zweiten Weltkrieges entstanden. Den jetzigen Eigentümern solcher
Grundstücke oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt sind solche Altlasten
nicht selten bis zur Entdeckung unbekannt; sie haben das Grundstück gutgläu-
big erworben. Darüber hinaus entsprach die Nutzung des Grundstücks durch
die Vorgänger der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt nicht selten zum damaligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestim-
mungen.

Der heutige Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über solch ein Grundstück sind nach der geltenden Fassung des Bundes-Boden-
schutzgesetzes (BBodSchG) dennoch verpflichtet, den Boden und die Altlasten
sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Ver-
unreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen. Unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Inhaber
der tatsächlichen Gewalt vor dem Erwerb des Grundstücks von den Altlasten
Kenntnis hatte oder haben musste, hat er die anfallenden Dekontaminierungs-
und Sicherungskosten zu tragen. Er haftet als so genannter Zustandsstörer mit
seinem vollen Vermögen. Eine Beschränkung – auf etwa den Wert des betroffe-
nen Grundstücks – ist nicht vorgesehen.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass

Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt durch die
Behörden im praktischen Einzelfall ohne eigenes Verschulden die Grundlage
ihrer Existenz zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit und der natürlichen
Lebensgrundlagen entzogen werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese unbeschränkte Haftung in seiner Ent-
scheidung vom 16. Februar 2000 (BVerfG 1 BvR 242/91 u. a., NJW 2000, 2573)
eingeschränkt: Es stellte klar, dass im Vollzug des Gesetzes die Gerichte und

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Verwaltungsbehörden bei ihren Entscheidungen die verfassungsrechtliche Aner-
kennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen
Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren müssen. Die Grenze der Heranziehung zur Altlastensanierung sei dann
erreicht, wenn das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen
Gebrauch des Grundstücks entfalle. Dies sei in der Regel der Fall, wenn der Ver-
kehrswert nach der Sanierung von den Sanierungskosten überschritten würde.
Unzumutbar wäre es, wenn ein gutgläubiger Zustandsstörer wegen der Heran-
ziehung zur Sanierung und der dadurch bedingten finanziellen Belastung sein
der Lebensführung dienendes Grundstück veräußern müsste. Die Belastung
könne die Zumutbarkeitsgrenze auch dann überschreiten, wenn die Ursache für
die Gefahr, die von einem Grundstück ausgeht, sich aus Naturereignissen ergebe,
der Allgemeinheit zuzurechnen sei oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten
herrühre. Andernfalls würden dem Zustandsverantwortlichen im Übermaß Risi-
ken aufgelastet, die auf Umständen beruhten, welche losgelöst von der Sach-
herrschaft über das Grundstück seien und jenseits seiner Verantwortungssphäre
lägen.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für den Gesetzgeber
die Notwendigkeit, das BBodSchG zu ergänzen.

B. Lösung

Änderung des BBodSchG dahingehend, dass bei gutgläubigem Erwerb bzw. bei
nachweislich gutgläubiger Begründung der Sachherrschaft die Kostentragungs-
pflicht des Grundstückseigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für
die Altlastensanierung auf den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanie-
rung begrenzt wird. Ist das Grundstück der wesentliche Teil des Vermögens des
Eigentümers oder wird dem Eigentümer durch die Inanspruchnahme als Sanie-
rungspflichtiger auch auf sonstige Art und Weise die in der Grundstücks-
nutzung liegende wirtschaftliche Grundlage der persönlichen Lebensführung
entzogen, so wird er von der Kostentragungspflicht befreit.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Kosten fallen bei den Bundesländern in gegenwärtig nicht abschätzbarer Höhe
an.

„(4) Die Verantwortlichkeit des Eigentümers bzw. des
Inhabers der tatsächlichen Gewalt entfällt, soweit die
Kosten der Sanierung unzumutbar sind. Als unzumutbar
gelten beim Eigentümer jene Sanierungskosten, die den
Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung über-
steigen. Ist das Grundstück der wesentliche Teil des Ver-
mögens des Eigentümers oder ist dem Eigentümer durch
die Inanspruchnahme als Sanierungspflichtiger auch auf
sonstige Art und Weise die in der Grundstücksnutzung
liegende wirtschaftliche Grundlage der persönlichen
Lebensführung entzogen, so gelten Kosten der Sanie-
rung als unzumutbar. Die unzumutbaren Kosten trägt das
jeweilige Bundesland.“

2. Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

„(5) Absatz 4 gilt nur, wenn der Eigentümer oder der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt beim Grundstücks-

positive Kenntnis von der Verunreinigung hatte.“

3. Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:

„(6) Der Eigentümer und der Inhaber der tatsächli-
chen Gewalt sind verpflichtet, Maßnahmen zur Behand-
lung schädlicher Bodenveränderungen zu dulden, sofern
sie keine Handlungspflichten treffen.“

4. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen
7 bis 9.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3017

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

§ 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenver-
änderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-
Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften an das Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

erwerb bzw. bei Begründung der Sachherrschaft die
schädlichen Bodenveränderungen weder kannte noch
kennen musste. Entsprach die vorhergehende Nutzung
des Grundstücks den zum damaligen Zeitpunkt gelten-
den rechtlichen Bestimmungen, ist dem Eigentümer
bzw. dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Kenntnis
der Nutzung nur entgegenzuhalten, wenn sich ihm die
aus der Nutzung resultierende Gefahr nach allgemeinem
Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-
drängen müssen. Die Verpflichtung des Eigentümers und
des Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach Absatz 3
Satz 1 besteht für unter Absatz 4 Satz 3 genannte Zu-
standsstörer gleichfalls nicht, wenn die Verunreinigun-
gen vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind und der Eigen-
tümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt keine

dessen Eigenart und die Funktion von entscheidender Be-

deutung.

Das Bundesverfassungsgericht kommt schließlich zu der
Erkenntnis, dass die Bedeutung des Eigentums und damit

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 4 – neu –)

Satz 1 enthält die generelle Begrenzung der Zustandsverant-
wortlichkeit, die jedem Zustandsverantwortlichen zu Gute
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Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG) hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genom-
men, dass Grundstückseigentümern und Inhabern der tat-
sächlichen Gewalt im Rahmen der Pflichten zur Altlastensa-
nierung durch die Behörden im praktischen Einzelfall ohne
eigenes Verschulden die Grundlage ihrer Existenz zuguns-
ten des Schutzes der Allgemeinheit und der natürlichen Le-
bensgrundlagen entzogen werden können. Die darauf fu-
ßende Rechtsprechung war äußerst restriktiv und hat die
Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung zwar nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen, aber sehr weitgehende Vorausset-
zungen formuliert, die in der Praxis – soweit anhand der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar
– nie gegeben waren.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat demgegenüber
in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91
entschieden, dass die unbegrenzte Haftung des Zustands-
störers nicht verfassungskonform sei und in diesem Zusam-
menhang Leitlinien zur Bestimmung der Haftungsgrenze
vorgegeben. Das BVerfG hielt dabei insbesondere fest, dass
die seitherige Rechtsprechung bei Bestimmung der Zumut-
barkeitsgrenze zu strenge Maßstäbe angelegt habe und eine
Differenzierung erforderlich sei, die eine angemessene Risi-
koverteilung beinhalte. In seinem Beschluss hat das BVerfG
die elementare Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Arti-
kel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) im Wertge-
füge des Grundgesetzes hervorgehoben. Ihm komme die
Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheits-
raum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm
dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Le-
bens zu ermöglichen.

Gleichzeitig lässt das Gericht in seinem Beschluss keinen
Zweifel daran, dass einschränkend die Verfassungsent-
scheidung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14
Abs. 2 GG) ebenso zu beachten ist. Der Gebrauch des
Eigentums solle daher zugleich dem Wohl der Allgemein-
heit dienen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Gesetzgeber
von Verfassungs wegen gestattet, den Inhalt und die Schran-
ken des Eigentums festzulegen (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2
GG). Er habe hierbei aber sowohl der grundgesetzlichen
Anerkennung des Privateigentums durch Artikel 14 Abs. 1
Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums
(Artikel 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen und die schutz-
würdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Aus-
gleich zu bringen. Das Gericht betont weiter, dass das
Eigentum, soweit es die persönliche Freiheit des Einzelnen
im vermögensrechtlichen Bereich sichert, einen besonders
ausgeprägten Schutz genieße. Demgegenüber sei die Ge-
staltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker
der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür seien

lichkeit erfordern. Hierbei sei (u. a.) die Belastung des Zu-
standsverantwortlichen mit den betroffenen Gemeinwohl-
belangen abzuwägen. Beispielhaft und keinesfalls abschlie-
ßend führt es in der Folge Gesichtspunkte auf, die für diese
Abwägung maßgeblich sein sollen (vgl. Baumann, Wolf-
gang, Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Bundes-
Bodenschutzgesetz, veröffentlicht in: „Wasser, Luft und
Boden – Zeitschrift für Umwelttechnik“, Nr. 5, Mai 2004):

1. Der Eigentümer habe im Regelfall Belastungen, die zur
effektiven Gefahrenabwehr notwendig sind, hinzuneh-
men.

2. Als (keineswegs zwingenden) Anhaltspunkt im Rahmen
der Bestimmungen der Grenze des Zumutbaren könne
auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchfüh-
rung der Sanierung zurückgegriffen werden. Werde die-
ser überschritten, entfalle i. d. R. das Interesse des Ei-
gentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch
des Grundstücks.

3. Eine diese Grenzen überschreitende Belastung könne
unzumutbar sein, wenn die Gefahr aus Naturereignissen,
aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder
von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt.

4. Eine Belastung bis zu dieser Grenze könne unzumutbar
sein, wenn das zu sanierende Grundstück den wesent-
lichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die
Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich
seiner Familie darstellt.

5. Über die Grenze hinaus könne eine Belastung zumutbar
sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen
Gefahr bewusst in Kauf genommen habe.

6. In den Fällen, in denen eine Belastung über den Ver-
kehrswert hinaus in Frage kommt, dürfe sich die Kosten-
belastung allenfalls auf Vermögen beziehen, das in einer
funktionalen Einheit zu dem Grundstück steht. Die ge-
samte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffe-
nen dürfe dagegen nicht herangezogen werden.

Der Gesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen Grenzen
der Zustandsstörerverantwortlichkeit im Bundes-Boden-
schutzgesetz bislang nicht formuliert. Bis dies geschehen
sei, hätten Verwaltung und Gerichte die Beschränkungen
durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in ihrer
Praxis jeweils selbst zu beobachten, so das Bundesverfas-
sungsgericht.

Es besteht daher die Notwendigkeit einer Ergänzung des
BBodSchG im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1
verbunden der sich aus der Verfassung ergebende Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Verantwort-

kommt. Die Sätze 2 und 3 konkretisieren den Begriff der
Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme beim Eigentümer.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/3017
Wahlperiode – 5 – D

Damit verbleibt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
Raum für die vom BVerfG genannten Fälle der über den
Verkehrswert hinausgehenden Haftung, z. B. bei fahrläs-
sigem Außerachtlassen besonderer Risikoumstände oder
wenn der Eigentümer sonstige Vorteile (reduzierter Kauf-
preis oder erhöhte Pachteinnahmen) erlangt hat.

Zu Nummer 2 (Absatz 5 – neu –)

Die Sätze 1 und 2 knüpfen die Haftungsfreistellung in Ab-
satz 4 (neu) an den gutgläubigen Erwerb. Satz 3 enthält die
Haftungsfreistellung unter Berücksichtigung einer Zeit-
grenze; die Gutgläubigkeit wird bei „Uraltfällen“ generell
unterstellt.

Zu Nummer 3 (Absatz 6 – neu –)

Der Absatz stellt fest, dass – unabhängig von der Störer-
eigenschaft bzw. einer Handlungsverpflichtung – in jedem
Fall eine Duldungspflicht gegenüber Maßnahmen besteht,
die die Behörde oder Dritte durchführen.

Zu Nummer 4

Die Veränderung der Nummerierung ist logische Schluss-
folgerung aus den Nummern 1 bis 3.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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