BT-Drucksache 16/3009

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1827- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3009
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1827 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben
des Bundesamts für Justiz

A. Problem

In völkerrechtlichen Verträgen und in EU-Rechtsakten ist in zunehmendem
Maße die Verpflichtung für Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten enthalten, eine zen-
trale Anlaufstelle zu benennen. Im Rahmen des Europäischen Justiziellen Net-
zes ist eine nationale Kontaktstelle für den grenzüberschreitenden Verkehr anzu-
geben. Daneben fehlt für die durch nationale Gesetze angeordnete Überwachung
und für den Vollzug von bestimmten Auflagen eine für das Bundesgebiet zentral
zuständige Behörde. Einige dieser Aufgaben sind bisher vom Generalbundesan-
walt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen worden oder sie sind direkt im
Bundesministerium der Justiz erfüllt worden. Eine Neuordnung und Konzentra-
tion dieser Aufgabenbereiche sowie eine Bündelung von Verwaltungstätigkeiten
erscheint notwendig.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, wobei
in Artikel 1 der Erlass des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Jus-
tiz (BfJG), in den Artikeln 2 und 3 die Änderung des Bundeszentralregisterge-
setzes und der Gewerbeordnung sowie in Artikel 4 die Änderung weiterer
Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und bei Enthaltung eines Abgeord-
neten der Fraktion der SPD

C. Alternativen
Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Die Gründung der Bundesoberbehörde erfolgt grundsätzlich kostenneutral. Ein
Mehrbedarf an Stellen ist im Haushalt nicht vorgesehen. Für die räumliche
Zusammenführung entsteht im Sachhaushalt ein Mehrbedarf in Höhe von
400 000 Euro.

Drucksache 16/3009 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1827 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen.

1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Errichtung“ ein Komma und
das Wort „Zweck“ eingefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bun-
desjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungs-
behörde.“

2. Artikel 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

‚(8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl.
1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des
Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Jus-
tiz wahr.“‘

3. Artikel 4 Abs. 13 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfas-
sungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bun-
desverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Mar-
kenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-
mensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen ent-
stehen, ist das Bundesamt für Justiz.“‘

4. Artikel 5 entfällt.

5. Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.“

Berlin, den 18. Oktober 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin
Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Justiz zu bewerten. Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
Die Fraktion der FDP hob hervor, dass mit der im Gesetz-
entwurf vorgesehenen Errichtung des Bundesamts eine be-
grüßenswerte Bündelung von Aufgaben erfolge. Dies führe
voraussichtlich zu mehr Transparenz und zu einer größeren
Nachvollziehbarkeit der Wahrnehmung von Aufgaben für

den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/1827 verwie-
sen.

Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 1)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3009

Bericht der Abgeordneten Dr. Ole Schröder, Dirk Manzewski,
Dr. Carl-Christian Dressel, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1827 in seiner 40. Sitzung am 22. Juni 2006 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss
überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung
am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung
der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
29. Sitzung am 18. Oktober 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. und bei Enthaltung eines Abgeordneten
der Fraktion der SPD beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzuneh-
men.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstützte die Errichtung
eines Bundesamtes für Justiz und gab der Erwartung Aus-
druck, dass diese zu mehr Effizienz im Sinne von Kostenein-
sparungen und einer besseren Aufgabenerledigung führen
werde. Die Einrichtung des Bundesamts für Justiz könne
auch eine Vorbildwirkung für eine stringente Verteilung der
Aufgaben zwischen Bonn und Berlin haben, wobei die
ministeriellen Aufgaben grundsätzlich in Berlin und die
administrativen Aufgaben in Bonn erledigt werden sollten.

Die Fraktion der SPD begrüßte ebenfalls die vorgesehene
Errichtung eines Bundesamts für Justiz, weil damit eine Re-
strukturierung der Aufgaben im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Justiz erreicht werden könne. Das
Ministerium könne sich dann auf seine Kernkompetenzen
beschränken und werde von der Bearbeitung von Einzel-
fällen entlastet. Besonders positiv sei die vorgesehene Zu-
sammenführung von Kompetenzen in Auslandsunterhalts-
sachen, die bislang an drei verschiedenen Stellen wahrge-
nommen worden seien, beim vorgesehenen Bundesamt für

Interesses stünden. Deshalb werde der Gesetzentwurf grund-
sätzlich unterstützt.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte
die vorgesehene Errichtung des Bundesamts, weil das Bun-
desministerium der Justiz von Aufgaben entlastet werde, die
nicht zu den Kernaufgaben eines Ministeriums gehörten.
Beim Bundesministerium der Justiz und bei anderen Bun-
desministerien seien im Laufe der Zeit Aufgaben angesiedelt
worden, die nicht zu den ministeriellen Kernaufgaben gehör-
ten. In seinem Aufgabenzuschnitt entspreche das geplante
Bundesamt für Justiz ähnlichen Zentraleinheiten in anderen
Staaten.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass als Sitz für das
Bundesamt die Stadt Bonn und nicht ein Ort in den neuen
Bundesländern vorgesehen sei. Die Verteilung der Standorte
der Bundesbehörden zwischen den alten und den neuen Bun-
desländern sei derzeit nicht gerecht und benachteilige die
neuen Länder. Im Übrigen widerspreche der vorgesehene
Standort dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD. Wegen des nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE.
zum Nachteil der neuen Länder ausgewählten Sitzes des
Bundesamts werde der Gesetzentwurf abgelehnt.

Der Vertreter der Bundesregierung hob hervor, dass durch
das vorgesehene Bundesamt sowohl das Bundesministerium
der Justiz als auch der Generalbundesanwalt von Aufgaben
entlastet würden, die nicht zu deren Kernbereich gehörten.
Die Führung des Bundeszentralregisters, die bislang beim
Generalbundesanwalt angesiedelt sei, gehöre sachlich nicht
in den Aufgabenbereich einer Ermittlungsbehörde. Die vor-
gesehene Errichtung des Bundesamts für Justiz diene einer
Neustrukturierung und Neuorganisation der Bundesjustiz-
verwaltung. Zweck des geplanten Gesetzes sei somit auch
eine Verwaltungsmodernisierung. Ein wichtiger Gesichts-
punkt sei darüber hinaus die mit der vorgesehenen Einrich-
tung des Bundesamts verbundene größere Transparenz ge-
genüber den Bürgerinnen und Bürgern, was insbesondere bei
der Bündelung von Aufgaben beim Bundesamt in Auslands-
unterhaltssachen deutlich werde. Durch die vorgesehene Er-
richtung des Bundesamts entstehe kein Mehrbedarf an Stel-
len. Es gelte die Grundaussage, dass eine finanzneutrale
Lösung angestrebt werde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
die Bürgerinnen und Bürger. Dies gelte gerade auch im Hin-
blick auf Aufgaben, die nicht im Blickpunkt des öffentlichen

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zweckbestim-
mung der Behörde im Errichtungsgesetz konkretisiert. Die

Drucksache 16/3009 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wird die Zu-
ständigkeit der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkom-
men vom 20. Juni 1956 aus der bisherigen Länderzuständig-
keit auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

um den Wechsel der Zuständigkeit zwischen den beiden Be-
hörden zu vollziehen. Die Aufgaben nach dem UN-Überein-
kommen sollen deshalb insgesamt erst zum 1. Januar 2008
auf das Bundesamt für Justiz übergehen.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
gesetzliche Formulierung der wesentlichen Ziele oder des
Zwecks einer Behörde trägt den Interessen der Bürgerinnen
und Bürger nach Transparenz der Verwaltung Rechnung und
entspricht damit den Erfordernissen einer modernen Verwal-
tung. Ziel der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorgani-
sation der Verwaltungsstrukturen im Bundesministerium der
Justiz und seinem Geschäftsbereich. Mit der Verlagerung ad-
ministrativer und nicht zwingend im Ministerium wahrzu-
nehmender Aufgaben auf das Bundesamt wird im Sinne der
allgemeinen Modernisierungsbestrebungen der Bundesver-
waltung die Konzentration des Ministeriums auf politisch-
konzeptionelle Kernaufgaben unterstützt. Auch beim Gene-
ralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden die Ver-
waltungsstrukturen vor allem durch Ausgliederung der
Dienststelle Bundeszentralregister in Bonn optimiert und
Kapazitäten für dessen Kernaufgaben, insbesondere die Ter-
rorismusbekämpfung, gewonnen. Durch die Neuordnung
der am Standort Bonn vorhandenen Behördenstrukturen so-
wie konsequente Bündelung von Aufgaben wird ein Kompe-
tenz- und Ressourcengewinn angestrebt. Dabei wird das
Bundesamt Dienstleistungsaufgaben sowohl gegenüber an-
deren Verwaltungsträgern als auch im unmittelbaren Kontakt
mit den Bürgerinnen und Bürgern als ausführende Stelle
verschiedener Gesetze im nationalen und internationalen
Rechtsverkehr erbringen.

Zu Nummer 2 (Artikel 4 Abs. 8)

Zu Nummer 3 (Artikel 4 Abs. 13 Nr. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung
in Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Un-
ternehmensregister (EHUG – Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses auf Bundestagsdrucksache
16/2781).

Zu Nummer 4 (Artikel 5)

Die sog. Entsteinerungsklausel kann nach den Entscheidun-
gen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 27. Septem-
ber 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/02) entfallen.

Zu Nummer 5 (Artikel 6)

Folgeänderung zu Nummer 4 und Änderung des Zeitpunkts
des Inkrafttretens hinsichtlich der dem Bundesamt für Justiz
in Artikel 4 Abs. 8 übertragenen Aufgaben. Die Modalitäten
der in Artikel 4 Abs. 8 vorgesehenen Übertragung der Auf-
gaben der Empfangsstelle nach dem UN-Übereinkommen
vom 20. Juni 1956 vom Bundesverwaltungsamt auf das
Bundesamt für Justiz konnten erst im Laufe des Gesetzge-
bungsverfahrens in allen Einzelheiten geklärt werden. Daher
bedarf es insoweit aufgrund der organisatorischen und haus-
haltsmäßigen Vorkehrungen noch eines zeitlichen Vorlaufs,

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.