BT-Drucksache 16/2746

Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember 2012 verlängern

Vom 26. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2746
16. Wahlperiode 26. 09. 2006

Antrag
der Abgeordneten Kersten Naumann, Dr. Martina Bunge, Dr. Gesine Lötzsch,
Volker Schneider (Saarbrücken), Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm,
Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katja Kipping,
Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert,
Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben
bis 31. Dezember 2012 verlängern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf zur Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-
Betrieben vorzulegen, der sicherstellt, dass die Frist über den 31. Dezember
2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wird.

Berlin, den 26. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Unterlagen über Löhne und Arbeitszeiten in DDR-Betrieben müssen von den
Unternehmen bzw. ihren Nachfolgeunternehmen sowie den beauftragten
Archiv- und Dokumentationszentren nur bis Ende 2006 aufbewahrt werden. Es
gibt über 1,3 Millionen ungeklärte Versicherungskonten von betroffenen Ver-
sicherten in den neuen Bundesländern. Dabei sind die ungeklärten Konten der
Versicherten, die mittlerweile in die alten Bundesländer verzogen sind, noch
unberücksichtigt.

Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Be-
trieben ist dringend erforderlich. Wenn die Versicherten keinen Nachweis über
Beschäftigungszeiten vorlegen können und ein Rückgriff auf die Lohnunterla-
gen zukünftig ausgeschlossen wäre, dann bestünde nur noch die Möglichkeit der
Glaubhaftbarmachung der Beitragszahlungen nach § 286b des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bei einer glaubhaft gemachten Beitragszahlung
werden aber nur fünf Sechstel des Durchschnittverdienstes der Beschäftigten im
Beitrittsgebiet berücksichtigt. Das würde für viele Versicherte eine unzumutbare
Schlechterstellung bedeuten.

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