BT-Drucksache 16/2022

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1780, 16/1852- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/297- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Karin Binder, Sevim Dagdelen, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. -16/370- EU-Antidiskriminierungsrichtlinien durch einheitliches Antidiskriminierungsgesetz wirksam und umfassend umsetzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/957- Kein Ausgrenzungen beim Antidiskriminierungsgesetz e) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/1861- Bürokratie schützt nicht vor Diskriminierung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist der falsche Weg

Vom 28. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2022
16. Wahlperiode 28. 06. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1780, 16/1852 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk,
Volker Beck (Köln), Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/297 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungs-
richtlinien

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Karin Binder, Sevim Dagdelen,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/370 –

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien durch einheitliches Antidiskriminierungs-
gesetz wirksam und umfassend umsetzen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln),
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/957 –

Keine Ausgrenzung beim Antidiskriminierungsgesetz

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Jörg van Essen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP

– Drucksache 16/1861 –

Bürokratie schützt nicht vor Diskriminierung – Allgemeines Gleichbehandlungs-
gesetz ist der falsche Weg

Drucksache 16/2022 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Die EU-Richtlinien

– 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
(ABl. EG Nr. L 180 S. 22),

– 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-
meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäfti-
gung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),

– 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirk-
lichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum be-
ruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG
Nr. L 269 S. 15) und

– 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang
zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L
373 S. 37)

verpflichten dazu, diesen Schutz im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsicht-
lich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung,
Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht auch einfachgesetzlich
insbesondere für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten
umzusetzen. Hinsichtlich der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie
Geschlecht ist zudem eine Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich erforderlich,
wobei sich die Vorgaben des EU-Rechts hinsichtlich der Merkmale Rasse und
ethnische Herkunft auch auf das Sozialrecht erstrecken.

Die Richtlinien geben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Definitionen für die
unterschiedlichen Arten von Diskriminierung vor und verpflichten u. a. zu wirk-
samen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen
das Gleichbehandlungsgebot sowie zu Beweiserleichterungen für die Betroffe-
nen. Der Schutz vor Diskriminierung soll sich dabei nicht allein auf Regelungen
des Rechtsschutzes der Betroffenen beziehen. Um den Schutz bei der Anwen-
dung effektiv zu gewährleisten, schreiben alle Richtlinien ergänzend vor, dass
Verbände das Recht erhalten sollen, sich zur Unterstützung der Betroffenen an
den Verfahren zu beteiligen. Ferner muss nach den Richtlinien 2000/43/EG,
2002/73/EG und 2004/113/EG eine Stelle bezeichnet werden, deren Aufgabe
darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller
Personen ohne Diskriminierung zu fördern.

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung legt mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer
Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, das vor
allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält, ein einheitli-
ches Gesetz vor, das die vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien umsetzt.

Zu Buchstabe b

In der letzten Legislaturperiode hatte der Deutsche Bundestag bereits ein Gesetz
zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz – ADG) beschlos-
sen, das aber im Vermittlungsausschuss der Diskontinuität unterfiel. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat diesen Gesetzentwurf im Dezember 2005

erneut eingebracht, um die Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien
voranzutreiben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2022

Zu den Buchstaben c und d

Die Fraktion DIE LINKE. hat – wie später auch noch einmal die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – dringenden Handlungsbedarf bei der Umset-
zung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien gesehen und die Bun-
desregierung aufgefordert, auf der Grundlage des Entwurfs eines Gesetzes zur
Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 15/4538) in der vom
Deutschen Bundestag am 17. Juni 2005 angenommenen Fassung (Bundestags-
drucksache 15/5717) einen modifizierten Gesetzentwurf vorzulegen. Dabei
sollten die in dem Antrag näher bezeichneten Defizite dieses Gesetzentwurfs
beseitigt und der Geltungsbereich des Benachteiligungsverbots auf alle Schuld-
verhältnisse außerhalb des Familien- und Erbrechts ausgedehnt sowie die Aus-
nahmetatbestände bis auf einen gestrichen werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN weist in ihrem Antrag darauf hin, dass die Umsetzungsfrist von
drei der vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien bereits abgelaufen sei und der
Bundesrepublik Deutschland nach der Feststellung der Pflichtverletzung durch
den Europäischen Gerichtshof Strafzahlungen drohen.

Zu Buchstabe e

Die Fraktion der FDP bekräftigt, dass gleiche Rechte und gleiche Chancen für
alle Bürger, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrem Geschlecht, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexu-
ellen Identität, garantiert werden müssen. Jeder müsse seine individuelle Lebens-
form frei von gesellschaftlichen und staatlichen Zwängen leben können. Diesen
Zielen und dem Abbau von Diskriminierung und Intoleranz fühle der Deutsche
Bundestag sich seit jeher in besonderer Weise verpflichtet. Der Abbau von Dis-
kriminierungen lasse sich aber nicht nur per Gesetz verordnen. Er sei eine ge-
samtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Veränderung des Bewusstseins erforde-
re. Dementsprechend seien die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zwar in
nationales Recht umzusetzen, doch dürfe ein entsprechendes Umsetzungsgesetz
nicht über den Regelungsgehalt der Richtlinien hinausgehen. Die Fraktion der
FDP wendet sich gegen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetz-
entwurf, da dieser insgesamt nicht geeignet sei, die Freiheit des Einzelnen mit
berechtigten Anliegen von Wirtschaft und Gesellschaft zu einem vernünftigen
Ausgleich zu bringen. Er gehe über eine 1:1-Umsetzung der EU-Antidiskrimi-
nierungsrichtlinien hinaus.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Fassung der Be-
schlussempfehlung, durch den die vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien mit
Hilfe eines einheitlichen Gesetzes umgesetzt und ein in sich stimmiger Schutz
vor Diskriminierungen verwirklicht wird.

Hauptbestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das in Artikel 1 enthaltene Allge-
meine Gleichbehandlungsgesetz. Abschnitt 1 enthält das Ziel, Benachteiligun-
gen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Ge-
schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, ferner werden der
Anwendungsbereich (Arbeitsleben, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bil-
dung, zivilrechtlicher Teil) sowie die Begriffsbestimmungen der unmittelbaren

und mittelbaren Diskriminierung, der Belästigung und sexuellen Belästigung
entsprechend den Vorgaben der Richtlinien festgelegt.

Drucksache 16/2022 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschnitt 2 enthält die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der
Beschäftigten mit einem ausdrücklichen Benachteiligungsverbot sowie seinen
Ausnahmeregelungen, ferner werden dort die Maßnahmen und Pflichten des
Arbeitgebers sowie die Rechte der Beschäftigten beschrieben, die u. a. aus dem
Beschäftigtenschutzgesetz herrühren. Kernstück sind die Regelungen zu Ent-
schädigung und Schadensersatz, die die Vorgaben der EU-Richtlinien mit dem
deutschen Schadensersatzrecht verknüpfen.

Abschnitt 3 enthält die Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung im
Zivilrechtsverkehr. Entsprechend den Vorgaben der Antirassismusrichtlinie
2000/43/EG und der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außer-
halb der Arbeitswelt 2004/113/EG werden spezifische zivilrechtliche Benach-
teiligungsverbote verankert. Über das Gemeinschaftsrecht hinausgehend
werden auch die Merkmale Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und
Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen, weil
ansonsten wesentliche Bereiche des alltäglichen Rechtslebens aus dem Benach-
teiligungsschutz ausgeklammert blieben.

Der Rechtsschutz der Betroffenen wird nachhaltig verbessert (Abschnitt 4). Sie
erhalten neben der aus § 611a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
bereits bekannten Beweiserleichterung zukünftig die Möglichkeit, sich durch An-
tidiskriminierungsverbände unterstützen zu lassen. Im Arbeitsrecht können der
Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft in besonderen Fallkon-
stellationen das Arbeitsgericht anrufen.

Eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wird schließ-
lich der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zukommen, die nach den Be-
stimmungen des Abschnitts 6 beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend eingerichtet wird. Sie wird neben den Beauftragten des Deut-
schen Bundestages oder der Bundesregierung, die ebenfalls gegen Diskrimi-
nierungen bestimmter Personengruppen vorgehen, unabhängig die Betroffenen
informieren und beraten, ggf. Beratung durch andere Stellen vermitteln und eine
gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben. Zusätzlich hat sie die
Aufgabe, wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen, dem Deutschen
Bundestag regelmäßig Berichte über Diskriminierungen vorzulegen und Emp-
fehlungen zu ihrer Beseitigung und Vermeidung abzugeben.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags der Fraktion DIE LINKE. mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2022

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags der Fraktion der FDP mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu den Buchstaben c bis e

Annahme der Anträge der Oppositionsfraktionen.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/2022 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksachen 16/1780, 16/1852 – mit den nachfolgend
abgedruckten Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.“

2. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Ver-
stoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Be-
triebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraus-
setzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort
genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen
nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Benachteiligung“ die Wörter
„wegen eines in § 1 genannten Grundes“ durch die Wörter „aus Grün-
den der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des
Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ ersetzt und
das Wort „sein“ gestrichen.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Ge-
brauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermie-
tet.“

5. § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die
Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, un-
ter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.“

6. In § 21 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachtei-
ligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die

andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2022

8. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bevollmächtigte und“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Bevollmächtigten und“ gestrichen.

9. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21
nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Ers-
ter Tag des vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalen-
dermonats] begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderun-
gen von Dauerschuldverhältnissen.“

II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachtei-
ligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die
andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“

3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bevollmächtigte und“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Bevollmächtigten und“ gestrichen.

III. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412)
außer Kraft.“

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 16/297 – abzulehnen,

c) den Antrag – Drucksache 16/370 – abzulehnen,

d) den Antrag – Drucksache 16/957 – abzulehnen,

e) den Antrag – Drucksache 16/1861 – abzulehnen.

Berlin, den 28. Juni 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Sevim Dagdelen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Zu Buchstabe e mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion der FDP
auf Drucksache 16/1861 in seiner 38. Sitzung am 20. Juni
2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innen-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Drucksache 16/2022 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christine Lambrecht, Mechthild
Dyckmans, Sevim Dagdelen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksachen 16/1780, 16/1852 in seiner
38. Sitzung am 20. Juni 2006 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Vertei-
digungsausschuss, dem Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Gesundheit, dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, dem
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung, dem Ausschuss für Tourismus, dem Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union und dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben b und c

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/297 sowie
den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/370
in seiner 12. Sitzung am 20. Januar 2006 jeweils in erster Le-
sung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechts-
ausschuss und zur Mitberatung dem Petitionsausschuss, dem
Innenausschuss, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales, dem Verteidigungsausschuss, dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Aus-
schuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, dem Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung, dem Ausschuss für Touris-
mus, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union und dem Haushaltssauschuss zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/957 in
seiner 33. Sitzung am 7. April 2006 in erster Lesung beraten
und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und
zur Mitberatung dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frau-
en und Jugend, dem Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe und dem Ausschuss für Tourismus zur Mit-
beratung überwiesen.

ausschuss, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung und dem Ausschuss für Tourismus zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1780, 16/1852

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie einer Stimme aus der Fraktion der CDU/
CSU die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Beschlussempfehlung.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des
Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP und eines Mitglieds der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annah-
me des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussemp-
fehlung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Be-
schlussempfehlung.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in
seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verteidigungs-

hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2022

CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. sowie eines Mit-
glieds der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Annahme des
Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. und Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung.

Der Haushaltsausschuss hat einen Bericht nach § 96 GO
abgegeben.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/297

Der Petitionsausschuss hat kein Votum abgegeben.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sit-

men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in
seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-

zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die

Drucksache 16/2022 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesen-
heit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf in seiner 7. Sitzung am 8. März
2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

c) Antrag auf Drucksache 16/370

Der Petitionsausschuss hat kein Votum abgegeben.

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Finanzausschuss hat den Antrag in seiner 24. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 22. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 21. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in
seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ab-
lehnung des Antrags.

Der Verteidigungsausschuss hat den Antrag in seiner 14. Sit-

men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag in seiner
19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hil-
fe hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 be-
raten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
die LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag in seiner
14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesen-
heit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Antrags.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag in seiner 7. Sitzung am 8. März 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags.

d) Antrag auf Drucksache 16/957

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-

nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2022

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag in seiner
14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesen-
heit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Antrags.

e) Antrag auf Drucksache 16/1861

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 16. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung eines
Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in
seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags.

Der Verteidigungsausschuss hat den Antrag in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Antrag in seiner 15. Sitzung am 26. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag in seiner 14. Sitzung am 28.
Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ab-
lehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag in seiner 14. Sit-
zung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 22. Sitzung

der Beschlussempfehlung abgedruckten Maßgaben mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/297
empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf abzulehnen.
Weiterhin empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/370 abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt, den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/957 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abzulehnen. Der Rechtsausschuss empfiehlt weiterhin, den
Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/1861 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP abzulehnen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten grund-
sätzlich die nun bevorstehende Umsetzung der vier europäi-
schen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass
diese Umsetzung nicht nur wegen drohender Strafzahlungen,
sondern vor allem deshalb dränge, weil durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im alltäglichen Rechts-
leben ein wirksamer Benachteiligungsschutz gewährt werde.

Der Abgeordnete Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU) führte aus, er
hätte es aus rechtsdogmatischer Sicht vorgezogen, bei den
Regelungen zur Beweislast nicht von „Indizien“, sondern von
„Tatsachen“, die bewiesen werden müssen, um eine Benach-
teiligung im Sinne des AGG vermuten zu lassen, zu sprechen.
Bei den zu beweisenden Tatsachen könne es sich auch um
Hilfstatsachen handeln, d. h. tatbestandsfremde Umstände,
die den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des
Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigten. Bewiesen werden
müsse daher zunächst, dass der Benachteiligte gegenüber ei-
ner anderen Person ungünstig behandelt worden sei. Damit
liege ein Indiz für eine Ungleichbehandlung aber noch nicht
vor. Dies sei erst dann der Fall, wenn ergänzend sog. Vermu-
tungstatsachen (Indizien) vorgetragen würden, aus denen sich
schließen lasse, dass die unterschiedliche Behandlung auf ei-
nem nach § 1 Abs. 1 unzulässigen Grund beruhe. Erst wenn
es der bestreitenden Partei nicht gelinge, die Vermutungstat-
sachen zu erschüttern und damit die Vermutung eines Versto-
ßes gegen die Bestimmungen zum Schutze vor Benachteili-
gungen zu widerlegen, sei der Anscheinsbeweis für die
vermutete Benachteiligung erbracht.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass die Regelungen des
AGG, die über den Regelungsgehalt der EU-Antidiskriminie-
rungsrichtlinien hinausgingen, eine zusätzliche wettbewerbs-
schädigende Belastung für die deutsche Wirtschaft darstell-
ten. Die Unternehmen würden mit bürokratischem Mehrauf-
wand belastet, der in der jetzigen wirtschaftlich schwierigen
am 28. Juni 2006 abschließend beraten. Er empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den in

Lage zusätzlich Zeit, Geld und Arbeitskraft kosten werde.
Darüber hinaus werde schwerwiegend in die Abschluss- und

Drucksache 16/2022 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gestaltungsaspekte der Vertragsfreiheit eingegriffen. Der Ge-
setzentwurf sei daher insgesamt nicht geeignet, die Freiheit
und die Interessen des Einzelnen mit den berechtigten Anlie-
gen von Wirtschaft und Gesellschaft zu einem vernünftigen
Ausgleich zu bringen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte
nachdrücklich, dass die Ausschussmitglieder die Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD zu spät für eine eingehende sachliche Einarbeitung
erhalten hätten. Die Änderungsanträge seien zudem Flick-
schusterei und nicht richtig durchdacht. Als ein Beispiel sei
die Streichung des Merkmals „Weltanschauung“ aus dem
zivilrechtlichen Teil zu nennen. Dadurch komme es zu
Wertungswidersprüchen mit dem arbeitsrechtlichen Teil, in
dem das Merkmal aufgrund der EU-Richtlinie 2000/78/EG
weiter enthalten sei. Zudem könne die Begründung für die
Streichung nicht überzeugen. Anders als dort befürchtet,
könnten sich rechtsextreme Parteien nicht auf ein Diskrimi-
nierungsverbot aufgrund der Weltanschauung berufen. Der
Begriff der Weltanschauung, wie ihn auch das Grundgesetz
kenne, beziehe sich auf Gemeinschaften wie Anthroposo-
phen oder Freidenker und nicht auf bestimmte politische
Überzeugungen oder Parteien. Weiterhin kritisierte die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Neuformulierung der
Beweislastregelung in Artikel 1 § 22. Hier werde ohne jede
Not von der bewährten Regelung im § 611a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) abgewichen zugunsten einer unklaren
und unlogischen Formulierung. Für eine sachgerechte
Regelung sollte hier – wie auch bei den anderen geänderten
Punkten – auf die Formulierung in dem von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 16/297) zurückgegriffen werden.
Insgesamt stimme die Fraktion dem Gleichbehandlungsge-
setz aber zu, da es trotz einer Reihe von Mängeln die notwen-
dige Umsetzung der EU-Richtlinien und eine Verbesserung
der Rechtslage beim Diskriminierungsschutz bewirke.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung auf Drucksache
16/1780, S. 20 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates (Bun-
destagsdrucksache 16/1852) empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

Zu I.

Zu Nummer 1

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf. Die
Formulierung des Regierungsentwurfs bestimmt, für Kündi-
gungen gälten „vorrangig“ die Bestimmungen des Kündi-
gungsschutzgesetzes. Das Verhältnis beider Gesetze zuein-
ander soll dahin präzisiert werden, dass für Kündigungen
ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz Anwendung finden. Dies
erscheint sachgerechter, weil diese Regelungen speziell auf
Kündigungen zugeschnitten sind. Die wesentlichen Bestim-
mungen des allgemeinen Kündigungsschutzes finden sich
im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Ersten Abschnitt des

Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, Artikel 48 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes, § 9 des Mutterschutzgesetzes,
§§ 18, 19 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, § 2 des Ar-
beitsplatzschutzgesetzes, § 2 des Eignungsübungsgesetzes,
§ 85 ff., § 96 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 47 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, § 36 Abs. 3
Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 53 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder § 21f des Wasserhaushalts-
gesetzes.

Zu Nummer 2

Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wird auf
zwei Monate verkürzt. Dadurch soll der Arbeitgeber noch
weitergehender als im Regierungsentwurf, der drei Monate
vorsieht, vor bürokratischem Aufwand geschützt werden.
Für den Arbeitnehmer ist die Verkürzung hinnehmbar. Ohne-
hin beginnt die Frist erst mit seiner Kenntnis von dem Ver-
stoß. Es erscheint zumutbar, von Arbeitnehmern zu verlan-
gen, sich innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden, ob sie
Ansprüche geltend machen wollen.

Zu Nummer 3

Die Änderungen in Artikel 1 § 17 Abs. 2 dienen der Klarstel-
lung. Durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebs-
verfassungsgesetzes (BetrVG) wird zunächst klargestellt,
dass die Regelung nur für Betriebe gilt, für die wegen der
Betriebsgröße (fünf Arbeitnehmer) das Betriebsverfassungs-
gesetz gilt. Auch die Einfügung des Wortes „groben“ in
Artikel 1 § 17 Abs. 2 dient der Klarstellung. § 23 Abs. 3
BetrVG, auf den Artikel 1 § 17 Abs. 2 bisher schon Bezug
nimmt, behandelt Verstöße gegen die Betriebsverfassung.
Schon durch die Verbindung mit § 23 Abs. 3 BetrVG war
darum in Artikel 1 § 17 Abs. 2 eine Systematik angelegt, der
zufolge Verstöße des Arbeitgebers gegen das Benachteili-
gungsverbot auch die „gute Ordnung“ des Betriebs beein-
trächtigen können und unter dieser Voraussetzung ein eige-
nes Klagerecht des Betriebsrats oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft erfordern. Die „gute Ordnung“
des Betriebs steht aber erst dort in Frage, wo Verstöße eine
gewisse Schwere erreichen. Diese Systematik wird nunmehr
verdeutlicht, wenn das Klagerecht nur bei groben Verstößen
des Arbeitgebers gegen die Vorschriften zum Schutz der
Beschäftigten vor Benachteiligung gegeben ist. Die Klage-
befugnis des § 17 Abs. 2 AGG nimmt dabei auch weiterhin
auf § 23 Abs. 3 BetrVG Bezug. In diesem Rahmen wird dem
Betriebsrat oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
ermöglicht, dafür zu sorgen, dass sich der Arbeitgeber in Zu-
kunft gesetzeskonform verhält. Ihm kann somit aufgegeben
werden, gegen das AGG verstoßende Handlungen zu unter-
lassen (zum Beispiel eine Einstellungspraxis, die eine der in
§ 1 AGG aufgeführten Gruppen ausgrenzt), vom AGG er-
laubte Handlungen zu dulden (zum Beispiel die Ausübung
des Beschwerderechts nach § 13 AGG) oder dem AGG ent-
sprechende Handlungen vorzunehmen (zum Beispiel Maß-
nahmen nach § 12 Abs. 1 AGG). Demgegenüber kann nicht
z. B. ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch des
Benachteiligten für diesen geltend gemacht werden. Es han-
delt sich nicht um die Regelung einer Prozessstandschaft (vgl.
Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahl-
ordnung, 10. Aufl. 2006, Rz. 75 zu § 23 BetrVerfG). Dies
Kündigungsschutzgesetzes. Bestimmungen zum besonde-
ren Kündigungsschutz enthalten zum Beispiel der Zweite

wird durch den neuen Satz 2 nunmehr im Gesetzestext selbst
ausdrücklich klargestellt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/2022

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hält es grundsätzlich für sachgerecht,
im Bereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes
über die durch die Richtlinien vorgegebenen Merkmale Ras-
se und ethnische Herkunft sowie Geschlecht hinaus weitere
Merkmale des Artikels 13 des EU-Vertrags zu schützen. Dies
gilt allerdings nicht für das Merkmal Weltanschauung. Zwar
ist der Begriff „Weltanschauung“ eng zu verstehen als eine
mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über
bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft
und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche
Bezüge beschränkt ist und die allgemeine politische Gesin-
nung gerade nicht erfasst. Gleichwohl besteht die Gefahr,
dass z. B. Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund
der Vorschrift versuchen, sich Zugang zu Geschäften zu ver-
schaffen, die ihnen aus anerkennenswerten Gründen verwei-
gert wurden. Aus diesem Grund soll der zivilrechtliche
Schutz des AGG sich nicht auf das Merkmal Weltanschau-
ung beziehen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung greift ein Anliegen des Bundesrates auf und
stellt klar, dass im Interesse einer aktiven, auf soziale Stabili-
tät ausgerichteten Wohnungspolitik eine unterschiedliche
Behandlung bei der Wohnraumvermietung zulässig ist. Auch
nach Auffassung des Ausschusses ist nicht von einer Diskri-
minierung auszugehen, wenn bei der Vermietung von
Wohnraum mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungs-
strukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer
und kultureller Verhältnisse unterschieden wird.

Zu Buchstabe c

Artikel 1 § 19 Abs. 5 Satz 2 gilt als Regelbeispiel für die Ver-
mietung von Wohnraum auf demselben Grundstück grund-
sätzlich sowohl für Geschäfte gemäß Absatz 1 Nr. 1 als auch
gemäß Absatz 2. Weitere Einschränkungen sind bezüglich
der Geschäfte nach Absatz 2 aufgrund der Richtlinie 2000/
43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse
oder der ethnischen Herkunft nicht zulässig. Die Diskussion
der Vorschrift hat aber gezeigt, dass sie dahin missverstan-
den werden kann, dass jede nicht den Voraussetzungen des
Absatzes 5 Satz 2 entsprechende Wohnraumvermietung als
Massengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zu werten
wäre. Hier scheint eine gesetzliche Klarstellung angezeigt.
Mit dem neuen Satz 3 wird verdeutlicht, dass die Wohnraum-
vermietung in der Regel kein Massengeschäft ist, wenn der
Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermie-
tet. Damit ist zum einen klargestellt, dass die Verneinung
eines persönlichen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses nicht
bereits zur Annahme eines Massengeschäfts führt. Zum an-
deren wird die Vermutung begründet, dass jedenfalls dann,
wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen
vermietet, das Ansehen der Person des konkreten Mieters für
ihn nicht ohne Bedeutung oder nicht nur von nachrangiger

ßere Vermieter dem Ansehen der Person des konkreten Mie-
ters mehr als nur nachrangige Bedeutung beimessen. Die
Vermutung betrifft nur die Wohnraumvermietung zum nicht
nur vorübergehenden Gebrauch. Sie betrifft damit nicht Ver-
mietungen im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also bei-
spielsweise die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferien-
wohnungen.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu Nummer 1.4.

Zu Nummer 6

Auch im Zivilrecht erscheint die Verkürzung der Frist zur
Geltendmachung von Ansprüchen auf zwei Monate sachge-
recht. Der bürokratische Aufwand für Anbieter wird be-
schränkt, ohne dass damit unzumutbare Nachteile für die
Kunden verbunden wären. Auch hier beginnt die Frist erst
mit seiner Kenntnis von dem Verstoß und es erscheint ange-
messen zu verlangen, dass sich die Betroffenen innerhalb
von zwei Monaten entscheiden, ob sie Ansprüche geltend
machen wollen.

Zu Nummer 7

Die Diskussion des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-
zes hat gezeigt, dass der – bereits in § 611a BGB – verwen-
dete Begriff der „Glaubhaftmachung“ oftmals dahingehend
missverstanden wird, er beziehe sich auf § 294 der Zivilpro-
zessordnung (ZPO) und lasse die eidesstattliche Versicherung
als Beweismittel zu. Es ist insoweit eine sprachliche Neu-
fassung zur Bestimmung des Beweismaßes erfolgt. Dies ist
eine erforderliche Klarstellung für die Praxis; eine Rechts-
änderung ist damit nicht verbunden. Die Vorgaben der ein-
schlägigen Richtlinien werden nach wie vor erfüllt.

Auch nach den Grundsätzen des europäischen Rechts trägt
derjenige, der sich benachteiligt fühlt, in einem Rechtsstreit
die Beweislast. Grundsätzlich hat derjenige, der sich zur
Stützung eines Anspruchs auf Tatsachen beruft, diese zu
beweisen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Diskrimi-
nierung trifft daher auch nach der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes grundsätzlich denjenigen, der sich
diskriminiert glaubt. Bei den zu beweisenden Indizien han-
delt es sich dabei um Hilfstatsachen, d. h. tatbestandsfremde
Umstände, die den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvor-
liegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen. Bewie-
sen werden muss daher zunächst, dass der Benachteiligte ge-
genüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden
ist. Damit ist ein Indiz für eine Ungleichbehandlung aber
noch nicht bewiesen. Dies ist aber der Fall, wenn ergänzend
sog. Vermutungstatsachen vorgetragen werden, aus denen
sich schließen lässt, dass die unterschiedliche Behandlung
auf einem nach § 1 Abs. 1 unzulässigen Grund beruht. Dann
erst ist der Anscheinsbeweis erbracht und ein Indiz für die
vermutete Benachteiligung bewiesen. Auch nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes kehrt sich die
Beweislast nämlich um, wenn derjenige, der dem ersten An-
schein nach diskriminiert ist, sonst kein wirksames Mittel
hätte, um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Bedeutung ist. Der Nachweis, dass es im Einzelfall anders
ist, bleibt ebenso möglich wie der Nachweis, dass auch grö-

durchzusetzen (so EuGH, Rs. C-127/92 vom 27. Oktober
1993 – Enderby).

Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatterin

Sevim Dagdelen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/2022 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 8

Die Änderung des Artikels 1 § 23 Abs. 2 greift ein Anlie-
gen des Bundesrates auf. Die Richtlinien erfordern, dass
sich die Antidiskriminierungsverbände zur Unterstützung
Benachteiligter und mit deren Einwilligung an den zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche vorgesehenen Gerichtsver-
fahren beteiligen können. Hierfür ist es nicht erforderlich,
dass die Verbände die formale Stellung eines Prozess-
bevollmächtigten einnehmen. Bereits aufgrund ihrer in
Absatz 3 geregelten Rechtsberatungsbefugnis dürfen die
Verbände Benachteiligte vor und in einem Gerichtsverfah-
ren beraten und ihnen Hilfe bei der Vorbereitung von Kla-
gen und Schriftsätzen leisten, ohne dass es hierzu eines
Auftretens als Prozessbevollmächtigte bedarf. Darüber
hinaus sieht Absatz 2 zur Sicherstellung der Beteiligung in
der gerichtlichen Verhandlung vor, dass die Verbände die
Prozesspartei in der Gerichtsverhandlung begleiten und
dort als Beistand auftreten dürfen. Die zurzeit noch in § 90
ZPO enthaltene Einschränkung der Beistandschaft auf
Gerichtsverfahren ohne Anwaltszwang soll im Zuge der
anstehenden Reform des Rechtsberatungsrechts entfallen.
Deshalb sieht die Neufassung des Absatzes 2 eine solche
Einschränkung bereits nicht mehr vor. Hierdurch wird zu-
dem in Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien die
Beteiligung der Antidiskriminierungsverbände auch im
Anwaltsprozess sichergestellt.

Zu Nummer 9

Folgeänderung zu Nummer I.4.

Zu II.

Zu Nummer 1

Mit der Änderung werden die Änderungen gemäß den Num-
mern I.2 und I.6 im Bereich des Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetzes nachvollzogen.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird die Änderung gemäß Nummer I.7 im
Bereich des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungs-
gesetzes nachvollzogen.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung wird die Änderung gemäß Nummer I.8 im
Bereich des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungs-
gesetzes nachvollzogen.

Zu III.

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten wird der Tag nach der
Verkündung bestimmt, um ein möglichst rasches Inkrafttre-
ten des Gesetzes zu ermöglichen.

Berlin, den 28. Juni 2006

Dr. Jürgen Gehb Christine Lambrecht Mechthild Dyckmans

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