BT-Drucksache 16/2021

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/700- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Vom 28. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2021
16. Wahlperiode 28. 06. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/700 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

A. Problem

Das geltende Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (§§ 73 bis 76a
des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 111b bis 111l der Strafprozessordnung
(StPO)) hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt und lässt weitgehend eine
effektive Abschöpfung der aus einer Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteile
zu. Bei der Umsetzung der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe beim
Verfall und beim Verfall von Wertersatz haben sich in der Praxis jedoch einzelne
Regelungsdefizite gezeigt, die punktuelle Änderungen oder Ergänzungen des
geltenden Prozessrechts erforderlich machen. Ferner trägt das geltende Recht
dem Opferschutz insoweit nicht genügend Rechnung, als die Zwangsvollstre-
ckung des Verletzten in die Gegenstände, in die zur Sicherung des Verfalls von
Wertersatz der dingliche Arrest vollzogen ist, nur unzureichend geregelt ist.
Außerdem hat sich bei der Frist für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Siche-
rungsmaßnahmen, bei der Bekanntgabe der Beschlagnahme- oder Arrestanord-
nung, bei der Zuständigkeit und der Zustellung beim Arrestvollzug sowie bei der
Notveräußerung in der Praxis erheblicher Verbesserungsbedarf im Hinblick auf
eine effektive und ökonomische Verfahrensweise ergeben. Schließlich erschei-
nen die Rechte Dritter im Rahmen des in den letzten Jahren ausgedehnten
Anwendungsbereichs des erweiterten Verfalls nicht mehr hinreichend gewahrt,
weshalb auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Januar 2004,
2 BvR 564/95) dem Gesetzgeber aufgetragen hatte, entsprechende gesetzliche
Korrekturen zu prüfen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, mit dem durch eine pro-
zessuale Lösung sichergestellt werden soll, dass künftig der kriminelle Gewinn
nicht dem Täter verbleibt und der Opferschutz gestärkt wird. So wird durch die
Ergänzung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung des Verletzten in die
vorläufig gesicherten Gegenstände und die Ausdehnung der Frist für die Auf-
rechterhaltung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen den Opfern von Straf-
taten die Durchsetzung ihres Anspruchs erleichtert. Hinzu treten Änderungen

Drucksache 16/2021 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bei der Bekanntgabe der Beschlagnahme- oder Arrestanordnung, der Zuständig-
keit und der Zustellung beim Arrestvollzug sowie bei der Notveräußerung, wel-
che das Verfahren vereinfachen und den praktischen Aufwand verringern.
Schließlich gewährleistet die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des
Strafgesetzbuches die hinreichende Berücksichtigung von Rechten Dritter bei
Anordnungen des erweiterten Verfalls.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2021

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/700 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nr. 6 wird § 111i wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 ist“ durch die Angabe
„Absatz 3 sowie der Eintritt der Rechtskraft sind“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „Veröffentlichung“ durch das Wort
„Veröffentlichungen“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die
Angabe „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

2. In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:

,11a. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120
Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht
auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Be-
schwerde angefochten werden, wenn sie

1. eine Verhaftung,

2. eine einstweilige Unterbringung oder

3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro

betreffen.“‘

Berlin, den 28. Juni 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dagdelen
Berichterstatterin
Jerzy Montag
Berichterstatter

fangrechtserwerbs zugefallenen Vermögenswerte an die Op-
ferverbände. Dies würde auch im Wesentlichen dem Zweck durchführen als Begünstigte in Betracht.

der Wiedergutmachung dienen. Damit würde zudem eine ver-
lässliche finanzielle Grundlage für den Opferschutz geschaf-
fen. Der Vorwurf, es werde in die Finanzhoheit der Länder
eingegriffen, sei zurückzuweisen. Dies ergebe sich auch aus

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen zu dem
Änderungsantrag der Fraktion der FDP darauf hin, dass sie
das mit ihm verfolgte Anliegen einer auch finanziellen
Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen der
Drucksache 16/2021 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dr. Peter
Danckert, Jörg van Essen, Sevim Dagdelen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/700 in seiner 23. Sitzung am
10. März 2006 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung
dem Innenausschuss überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 16. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung
am 28. Juni 2006 beraten und in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung abge-
druckten Maßgaben zu empfehlen.

Die Fraktion der FDP begrüßte die Grundhaltung des Ge-
setzentwurfs, insbesondere den vorgesehenen Auffang-
rechtserwerb des Staates sowie die Erweiterung des Rechts-
schutzes durch die Möglichkeit der weiteren Beschwerde
gegen die Anordnung des dinglichen Arrests. Der Gesetzent-
wurf bleibe jedoch weiterhin kritikwürdig. Er nehme keine
Gesamtreform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vor. Das gesetzliche System der Vermögensabschöpfung, ins-
besondere das Verhältnis von Verfall und Einziehung, bleibe
daher auch weiterhin kompliziert. Somit werde es auch künf-
tig für die juristische Praxis nicht einfacher, mit den Verfalls-
und Einziehungsregelungen zu arbeiten. Problematisch blei-
be weiterhin die Erweiterung der Frist für die Aufrechterhal-
tung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Der Gesetzent-
wurf lasse die Frage unbeantwortet, wie mit den Rechten
Dritter verantwortlich umgegangen werden solle. Die Aus-
dehnung der Frist um weitere 6 Monate habe zur Folge, dass
allein aufgrund eines einfachen Verdachtsgrades Eingriffe in
die Rechte Beschuldigter und Dritter für die Dauer von ins-
gesamt 12 Monate ermöglicht würden. Diese Regelungen sei-
en, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, nach wie vor problematisch. Um den
Opferschutz zu stärken, fordere die Fraktion der FDP die Zu-
weisung von einem Teil der dem Staat im Rahmen des Auf-

dem sogar eine verpflichtende Abgabe an Opferschutzorga-
nisationen vorgesehen gewesen sei.

Die Fraktion der FDP stellte daher folgenden Änderungsan-
trag:

Artikel 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 111i wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 einge-

fügt:
„Das Gericht kann einen von ihm zu bestimmenden Teil
der nach Abs. 5 vom Staat erworbenen Vermögenswerte
einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung der
Opferhilfe zuweisen. Anzuerkennen ist eine gemeinnützi-
ge Einrichtung, deren Zweck die psychologische, mate-
rielle oder praktische Unterstützung von Opfern von
Straftaten oder die Durchführung des Täter-Opfer-Aus-
gleichs ist und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit
ist.“

2. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.
Begründung:
§ 111i Absatz 5 StPO-E begründet einen staatlichen Auf-
fangrechtserwerb für die Fälle, in denen die Opfer ihre An-
sprüche nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verurtei-
lung des Täters geltend gemacht haben. Damit wird
verhindert, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zu-
rückfallen. Die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung
von Rückgabeansprüchen dient in erster Linie den Opfern.
Die Regelung ist daher zu begrüßen.
Dem Opferschutz wäre noch mehr gedient, wenn ein Teil der
dem Staat im Rahmen des Auffangrechtserwerbs zugefalle-
nen Vermögenswerte an die Opferverbände zugewiesen
würde. Dies würde auch im Wesentlichen dem Zweck der
Wiedergutmachung dienen. Damit würde zudem eine ver-
lässliche finanzielle Grundlage für den Opferschutz geschaf-
fen. Die Entscheidung über die Zuweisung der Vermögens-
werte an die Opferverbände und deren Höhe soll im
Ermessen des Gerichts liegen. Eine verpflichtende Zuwei-
sung in jedem Einzelfall ist vor dem Hintergrund der Vermei-
dung von erheblichem Mehraufwand für die Justiz abzuleh-
nen. Gerade bei kleinen Zuweisungsbeträgen wäre der
Mehraufwand unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht
zu verantworten.

Satz 2 bestimmt, welche gemeinnützigen Einrichtungen als
mögliche Zuweisungsempfänger anzuerkennen sind. Die
Opferhilfe muss nicht nur ihr satzungsmäßiger, sondern ihr
tatsächlich verfolgter Hauptzweck sein. Darüber hinaus
kommen auch Einrichtungen, die den Täter-Opfer-Ausgleich
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des
Sanktionenrechts aus der vergangenen Legislaturperiode, in

Opferhilfe uneingeschränkt teilten, der hierzu von der Frak-
tion der FDP vorgeschlagene Weg sich aber nicht empfehle.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2021

Zum einen füge sich die vorgeschlagene Ergänzung des
§ 111i StPO-E nicht in das System des sich nach Ablauf der
Dreijahresfrist von Gesetzes wegen vollziehenden Auffang-
rechtserwerbs des Staates ein. Zum anderen könne mit der
von der Fraktion der FDP vorgeschlagenen Regelung ein in
seiner Zulässigkeit zweifelhafter Eingriff in die Finanz-
hoheit der Länder verbunden sein. Darüber hinaus greife der
Ansatz der Fraktion der FDP auch zu kurz, weil er lediglich
den Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates in den Blick
nehme, es daneben aber auch noch weitere Ansatzpunkte für
eine Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen der
Opferhilfe gebe. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
sahen insoweit in erster Linie die Länder in der Verantwor-
tung. Sie appellierten an diese, einen angemessenen Teil der
ihnen künftig im Wege des Auffangrechtserwerbs zufallen-
den Vermögenswerte gemeinnützigen Einrichtungen der
Opferhilfe zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus zu
prüfen, inwieweit diese Einrichtungen auch in sonstiger
Weise gefördert werden können. In Betracht zu ziehen sei
insbesondere eine Ergänzung der Richtlinien für das Straf-
verfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort könne
etwa in Nummer 93 ff. vorgesehen werden, dass bei unter
Auflagen ergehenden Einstellungsentscheidungen nach
§ 153a StPO gemeinnützige Einrichtungen der Opferhilfe
angemessen bedacht werden sollen.

Die Fraktion der CDU/CSU bekräftigte den Appell an die
Länder, einen angemessenen Teil der ihnen künftig im Wege
des Auffangrechtserwerbs zufallenden Vermögenswerte
(§ 111i Abs. 5 StPO n. F.) gemeinnützigen Einrichtungen der
Opferhilfe zukommen zu lassen. Es handele sich immerhin
um Vermögenswerte, die nur deshalb nicht den Opfern von
Straftaten zuflössen, weil diese ihre Ansprüche nicht inner-
halb der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO geltend ge-
macht hätten. Die Fraktion der CDU/CSU wies weiter darauf
hin, dass die Vorschriften der §§ 111o und 111p StPO ent-
behrlich seien, weil das Bundesverfassungsgericht Vermö-
gensstrafen gemäß § 43a StGB für verfassungswidrig erklärt
habe. Bezüglich der Regelungen zum nachgelagerten Verfall
sei es wichtig zu wissen, dass es Länder wie z. B. Baden-
Württemberg gebe, die Opferschutzorganisationen förderten.
Insoweit könne von den geplanten Regelungen ein gewisser
Druck auf andere Länder entstehen, ähnlich zu verfahren.

Die Fraktion der SPD ging davon aus, dass es in naher Zu-
kunft wohl zu einer generellen Revision dieser Problematik
aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 29. Mai 2006 zur Vermögensbeschlagnahme
kommen müsse. In seiner Entscheidung habe das Bundesver-
fassungsgericht dezidiert dargelegt, welche Anforderungen an
eine Vermögensbeschlagnahme, insbesondere wenn das ge-
samte Vermögen betroffen sei, zu richten seien.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktion der FDP abzulehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte folgenden Änderungsan-
trag:

„(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das
Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs
Monaten auf.“

2. In Nummer 2 d) wird in § 111e Abs.4 ein neuer Satz 2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
„In den Fällen des Absatz 4 Satz 1 letzter Halbsatz bleibt
Absatz 3 unberührt.“

3. In Nummer 6 wird § 111i wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 ist“

durch die Angabe „Absatz 3 sowie der Eintritt der
Rechtskraft sind“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „Veröffentlichung“
durch das Wort „Veröffentlichungen“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 Nr.1 wird die Angabe „Absatz 4
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

4. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
11a. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder
von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfas-
sungsgerichtsgesetzes zuständigen Oberlandesge-
richt auf die Beschwerde hin erlassen worden sind,
können durch die weitere Beschwerde angefochten
werden, wenn sie
1. eine Verhaftung,
2. eine einstweilige Unterbringung oder
3. eine Anordnung des dinglichen Arrests nach

§ 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über
einen Betrag von mehr als 5 000 € betreffen.“

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem
Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und
der Vermögensabschöpfung bei Straftaten zu. Er verbessere
die Möglichkeiten, Gewinne aus kriminellen Taten abzu-
schöpfen und zuvor zu sichern. Einig seien sich alle Bericht-
erstatter darin, dass der überführte Täter nicht die Früchte
der Tat behalten solle. Das strukturelle Problem des Gesetz-
entwurfs sei aber, dass die Sicherstellung des Vermögens
bereits im Ermittlungsverfahren stattfinde, der Beschuldigte
also noch kein überführter Täter sei und für ihn deshalb un-
eingeschränkt die Unschuldsvermutung gelte. Die Zustim-
mung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem
nun nachgebesserten Gesetzentwurf ergebe sich aber aus
zwei Gründen: Zum einen sei der Beginn der Dreijahresfrist,
innerhalb derer der Verletzte seine Ansprüche geltend
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird § 111b Abs. 3 wie folgt gefasst:

machen könne, klargestellt worden. Die Frist beginne nun
mit Rechtskraft des Urteils zu laufen. Diese Nachbesserung

IV. Begründung der Beschussempfehlung

Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in Drucksache
16/700, S. 8 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen
Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begrün-
det:

Zu Nummer 1

Die in Nummer 1 Buchstabe a vorgeschlagenen Änderungen
tragen dem Aspekt Rechnung, dass erst mit der Rechtskraft
des letzten tatrichterlichen Urteils das Erlangte verbindlich
bezeichnet ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der

Mit der Neufassung wird die Möglichkeit der weiteren Be-
schwerde nach § 310 StPO auch für die Anordnung eines
dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit
§ 111d StPO eröffnet. Dies trägt dem Aspekt Rechnung, dass
dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche
Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei
Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und
damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen
als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage
stellen kann. Es erscheint daher angemessen, dem Betroffe-
nen jedenfalls bei einem dinglichen Arrest über mehr als
20 000 € das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröff-
nen. Der Beschwerdewert lehnt sich an die Regelung in § 26
Nr. 8 EGZPO an (Beschwerdegrenze für die Revisionsnicht-
zulassungsbeschwerde in Zivilsachen).

Berlin, den 28. Juni 2006

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dagdelen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/2021 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

trage zur Rechtssicherheit bei. Zum anderen bestehe Einver-
nehmen darüber, die Möglichkeit der weiteren Beschwerde
nach § 310 StPO auch für die Anordnung des dinglichen
Arrestes im Rahmen der Vermögensabschöpfung zu eröff-
nen. Vor dem Hintergrund, dass der dingliche Arrest im lau-
fenden Ermittlungsverfahren die wirtschaftliche Existenz
des Betroffenen in Frage stellen könne, sei es richtig und
notwendig, ihm ein effektives Rechtsmittel an die Hand zu
geben.

Hinsichtlich der Frage, die im Wege des Auffangrechtser-
werbs durch den Staat erworbenen Vermögenswerte Einrich-
tungen von Opferschutzorganisationen zukommen zu lassen,
unterstütze die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den
Änderungsantrag der Fraktion der FDP. Es sei vernünftig
– wie bei § 153a StPO – dem einzelnen Richter diese Ent-
scheidung zu überlassen. Der Appell der Fraktion der CDU/
CSU an die Länder, einen angemessenen Teil der ihnen künf-
tig zufallenden Vermögenswerte gemeinnützigen Einrich-
tung der Opferhilfe zukommen zu lassen, sei angesichts der
Kassenlage „in den Wind gesprochen“. Wenn die Fraktion
der CDU/CSU dieses Vorhaben wirklich mittrage, sollte sie
dem Änderungsantrag der FDP zustimmen.

Beginn der Dreijahresfrist daher an die Rechtskraft des Straf-
urteils anknüpfen. Denn häufig wird in Umfangverfahren
die Entscheidung angefochten (Revision), und auf die aufhe-
bende Revisionsentscheidung kommt es zu einer weiteren
Tatsacheninstanz. Erst diese ist dann hinsichtlich der Urteils-
feststellung zu dem Erlangten verbindlich. Aus diesem
Grunde ist es daher zweckmäßig, den Fristbeginn mit der
Rechtskraft des Urteils zu verbinden.

Bei den zu Nummer 1 Buchstabe b und c empfohlenen Än-
derungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen:
Die Ergänzung in § 111i Abs. 4 StPO-E stellt sicher, dass
den durch die Tat Verletzten auch die Rechtskraft des Urteils
und damit der Beginn der Dreijahresfrist mitgeteilt wird.
Hierdurch wird wiederum die rein redaktionelle Folgeände-
rung in § 111i Abs. 6 StPO-E notwendig.

Bei der Änderung zu Nummer 1 Buchstabe d handelt es sich
um eine redaktionelle Korrektur, auf deren Erfordernis in
den Ausschüssen des Bundesrates hingewiesen worden ist.

Zu Nummer 2

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