BT-Drucksache 16/2019

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1107, 16/1173- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 28. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2019
16. Wahlperiode 28. 06. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1107, 16/1173 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines
Kunstwerkes bezweckt die Harmonisierung des gesetzlichen Anspruchs des Ur-
hebers auf einen Anteil an dem Erlös aus Weiterveräußerungen seines Werkes.
Das Folgerecht ist ein Anspruch des Urhebers eines Werkes der bildenden
Künste auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus den Weiterveräußerungen
seines Werkes. Es verschafft dem Urheber eine Teilhabe an den Wertsteigerun-
gen seines Werkes. Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2006 umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, durch den der geltende
§ 26 des Urheberrechtsgesetzes an die Vorgaben der Richtlinie angepasst wird.
Der bisher einheitliche Folgerechtsanspruch in Höhe von fünf Prozent wird nun-
mehr abhängig von dem Kaufpreis gestaffelt von 0,25 Prozent bis 4 Prozent und
ist durch den Höchstbetrag von 12 500 Euro begrenzt. Der Schwellenwert für
die Folgerechtspflichtigkeit wird unterhalb des ursprünglich vorgesehenen Wer-
tes auf 400 Euro festgelegt. Die Frist für die Geltendmachung des Auskunfts-
anspruchs des Urhebers über Weiterveräußerungen des Werkes wird auf drei
Jahre verlängert. Außerdem wird die bis zum 31. Dezember 2006 befristete
Regelung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/2019 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksachen 16/1107, 16/1173 – mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der äußere Rahmentext wird wie folgt gefasst:

„Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.

2. Dem bisherigen Wortlaut wird folgender innerer Rahmentext vorangestellt:

„1. § 26 wird wie folgt gefasst:“.

3. In der neuen Nummer 1 wird im Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 4 die Angabe
„1 000 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

4. Folgende Nummer 2 wird angefügt:

,2. In § 137k wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe
„31. Dezember 2008“ ersetzt.‘

Berlin, den 28. Juni 2006

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2019

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/1107, 16/1173 in seiner 32. Sitzung am 6. April
2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung und den Ausschuss für Kultur und Medien über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfeh-
len.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 21. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten und einstimmig beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung am
28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der Beschlussempfehlung zu empfehlen. Hinsichtlich der
vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs empfahl der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
in Nummer 4 die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die
Angabe „31. Dezember 2009“ zu ersetzen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung
am 28. Juni 2006 abschließend beraten und einstimmig be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berück-
sichtigung der in der Beschlussempfehlung abgedruckten
Maßgaben zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass bezüg-
lich der Verlängerung der Vorschrift des § 52a UrhG eine
Begrenzung der Verlängerung der Übergangsfrist auf Ende
2008 geboten gewesen sei.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass durch die dem Gesetz-
entwurf zugrunde liegende EU-Richtlinie Wettbewerbsver-
zerrungen und Handelsverlagerungen im Vergleich zu Län-
dern ohne bisheriges Folgerecht ausgeglichen würden. Die
entsprechende Umsetzung durch den Gesetzentwurf der
Bundesregierung werde daher begrüßt, auch wenn in
Deutschland das Folgerecht im Gegensatz zu anderen euro-
päischen Ländern bereits eine lange Tradition gehabt habe.
Den beabsichtigten Schwellenwert im Regierungsentwurf
von 1 000 Euro habe man allerdings für zu hoch erachtet, da
hierdurch der Kreis der Künstler, der hiervon profitieren
könnte, eingeschränkt werde. Insbesondere bei der Veräuße-
rung von Lithografien oder Lichtbildwerken wäre dieser
Schwellenwert kaum erreicht worden. Insoweit werde eine
Reduzierung des Schwellenwertes auf 400 Euro den Kreis
der vom Folgerecht profitierenden Künstler erweitern. Die
Verlängerung der Evaluierungsfrist in § 137k UrhG sei sinn-
voll, da abzusehen sei, dass bis zum Ablauf des Jahres 2006
keine aussagekräftigen Daten vorliegen würden. Der Be-
richterstatter der Fraktion der SPD, Dirk Manzewski, be-
dankte sich bei den Berichterstattern der anderen Fraktionen
für die vertrauensvolle und zielführende Zusammenarbeit.

Die Fraktion der FDP unterstützte die Umsetzung der Fol-
gerechtsrichtlinie in das deutsche Urheberrecht. Sie unter-
stützte auch den Gesetzentwurf zur Umsetzung in der Fas-
sung der Berichterstatter des Rechtsausschusses. Er stelle
einen vertretbaren Kompromiss zwischen den berechtigten
Belangen der Urheber und des Kunsthandels dar.

Das Folgerecht sichere dem Urheber einen Anteil an den Er-
lösen aus der Weiterveräußerung seiner Werke. Anders als
im Bereich der Massenmedien sei die Möglichkeit der wirt-
schaftlichen Verwertung des Originals eines Kunstwerks na-
turgemäß begrenzt. Aus diesem Grunde habe der deutsche
Gesetzgeber schon vor Jahrzehnten entschieden, dass der
Urheber an jeder Veräußerung seines Werkes erneut partizi-
pieren soll. Diese Regelung sei damals und noch heute rich-
tig, denn auf diese Weise nehme der Künstler auch an der
Wertsteigerung teil, die sein Œuvre im Laufe der Zeit mög-
licherweise erfahre. Während das Folgerecht in Deutschland
eine lange Tradition habe, sei es in anderen Ländern der
Europäischen Union bislang unbekannt gewesen. Das habe
zu Wettbewerbsverzerrungen im Kunsthandel geführt, denn
die Folgerechtsvergütung bürde dem Veräußerer von Kunst-
werken zusätzliche Kosten auf, die die Attraktivität des deut-
schen Kunstmarktes im europäischen Vergleich beeinträch-
tigt habe. Diese Wettbewerbsverzerrungen sollten durch die
Folgerechtsrichtlinie beseitigt werden, mit der das Folge-
recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einge-
führt werde. Die Fraktion der FDP habe diese Harmonisie-
rung von Anfang an als im Interesse aller Beteiligten – des
Kunsthandels und der Urheber – begrüßt und unterstützt.

Die europäische Folgerechtsrichtlinie sei das Ergebnis einer
langwierigen Diskussion und daher wohl nicht in jeder Hin-
sicht das urheberrechtliche Optimum. Der nationale Gesetz-
geber habe nun die Aufgabe, die geringen Gestaltungsspiel-
räume der Richtlinie auf sachgerechte Weise zu nutzen. Das

Drucksache 16/2019 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sei mit einem Beteiligungssatz von 4 Prozent auf der ersten
Stufe und einem Mindestverkaufspreis von 400 Euro gelun-
gen. Der Beteiligungssatz entspreche der künftigen Regelung
in Großbritannien und beseitige damit einen wesentlichen
Wettbewerbsnachteil des Kunsthandels in Deutschland ge-
genüber dem in Großbritannien. Durch den Mindestsatz, der
im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf deut-
lich abgesenkt worden sei, werde der Kreis der Berechtigten
erweitert, was vor allem jungen Künstlern zugute komme.
Die Fraktion der FDP trage die Fristverlängerung des § 52a
UrhG bis 2008 trotz Bedenken gegen diese Schrankenrege-
lung mit, da bisher noch keine ausreichenden Erfahrungen
vorlägen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN reagierte mit
Unverständnis auf die nun vorliegende Fassung des Gesetz-
entwurfs im Hinblick auf die verkürzte Geltungsdauer der
§ 52a, 137k UrhG. Bei der ersten Urheberrechtsnovelle habe
man die Regelung zur öffentlichen Zugänglichmachung klei-
ner Teile von Werken im Unterricht auf drei Jahre befristet,
um die Auswirkung auf die Wissenschaftsverlage zu evalu-
ieren. Dieser Evaluationsbericht liege nun vor und empfehle
die Verlängerung der Befristung um drei Jahre, d. h. bis Ende
2009, da eine Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei. So sähe es
auch die vor wenigen Tagen versandte Formulierungshilfe
des Bundesministeriums der Justiz noch vor. Nunmehr sei
ohne jede Begründung eine Verlängerung von lediglich zwei
Jahren vorgesehen. Dies sei wenig hilfreich angesichts der
Tatsache, dass es in noch kürzerer Zeit noch schwieriger sei,
den bisher gescheiterten, angestrebten Abschluss von Ge-
samtverträgen mit den Verwertungsgesellschaften zu ermög-
lichen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN stimme
dem Gesetzentwurf aber zu, um die Fortgeltung des § 52a
UrhG zu sichern.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in Drucksache
16/1107, S. 6 f. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen
Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begrün-
det:

Zu Nummer 3

§ 26 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt, un-
ter welchen Voraussetzungen ein bildender Künstler bei Wei-
terveräußerungen seines Werkes einen Anspruch auf Folge-
rechtsvergütung hat. Der Regierungsentwurf hatte hier als
Schwellenwert den Betrag von 1 000 Euro vorgesehen. Die-
ser Mindestbetrag, ab dem Weiterveräußerungen dem Folge-
recht unterliegen, wird auf 400 Euro abgesenkt. Damit wird
der Kreis der Künstler, die Folgerechtsansprüche erwerben,

erweitert. Zugleich wird damit gewährleistet, dass auch
Werkgattungen, die – wie Lithographien oder Lichtbild-
werke – häufig in niedrigeren Preissegmenten gehandelt wer-
den, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Dies
entspricht der Intention der Richtlinie, auch die Werkgattun-
gen, die dem Folgerecht unterliegen, zu harmonisieren.

Zu Nummer 4

Die Regelung des § 52a UrhG ist durch das Gesetz zur Re-
gelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) in das Urheber-
rechtsgesetz eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es
für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeit-
schriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen,
Hochschulen und weiteren Bildungseinrichtungen einem be-
stimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichts-
zwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungs-
zwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung öffentlich zugänglich zu machen,
d. h. in Intranets einzustellen. Diese Vorschrift wurde durch
§ 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen
seiner damaligen Beratungen einstimmig eine Entschließung
angenommen, wonach die Bundesministerin der Justiz auf-
gefordert wurde, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sorg-
fältig zu beobachten, wie sich die Regelung in der Praxis
auswirkt. Der Bericht wurde dem Rechtsausschuss mit
Schreiben vom 22. Mai 2006 vorgelegt (Ausschussdrucksa-
che 16(6)33). Auf ihn wird ergänzend Bezug genommen.

Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52a
UrhG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. So
sind die angestrebten Gesamtverträge mit den Verwertungs-
gesellschaften bislang noch nicht geschlossen worden. Erst
mit dem bevorstehenden Vertragsschluss wird die Rechtsun-
sicherheit, die bislang nach Angaben aller Beteiligten bei der
Anwendung des § 52a UrhG besteht, weitgehend behoben
und eine hinreichende Grundlage für die Erfassung der tat-
sächlichen Nutzung geschaffen werden. Auch die notwendi-
gen Investitionen für eine Nutzung von Werken nach § 52a
UrhG werden vermutlich erst nach dem Abschluss der Ge-
samtverträge getätigt werden. Hiernach wird sich die Nut-
zung von § 52a UrhG genauer feststellen lassen.

Bei der Entscheidung zum Zeitraum der Verlängerung war
den unterschiedlichen Interessen angemessen Rechnung zu
tragen. Eine möglichst lange Frist läge zwar im Interesse der
Nutzer, würde jedoch nicht den Interessen der Rechtsinhaber
gerecht. Im Ergebnis wird daher eine Verlängerung der Be-
fristung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 emp-
fohlen. Eine dann durch das Bundesministerium der Justiz
durchzuführende Evaluation wird eine verlässliche Basis zur
endgültigen Beurteilung des § 52a UrhG bieten.

Berlin, den 28. Juni 2006

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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