BT-Drucksache 16/13713

Sicherheit der Pfandbriefe in der Insolvenz einer Pfandbriefbank

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13713
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Leo Dautzenberg, Otto Bernhardt, Klaus-Peter Flosbach, Olav
Gutting, Manfred Kolbe, Hartmut Koschyk, Patricia Lips, Dr. Michael Meister,
Dr. h. c. Hans Michelbach, Eduard Oswald, Dr. Norbert Röttgen, Albert Rupprecht
(Weiden), Peter Rzepka, Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Antje
Tillmann, Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Bernd Scheelen, Ingrid Arndt-Brauer, Lothar Binding
(Heidelberg), Gabriele Frechen, Martin Gerster, Nina Hauer, Dr. Hans-Ulrich
Krüger, Ute Kumpf, Thomas Oppermann, Joachim Poß, Florian Pronold, Ortwin
Runde, Reinhard Schultz (Everswinkel), Jörg-Otto Spiller, Simone Violka, Lydia
Westrich, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD

Sicherheit der Pfandbriefe in der Insolvenz einer Pfandbriefbank

Im Verlauf der Finanzkrise, insbesondere im Zusammenhang mit den Proble-
men der Hypo Real Estate Gruppe, ist öfter die Frage nach der Sicherheit des
Pfandbriefes aufgeworfen worden. Dabei ist in der Öffentlichkeit mehrfach die
Behauptung aufgestellt worden, die Insolvenz einer Pfandbriefbank berge Risi-
ken für die Inhaber von Pfandbriefen. Obwohl bislang jeder Pfandbrief einge-
löst worden ist, wird mitunter die Sicherheit von Pfandbriefen angezweifelt.
Vor allem Ratingagenturen stellen in letzter Zeit vertieft Fragen zu dieser The-
matik und verunsichern damit den Markt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Rechtsfolge hat die Eröffnung der Insolvenz über eine Pfandbrief-
bank für die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und die dazu gehörenden
Deckungswerte?

2. Welche Rechtsnatur haben die Deckungsmassen nach Eröffnung der Insol-
venz über eine Pfandbriefbank?

3. Wie gehen die Deckungswerte auf den besonderen Teil der Pfandbriefbank
über?

4. Welche Geschäfte darf der Sachwalter tätigen?

5. Wie ist die Handlungsfähigkeit des Sachwalters sichergestellt?
6. Hat der Sachwalter auch Zugriff auf die Überdeckung?

7. Wie ist sichergestellt, dass Zins- und Währungsswaps dem Sachwalter im
besonderen Teil der Pfandbriefbank erhalten bleiben?

Drucksache 16/13713 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
8. Gehören zum besonderen Teil der Pfandbriefbank nach § 30 Absatz 1 des
Pfandbriefgesetzes (PfandBG) bei Darlehensforderungen neben den An-
sprüchen auf die Rückzahlung und die vertraglich vereinbarten Zinsen auch
Ansprüche auf vertraglichen Schadenersatz und auf Zinsersatz bei Vertrags-
änderungen wie z. B. Ansprüche auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder
ein Vorfälligkeitsentgelt?

Berlin, den 1. Juli 2009

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.