BT-Drucksache 16/13669

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11643, 16/13669 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13669
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11643 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

A. Problem

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der
Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Auf-
hebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319
S. 1) ist bis zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Ferner ist die
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtli-
nie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133
S. 66) bis zum 11. Juni 2010 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist
die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur BGB-
Informationspflichten-Verordnung) nach wie vor bestehende Rechtsunsicher-
heit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung aufgeführten
Änderungen. Diese betreffen neben der Übernahme der Vorschläge des Bundes-
rates, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, insbesondere ein getrenntes
Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie und
der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungs-
diensterichtlinie sollen, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, zum 31. Okto-
ber 2009 in Kraft treten, die Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht und zum
Allgemeinen Schuldrecht aber erst zum Ende der Umsetzungsfrist für die Ver-

braucherkreditrichtlinie zum 11. Juni 2010. Die vorgesehenen Neuregelungen
zum Verbraucherkreditrecht erfordern im Bankenbereich erhebliche Anpassun-
gen, für die bei dem im Regierungsentwurf geplanten vorzeitigen Inkrafttreten
nur noch wenige Monate zur Verfügung stünden. Weitere Änderungen betreffen
im Verbraucherkreditbereich insbesondere eine Ausweitung der Regelungen
über Darlehensvermittler, eine Verbesserung der Transparenz bei Umschul-
dungskrediten durch eine Pflicht zur vorvertraglichen Information über Kosten

Drucksache 16/13669 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bei Umschuldungskrediten und Klarstellungen bei den Übergangsvorschriften
sowie zur Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobiliardarlehen. Im
Bereich der Zahlungsdienste soll die durch die Zahlungsdiensterichtlinie einge-
räumte Mitgliedstaaten-Option zur Erhebung von Preisaufschlägen durch Zah-
lungsempfänger („Surcharging“) ausgeübt werden, um insoweit an der gelten-
den Rechtslage festzuhalten. Schließlich soll im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
eine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung für solche Zahlungsdienstleister vor-
gesehen werden, für die § 18 des Kreditwesengesetzes nicht gilt, um eine in-
soweit bestehende Lücke zu schließen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13669

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/11643 in der aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Sowohl in der Stellungnahme des Bundesrats als auch im Rahmen der Sachver-
ständigenanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau-
cherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie so-
wie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
wurde der Wunsch nach einer gesetzlichen Musterbelehrung für den Verbrau-
cherkreditvertrag geäußert. Ein solches Muster im Range eines formellen Ge-
setzes ist im Entwurf für andere Verbraucherverträge, bei denen ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht besteht, sowie für Versicherungsverträge vorgesehen. Der
Entwurf sieht vor, dass bei Verwendung des Musters die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Widerrufsbelehrung als erfüllt gelten. Der Deutsche Bundestag
hält – in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und einer Vielzahl von Sachver-
ständigen – die Schaffung eines entsprechenden Musters auch für den Verbrau-
cherkreditvertrag für wünschenswert. Die Vorgabe einer Musterinformation in
diesem Bereich wird zwar von der Richtlinie nicht gefordert. Ein entsprechen-
des Muster für den Verbraucherkredit dient aber der Rechtsklarheit und der
Rechtssicherheit und sollte daher auch für diesen Bereich zur Verfügung gestellt
werden und mit Gesetzesrang sowie der o. g. Fiktion der Ordnungsgemäßheit
ausgestattet werden. Dies dürfte den Rechtsverkehr vereinfachen und Rechts-
streitigkeiten vermeiden. Ein Muster für den Verbraucherkredit bedarf aller-
dings – auch aufgrund der Vielzahl der in der Praxis betroffenen Verträge –
einer ausführlichen Prüfung und Ausarbeitung. Insbesondere ist auch die Betei-
ligung und Einbeziehung der Länder und Verbände dringend geboten. Eine der-
artig sorgfältige und umfassende Prüfung kann aus Zeitgründen vor Verabschie-
dung des o. g. Entwurfs nicht mehr erfolgen. Da die Vorschriften zur
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie aber erst zum 11. Juni 2010 in Kraft
treten sollen, erscheint es ausreichend, wenn ein entsprechender ergänzender
Gesetzentwurf mit einer solchen Musterinformation zu Beginn der nächsten Le-
gislaturperiode vorgelegt wird.

§ 655a BGB-E des Entwurfs bestimmt für Darlehensvermittler die Pflicht zur
Information des Verbrauchers vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages über
die in Artikel 247 § 13 EGBGB-E genannten Details des Vermittlungsvertrages
(z. B. Höhe der Vergütung, Umfang der Befugnisse des Vermittlers). Ferner wird
eine Pflicht zur vorvertraglichen Information bezüglich des Darlehensvertrages
begründet. Letzteres gilt gemäß § 655a Abs. 2 Satz 3 BGB-E nicht, wenn es sich
bei den Darlehensvermittlern um Warenlieferanten oder Dienstleistungserbrin-
ger handelt, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler
tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbunde-
nen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln. Im Rahmen der Sachverständi-
genanhörung sprach sich der Deutsche Richterbund für eine Erweiterung der In-
formationspflicht über die Darlehensvermittler hinaus auf alle Vermittler aus,
die nicht der Ausnahme des o. g. § 655a Abs. 2 Satz 3 BGB-E unterfallen. Er-
wähnt wurden insbesondere Vermittler von Finanzgeschäften oder Versicherun-

gen. Der Bundestag sieht insoweit Bedarf nach einer vertieften Prüfung, ob eine
Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflicht auf sonstige Vermittler

Drucksache 16/13669 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sachgerecht und notwendig ist. Eine solche Prüfung kann zeitlich vor Verab-
schiedung des Umsetzungsgesetzes nicht mehr erfolgen. Eine Regelung im Rah-
men dieses Gesetzes erscheint aber auch nicht zwingend, da eine derartige Er-
weiterung nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung
stünde.

In jüngster Zeit bieten Unternehmen verstärkt einen Online-Bezahlservice für
den Einkauf von Verbrauchern in Internetshops an. Dieser baut sein Geschäfts-
modell darauf auf, das er von Verbrauchern geheim zu haltende Sicherheits-
merkmale wie PIN und TAN abfragt, um mit diesen Daten für den Verbraucher
Zahlungsdienste im Netz zu ermöglichen. Kommt es zu einem Missbrauch die-
ser Sicherheitsmerkmale, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher den entstan-
denen Schaden wegen vertragswidrigen Umgangs mit seinen persönlichen Si-
cherheitsmerkmalen selbst tragen muss. Ein solcher Bezahlservice ist kein
Zahlungsdienst im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG. Der Anbie-
ter einer solchen Serviceleistung ist auch kein Zahlungsdienstleister im Sinne
dieser Richtlinie, weil er nur Daten(sätze) übermittelt. Soweit gefordert wird,
den Pflichtenkatalog des § 675m BGB-E mit dem Ziel zu ergänzen, solche Ge-
schäftsmodelle zu verhindern, läuft eine solche Forderung daher ins Leere. Der
Deutsche Bundestag betrachtet diese Entwicklung dennoch mit Sorge. Die Wei-
tergabe von persönlichen Sicherheitsmerkmalen in eine bankfremde Sphäre ist
immer mit Risiken verbunden. Mit den Sicherheitsmerkmalen könnten Mitar-
beiter eines solchen Bezahlservices beispielsweise Kontoumsätze des Nutzers
ausforschen oder Transaktionen manipulieren. Je nachdem, wie sicher der Be-
zahlservice nach außen hin ausgestaltet ist, könnten auch Externe die Sicher-
heitsmerkmale missbrauchen. Der Deutsche Bundestag ist daher der Auffas-
sung, dass diese Entwicklung weiter beobachtet werden sollte.

Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird es erstmals sowohl für
inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren einheitliche
Regelungen geben. Ein wesentliches Anliegen des Deutschen Bundestages bei
den Verhandlungen über die Richtlinie war es, Verfahren für rein nationale Zah-
lungsvorgänge, die sich grundsätzlich bewährt haben und kostengünstig ange-
boten werden, erhalten zu können (Bundestagsentschließung 16/1646 vom
1. Juni 2006). Der Deutsche Bundestag begrüßt daher, dass diese Richtlinie es
den deutschen Zahlungsdienstleistern auch in Zukunft ermöglicht, das
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weiter anzubieten. Der Deutsche
Bundestag begrüßt darüber hinaus den für den 1. November 2009 geplanten
Start der SEPA-Lastschrift, die – anders als das deutsche Einzugsermächti-
gungslastschriftverfahren – auch grenzüberschreitend eingesetzt werden kann.
Ob und inwieweit die SEPA-Lastschrift auch für nationale Zahlungsvorgänge
eine echte Konkurrenz für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren sein
wird, wird davon abhängen, wie die Nutzer dieses Produkt annehmen. Die Zah-
lungsdienstleister sind gefordert, ihre Nutzer von den Vorteilen dieses Produkts
zu überzeugen, soll die SEPA-Lastschrift langfristig als einziges Lastschriftpro-
dukt auf dem Markt bestehen bleiben. Seitens der Kreditwirtschaft ist der
Wunsch an den Deutschen Bundestag herangetragen worden, die Migration vom
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren
durch eine gesetzliche Umstellungserleichterung zu unterstützen. Eine solche
Unterstützung sei notwendig, um den Umstellungsaufwand von Zahlungsemp-
fängern wie z. B. großen Versicherungen im Bestandskundengeschäft zu mini-
mieren, die sonst in jedem Einzelfall ein neues SEPA-Mandat einholen müssten.
Der Deutsche Bundestag ist jedoch nicht von der Notwendigkeit überzeugt, die
Einführung der SEPA-Lastschrift durch eine gesetzliche Übergangsregelung be-
reits zum jetzigen Zeitpunkt zu unterstützen. Die Einführung der SEPA-Last-
schrift auf dem Markt sollte primär dem bereits beschriebenen marktgetriebenen

Prozess folgen. Derzeit ist aber die Akzeptanz wichtiger Endnutzergruppen
fraglich. Außerdem sind diverse technische Migrationslösungen am Markt, die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13669

eine Migration ohne Umstellungsaufwand und ohne gesetzgeberische Maßnah-
men befördern. Der Deutsche Bundestag hält es daher für ausreichend, den Fort-
schritt der Einführung der SEPA-Lastschrift nach deren Einführung auf dem
Markt im Hinblick darauf zu evaluieren, ob noch gesetzlicher Migrationsbedarf
besteht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

– zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster
für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen
mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen;

– zu prüfen, ob eine Erstreckung der Vorschrift des § 655a E-BGB auf alle Ver-
mittler von Finanzdienstleistungen sachgerecht erscheint;

– die weitere Entwicklung bei Bezahldiensten zu beobachten und zu prüfen, ob
Bezahldienste, deren Inanspruchnahme einen Verstoß gegen vertragliche
Verpflichtungen des Nutzers mit seinem eigenen Zahlungsdienstleister be-
gründen können, angesichts der geschilderten Risiken gesetzlich unterbun-
den werden sollen;

– bis spätestens Ende 2011 eine rechtstatsächliche Untersuchung zum Fort-
schritt der Einführung der SEPA-Lastschrift auf dem deutschen Markt im
Hinblick auf verbleibenden Bedarf nach einer gesetzlichen Umstellungshilfe
vorzulegen.“

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/13669 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,

d) u n v e r ä n d e r t

„Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften“.

d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe ein-
e) u n v e r ä n d e r t

gefügt:

„Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucher-
darlehensverträge“.

e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠491a Vorvertragliche Informationspflichten
bei Verbraucherdarlehensverträgen“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-

rung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdienstericht-

linie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1),

2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – AB
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sterichtlinie sowie zur Neuordnung
Rückgaberecht

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-

richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 359a Anwendungsbereich“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
E n t w u r f


des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdien
der Vorschriften über das Widerrufs- und
– Bundestagsdrucksache 16/11643 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-

richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 358 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 358a Ähnliche Geschäfte“.

b) Die Angabe „§§ 360, 361 (weggefallen)“ wird durch
die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung

§ 361 (weggefallen)“.

c) Vor der Angabe zu § 488 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
l. EU Nr. L 133 S. 66).

Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag
und Zahlungsdienste“.

i) Vor der Angabe zu § 675 wird die Angabe „Kapitel 1
Allgemeines“ gestrichen.
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f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst:

„§ 493 Informationen während des Vertragsver-
hältnisses“.

g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die
folgenden Angaben ersetzt:

㤠497 Verzug des Darlehensnehmers

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-
darlehen

§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers;
Leistungsverweigerung

§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers;
vorzeitige Rückzahlung

§ 501 Kostenermäßigung

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung

§ 503 Immobiliardarlehensverträge

§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

§ 505 Geduldete Überziehung

Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzie-
rungshilfe

§ 507 Teilzahlungsgeschäfte

§ 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzah-
lungsgeschäften

§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unterneh-

mer und einem Verbraucher

§ 510 Ratenlieferungsverträge

Untertitel 4
Unabdingbarkeit,

Anwendung auf Existenzgründer

§ 511 Abweichende Vereinbarungen

§ 512 Anwendung auf Existenzgründer

§§ 513 bis 515 (weggefallen)“.

h) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst:

„Titel 12
i) u n v e r ä n d e r t

§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit
von Geldbeträgen
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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j) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 –

E n t w u r f

j) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:

㤠675a Informationspflichten

§ 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpa-
pieren in Systemen

Untertitel 3
Zahlungsdienste

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

§ 675e Abweichende Vereinbarungen

Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag

§ 675f Zahlungsdienstevertrag

§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmen-
vertrags

§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungs-
diensterahmenvertrags

§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente
und elektronisches Geld

Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustim-
mung

§ 675k Nutzungsbegrenzung

§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in
Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsin-
strumente; Risiko der Versendung

Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauf-
trags

§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen

§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs an-
hand von Kundenkennungen

Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Wa-
ren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienst-
leistungen nicht vor Vertragsschluss.“
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E n t w u r f

Unterkapitel 3
Haftung

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für
nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher
Nutzung eines Zahlungsauthentifizie-
rungsinstruments

§ 675w Nachweis der Authentifizierung

§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder
über den Zahlungsempfänger ausgelösten
autorisierten Zahlungsvorgang

§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei
nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausfüh-
rung eines Zahlungsauftrags; Nachfor-
schungspflicht

§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter
oder fehlerhafter Ausführung eines Zah-
lungsauftrags oder bei einem nicht autori-
sierten Zahlungsvorgang

§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungs-
vorgängen

§ 676a Ausgleichsanspruch

§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehler-
haft ausgeführter Zahlungsvorgänge

§ 676c Haftungsausschluss“.

2. In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 355 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 312 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher

gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu
belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des
§ 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht er-
forderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht
eintreten können.“

4. § 312c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernab-

satzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Te-
lefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen
Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Ge-
sprächs ausdrücklich offenzulegen.“

5. § 312d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von

§ 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informa-
tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum

ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mittei-
lungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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E n t w u r f

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“
durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen Verträgen“
durch das Wort „Ratenlieferungsverträgen“ ersetzt.

6. § 312e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der
Rechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die Anga-
be „Artikel 246 § 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠355 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

7. § 355 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von zwei Wo-
chen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem
Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den
Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Wi-
derrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei
Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Ver-
tragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbeleh-
rung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn
der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Wi-
derrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß
Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt,
beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch
dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das
Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder
Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbrau-
cher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 ent-
sprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in
Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schrift-
lich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor
dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der
schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Ab-
schrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Ver-
fügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so
trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei
der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang
beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ent-
sprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über
sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

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8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. entfällt

11. entfällt

12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „ , wenn das finan-
zierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie“ ge-
strichen.

12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:

㤠359a
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

8. § 356 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen
des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über
das Rückgaberecht enthalten ist und

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe-
senheit des Unternehmers eingehend zur Kennt-
nis nehmen konnte.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Im Übrigen sind die Vorschriften über das Wider-
rufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle
von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.“

9. § 357 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich
nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hin-
weis einem solchen bei Vertragsschluss gleich,
wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-
sprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und
eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet
hat.“

b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dies“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

10. Dem § 358 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 2, 4 und 5 sind nicht anzuwenden

auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzie-
rung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.“

11. Nach § 358 wird folgender § 358a eingefügt:

㤠358a
Ähnliche Geschäfte

Auch wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes
Geschäft nicht vorliegen, ist

1. § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn
die Ware oder Leistung des Unternehmers in einem
Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist;

2. § 358 Abs. 2 und 4 entsprechend auf Verträge über
Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbrau-
cherdarlehensvertrag abgeschlossen hat.“

12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „200 Euro nicht
überschreitet,“ durch die Wörter „weniger als 200 Euro
beträgt, das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs
von Finanzinstrumenten dient“ ersetzt.
Anwendungsbereich
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbunde-

nes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 ent-
sprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die

zeitige Absendung der Sache oder des Rücknahme-
verlangens genügt.

(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1
mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anfor-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen
Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag ge-
nau angegeben ist.

(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträ-
ge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Ver-
braucher in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen
hat.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht an-
zuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die
der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstru-
menten dienen.

(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finan-
zierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.“

13. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 1

E n t w u r f

13. § 360 wird wie folgt gefasst:

㤠360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet
sein und dem Verbraucher entsprechend den Erforder-
nissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Fol-
gendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Be-
gründung bedarf und in Textform oder durch Rück-
sendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist er-
klärt werden kann,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desje-
nigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufs-
frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht-
zeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der
Sache genügt.

(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthal-
ten:

1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,

2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rück-
gaberechts keiner Begründung bedarf,

3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur
durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rück-
nahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückga-
befrist ausgeübt werden kann,

4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desje-
nigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder ge-
genüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären
ist, und

5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabe-
frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht-

dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts
des Empfangs.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 oder
Absatz 2“ gestrichen.
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

derungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden
Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der
Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem
Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebeleh-
rung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und
den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,
wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet
wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von
Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den
Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Unternehmers anbringen.“

14. In § 485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

15. Vor § 488 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften“.

16. § 488 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zurückzuerstat-
ten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „zurückzuerstatten“
durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das Wort
„Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“
ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“
ersetzt.

17. § 489 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
vertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teil-
weise kündigen,

1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rück-
zahlung bestimmten Zeit endet und keine neue
Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-
nem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine An-
passung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeit-
räumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des
Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündi-
gen;

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung ei-
ner Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird
nach dem Empfang des Darlehens eine neue Ver-
einbarung über die Zeit der Rückzahlung oder
den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt

werden und anderen Personen nicht angeboten wer-
den,

5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf
Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Inte-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 1

E n t w u r f

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränder-
liche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in
Anspruch genommene Darlehen angewendet wird.
Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte
Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Soll-
zinssätze vereinbart sind, die als feststehende Pro-
zentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte
Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart,
gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als
gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl be-
stimmt ist.“

18. § 490 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Rückerstattung“ durch
das Wort „Rückzahlung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für einen be-
stimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart“
durch die Wörter „der Sollzinssatz gebunden“ und
die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 488 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt sowie nach dem Wort
„gebieten“ die Wörter „und seit dem vollständigen
Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen
sind“ eingefügt.

19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 2
Besondere Vorschriften

für Verbraucherdarlehensverträge“.

20. § 491 wird wie folgt gefasst:

㤠491
Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ent-
geltliche Darlehensverträge zwischen einem Unterneh-
mer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), so-
weit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503
bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträ-
ge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,

2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers
auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebe-
ne Sache beschränkt,

3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen bin-
nen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur gerin-
ge Kosten vereinbart sind,

4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als
Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedri-
geren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins
(§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen

zahlung des Darlehens bestimmt, kann der
Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit
einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
verlangen.“
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

resse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für
den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche
Bedingungen und höchstens der marktübliche Soll-
zinssatz vereinbart sind.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495
sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in
ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung er-
richtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder
durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustande-
kommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien
geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das
Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei
Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten
des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenom-
men worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die
Kosten angepasst werden können.“

21. Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt:

㤠491a
Vorvertragliche Informationspflichten

bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei
einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus
Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vor-
gesehenen Form zu unterrichten.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber
einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags ver-
langen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum
Vertragsabschluss nicht bereit ist.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darle-
hensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarle-
hensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben,
damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird,
zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten
Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht
wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen
Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der
vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre
vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehens-
nehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug,
zu erläutern.“

22. § 492 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 5 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 1a bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Der Vertrag muss die Angaben nach Arti-
kel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensge-
ber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Ver-
trags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rück-

gabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses
oder des Gesamtbetrags fehlt.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der anfäng-
liche effektive“ und die Wörter „oder anfängliche
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 1

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c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem

Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsab-
schluss abzugeben sind, bedürfen der Textform.“

23. Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden § 493 er-
setzt:

㤠493
Informationen während des Vertragsverhältnisses
(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der

Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung
vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unter-
richtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spä-
testens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung da-
rüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede
bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit,
muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unter-
richtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz
enthalten.

(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehens-
nehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines
Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fort-
führung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt
sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss
die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung
gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthal-
ten.

(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbrau-
cherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz
wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet
hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abwei-
chende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im
Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.

(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag
abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1
bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bishe-
rige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger verein-
bart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer wei-
terhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.“

24. § 494 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247
§§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1

wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit
der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder
in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Soll-
zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die An-

2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar
bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers
aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder

3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.“
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

25. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe,
dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

effektive“ gestrichen und wird das Wort „Zinssatz“
durch das Wort „Sollzinssatz“ ersetzt.

d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Dar-
lehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht
angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten
oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt
die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehens-
nehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Hö-
he vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der
verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder
zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer je-
derzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben
zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag
75 000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensneh-
mer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in
der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die
sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.“

25. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 355 bis 359 gelten mit der Maßgabe,
dass

1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die
Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche tritt,

2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss
beginnt und

3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346
Abs. 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwen-
dungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber
an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zu-
rückverlangen kann. § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen
durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darle-
hensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündi-
gung der Darlehensgeber wegen Zahlungsver-
zugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch
Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder er-
setzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren
vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag
(Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die
Restschuld des ursprünglichen Vertrags,

ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beab-
sichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben,
hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzu-
teilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätes-
tens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 497 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Darlehens-
rückerstattung“ durch das Wort „Darlehens-
rückzahlung“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499
bis 505 eingefügt:

㤠499
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 1

E n t w u r f

26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Ver-
ordnung“ durch die Wörter „nach Artikel 246 § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

27. § 497 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠497
Verzug des Darlehensnehmers“.

b) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 wird
aufgehoben.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

28. § 498 wird wie folgt gefasst:

㤠498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehens-
vertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu til-
gen ist, nur kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-
ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit
des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei
Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags
des Darlehens in Verzug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständi-
gen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätes-
tens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Mög-
lichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.“

29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499
bis 505 eingefügt:

㤠499
Kündigungsrecht des Darlehensgebers;

Leistungsverweigerung

(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine
Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehens-
gebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslauf-
zeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei
Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Ver-
einbarung berechtigt, die Auszahlung eines Darlehens,
bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt

§ 503
Immobiliardarlehensverträge

(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die
§§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträ-
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 500
u n v e r ä n d e r t

§ 501
u n v e r ä n d e r t

§ 502
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unter-
bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet würde.

§ 500
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers;

vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucher-
darlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzah-
lung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen,
ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über
eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist un-
wirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkei-
ten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit
ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

§ 501
Kostenermäßigung

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkei-
ten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der verein-
barten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern
sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenver-
ordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängi-
gen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit
nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.

§ 502
Vorfälligkeitsentschädigung

(1) Der Darlehensgeber kann im Falle der vorzeiti-
gen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsent-
schädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen
Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlan-
gen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der
Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss
vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die
Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge je-
weils nicht überschreiten:

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwi-
schen der vorzeitigen und der vereinbarten Rück-
zahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags,

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensneh-
mer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und
der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist
ausgeschlossen, wenn

1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung
bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden
Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen
wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder

2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Ver-
trags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi-
gung unzureichend sind.
§ 503
u n v e r ä n d e r t

braucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform
mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem
Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter
Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall ver-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 504
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart,
dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei
Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen
kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3,
§§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzu-
wenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn au-
ßer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten
vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeit-
räumen als drei Monaten fällig werden und der Darle-
hensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt
spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in
Textform mitteilt.

§ 505
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 2

E n t w u r f

ge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für
grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren
Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes
über Bausparkassen abgesehen wird.

(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von
§ 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.

(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der
Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander fol-
genden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit
mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens
in Verzug sein muss.

§ 504
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt,
dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis
über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das
Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu
überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darle-
hensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeit-
abständen über die Angaben zu unterrichten, die sich
aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vor-
fälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen.
§ 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssat-
zes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhö-
hung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1
ist nicht anzuwenden.

(2) Haben die Parteien eine Überziehungsmöglich-
keit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit
höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber
kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a
Abs. 3, §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2
nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden,
wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden
Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren
Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Dar-
lehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt
spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in
Textform mitteilt.

§ 505
Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit
einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne ein-
geräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den
Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müs-
sen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247
§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Ver-

an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Un-
ternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erwor-
ben hat, der Anschaffungspreis.“

31. Die bisherigen §§ 500 und 501 werden aufgehoben.
1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst:

㤠506
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a
bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vor-
behaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entspre-
chend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem
Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe ge-
währt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

einbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die
vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Falle des Absatzes 1 zu einer erheb-
lichen Überziehung von mehr als einem Monat, unter-
richtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer un-
verzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247
§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder
Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzah-
lung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht ver-
langen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf
Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen,
nicht anzuwenden.“

30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst:

㤠506
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359 und 491a
bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vor-
behaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entspre-
chend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem
Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe ge-
währt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines
Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshil-
fe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes ver-
pflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des
Gegenstandes verlangen kann, oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für
einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzuste-
hen hat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und
§ 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten
Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben
(Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Ab-
satzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregel-
ten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in
§ 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzu-
wenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarle-
hensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt
31. u n v e r ä n d e r t

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbe-
trag.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst:

㤠507
Teilzahlungsgeschäfte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht
eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247
§§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teil-
zahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Je-
doch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem ge-
setzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe
des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses
fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt
im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist
der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so ver-
mindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz,
um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben
ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2
dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
müssen in der vorvertraglichen Information und im
Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahres-
zins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
erbringt. Im Falle des § 501 ist der Berechnung der
Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zu-
grunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsent-
schädigung ist ausgeschlossen.“

33. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 2

E n t w u r f

32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst:

㤠507
Teilzahlungsgeschäfte

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzah-
lungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbrau-
cher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernab-
satz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines
vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem
der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive
Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Ge-
samtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und
Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1
nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Ver-
braucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich
nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht
eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247
§§ 6 bis 8, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben
fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das
Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher
die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe
des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses
fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt
im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist
der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so ver-
mindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz,
um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben
ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2
dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
müssen in der vorvertraglichen Information und im
Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahres-
zins nicht angeben werden, wenn der Unternehmer nur
gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
erbringt. Im Falle des § 501 ist der Berechnung der
Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zu-
grunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsent-
schädigung ist ausgeschlossen.“

33. Der bisherige § 503 wird § 508 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „kann dem Verbraucher“
werden die Wörter „bei Verträgen über die Lie-
ferung einer bestimmten Sache“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht ent-
sprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „genügt“
die Wörter „oder vor dessen Abschluss die Pflichten
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. § 655a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1
werden nach dem Wort „gegen“ die Wörter „ein
vom Verbraucher oder einem Dritten zu leisten-
des“ eingefügt, nach dem Wort „Verbraucherdar-
lehensvertrag“ die Wörter „oder eine entgeltliche
Finanzierungshilfe“ eingefügt sowie das Wort „Ver-
braucherdarlehensvertrags“ durch die Wörter „sol-
chen Vertrags“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

40. § 655b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ und werden die
Wörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Sät-
zen 3 und 4“ ersetzt.

34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben.

35. Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 eingefügt:

㤠509
Prüfung der Kreditwürdigkeit

Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgelt-
liche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kre-
ditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlage
für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers
und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die
geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Be-
wertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern ge-
nutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung er-
heben, speichern oder verändern. Die Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
rührt.“

36. Der bisherige § 505 wird § 510.

37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die Angabe
„505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowie nach dem
Wort „darf“ die Wörter „, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist,“ eingefügt.

38. Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die Angabe
„506“ durch die Angabe „511“ sowie die Angabe
„50 000“ durch die Angabe „75 000“ ersetzt.

39. § 655a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1
werden nach dem Wort „Verbraucherdarlehensver-
trag“ die Wörter „oder eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe“ eingefügt sowie das Wort „Verbraucher-
darlehensvertrags“ durch die Wörter „solchen
Vertrags“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher
über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben-
den Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu
unterrichten. Der Darlehensvermittler ist gegenüber
dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber
gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Wa-
renlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in
lediglich untergeordneter Funktion als Darlehens-
vermittler tätig werden, etwa indem sie als Neben-
leistung den Abschluss eines verbundenen Verbrau-
cherdarlehensvertrags vermitteln.“

40. § 655b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „genügt“
die Wörter „oder vor dessen Abschluss die Pflichten

Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf
einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elek-
tronischem Geld anzuwenden.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt
worden sind“ eingefügt.

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften werden
durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischen-
überschriften ersetzt:

㤠675b
u n v e r ä n d e r t

Untertitel 3
Zahlungsdienste

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 675c
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 2

E n t w u r f

aus Artikel 247 § 13 Abs. 1 und 2 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht er-
füllt worden sind“ eingefügt.

41. In § 655c Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder der
anfängliche effektive Jahreszins“ und die Wörter „oder
des anfänglichen effektiven“ gestrichen.

42. Dem § 655d wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchst-
beträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher
gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat,
nicht übersteigen.“

43. In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507“ durch die
Angabe „§ 512“ ersetzt.

44. Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 12 wird
wie folgt gefasst:

„Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag

und Zahlungsdienste“.

45. Vor § 675 wird die Überschrift „Kapitel 1 Allgemei-
nes“ gestrichen.

46. § 675a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und Satz 2 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

47. Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften werden
durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischen-
überschriften ersetzt:

㤠675b
Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren

in Systemen

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Ab-
rechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Über-
tragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf He-
rausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung
oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem
in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an
nicht mehr widerrufen.

Untertitel 3
Zahlungsdienste

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 675c
Zahlungsdienste und elektronisches Geld

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die
Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat,
sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entspre-
chend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts

zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vor-
schriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit
solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der
Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 675d
u n v e r ä n d e r t

§ 675e
Abweichende Vereinbarungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1
Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t
Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie
§ 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zah-
lungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden,
ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen
darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesenge-
setzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind
anzuwenden.

§ 675d
Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnut-
zer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die
in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in
der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Dies gilt
nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der
Währung eines Staates außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungs-
diensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zah-
lers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums belegen ist.

(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so
trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.

(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienst-
leister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Ent-
gelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen
des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zah-
lungsdienstleister

1. diese Information häufiger erbringt, als in Arti-
kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,

2. eine Information erbringt, die über die in Arti-
kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hin-
ausgeht, oder

3. diese Information mithilfe anderer als der im Zah-
lungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommuni-
kationsmittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen
Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über
die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Um-
stände.

§ 675e
Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den
Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des
Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1
Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t
Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 sowie § 675z
Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdiens-
te in der Währung eines Staates außerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch
§ 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für
Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2
Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den
Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; so-
weit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der
Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über

(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwi-
schen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-
dienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers,
mit dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden,
gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 3.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag

§ 675f
Zahlungsdienstevertrag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 2

E n t w u r f

den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden,
gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 3.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfol-
gen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zah-
lungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwen-
den ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer
nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien
vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4,
§ 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2
und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teil-
weise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine an-
dere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.

Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag

§ 675f
Zahlungsdienstevertrag

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zah-
lungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen
Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in
beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungs-
dienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird
der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zah-
lungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende
Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls
für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen
oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lauten-
des Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdienste-
rahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen
Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusam-
menhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Über-
mittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhän-
gig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwi-
schen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag
ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungs-
dienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs
entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zah-
lungsempfänger erteilt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zah-
lungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die
Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel
hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch
auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen
dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-
leister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss ange-
messen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs-
dienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwi-
schen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-
dienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers,
dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten

ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungs-
diensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag
auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kün-
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßi-
gung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

§ 675g
u n v e r ä n d e r t

§ 675h
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt zu
vereinbaren oder diesem eine Ermäßigung anzubieten,
nicht ausgeschlossen werden.

§ 675g
Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenver-
trags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt
voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätes-
tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in
der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form an-
bietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungs-
dienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung
des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach
Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungs-
dienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorge-
schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-
rung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung
ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zah-
lungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos
zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Ver-
tragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie
auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündi-
gung hinzuweisen.

(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen
werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichti-
gung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmen-
vertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den
dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenz-
wechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zins-
satz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird
und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide
Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren
Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechsel-
kurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde ge-
legt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich ge-
macht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen
Quelle stammt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinba-
rungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachtei-
ligt werden.

§ 675h
Ordentliche Kündigung

eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungs-
diensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen be-
stimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht
eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinba-
rung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat

5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungs-
auftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er
dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum
Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann,
oder
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 675i
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 2

E n t w u r f

digungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist
darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung
ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen
Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene
Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung
des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte,
die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen,
sind anteilig zu erstatten.

§ 675i
Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente

und elektronisches Geld

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlas-
sung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungs-
dienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist
ein Mittel,

1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchs-
tens 30 Euro ausgelöst werden können,

2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat
oder

3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit
150 Euro übersteigen.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Be-
tragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstru-
ment nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt
werden kann.

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien ver-
einbaren, dass

1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertrags-
bedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 vorgese-
henen Form anbieten muss,

2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2
und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden sind, wenn das
Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine
weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,

3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, §§ 675w und 676
nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des
Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienst-
nutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungs-
dienstleister aus anderen Gründen, die in dem Klein-
betragsinstrument selbst angelegt sind, nicht
nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autori-
siert war,

4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o
Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnut-
zer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu
unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem
Zusammenhang hervorgeht,

ko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht
nicht nachkommen kann.

In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet,
den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifi-
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675j
u n v e r ä n d e r t

§ 675k
Nutzungsbegrenzung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können verein-
baren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren,
wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungs-
fristen gelten.

(3) Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches
Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleis-
ter des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungs-
konto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren.
Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsin-
strumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675j
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler
nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autori-
sierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilli-
gung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem
Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmi-
gung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung
sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienst-
leister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart
werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden
kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklä-
rung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange wi-
derrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich
ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung
mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge wider-
rufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvor-
gang nicht mehr autorisiert ist.

§ 675k
Nutzungsbegrenzung

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird,
können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Be-
tragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungs-
authentifizierungsinstruments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können verein-
baren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren,
wenn

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Si-
cherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
dies rechtfertigen,

2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer be-
trügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifi-
zierungsinstruments besteht oder

3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument
mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risi-
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet,
den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifi-

stahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sons-
tige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthen-
tifizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungs-
dienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate
nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch
unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der
Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzu-
geben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben,
soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen ge-
setzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zah-
lungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthen-
tifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch
ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu er-
setzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr
gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine
Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

§ 675l
u n v e r ä n d e r t

§ 675m
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 3

E n t w u r f

zierungsinstruments unter Angabe der hierfür maßgeb-
lichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unver-
züglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der
Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzu-
geben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben,
soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen ge-
setzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zah-
lungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthen-
tifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch
ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu er-
setzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr
gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine
Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

§ 675l
Pflichten des Zahlers in Bezug

auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zu-
mutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die persona-
lisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff
zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder
einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den
Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die
sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungs-
authentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzei-
gen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

§ 675m
Pflichten des Zahlungsdienstleisters

in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;
Risiko der Versendung

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungs-
authentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnut-
zers gemäß § 675l sicherzustellen, dass die perso-
nalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungs-
authentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung
berechtigten Person zugänglich sind,

2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-
authentifizierungsinstrumenten an den Zahlungs-
dienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits
an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zah-
lungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt
werden,

3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer
durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit
hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzuneh-
men oder die Aufhebung der Sperrung gemäß
§ 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und

4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß
§ 675l Satz 2 erfolgt ist.

Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Dieb-

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht
berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zah-
lungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiens-
terahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingun-
1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterkapitel 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass
eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-
authentifizierungsinstruments und der Versendung per-
sonalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthen-
tifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zah-
lungsdienstleister.

Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 675n
Zugang von Zahlungsaufträgen

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem
Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeit-
punkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des
Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungs-
auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegan-
gen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass
Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeit-
punkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für
die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden
Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder
Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvor-
gangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Aus-
führung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Ge-
schäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen
Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungs-
vorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister,
dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem be-
stimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeit-
raums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zah-
lungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen
Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s
Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte
Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungs-
dienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des
§ 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als
Zeitpunkt des Zugangs.

§ 675o
Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung
eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zah-
lungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unter-
richten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die
Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten an-
zugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben,
berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen
darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvor-
schriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister
darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiens-
terahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berech-
tigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zah-
lungsempfänger getrennt auszuweisen.

(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner Wäh-
rungsumrechnung verbunden ist, tragen Zahlungsemp-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13669 – 3

E n t w u r f

gen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonsti-
ge Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt
ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigter-
weise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

§ 675p
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungs-
auftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen
Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht
mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsemp-
fänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler
den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er
den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Aus-
führung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfän-
ger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der
Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner
Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags
vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und sei-
nem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für
die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2)
vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den
Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor
dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeit-
punkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen wer-
den, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zah-
lungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen
des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zah-
lungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zah-
lungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer
im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung
eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen
kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilneh-
mers von dem in den Regeln des Systems bestimmten
Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

§ 675q
Entgelte bei Zahlungsvorgängen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie
sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwi-
schengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag,
der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbe-
trag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zah-
lungsempfängers zu übermitteln.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-
gers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der
Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag ab-
ziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger verein-
bart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betrag
des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informa-
tionen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungs-

von Geldbeträgen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-
gers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zah-
lungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nach-
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

fänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungs-
dienstleister erhobenen Entgelte.

§ 675r
Ausführung eines Zahlungsvorgangs

anhand von Kundenkennungen

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berech-
tigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der
von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kunden-
kennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in
Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausge-
führt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kunden-
kennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ord-
nungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buch-
staben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungs-
dienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird
und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit
der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungs-
dienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei
ermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung
für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar
keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskon-
to zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unver-
züglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenen-
falls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

§ 675s
Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist ver-
pflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spä-
testens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zah-
lungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum
1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungs-
dienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen
vereinbaren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfol-
gen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister
eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinba-
ren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge
können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Ge-
schäftstag verlängert werden.

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfän-
ger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den
Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers
innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und
seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu
übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungs-
auftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrech-
nung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fäl-
ligkeitstag ermöglicht wird.

§ 675t
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit

hat.

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum
Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge
eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Unterkapitel 3
Haftung

§ 675u
u n v e r ä n d e r t

§ 675v
Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung

eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf
der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen
oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthen-
tifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienst-
leister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von
150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden
infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstan-
den ist und der Zahler die personalisierten Sicherheits-
Drucksache 16/13669 – 3

E n t w u r f

dem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters ein-
gegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem
Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrie-
ben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nach-
träglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt,
den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der
Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf
einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsda-
tum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zah-
lungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt
auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zah-
lungskonto unterhält.

(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungs-
konto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung
des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser
Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zah-
lungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der
Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt
wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so
muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätes-
tens an dem auf die Entgegennahme folgenden Ge-
schäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zah-
lers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum
frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungs-
konto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird.

Unterkapitel 3
Haftung

§ 675u
Haftung des Zahlungsdienstleisters

für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen
keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag un-
verzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem
Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungs-
konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich
ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zah-
lungsvorgang befunden hätte.

§ 675v
Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung

eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf
der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohle-
nen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann
der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den
Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu
einem Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch,
wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuch-
lichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungs-
instruments entstanden ist und der Zahler die personali-
sierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt
merkmale nicht sicher aufbewahrt hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleis-
ter einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zah-
lungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder
über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungs-
vorgang beruht, wenn
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 675w
u n v e r ä n d e r t

§ 675x
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht
hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver-
letzung

1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder

2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für
die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifi-
zierungsinstruments

herbeigeführt hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der
Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die
aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l
Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum
Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflich-
tet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht ge-
mäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler
in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

§ 675w
Nachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungs-
vorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach-
zuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und
der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet,
verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt
wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der
Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich
seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe
eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungs-
vorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungs-
instruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der
Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
einschließlich der Authentifizierung durch den Zah-
lungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus,
um nachzuweisen, dass der Zahler

1. den Zahlungsvorgang autorisiert,

2. in betrügerischer Absicht gehandelt,

3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt
oder

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder
mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung
des Zahlungsauthentifizierungsinstruments versto-
ßen

hat.

§ 675x
Erstattungsanspruch bei einem vom

oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten
autorisierten Zahlungsvorgang

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst,
kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall
einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des
Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 675y
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 3

E n t w u r f

1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht ange-
geben wurde und

2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der
Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabe-
verhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiens-
terahmenvertrags und den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem
etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende
Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen
den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zu-
grunde gelegt wurde.

Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleis-
ters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus de-
nen er sein Erstattungsverlangen herleitet.

(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler und
sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler
auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen
Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen
für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleis-
ter vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung
hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des
Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienst-
leister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den an-
stehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen
vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister
oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist aus-
geschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wo-
chen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden
Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleis-
ter geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, inner-
halb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Er-
stattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag
des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die
Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen.
Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister
auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit,
eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungs-
klagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des
Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach
Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, er-
streckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften,
sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers un-
mittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister auto-
risiert worden sind.

§ 675y
Haftung der Zahlungsdienstleister

bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung
eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht

ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang aus-
gelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienst-
nutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und
seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu un-
terrichten.
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der
Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist
dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen,
auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zah-
lungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungs-
betrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen
wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den
abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-
züglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister
des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig
und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zah-
lungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung
nach diesem Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den
Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall
einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des
Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienst-
leister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebe-
nenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zah-
lers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Aus-
führung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten
erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers
dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürz-
ten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2
zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen
§ 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den
abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-
züglich verfügbar zu machen.

(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen sei-
nen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2
sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zah-
lungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zah-
lungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kunden-
kennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der
Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlan-
gen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten
darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.
Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungs-
dienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die-
se Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem
Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den
Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte
und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister
ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder
fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in
Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungs-
konto belastet hat.

(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft
ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen
Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang

seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Mo-
nate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht auto-
risierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur,
wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnut-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 675z
u n v e r ä n d e r t

§ 676
u n v e r ä n d e r t

§ 676a
u n v e r ä n d e r t

§ 676b
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 3

E n t w u r f

§ 675z
Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter

Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem
nicht autorisierten Zahlungsvorgang

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort ge-
regelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers ab-
schließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters
gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen we-
gen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines
Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht be-
reits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro be-
grenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat.
Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden,
das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie
eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die
wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten
Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben
hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die
von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischen-
geschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters
des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist auf
die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den
Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 676
Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem
Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang
ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungs-
dienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang
ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie
nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

§ 676a
Ausgleichsanspruch

Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungs-
dienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verant-
wortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters
oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom
anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischenge-
schalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der
ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungs-
dienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht.

§ 676b
Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter

Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungs-
dienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht
autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor-
gangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungs-
dienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach
diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser

geltenden Fassung anzuwenden.
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 676c
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom …, wird wie folgt geändert:

1. entfällt

2. Dem Artikel 229 wird folgender § [22] angefügt:

㤠[22]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung

der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils
der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung

der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung

dieses Gesetzes]
Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von

Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und die
vor dem 31. Oktober 2009 entstanden sind, ist Arti-
kel 248 §§ 4 und 13 nicht anzuwenden. Ist mit der Ab-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

zer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Anga-
ben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder 14 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unter-
richtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag
der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten
Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen
Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten
oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnut-
zer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend
machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhal-
tung der Frist verhindert war.

§ 676c
Haftungsausschluss

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen,
wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren
Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich
auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und
dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorg-
falt nicht hätten vermieden werden können, oder

2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetz-
lichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom …, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 29a Abs. 4 wird in Nummer 5 der Punkt am En-
de durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:

„6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. April 2008 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/102/EWG (ABl. EU Nr. L 133 S. 66).“

2. Dem Artikel 229 wird folgender [§ 20] angefügt:

㤠20
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung

der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils
der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung

der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung

dieses Gesetzes]
(1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem … [einsetzen:

Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden
sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-In-
formationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin
wicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem 31. Ok-
tober 2009 begonnen worden, sind das Bürgerliche
Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Ver-
ordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.“

2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in
dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt,
oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2a. Artikel 229 § [22] wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Soweit andere als die in Absatz 1 geregelten

Schuldverhältnisse vor dem 11. Juni 2010 entstan-
den sind, sind auf sie das Bürgerliche Gesetzbuch
und die BGB-Informationspflichten-Verordnung je-
weils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-
den.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492 Abs. 5,
§ 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504
Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die
vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1
ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der
Mitteilungen nach Vertragsschluss anzuwenden.“

(3) entfällt

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Die folgenden Artikel 246 und 247 werden angefügt:

„Artikel 246
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 4

E n t w u r f

(2) § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, § 499, § 500 Abs. 1
sowie die §§ 504 und 505 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des vierten auf das Inkrafttreten dieses Ge-
setzes folgenden Kalendermonats] auch auf Schuldver-
hältnisse anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind.
Informationspflichten für abgeschlossene Sachverhalte
werden nicht begründet.

(3) Die §§ 675a bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie Artikel 248 mit Ausnahme der §§ 4 und 13
sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] entstandene Schuldverhältnis-
se anzuwenden, die die Ausführung von Zahlungsvor-
gängen zum Gegenstand haben. Ist mit der Abwicklung
eines Zahlungsvorgangs vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnen worden,
sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Infor-
mationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden.“

3. Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort „, In-
formationspflichten“ angefügt.

4. Artikel 239 wird aufgehoben.

5. In Artikel 245 Nr. 1 werden die Wörter „§ 355 Abs. 2
Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

6. Die folgenden Artikel 246 bis 248 werden angefügt:

„Artikel 246
Informationspflichten

bei besonderen Vertriebsformen

§ 1
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer
dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechen-
den Weise klar und verständlich und unter Angabe des
geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche
Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernum-
mer oder gleichwertige Kennung,

12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Ver-
fügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises.
1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigen-
schaft, in der diese Person gegenüber dem Verbrau-
cher tätig wird,

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbe-
ziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder
einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß
Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder Personengruppen auch den Namen eines Ver-
tretungsberechtigten,

4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-
leistung sowie Informationen darüber, wie der Ver-
trag zustande kommt,

5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leis-
tung zum Inhalt hat,

6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er-
bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,

7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung ein-
schließlich aller damit verbundenen Preisbestand-
teile sowie alle über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben
werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die
dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises er-
möglicht,

8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche
weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden,

9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Lieferung oder Erfüllung,

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Ein-
zelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen
und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Infor-
mationen über den Betrag, den der Verbraucher im
Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die er-
brachte Dienstleistung zu zahlen hat,

11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Ver-
braucher für die Benutzung des Fernkommunika-
tionsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzli-
chen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung
gestellt werden, und

dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt
werden können und welcher Art diese Informationen
sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Über-
mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner
Vertragserklärung verzichtet hat.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13669 – 4

E n t w u r f

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleis-
tungen muss der Unternehmer dem Verbraucher recht-
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ferner
folgende Informationen in der in Absatz 1 genannten
Art und Weise zur Verfügung stellen:

1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und
die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehör-
de,

2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-
dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durch-
zuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaf-
tet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige
Erträge sind,

3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie-
hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernab-
satzvertrags zugrunde legt,

5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatz-
vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige
Gericht,

6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen
und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinfor-
mationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu-
stimmung des Verbrauchers die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
für diesen Zugang und

8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Ent-
schädigungsregelungen, die nicht unter die Richt-
linie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensiche-
rungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für
die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84
S. 22) fallen.

(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem
Verbraucher nur Informationen nach Absatz 1 zur Ver-
fügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1
Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine
Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der
Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat,

Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b mitzuteilenden In-
formationen in den Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form.
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

§ 2
Weitere Informationspflichten

bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die
in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzu-
teilen, und zwar bei

1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen
des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter
Verwendung eines anderen Fernkommunikations-
mittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Text-
form vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüg-
lich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags,

2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung
von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur
Lieferung an den Verbraucher.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß Satz 1
mitzuteilen:

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen,

2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,

3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1 Abs. 2
genannten Informationen und

4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienst-
leistungen ferner

a) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informationen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis be-
treffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder
für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie

b) Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich bei
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber
über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vor-
bringen kann.

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 10 über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rück-
gaberechts kann der Unternehmer die in den Anlagen 1
und 2 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rück-
gaberecht vorgesehenen Muster in Textform verwen-
den. Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach

gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 491a
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt als erfüllt,
wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 247
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehens-

verträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen
und Darlehensvermittlungsverträgen

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 4

E n t w u r f

§ 3
Informationspflichten bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor
Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berich-
tigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung ste-
henden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, de-
nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken.

Artikel 247
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehens-

verträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen
und Darlehensvermittlungsverträgen

§ 1
Form und Zeitpunkt

der vorvertraglichen Information

Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem Ab-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Text-
form erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5 und
8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten.

§ 2
Muster

(1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung der Eu-
ropäischen Standardinformation für Verbraucherkredite
gemäß dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen, wenn nicht
ein Vertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen
werden soll.

(2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder
§ 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
ten Art abgeschlossen werden, kann der Darlehens-
geber zur Unterrichtung die Europäische Verbraucher-
kreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 4
verwenden. Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs kann der Darlehensgeber das Euro-
päische Standardisierte Merkblatt gemäß dem Muster
in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber
die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach
den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben

tiven Jahreszinses einfließenden Annahmen anzugeben
und die vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu
einzelnen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen.
Der Darlehensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich
der effektive Jahreszins unter Umständen erhöht, wenn
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

ordnungsgemäß ausgefüllte Muster in Textform über-
mittelt hat. Ist der Darlehensvertrag zugleich ein Fern-
absatzvertrag, gelten mit der Übermittlung des entspre-
chenden Musters auch die Anforderungen des § 312c
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.

§ 3
Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss fol-
gende Informationen enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,

2. die Art des Darlehens,

3. den effektiven Jahreszins,

4. den Nettodarlehensbetrag,

5. den Sollzinssatz,

6. die Vertragslaufzeit,

7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzah-
lungen,

8. den Gesamtbetrag,

9. die Auszahlungsbedingungen,

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammen-
hang mit der Auszahlung oder der Verwendung
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit
dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebun-
gen getätigt werden können, sowie die Bedingun-
gen, unter denen die Kosten angepasst werden kön-
nen,

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner
etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfal-
lende Verzugskosten,

12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender
Zahlungen,

13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts,

14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen
vorzeitig zurückzuzahlen,

15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ergebenden Rechte,

16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzge-
setzes ergebenden Rechte.

(2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehens-
betrag und Gesamtkosten. Nettodarlehensbetrag ist der
Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund
des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten
und der effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisan-
gabenverordnung zu berechnen.

(3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins
sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläu-
tern. Dabei sind sämtliche in die Berechnung des effek-

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten
Angaben,

2. den Namen und die Anschrift des Darlehensneh-
mers,
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
Vertragsinhalt

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 4

E n t w u r f

der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Auszah-
lungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten oder
Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effekti-
ven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für
die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit
vereinbart werde.

(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedin-
gungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie
die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der
Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz ab-
hängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucher-
darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die
Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Falle
des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben,
in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen
des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzins-
sätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.

§ 4
Weitere Angaben bei der vorvertraglichen

Information
(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben ent-

halten, soweit sie für den in Betracht kommenden Ver-
tragsabschluss erheblich sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge
des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,

2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,

3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und
dessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehens-
geber diesen Anspruch geltend macht, falls der Dar-
lehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

4. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Dar-
lehensgeber an die übermittelten Informationen bin-
det.

(2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers müssen
räumlich getrennt von den Angaben nach Absatz 1 und
nach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt werden.

§ 5
Information bei besonderen

Kommunikationsmitteln
Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsan-

bahnung Kommunikationsmittel, die die Übermittlung
der vorstehenden Informationen in der in §§ 1 und 2
vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständige
Unterrichtung nach § 1 unverzüglich nachzuholen. Bei
Telefongesprächen muss die Beschreibung der wesent-
lichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zu-
mindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9,
Abs. 3 und 4 enthalten.

§ 6
Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und
verständlich folgende Angaben enthalten:

(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten
Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung,
sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung
der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkeh-
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben
zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des
Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des
Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbe-
zahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergü-
ten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbe-
hörde,

4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensneh-
mers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des
Vertrags,

6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
(2) Besteht ein Widerrufsrecht, müssen im Vertrag

Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Er-
klärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Ver-
pflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein
bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zin-
sen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist
anzugeben.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effek-
tiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu
erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-
trags bekannt sind und die in die Berechnung des effek-
tiven Jahreszinses einfließen.

§ 7
Weitere Angaben im Vertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und ver-
ständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für
den Vertrag bedeutsam sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notar-
kosten zu tragen hat,

2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten
und Versicherungen, im Falle von entgeltlichen Fi-
nanzierungshilfen insbesondere einen Eigentums-
vorbehalt,

3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfäl-
ligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber
beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen,
falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig
zurückzahlt,

4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außer-
gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsver-
fahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
diesen Zugang.

§ 8
Verträge mit Zusatzleistungen

(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darle-
hensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensge-
bers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt,
insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Konto-
führungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusam-
men mit der vorvertraglichen Information anzugeben.
In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind
Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter
denen sie angepasst werden können, anzugeben.

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10, Abs. 4,

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,

c) die Gesamtkosten sowie
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 9
u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 4

E n t w u r f

renden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbrau-
cherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der
Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbrau-
cherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung,
muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich her-
vorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit
fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche,
die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung er-
wirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei
denn, dies wird vertraglich vereinbart.

§ 9
Abweichende Mitteilungspflichten

bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß
§ 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und
im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den
§§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8
zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch
einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten,
dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darle-
hensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers
abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten
übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag
ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der
Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner
die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 ent-
halten.

(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzuge-
ben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem
Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.

§ 10
Abweichende Mitteilungspflichten

bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß
§ 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des
§ 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abwei-
chend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:

1. in der vorvertraglichen Information

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11
und 16, Abs. 4 sowie gegebenenfalls nach § 4
Abs. 1 Nr. 4,

b) die Bedingungen zur Beendigung des Darlehens-
verhältnisses und

c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit
zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbe-
trags aufgefordert werden kann, falls ein entspre-
chendes Kündigungsrecht für den Darlehensge-
ber vereinbart werden soll;

2. im Vertrag

1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen
des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 11
Abweichende Mitteilungspflichten

bei Umschuldungen gemäß
§ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) u n v e r ä n d e r t

1. in der vorvertraglichen Information

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10,
11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 12
Verbundene Verträge und entgeltliche

Finanzierungshilfen

(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in
§ 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
ten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei
diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen,
die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1
Buchstabe c.

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung der
wesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1
Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
bis 5, Abs. 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c
enthalten.

(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist ent-
behrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzin-
sen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen
nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig
werden.

§ 11
Abweichende Mitteilungspflichten

bei Umschuldungen gemäß
§ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von
den §§ 3 und 6 nur anzugeben:

1. in der vorvertraglichen Information

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11, 14
und 16, Abs. 3 und 4,

b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,

c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
sowie

d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1
Nr. 4;

2. im Vertrag

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, Abs. 3
und 4 sowie

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6.

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung der
wesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1
Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
bis 6, Abs. 3 und 4 enthalten.

(3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
§ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen,
gilt § 10. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

§ 12
Verbundene Verträge und entgeltliche

Finanzierungshilfen

(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in
§ 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
ten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei
diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen,
die mit einem Kauf- oder Werkvertrag oder einem Ver-
trag über eine Dienstleistung verbunden sind, muss
denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss

1. u n v e r ä n d e r t

das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten
Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden.

(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können
die sonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Til-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 13
Darlehensvermittler

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darle-
hensgeber ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls
dessen Höhe,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 5

E n t w u r f

2. der Vertrag

a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie

b) Informationen über die sich aus den §§ 358
und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-
den Rechte und über die Bedingungen für die
Ausübung dieser Rechte

enthalten.
(2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach § 3 Abs.
1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 entbehr-
lich. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat der
Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher er-
worben, tritt an die Stelle des Barzahlungspreises der
Anschaffungspreis.

§ 13
Darlehensvermittler

(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensver-
mittler beteiligt, so ist die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen
und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers
zu ergänzen.

(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher
rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungs-
vertrags im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in Textform zu unterrichten über

1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,

2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung auch vom
Darlehensgeber ein Entgelt erhält,

3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er
ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte
Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und

4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte so-
wie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der
Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchst-
betrag.

(3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeber
die Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor der An-
nahme des Auftrags mitzuteilen. Darlehensvermittler
und Darlehensgeber haben sicherzustellen, dass die an-
dere Partei eine Abschrift des Verbraucherdarlehens-
vertrags erhält.

§ 14
Tilgungsplan

(1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungs-
plan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen
in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche
Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist auf-
zuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf

lichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwen-
dung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenz-
zinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 15
u n v e r ä n d e r t

§ 16
u n v e r ä n d e r t

§ 17
Angaben bei geduldeten Überziehungen

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

gungsplan in klarer und verständlicher Form anzuge-
ben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur
nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonsti-
gen Kosten gelten.

(3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer in
Textform zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch er-
lischt nicht, solange das Vertragsverhältnis besteht.

§ 15
Unterrichtungen bei Zinsanpassungen

(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarle-
hensvertrag oder einem Vertrag über eine entgeltliche
Finanzierungshilfe wird erst wirksam, nachdem der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer über

1. den angepassten Sollzinssatz,

2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und

3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern
sich diese ändern,

unterrichtet hat.

(2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf die
Änderung eines Referenzzinssatzes zurück, können die
Vertragsparteien einen von Absatz 1 abweichenden
Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Zinsanpassung ver-
einbaren. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht
des Darlehensgebers vorsehen, den Darlehensnehmer
nach Absatz 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unter-
richten. Außerdem muss der Darlehensnehmer die Hö-
he des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des
Darlehensgebers einsehen können.

§ 16
Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthal-
ten:

1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,

2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer aus-
bezahlten Beträge,

3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrich-
tung,

4. den neuen Saldo,

5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darle-
hensnehmers,

6. den angewendeten Sollzinssatz,

7. die erhobenen Kosten und

8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbe-
trag.

§ 17
Angaben bei geduldeten Überziehungen

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürger-

mitgeteilt werden:

1. zum Zahlungsdienstleister

a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift seiner
Hauptverwaltung und gegebenenfalls seines
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszin-
sen.“

6a. Folgender Artikel 248 wird angefügt:

„Artikel 248
Informationspflichten bei der Erbringung

von Zahlungsdienstleistungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Konkurrierende Informationspflichten

im Fernabsatz
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernab-

satzvertrag, so werden die Informationspflichten gemäß
§ 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Informationspflichten-
Verordnung durch die Informationspflichten gemäß
den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies gilt nicht für die in § 1 Abs.
1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-In-
formationspflichten-Verordnung genannten Informa-
tionspflichten.

§ 2
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 5

E n t w u r f

2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Über-
ziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter de-
nen die Kosten angepasst werden können.

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. das Vorliegen einer Überziehung,

2. den Betrag der Überziehung,

3. den Sollzinssatz und

4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.

Artikel 248
Informationspflichten bei der Erbringung

von Zahlungsdienstleistungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Konkurrierende Informationspflichten

im Fernabsatz
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernab-

satzvertrag, so werden die Informationspflichten gemäß
§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ge-
mäß Artikel 246 §§ 1 und 2 durch die Informations-
pflichten gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies gilt nicht
für die in Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2
Nr. 2, 4 und 8 genannten Informationspflichten.

§ 2
Allgemeine Form

Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in
einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zah-
lungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwi-
schen den Parteien vereinbarten Sprache klar und ver-
ständlich abzufassen.

Abschnitt 2
Zahlungsdiensterahmenverträge

§ 3
Besondere Form

Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienst-
leister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9
genannten Informationen und Vertragsbedingungen in
Textform mitzuteilen.

§ 4
Vorvertragliche Informationen

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen
und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Ab-
gabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers

4. zur Kommunikation

a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwischen
den Parteien für die Informationsübermittlung
und Anzeigepflichten vereinbart werden, ein-
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem
Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst ange-
boten wird, sowie alle anderen Anschriften ein-
schließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommu-
nikation mit dem Zahlungsdienstleister von
Belang sind, und

b) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen
Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte
Register oder jedes andere relevante öffentliche
Register, in das der Zahlungsdienstleister als zu-
gelassen eingetragen ist, sowie seine Register-
nummer oder eine gleichwertige in diesem Re-
gister verwendete Kennung,

2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale
des zu erbringenden Zahlungsdienstes,

b) Informationen oder Kundenkennungen, die für
die ordnungsgemäße Ausführung eines Zah-
lungsauftrags erforderlich sind,

c) die Art und Weise der Zustimmung zur Aus-
führung eines Zahlungsvorgangs und des Wider-
rufs eines Zahlungsauftrags gemäß den §§ 675j
und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag
gemäß § 675n Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs als zugegangen gilt, und gegebenenfalls
den vom Zahlungsdienstleister gemäß § 675n
Abs. 1 Satz 3 festgelegten Zeitpunkt,

e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbrin-
genden Zahlungsdienste und

f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Betrags-
obergrenzen für die Nutzung eines Zahlungs-
authentifizierungsinstruments gemäß § 675k
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verein-
baren,

3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen

a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an
den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und
gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,

b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze
und Wechselkurse oder, bei Anwendung von
Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die Me-
thode für die Berechnung der tatsächlichen
Zinsen sowie der maßgebliche Stichtag und der
Index oder die Grundlage für die Bestimmung
des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, und

c) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirksam-
werden von Änderungen des Referenzzinssatzes
oder -wechselkurses gemäß § 675g Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,

len,

b) die Vertragslaufzeit und

c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienst-
nutzers, den Vertrag zu kündigen, sowie auf
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13669 – 5

E n t w u r f

schließlich ihrer Anforderungen an die techni-
sche Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers,

b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem
Artikel geforderten Informationen mitzuteilen
oder zugänglich zu machen sind,

c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen
der Vertrag zu schließen ist und in der oder in de-
nen die Kommunikation für die Dauer des Ver-
tragsverhältnisses erfolgen soll, und

d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienst-
nutzers gemäß § 5, Informationen und Vertrags-
bedingungen in einer Urkunde zu erhalten,

5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen

a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der Zah-
lungsdienstnutzer ein Zahlungsauthentifizie-
rungsinstrument sicher verwahrt und wie er seine
Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienst-
leister gemäß § 675l Satz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs erfüllt,

b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen
sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbe-
hält, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument
gemäß § 675k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu sperren,

c) Informationen zur Haftung des Zahlers gemäß
§ 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-
schließlich Angaben zum Höchstbetrag,

d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist
der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienst-
leister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausge-
führte Zahlungsvorgänge gemäß § 676b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzeigen muss, sowie
Informationen über die Haftung des Zahlungs-
dienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungs-
vorgängen gemäß § 675u des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs,

e) Informationen über die Haftung des Zahlungs-
dienstleisters bei der Ausführung von Zahlungs-
vorgängen gemäß § 675y des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und

f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß § 675x
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung
des Zahlungsdiensterahmenvertrags

a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustim-
mung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Ände-
rung der Bedingungen gemäß § 675g des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs als erteilt gilt, wenn er
dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung
nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem
die geänderten Bedingungen in Kraft treten sol-

falls Angaben zum Zahlungsempfänger,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zah-
lungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der
Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen
gemäß § 675g Abs. 2 und § 675h des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs,

7. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungs-
diensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht und

8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes.

(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter Verwendung
eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird,
das dem Zahlungsdienstleister die Mitteilung der in
Absatz 1 bestimmten Informationen und Vertragsbe-
dingungen in Textform nicht gestattet, hat der Zah-
lungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer diese un-
verzüglich nach Abschluss des Vertrags in der in den
§§ 2 und 3 vorgesehenen Form mitzuteilen.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt
werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs
übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen
Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

§ 5
Zugang zu Vertragsbedingungen

und vorvertraglicher Informationen
während der Vertragslaufzeit

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungs-
dienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbe-
dingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in
Textform verlangen.

§ 6
Informationen vor Ausführung einzelner

Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausge-
lösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister
auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungs-
frist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung
zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Auf-
schlüsselung mit.

§ 7
Informationen an den Zahler bei einzelnen

Zahlungsvorgängen

Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem
Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs
oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet,
nach Zugang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungs-
dienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die fol-
genden Informationen mit:

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung,
die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden
Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenen-

dienstnutzer eine andere Häufigkeit und eine von § 3
abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren
vereinbaren. Über die in den §§ 7 und 8 genannten In-
formationen hat der Zahlungsdienstleister jedoch min-
destens einmal monatlich so zu unterrichten, dass der
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13669 – 5

E n t w u r f

3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-
gang zu entrichtenden Entgelte und deren Auf-
schlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden
Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-
dienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zu-
grunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser
Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungs-
vorgangs ist, und

5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Da-
tum des Zugangs des Zahlungsauftrags.

§ 8
Informationen an den Zahlungsempfänger

bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs
teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit:

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung,
die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des
betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls
des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zah-
lungsvorgang übermittelte Angaben,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser
Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp-
fängers gutgeschrieben wird,

3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-
gang zu entrichtenden Entgelte und deren Auf-
schlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu
entrichtenden Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsempfängers dem Zah-
lungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,
der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand
des Zahlungsvorgangs war, und

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

§ 9
Sonstige Informationen

während des Vertragsverhältnisses

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungs-
dienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer un-
verzüglich zu unterrichten, wenn

1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 un-
terrichtet wurde, ändern oder

2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderun-
gen von Zinssätzen wirksam geworden sind.

§ 10
Abweichende Vereinbarungen

Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten Infor-
mationen können Zahlungsdienstleister und Zahlungs-

§ 13 genannten Informationen und Vertragsbedingun-
gen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stel-
len. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt
ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und
Vertragsbedingungen in Textform zur Verfügung.
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Zahlungsdienstnutzer die Informationen unverändert
aufbewahren und wiedergeben kann.

§ 11
Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente

und elektronisches Geld

(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlas-
sung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleis-
ter dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den §§ 4
und 6 nur Folgendes mit:

1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes,
einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des
Kleinbetragsinstruments,

2. Haftungshinweise,

3. die anfallenden Entgelte und

4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesent-
lichen Vertragsinformationen.

Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die wei-
teren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und
Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur
Verfügung gestellt sind.

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertrags-
parteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren,
dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnut-
zer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
nung mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die
es ermöglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang,
seinen Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu iden-
tifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger Zah-
lungsvorgänge an den selben Zahlungsempfänger
eine Information, die den Gesamtbetrag und die er-
hobenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge ent-
hält,

2. die unter Buchstabe a genannten Informationen
nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen muss,
wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments kei-
nem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann
oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere
Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informa-
tionen mitzuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungs-
dienstleister dem Zahlungsdienstnutzer eine Mög-
lichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge zu
überprüfen.

Abschnitt 3
Einzelzahlungsverträge

§ 12
Besondere Form

Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegen-
stand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-
dienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zu-
grunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern
dieser Kurs von dem in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten
Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13669 – 5

E n t w u r f

§ 13
Vorvertragliche Informationen

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen
und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe
der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur
Verfügung zu stellen:

1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Infor-
mationen oder Kundenkennungen, die für die ord-
nungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags
erforderlich sind,

2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbrin-
genden Zahlungsdienst,

3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den
Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebe-
nenfalls ihre Aufschlüsselung,

4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde
zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenz-
wechselkurs.

Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen
sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheb-
lich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Ver-
fügung zu stellen.

(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
der Einzelzahlungsvertrag unter Verwendung eines
Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem
Zahlungsdienstleister die Informationsunterrichtung
nach Absatz 1 nicht gestattet, hat der Zahlungsdienst-
leister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach
Ausführung des Zahlungsvorgangs in der Form zu un-
terrichten, die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt
werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs
übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen
Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

§ 14
Informationen an den Zahler nach Zugang

des Zahlungsauftrags

Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet der
Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen unverzüglich
über

1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung,
die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden
Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenen-
falls Angaben zum Zahlungsempfänger,

2. den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag ver-
wendeten Währung,

3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang
zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren
Aufschlüsselung,

(2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung
eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so
teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungs-
vorgangs mit.
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungs-
vorgangs ist, und

5. das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.

§ 15
Informationen an den Zahlungsempfänger
nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtet
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die-
sen unverzüglich über

1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung,
die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des
betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls
des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zah-
lungsvorgang übermittelte Angaben,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er dem
Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,

3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zah-
lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gege-
benenfalls deren Aufschlüsselung,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsempfängers dem Zah-
lungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,
der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand
des Zahlungsvorgangs war, und

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

§ 16
Informationen bei Einzelzahlung mittels

rahmenvertraglich geregelten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung
über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsauthen-
tifizierungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zah-
lungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterah-
menvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer
nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.

Abschnitt 4
Informationspflichten von Zahlungsempfängern

und Dritten

§ 17
Informationspflichten des Zahlungsempfängers

(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsauthen-
tifizierungsinstruments in einer anderen Währung als
Euro erfolgen und wird vor der Auslösung des Zah-
lungsvorgangs vom Zahlungsempfänger eine Wäh-
rungsumrechnung angeboten, muss der Zahlungsemp-
fänger dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte
sowie den der Währungsumrechnung zugrunde geleg-
ten Wechselkurs offen legen.

auf deren Verlangen den Namen und die zustellungs-
fähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekom-
munikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen,
wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6b. In Artikel 248 § 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
und 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“
durch die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1 und 2“
ersetzt und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und
Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflich-
ten-Verordnung“ durch die Wörter „Artikel 246 § 1
Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; 2009 I S. 371), wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 6

E n t w u r f

§ 18
Informationspflichten Dritter

Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungs-
dienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann,
von diesem für die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt, so
teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslö-
sung des Zahlungsvorgangs mit.

§ 19
Abweichende Vereinbarungen

Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht
um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinba-
ren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht an-
zuwenden sind.“

7. Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang 1 zu diesem Ge-
setz werden angefügt.

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs“ durch
das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Ratenlieferungs-
verträge“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie
nach dem Wort „Darlehensvermittlungsverträge“ die
Wörter „und Zahlungsdienste“ eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunika-
tions-, oder Telemediendienste erbringt oder an der
Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG ein-
getragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-
cher oder selbständiger beruflicher Interessen und

3. Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
werkskammern

außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Das Verfahren ist auf die Verwirk-
lichung des Rechts auszurichten und es muss gewähr-
leisten, dass
1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
treffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleis-
tungen oder

2. entfällt

2. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen,
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“

c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:

„2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß
§ 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaf-
fen können.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunftsanspruch
nach § 13 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „die An-
sprüche gemäß § 13“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4
Außergerichtliche Schlichtung“.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14
Schlichtungsverfahren“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
treffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleis-
tungen,

2. der §§ 491 bis 510 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder

3. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen,
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Ver-
fahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die
Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur

Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundes-
bank oder bei einer für die außergerichtliche Beilegung
vergleichbarer Streitigkeiten zuständige Stelle in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der Schlichtungsstellenverfahrens-
verordnung

Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 6

E n t w u r f

1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unpar-
teiisch handelt,

2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zu-
gänglich sind und

3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht-
liches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und
Bewertungen vorbringen können.“

Artikel 4

Änderung der Schlichtungsstellenverfahrens-
verordnung

Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Schlich-
tungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Einrichtung der Schlichtungsstelle

und Tätigkeitsbericht

(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei-
ger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei
Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deutschen
Bundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für jeden
Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu be-
stellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle
einzurichten.

(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem
Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Ge-
schäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Ge-
schäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus
besonderem Grund zulässig.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im
Jahr einen Tätigkeitsbericht.“

3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle täti-
gen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergänzende
Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten“ durch die
Wörter „die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen
auffordern oder Auskünfte bei der Bundesanstalt für

rigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirk-
sam.“
3 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Übergangsregelung zum Gesetz

zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie

sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht

vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses
Gesetzes]

Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlich-
tungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengeset-
zes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung
der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden
Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt
dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von
Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die
Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundesbank“
durch das Wort „Schlichtungsstelle“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens er-
lassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der
Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen

zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen,
die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergericht-
liche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig
sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutsch-
land geltende Recht.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländische
Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die
Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer über die
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in
diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerde-
führers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerde
an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zustän-
dige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.“

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Übergangsregelung zum Gesetz

zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie

sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht

vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses
Gesetzes]

Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlich-
tungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengeset-
zes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung
der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies
auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Strei-
tigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 511 und
§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Üb-
9. In § 9 werden vor der Angabe „§§ 675c bis 676c“ die
Wörter „§§ 491 bis 509 und“ eingefügt.

durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berechnung
des anfänglichen effektiven Jahreszinses“ durch
die Wörter „Ist im Vertrag eine Anpassung des
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 23. März 2009 (BGBl. I
S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 6

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ange-
fügt:

„(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezoge-
ne Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von
Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der
Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Aus-
kunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunfts-
verlangen inländischer Darlehensgeber.

(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensver-
trags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft
einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Ver-
braucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene
Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt,
soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.“

2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Num-
mern 7a und 7b eingefügt:

„7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht
richtig behandelt,

7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,“.

Artikel 6

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die
durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder, wenn eine
Änderung des Zinssatzes oder anderer preis-
bestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1
Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahreszins““
gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Anhang“

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Ab-
schluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonsti-
gen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in kla-
rer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
5 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In die Berechnung des anzugebenden Vom-
hundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kredit-
nehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen
Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten,
die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditge-
ber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Notarkosten;

6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarle-
hensverträgen im Sinne des § 503 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.“

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender
Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5),“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In die Berechnung des anzugebenden Vom-
hundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kredit-
nehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen
Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten,
die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditge-
ber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:

1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung
seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu
tragen sind;

2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen
sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft
handelt;

3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem so-
wohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene
Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die
Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsin-
struments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als
auch Kreditbeträge in Anspruch genommen wer-
den können, sowie sonstige Kosten für Zahlungs-
geschäfte, es sei denn, die Kontoeröffnung ist Vo-
raussetzung für die Kreditvergabe oder die mit
dem Konto verbundenen Kosten sind weder im
Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem Ver-
braucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt
ausgewiesen;

4. Kosten für solche Versicherungen und für solche
anderen Zusatzleistungen, die keine Vorausset-
zung für die Kreditvergabe oder für die Kreditver-
gabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen
sind;

5. Notarkosten.“

d) In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz“ durch das Wort
„Sollzinssatz“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes von den in der An-
lage niedergelegten Annahmen auszugehen.“

f) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben.

2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

㤠6a
Werbung für Kreditverträge

in der Werbung,“.

f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu diesem
Gesetz ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 6

E n t w u r f

1. den Sollzinssatz,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den effektiven Jahreszins.

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden
oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonsti-
gen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsab-
schlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Anga-
ben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraus-
setzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags ge-
macht werden:

1. die Vertragslaufzeit,

2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleis-
tung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der An-
zahlung,

3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der
Teilzahlungen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben
sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl
des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven
Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er
mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zu-
stande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder
einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen
wird.

(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versi-
cherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatz-
leistungen und können die Kosten für diesen Vertrag
nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflich-
tung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich
an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit
dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

§ 6b
Überziehungsmöglichkeiten

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber
statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr
und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese
nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer
den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.“

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Nummer 6 wird aufgehoben.

d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe „oder 9“
wird durch die Angabe „oder § 6b“ ersetzt.

e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:

„6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweise
4. u n v e r ä n d e r t

(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
wird wie folgt geändert:
7 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Sonstige Folgeänderungen

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

Artikel 7

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Ver-
braucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kredit-
würdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Aus-
künfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls
Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig per-
sonenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kredit-
würdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen,
zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder
verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags
sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.
Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehens-
betrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Da-
ten bleiben unberührt.“

2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:

„c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nr. 3
Buchstabe d eingehalten wird.“

3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 8

Sonstige Folgeänderungen

(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2“ durch
die Angabe „508 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen und die Angabe
„§ 502 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 492 Abs. 2“
ersetzt.
(2) u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504“
durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und die Wörter
„Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins“ durch
die Wörter „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13669 – 6

E n t w u r f

1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2 und
die §§ 506 bis 509“ durch die Wörter „§ 464 Abs. 2 und
die §§ 465 bis 468“ ersetzt.

2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff.“ durch die
Angabe „§§ 456 ff.“ ersetzt.

(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie
folgt geändert:

1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den
§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der
nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
zugebende effektive oder anfängliche effektive Jahres-
zins“ durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive
Jahreszins“ ersetzt.

2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den
§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter
Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach
den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuge-
benden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-
zinses“ durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Da-
tums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden ef-
fektiven Jahreszinses“ ersetzt.

(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), die
zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504“
durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und die Wörter
„Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins“ durch
die Wörter „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die Angabe
„§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“ durch die
Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-
fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter „Ef-
fektiver Jahreszins“ ersetzt.

(5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 4
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 355 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“ ersetzt.
9 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

u n v e r ä n d e r t

(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 491,
499“ durch die Angabe „§§ 491 und 506“ ersetzt.

(9) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die Angabe
„§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“ durch die
Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-
fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter „Ef-
fektiver Jahreszins“ ersetzt.

(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungskla-
gengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1
oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlas-
sungsansprüche nach dieser Vorschrift.“

(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungs-
verträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Aufträ-
gen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischenge-
schalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von
Wertpapieren“ ersetzt.

2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungsverträ-
ge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge“ durch
die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwi-
schen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten
Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren“
ersetzt.

3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-, Zah-
lungs- oder Übertragungsverträge“ durch die Wörter
„Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienst-
leistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge
zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt.

(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird die Angabe
„§§ 491, 499“ durch die Angabe „§§ 491 und 506“ ersetzt.

(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1432), die durch die Verordnung vom 21. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“ ersetzt.

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird
wie folgt geändert:
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(11) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom …
(BGBl. I S. …)* wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder
eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungs-
hilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grund-
lage können Auskünfte des Verbrauchers und er-
forderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die
geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Be-
wertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern ge-
nutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des
Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den
neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Er-
höhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kredit-
würdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum
Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
rührt.“

2. In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen“ die
Wörter „bis zum 25. Dezember 2009“ eingefügt.

Artikel 9

Änderung der BGB- Informationspflichten-
Verordnung

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I
S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2069 geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Abschnitt 4 wird aufgehoben.

4. Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3
werden aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

* vgl. Bundestagsdrucksache 16/12430; der Bundesrat hat am 15. Mai
2009 einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht
gestellt.
Drucksache 16/13669 – 7

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung der BGB- Informationspflichten-
Verordnung

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I
S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März
2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-
fasst:

„eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über das
Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.

3. Die Abschnitte 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 wer-
den aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt
geändert:

1 – Drucksache 16/13669

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
11. Juni 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47,
Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buchsta-
be a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und
11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober 2009
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklageverord-
nung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert durch
§ 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414), außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 215
folgende Angabe angefügt:

„Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufs-
belehrung“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift“
das Wort „ladungsfähige“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver-
sicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der
Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt
hat.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende

Belehrung genügt den dort genannten Anforderun-
gen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in
Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter
Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze
wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers
anbringen.“

3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch
die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.

4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz wird an-
gefügt.

Artikel 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli
2002 (BGBl. I S. 2565), geändert durch § 20 Abs. 8 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.

Drucksache 16/13669 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7

Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster
für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von

Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Frist-

ablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist be-

ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ge-

nügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu

richten an: 4

Widerrufsfolgen 5

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu-

rückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Kön-

nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in ver-

schlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz

leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung

der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft

möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum

Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache ent-

standene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in

Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketver-

sandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht pa-

ketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstat-

tung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt

für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit de-

ren Empfang.

Besondere Hinweise 10

Finanzierte Geschäfte 11

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 12

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/13669

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz

„einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht

spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrags-

schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer

den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr

schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden

ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die

aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehren-

den Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;

bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;

in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informa-

tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung

unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des ge-

kauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;

e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in

§ 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag

über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu

kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der

wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfül-

lung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer

Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Be-

stätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wer-

den. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:

„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie

nicht zahlen.“

Drucksache 16/13669 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf

gleichwohl erfüllen müssen.“

8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermei-

dung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie

keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-

teilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor

Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise

über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart

worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzu-

fügen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der

Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren

Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teil-

zahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung
der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie
diese selbst veranlasst haben.“

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet
der Hinweis wie folgt:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch

vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Pros-

pekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des

Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in

Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um

einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten ha-

ben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Ver-

trag ausdrücklich bestimmt ist.“

Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

11 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind

Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/13669

bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich

Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen

bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im

Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und

Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb

von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertrags-

erklärungen gesondert.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehen-

den Hinweises wie folgt zu ändern:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Dar-

lehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch

Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder

teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Ver-

äußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

12 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter

„Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Beschlüsse des 6. Ausschusses:

Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster
für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von

Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Frist-

ablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist be-

ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ge-

nügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu

richten an: 4

Widerrufsfolgen 5

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu-

rückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Kön-

nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in ver-

schlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz

Drucksache 16/13669 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung

der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft

möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum

Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache ent-

standene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in

Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketver-

sandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht pa-

ketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstat-

tung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt

für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit de-

ren Empfang.

Besondere Hinweise 10

Finanzierte Geschäfte 11

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 12

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz

„einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht

spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrags-

schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer

den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr

schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden

ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die

aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehren-

den Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;

bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;

in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informa-

tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung

unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des ge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/13669

kauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;

e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in

§ 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag

über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu

kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der

wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfül-

lung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer

Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Be-

stätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wer-

den. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:

„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie

nicht zahlen.“

7 Bei Fernabsatzverträgen über DDienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf

gleichwohl erfüllen müssen.“

8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermei-

dung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie

keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-

teilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor

Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise

über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart

worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzu-

fügen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der

Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren

Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teil-

zahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB,, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer

Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch

vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Drucksache 16/13669 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Pros-

pekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des

Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in

Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um

einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten ha-

ben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Ver-

trag ausdrücklich bestimmt ist.“

Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

11 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind

Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit

bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich

Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen

bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im

Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und

Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb

von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertrags-

erklärungen gesondert.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehen-

den Hinweises wie folgt zu ändern:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Dar-

lehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch

Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder

teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Ver-

äußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

12 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter

„Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/13669
Anlage 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster
für die Rückgabebelehrung

Rückgabebelehrung

Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von

[14 Tagen] 1 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Er-

halt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Ein-

gang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern)

können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknah-

meverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.

Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3

4

5

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu-

rückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszu-

geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies

gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie

sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Üb-

rigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie

die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was de-

ren Wert beeinträchtigt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen in-

nerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der

Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Finanzierte Geschäfte 7

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz

„einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht

Drucksache 16/13669 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrags-

schluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unterneh-

mer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr

schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden

ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung

gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-

mationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfül-

lung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des ge-

kauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im

elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten

Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der

ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung

mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Arti-

kel 246 § 3 EGBGB“).

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Be-

stätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle)

erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt.“

5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“

6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermei-

dung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie

keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-

teilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor

Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise

über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind

Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/13669

Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensge-

ber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des

Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der

Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht

Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“

8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter

„Ende der Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Beschlüsse des 6. Ausschusses: u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13669 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 3 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte

des Verbrauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Ver-

braucher]

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/13669

Laufzeit des Kreditvertrags

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,

in der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Ver-

braucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu ent-

richten:

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen

und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit

Ihrem Kredit

[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Ge-

samtkosten des Kredits]

(falls zutreffend)

Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs

für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder

ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der

Erbringung einer Dienstleistung verbunden.

Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

Barzahlungspreis

(falls zutreffend)

Verlangte Sicherheiten

Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang

mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

[Art der Sicherheiten]

(falls zutreffend)

Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapi-

taltilgung

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Refe-

renzzinssatz für den anfänglichen Soll-

zinssatz)

– Zeiträume]

Drucksache 16/13669 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

Ist

– der Abschluss einer Kreditversicherung

oder

– die Inanspruchnahme einer anderen mit dem

Kreditvertrag zusammenhängenden Neben-

leistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit

überhaupt oder nach den vorgesehenen Ver-

tragsbedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-

leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven

Jahreszins enthalten.

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Nebenleistung:]

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für

die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in

Anspruch genommenen Kreditbeträge erforder-

lich.

(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-

stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem

Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend ge-

nannten Kosten im Zusammenhang mit dem

Kreditvertrag geändert werden können

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/13669

(falls zutreffend)

Notarkosten

Kosten bei Zahlungsverzug

Ausbleibende Zahlungen können schwer wie-

gende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsver-

kauf) und die Erlangung eines Kredits erschwe-

ren.

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalen-

dertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

Ja/Nein

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungs-

methode) gemäß § 502 BGB]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und un-

entgeltlich über das Ergebnis einer Datenbank-

abfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag auf-

grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies

gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrich-

tung durch die Rechtsvorschriften der Europäi-

schen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zie-

len der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

zuwiderläuft.

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf

Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgelt-

lich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu

Drucksache 16/13669 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der

Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht

zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen

bereit ist.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an

die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer

oder eine gleichwertige in diesem Register ver-

wendete Kennung]

(falls zutreffend)

Zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der

Anschrift, an die die Widerruferklärung zu senden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/13669

ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses

Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-
keit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit

Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-

zeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-

che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-

und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

Drucksache 16/13669 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlüsse des 6. Ausschusses:

Anlage 3 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte

des Verbrauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Ver-

braucher]

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/13669

Laufzeit des Kreditvertrags

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,

in der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Ver-

braucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu ent-

richten:

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen

und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit

Ihrem Kredit

[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Ge-

samtkosten des Kredits]

(falls zutreffend)

Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs

für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder

ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der

Erbringung einer Dienstleistung verbunden.

Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

Barzahlungspreis

(falls zutreffend)

Verlangte Sicherheiten

Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang

mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

[Art der Sicherheiten]

(falls zutreffend)

Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapi-

taltilgung

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Refe-

renzzinssatz für den anfänglichen Soll-

zinssatz)

– Zeiträume]

Drucksache 16/13669 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

Ist

– der Abschluss einer Kreditversicherung

oder

– die Inanspruchnahme einer anderen mit dem

Kreditvertrag zusammenhängenden Neben-

leistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit

überhaupt oder nach den vorgesehenen Ver-

tragsbedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-

leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven

Jahreszins enthalten.

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Nebenleistung:]

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für

die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in

Anspruch genommenen Kreditbeträge erforder-

lich.

(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-

stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem

Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend ge-

nannten Kosten im Zusammenhang mit dem

Kreditvertrag geändert werden können

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/13669

(falls zutreffend)

Notarkosten

Kosten bei Zahlungsverzug

Ausbleibende Zahlungen können schwer wie-

gende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsver-

kauf) und die Erlangung eines Kredits erschwe-

ren.

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalen-

dertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

Ja/Nein

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungs-

methode) gemäß § 502 BGB]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und un-

entgeltlich über das Ergebnis einer Datenbank-

abfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag auf-

grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies

gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrich-

tung durch die Rechtsvorschriften der Europäi-

schen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zie-

len der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

zuwiderläuft.

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf

Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgelt-

lich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu

Drucksache 16/13669 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der

Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht

zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen

bereit ist.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an

die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer

oder eine gleichwertige in diesem Register ver-

wendete Kennung]

(falls zutreffend)

Zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der

Anschrift, an die die Widerruferklärung zu senden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/13669

ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses

Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder ddas zuständige GGericht

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit

Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-

zeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-

che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-

und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

Drucksache 16/13669 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Verbraucherkreditinformationen bei

1. Überziehungskrediten

2. Umschuldungen

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/13669

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Laufzeit des Kreditvertrags

(falls zutreffend)

Sie können jederzeit zur Rückzahlung des ge-

samten Kreditbetrags aufgefordert werden.

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Referenz-

zinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)]

(falls zutreffend)

Effektiver Jahreszins*

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

(falls zutreffend)

Kosten

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen diese Kosten geän-

dert werden können

[Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlus-

ses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]

Kosten bei Zahlungsverzug

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

* Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jeder-

zeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der

effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kos-

ten verlangt.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung

Drucksache 16/13669 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Kreditvertrags]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und un-

entgeltlich über das Ergebnis einer Daten-

bankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag

aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.

Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unter-

richtung durch die Rechtsvorschriften der Euro-

päischen Gemeinschaft untersagt ist oder den

Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

zuwiderläuft.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an

die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen

einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,

in der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Repräsentatives Beispiel für einen Raten-

zahlungsplan unter Angabe des Betrags, der

Anzahl und der Periodizität der vom Verbrau-

cher zu leistenden Zahlungen]

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berech-

nungsmethode) gemäß § 502 BGB]

6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/13669

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer

oder eine gleichwertige in diesem Register ver-

wendete Kennung]

(falls zutreffend)

zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalender-

tagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

Ja/Nein

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufser-

klärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nicht-

ausübung dieses Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-
keit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Drucksache 16/13669 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit

Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-

zeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-

che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-

und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ih-

nen

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

Beschlüsse des 6. Ausschusses:

Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Verbraucherkreditinformationen bei

1. Überziehungskrediten

2. Umschuldungen

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/13669

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Laufzeit des Kreditvertrags

(falls zutreffend)

Sie können jederzeit zur Rückzahlung des ge-

samten Kreditbetrags aufgefordert werden.

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Referenz-

zinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)]

(falls zutreffend)

Effektiver Jahreszins*

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

(falls zutreffend) [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlus-

Drucksache 16/13669 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kosten

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen diese Kosten geän-

dert werden können

ses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]

Kosten bei Zahlungsverzug

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

* Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jeder-

zeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der

effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kos-

ten verlangt.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung

des Kreditvertrags]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und un-

entgeltlich über das Ergebnis einer Daten-

bankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag

aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.

Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unter-

richtung durch die Rechtsvorschriften der Euro-

päischen Gemeinschaft untersagt ist oder den

Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

zuwiderläuft.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an

die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen

einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,

in der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Repräsentatives Beispiel für einen Raten-

zahlungsplan unter Angabe des Betrags, der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/13669

Anzahl und der Periodizität der vom Verbrau-

cher zu leistenden Zahlungen]

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berech-

nungsmethode) gemäß § 502 BGB]

6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer

oder eine gleichwertige in diesem Register ver-

wendete Kennung]

(falls zutreffend)

zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalender-

Ja/Nein

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

Drucksache 16/13669 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

rufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufser-

klärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nicht-

ausübung dieses Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder ddas zuständige GGericht

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen

werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit

Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-

zeit des Kreditvertrags in [Angabe der Spra-

che(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde-

und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ih-

nen

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/13669
Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)

Europäisches Standardisiertes Merkblatt

Inhalt Beschreibung

Einleitungstext

Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt

und sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditin-

stitut unter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom

Kunden bereitgestellten Informationen machen würde. Es sollte aller-

dings beachtet werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwick-

lung ändern können.

Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den

Darlehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.

1. Darlehensgeber

und eventuell Darlehensver-

mittler

2. Beschreibung [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des

vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.

Dabei sollte verdeutlicht werden, ob

- das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere

gewöhnlich verwendete Sicherheit gesichert ist;

- es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszah-

lungsdarlehen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient

während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am

Ende der Laufzeit den vollen Darlehensbetrag zurück) oder

um ein Annuitätendarlehen (d. h. der Darlehensnehmer tilgt

während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen und Kosten,

sondern auch das Darlehen);

- die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Ei-

genkapital des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell

beschrieben als Prozentsatz des Wohneigentumswertes);

Drucksache 16/13669 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

- die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten

abhängig sind.]

3. Sollzinssatz

(anzugeben ist die Art des

Sollzinssatzes und die Dauer

der festgesetzten Darlehens-

laufzeit)

[Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung

des Darlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten

Details zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden,

einschließlich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und

verbundener Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, inner-

halb derer ein veränderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.

Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz

auf einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit

relevant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]

4. Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt

als jährlicher Prozentsatz des

Gesamtkreditbetrags

5. Nettodarlehensbetrag und

Währung

6. Gesamtdauer der

Darlehensvereinbarung

7. Anzahl und Häufigkeit der

Ratenzahlung (kann variie-

ren)

8. Bei Annuitätendarlehen:

Höhe der Ratenzahlung (kann

variieren)

9. Bei wohnungswirtschaft-

lichen Zinszahlungsdarlehen:

- Höhe jeder regelmäßigen

Zinszahlung;

- Höhe der regelmäßig zur

Vermögensbildung zu leis-

tenden Zahlungen.

[Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben

- zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl.

Angaben unter Punkt 7) sowie

- zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leisten-

den regelmäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)

liefern.

Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/13669

zur Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultieren-

den Ansprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung

des Darlehens gewährleisten.

Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem

Angebot führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbie-

tet, sollte klargestellt werden, ob das Angebot an den vom Darle-

hensgeber vorgeschlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden

ist.]

10. Zusätzliche einmalige

Kosten, soweit anwendbar

[Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehens-

nehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen

Darlehens zahlen muss, muss vorgelegt werden.

Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darle-

hensgebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.

Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch

unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.

Solche Kosten könnten z. B. umfassen:

- Verwaltungskosten

- Kosten für Rechtsberatung

- Schätz- und Sachverständigenkosten.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

11. Zusätzliche wiederkeh-

rende Kosten (soweit nicht

bereits in Punkt 8 berücksich-

tigt)

[Diese Liste sollte z. B. beinhalten:

- Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder

Todesfall)

- Feuerversicherung

- Gebäude- und Hausratsversicherung.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

12. Vorzeitige Rück-

zahlung,

[Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu

- der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rück-

Drucksache 16/13669 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kündigungsmöglichkeiten zahlung

- einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Ge-

bühren.

In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeit-

punkt nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag

vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus

der Kündigung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten aus-

zugleichen.]

13. Internes Beschwer-

desystem

[Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]

14. Repräsentativer

Tilgungsplan

[Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfas-

senden Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben

enthalten sollte:

- monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Ra-

ten für das erste Jahr;

- gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Lauf-

zeit des Darlehens.

Der Tilgungsplan sollte auch Angaben

- zu den Tilgungszahlungen,

- zu den Zinszahlungen,

- zur zu zahlenden Restschuld,

- zu den einzelnen Raten sowie

- zum Gesamtbetrag enthalten.

Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan

lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebo-

tene wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]

15. Verpflichtung, das Bank-

und Gehaltskonto beim Dar-

lehensgeber zu führen

16. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, inner-

halb von 14 Kalendertagen

den Darlehensvertrag zu

Ja/Nein

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/13669

widerrufen.

17. Abtretung, Übertragung

Forderungen aus dem Darle-

hensverhältnis können an

Dritte, z. B. Inkassounter-

nehmen, abgetreten werden.

Der Darlehensgeber kann das

Vertragsverhältnis ohne Ihre

Zustimmung auf andere Per-

sonen übertragen, z. B. bei

einer Umstrukturierung des

Geschäfts.

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen]

18. Zusätzliche Informationen

im Fernabsatzgeschäft

(falls zutreffend)

Darlehensvermittler oder

Vertreter des Darlehens-

gebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz

haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Darlehens-

gebers.

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]

Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und

seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Re-

gister verwendete Kennung]

zuständige Aufsichtsbehörde

Ausübung des Widerrufs-

rechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter

Angabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist,

sowie der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]

Drucksache 16/13669 – 108 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rechtsordnungen, die der

Darlehensgeber der Auf-

nahme von Beziehungen zu

Ihnen vor Abschluss des Dar-

lehensvertrags zugrunde legt

Klauseln über das auf den

Darlehensvertrag anwend-

bare Recht und die zuständi-
ge Gerichtsbarkeit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der

Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der

Laufzeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen

Kontakt halten.

Verfügbarkeit außergerichtli-

cher Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren und

Zugang zu ihnen

[Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtli-

chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenen-

falls die Voraussetzungen für diesen Zugang]

Zeitraum, für den der Darle-

hensgeber an die vorvertrag-

lichen Informationen gebun-

den ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffen-

de Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesam-

te Zeile streichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/13669

Beschlüsse des 6. Ausschusses:

Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)

Europäisches Standardisiertes Merkblatt

Inhalt Beschreibung

Einleitungstext

Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt

und sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditin-

stitut unter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom

Kunden bereitgestellten Informationen machen würde. Es sollte aller-

dings beachtet werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwick-

lung ändern können.

Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den

Darlehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.

1. Darlehensgeber

und eventuell Darlehensver-

mittler

2. Beschreibung [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des

vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.

Dabei sollte verdeutlicht werden, ob

- das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere

gewöhnlich verwendete Sicherheit zzu sichern ist;

- es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszah-

lungsdarlehen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient

während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am

Ende der Laufzeit den vollen Darlehensbetrag zurück) oder

um ein Annuitätendarlehen (d. h. der Darlehensnehmer tilgt

während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen und Kosten,

sondern auch das Darlehen);

- die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Ei-

genkapital des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell

Drucksache 16/13669 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

beschrieben als Prozentsatz des Wohneigentumswertes);

- die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten

abhängig sind.]

3. Sollzinssatz

(anzugeben ist die Art des

Sollzinssatzes und die Dauer

der festgesetzten Darlehens-

laufzeit)

[Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung

des Darlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten

Details zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden,

einschließlich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und

verbundener Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, inner-

halb derer ein veränderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.

Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz

auf einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit

relevant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]

4. Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt

als jährlicher Prozentsatz des

Gesamtkreditbetrags

5. Nettodarlehensbetrag und

Währung

6. Gesamtdauer der

Darlehensvereinbarung

7. Anzahl und Häufigkeit der

Ratenzahlung (kann variie-

ren)

8. Bei Annuitätendarlehen:

Höhe der Ratenzahlung (kann

variieren)

9. Bei wohnungswirtschaft-

lichen Zinszahlungsdarlehen:

- Höhe jeder regelmäßigen

Zinszahlung;

- Höhe der regelmäßig zur

Vermögensbildung zu leis-

tenden Zahlungen.

[Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben

- zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl.

Angaben unter Punkt 7) sowie

- zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leisten-

den regelmäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)

liefern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 111 – Drucksache 16/13669

Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die

zur Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultieren-

den Ansprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung

des Darlehens gewährleisten.

Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem

Angebot führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbie-

tet, sollte klargestellt werden, ob das Angebot an den vom Darle-

hensgeber vorgeschlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden

ist.]

10. Zusätzliche einmalige

Kosten, soweit anwendbar

[Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehens-

nehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen

Darlehens zahlen muss, muss vorgelegt werden.

Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darle-

hensgebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.

Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch

unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.

Solche Kosten könnten z. B. umfassen:

- Verwaltungskosten

- Kosten für Rechtsberatung

- Schätz- und Sachverständigenkosten.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

11. Zusätzliche wiederkeh-

rende Kosten (soweit nicht

bereits in Punkt 8 berücksich-

tigt)

[Diese Liste sollte z. B. beinhalten:

- Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder

Todesfall)

- Feuerversicherung

- Gebäude- und Hausratsversicherung.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

12. Vorzeitige Rück- [Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu

Drucksache 16/13669 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zahlung,

Kündigungsmöglichkeiten

- der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rück-

zahlung

- einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Ge-

bühren.

In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeit-

punkt nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag

vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus

der Kündigung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten aus-

zugleichen.]

13. Internes Beschwer-

desystem

[Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]

14. Repräsentativer

Tilgungsplan

[Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfas-

senden Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben

enthalten sollte:

- monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Ra-

ten für das erste Jahr;

- gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Lauf-

zeit des Darlehens.

Der Tilgungsplan sollte auch Angaben

- zu den Tilgungszahlungen,

- zu den Zinszahlungen,

- zur zu zahlenden Restschuld,

- zu den einzelnen Raten sowie

- zum Gesamtbetrag enthalten.

Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan

lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebo-

tene wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]

15. Verpflichtung, das Bank-

und Gehaltskonto beim Dar-

lehensgeber zu führen

16. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, inner-

halb von 14 Kalendertagen

Ja/Nein

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 113 – Drucksache 16/13669

den Darlehensvertrag zu

widerrufen.

17. Abtretung, Übertragung

Forderungen aus dem Darle-

hensverhältnis können an

Dritte, z. B. Inkassounter-

nehmen, abgetreten werden.

Der Darlehensgeber kann das

Vertragsverhältnis ohne Ihre

Zustimmung auf andere Per-

sonen übertragen, z. B. bei

einer Umstrukturierung des

Geschäfts.

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen]

18. Zusätzliche Informationen

im Fernabsatzgeschäft

(falls zutreffend)

Darlehensvermittler oder

Vertreter des Darlehens-

gebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz

haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Darlehens-

gebers.

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]

Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und

seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Re-

gister verwendete Kennung]

Zuständige Aufsichtsbehörde

Ausübung des Widerrufs-

rechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter

Angabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist,

Drucksache 16/13669 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sowie der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]

Rechtsordnungen, die der

Darlehensgeber der Auf-

nahme von Beziehungen zu

Ihnen vor Abschluss des Dar-

lehensvertrags zugrunde legt

Klauseln über das auf den

Darlehensvertrag anwend-

bare Recht und ddas zuständi-

ge GGericht

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der

Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der

Laufzeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen

Kontakt halten.

Verfügbarkeit außergerichtli-

cher Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren und

Zugang zu ihnen

[Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtli-

chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenen-

falls die Voraussetzungen für diesen Zugang]

Zeitraum, für den der Darle-

hensgeber an die vorvertrag-

lichen Informationen gebun-

den ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffen-

de Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesam-

te Zeile streichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/13669

Anhang 2 zu Artikel 6 Nr. 4

Anlage (zu § 6)

Berechnung des effektiven Jahreszinses

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbe-
trägen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt

auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Ge-

genwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einer-

seits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen

und Kosten) andererseits aus:

� � � �

lk s
m

l
l

m

k

t
k XDXC



��



���

��

11
'

11

Hierbei ist

– X der effektive Jahreszins;

– m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

– k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,

wobei 1 � k � m;

– Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwi-

schen der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzel-

nen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-

Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzah-

lung;

– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;

– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;

Drucksache 16/13669 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwi-

schen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-

Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,

Zins- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge

sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerwei-

se in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahres-

bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage

(bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate.

Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon,

ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die

Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so er-

höht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige

Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme" (Ak), die entweder po-

sitiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rück-

zahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

� �

kt
n

k
k XAS





��



1
1

,
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich

Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/13669

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in

Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in

Anspruch genommen.

b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unter-

schiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, gilt der gesamte Kredit als zu

den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genom-

men, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditver-

tragsart am häufigsten vorkommt.

c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in

Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Be-

schränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der ge-

samte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den

entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass

die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt und der Kredit in zwölf gleichen monatlich

wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.

e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer

jedoch die Höhe der einzelnen Tilgungsbeträge selbst bestimmen, ist an-

zunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag

vorgesehenen Betrag entspricht.

f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung

vor, gelten sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits

als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.

g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag

des gewährten Kredits 1 500 EUR beträgt.

h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe

und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist

die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei Monaten an-

zunehmen.

i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze

und Kosten angeboten, so werden während der gesamten Laufzeit des

Drucksache 16/13669 – 118 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die höchs-

ten Kosten angenommen.

j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung

bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher

Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem

vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenom-

men, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzins-

satz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Re-

ferenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszin-

ses ergibt.

Beschlüsse des 6. Ausschusses: u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/13669

Anhang 3 zu Artikel 10 Nr. 4

Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1)

Muster
für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1 Tagen ohne Angabe von

Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem

Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2

des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-

Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten ha-

ben 2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-

rufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten

Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,

wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-

rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs

entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag

in Höhe von ...] 4. 5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,

spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz

nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass

empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)

herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl

von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausge-

übt haben.

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6

Drucksache 16/13669 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gestaltungshinweise:

1 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.

2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist

vor dem Punkt am Satzende Folgendes einzufügen: „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß

§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsge-

setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.

3 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich kön-

nen angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine

Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammer-

zusatz je nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.

5 Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der

Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“

6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch

die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versiche-

rers]“ zu ersetzen.“

Beschlüsse des 6. Ausschusses: u n v e r ä n d e r t

a) Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht in Art. 16 vor, dass
ein Verbraucher jederzeit seine Verbindlichkeiten ganz oder

für Bürgerliches Recht, Handels-,
teilweise tilgen darf. Im Gegenzug kann der Kreditgeber eine
Entschädigung verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung
in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz verein-
bart wurde. Beträgt der Zeitraum zwischen der vorzeitigen

Gesellschafts- und Wirtschafts-
recht

Dr. Rainer A. Siedler Rechtsanwalt, Zentraler Kredit-
ausschuss, Berlin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 121 – Drucksache 16/13669

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Dirk Manzewski, Mechthild
Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11643 in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 bera-
ten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie an den Finanzausschuss und den Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mit-
beratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
11643 in seiner 136. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/11643
in seiner 110. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme in geänderter Fassung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11643 in seiner 126. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten
und beschlossen, hierzu eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen die am 23. März 2009 stattgefunden hat (131. Sit-
zung). An der Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 131. Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. März
2009 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverstän-
digen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage auf
Drucksache 16/11643 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni
2009 vertagt. In seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 hat er
den Gesetzentwurf abschließend beraten. Dem Rechtsaus-
schuss lag bei seinen Beratungen eine Petition vor.

Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs zu empfehlen.

Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(6)336
anzunehmen.

Die Fraktion der FDP stellte folgenden Entschließungs-
antrag:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie. Als eine der ersten Richtlinien
im Bereich des Verbrauchervertragsrechts folgte die Ver-
braucherkreditrichtlinie dem Prinzip der Maximalharmoni-
sierung. Der dem nationalen Gesetzgeber verbleibende Ge-
staltungsspielraum ist daher denkbar gering. Er hat die
Richtlinie 1:1 umzusetzen und darf das vorgeschriebene
Schutzniveau weder über- noch unterschreiten. Insgesamt ist
die Umsetzung passabel gelungen. Gleichwohl gibt es Berei-
che, in denen gesetzgeberischer Korrekturbedarf besteht. Im
Einzelnen:

Dr. Markus Escher Rechtsanwalt, GSK Stockmann
& Kollegen, München

Carsten Föhlisch Rechtsanwalt, Justiziar der
Trusted Shops GmbH, Köln

Brigitte Kamphausen Vorsitzende Richterin am Land-
gericht Duisburg; Stellvertre-
tende Vorsitzende des Deutschen
Richterbundes, Berlin

Prof. Dr. Udo Reifner Institut für Finanzdienstleistun-
gen (iff) e. V., Hamburg

Prof. Dr. Jan Schürnbrand Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg, Lehrstuhl

Dr. Axel Wehling Mitglied der Hauptgeschäfts-
führung des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e. V., Berlin

Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig, Lehrstuhl
für Bürgerliches Recht,
Deutsches und Internationales
Wirtschaftsrecht

Manfred Westphal Verbraucherzentrale Bundes-
verband e. V., Fachbereichsleiter
Finanzdienstleistungen, Berlin.
und der vereinbarten Rückzahlung mindestens ein Jahr, darf
die Vorfälligkeitsentschädigung ein Prozent des vorzeitig

Prof. Dr. Axel A. Weber Präsident der Deutschen Bundes-
bank, Frankfurt am Main

Drucksache 16/13669 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten, anderenfalls
sogar nur 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages.
Allerdings gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Mög-
lichkeit, eine volle Entschädigung vorzusehen. Hiervon
macht der Regierungsentwurf keinen Gebrauch. Das ist zu
kritisieren. Die Folge ist eine Ungleichbehandlung von Im-
mobiliardarlehen, für die die Richtlinie nicht gilt, und Ver-
braucherkrediten. Eine solche Ungleichbehandlung ist in
der Sache nicht gerechtfertigt, zumal bei Verbraucherkredi-
ten anders als bei Immobiliarkrediten auf Seiten des Darle-
hensnehmers nicht einmal „berechtigtes Interesse“ (§ 490
Abs. 1 BGB) vorliegen muss, welches die vorzeitige Ver-
tragsbeendigung rechtfertigt. Die Deckelung der Vorfällig-
keitsentschädigung wird bei den Kreditinstituten zu Ausfäl-
len führen, die letztlich von allen Kunden mit der Folge zu
tragen sein werden, dass sich Verbraucherkredite verteuern
werden. Die ist eine Privilegierung einzelner Bankkunden,
die der Sache nach nicht geboten ist, da bei Vertragsab-
schluss ohnehin über die Konsequenzen einer vorzeitigen
Rückzahlung aufzuklären ist.

b) Ebenfalls zu kritisieren sind die im Regierungsentwurf
vorgesehenen Sanktionen für den Fall einer unzureichenden
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2
Nr. 2 BGB-E) sowie im Falle eines Verstoßes gegen Informa-
tionspflichten im Zusammenhang mit einer geduldeten Über-
ziehung (§ 505 Abs. 3 BGB-E). Im ersten Fall entfällt der
Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
vollständig. Im zweiten Fall soll das Kreditinstitut über die
Rückzahlung des Darlehens hinaus Zinsen und Kosten nicht
verlangen dürfen. Das geht zu weit und fügt sich nicht in das
Sanktionssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Allgemei-
nen und des Verbraucherkreditrechts im Besonderen ein.
Das gilt umso mehr, als derzeit beispielsweise noch völlig
offen ist, welche Anforderungen die Gerichte an die Erläute-
rung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung stel-
len werden. In beiden Fällen wäre eine Reduktion, nicht aber
ein vollständiger Wegfall des Gegenleistungsinteresses der
Kreditinstitute sachgerecht gewesen. Auch hier wird die Pri-
vilegierung Einzelner letztlich zu Lasten der Gesamtheit der
Verbraucher gehen.

c) Der Deutsche Bundestag begrüßt das Anliegen des Re-
gierungsentwurfs, im Zuge der Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht Rechtssicherheit da-
durch zu schaffen, dass gesetzliche Muster zur Verfügung ge-
stellt werden, bei deren Verwendung die Informationspflicht
als erfüllt gilt (§ 360 Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Die Bundes-
regierung hat damit eine Initiative der FDP-Bundestags-
fraktion (vgl. Antrag „Rechtssicherheit schaffen – Muster-
widerrufsbelehrung für Verbraucherverträge überarbeiten“ –
Bundestagsdrucksache 16/4452) aufgegriffen, was aus-
drücklich anerkannt wird. Der Deutsche Bundestag hält die
Schaffung eines entsprechenden Musters auch für den Ver-
braucherkreditvertrag für wünschenswert und bedauert die
fehlende Bereitschaft der Bundesregierung, dem rechtspoli-
tischen Bedürfnis nach einem gesetzlichen Muster auch im
Verbraucherkreditrecht im Regierungsentwurf selbst Rech-
nung zu tragen.

d) Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass es bei der Berech-
nung des effektiven Jahreszinses für die von der Verbrau-

Sicherheiten nicht einzubeziehen sind. Dies begegnet der
Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und trägt dem Um-
stand Rechnung, dass sich die Europäische Kommission be-
reits mit dem Regelungsbedarf bei Hypothekenkrediten be-
fasst und zu erwartenden europäischen Regelungen nicht
vorgegriffen werden sollte. Die von der Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats ge-
äußerten Bedenken, dass der effektive Jahreszins dann sei-
ner Funktion als „Preis“ nicht mehr gerecht werde und den
Vergleich grundpfandrechtlich und anderweitig gesicherter
Angebote nicht mehr uneingeschränkt ermögliche, treten da-
hinter zurück. Dieses Argument überzeugt nicht, weil grund-
pfandrechtlich und anderweitig gesicherte Kredite regelmä-
ßig nicht als alternative Finanzierungsform in Betracht
kommen.

2. Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird es
erstmals sowohl für inländische als auch für grenzüberschrei-
tende Zahlungsverfahren einheitliche Regelungen geben.

a) Grundsätzlich zu begrüßen ist der für den 1. November
2009 geplante Start der SEPA-Lastschrift, die – anders als
das deutsche Einzugsermächtigungslastschriftverfahren –
auch grenzüberschreitend eingesetzt werden kann. Noch ist
offen, auf welche Akzeptanz die SEPA-Lastschrift am Markt
und bei den Verbrauchern stoßen wird. Um nicht in jedem
Einzelfall ein neues SEPA-Mandat einholen zu müssen, liegt
es nahe, eine gesetzliche Umstellungserleichterung vorzuse-
hen. Der Deutsche Bundestag hält es daher für geboten,
kurzfristig den Fortschritt der Einführung der SEPA-Last-
schrift zu untersuchen und über die Frage der Notwendigkeit
einer gesetzlichen Umstellungshilfe zu entscheiden, nach-
dem die Bundesregierung hierzu im Gesetzgebungsverfah-
ren nicht bereit war.

b) Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass mit der Strei-
chung von § 675 f Abs. 5 BGB-E die Option genutzt wird,
die Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie den
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhebung von Zusatzent-
gelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsauthentifizie-
rungsinstrumente („Surcharging“) einräumt. Er ist der Auf-
fassung, dass der Zahlungsdienstleister – wie es auch der
derzeitigen Rechtslage entspricht – weiterhin grundsätzlich
das Recht haben soll, dem Händler (Zahlungsempfänger)
die Erhebung von Zusatzentgelten vertraglich zu untersagen
und die diesbezüglich bestehende Vertragsfreiheit insoweit
fortbestehen soll. Mit der Ausübung der Option wird der
Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsauthentifi-
zierungsinstrumente gefördert. Im Falle der Freigabe von
Zusatzentgelten bestünde die Gefahr, dass der bargeldlose
Zahlungsverkehr zu Gunsten der – für den Zahlungsempfän-
ger ebenso mit Kosten verbunden – Bargeldzahlung zurück-
gedrängt werden könnte. Gerade die Nutzung von Kredit-
karten könnte hierdurch für Verbraucher unattraktiv
werden.

3. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist dem Konzept der Ma-
ximalharmonisierung verpflichtet. Dieser Weg soll nach dem
Willen der Kommission fortgesetzt werden. Das zeigt bei-
spielsweise der Vorschlag der Kommission vom 8. Oktober
2008 betreffend eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher
(KOM (2008) 614), mit der zentrale Bereiche des Verbrau-
cherschutzrechts neu geordnet werden sollen (zu den Einzel-
cherkreditrichtlinien nicht erfassten Immobiliardarlehen bei
der geltenden Rechtslage bleiben soll, wonach Kosten für

heiten vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen Antrag der
FDP-Bundestagsfraktion „Vorschlag für eine Richtlinie des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 123 – Drucksache 16/13669

Europäischen Parlaments und des Rats über Rechte der Ver-
braucher“ auf BT-Drs. 16/12327). Ohne die Vorteile einer
Maximalharmonisierung grundsätzlich in Abrede stellen zu
wollen, haben doch der Gesetzgebungsprozess wie auch die
endgültig verabschiedete Verbraucherkreditrichtlinie ge-
zeigt, dass hier weiterer Erörterungs- und Reflektionsbedarf
besteht. Namentlich betrifft dies erstens die Frage, welche
Auswirkungen der Vollharmonisierungsansatz auf die poli-
tisch erreichbare Mindestharmonisierung hat. Bei der Voll-
harmonisierung müssen die Mitgliedstaaten die europäi-
schen Vorgaben 1:1 umsetzen. Das befördert die Tendenz,
den Anwendungsbereich einer Richtlinie einzuschränken,
um in den ausgeklammerten Bereichen den eigenen Stand
der Gesetzgebung halten zu können. Die Folge kann ein
niedrigeres Niveau der Rechtsangleichung sein, als es im
Falle einer Mindestharmonisierung vielleicht politisch er-
reichbar gewesen wäre. Das betrifft zweitens den Umstand,
dass mangels nationaler Korrekturmöglichkeiten Änderun-
gen – auch solche, die nur von nationaler Bedeutung sind –
nur auf europäischer Ebene möglich sind. Und das betrifft
schließlich die verbindlich nur vom EuGH zu klärende Fra-
ge, wie weit der verbleibende Gestaltungsspielraum des na-
tionalen Gesetzgebers reicht, inwieweit die Richtlinie also
abschließend ist. Hier drohen Rechtsunsicherheit und
Staatshaftung wegen fehlender oder falscher Richtlinienum-
setzung. Diese Aspekte gilt es bei anstehenden Richtlinien-
vorhaben zu berücksichtigen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
daher auf,

1. zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf
mit einem Muster für eine Information über das Wider-
rufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlich-
keitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen;

2. zu untersuchen, zu welchen Mehrkosten die Deckelung
der Vorfälligkeitsentschädigung für die Gesamtheit der
Verbraucherkreditkunden führt;

3. zu untersuchen, zu welchen Mehrkosten die Sanktionen in
§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E und in § 505 Abs. 3 BGB-E für
die Gesamtheit der Verbraucherkreditkunden führen;

4. kurzfristig eine Untersuchung zum Fortschritt der Ein-
führung der SEPA-Lastschrift auf dem deutschen Markt
im Hinblick auf verbleibenden Bedarf nach einer gesetz-
lichen Umstellungshilfe durchzuführen;

5. die Erfahrungen mit dem Prinzip der Maximalharmoni-
sierung bei der laufenden Diskussion der „Richtlinie
über die Rechte der Verbraucher“ zu berücksichtigen.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP abgelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen

sichtlich der jeweiligen Begründung auf Drucksache 16/
11643 verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme des Bundes-
rates und der darauf beruhenden Änderungen wird ergän-
zend auf die Ausführungen in derselben Drucksache verwie-
sen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden wie folgt
begründet:

2. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis zu den
Änderungen in den Nummern 10 bis 12a; Zusammenfassung
der Regelungen zum Anwendungsbereich der §§ 358, 358a
und 359 BGB in einem neuen § 359a BGB.

Zu den Nummern 10 bis 12a (§§ 358, 358a, 359 und 359a
– neu –)

Gemäß dem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der Stel-
lungnahme), dem die Bundesregierung zugestimmt hat, sol-
len die Regelungen zum Anwendungsbereich der §§ 358,
358a und 359 BGB ohne Inhaltsänderung in einem neuen
§ 359a BGB zusammenfasst werden.

Zu Nummer 25 (§ 495)

Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in den
Nummern 10 bis 12a; aufgrund der Zusammenfassung der
Regelungen zum Anwendungsbereich der §§ 358, 358a und
359 BGB in einem neuen § 359a BGB ist der Verweis in
§ 495 Absatz 2 auf § 359a zu erstrecken.

Zu Nummer 27 (§ 497)

Der neue Buchstabe c enthält eine nachzuholende redak-
tionelle Folgeänderung zu Änderungsbefehl Nummer 16
(Änderung des § 488). Im Gelddarlehensbereich soll ein-
heitlich von „Rückzahlung“ anstelle von „Rückerstattung“
gesprochen werden. Aufgrund der Einfügung eines neuen
Buchstaben c wird der alte Buchstabe c nunmehr Buch-
stabe d.

Zu Nummer 29 (§ 504)

Die Änderung des Einleitungssatzes zu Absatz 2 beruht auf
einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 13 der Stellung-
nahme), dem die Bundesregierung zugestimmt hat, und dient
der sprachlichen Verbesserung.

Zu Nummer 30 (§ 506)

Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in den
Nummern 10 bis 12a; aufgrund der Zusammenfassung der
Regelungen zum Anwendungsbereich der §§ 358, 358a und
359 BGB in einem neuen § 359a BGB ist der Verweis in
§ 506 Absatz 1 auf § 359a zu erstrecken.

Zu Nummer 32 (§ 507)

Die Änderung in Absatz 2 dient der Umsetzung des Vor-

Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird hin-

schlags des Bundesrates (Nummer 15 der Stellungnahme),
dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Wie in der

Drucksache 16/13669 – 124 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Parallelvorschrift für Darlehensverträge (§ 494 Absatz 1
BGB) soll auch bei Teilzahlungsverträgen ein Verstoß ge-
gen Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E nicht zur Nichtigkeit
des Vertrages, sondern lediglich dazu führen, dass der Unter-
nehmer die dort genannten Ansprüche nicht geltend machen
kann. Dem Verbraucher entsteht dadurch kein Nachteil, so
dass es der Anordnung der Nichtigkeit nicht bedarf.

Die Änderung in Absatz 3 enthält die Korrektur einer sprach-
lichen Unrichtigkeit.

Zu Nummer 39 (§ 655a)

Die Änderung in Absatz 1 dient der Ausweitung des § 655a
Absatz 1 BGB auf alle Darlehensvermittler, die nicht un-
entgeltlich handeln. Im Regierungsentwurf wird nur darauf
abgestellt, ob die Vermittler ihr Entgelt vom Verbraucher er-
halten. Nach Artikel 3 Buchstabe f der Verbraucherkredit-
richtlinie kommt es für die Begründung der Pflichten des
Darlehensvermittlers nicht darauf an, dass dieser das Entgelt
vom Verbraucher erhält, sondern ausschließlich darauf, dass
er gegen Entgelt handelt. Mit der Änderung wird auch ver-
hindert, dass Darlehensvermittler die §§ 655a ff. BGB da-
durch umgehen, dass sie ihr Entgelt ausschließlich von den
Darlehensgebern verlangen. Diese Umgehungsmöglichkeit
steht einem effektiven Verbraucherschutz entgegen.

In der Sachverständigenanhörung wurde weitergehend ge-
fordert, alle Vermittler, die nicht der Ausnahme des § 655a
Absatz 2 Satz 3 BGB-E unterfallen, zu erfassen. Eine solche
Erstreckung bedarf allerdings vertiefter Prüfung und gehört
nicht in den Zusammenhang der Richtlinien-Umsetzung.
Der Ausschuss schlägt daher vor, die Bundesregierung um
Prüfung der Frage zu bitten, ob eine Erstreckung der Vor-
schrift auf alle Vermittler von Finanzdienstleistungen sach-
gerecht erscheint.

Zu Nummer 40 (§ 655b)

Mit der Streichung des Verweises auf Artikel 247 § 13 Ab-
satz 1 EGBGB in Absatz 2 wird ein Redaktionsversehen be-
richtigt. Denn Artikel 247 § 13 Absatz 1 EGBGB setzt die
den Darlehensgeber treffenden vorvertraglichen und ver-
traglichen Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buch-
stabe b, 6 Absatz 1 Buchstabe b und 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verbraucherkreditrichtlinie bezüglich des Dar-
lehensvertrags und nicht bezüglich des Darlehensvermitt-
lungsvertrags um. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen
kann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Darlehensver-
mittlungsvertrags haben. Es verbleibt daher nur der Verweis
auf Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB, mit dem Artikel 21
der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wird.

Zu Nummer 47 (§ 675e)

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 17
der Stellungnahme), dem die Bundesregierung zugestimmt
hat, soll auch die Vorschrift über die Haftung des Zahlungs-
dienstleisters des Zahlungsempfängers für die fehlerhafte
oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags
(§ 675y Absatz 2 BGB-E) bei Drittstaatensachverhalten im
Sinne des § 675d Absatz 1 Satz 2 BGB-E nicht anwendbar
sein. Hierfür sprechen, wie für die Nichtanwendbarkeit der

fehlenden Regressmöglichkeiten gegenüber Zahlungsdienst-
leistern in Drittstaaten.

Zu Nummer 47 (§ 675f)

Mit der Streichung in Absatz 5 schlägt der Ausschuss vor,
die Option, die Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Zahlungs-
diensterichtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhe-
bung von Zusatzentgelten für die Nutzung bestimmter
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente („Surcharging“) ein-
räumt, zu nutzen. Er ist der Auffassung, dass der Zahlungs-
dienstleister – wie es auch der derzeitigen Rechtslage ent-
spricht – weiterhin grundsätzlich das Recht haben soll, dem
Händler (Zahlungsempfänger) die Erhebung von Zusatzent-
gelten vertraglich zu untersagen. Die diesbezüglich beste-
hende Vertragsfreiheit soll insoweit fortbestehen. Der
Ausschuss hält es dagegen nicht für erforderlich, Zahlungs-
empfängern, wie von der Richtlinie als Grundfall der Op-
tionsausübung vorgesehen, die Erhebung von Zusatzent-
gelten gesetzlich zu untersagen. Mit der Ausübung der
Option sollen der Wettbewerb und die Nutzung effizienter
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente gefördert werden.
Im Falle der Freigabe von Zusatzentgelten bestünde nämlich
die Gefahr, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr zu Guns-
ten der – für den Zahlungsempfänger ebenso mit Kosten ver-
bundenen – Bargeldzahlung zurückgedrängt werden könnte.
Gerade die Nutzung von Kreditkarten könnte für Verbrau-
cher unattraktiv werden.

Zu Nummer 47 (§ 675k)

Redaktionelle Änderung. Streichung soll wegen unnötiger
Doppelung erfolgen. Die Aussage, dass bei einer Unterrich-
tung über die Sperrung eines Zahlungsauthentifizierungsin-
struments die für die Sperrung maßgeblichen Gründe anzu-
geben sind, ist bereits in Satz 3 enthalten.

Zu Nummer 47 (§ 675v)

Der Änderungsvorschlag beruht auf einer Prüfbitte des Bun-
desrates (Nummer 20 der Stellungnahme), zu der die Bun-
desregierung mitgeteilt hat, es erscheine sachgerecht, auch
die Fälle des sonstigen Abhandenkommens, also den Besitz-
verlust ohne den Willen des Inhabers eines Zahlungsauthen-
tifizierungsinstruments, denen des Verlusts und Diebstahls
gleichzustellen. Dieser Auffassung schließt sich der Aus-
schuss an. Anderenfalls bestünde beispielsweise zwar im
Falle eines Diebstahls eine Pflicht des Zahlers zur Scha-
densbeteiligung, nicht aber im Falle des Raubes. Aber auch
in solchen Fällen muss ein Anreiz des Inhabers bestehen, den
Verlust zügig anzuzeigen, um Schäden zu vermeiden. Eine
solche Auslegung erscheint richtlinienkonform, da die
Richtlinienformulierung „gestohlen oder verlorengegangen“
nicht unter Zugrundelegung deutscher Rechtsterminologie
eng zu verstehen ist. Die Neuformulierung wird daher nicht
gegen das Prinzip einer Vollharmonisierung (Artikel 86) ver-
stoßen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 29a)
entsprechenden Haftungsvorschrift für den Zahlungsdienst-
leister des Zahlers (§ 675y Absatz 1 BGB-E), die regelmäßig

Die Nummer 1 muss entfallen, weil der damit zu ändernde
Artikel 29a durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschrif-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 125 – Drucksache 16/13669

ten des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG)
593/2008, das der Deutsche Bundestag am 26. März 2009
beschlossen hat und zu dem der Bundesrat am 15. Mai 2009
einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
nicht gestellt hat, durch einen neuen Artikel 46b ersetzt wird.
Artikel 46b Absatz 5 Nummer 6 enthält bereits die hier vor-
gesehene Regelung. Dass das Gesetz zur Anpassung der Vor-
schriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung
(EG) 593/2008 bereits zum 17. Dezember 2009 und damit
zeitlich vor den Umsetzungsvorschriften zur Verbraucher-
kreditrichtlinie in Kraft treten soll, ist unschädlich, da die
Vorschrift des Artikels 46b Absatz 4 Nummer 6 bis zum In-
krafttreten der Umsetzungsvorschriften ins Leere geht.

Zu den Nummern 2 und 2a (Artikel 229 § [22] – neu)

Die Änderung bei der (vorläufigen) Zählung beruht darauf,
dass ein § 20 voraussichtlich im Gesetz zur Änderung des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, das am
14. Mai 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtausschus-
ses in Drucksache 16/13027) und das am 1. September 2009
in Kraft treten soll, enthalten sein wird. Ein § 21 ist im Ent-
wurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuch-
verfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) – Druck-
sache 16/12319 – enthalten. Auch dieses Gesetz wird vor-
aussichtlich vor dem 31. Oktober 2009 in Kraft treten.

Entsprechend einer Prüfbitte des Bundesrates (Nummer 32
der Stellungnahme) und der vorherrschenden Auffassung
der Sachverständigen in der Sachverständigenanhörung hält
es auch der Ausschuss für sachgerecht, die durch die Ver-
braucherkreditrichtlinie veranlassten Änderungen erst zum
Ablauf der Umsetzungsfrist, also am 11. Juni 2010 (zu die-
sem Datum vgl. die Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 1) in
Kraft treten zu lassen. Tatsächlich erfordern die vorgesehe-
nen Neuregelungen zum Verbraucherkreditrecht im Banken-
bereich erhebliche Anpassungen, für die bei dem im Regie-
rungsentwurf geplanten vorzeitigen Inkrafttreten nur noch
wenige Monate zur Verfügung stünden. Hinzu kommt, dass
der Ausschuss es für sachgerecht hält, ein Muster für eine
Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkredit-
verträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion vorzusehen, und die
Bundesregierung auffordert, zu Beginn der 17. Legislatur-
periode einen Gesetzentwurf mit einem solchen Muster ein-
zubringen. Auch damit dieses Muster rechtzeitig zum In-
krafttreten der Umsetzungsvorschriften vorliegen kann,
muss die Umsetzungsfrist ausgenutzt werden. Da die Vor-
schriften des Allgemeinen Schuldrechts eng mit den Vor-
schriften zum Verbraucherkreditrecht zusammenhängen,
sollen diese gemeinsam zu dem späteren Zeitpunkt in Kraft
treten. Zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt sollen da-
her nur die zivilrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der
Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft treten.

Dies erfordert eine Aufspaltung der in § 22 – neu – des
Entwurfs vorgesehenen Übergangsregelungen. Derjenige
Teil, der sich auf die Umsetzung der zivilrechtlichen Vor-
schriften der Zahlungsdiensterichtlinie bezieht, muss bereits
am 31. Oktober 2009 in Kraft treten (Änderungsbefehl

setzung der Verbraucherkreditrichtlinie betrifft, wird zu dem
vorgesehenen späteren Zeitpunkt ergänzt (Änderungsbefehl
Nummer 2a).

Die Übergangsvorschriften zu den auf Altfälle anwendbaren
Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
(Änderungsbefehl Nummer 2a, § 22 Absatz 3 – neu –) wur-
den gegenüber dem § 22 Absatz 2 – neu – des Regierungs-
entwurfs umformuliert, um dem Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 22 der Stellungnahme) und der Forderung der
Kreditwirtschaft zur Klarstellung, dass für bestehende
Schuldverhältnisse keine vorvertraglichen Informations-
pflichten nachgeholt werden müssen, nachzukommen. Der
Verweis wird auf § 504 Absatz 1 BGB-E und § 505 Absatz 2
BGB-E beschränkt und es wird klargestellt, dass § 505 Ab-
satz 1 BGB-E insoweit nur in Ansehung der Mitteilungen
nach Vertragsschluss anwendbar ist.

Zu Nummer 6 (Artikel 246 und 247)

Mit Nummer 6 werden abweichend vom Regierungsentwurf
nur die Artikel 246 und 247 und nicht auch der Artikel 248
angefügt. Dies beruht auf dem vorgeschlagenen gespaltenen
Inkrafttreten (vgl. oben zu Nummern 2 und 2a). Artikel 246
und 247 betreffen die EGBGB-Vorschriften zum Allge-
meinen Schuldrecht und zum Verbraucherkreditrecht und
sollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 – neu – am 11. Juni 2010
in Kraft treten. Artikel 248 betrifft die EGBGB-Vorschriften
zum Zahlungsdiensterecht und soll gemäß Artikel 11 Ab-
satz 2 – neu – i. V. m. der neuen Nummer 6a am 31. Oktober
2009 in Kraft treten.

Zu Nummer 6 (Artikel 247 § 6)

Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass die ge-
nannten Vertragsangaben nur bei einem Widerrufsrecht nach
§ 495 BGB-E vorgeschrieben sind. Sollte ein Widerrufsrecht
aus einem anderen Grunde bestehen, so werden diese Ver-
tragsangaben hingegen nicht gefordert, vielmehr sind die
Vorgaben für das andere Widerrufsrecht maßgeblich.

Zu Nummer 6 (Artikel 247 § 11)

Die Ergänzung der vorvertraglichen Angaben bei Umschul-
dungskrediten um Angaben zu den Kosten (§ 3 Nummer 10)
schlägt der Ausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnis-
se der Sachverständigenanhörung vor, in der die Umschul-
dungskredite auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden
Kostentransparenz diskutiert wurden. Die vorgeschlagene
Pflicht des Darlehensgebers zur vorvertraglichen Angabe
der Kosten auch bei Umschuldungen erscheint mit der Ver-
braucherkreditrichtlinie vereinbar. Der Regierungsentwurf
sieht vor, dass bei Umschuldungen die Kosten vorvertraglich
nicht anzugeben sind. Dies beruht auf Artikel 6 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe k der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach
die Kosten ab Vertragsabschluss vorvertraglich nur bei
Überziehungsmöglichkeiten anzugeben sind. Andererseits
sieht aber Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e a. E. der
Verbraucherkreditrichtlinie eine weitere Kostenangabe-
pflicht vor. Unabhängig vom Verhältnis des Buchstaben e
zum Buchstaben k erscheint es jedenfalls im Interesse der
Transparenz sinnvoll und unter Stützung auf Buchstabe e
auch richtlinienkonform, bei Umschuldungen die Angabe
Nummer 2 – neu). Der weitere Teil des § 22 – neu –, der die
Vorschriften zum Allgemeinen Schuldrecht und zur Um-

der Kosten zu verlangen. Im Vertrag selbst soll die Angabe
dieser Kosten allerdings nicht verlangt werden, weil in-

Drucksache 16/13669 – 126 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

soweit die vergleichbare Kostenregelung des Artikel 10 Ab-
satz 2 Buchstabe k durch Artikel 2 Absatz 6 der Verbraucher-
kreditrichtlinie bei Ausübung der Option nicht vorgesehen
ist.

Zu Nummer 6 (Artikel 247 § 12)

Die Änderung des Absatzes 1 dient der redaktionellen Klar-
stellung. Die Bezugnahme auf „verbundene Geschäfte“ wür-
de nur die in § 358 Absatz 3 BGB genannten Geschäfte er-
fassen. Verbundene Geschäfte im Sinne des Artikel 3
Buchstabe n der Verbraucherkreditrichtlinie, bei denen die in
den Nummern 1 und 2 genannten Angaben gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e und
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q i. V. m. Artikel 15 erforder-
lich sind, sind darüber hinaus aber auch die in § 359a
Absatz 1 genannten Geschäfte. Die Angabe des Regierungs-
entwurfs ist entsprechend zu konkretisieren. Für Verträge
über Zusatzleistungen nach § 359a Absatz 2 BGB sind ent-
sprechende Angaben nicht vorzusehen. Zwar ist der Ver-
braucher gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verbraucherkredit-
richtlinie in den Fällen des § 359a Absatz 2 BGB nicht mehr
an den Vertrag über die Zusatzleistung gebunden, wenn er
den Darlehensvertrag widerruft (Rechtsfolge des § 358 Ab-
satz 2 BGB, auf den in § 359a Absatz 2 BGB verwiesen
wird). Einen entsprechenden Hinweis im Vertrag schreibt
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditricht-
linie aber nicht vor.

Nach Auffassung des Ausschusses sollten auch die Informa-
tionen nach Buchstabe b von einem von der Bundesregie-
rung zu Beginn der nächsten Legislaturperiode vorzulegen-
den Muster für die Widerrufsinformation erfasst sein.

Zu Nummer 6 (Artikel 247 § 13)

Die Streichung des Wortes „auch“ in Absatz 2 Nummer 2 ist
eine redaktionelle Folgeänderung zu dem Vorschlag des
Ausschusses, § 655a Absatz 1 BGB-E auf alle Darlehensver-
mittler zu erstrecken, die nicht unentgeltlich handeln (vgl.
oben zu Artikel 1 Nummer 39). Darüber hinaus wird mit der
Einfügung der Wörter „sowie gegebenenfalls dessen Höhe“
die Bereinigung eines Redaktionsversehens vorgeschlagen.
Bislang ist gemäß § 655b Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
BGB der Verbraucher nicht nur über die Tatsache der Vergü-
tung durch den Darlehensgeber, sondern auch über die Höhe
dieser Vergütung zu unterrichten. Aus der Begründung er-
gibt sich, dass hiervon nicht abgewichen werden sollte.

Zu Nummer 6a (Artikel 248)

Mit der neuen Nummer 6a wird i. V. m. Artikel 11 Absatz 2
– neu – erreicht, dass Artikel 248, der die EGBGB-Vor-
schriften zum Zahlungsdiensterecht betrifft, am 31. Oktober
2009 in Kraft tritt, während die Artikel 246 und 247, die die
EGBGB-Vorschriften zum Allgemeinen Schuldrecht und
zum Verbraucherkreditrecht betreffen, wegen des vorge-
schlagenen gespaltenen Inkrafttretens (vgl. oben zu den
Nummern 2 und 2a) gemäß Artikel 11 Absatz 1 – neu –

Zu den Nummern 6a und 6b (Artikel 248 § 1)

Artikel 248 § 1 wird mit Nummer 6a für die Zeit vom
31. Oktober 2009 bis zum 11. Juni 2010 dahingehend geän-
dert, dass im Zusammenhang mit Zahlungsdiensteverträgen
im Fernabsatz nicht auf den dann noch nicht in Kraft ge-
tretenen Artikel 246, sondern auf die aufgrund des gespalte-
nen Inkrafttretens noch fortgeltende BGB-Informations-
pflichten-Verordnung Bezug genommen wird. Darüber
hinaus wird konkretisiert, welche Informationspflichten des
Fernabsatzrechts durch welche des Zahlungsdiensterechts
ersetzt werden. Mit der neuen Nummer 6b wird § 1 dann für
die Zeit ab dem 11. Juni 2010 dahingehend geändert, dass
der für die Übergangszeit vorzusehende Verweis auf die
BGB-Informationspflichten-Verordnung durch einen Ver-
weis auf die entsprechenden Regelungen in Artikel 246 er-
setzt wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-
gesetzes)

Im Einleitungssatz wurde der Hinweis zur letzten Änderung
des Unterlassungsklagengesetzes aktualisiert.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Die Änderungen beruhen auf dem vorgeschlagenen gespal-
tenen Inkrafttreten der Vorschriften zu den Zahlungsdiensten
einerseits und denen zum Allgemeinen Schuldrecht und zum
Verbraucherkreditrecht andererseits. Buchstabe b enthält die
ab dem 31. Oktober 2009 geltende Fassung (vgl. Artikel 11
Absatz 2) des § 14 Absatz 1. Diese enthält abweichend vom
Regierungsentwurf neben den Streitigkeiten aus der Anwen-
dung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatz-
verträge über Finanzdienstleistungen lediglich die Streitig-
keiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c BGB-E.

Mit der neuen Nummer c erfolgt die Ergänzung um die Strei-
tigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 BGB-E
zum 11. Juni 2010 (Artikel 11 Absatz 1). Abweichend vom
Regierungsentwurf wird dabei nicht mehr auf § 510 BGB
Bezug genommen. Ratenlieferungsverträge gemäß § 510
BGB, die nicht der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen,
sollen nicht erfasst sein, so dass es insoweit keiner Schlich-
tungsstelle bedarf. Auch wäre eine Zuständigkeit der Bun-
desbank für die Schlichtung von Streitigkeiten aus Ratenlie-
ferungsverträgen kaum sachgerecht, weil hier nicht nur
kreditrechtliche Streitigkeiten, sondern auch solche wegen
Sachmängeln usw. in Betracht kommen.

Die Änderung des Absatzes 2 gemäß dem bisherigen
Buchstaben c wird Buchstabe d und soll gemäß Artikel 11
Absatz 2, wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen, am
31. Oktober 2009 in Kraft treten. Denn die darin vorge-
sehene Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für die
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung dient der Um-
setzung des Artikels 83 Absatz 2 der Zahlungsdienstericht-
linie.

Zu Artikel 4 (Änderung der Schlichtungsstellen-
verfahrensverordnung)

Zu den Nummern 8 und 9 (§ 9)
i. V. m. Nummer 6 erst am 11. Juni 2010 in Kraft treten sol-
len.

Gemäß § 9 übernehmen die Verbände, auf die die Schlich-
tungsaufgabe nach dem bisherigen § 14 Unterlassungskla-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127 – Drucksache 16/13669

gengesetz (UKlaG) bereits wirksam übertragen worden ist,
künftig auch die erweiterten Schlichtungsaufgaben des neu-
en § 14 UKlaG. Entsprechend dem vorgeschlagenen gespal-
tenen Inkrafttreten der Vorschriften zu den Zahlungsdiensten
einerseits und denen zum Allgemeinen Schuldrecht und zum
Verbraucherkreditrecht andererseits und den darauf beruhen-
den Änderungen des § 14 UKlaG (vgl. oben zu Artikel 3) ist
auch § 9 zu ändern. Nummer 8 enthält daher zunächst nur ei-
ne Übergangsregelung für die Streitigkeiten aus der Anwen-
dung der §§ 675c bis 676c BGB-E. Diese wird dann am
11. Juni 2010 mit der neuen Nummer 9 i. V. m. Artikel 11
Absatz 1 auf Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491
bis 509 BGB-E erweitert. Wie zu § 14 UKlaG (vgl. oben zu
Artikel 3) wird dabei auf § 510 BGB nicht mehr Bezug ge-
nommen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Preisangaben-
verordnung)

Der Einleitungstext zu Artikel 6 ist an die Änderung der
Preisangabenverordnung durch die Fünfte Verordnung zur
Änderung der Preisangabenverordnung anzupassen.

Zu Nummer 1 (§ 6)

Der Ausschuss schlägt mit der neuen Nummer 6 des § 6 Ab-
satz 3 PAngV vor, es bei der Berechnung des effektiven Jah-
reszinses für die von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht
erfassten Immobiliardarlehen insoweit bei der geltenden
Rechtslage zu belassen, dass Kosten für Sicherheiten nicht
einzubeziehen sind. Neben der sowohl vom Bundesrat
(Nummer 30 der Stellungnahme) als auch der Kredit- und
Versicherungswirtschaft thematisierten Gefahr von Wettbe-
werbsverzerrungen im europäischen Vergleich ist hierfür
insbesondere maßgeblich, dass sich die europäische Kom-
mission bereits mit dem Regelungsbedarf bei Hypotheken-
krediten befasst und zu erwartenden europäischen Regelun-
gen nicht vorgegriffen werden sollte. Die von der
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnah-
me des Bundesrates geäußerten Bedenken, dass der effektive
Jahreszins dann seiner Funktion als „Preis“ für einen Kredit
nicht mehr gerecht werde und insbesondere den Vergleich
grundpfandrechtlich und anderweitig gesicherter Angebote
nicht mehr uneingeschränkt ermögliche, wurden berücksich-
tigt. Der Ausschuss ist aber der Auffassung, dass dieses Ar-
gument weniger schwerwiegend ist, weil grundpfandrecht-
lich und anderweitig gesicherte Kredite regelmäßig nicht als
alternative Finanzierungsformen in Betracht kommen.

Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen)

In den Absätzen 3, 6 bis 8 und 10 wurden jeweils die Hin-
weise zur letzten Änderung aktualisiert.

Mit der im neuen Absatz 11 Nummer 1 enthaltenen Ergän-
zung wird eine Lücke im Bereich der Bonitätsprüfung ge-
schlossen, die durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG) entstanden ist. Das ZAG ist Teil des vom Deutschen
Bundestag am 26. März 2009 beschlossenen Zahlungs-
diensteumsetzungsgesetzes, zu dem der Bundesrat am
15. Mai 2009 einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungs-
ausschusses nicht gestellt hat. Ohne die Ergänzung bestünde

gewährt wird, ohne dass dieses zur Prüfung der Kreditwür-
digkeit nach § 18 Absatz 2 – neu – des Kreditwesengesetzes
(KWG) verpflichtet wäre. Dies betrifft Kredite, bei denen

a) die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und aus-
schließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines
Zahlungsvorgangs erfolgt,

b) im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten
nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb von 12 Mo-
naten vollständig zurückzuzahlen ist und

c) der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung
eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder ge-
haltenen Geldbeträgen gewährt wird.

Eine solche Kreditgewährung kann nach § 2 Absatz 3 ZAG
zukünftig auch durch Zahlungsinstitute erfolgen und gilt
dann nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 KWG. In diesen Fällen greift die Ver-
pflichtung zur Bonitätsprüfung gem. § 18 Absatz 2 KWG-E
nicht. Zur vollständigen Umsetzung des Artikels 8 der Ver-
braucherkreditrichtlinie wird daher eine dem § 18 Absatz 2
KWG-E entsprechende Ergänzung des ZAG vorgeschlagen.

Mit der Anfügung der Nummer 2 des Absatzes 11 wird die
in § 35 Absatz 4 ZAG vorzusehende Anzeigefrist eingefügt.
Die insoweit in Artikel 88 Absatz 2 der Zahlungsdienste-
richtlinie enthaltene Anzeigefrist (25. Dezember 2007) war
fehlerhaft, weshalb bei § 35 Absatz 4 ZAG im Hinblick auf
eine noch zu erfolgende Richtlinienänderung bislang von ei-
ner konkreten Datumsangabe abgesehen worden war. Ein
Corrigendum zu Artikel 88 Absatz 2 der Richtlinie sieht nun
als Datum den 25. Dezember 2009 vor; dieses Datum soll
nun nachträglich eingefügt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der BGB-Informations-
pflichten-Verordnung)

Im Einleitungssatz wurde der Hinweis zur letzten Änderung
der BGB-Informationspflichten-Verordnung aktualisiert.

Zu den Nummern 3 und 4

Die Änderungen beruhen auf dem vorgeschlagenen gespal-
tenen Inkrafttreten der Vorschriften zu den Zahlungsdiensten
einerseits und denen zum Allgemeinen Schuldrecht und zum
Verbraucherkreditrecht andererseits (vgl. oben zu Artikel 2
Nummern 2 und 2a). Am 31. Oktober 2009 soll gemäß Num-
mer 3 i. V. m. Artikel 11 Absatz 2 nur der Abschnitt 4 (Infor-
mationspflichten von Kreditinstituten), der zu diesem Zeit-
punkt durch Artikel 248 EGBGB-E ersetzt wird (vgl. oben
zu Artikel 2 Nummer 6a), aufgehoben werden. Gemäß Num-
mer 4 i. V. m. Artikel 11 Absatz 1 sollen dann zum 11. Juni
2010 auch die Abschnitte 2 (Informationspflichten bei Ver-
trägen im elektronischen Geschäftsverkehr) und 5 (Beleh-
rung über Widerrufs- und Rückgaberecht) nebst den Anla-
gen 2 und 3 aufgehoben werden, weil sie dann durch
Artikel 246 EGBGB-E nebst Anlagen ersetzt werden (vgl.
oben zu Artikel 2 Nummer 6).

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungs-
vertragsgesetzes)
die Gefahr, dass ein Verbraucherdarlehen von einem Zah-
lungsinstitut als Nebenleistung zu einem Zahlungsvorgang

Im Einleitungssatz wurde der Hinweis zur letzten Änderung
des Versicherungsvertragsgesetzes aktualisiert.

Drucksache 16/13669 – 128 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Aufspaltung des Artikels 11 in zwei Absätze beruht auf
dem vorgeschlagenen gespaltenen Inkrafttreten der Vor-
schriften zu den Zahlungsdiensten einerseits und denen zum
Allgemeinen Schuldrecht und zum Verbraucherkreditrecht
andererseits (vgl. oben zu Artikel 2 Nummer 2 und 2a).

Absatz 1 enthält die Grundregel, dass das Gesetz zum
11. Juni 2010 in Kraft tritt. Dies entspricht der Umsetzungs-
frist für die Verbraucherkreditrichtlinie, wie sie nach Aus-
kunft der Europäischen Kommission in einem Corrigendum
zur Richtlinie festgelegt werden soll.

Absatz 2 bestimmt abweichend von Absatz 1, dass diejeni-
gen Vorschriften, die zur Umsetzung des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie erforderlich sind, bereits
am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Dabei handelt es sich
um folgende Regelungen:

Im BGB (Artikel 1)

– Inhaltsübersicht Änderungen zu Zahlungsdiensten
(Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h bis j),

– Neufassung der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Ti-
tel 12: „Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag
und Zahlungsdienste“ (Artikel 1 Nummer 44),

– Streichung der Überschrift „Kapitel 1 Allgemeines“ vor
§ 675 (Artikel 1 Nummer 45),

– Änderung des § 675a (Artikel 1 Nummer 46),

– Ersetzung der §§ 676 bis 676h durch die §§ 675b bis
676c mit Zwischenüberschriften (Artikel 1 Nummer 47).

Im EGBGB (Artikel 2)

– Anfügung der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 22
zunächst nur bezüglich der Vorschriften über Zahlungs-
dienste (Artikel 2 Nummer 2),

– Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort „, Infor-
mationspflichten“ angefügt (Artikel 2 Nummer 3),

– Artikel 239 (Verordnungsermächtigung zu Informations-
pflichten von Kreditinstituten insbesondere im Zu-
sammenhang mit Überweisungen) wird aufgehoben
(Artikel 2 Nummer 4),

– Anfügung des Artikels 248, Informationspflichten bei
der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (Artikel 2
Nummer 6a).

Im UKlaG (Artikel 3)

– Ergänzung des § 2 Absatz 2 Nummer 1 um Vorschriften
über Zahlungsdienste als verbraucherschützende Vor-
schriften (Artikel 3 Nummer 1),

– Neufassung des § 13 – die Neufassung ist nicht durch die
Richtlinienumsetzung veranlasst (Artikel 3 Nummer 2),

– Änderung des § 13a – die Änderung ist nicht durch die
Richtlinienumsetzung veranlasst (Artikel 3 Nummer 3),

– Änderung des § 14 (Schlichtungsverfahren) durch

Neufassung der Überschrift (Artikel 3 Nummer 4 Buch-
stabe a),

Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für die
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in Umsetzung
der Zahlungsdiensterichtlinie (Artikel 3 Nummer 4
Buchstabe d).

In der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (Artikel 4)

– Alle Änderungen der Schlichtungsstellenverfahrensver-
ordnung, wobei die Übergangsregelung in § 9 zunächst
auf die Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis
676c BGB-E beschränkt wird (Artikel 4 Nummern 1
bis 8).

Bei den sonstigen Folgeänderungen (Artikel 8)

– Absatz 6, Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, Anpassung an die Änderungen des UKlaG
(Artikel 8 Absatz 6),

– Absatz 7, Änderung der Insolvenzordnung, Anpassung
an die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdienste-
richtlinie (Artikel 8 Absatz 7),

– Absatz 11 Nummer 2, Änderung des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes aufgrund eines Corrigendums zu Arti-
kel 88 Absatz 2 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie
(Artikel 8 Absatz 12).

In der BGB-Informationspflichten-Verordnung

– Aufhebung zunächst nur des Abschnitts 4, der durch
Artikel 248 EGBGB-E ersetzt wird (Artikel 9 Num-
mer 3).

Zu den Änderungen in den Anlagen:

Zu dem Muster in Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3
Satz 1)

Die Änderungen in den Gestaltungshinweisen 7 und 10 pas-
sen das Muster für die Widerrufsbelehrung an die Änderun-
gen des Musters in der Anlage 2 zur BGB-Informations-
pflichten-Verordnung an, welches durch das Muster zu
Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 ersetzt werden soll. Die Än-
derungen in dem zu ersetzenden Muster sieht Artikel 4
Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucher-
schutzes bei besonderen Vertriebsformen vor. Dieses Gesetz
hat der Deutsche Bundestag am 26. März 2009 beschlossen;
der Bundesrat hat am 15. Mai 2009 einen Antrag auf Anru-
fung des Vermittlungsausschusses nicht gestellt.

Zu dem Muster in Anlage 3 (zu Artikel 247 § 2)

In dem Muster „Europäische Standardinformationen für Ver-
braucherkredite“ soll in Ziffer 5 als zusätzliche Information
beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen unter
Buchstabe b nicht die „zuständige Gerichtsbarkeit“, sondern
das „zuständige Gericht“ angegeben werden. Dies entspricht
der den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen betreffenden
Regelung in Artikel 246 § 1 Absatz 2 Nummer 5 EGBGB.
Die Angabe lediglich der Gerichtsbarkeit (also etwa Zivilge-
richtsbarkeit) würde dem Verbraucher nicht helfen.

Zu dem Muster in Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2)

Auch in dem Muster „Europäische Verbraucherkreditinfor-
mationen“ für Überziehungskredite und Umschuldungen ist
Ergänzung des Anwendungsbereichs um die §§ 675c bis
676c BGB (Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b),

unter Ziffer 6 als zusätzliche Information beim Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen entsprechend Artikel 246 § 1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 129 – Drucksache 16/13669

Absatz 2 Nummer 5 EGBGB das „zuständige Gericht“ und
nicht die „zuständige Gerichtsbarkeit“ anzugeben.

Zu dem Muster in Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)

In dem Muster „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“ ist
zunächst eine sprachliche Richtigstellung vorzunehmen. Un-
ter Ziffer 2 erster Spiegelstrich soll verdeutlicht werden, ob
das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere
gewöhnlich verwendete Sicherheit zu sichern (und nicht
gesichert) ist. Darüber hinaus ist in Ziffer 18 als zusätzliche
Information im Fernabsatzgeschäft ein Schreibversehen zu
berichtigen („Zuständige“ statt „zuständige“ Aufsichts-
behörde) und entsprechend Artikel 246 § 1 Absatz 2
Nummer 5 EGBGB ist auf das „zuständige Gericht“ und
nicht auf die „zuständige Gerichtsbarkeit“ abzustellen.

Sonstiges

Über diese Änderungen hinaus wurden weitere Änderungen
erwogen:

1. Diskutiert wurde zunächst, ob der Ausschluss des An-
spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung bei unzurei-
chenden Angaben über die Berechnung der Vorfällig-
keitsentschädigung (§ 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E)
und des Anspruchs auf Zinsen und Kosten bei Verstoß
gegen bestimmte Informationspflichten im Fall von ge-
duldeten Überziehungen (§ 505 Absatz 3 BGB-E) ent-
sprechend der Anregung des Bundesrates (Nummer 14
der Stellungnahme) und der Auffassung einiger Sachver-
ständiger gemildert werden sollte. Hiervon wurde abge-
sehen:

Im Fall der Vorfälligkeitsentschädigung hat der Dar-
lehensgeber vorvertraglich gemäß Artikel 247 § 4
Nummer 3 EGBGB-E Ziffer 4 der Europäischen Stan-
dardinformationen für Verbraucherkredite und im Ver-
trag gemäß Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB-E Anga-
ben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
und dessen Berechnungsmethode zu machen, soweit der
Darlehensgeber diesen Anspruch ggf. geltend zu machen
beabsichtigt. Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht inso-
weit in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe p vorvertraglich
und in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe r im Vertrag „in
klarer, prägnanter Form“ Angaben „zum Anspruch des
Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Be-
rechnung dieser Entschädigung“ vor. Diese Vorgaben
werden umgesetzt, Konkretisierungsspielraum ist hier
nicht gegeben. Fehlt die Angabe oder ist sie ungenau, ist
der Anspruch gemäß § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E
ausgeschlossen. Damit wird die Vorgabe des Artikels 23
der Verbraucherkreditrichtlinie nach Sanktionen bei Ver-
stoß gegen die Vorschriften umgesetzt. Eine Beschrän-
kung auf wettbewerbsrechtliche Sanktionen und Ansprü-
che nach dem Unterlassungsklagengesetz schien hier
wegen der Bedeutung des bislang nicht gegebenen An-
spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für die Entschei-
dung des Verbrauchers zur vorzeitigen Rückzahlung
nicht ausreichend.

Wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer ge-
duldeten Überziehung gegen seine Informationspflichten
aus § 505 Absatz 1 und 2 BGB-E verstößt, kann er über

Dies betrifft die Einhaltung folgender Pflichten:

– Im Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Ab-
satz 1 EGBGB-E (über den Sollzinssatz, die Bedin-
gungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden,
Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Soll-
zinssatz bezieht, und sämtliche Kosten, die ab dem
Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedin-
gungen, unter denen die Kosten angepasst werden
können) in Textform,

– nach Vertragsschluss in regelmäßigen Zeitabständen
die Mitteilung der Angaben nach Artikel 247 § 17
Absatz 1 EGBGB-E in Textform,

– die unverzügliche Unterrichtung über die Angaben
nach Artikel 247 § 17 Absatz 2 EGBGB-E (= Vorlie-
gen einer Überziehung, Betrag der Überziehung, Soll-
zinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Ver-
zugszinsen) in Textform, wenn es zu einer
erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat
kommt.

Auch diese Informationen sind durch die Verbraucherkre-
ditrichtlinie vorgegeben und gemäß Artikel 23 der Ver-
braucherkreditrichtlinie bei Nichterfüllung mit Sanktio-
nen zu belegen. Die vom Bundesrat (in Nummer 14 seiner
Stellungnahme) vorgeschlagene Sanktion, „dem Darle-
hensnehmer im Fall einer Verletzung des Artikels 247
§ 17 Absatz 1 und 2 EGBGB-E in Anlehnung an den
Rechtsgedanken des § 309 Nummer 5 Buchstabe b BGB
und die Grundsätze des Schadensrechts den Nachweis zu
gestatten, dass der von ihm konkret gezahlte Überzie-
hungszinssatz über dem für Kredite dieser Art am Markt
üblichen Zinssatz liegt und der zu zahlende Überzie-
hungszinssatz daher auf den marktüblichen Zinssatz zu re-
duzieren ist“ wurde diskutiert, erschien aber letztendlich
nicht überzeugend. Die Reduzierung des vereinbarten
Vertragszinses auf den üblichen Marktzins erschien dem
Ausschuss als unzureichende Sanktionierung der Verlet-
zung der in Artikel 247 § 17 Absatz 1 und 2 normierten
Informationspflichten, die dem Darlehensnehmer die mit
einer geduldeten Überziehung möglicherweise verbunde-
nen wirtschaftlichen Folgen verdeutlichen sollen.

2. Zu § 675t Absatz 1 BGB-E wurde im Zusammenhang
mit Kreditkartenzahlungen die Frage diskutiert, ob den
Kreditkarten-Acquirer die Pflicht zur unverzüglichen
Verfügbarmachung empfangener Beträge (und deren
Wertstellung) an den kartenakzeptierenden Händler tref-
fe. Die Bundesregierung äußerte hierzu, dass § 675t Ab-
satz 1 BGB grundsätzlich auch für das Rechtsverhältnis
von Kreditkarten-Acquirer und kartenakzeptierendem
Händler gilt. Soweit ein kartenakzeptierender Händler als
Zahlungsempfänger im Rahmen der Annahme einer Kre-
ditkartentransaktion im Gegenzug zu einem erhaltenen
vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Kreditkarten-
Acquirer seine Forderung aus dem Grundgeschäft gegen
den Karteninhaber an den Kreditkarten-Acquirer abtrete,
sei aber fraglich, ob § 675t Absatz 1 BGB-E anwendbar
ist. Die Erfüllung einer eigenen, von dem Zahlungsauf-
trag des Karteninhabers losgelösten, vertraglichen Zah-
lungsverpflichtung des Kreditkarten-Acquirers gegen-
die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zin-
sen gemäß § 505 Absatz 1 und 2 BGB-E nicht verlangen.

über dem kartenakzeptierenden Händler unterfalle
jedenfalls nicht § 675t Absatz 1 BGB-E.

lehensgebers dafür, dass eine Restschuldversicherung ab-
weichend vom Regelfall keine Voraussetzung für die
Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorge-
sehenen Vertragsbedingungen ist, kommt dem Verbrau-
cher aber auch zivilrechtlich zu Gute.

Voranzustellen ist, dass der Darlehensgeber den Verbrau-
cher vorvertraglich (Artikel 247 § 8 EGBGB-E i. V. m.
Ziffer 3 der Europäischen Standardinformationen für
Verbraucherkredite) darüber informieren muss, ob der
Abschluss einer Kreditversicherung zwingende Voraus-
setzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach
den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.
Im Vertrag sind die verlangten Versicherungen gemäß
Artikel 247 § 7 Nummer 2 EGBGB-E anzugeben. Wird
eine Restschuldversicherung gemäß den erwähnten Vor-
schriften vorvertraglich oder im Vertrag angegeben, sind
ihre Kosten in den effektiven Jahreszins ohne weiteres
einzurechnen, ohne dass es der Beweislastregel des § 6
PAngV bedürfte.

Wird die Restschuldversicherung nicht im Vertrag er-
wähnt, kann sie zunächst nicht verlangt werden. Wider-
ruft der Darlehensnehmer den Versicherungsvertrag
nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes,
kann der Darlehensgeber den Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages nur verlangen, wenn der Dar-
lehensnehmer hierzu im Vertrag verpflichtet ist. Ist eine
vom Darlehensgeber verlangte Restschuldversicherung

Beweislastverteilung dieser Regelung zu berücksich-
tigen. Der Darlehensgeber muss dann also nachweisen,
dass er das Darlehen auch ohne die Restschuldversiche-
rung zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt
hätte.

4. Erwogen wurde, in § 6 Absatz 3 Nummer 4 PAngV klar-
zustellen, dass auf Tilgungsersatzinstrumente erbrachte
Ansparleistungen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Hiervon wurde abgesehen. Derzeit sind die auf ein Til-
gungsersatzinstrument (z. B. einen Bausparvertrag) zu
erbringenden Sparleistungen nicht in die Berechnung des
effektiven Jahreszinses einzubeziehen, weil es sich dabei
nicht um Kosten des Kredits handelt. Nach Auffassung
des Ausschusses kann die Neuregelung in § 6 Absatz 3
Nummer 4 PAngV-E entgegen einer in der Sachverstän-
digenanhörung geäußerten Befürchtung auch nicht da-
hingehend missverstanden werden, dass solche Anspar-
leistungen nunmehr als Kosten zu erfassen wären. Denn
bei Ansparleistungen handelt es sich begrifflich nicht um
Kosten im Sinne dieser Vorschrift. Ansparleistungen,
auch auf Tilgungsersatzinstrumente, dienen der Kapital-
bildung und sind damit weder Zinsen noch Gebühren.
Hinzu kommt, dass eine ausdrückliche Ausnahme vom
Anwendungsbereich des § 6 PAngV im Gegensatz zur
Zielrichtung des Anliegens gerade erst den Schluss er-
möglichen würde, dass es sich „eigentlich“ um Kosten
handelt.

Berlin, den 1. Juli 2009

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13669 – 130 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wurde von
Änderungen der Vorschrift abgesehen.

3. Zum Preisangabenrecht wird vorgeschlagen, die Rege-
lungen des Regierungsentwurfs zur Einbeziehung von
Restschuldversicherungen in die Berechnung des effekti-
ven Jahreszinses in § 6 Absatz 3 PAngV beizubehalten.
Diese bringen durch das vorgesehene Regel-Ausnahme-
Verhältnis, auch unter Einbeziehung der Begründung des
Regierungsentwurfs, deutlich zum Ausdruck, dass Rest-
schuldversicherungen regelmäßig in den effektiven Jah-
reszins einzubeziehen sind und für den Fall, dass dies
ausnahmsweise nicht erforderlich ist, der Darlehensgeber
dafür die Beweislast trägt. Dies ermöglicht in erster Linie
eine Kontrolle durch die Preisbehörden, auf die die Be-
gründung ausdrücklich abstellt. Die Beweislast des Dar-

entgegen den genannten Vorschriften weder vorvertrag-
lich noch im Vertrag angegeben, kann der Darlehensneh-
mer weitere Rechte geltend machen. Wenn er darlegt,
dass er das Darlehen ohne die Restschuldversicherung
zu dem konkreten Zinssatz nicht erhalten hätte und
damit die Kosten für die Restschuldversicherung zu Un-
recht nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet
worden sind, ist dieser zu niedrig angegeben. In diesem
Fall vermindert sich gemäß § 494 Absatz 3 BGB der
dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte
Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Der Darlehensneh-
mer hat dann einen Anspruch auf Neuberechnung der
geschuldeten Leistungen. Im Streitfall hat hier das Zivil-
gericht zu prüfen, ob der effektive Jahreszins gemäß § 6
Absatz 3 PAngV richtig berechnet wurde und dabei die

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