BT-Drucksache 16/13537

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/10120- Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Vom 22. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13537
16. Wahlperiode 22. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/10120 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich
tätigen Vereinsvorständen

A. Problem

Die Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ist mit erheblichen Haf-
tungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstands-
mitglieder in bestimmten Bereichen nicht mehr zumutbar erscheinen und zu un-
billigen Ergebnissen führen können. So werden nach der Rechtsprechung den
Vorstandsmitgliedern unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit um-
fangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder
insbesondere auf dem Gebiet der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung und der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt. In diesem
Zusammenhang können Konstellationen auftreten, bei denen ehrenamtliche
Vereinsvorstände für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder zur Haftung
herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vor-
standsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch
sollen die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen geför-
dert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, wonach der Anwendungs-
bereich der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung erweitert wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13537 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10120 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠31a Haftung ehrenamtlich und unent-
geltlich tätiger Vorstandsmitglieder“ durch die Angabe „§ 31a Haftung
von Vorstandsmitgliedern“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit
eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet
dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten ver-
ursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern
des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz
eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Scha-
dens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“‘

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

‚4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe
„§§ 28 bis 31a und 42“ ersetzt.‘

2. Die Artikel 2 bis 4 werden aufgehoben.

3. Artikel 5 wird Artikel 2.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Daniela Raab
Berichterstatterin

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13537

Bericht der Abgeordneten Daniela Raab, Dr. Peter Danckert, Joachim Stünker,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/10120 in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss, den Sportausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/10120 in seiner 101. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme.

Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/10120 in seiner 77. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/10120 in seiner 135. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage
auf Drucksache 16/10120 in seiner 128. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 92. Sit-
zung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss
geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 16/10120 in seiner 81. Sitzung am 17. Juni 2009
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in
der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10120 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009

beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Annahme in der Fassung der Beschlussempfehlung
zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf
unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Be-
gründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10120 ver-
wiesen.

Der Rechtsausschuss schlägt vor, den Anwendungsbereich
der in dem Bundesratsentwurf vorgesehenen zivilrechtlichen
Haftungsbeschränkung zu erweitern. Sie soll nicht nur
unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen zugute kommen,
sondern auch Vereinsvorständen, die nur eine geringe Ver-
gütung für ihre Tätigkeit erhalten. Außerdem soll sie auch
auf vergleichbare Vorstände von Stiftungen ausgedehnt wer-
den.

Die im Bundesratsentwurf vorgeschlagenen Erleichterungen
der Haftung von Vorstandsmitgliedern für die Verletzung
steuerrechtlicher Pflichten und der Pflicht zur Abführung
von Sozialabgaben sollen nicht aufgegriffen werden.

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1)

Nummer 1 enthält die notwendigen Änderungen zur Erwei-
terung der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Haftungsbe-
grenzung in § 31a BGB auf Vereinsvorstände, die nur eine
geringfügige Vergütung erhalten. Außerdem wird die Haf-
tungsbegrenzung auf vergleichbare Stiftungsvorstände aus-
gedehnt.

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Anpassung der amtlichen Inhalts-
übersicht des BGB.

Zu Buchstabe b

Die in § 31a Abs. 1 BGB vorgesehene Haftungsbegrenzung
und der Feistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB sollen
für alle Vorstandsmitglieder vorgesehen werden, die unent-
geltlich tätig sind, d. h. die für ihre Arbeitsleistung keine Ver-
gütung erhalten. Vergütung für die Tätigkeit sind alle Geld-
oder Sachleistungen sowie die Gewährung geldwerter Vor-
teile, worunter auch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen
fallen kann, mit der die Arbeit des Vorstands für den Verein
abgegolten werden soll. Die Leistungen des Vereins an das
Vorstandsmitglied, die nicht als Vergütung für die Arbeit des
Vorstandsmitglieds anzusehen sind, sind kein Entgelt i. S. d.
§ 31a BGB. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auf-
wendungen, die das Vorstandsmitglied zur Erledigung der

Drucksache 16/13537 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ihm übertragenen Geschäfte für den Verein erbracht hat. Auf
das Tatbestandsmerkmal „ehrenamtlich“ soll verzichtet wer-
den. Ehrenamtlich hat hier keine andere Bedeutung als un-
entgeltlich.

Zusätzlich soll § 31a BGB auch für Vorstandsmitglieder
gelten, die nur eine geringfügige Vergütung erhalten,
welche 500 Euro jährlich nicht übersteigt. Die Wertgrenze
orientiert sich an dem Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die Einbeziehung
von Vorstandsmitgliedern, die nur eine geringfügige steuer-
freie Vergütung erhalten, soll gewährleistet werden, dass
Vereine und Vorstandsmitglieder die steuerrechtliche Ver-
günstigung nutzen können, ohne dass sich dies haftungs-
rechtlich auswirkt. Vorstandsmitglieder, die nur eine so ge-
ringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, sind den
unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen im Wesentlichen
vergleichbar. Auch diese Vorstände arbeiten überwiegend
ehrenamtlich und können sich mit ihrer Vergütung auch
nicht umfassend gegen die Haftungsrisiken aus ihrer Vor-
standstätigkeit versichern. Deshalb ist es gerechtfertigt,
dass auch ihre Haftung gegenüber dem Verein und den Ver-
einsmitgliedern, in deren Interesse diese Vorstände tätig
sind, gemildert wird und die Vereine sie in gleichem Um-
fang von der Haftung gegenüber Dritten freistellen müssen.

Zu Buchstabe c

Die für Vereinsvorstände vorgesehene Haftungsbegrenzung
soll auch für Stiftungsvorstände gelten. Die Haftungssitua-
tion der im Wesentlichen unentgeltlich tätigen Stiftungsvor-
stände ist derjenigen der Vereinsvorstände vergleichbar.
Auch sie sehen sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus-
gesetzt. Auch hier ist es gerechtfertigt, dass die Stiftung
Schäden, die ihr ein solches Vorstandsmitglied einfach
fahrlässig verursacht, selbst trägt und dieses auch von der
Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden durch
Dritte freistellt. In § 86 BGB soll deshalb künftig auch auf
§ 31a BGB auf Stiftungen für entsprechend anwendbar
erklärt werden. Da Stiftungen keine Mitglieder haben, be-
deutet entsprechende Anwendung, dass § 31a Abs. 1 Satz 2
BGB, der die Haftung der Vereinsvorstände auch gegen-
über den Vereinsmitgliedern beschränkt, für Stiftungen
nicht gilt.

Zu Nummer 2 (Aufhebung von Artikel 2 bis 4)

Die Vorschläge zur Begrenzung der Haftung für die Verlet-
zung der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbei-
trägen nach § 28e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) und der steuerrechtlichen Pflichten nach § 34 der
Abgabenordnung (AO) in Artikel 2 und 3 des Gesetzent-
wurfs sollen nicht aufgegriffen werden. Schon nach gelten-
dem Recht haften die Mitglieder eines Vereinsvorstands für
die Verletzung dieser Pflichten nur unter engen Vorausset-
zungen:

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins haften für die Nicht-
abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Ver-
ein zu zahlen hat, nur nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den
§§ 266a, 14 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dies setzt immer
zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Vorstandsmit-
glieds voraus. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn trotz
strafrechtlicher Verantwortlichkeit und einer entsprechen-
den Verurteilung eines anderen Vorstandsmitglieds ledig-

lich derjenige zivilrechtlich in Anspruch genommen
werden könnte, der nach interner Aufgabenteilung alleine
mit der Aufgabe ordnungsgemäßer Weiterleitung der So-
zialabgaben betraut ist.

Hinzu kommt, dass die Haftung des einzelnen Vorstands-
mitglieds nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB
schon nach geltendem Recht durch eine interne Aufgaben-
verteilung des Vorstands begrenzt wird. Wird aufgrund
einer solchen Aufgabenverteilung die Erfüllung der Pflich-
ten des Vereins nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV einem
Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern
übertragen, vermindert dies die Verantwortlichkeit der an-
deren Vorstandsmitglieder. Die anderen Vorstandsmitglie-
der treffen dann grundsätzlich nur noch Überwachungs-
pflichten. Selbst müssen sie sich um die Erfüllung der
Pflichten nach § 28e SGB IV nur dann kümmern, wenn An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der dem Ver-
ein obliegenden Pflichten durch die dafür zuständigen Vor-
standsmitglieder nicht mehr gewährleistet ist (BGH NJW
1997, 130, 132). Diese verbleibende Überwachungspflicht
ist Ausdruck dafür, dass die Vorstandmitglieder gemeinsam
die Verantwortung für die Erfüllung der öffentlich-recht-
lichen Pflicht nach § 28e SGB IV tragen. Der Vorschlag,
die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder für die
Erfüllung der Pflicht durch interne Zuständigkeitsverteilung
ganz ausschließen zu können, ginge auch zu Lasten der nun
allein verantwortlichen Vorstandsmitglieder, die häufig ihre
Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich und unentgeltlich wahr-
nehmen.

Dasselbe gilt für die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO.
Auch hier haften die Vorstandsmitglieder eines Vereins nur,
wenn sie die steuerrechtlichen Pflichten des Vereins, zu de-
ren Erfüllung sie nach § 34 AO verpflichtet sind, vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt haben. Ebenso wie bei der Haf-
tung für nichtabgeführte Sozialversicherungsbeiträge kann
die Verantwortlichkeit einzelner Vorstandsmitglieder schon
nach geltendem Recht durch eine vorweg schriftlich getrof-
fene eindeutige Geschäftsverteilung begrenzt werden (BFH
NJW 1998, 3373, 3375). Eine solche Geschäftsverteilung
mindert nicht nur die Verantwortlichkeit, sondern ist von den
Finanzbehörden auch bei der Frage zu berücksichtigen, in
welchem Verhältnis mehrere nach § 69 AO haftende Vor-
standsmitglieder für die Steuerschulden des Vereins in An-
spruch genommen werden. Auch hier empfiehlt es sich da-
her nicht, die Haftung einzelner Vorstandsmitglieder ganz
auszuschließen und damit den § 34 AO zugrundeliegenden
Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglie-
der für die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten des Vereins
aufzugeben. Würde dieser Grundsatz aufgegeben, ginge dies
vor allem auch zu Lasten der Vorstandsmitglieder, die dann
allein für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich wären.
Es dürfte dann Vereinen noch schwerer fallen, Personen zu
finden, die bereit sind, diese Vorstandsaufgaben ehrenamt-
lich und unentgeltlich wahrzunehmen.

Die geltende Rechtslage sichert somit sämtlichen Vor-
standsmitgliedern ein hohes Schutzniveau. Es besteht kein
Anlass dafür, ungeachtet dieser hohen Schwellen die haf-
tungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitglie-
dern zulasten des nach der Aufgabenverteilung primär
Verantwortlichen vollständig aufzuheben. Mit der beschlos-
senen Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13537

einsvorstände – wie auch analog der Haftung der Stiftungs-
vorstände – ist ein entscheidender Schritt zur Entlastung des
Ehrenamts erfolgt.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 5)

Aufgrund der Aufhebung von Artikel 2 bis 4 wird der bishe-
rige Artikel 5 zu Artikel 2.

Berlin, den 17. Juni 2009

Daniela Raab
Berichterstatterin

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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