BT-Drucksache 16/13486

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/12786, 16/13306, 16/13426- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13486
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike
Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter
Geisen, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun
Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank
Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Florian Toncar,
Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12786, 16/13306, 16/13426 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt das zentrale Bundesgesetz im Wasser-
recht dar. Es regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz und
die Nutzung von Gewässern.

Das derzeit gültige Wasserhaushaltsgesetz enthält aufgrund der bis zur Födera-
lismusreform I geltenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
lediglich Rahmenvorschriften. Seit dem 1. September 2006 hat der Bund erst-
mals die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten konkurrierenden Gesetz-
gebung Vollregelungen im Bereich des Wasserrechts zu erlassen. Macht der
Bund von dieser neuen Gesetzgebungszuständigkeit bis zum 1. Januar 2010
keinen Gebrauch, räumt Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes den

Ländern umfangreiche Abweichungsrechte ein. Sinn dieses so genannten
Moratoriums ist es, dem Bund die Möglichkeit zu verschaffen, erstmals um-
fangreiche Vollregelungen zum Wasserhaushaltsrecht zu treffen.

Eine solche Neuordnung des Wasserrechts ist deshalb noch in der laufenden
Legislaturperiode erforderlich. Dabei gilt es zum einen, die immer bedeutsamer
werdenden verbindlichen Vorgaben des EG-Rechts, insbesondere der Wasser-
rahmenrichtlinie, zu berücksichtigen. Zum anderen sollten aber auch die bis-

Drucksache 16/13486 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
lang bestehenden materiellen Standards beibehalten werden, soweit dies mög-
lich ist. Da alle Versuche der Bundesregierung zur Verabschiedung eines
Umweltgesetzbuches im Deutschen Bundestag gescheitert sind, ist eine solche
Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes allein im Rahmen einer zügigen
Neufassung zu realisieren.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Neu-
regelung des Wasserrechts dem Grunde nach. Mit Blick auf den vorliegenden
Gesetzentwurf (WHG-E) besteht allerdings hinsichtlich folgender Punkte An-
lass zur Kritik:

– Die vorgesehene Regelung zur Reinhaltung des Grundwassers erscheint
nicht sinnvoll, da nach dem Gesetzesentwurf zur Beurteilung möglicher
Grundwasserverunreinigungen so genannte Geringfügigkeitsschwellenwerte
vor Eintritt in das Grundwasser herangezogen werden sollen (Emissions-
werte) ab. Sachgerecht erscheint es demgegenüber, der tatsächlichen Schad-
stoffkonzentration im Grundwasser Rechnung zu tragen.

– Anlass zur Kritik bietet zudem die neu gefasste Regelung des Widerrufs der
Bewilligung. Im Vergleich zum geltenden Recht verschlechtert sich für die
Betroffenen die Rechtssicherheit, weil im Unterschied zum geltenden § 12
Absatz 1 WHG die Möglichkeit eingeräumt wird, die Bewilligung künftig
nicht mehr erst bei einer „erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der All-
gemeinheit“, sondern bereits bei einer „Gefährdung des öffentlichen Interes-
sens“ zu widerrufen. Die Rechtfertigung des Regelungsvorschlags mit dem
Argument der Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung über-
zeugt nicht; vielmehr würde die bislang bestehende Investitionssicherheit
substanziell aufgeweicht und geschwächt. Zu kritisieren ist schließlich, dass
sich die bisherige Ausnahmeregelung für schlammige Stoffe nach § 26
Absatz 1 Satz 2 WHG im Hinblick auf die Reinhaltung oberirdischer
Gewässer im Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich in abgeschwäch-
ter Form in § 32 WHG-E wiederfindet.

– Schließlich ist die geplante Streichung der Übertragungsmodalitäten der
Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte entsprechend dem derzeit
geltenden § 18 a Absatz 2a WHG zu kritisieren. Dies ist ein aus ordnungs-
politischer Sicht falsches Signal und ist ein weiterer Beleg für das Bestreben
der Bundesregierung, die Einbettung der Abwasserbeseitigung in das öffent-
lich-rechtliche Regime zu zementieren.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

den Gesetzesentwurf im oben genannten Sinn zu überarbeiten.

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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