BT-Drucksache 16/13444

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12811- Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13444
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12811 –

Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung

A. Problem

Das geltende Recht sieht als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen die
Versteigerung vor Ort (Präsenzversteigerung) durch den Gerichtsvollzieher
sowie durch die Vollziehungsbeamten der Finanzbehörden oder anderer Behör-
den vor. Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung
lassen sich insbesondere für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik nicht selten keine Bieter fin-
den. Finden sich Bieter, so bleiben die Erlöse hinter denen, die bei einer Verwer-
tung über das Internet erzielt werden könnten, erheblich zurück. Eine Versteige-
rung gepfändeter Sachen im Internet ist zwar nach geltendem Recht möglich,
setzt aber unter Umständen ein aufwändiges Verfahren voraus.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Versteigerung gepfände-
ter beweglicher Sachen im Internet als Regelfall neben die öffentliche Verstei-
gerung vor Ort gestellt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Änderungen des Ausschusses, welche im
Wesentlichen auch die Verwertung von Fundsachen und asserviertem Diebesgut
im Wege der Internetversteigerung ermöglichen sollen. Weitere Änderungen
betreffen einzelne Regelungen des Familienrechts, insbesondere das familien-
gerichtliche Verfahren.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13444 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12811 in der Fassung der nachstehenden
Zusammenstellung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Ver-
steigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2
durch Rechtsverordnung

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Ver-
steigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2
durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zu-
gelassen ist,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zu-
gelassen ist, und dessen Bekanntmachung,

2. die Versteigerungsplattform,

3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der
Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulas-
sung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer
Versteigerung einen Identitätsnachweis natür-
licher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem
1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektro-
nischen Identitätsnachweises (§ 18 PAuswG) 1 zu
diesem Zweck zu ermöglichen,
1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/10489.
3 – Drucksache 16/13444

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng

ses (6. Ausschuss)

Gesetz über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer

Gesetze

Vom [Datum der Ausfertigung]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 814 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach
Wahl des Gerichtsvollziehers

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregieru
– Drucksache 16/12811 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Gesetz über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung

Vom [Datum der Ausfertigung]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 814 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann

1. als Versteigerung vor Ort oder

2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Inter-
net über eine Versteigerungsplattform erfolgen.

2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet
über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollzie-
hungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13444 –

E n t w u r f

4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen
rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließ-
lich der Belehrung der Teilnehmer über den Ge-
währleistungsausschluss nach § 806,

6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des
Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die
Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der
Bieter,

7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5
ersetzt:

„(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des
§ 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch
§ 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Verstei-
gerung im Internet.“

3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag
an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausge-
hen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag
der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das
höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu
erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem
Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert wer-
den, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ab-
lieferung gezahlt wird.“

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche An-
ordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu verstei-
gern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1. die Versteigerung vor Ort oder

2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz
angefügt:

„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.“
5 – Drucksache 16/13444

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

2. § 298 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung
nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor
Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch
§ 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.“

3. § 299 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meist-
bietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei
einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt,
die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot
abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird
vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu
benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.“

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Verstei-
gerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch
ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem
Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die
zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändi-
gung mit der Übergabe an die zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person als bewirkt.“

4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Verstei-
gerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem
Konto der Finanzbehörde.“

5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter
„zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:

1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt werden
nach dem Wort „Termin“ ein Komma und die Wörter
„bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot,“
eingefügt.

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie
folgt gefasst:
Drucksache 16/13444 –

E n t w u r f

3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:

4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„302 Anberaumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins oder
das noch malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet ............................ 7,50 EUR“.

(1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines
neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf An-
trag des Gläubigers oder des Antragstellers oder
nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der
Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder
wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben
ist.

(2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot
bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des
Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den
Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b ZPO
abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot
infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen
ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„702 Auslagen für öffentliche Bekannt-
machungen und Einstellung eines Aus-
gebots auf einer Versteigerungsplattform
zur Versteigerung im Internet

1. bei Veröffentlichung in einem elek-
tronischen Informations- und Kom-
munikationssystem oder Einstellung
in einer Versteigerungsplattform,
wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist
oder das Entgelt nicht für den Einzel-
fall oder ein einzelnes Verfahren be-
rechnet wird:

je Veröffentlichung oder Einstellung
pauschal ............................................ 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen ........................... in voller
Höhe“.
„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung“.

2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versteige-
rung“ die Wörter „oder in einer Versteigerung nach
§ 979 Absatz 1a“ eingefügt.

7 – Drucksache 16/13444

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 979 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠979
Verwertung; Verordnungermächtigung“.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt:

„(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein
zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungs-
plattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu
bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen
obersten Bundesbehörden übertragen. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung für ihren Bereich entsprechende Re-
gelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung
auf die fachlich zuständigen obersten Landesbe-
hörden übertragen. Die Länder können Versteige-
rungsplattformen bestimmen, die sie länderüber-
greifend nutzen. Sie können eine Übertragung von
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle
eines anderen Landes vereinbaren.“

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine aus-
schließliche.“

Artikel 6

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sind“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts-
barkeit“ das Komma und die Wörter „wenn die
genannten Verrichtungen nicht nur eine Be-
treuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffen“ gestrichen.

b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f
„Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung,
wenn die genannten Verrichtungen nur eine Be-
treuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffen.“

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Artikel 7

Änderung des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes

In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
436), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Verfügungen“ die Wörter „oder einst-
weilige Anordnungen“ und nach dem Wort „Zivilpro-
zessordnung“ die Wörter „oder nach § 53 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes

§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 ge-
nannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig,
sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, er-
lassen oder bestätigt hat.“

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 9

Inkrafttreten

Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Drucksache 16/13444 –

E n t w u r f

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

form technisch abgeschlossen ist. In diesem Fall ist eine ge-
sonderte Bekanntmachung des Zeitpunktes, von dem ab die Der neue Absatz 1b enthält Verordnungsermächtigungen für

Versteigerung zugelassen ist, sinnvoll. Falls dieser Zeitpunkt
jedoch bei Erlass der Rechtsverordnung bereits feststeht, er-
übrigt sich eine gesonderte Bekanntmachung. Die Regelung
wird daher gestrichen. In den Fällen, in denen bei Erlass der

Bund und Länder. Es muss sichergestellt sein, dass eine Ver-
steigerung nur auf solchen Versteigerungsplattformen erfol-
gen darf, die die notwendige Gewähr für einen ordnungsge-
mäßen Ablauf der Verwertung bieten. Die Bundesregierung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13444

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dirk Manzewski, Mechthild
Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12811 in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur alleinigen Beratung über-
wiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 146. Sitzung
am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme in der Fassung der Beschlussempfehlung.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert über-
nommen hat, wird auf die jeweilige Begründung des Gesetz-
entwurfs (Drucksache 16/12811) verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 814 Absatz 2 – neu –
ZPO)

Bei der Anwendung des § 814 Absatz 2 ZPO ist es Aufgabe
des Gerichtsvollziehers, im Einzelfall zu entscheiden, ob ei-
ne Versteigerung im Wege der Internetversteigerung oder im
Wege der Präsenzversteigerung erfolgt. Dies soll durch die
Änderung klargestellt werden. Das Handeln des Gerichts-
vollziehers erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes, jedoch
konkretisiert durch die Vorgaben der Geschäftsanweisung
für Gerichtsvollzieher (GVGA), einer Verwaltungsvorschrift
der Länder. Die Entscheidung kann somit für bestimmte
Fälle oder Fallgruppen in der Verwaltungsvorschrift vorge-
geben werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 814 Absatz 3 – neu – Satz 1
Nummer 1 ZPO)

Die im Regierungsentwurf vorgesehene gesonderte Be-
kanntmachung des Zeitpunktes, von dem ab die Versteige-
rung im Internet zugelassen ist, geht von der Annahme aus,
dass die Rechtsverordnungen der Länder erlassen werden
und in Kraft treten, bevor die Erstellung der Internetplatt-

vom Verordnungsgeber die spätere gesonderte Bekannt-
machung dieses Zeitpunktes vorzusehen.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ermöglichen
die Internetversteigerung bei der Verwertung von Fundsa-
chen. Es gelten hier grundsätzlich dieselben Überlegungen
wie für die Einführung der Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung. Infolge der Verweisung in § 983 BGB
auf die Fundsachenversteigerung gilt diese Änderung zudem
für die Verwertung von Diebesgut, das bei den Staatsanwalt-
schaften asserviert ist. Die Änderungen gehen zurück auf ein
Petitum des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungs-
schutzes (Drucksache 16/7615, S. 24, 28 f.). Insbesondere
wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Ver-
wertung von Diebesgut für die Länder soll der Vorschlag zü-
gig umgesetzt werden.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Da die Überschrift des § 979 geändert wird, ist auch die In-
haltsübersicht anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 935 Absatz 2 BGB)

Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Sache in
der öffentlichen Versteigerung (§ 935 Absatz 2 BGB) gilt
bisher nur für öffentliche (Präsenz-)Versteigerungen. Ohne
eine Erstreckung dieser Ausnahme auf Onlineauktionen
wäre zum Beispiel eine Verwertung von nicht mehr zuzuord-
nendem Diebesgut nach § 983 BGB durch die Staatsanwalt-
schaften nicht möglich. Auch die Verwertung von Fund-
sachen wäre mit rechtlichen Risiken behaftet, weshalb der
gutgläubige Erwerb nicht nur bei der Präsenzversteigerung,
sondern auch bei der Internetversteigerung ermöglicht wer-
den muss.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 979 BGB)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift des § 979 ist zu ändern. Absatz 1b enthält
Verordnungsermächtigungen für Bund und Länder; dies ist
in der Paragraphenüberschrift zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b (Absätze 1a – neu – und 1b – neu –)

Im neuen Absatz 1a wird die Möglichkeit der Fund-
sachenversteigerung im Wege der Internetversteigerung als
alternative Verwertungsart eröffnet.
Rechtsverordnung dieser Zeitpunkt noch nicht feststeht, ist
aufgrund allgemeiner Regeln der Gesetzgebungstechnik

und die Landesregierungen werden daher jeweils für ihren
Bereich ermächtigt, geeignete Versteigerungsplattformen zu

Satz 4 ermächtigt die Länder, gegebenenfalls Abwicklungs-
aufgaben, wie etwa das Inkasso, länderübergreifend zu zen-
tralisieren. Anders als in der Rechtsverordnung zur Internet-
versteigerung in der Zwangsvollstreckung ist es nicht
erforderlich, in der Verordnung Einzelheiten zum Ablauf der
Versteigerung zu regeln, da es sich bei der Verwertung der
Fundsachen nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vorgang
handelt sondern um einen zivilrechtlichen Verkauf. Nötige
Vorgaben können als „Versteigerungsbedingungen“ formu-
liert werden.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Gerichts-
verfassungsgesetzes)

Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der sachlichen Zu-
ständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen nach wie
vor um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, die nicht
zur Disposition der Beteiligten steht. Hierdurch wird die bis-
lang in § 621 Absatz 1 ZPO enthaltene Regelung in das ab
1. September 2009 geltende Verfahrensrecht übertragen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 13 RPflG)

§ 13 RPflG regelt, dass in Verfahren vor dem Rechtspfleger
der Anwaltszwang nach § 78 Absatz 1 ZPO nicht gilt. Die
Änderung bestimmt, dass in Verfahren vor dem Rechtspfle-
ger auch vor dem Familiengericht und dem Oberlandesge-
richt in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbstständigen
Familienstreitsachen kein Anwaltszwang nach § 114 Absatz 1
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) besteht. Hierdurch wird in dem ab 1. September
2009 geltenden neuen Verfahrensrecht ausdrücklich nach-
vollzogen, dass § 13 RPflG entgegen seinem zu eng gefass-
ten Wortlaut auch eine Ausnahme von dem bislang in § 78

dazugehörigen Folgeentscheidungen betrifft.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungs-
ausführungsgesetzes)

Es handelt sich um eine bislang unterbliebene Folgeände-
rung zu § 53 Absatz 1 FamFG, da das Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz auch in Unterhaltssachen
Anwendung finden kann. Unterhaltssachen gehören zu den
Familienstreitsachen (§ 111 Nummer 8, § 112 Nummer 1
FamFG), deren einstweiliger Rechtsschutz den Regeln des
FamFG unterliegt (§ 119 Absatz 1 Satz 1 FamFG).

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrens-
gesetzes)

Die Änderung überträgt den Regelungsgehalt des derzeit gel-
tenden § 44 Absatz 5 IntFamRVG in das ab 1. September
2009 geltende Verfahrensrecht. Zur Begründung dieser Son-
derregelung und ihrer Beibehaltung wird auf die Begründung
des Regierungsentwurfs für das IntFamRVG (Drucksache
15/3981, S. 29 f.) und auf die Ausführungen des Rechtsaus-
schusses des Deutschen Bundestages zu § 44 IntFamRVG
(Drucksache 16/9733, S. 302 f.) verwiesen.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Bei den Regelungen in den Artikeln 5 bis 8 handelt es sich
um Änderungen, die zeitgleich mit dem Gesetz zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) am 1. September 2009 in Kraft treten sol-
len. Für die übrigen Regelungen, auch für die Änderung des
BGB, verbleibt es bei der Inkrafttretensregelung, wie sie der
Regierungsentwurf vorsieht.

Berlin, den 17. Juni 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13444 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bestimmen. Sie können sowohl bereits vorhandene Verstei-
gerungsplattformen privater als auch öffentlicher Betreiber
für die Versteigerung von Fundsachen wählen oder eigene
Portale errichten und betreiben. Um einem größeren Interes-
sentenkreis ein größeres Angebot zugänglich zu machen,
können sie darüber hinaus auch dasselbe Portal oder diesel-
ben Portale auswählen bzw. betreiben, so wie dies auch bei
der Zulassung der Internetversteigerung in der Zwangsvoll-
streckung nach Artikel 1 möglich ist. Die ausdrückliche Er-
wähnung länderübergreifender Nutzung in Satz 3 erfolgt zur
Vermeidung eines Umkehrschlusses im Verhältnis zu Satz 4.

Absatz 2 und 3 ZPO geregelten Anwaltszwang vor dem Fa-
miliengericht enthält.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 15 RPflG)

Die Änderungen stellen klar, dass die in § 15 Nummer 1
bis 3 RPflG genannten Geschäfte – ebenso wie nach bishe-
rigem Recht (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 RPflG a. F.) – vom
Richtervorbehalt ausgenommen sind, soweit es die Bestel-
lung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis der Geltend-
machung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Be-
vollmächtigten (§ 1896 Absatz 3 BGB) einschließlich der

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