BT-Drucksache 16/13435

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12586- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmackmustergesetzes

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13435
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12586 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes

A. Problem

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Mus-
ter und Modelle (Haager Abkommen, RGBl. 1928 II S. 175, 203) sowie der
Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 (Londoner Akte, RGBl. 1937 II S. 583,
617) und der Haager Fassung vom 28. November 1960 (Haager Akte, BGBl.
1962 II S. 774). Das Gesetzgebungsverfahren zu dem Vertragsgesetz für die
Ratifizierung der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) läuft parallel.
Das Haager Abkommen sowie seine verschiedenen Fassungen ermöglichen die
internationale Eintragung von Geschmacksmustern bei der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (WIPO).

Weder im Geschmacksmustergesetz noch in anderen nationalen Vorschriften
finden sich bisher hierzu Regelungen. Anlässlich der Ratifizierung der Genfer
Akte, welche mit dem parallel eingebrachten Vertragsgesetz erfolgen soll, sollen
nunmehr Vorschriften, welche internationale Eintragungen nach dem Haager
Abkommen betreffen, in das Geschmacksmustergesetz eingefügt werden. Das
Geschmacksmustergesetz soll um einen weiteren Abschnitt ergänzt werden,
welcher den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Ab-
kommen regelt. Er soll auf alle internationalen Eintragungen nach dem Haager
Abkommen anzuwenden sein, unabhängig davon, nach welcher Fassung das ge-
werbliche Muster oder Modell angemeldet wird. Damit soll, so weit als mög-
lich, eine gleiche Behandlung der internationalen Eintragungen gewährleistet
werden. Geregelt werden sollen die Einreichung und Weiterleitung internationa-
ler Eintragungen, ihre Wirkung, die Prüfung auf Schutzhindernisse und die Er-

klärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/13435 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13435

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12586 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den
Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Ab-
kommen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 18“ die Wörter
„und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung
nach § 69“ eingefügt.‘

2. In Nummer 3 wird § 69 Absatz 3 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „diesem“ wird durch die Wörter „dem Inhaber“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Gelegenheit zu geben,“ werden die Wörter „inner-
halb einer Frist von vier Monaten“ eingefügt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt
über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. So-
weit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung auf-
rechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen
Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintra-
gung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Marken-
amt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die
Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festge-
stellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deut-
sche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.“

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter
Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/13435 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/12586 in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/12586 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 1 (§ 26 GeschmMG – Verordnungsermäch-

mehr auch § 26 Absatz 1 geändert wird, hat sich jedoch der
Standort verschoben.

Zu Nummer 2 (§ 69 Absatz 3 GeschmMG – Prüfung auf
Eintragungshindernisse)

Durch die Änderung in § 69 Absatz 3 GeschmMG wird die
Reihenfolge der Verfahrensschritte im Gesetz klargestellt.

Der Inhaber der internationalen Eintragung kann nach
Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag
der Absendung einer Kopie der Mitteilung über die Schutz-
verweigerung durch das Internationale Büro gegenüber dem
DPMA Stellung nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das DPMA nach Satz 2
durch Beschluss über deren Aufrechterhaltung. Wird die
Schutzverweigerung nicht bestätigt, nimmt das DPMA die
Schutzverweigerung unverzüglich gegenüber dem Interna-
tigungen)

In § 26 Absatz 1 Nummer 8 wird nunmehr klargestellt, dass
die Verordnungsermächtigung auch für das Verfahren des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) beim Schutz
gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Ab-
kommen gilt. Dies ermöglicht es dem Bundesministerium
der Justiz, Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverord-
nung festzulegen.

Die Änderung des § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt
gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert. Da nun-

tionalen Büro zurück (Satz 4). Wird die Schutzverweige-
rung bestätigt, stehen dem Inhaber der internationalen Ein-
tragung nach Satz 3 gegenüber dem Beschluss dieselben
Rechtsbehelfe wie gegen die Zurückweisung einer Anmel-
dung zur Eintragung eines nationalen Geschmacksmusters
zu. Wird daraufhin rechtskräftig festgestellt, dass der Schutz
zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das DPMA die
Schutzverweigerung ebenfalls unverzüglich gegenüber dem
Internationalen Büro zurück (Satz 4).

Einzelheiten des Verfahrens können durch eine Rechtsver-
ordnung geregelt werden (vgl. § 26 Absatz 1 Nummer 8).

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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