BT-Drucksache 16/13432

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/10069- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/7179- Zwangsvollstreckung beschleunigen - Gläubigerrechte stärken

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13432
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/10069 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Mechthild Dyckmans,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7179 –

Zwangsvollstreckung beschleunigen – Gläubigerrechte stärken

A. Problem

Zu Buchstabe a

Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat
sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Ins-
besondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel, Verfahren, verfügbare Hilfsmit-
tel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Folgende Unzu-
länglichkeiten sind hervorzuheben:

– Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst
nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein. Zu-
dem sind sie auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt.

– Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden in Papier-
form geführt und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten verwaltet.
Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Gerichten und
behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers.
– Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form ist zur Warnung des
Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nur bedingt geeignet,
da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung wegen erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs oder auf dem Erlass eines
Erzwingungshaftbefehls beruhen.

Der Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf eine effektivere Informationsbe-
schaffung für den Gläubiger.

Drucksache 16/13432 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller sind der Auffassung, die mit dem Gesetzentwurf auf Bundes-
tagsdrucksache 16/10069 angestrebten Verbesserungen im Zwangsvollstre-
ckungsrecht seien nicht ausreichend, um die Rechte der Vollstreckungsgläubiger
in ausreichendem Maße zu stärken. Insbesondere Handwerker litten unter der
besonders schlechten Zahlungsmoral ihrer Schuldner. Handwerksbetriebe mit
niedriger Eigenkapitalquote seien wegen nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung beglichener Rechnung in ihrer Existenz bedroht. Nach Ansicht der
Antragsteller solle der Bundestag die Bundesregierung daher auffordern,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die rechtlichen Rahmenbedingungen

für eine Neustrukturierung des Gerichtsvollzieherwesens mit dem Ziel von
mehr Freiheit und Selbständigkeit schafft;

2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem eine Beschleunigung und Effi-
zienzsteigerung der Zwangsvollstreckung erreicht wird, indem u. a.
a) die Zuständigkeit für die Forderungspfändung ganz auf den Gerichtsvoll-

zieher übertragen wird und
b) ein fakultatives Abwendungsverfahren im Vorfeld gerichtlicher Inanspruch-

nahme unter Beteiligung des Gerichtsvollziehers eingeführt wird.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, der eine klare Unterschei-
dung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung
einerseits und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Voll-
streckung andererseits vorsieht.

Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen
Vollstreckungsverfahren sollen möglichst frühzeitig einsetzen (Abnahme des
Vermögensverzeichnisses) und durch die ergänzende Einholung von Fremdaus-
künften wirkungsvoll gestärkt werden. Dabei sollen die Belange des Schuldners,
insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Not-
wendigkeit, Gläubigern effektive Rechtsdurchsetzung im Vollstreckungsrecht
zu garantieren, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Frist
bis zur Abgabe eines neuen Vermögensverzeichnisses soll auf zwei Jahre herab-
gesetzt werden, um den modernen Lebensverhältnissen, die heute häufiger von
Arbeitsplatzwechsel und anderen wirtschaftlichen Veränderungen geprägt sind,
Rechnung zu tragen. Die Einholung von Fremdauskünften soll, um den Eingriff
zu rechtfertigen, grundsätzlich nur für Forderungen von mindestens 500 Euro
zugelassen werden.

Die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur
Modernisierung des Verfahrens und des Schuldnerverzeichnisses sollen unter
Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft werden, um die Justiz zu
entlasten und eine zeitnahe Information Auskunftsberechtigter sicherzustellen.
Zum Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Ver-
tragspartnern enthält der Gesetzentwurf eine Regelung, wonach Schuldner, die
ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen, gegen
die die Vollstreckung aussichtslos ist oder die die Befriedigung des Gläubigers
nicht zeitnah nachweisen können, mit einer Eintragung rechnen müssen. Die
elektronische Führung der Schuldnerverzeichnisse soll für jedes Land bei einem
zentralen Vollstreckungsgericht konzentriert und den jeweils Berechtigten ein
automatisierter Abruf einzelner Eintragungen ermöglicht werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10069 in geänderter

Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13432

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7179 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13432 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10069 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 16/7179 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Allgemeine Vorschriften

§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regel-
befugnisse des Gerichtsvollziehers

Allgemeine Vorschriften

§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regel-
befugnisse des Gerichtsvollziehers
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsauf-
schub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d Erneute Vermögensauskunft

§ 802e Zuständigkeit

§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögens-
auskunft

§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsauf-
schub bei Stundung

§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d Erneute Vermögensauskunft

§ 802e Zuständigkeit

§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögens-
auskunft
§ 802g Erzwingungshaft

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
5 – Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


der Sachaufklärung in der

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform der Sachaufklärung

in der Zwangsvollstreckung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 8
wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den §§ 754
und 755 wie folgt gefasst:

㤠754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck-
bare Ausfertigung

§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des
Schuldners“.

b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt geän-
dert:

aa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgenden
Angaben vorangestellt:

„Titel 1
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform
Zwangsvollstreckung
– Drucksache 16/10069 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform der Sachaufklärung

in der Zwangsvollstreckung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 8
wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 1 werden wie folgt geän-
dert:
aa) Die Angabe zu § 754 wird wie folgt gefasst:

㤠754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck-
bare Ausfertigung“.

bb) Die Angabe zu § 755 wird wie folgt gefasst:
㤠755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des

Schuldners“.

b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt geän-
dert:

aa) Die Angaben zu Titel 1 werden wie folgt gefasst:

„Titel 1
§ 802g Erzwingungshaft

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

Drucksache 16/13432 – 6

E n t w u r f

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten
Schuldners

§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensver-
zeichnisse

§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollzie-
hers“.

bb) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 1 bis 4
werden die Angaben zu den Titeln 2 bis 5.

cc) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:
„§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach

Pfändungsversuch“.

dd) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei
Vollstreckungsbescheiden“.

ee) Folgende Angaben zu Titel 6 werden angefügt:
„Titel 6

Schuldnerverzeichnis

§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c Eintragungsanordnung

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e Löschung

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g Erteilung von Abdrucken

§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des
Schuldnerverzeichnisses“.

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 (weggefallen)“.

2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach
Absatz 2 einzuführen. Für elektronisch eingereichte
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten
Schuldners

§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensver-
zeichnisse

§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollzie-
hers“.

bb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird die
Angabe zu Titel 2.

cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b werden
gestrichen.

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4
werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.

hh) Folgende Angaben werden angefügt:

u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

1a.§ 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon ab-
hängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht
eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in
Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine
Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mit-
teilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsge-
richts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision
nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.“

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

Aufträge können besondere Formulare vorgesehen wer-
den.“

3. § 754 wird wie folgt gefasst:

㤠754

Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe
der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvoll-
zieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegen-
zunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für
den Gläubiger Stundungsvereinbarungen nach Maßgabe
des § 802b zu treffen.“

4. § 755 wird wie folgt gefasst:

㤠755

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Schuldners nicht bekannt, so ist der Gerichtsvollzieher
auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe
der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Schuldners Auskünfte aus dem
Melderegister sowie aus dem Ausländerzentralregister
und bei den Ausländerbehörden einzuholen; die genann-
ten Stellen sind verpflichtet, dem Ersuchen Folge zu
leisten. Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach
Satz 1 nicht zu ermitteln ist, kann der Gerichtsvollzieher
unter der in § 802l Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Voraus-
setzung Auskünfte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des
Schuldners bei den in § 802l Abs. 1 Satz 1 genannten
Stellen einholen.“
5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die An-
gabe „§ 802g“ ersetzt.

6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „,813b“ gestrichen.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 754 wird wie folgt gefasst:

㤠754

Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Über-
gabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Ge-
richtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners
entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit
Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen
nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvoll-
streckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlun-
gen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausferti-
gung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung
des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von
dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.“

4. § 755 wird wie folgt gefasst:

㤠755

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort
des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzie-
her auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Über-
gabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde
die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur
Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.

(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Ab-
satz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Anga-
ben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie
zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und an-
schließend bei der gemäß der Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister aktenführenden Auslän-
derbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,

2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
rung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den
derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des
Schuldners sowie

3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes

erheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf der
Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu vollstre-
ckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen;
Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforde-
rungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichti-
gen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-

auftrags sind.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 8

E n t w u r f

7. In Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 1 eingefügt:

„Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 802a

Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse
des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, voll-
ständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldfor-
derungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungs-
auftrages und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfer-
tigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer
Zuständigkeiten befugt,

1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu ver-
suchen,

2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) ein-
zuholen,

3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners
(§ 802l) einzuholen,

4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu
betreiben,

5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür
bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des
Schuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu
bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur
dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

§ 802b

Gütliche Erledigung;
Vollstreckungsaufschub bei Stundung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Ver-
fahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Stundung nicht ausge-
schlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuld-
ner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung
durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern
der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeit-
punkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist
die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen
zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger
unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten
Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Wider-
spricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zah-

lungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfäl-
lig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub.
Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit
einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger
als zwei Wochen in Rückstand gerät.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. Dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 wird folgender Titel 1
vorangestellt:

„Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 802a

u n v e r ä n d e r t

§ 802b

Gütliche Erledigung;
Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung
nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine
Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten,
sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe
und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu
können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt
wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung
soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

§ 802c

Vermögensauskunft des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der
Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des
Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie
seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen
Geburtsort anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm
gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei For-
derungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an
eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzord-
nung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem
Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der
Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die
dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach
§ 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensaus-
kunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf ge-
bräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes
richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung
offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht
angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austausch-
pfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu
versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bes-
tem Wissen und Gewissen richtig und vollständig ge-
macht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483
gelten entsprechend.

§ 802d

Erneute Vermögensauskunft

(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach
§ 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abga-
benordnung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben
hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein
Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine
wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des
letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Der
Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstre-
ckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweck-
erreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvoll-
zieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks
nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in
Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem

Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als
elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn
dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
ist.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 802c

Vermögensauskunft des Schuldners

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm
gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei For-
derungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
Ferner sind anzugeben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung
offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht
angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austausch-
pfändung in Betracht kommt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 802d

Erneute Vermögensauskunft

(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach
§ 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abga-
benordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben
hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein
Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine
wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des
letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Der
Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstre-
ckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweck-
erreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvoll-
zieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks
nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in
Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 10

E n t w u r f

§ 802e

Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der
eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher
bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zu-
ständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers
an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

§ 802f

Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der
Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung
der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich be-
stimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristab-
lauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf
und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Ge-
schäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der
Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Ter-
min beizubringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvoll-
zieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensaus-
kunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der
Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche
gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. An-
dernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt,
wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die
er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die
nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren.
Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach
den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschul-
digten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner
Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-
holung von Auskünften Dritter (§ 802l dieses Gesetzes
oder § 93 Abs. 9a der Abgabenordnung) und der Eintra-
gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Ver-
mögensauskunft (§ 882c) zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmun-
gen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Pro-
zessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläu-
biger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
§ 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung
mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben

in elektronischer Form (Vermögensverzeichnis). Diese
Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versiche-
rung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht
auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner
ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 802e

u n v e r ä n d e r t

§ 802f

Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die
nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren.
Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach
den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschul-
digten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner
Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-
holung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Ein-
tragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Ver-
mögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung
mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben

als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis).
Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Ver-
sicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur
Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem
Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögens-
verzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüg-
lich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Ver-
merk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögens-
verzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 802g

Erzwingungshaft

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht ge-
gen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Ab-
gabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund
verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbe-
fehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuld-
ner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer
Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung be-
darf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen
Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei
der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

§ 802h

Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,
wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen
wurde, drei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch
die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen
Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand
dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 802i

Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes
verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen.
Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f
Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teil-
nahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine
Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme
führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der
Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 5 und 6
gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht
machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei
sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Ter-
min bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis
zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend;
der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der
Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 802g

u n v e r ä n d e r t

§ 802h

Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,
wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen
wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 802i

u n v e r ä n d e t

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 12

E n t w u r f

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf An-
trag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf
Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft
nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung
der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs
Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden
drei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur
unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur
Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft
angehalten werden.

§ 802k

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284
Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende
Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem
zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form
verwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die
auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung
gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzli-
chen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung
die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis
nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von drei Jahren
seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen
Vermögensverzeichnisses zu löschen.

(2) Die Gerichtsvollzieher können die bei dem zen-
tralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 verwalteten
Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur
Einsichtnahme abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen
Vollstreckungsbehörden gleich, die

1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenord-
nung verlangen können,

2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu
befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Ver-
mögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis
durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinter-
legenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen
wird, oder

3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu
befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermö-
gensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichts-
vollzieher zu verlangen.

Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte,
Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Staats-
anwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
verordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen
Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen
hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungs-
gericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der
Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen daten-

schutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung
der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs
Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden
zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur
unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur
Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft
angehalten werden.

§ 802k

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284
Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende
Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem
zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form
verwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die
auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung
gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzli-
chen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung
die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis
nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren
seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen
Vermögensverzeichnisses zu löschen.

(2) Die Gerichtsvollzieher können die von den zen-
tralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalte-
ten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken
abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungs-
behörden gleich, die

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte,
Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafver-
folgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

Bundesrates die Einzelheiten der Form, Aufnahme,
Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Ver-
mögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes
und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleich-
wertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2
sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein auto-
matisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsver-
ordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des
Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögens-
verzeichnisse

1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungs-
gericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die
andere Stelle nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind,

2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können,

4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden kön-
nen und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

§ 802l

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer
Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegen-
stände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten, so kann der Gerichts-
vollzieher Auskunft einholen
1. über Person und Anschrift des Arbeitgebers eines

versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis-
ses des Schuldners bei der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung, dem zuständigen Rentenversi-
cherungsträger sowie der zuständigen Einzugsstelle;

2. über das Bestehen eines Kontos oder Depots des
Schuldners im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kredit-
wesengesetzes und über die Führung eines Kontos als
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6
Satz 1 nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht, sofern kein Datenabruf nach § 93 Abs. 9a
der Abgabenordnung möglich ist;

3. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 des Straßen-
verkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahr-
zeug, für das der Schuldner als Halter eingetragen ist,
bei dem Zentralen Fahrzeugregister.

Das Auskunftsersuchen ist nur zur Vollstreckung von An-
sprüchen zulässig, deren Gesamtforderung auf mindes-
tens 600 Euro lautet.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Bundesrates die Einzelheiten der Form, Aufnahme,
Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Ver-
mögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes
und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleich-
wertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2
sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein auto-
matisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsver-
ordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des
Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögens-
verzeichnisse

1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungs-
gericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die
anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können und

4. u n v e r ä n d e r t

§ 802l

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer
Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegen-
stände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichts-
vollzieher

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
rung den Namen, die Vornamen oder die Firma so-
wie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber ei-
nes versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält-
nisses des Schuldners erheben;

2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei
den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abga-
benordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93
Abs. 8 Abgabenordnung);

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, so-
weit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu
vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betra-
gen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenfor-
derungen sind bei der Berechnung nur zu berücksich-
tigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungs-
auftrags sind.
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung
nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher
unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Lö-
schung ist zu protokollieren.

Drucksache 16/13432 – 14

E n t w u r f

(2) Über das Ergebnis einer Auskunft nach Absatz 1
setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüg-
lich in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
entsprechend.“

8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der Ti-
tel 2.

9. § 806b wird aufgehoben.

10. § 807 wird wie folgt gefasst:

㤠807

Abnahme der Vermögensauskunft
nach Pfändungsversuch

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung
beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verwei-
gert oder

2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung
voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befrie-
digung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers ab-
weichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5
und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme
widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichts-
vollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist
bedarf es nicht.“

11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.

12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:

㤠829a

Vereinfachter Vollstreckungsauftrag
bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Falle eines elektronischen Auftrags zur
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-
scheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist
bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende
fällige Geldforderung nicht mehr als 5 000 Euro be-
trägt; Kosten der Zwangsvollstreckung und Neben-
forderungen sind bei der Berechnung der Forde-
rungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein
Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung
des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben
ist;
3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift
des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe-
scheinigung in elektronischer Form dem Auftrag
beifügt und
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines
Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher
den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2
unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier
Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:

㤠829a

Vereinfachter Vollstreckungsauftrag
bei Vollstreckungsbescheiden

(1) Im Fall eines elektronischen Auftrags zur
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-
scheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist
bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift
des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbe-
scheinigung als elektronisches Dokument dem
Auftrag beifügt und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

4. der Gläubiger versichert, dass eine Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbe-
scheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe
des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genann-
ten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der
Kosten und entsprechende Belege in elektronischer
Form dem Auftrag beizufügen.

(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausferti-
gung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies
dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung
erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des
Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“

13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein-
gefügt:

„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt
den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstatt-
lichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4
und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten ent-
sprechend.“

14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

15. § 851b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von
zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-
fung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsge-
richt der Überzeugung ist, dass der Schuldner den
Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus
grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die
Frist beginnt mit der Pfändung.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehr-
mals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhält-
nisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abge-
ändert werden.

(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten
Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören.
Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfän-
dung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass

die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.“

16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel 2
bis 4 die Titel 3 bis 5.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausferti-
gung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustel-
lungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in
Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genann-
ten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der
Kosten und entsprechende Belege als elektronisches
Dokument dem Auftrag beizufügen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

14a. Dem § 850f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßge-
benden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt be-
kannt.“

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 16

E n t w u r f

17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 ange-
fügt:

„Titel 6

Schuldnerverzeichnis

§ 882b

Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h
Abs. 1 führt ein Verzeichnis derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maß-
gabe des § 882c angeordnet hat;

2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach
Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung
angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach
§ 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anord-
nung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf
Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bun-
desgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;

3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maß-
gabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung angeord-
net hat (Schuldnerverzeichnis).

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners
sowie Firma und Nummer des Registerblatts im
Handelsregister,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,

3. Wohnsitz oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten des Schuld-
ners,

4. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbe-
hörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenz-
verfahrens
sowie

5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintra-
gungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintra-
gung führende Grund,

6. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintra-
gungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der
Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Rege-
lung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Ein-
tragung führende Grund,

7. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Eintra-
gungsanordnung und die Feststellung, dass ein An-
trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners mangels Masse abge-
wiesen wurde.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 ange-
fügt:

„Titel 6

Schuldnerverzeichnis

§ 882b

Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h
Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis)
derjenigen Personen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maß-
gabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung angeord-
net hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners
sowie die Firma und deren Nummer des Register-
blatts im Handelsregister,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten.

4. entfällt

5. entfällt

6. entfällt

7. entfällt

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter ange-

geben:

1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-
behörde der Vollstreckungssache oder des Insol-
venzverfahrens,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

§ 882c

Eintragungsanordnung

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von
Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermö-
gensauskunft nicht nachgekommen ist;

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögens-
verzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre,
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensaus-
kunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugelei-
tet wurde, oder

3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht inner-
halb eines Monats nach Abgabe der Vermögensaus-
kunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d
Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des
Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Ver-
mögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Aus-
kunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein
Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hin-
fällig ist.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet
werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie
ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Proto-
koll aufgenommen wird (§ 763).

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b
Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Ge-
richtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im
Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht be-
kannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Satz 1 ge-
nannten Stellen ein oder sieht das Handelsregister ein,
um die erforderlichen Daten zu beschaffen.

§ 882d

Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c
kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekannt-

gabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsge-
richt einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Voll-
ziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt
der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich in
elektronischer Form dem zentralen Vollstreckungsge-
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Ein-
tragungsanordnung und der gemäß § 882c zur
Eintragung führende Grund,

3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Ein-
tragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9
der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen
Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halb-
satz 2 zur Eintragung führende Grund,

4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Ein-
tragungsanordnung und die Feststellung, dass
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen des Schuldners mangels
Masse abgewiesen wurde.

§ 882c

Eintragungsanordnung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b
Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem
Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3
im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht
bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein oder sieht das
Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu
beschaffen.

§ 882d

Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c
kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekannt-

gabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsge-
richt einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Voll-
ziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt
der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich
elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach

Drucksache 16/13432 – 18

E n t w u r f

richt nach § 882h Abs. 1, das die Eintragung des
Schuldners veranlasst.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
ckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstwei-
len ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzuse-
hen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass
die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1
und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Ein-
tragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über
die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine
Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 in elektronischer Form.

§ 882e

Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird
nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintra-
gungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsge-
richt nach § 882h Abs. 1 gelöscht. Im Fall des § 882b
Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit
Erlass des Abweisungsbeschlusses.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung
gelöscht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach-
gewiesen worden ist;

2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrun-
des bekannt geworden ist oder

3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entschei-
dung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die
Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen
ausgesetzt ist.

(3) Gegen die Entscheidung über die Löschung ei-
ner Eintragung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintra-
gung von Beginn an fehlerhaft war, kann es die Eintra-
gung ändern. Wird der Schuldner oder ein Dritter
durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet
die Erinnerung nach § 573 statt.

§ 882f

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem ge-

stattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaft-
lichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des
Schuldners.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1
und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Ein-
tragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über
die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine
Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

§ 882e

Löschung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Ur-
kundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Ent-
scheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung
auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts
nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(3) entfällt

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintra-
gung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintra-
gung durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter
durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet
die Erinnerung nach § 573 statt.

§ 882f

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem ge-

stattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffent-
lichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dar-
aus entstehen können, dass Schuldner ihren Zah-
lungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5. für Zwecke der Strafverfolgung;

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragun-
gen.

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind
nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche
Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

§ 882g

Erteilung von Abdrucken

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf An-
trag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden,
auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesba-
ren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell
lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwal-
tung festgelegten Datenübertragungsregeln.

(2) Abdrucke erhalten:

1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper-
schaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehö-
rige eines Berufes kraft Gesetzes zusammenge-
schlossen sind (Kammern),

2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Füh-
rung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeich-
nisse verwenden, oder

3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch
Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse
oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5
nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach
der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdru-
cke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen
nicht mehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den
Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.
Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte
erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätig-
keit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte
dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt
werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksich-
tigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten
Stellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie

haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu
beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von
Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen
werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2
Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvoll-
streckung;

6. u n v e r ä n d e r t

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind
nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche
Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

§ 882g

Erteilung von Abdrucken

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abdrucke erhalten:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Füh-
rung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerver-
zeichnisse verwenden, oder

3. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 20

E n t w u r f

Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, des-
sen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzu-
nehmen haben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über
eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der
Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Aus-
künften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzei-
tige Löschungen (§ 882e Abs. 2) sind die Bezieher von
Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie
unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen
(Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragun-
gen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unver-
züglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt
werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie
des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die
Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung
dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten
überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche
Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen
Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach
den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfah-
ren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu
erlassen;

2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung au-
tomatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4,
insbesondere der Protokollierung der Abrufe für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;

3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung,
Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mittei-
lung und den Vollzug von Löschungen und den Aus-
schluss vom Bezug von Abdrucken und Listen nä-
her zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung
der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Ver-
wendung und die rechtzeitige Löschung von Eintra-
gungen sicherzustellen;

4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-
schungspflichten im Falle des Widerrufs der Bewil-
ligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzuse-
hen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
25 000 Euro nicht übersteigen.

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung
des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird landesweit von
einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der In-
halt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zen-
trale und länderübergreifende Abfrage im Internet ein-
gesehen werden. Die Länder können Einzug und
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über
eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der
Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Aus-
künften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzei-
tige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von
Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie
unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen
(Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragun-
gen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unver-
züglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt
werden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-
schungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilli-
gung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzuse-
hen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
25 000 Euro nicht übersteigen.

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung
des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land
von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.
Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine
zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet
eingesehen werden. Die Länder können Einzug und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungs-
aufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach
Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertra-
gen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des
zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahr-
zunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt
eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermitt-
lung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1
und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 die-
ses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgaben-
ordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von
§ 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie
zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Aus-
gestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automa-
tisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverord-
nung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des
Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale
Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der
Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2
Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind,

2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können,

4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Ver-
wendungszwecks abgerufen werden können, jeder
Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im
Falle des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer
missbräuchlichen Datenverwendung von der Ein-
sichtnahme ausgeschlossen werden können.

Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4
genannten Zwecke verwendet werden.

18. § 883 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483, 802f Abs. 4, der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1
und 2 gelten entsprechend.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.

20. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“ durch

das Wort „Zweiten“ ersetzt.

21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 913“
durch die Angabe 㤤 802g, 802h und 802j Abs. 1
und 2“ ersetzt.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungs-
aufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach
Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertra-
gen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermitt-
lung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1
und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 die-
ses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgaben-
ordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von
§ 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie
zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Aus-
gestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automa-
tisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverord-
nung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des
Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können und

4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Ver-
wendungszwecks abgerufen werden können, jeder
Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall
des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer miss-
bräuchlichen Datenverwendung von der Einsicht-
nahme ausgeschlossen werden können.

Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4
genannten Zwecke verwendet werden.“

18. § 883 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1
und 2 gelten entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

19. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“
durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.

20. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.
21. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13432 – 22

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wie
folgt gefasst:

„§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuld-
ners“.

2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Über die in den Absätzen 7 und 8 genannten
Fälle hinaus dürfen Vollstreckungsbehörden das Bun-
deszentralamt für Steuern ersuchen, Daten aus den in
§ 93b Abs. 1 bezeichneten Dateien abzurufen, wenn
1. dies der Feststellung des Bestehens eines Kontos

oder Depots des Schuldners im Sinne des § 24c
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie der Füh-
rung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto im
Sinne des § 850k Abs. 6 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts
bei den Kreditinstituten dient;

2. diese Feststellung zur Vollstreckung einer öffent-
lich-rechtlichen Geldforderung erforderlich ist,
deren Gesamtbetrag auf mindestens 600 Euro
lautet und

3. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft nach § 284 Abs. 1 dieses Gesetzes
oder § 802c der Zivilprozessordnung nicht nach-
kommt oder bei einer Vollstreckung in die dort auf-
geführten Vermögensgegenstände eine vollstän-
dige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
nicht zu erwarten ist.“

b) In Absatz 10 werden die Wörter „oder Absatz 8“
durch die Wörter „, Absatz 8 oder Absatz 9a“ ersetzt.

3. In § 93b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 93
Abs. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 7, 8 und 9a“
ersetzt.

4. § 284 wird wie folgt gefasst:
㤠284

Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstre-
ckungsschuldner zum Zwecke der Vollstreckung einer
Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften sowie die Angabe seines Ge-
burtsnamens, seines Geburtsdatums und seines Geburts-
ortes verlangen, wenn dieser die Forderung nicht binnen
zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungs-
behörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe
der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. entfällt

3. entfällt

2. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstre-
ckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstre-
ckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen,
wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen be-
gleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde un-
ter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der
Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.
Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburts-

datum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es
sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juris-
tische Person oder um eine Personenvereinigung, so
hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im
Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-
schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände
anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweis-
mittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungs-
schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der
Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jah-
ren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe
der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungs-
schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor
dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der
Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich
nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke ge-
ringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilpro-
zessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterwor-
fen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei
denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab-
satz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über
die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbe-
sondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versiche-
rung, zu belehren.

(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vor-
schrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung be-
zeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten drei
Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur ver-
pflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermö-
gensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Voll-
streckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob
beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1
der Zivilprozessordnung in den letzten drei Jahren ein
auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners er-
stelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die
Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich
der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstre-
ckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzun-
gen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung
betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft
abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer
Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst
zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1
verbunden werden. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung
der Abgabe der Vermögensauskunft haben keine auf-
schiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat

die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen
Unterlagen im Termin beizubringen. Hierüber und über
seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3,
über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis
oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vor-
schrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung be-
zeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei
Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur ver-
pflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermö-
gensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Voll-
streckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob
beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1
der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein
auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners er-
stelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst
zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1
Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Mo-
nats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden.

Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der
Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensaus-
kunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen.
Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den

Drucksache 16/13432 – 24

E n t w u r f

über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften
Dritter und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
bei Abgabe der Vermögensauskunft sowie über die Mög-
lichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Abs. 9a ist der Voll-
streckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
errichtet die Vollstreckungsbehörde eine Aufstellung mit
den nach Absatz 2 erforderlichen Angaben in elektro-
nischer Form (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben
sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi-
cherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht
auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Ver-
langen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungs-
behörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der
Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermitt-
lung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben
der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessord-
nung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende
Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensaus-
kunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 be-
zeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder
verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögens-
auskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die
Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Er-
zwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die An-
ordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristset-
zung nach Absatz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g
bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend an-
zuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Ge-
setzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Voll-
streckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von
dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen
Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der
Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän-
digen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der
Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde
nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit
dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anord-
nung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung
des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeich-
nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anord-
nen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe
der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögens-

verzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu
einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu
führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt
wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vor-
behaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 und der
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldig-
ten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus-
kunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintra-
gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei
der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches
Dokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen Anga-
ben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem
Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung
nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem
Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein
Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hin-
terlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des
Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Ver-
ordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu
entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende
Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensaus-
kunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 be-
zeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder
verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögens-
auskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die
Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Er-
zwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die An-
ordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung
nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g
bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend an-
zuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Ge-
setzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Voll-
streckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von
dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen
Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der
Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän-
digen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der
Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde
nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit
dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anord-
nung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung
des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeich-
nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anord-
nen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögens-

verzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu
einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu
führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt
wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vor-
behaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft
verlangen könnte, oder

3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die For-
derung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt
wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die
Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung
nach Absatz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4
eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der
Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht inner-
halb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-
zeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.
Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen, soweit
sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben wird. § 882c
Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Ein-
tragungsanordnung nach Absatz 9 haben keine aufschie-
bende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der
Zustellung oder Bekanntgabe soll die Vollstreckungsbe-
hörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstre-
ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessord-
nung mit den in § 882b Abs. 2 der Zivilprozessordnung
genannten Daten in elektronischer Form übermitteln.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungs-
schuldners gegen die Eintragungsanordnung übermittelt
die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zen-
tralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der
Zivilprozessordnung in elektronischer Form. Form und
Übermittlung der Eintragungsanordnung nach den
Sätzen 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 3
haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3
der Zivilprozessordnung zu entsprechen.“

5. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“ durch die
Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.

6. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis 906,
909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 und §
802h“ ersetzt.

7. § 338 wird wie folgt gefasst:
㤠338
Gebührenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebüh-

ren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340), Verwertungs-
gebühren (§ 341), Gebühren für die Abnahme der Ver-
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensaus-
kunft verlangen könnte, oder

3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die For-
derung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt
wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die
Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung
nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Ab-
satz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, so-
fern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht
innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-
zeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.
Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c
Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanord-
nung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung.
Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die
Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der
Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der
Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu
übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewäh-
rung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintra-
gungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69
der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aus-
sicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt,
sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstre-
ckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung
durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das
Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch
zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintra-
gungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie
der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben
der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozess-
ordnung zu entsprechen.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

7. entfällt

Drucksache 16/13432 – 26

E n t w u r f

mögensauskunft (§ 341a), Gebühren für den Antrag auf
Erlass eines Haftbefehls (§ 341b), Gebühren für die Ein-
holung von Drittauskünften (§ 341c) sowie Gebühren für
den Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis (§ 341d) erhoben.“

8. Nach § 341 werden folgende §§ 341a bis 341d eingefügt:
㤠341a

Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft
Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 284

Abs. 1 bis 4 wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben.
§ 341b

Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
Für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach

§ 284 Abs. 8 wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.
§ 341c

Gebühr für die Einholung von Drittauskünften
Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 7, 8

und 9a dieses Gesetzes, § 68 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch und § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes wird eine
Gebühr von 10 Euro je Auskunft erhoben.

§ 341d
Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Für das Verfahren über den Einspruch des Vollstre-

ckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung
nach § 284 Abs. 9 wird eine Gebühr von 20 Euro erho-
ben, soweit der Einspruch verworfen oder zurückgewie-
sen oder dem Einspruch nur deshalb stattgegeben wird,
weil der Schuldner die Eintragungsvoraussetzungen
nachträglich beseitigt hat.“

Artikel 3

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gericht-
liche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß

§ 829a der Zivilprozessordnung.“

2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) – Kostenverzeichnis wird wie
folgt geändert:

a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. entfällt

Artikel 3

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
„auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Aus-
drucks des mit eidesstattlicher Versicherung ab-
gegebenen Vermögensverzeichnisses oder den
Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses
Vermögensverzeichnis“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf ge-
richtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung ge-

mäß § 829a der Zivilprozessordnung.“

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:

a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

b) Die Nummern 2115 und 2116 werden wie folgt ge-
fasst:

c) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird auf-
gehoben.

(2) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und in Absatz 3
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eides-
stattlichen Versicherung“ bzw. „eidesstattliche Ver-
sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ er-

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„2113 Verfahren über den Antrag auf
Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . 20 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„2115 Verfahren über den Widerspruch
des Schuldners gegen die Vollzie-
hung der Eintragungsanordnung
(§ 882d Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . .
Soweit der Widerspruch verworfen oder
zurückgewiesen oder dem Widerspruch
nur deshalb stattgegeben wird, weil der
Schuldner die Eintragungsvoraussetzun-
gen nachnachträglich beseitigt hat.

20 EUR

2116 Verfahren über den Antrag des
Schuldners auf Aussetzung der
Eintragung in das Schuldnerver-
zeichnis (§ 882d Abs. 2 ZPO) . .
Soweit der Antrag zurückgewiesen wird.

15 EUR“.
setzt.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die
Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g
ZPO“ ersetzt.

(2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird im Auslagen-
tatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe
„§ 802g ZPO“ ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eides-
stattlichen Versicherung“ und „eidesstattliche Ver-
sicherung“ jeweils durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eides-
stattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der

Gebühr nach
§ 34 GKG

„2113 Verfahren über den Antrag auf
Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „ei-
desstattlichen Versicherung“ durch das Wort
„Vermögensauskunft“ ersetzt.

Drucksache 16/13432 – 28

E n t w u r f

2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für
jede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die Einho-
lung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeich-
nisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.

3. Die Anlage (zu § 9) – Kostenverzeichnis wird wie folgt
geändert:

a) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt
werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung
(§ 900 ZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft
(§ 802f ZPO)“ ersetzt.

b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207
eingefügt:

c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:

d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 ein-
gefügt:

e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 ein-
gefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„207 Versuch einer gütlichen Erledi-
gung der Sache (§ 802b ZPO) . . .
Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Ge-
richtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf
eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshand-
lung beauftragt ist.

12,50 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„260 Abnahme der Vermögensauskunft
nach den §§ 802c, 802d Abs. 1
oder nach § 807 ZPO . . . . . . . . . . 40 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„261 Übermittlung eines mit eidesstatt-
licher Versicherung abgegebenen
Vermögensverzeichnisses an einen
Folgegläubiger (§ 802d Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . 40 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„440 Einholung einer Auskunft bei ei-

ner der in den §§ 755, 802l ZPO
genannten Stellen . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aus-
kunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO ein-
geholt wird.

10 EUR“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstatt-
lichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ ersetzt.

4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207
eingefügt:

c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:

d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 ein-
gefügt:

e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 ein-
gefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„207 Versuch einer gütlichen Erledi-
gung der Sache (§ 802b ZPO) . . .
Die Gebühr entsteht auch im Fall der
gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig
mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten
Amtshandlung beauftragt ist.

12,50 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„260 Abnahme der Vermögensauskunft
nach den §§ 802c, 802d Abs. 1
oder nach § 807 ZPO . . . . . . . . . 25,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„261 Übermittlung eines mit eidesstatt-
licher Versicherung abgegebenen
Vermögensverzeichnisses an einen
Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . 25,00 EUR“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„440 Einholung einer Auskunft bei ei-

ner der in den §§ 755, 802l ZPO
genannten Stellen . . . . . . . . . . .
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aus-
kunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO ein-
geholt wird.

10,00 EUR“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die
Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
gabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wör-
ter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort
„Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durch
die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

h) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie
folgt gefasst:

„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ab-
lichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögens-
verzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe
der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kos-
tenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260
oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn
anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder
Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien über-
lassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“

i) In Nummer 703 wird vor dem Wort „Zeugen“ das
Wort „Auskunftsstellen,“ eingefügt.

j) Nummer 708 wird aufgehoben.

(3) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „803 bis 827“ durch

die Angabe „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis
827“ ersetzt und die Angabe „ , 899 bis 910, 913 bis
915h“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattliche Versiche-

rung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentra-
len Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zi-
vilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeich-
nisse zu Vollstreckungszwecken zur Einsichtnahme
abrufen.“

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird nach dem Wort
„von“ das Wort „Auskunftsstellen,“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 22a Entschädigung von Auskunftsstellen“.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) entfällt

i) In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie
folgt gefasst:

„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO
genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende
Beträge …“.

(3) entfällt

(4) entfällt

Drucksache 16/13432 – 30

E n t w u r f

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein

Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Entschädigung der Stellen, von denen der

Gerichtsvollzieher nach § 755 Satz 1 und § 802l
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung Auskunft
verlangt, sowie“.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird nach den Wörtern

„Entschädigung von“ das Wort „Auskunftsstellen,“ ein-
gefügt.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
㤠22a

Entschädigung von Auskunftsstellen
Nach den §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-

zessordnung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Aus-
kunft Verpflichtete erhalten für jede auf Grund eines
neuen Ersuchens erteilte Auskunft 5 Euro.“

5. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter
„vor diesem Zeitpunkt das Ersuchen an die Auskunfts-
stelle gerichtet“ eingefügt und nach dem Wort „Berech-
tigte“ die Wörter „vor diesem Zeitpunkt“ gestrichen.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und
899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und
882b bis 882f“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.
b) In Nummer 18 werden die Wörter „eidesstattlichen

Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
und die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe
„§§ 802f und 802g“ ersetzt.

c) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 915a“ durch die
Angabe „§ 882e“ ersetzt.

3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“
durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft
nach § 802c“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-

zes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911“
durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und
899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und
882b bis 882f“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.

b) In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen
Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
und die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe
„§§ 802f und 802g“ ersetzt.

c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a“ durch die
Angabe „§ 882e“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-

zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch …. geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 901, 904 bis 911“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h und
802j Abs. 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotarord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
1961 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestri-
chen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ er-
setzt.

(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb-
satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959
(BGBl. I S. 565), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ ge-
strichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“
ersetzt.

(4) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 899, 901, 902, 904 bis 913“ durch die
Angabe „den §§ 802g bis 802i, 802j Abs.1 und 2“ ersetzt.

(5) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuld-
ners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse ab-
gewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die
Anordnung unverzüglich in elektronischer Form dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der
Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.“

2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis 906,
909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2, §§
802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

(6) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899,
900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und
913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort
„gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
(7) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichen bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotarord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe
„§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb-
satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „vom Insolvenz-
gericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die
Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird gestrichen.

(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 899, 901, 902, 904 bis 913“ durch die
Angabe „den §§ 802g bis 802i, 802j Abs.1 und 2“ ersetzt.

(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuld-
ners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse ab-
gewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die
Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilpro-
zessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.“

2. u n v e r ä n d e r t

(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899,
900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und
913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort
„gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
(7) entfällt

Drucksache 16/13432 – 32

E n t w u r f

1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

㤠883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet
entsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe 㤤 901, 904 bis
906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913“ durch die Angabe
„§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

2. § 83 Abs. 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 883
Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet entspre-
chende Anwendung.“

(8) § 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe 㤤 901, 904 bis 906,

909, 910, 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h und
802j Abs. 1“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe 㤠883 Abs. 2 bis 4,
§ 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913“
durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort
„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
zuletzt geändert durch…., wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901 Satz 2,
die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wör-
ter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und
802j Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901 Satz 2,
die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wör-
ter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und
802j Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die An-
gabe „§ 802g“ ersetzt.

4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“

(8) entfällt

(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827“
durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3,
§§ 802k bis 827“ ersetzt und die Wörter „, 899 bis 910,
913 bis 915h“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Ver-
sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“

ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zen-
tralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

(9) In § 21 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 der Patentanwaltsord-
nung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „vom
Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(10) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§
899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910
und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das
Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

(11) In § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Steuerberatungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht
oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.

(12) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.

2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und § 34c Abs. 2 Nr. 2
Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzge-
richt oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die
Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(13) § 24c des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch

ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. bei einem Konto im Sinne der Nummer 1 die An-

gabe, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto im
Sinne von § 850k Abs. 6 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung geführt wird.“

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus darf die Bundesanstalt einzelne Daten
aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung nach Absatz 3
Nr. 4 erforderlich ist.“
3. In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. den Gerichtsvollziehern, wenn die Gesamtforde-

rung, die dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögens-
verzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.“

(10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patent-
anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557),
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die
Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2
Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerberatungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht
oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
„§ 882b“ ersetzt.

(13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „915“
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d
Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insolvenz-
gericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch
die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(13) entfällt

Drucksache 16/13432 – 34

E n t w u r f

liegt, auf mindestens 600 Euro lautet. Die Übermitt-
lung ist nur zulässig, wenn

a) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-
ordnung nicht nachkommt oder

b) bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befrie-
digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu
erwarten wäre oder

c) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
des Schuldners nicht bekannt ist.“

(14) § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizei-
behörden, der Staatsanwaltschaften, Ge-
richte und der Behörden der Gefahren-
abwehr“.

b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffent-
lich-rechtlicher Ansprüche und im Voll-
streckungsverfahren“.

2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der
Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft
eine Gebühr von 10,20 Euro.“

3. § 68 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠68

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften, Gerichte

und der Behörden der Gefahrenabwehr“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehör-
den, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der
Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvoll-
zugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der-
zeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger
oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen,
Vornamen oder Firma und Anschriften seiner der-

zeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass da-
durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Übermitt-
lung“ die Wörter „bei Vollstreckungsverfahren“ einge-
fügt.

2. Folgender Absatz 01 wird vorangestellt:

„(01) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zur
Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens zulässig,
wenn die Gesamtforderung, die dem Vollstreckungsauf-
trag zu Grunde liegt, auf mindestens 600 Euro lautet.
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermö-
gensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung
nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Ver-
mögensgegenstände eine vollständige Befriedigung
des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre
oder

3. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des

Schuldners nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen anzuge-
ben, ob diese Voraussetzungen vorliegen.“
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. entfällt

2. entfällt

4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

㤠74a

Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-recht-
licher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro
dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des
Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Auf-
enthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und
Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermit-
telt werden, soweit kein Grund zu der Annahme
besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur
Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn
sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere
Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen-
dung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchfüh-
rung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-
rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindes-
tens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf
Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige An-
schrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zu-
künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen
oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Ar-
beitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der An-
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind
über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann
nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die
Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die
Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermö-
gensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung
nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensaus-
kunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine voll-
ständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
nicht zu erwarten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige

Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der
Meldebehörde nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestä-
tigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.“

Drucksache 16/13432 – 36

E n t w u r f

(15) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis
4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910
und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und
das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

2. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „500 Euro“

durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten
Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen darüber hin-
aus zur Durchsetzung von nicht mit der Teilnahme
am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden an-
deren Ansprüchen übermittelt werden, wenn die Ge-
samtforderung, die dem Vollstreckungsauftrag zu
Grunde liegt, auf mindestens 600 Euro lautet. Die
Übermittlung ist nur zulässig, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-

mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessord-
nung nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befrie-

digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-
warten wäre oder

3. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des
Schuldners nicht bekannt ist.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung
genannten Zwecke.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b“
durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
fügt:

„(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung
genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-
Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen
die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten
Halterdaten.“

3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c ein-
gefügt:

„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14 aus
dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf
im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzie-
her erfolgen.“

2. entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37

E n t w u r f

Artikel 5

Übergangsbestimmungen
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird folgender § 37 angefügt:
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Ab-
satz 5a eingefügt:

„(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automati-
sierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister
nach § 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen
für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens,
Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna-
mens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na-
mens oder der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls
in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Ab-
satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten bereit-
gehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden
bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.“

(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgeset-
zes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „ei-
desstattliche Versicherung“ durch das Wort „Vermögen-
sauskunft“ ersetzt.

(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
1994 I S. 2439), das zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“
durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Mag-
netschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1019), das zuletzt durch … geändert worden ist, wer-
den die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch
das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Wörter „eidesstatt-
lichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensaus-
kunft“ ersetzt.

(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genann-
ten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Ge-
richtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer
Person.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird folgender § 39 angefügt:

Drucksache 16/13432 – 38

E n t w u r f

㤠37
Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der

Zwangsvollstreckung vom … [einsetzen: Datum der Aus-
fertigung dieses Gesetzes] gelten folgende Übergangsvor-
schriften:

1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem in Artikel 6
Satz 2 genannten Zeitpunkt beim Gerichtsvollzieher ein-
gegangen sind, finden anstelle der §§ 754, 755, 758a
Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836
Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2, von § 933
Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b, 807,
813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die
§§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888 Abs. 1 Satz 3, die
§§ 899 bis 915h, 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter
Anwendung.

2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem in Artikel 6
Satz 2 genannten Zeitpunkt beim Vollziehungsbeamten
eingegangen sind, finden die §§ 6 und 7 der Justizbeitrei-
bungsordnung und die darin genannten Bestimmungen
der Zivilprozessordnung in der bis zu dem in Artikel 6
Satz 2 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter
Anwendung.

3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,
§ 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster-
reichischen Konkursvertrag, § 98 Abs. 3 der Insolvenz-
ordnung, § 463b Abs. 3 der Strafprozessordnung, § 33
Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 44 Abs. 2
und 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes, § 90 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten, die §§ 93, 93b, 284, 326 Abs. 3, § 334 Abs. 3 der
Abgabenordnung, § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgeset-
zes sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivil-
prozessordnung finden in der bis zu dem in Artikel 6
Satz 2 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter An-
wendung, wenn die Anordnung der Auskunftserteilung
oder der Haft vor dem in Artikel 6 Satz 2 genannten Zeit-
punkt erfolgt ist.

4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung
steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der
Abgabenordnung in der bis zu dem in Artikel 6 Satz 2
genannten Zeitpunkt geltenden Fassung der Abgabe einer
Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessord-
nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der Fas-
sung gleich, die ab dem in Artikel 6 Satz 2 genannten
Zeitpunkt gilt. Kann ein Gläubiger aus diesem Grund
keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maß-

gabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu be-
fugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermö-
gensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Ver-
sicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschriften
erteilen zu lassen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

㤠39

Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung vom … [einsetzen: Datum der Aus-
fertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] gelten folgende
Übergangsvorschriften:

1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2 dieses
Gesetzes] beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind,
sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788
Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3, der
§§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1
der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b, 807, 813a,
813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die §§ 851b,
883 Abs. 2 und 4, der § 888 Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis
915h und § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.

2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2 dieses
Gesetzes] beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind,
sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung und
die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessord-
nung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,
§ 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster-
reichischen Konkursvertrag, § 98 Abs. 3 der Insolvenz-
ordnung, § 463b Abs. 3 der Strafprozessordnung, § 35
Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284,
326 Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und § 25
Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die darin
genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind
in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Aus-
kunftserteilung oder die Haft vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2 dieses
Gesetzes] angeordnet worden ist.

4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung
steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der
Abgabenordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2
dieses Gesetzes] geltenden Fassung der Abgabe einer
Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessord-
nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung gleich. Kann

ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensaus-
kunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstre-
ckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzu-
sehen, das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39

E n t w u r f

5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozess-
ordnung in der bis zu dem in Artikel 6 Satz 2 genannten
Zeitpunkt geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintra-
gungen fortgeführt, die vor dem in Artikel 6 Satz 2 ge-
nannten Zeitpunkt vorzunehmen waren oder die nach den
Nummern 1 bis 3 nach dem in Artikel 6 Satz 2 genannten
Zeitpunkt vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der
Zivilprozessordnung finden insoweit weiter Anwendung.
Unbeschadet des § 915a Abs. 2 der Zivilprozessordnung
ist eine Eintragung in dem nach Satz 1 fortgeführten
Schuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der
Schuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung eingetragen wird.

6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-
ordnung voraussetzt, steht dem die Eintragung in das
nach Nummer 5 fortgeführte Schuldnerverzeichnis
gleich.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 sowie Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4, Artikel 1
Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 dieses Geset-
zes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übri-
gen tritt dieses Gesetz am 1. Januar des vierten auf die Ver-
kündung folgenden Jahres in Kraft.
– Drucksache 16/13432

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen.
Insoweit sind die bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2
dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes über die Erteilung einer Ablichtung
oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Ver-
sicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses
oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in
dieses Vermögensverzeichnis weiter anzuwenden.

5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozess-
ordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung wird hinsichtlich der Ein-
tragungen fortgeführt, die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2 dieses Geset-
zes] vorzunehmen waren oder die nach den Nummern 1
bis 3 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes]
vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der Zivilprozess-
ordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung sind insoweit weiter
anzuwenden. Unbeschadet des § 915a Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist eine Eintragung
in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldnerverzeichnis
vorzeitig zu löschen, wenn der Schuldner in das Schuld-
nerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in
der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung eingetragen wird.

6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-
ordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintragung in
das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldnerverzeichnis
gleich.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4,
Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2
und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am … [einsetzen: Ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 146. Sit-
zung am 17. Juni 2009 beraten und mit den Stimmen der

ob ein Fahrzeug auf ihn als Halter zugelassen ist, wird
in das Grundrecht des Schuldners auf informationelle
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10069 in
der Fassung der Ausschussdrucksache 16(6)325 sowie mit

Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Arti-
kel 1 Absatz 1 GG) eingegriffen. Die vorgesehenen
Regelungen dienen jedoch einem legitimen Zweck.
Es geht zwar „nur“ um privatrechtliche Forderungen.
Drucksache 16/13432 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dirk Manzewski, Mechthild
Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10069 in seiner 193. Sitzung am 4. Dezember 2008
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung sowie an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/7179 in seiner 193. Sitzung am 4. Dezember 2008 beraten
und an den Rechtsausschuss zu federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss, den Finanzausschuss und den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zu Mitberatung
überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/10069 in seiner 128. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten und empfiehlt einstimmig deren Annahme in
der Fassung der Ausschussdrucksache 16(6)325.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/7179
in seiner 101. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP deren Ablehnung.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/7179 in seiner 135. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/7179 in seiner 98. Sitzung am
17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
deren Ablehnung.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10069 lagen dem
Rechtsausschuss mehrere Petitionen vor.

Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 16/7179 empfohlen.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
angenommenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzent-
wurf begründet. Soweit der Rechtsausschuss die unver-
änderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/10069 ver-
wiesen. Die Auffassung der Bundesregierung zum ursprüng-
lichen Gesetzentwurf ergibt sich aus Anlage 2 (S. 55) zu
Drucksache 16/10069.

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf des Bundesrates hat zum Ziel, die Effizi-
enz und Leistungsfähigkeit der Zwangsvollstreckung zu stei-
gern und den modernen Verhältnissen anzupassen. Hierzu
sieht der Gesetzentwurf zwei wesentliche Neuerungen vor:
Zum einen soll dem Gläubiger Zugang zu besseren Informa-
tionen über mögliche Vollstreckungsobjekte und den Auf-
enthalt des Schuldners (Sachaufklärung) gewährt werden.
Der Gerichtsvollzieher wird hierzu zur Erhebung von
Namen und Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners,
Kontenstammdaten und Daten aus dem Kraftfahrzeugregis-
ter ermächtigt. Zum anderen wird die Verwaltung der Ver-
mögensverzeichnisse und die Führung des Schuldnerver-
zeichnisses automatisiert und zentralisiert.

1. Gegen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Daten-
erhebungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers und Über-
mittlungsbefugnisse der Behörden nach § 755 und § 802l
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessord-
nung im Entwurf (ZPO-E) hat die Bundesregierung in
ihrer Stellungnahme (Drucksache 16/10069, S. 55) ver-
fassungs- und datenschutzrechtliche Bedenken angeführt
und sich eine weitere Prüfung vorbehalten. Auf der
Grundlage der nachstehenden Überlegungen konnten die
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden.
Mit den in dieser Formulierungshilfe vorgeschlagenen
Änderungen zum Gesetzentwurf können zudem die da-
tenschutzrechtlichen Belange gewahrt werden.

a) Indem dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit eröff-
net wird, über den Schuldner bei Behörden Informa-
tionen darüber einzuholen, ob er einer sozialversiche-
rungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ob er über
Konten oder Depots bei Kreditinstituten verfügt und
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der

Aber es geht nicht nur um private Interessen. Der
Staat hat das Gewaltmonopol inne und verbietet dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/13432

Gläubiger die Selbsthilfe. Als Ausgleich schafft er ein
justizförmiges Verfahren, das erst dann dem Justizge-
währleistungsanspruch gerecht wird, wenn es auch
eine effektive zwangsweise Durchsetzung der für
Recht erkannten Ansprüche sicherstellt.

Die Schaffung ergänzender staatlicher Erkenntnis-
und Vollstreckungsmöglichkeiten dient im Übrigen
der Begrenzung des Missbrauchs im bisherigen Ver-
fahren. Die Gefahr, dass falsche Angaben des Schuld-
ners über seinen Vermögensstand aufgedeckt werden,
ist im bisherigen Zwangsvollstreckungsverfahren ge-
ring. Zwar sind falsche Angaben im Vermögens-
verzeichnis, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
der Schuldner an Eides statt versichert, gemäß § 156
des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, allerdings gibt
es für den Gläubiger und für den Gerichtsvollzieher
kaum eine Möglichkeit, die Angaben des Schuldners
zu überprüfen.

Bei der Abwägung ist auch darauf hinzuweisen, dass
der Gerichtsvollzieher eine „öffentliche Stelle“ im
Sinne von § 18 des Melderechtsrahmengesetzes
(MRRG), § 14 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) und § 35 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) ist. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 154
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ein mit
„Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu be-
trauender Beamter“. § 753 Absatz 1 ZPO ordnet an,
dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzie-
her durchgeführt wird, die sie „im Auftrag des Gläu-
bigers zu bewirken haben“. Schon aus der Stellung
des Gerichtsvollziehers als Beamter ergibt sich, dass
es sich dabei nicht um ein zivilrechtliches Auftrags-
verhältnis handeln kann. Gemeint ist vielmehr ein
Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, eine
Amtshandlung vorzunehmen (vgl. BVerwG NJW
1984, 896, 897; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung,
27. Auflage, § 753, Rn. 2).

Um das Ziel zu erreichen, dem Gläubiger zur Durch-
setzung seiner berechtigten Forderungen effektive Er-
kenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Ver-
fügung zu stellen, sind die vorgesehenen Datenerhe-
bungsbefugnisse erforderlich. Es ist nicht ersichtlich,
aus welcher anderen Quelle vollstreckungsrelevante
Daten erlangt werden könnten, insbesondere wenn
der Schuldner sich weigert, die Angaben zu machen,
zu denen er in der Vermögensauskunft nach § 802f
ZPO-E (Artikel 1 Nummer 7 des Entwurfs) verpflich-
tet ist.

Durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
oder seine Bereitschaft zu einer gütlichen Erledigung
der Vollstreckungsangelegenheit hat es der Schuldner
zudem zu einem erheblichen Teil selbst in der Hand,
den Grundrechtseingriff abzuwehren.

b) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Eingriffs ist
von Bedeutung, welche persönlichkeitsbezogenen
Informationen von den im Gesetz geregelten Maßnah-
men erfasst werden. Die Erhebung von Kontostamm-
daten hat das Bundesverfassungsgericht als nicht
besonders persönlichkeitsrelevant angesehen. Die

dungsfreiheit des Betroffenen (BVerfGE 118, 168,
198). Diese Erwägungen sind im Grundsatz auch auf
die Informationen über das Bestehen eines Arbeits-
verhältnisses und über Familienname, Vorname oder
Firma und Adresse des Arbeitgebers übertragbar.
Auch wenn diese Daten dem einfachgesetzlichen
„Sozialgeheimnis“ unterliegen, kommt ihnen keine
Sonderstellung im Rahmen des Grundrechts auf infor-
mationelle Selbstbestimmung zu. Gleiches gilt für die
Fahrzeug- und Halterdaten.

2. Die Vermögensverzeichnisse sollen künftig in den Län-
dern jeweils zentral bei einer Stelle geführt werden,
§ 802k ZPO-E. Zugriff sollen – ggf. auch im automati-
sierten Abrufverfahren – Gerichtsvollzieher, Vollstre-
ckungsgerichte und andere Stellen der Justiz haben. Bei
der zentralen Speicherung der Vermögensverzeichnisse
handelt es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung. Der nach geltendem
Recht durch die Hinterlegung der Vermögensverzeich-
nisse bei den Amtsgerichten erfolgende Grundrechtsein-
griff wird durch die zentrale Speicherung bei einer Stelle
vertieft.

Die zentrale Speicherung verfolgt jedoch einen legitimen
Zweck und belastet den Schuldner nicht unzumutbar. Ge-
richtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden erhalten
durch nur eine Anfrage die für sie wichtigen Informatio-
nen. Dies entlastet auch den Schuldner, da der Gerichts-
vollzieher nun effektiver bei Eingang eines Auftrags auf
Abgabe der Vermögensauskunft überprüfen kann, ob der
Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre eine
Vermögensauskunft abgegeben hat. Zu beachten ist zu-
dem, dass Private nicht unmittelbar auf diese zentral ge-
speicherten Daten zugreifen können.

3. Auch die Schuldnerverzeichnisse sollen für jedes Land
von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt wer-
den, § 882b ZPO-E. Eine Einsichtnahme soll über eine
zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet
möglich sein. Die Einsichtnahme soll jedem gestattet
sein, der einen Zweck nach § 882f ZPO-E darlegen kann.
Die Vernetzung zu einem faktisch bundesweiten zentra-
len Register greift auch hier in das Grundrecht auf infor-
mationelle Selbstbestimmung ein. Der Eingriff ist gegen-
über der landesweiten zentralen Speicherung der Vermö-
gensverzeichnisse insoweit stärker, als sich der Zugriff
nicht nur auf wenige, im Gesetz abschließend genannte
Stellen beschränkt, sondern unter bestimmten Vorausset-
zungen jedermann möglich ist. Verstärkt wird der Ein-
griff außerdem dadurch, dass die Verzeichnisse bundes-
weit zentral abgefragt werden können und so bislang
dezentral vorhandene Informationen miteinander ver-
knüpft und Dritten zusammengefasst übermittelt werden
können.

Da die Einsicht Privater in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882f ZPO-E von der Darlegung eines berechtigten
Interesses abhängt, bestehen keine durchgreifenden
grundrechtlichen Bedenken gegen diese Möglichkeit der
Zentralisierung. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Interesse des Gläubigers im Rechtsverkehr, an Informa-
tionen aus dem Schuldnerverzeichnis zu gelangen, aus-
erlangte Information habe für sich genommen noch
kein besonderes Gewicht für Privatheit oder Entschei-

reichen lassen, um den mit der Registrierung im Schuld-
nerverzeichnis einhergehenden Eingriff in das informa-

Drucksache 16/13432 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tionelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners zu
rechtfertigen (vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zu § 107
Absatz 2 der Konkursordnung). Bei einer Anfrage über
das Internet wird jedoch zu gewährleisten sein, dass nur
registrierte Nutzer, d. h. Personen, die sich namentlich
anmelden, auf den Inhalt des Registers zugreifen können
und den Verwendungszweck bei der Abfrage angeben
müssen, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Die
Anfrage kann sich auf eine oder mehrere konkret zu be-
zeichnende Personen beziehen. Es ist davon auszugehen,
dass die Auskünfte aufgrund landesrechtlicher Vorschrif-
ten kostenpflichtig sein werden. Dies stellt eine prak-
tische Hemmschwelle gegen Abfragen dar, denen kein
wirtschaftliches Interesse zu Grunde liegt. Die Ausfüh-
rungen im Bundesrats-Entwurf zur Begründung des
§ 882h Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ZPO-E, eine ausrei-
chende Identifizierung von Nutzern im Rahmen eines
Online-Abrufs von Daten könne mittels Kreditkarte er-
folgen, sind allerdings unzutreffend. Kreditkarten stellen
grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Authentifizie-
rung von Personen dar und entsprechen nicht den an den
Datenschutz zu stellenden Anforderungen. Beim Erlass
der Rechtsverordnung nach § 882h Absatz 3 Satz 1 ZPO-
E wird das Bundesministerium der Justiz daher auf eine
ausreichende Datensicherheit achten und die Möglichkeit
der Nutzung eines elektronischen Personalausweises
und/oder des Bürgerportals vorsehen.

4. Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstre-
ckung ist nicht von der Vorstellung geprägt, dass der Ge-
richtsvollzieher künftig die Vollstreckung allein von sei-
nem Schreibtisch aus betreibt. Vielfältige Erfahrungen
belegen, dass es im Sinne eines zügigen Vollstreckungs-
erfolgs nützlich ist, wenn der Gerichtsvollzieher den
Schuldner zu Hause aufsucht. Diese Möglichkeit hat der
Gerichtsvollzieher auch künftig: Bereits bei der Zustel-
lung der Urkunden, die die rechtliche Grundlage der Voll-
streckung bilden, kann er sich einen ersten Eindruck vom
Schuldner und von dessen Lebensumständen machen. Ist
er mit einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag aus-
gestattet, so kann der Gerichtsvollzieher auch sofort eine
gütliche Einigung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 ZPO-E versuchen. Der Gerichtsvollzieher kann
außerdem von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach
§ 802f Absatz 2 ZPO-E die Wohnung des Schuldners als
Ort für die Abnahme der Vermögensauskunft zu bestim-
men. Schließlich kann der Gläubiger den Gerichtsvoll-
zieher zusätzlich zur Abnahme der Vermögensauskunft
mit der Pfändung von beweglichen Sachen beauftragen
und damit erreichen, dass der Gerichtsvollzieher in jedem
Fall beim Schuldner erscheint. Auch bei diesen Gelegen-
heiten kann der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche
Einigung hinwirken.

5. Die Frist bis zur Abgabe einer erneuten Vermögenserklä-
rung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, da sich die
Lebensumstände heutzutage schnell ändern können.
Demgegenüber bleibt es bei einer dreijährigen Ein-
tragung im Schuldnerverzeichnis, um der Warnfunktion
für den geschäftlichen Verkehr auch zukünftig aus-
reichend Rechnung zu tragen. Der Schuldner kann durch
den Nachweis der Gläubigerbefriedigung jederzeit seine

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Neben rechtsförmlichen Änderungen in der Inhaltsübersicht
sind Angaben zu ergänzen. Durch Artikel 1 Nummer 9
und 11 dieses Gesetzentwurfs werden die §§ 806b, 813a und
813b ZPO aufgehoben. Dies ist in der Inhaltsübersicht nach-
zuvollziehen.

In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die
Änderung der Überschrift des § 802b nachvollzogen. Auf
die Begründung zu § 802b wird verwiesen.

Zu Nummer 1a (§ 706 Absatz 2)

§ 706 Absatz 2 ZPO sieht derzeit die Erteilung eines schrift-
lichen Zeugnisses mit der Beweiskraft des § 418 ZPO vor.
Hierdurch kommt es zu erheblichen zeitlichen Verzögerun-
gen. Das bisherige Formerfordernis war vor dem Hinter-
grund der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers, dass die
Parteien das Notfristzeugnis selbst beantragen und vorlegen,
folgerichtig. In der gerichtlichen Praxis genügt allerdings
auch bislang ein Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftat-
tests durch eine Partei beim Ausgangsgericht, damit das
Ausgangsgericht ein hierfür eventuell erforderliches Not-
fristattest beim Rechtsmittelgericht einholt. Es ist dann kein
Grund dafür ersichtlich, weshalb im innergerichtlichen
Verhältnis zwischen zwei Geschäftsstellen ein Zeugnis mit
der Beweiskraft des § 418 ZPO verlangt werden sollte: Die
Sicherheit der justizinternen Kommunikationswege ist ohne-
hin zu gewährleisten, so dass in der Kommunikation zwi-
schen zwei Gerichten eine Mitteilung in Textform gemäß
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, beispielsweise
durch eine E-Mail oder ein Computerfax) ein hinreichendes
Maß an Sicherheit bietet. Die Änderung, dass ausschließlich
das Ausgangsgericht von Amts wegen eine Notfristmittei-
lung einholt, stellt eine einfache und kostengünstige Maß-
nahme dar, um zeitnah die Erteilung elektronischer Not-
fristatteste zu ermöglichen. Für den rechtsuchenden Bürger
bedeutet es außerdem eine bürokratische Entlastung, wenn
ein Gericht ihn nicht auf die Einholung des Notfristattests
durch ihn selbst verweisen kann.

Zu Nummer 3 (§ 754)

Die Vorschrift wird in zwei Absätze gegliedert. In Absatz 1,
der den Inhalt des § 754 nach dem Bundesrats-Entwurf ent-
hält, wird das Wort „Stundungsvereinbarungen“ durch das
Wort „Zahlungsvereinbarungen“ ersetzt. An Zahlungsver-
einbarungen im Vollstreckungsverfahren sind keine materi-
ell-rechtlichen Folgen geknüpft. Sie haben keinen Einfluss
auf Fälligkeit und Verzug; Zinsen laufen trotz einer Teilzah-
lungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvoll-
zieher grundsätzlich weiter. Die Verwendung des durch das
materielle Recht geprägten Begriffs der Stundung könnte zu
Missverständnissen führen. Diese werden durch den neu-
traleren Begriff der Zahlungsvereinbarungen vermieden.

Nach der Begründung des Bundesrats-Entwurfs soll § 754
klarstellen, dass die Übergabe der vollstreckbaren Ausfer-
tigung an den Gerichtsvollzieher diesem auch bestimmte
materiell-rechtliche Befugnisse gegenüber dem Schuldner
vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis herbei-
führen.

und Dritten verleiht. Wie bisher in § 755 Satz 2 ZPO ange-
ordnet, sollen sich Schuldner oder Dritte auf einen materiell-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/13432

rechtlichen Mangel nicht berufen können. In der im Bun-
desrats-Entwurf vorgesehenen Fassung des § 754 wird im
Wesentlichen der Inhalt des bisherigen § 754 ZPO wieder-
gegeben. Nicht wiederholt werden die bisher in § 755 ZPO
angeordneten Folgen des Besitzes der vollstreckbaren
Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher. Zur Klarstellung
ist daher der Wortlaut des bisherigen § 755 ZPO in einen
neuen Absatz 2 einzustellen. § 802a, der die Befugnisse des
Gerichtsvollziehers auch gegenüber Dritten aufzählt, ersetzt
die nun in Absatz 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze
nicht, da § 802a nur die Zwangsvollstreckung wegen Geld-
forderungen betrifft, nicht aber zum Beispiel die Zwangs-
vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
nach § 883 ff. ZPO.

Zu Nummer 4 (§ 755)

Zur einfacheren Systematisierung wird die Vorschrift in zwei
Absätze gegliedert. Aus Gründen des Datenschutzes soll der
Gerichtsvollzieher vorrangig bei der Meldebehörde die
gegenwärtigen Anschriften des Schuldners ermitteln (Ab-
satz 1). Die weiteren Möglichkeiten der Datenerhebung
beim Ausländerzentralregister, bei den Trägern der gesetz-
lichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt
(Absatz 2) sind nachrangig, falls die Anfrage bei der Melde-
behörde keinen Erfolg hat.

Da der Gerichtsvollzieher eine „sonstige öffentliche Stelle“
im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 MRRG und des § 14 Ab-
satz 1 AZRG ist, reichen diese Gesetze als Rechtsgrundlage
für eine Datenübermittlung der Meldebehörden und des Aus-
länderzentralregisters an den Gerichtsvollzieher aus. Es ist
allerdings in § 90 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
für die Ausländerbehörde eine Ermächtigungsgrundlage zur
Übermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners an den Ge-
richtsvollzieher einzufügen (hierzu Artikel 4 Absatz 22).
Der in Satz 1 des Bundesrats-Entwurfs enthaltene zweite
Halbsatz, der die Verpflichtung dieser Stellen zur Datenüber-
mittlung vorsieht, ist zu streichen.

Die Datenehrhebungsbefugnis des Gerichtsvollziehers wird
konkret gefasst. Es wird genau angegeben, bei welcher Be-
hörde der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Ermittlung des
Aufenthalts des Schuldners welche Daten erheben darf. Bei
der Meldebehörde sind dies die Angaben zu den gegenwär-
tigen Anschriften sowie zur Haupt- und Nebenwohnung des
Schuldners (Absatz 1). Kann durch diese Angaben der Auf-
enthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden, darf der
Gerichtsvollzieher beim Ausländerzentralregister die Anga-
ben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug
oder Fortzug des Schuldners erheben (Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1). Mit den Daten über die aktenführende Ausländer-
behörde kann bei dieser dann der letzte gemeldete Aufent-
haltsort des Schuldners ausländischer Staatsangehörigkeit
erfragt werden.

Zwar gleichen die örtlichen Meldebehörden und örtlichen
Ausländerbehörden nach § 90b AufenthG jährlich die An-
schriften der örtlichen ausländischen Wohnbevölkerung ab,
jedoch ist es für den Gläubiger gerade im Zwangsvollstre-
ckungsrecht von entscheidender Bedeutung, schnell an die
aktuelle Anschrift zu kommen. Es besteht daher trotz des

kleinen Teil der Daten des Ausländerzentralregisters und der
Ausländerbehörden zugreifen kann.

Nur für den Fall, dass die zu vollstreckenden Ansprüche
mindestens 500 Euro betragen, kann der Gerichtsvollzieher
zudem bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
und beim Kraftfahrt-Bundesamt Daten erheben (Absatz 2
Satz 2). Dies stellt sicher, dass ein so erhebliches Interesse
vorliegt, dass die Zweckänderung bei der Nutzung der Daten
gerechtfertigt ist.

Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kön-
nen die dort bekannte derzeitige Anschrift, der derzeitige
oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners (Absatz 2
Satz 1 Nummer 2) und beim Kraftfahrt-Bundesamt die nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG gespeicherten Halter-
daten zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner
eingetragen ist, erhoben werden (Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3). Eine Möglichkeit, im Wege der Kontenstammdaten-
abfrage – ob über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistun-
gen, wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen, oder
über das Bundeszentralamt für Steuern, wie hier im Rahmen
des § 802l vorgeschlagen – den Aufenthaltsort des Schuld-
ners zu ermitteln, besteht nicht. Eine Adresse des Kontoinha-
bers ist nicht Gegenstand der Datei nach § 24c des Kreditwe-
sengesetzes (KWG) und wird daher im Kontenabrufsystem
nicht übermittelt. Die Möglichkeiten der Ermittlung des
Aufenthaltsorts nach § 755 Absatz 2 werden daher auf die
Möglichkeiten der Erhebung von Daten bei den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bun-
desamt beschränkt.

Zur Vermeidung einer Verweisung auf § 802l Absatz 1 Satz 2,
der um eine zusätzliche Voraussetzung angereichert wurde,
die auf die Situation des § 755 nicht passt, wird die im bis-
herigen § 755 in Bezug genommene Wertgrenze des § 802l
Absatz 1 Satz 2 in Absatz 2 Satz 2 nun ausdrücklich aufge-
nommen. Zugleich wird klargestellt, dass Kosten der
Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bei der Be-
rechnung der Wertgrenze nur zu berücksichtigen sind, wenn
sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

Mit der Verwendung des Wortes „darf“ statt „kann“ in den
Absätzen 1 und 2 wird die Terminologie der Befugnisnorm
zur Datenerhebung an die im Bundesdatenschutzrecht übli-
che Terminologie angepasst.

Zu Nummer 7 (Titel 1 – neu)

Zu § 802b

Wegen des Austauschs des Wortes „Stundung“ durch das
Wort „Zahlungsvereinbarung“ in der Überschrift der Vor-
schrift und in Absatz 2 Satz 1 wird auf die Begründung zu
§ 754 verwiesen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvoll-
zieher auch angesichts der Soll-Vorschrift in Absatz 2 Satz 3
in Ansehung der konkreten Umstände einen Zahlungsplan
mit dem Schuldner vereinbaren darf, der über zwölf Monate
hinausgeht. Der Gläubiger kann gemäß Absatz 3 Satz 2
widersprechen; umgekehrt kann der Gläubiger auch schon
im Voraus dem Gerichtsvollzieher hierzu sein Einverständ-
nis geben. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der
Parteiherrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der
jährlichen Datenabgleichs nach § 90b AufenthG das Erfor-
dernis, dass der Gerichtsvollzieher im Einzelfall auf einen

Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstre-
ckungszugriffs und ist „Herr des Verfahrens“.

Drucksache 16/13432 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 802c

In Absatz 2 Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Än-
derung.

Zu § 802d

Die nach der jetzigen Rechtslage und im Gesetzentwurf des
Bundesrates in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Zeitspanne von
drei Jahren, während der der Schuldner vor Abgabe einer
neuen Vermögenserklärung geschützt ist, erscheint ange-
sichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände zu
lang. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trägt diesem Umstand
Rechnung und vermeidet zugleich eine Überlastung der Ge-
richtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führen-
den zentralen Vollstreckungsgerichte, die bei einer – ver-
schiedentlich geforderten – Verkürzung auf ein Jahr zu be-
fürchten wäre.

Zu § 802f

Zu Absatz 3

Hier wird die Angabe „dieses Gesetzes oder § 93 Absatz 9a
der Abgabenordnung“ gestrichen. Die Einführung eines
neuen § 93 Absatz 9a der Abgabenordnung (AO) ist nicht
vorgesehen (siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 2).

Zu Absatz 5

In Satz 1 wird der Begriff „elektronische Form“ zur Be-
schreibung der Art des Dokuments verwendet. Da jedoch
bereits § 802d Absatz 2 vom Vermögensverzeichnis als
„elektronisches Dokument“ spricht, ist hier die Terminologie
anzugleichen.

Zu § 802h

Absatz 1 enthält eine Folgeänderung zur Abkürzung der
Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft
von drei auf zwei Jahre in § 802d Absatz 1 Satz 1.

Zu § 802j

Absatz 3 enthält eine Folgeänderung zur Abkürzung der
Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft
auf zwei Jahre in § 802d Absatz 1 Satz 1.

Zu § 802k

Zu Absatz 1

In Satz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Än-
derung des § 802d Absatz 1 Satz 1. Wenn die erneute Ab-
gabe einer Vermögensauskunft nach Ablauf von zwei Jahren
verlangt werden kann, ist nach zwei Jahren das früher abge-
gebene Vermögensverzeichnis zu löschen.

Zu Absatz 2

In Satz 1 erfolgt eine sprachliche Angleichung an Absatz 1
Satz 1. Dort heißt es, dass die Vermögensverzeichnisse
„von“ einem zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet wer-
den und nicht „bei“ einem zentralen Vollstreckungsgericht.
Durch den Plural „zentrale Vollstreckungsgerichte“ in Satz 1
wird klargestellt, dass Gerichtsvollzieher und Vollstre-
ckungsbehörden selbstverständlich auch Vermögensver-
zeichnisse in anderen Ländern abrufen können.

den. Die Konkretisierung in Satz 1 „zur Einsichtnahme“
neben der Zweckbestimmung „zu Vollstreckungszwecken“
ist daher überflüssig.

Zur Verbesserung der Vermögensabschöpfung im Strafver-
fahren ist die Berechtigung zur Einsichtnahme in Satz 3 nicht
auf Staatsanwaltschaften zu beschränken, sondern auf Straf-
verfolgungsbehörden im Allgemeinen auszudehnen.

Zu Absatz 4

In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „andere Stelle“
durch die Wörter „anderen Stellen“ ersetzt. Damit wird die
Vorschrift im Numerus an die in Bezug genommene Formu-
lierung in Absatz 3 Satz 3 angeglichen. Zudem erfolgt eine
Klarstellung des kumulativen Charakters der Aufzählung 1
bis 4 dadurch, dass ein „und“ am Ende der Nummer 3 ange-
fügt wird.

Zu § 802l

Zu Absatz 1

Die Datenerhebungsbefugnis ist an die übliche datenschutz-
rechtliche Terminologie anzupassen, weshalb in Satz 1
„kann“ durch „darf“ und die Wörter „Auskunft einholen“
durch (Daten) „erheben“ ersetzt werden.

Anstelle des im Bundesrats-Entwurf vorgeschlagenen drei-
stufigen Auskunftsverfahrens in Satz 1 Nummer 1 soll ein
gleichermaßen effektives und effizientes einstufiges Ver-
fahren eingeführt werden. Der Gerichtsvollzieher kann sein
Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 an jeden Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung richten. Er muss den zuständigen
Rentenversicherungsträger nicht erst ermitteln. Die Abfrage
bleibt für ihn auch in den Fällen praktikabel, in denen
er nicht weiß, wo die Unterlagen geführt werden. An dem
nun vorgesehenen Verfahren sind, je nach Ausgestaltung der
– konventionellen oder maschinellen – Verfahrensabläufe
auf Seiten der Rentenversicherungsträger, maximal zwei
Stellen beteiligt: Entweder der ersuchte Rentenversiche-
rungsträger kennt die Daten des Schuldners und kann die
Anfrage des Gerichtsvollziehers beantworten, oder der er-
suchte Rentenversicherungsträger leitet das Gesuch an den
zuständigen Rentenversicherungsträger weiter und dieser
übermittelt die angefragten Daten an den Gerichtsvollzieher.

Zur Vermeidung begrifflicher Unschärfen werden bei der
vorgesehenen Erhebung der Daten eines versicherungs-
pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Satz 1 Nummer 1
die Wörter „Person und Anschrift des Arbeitgebers“ durch
die Wörter „den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie
die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber“ ersetzt.

Die Kontenstammdatenabfrage nach Satz 1 Nummer 2 hat
über § 93 Absatz 8 AO und somit über das Bundeszentral-
amt für Steuern und nicht über § 24c KWG und damit über
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
zu erfolgen. Die neue Aufgabe ist weder mit dem Bereich der
Finanzmarktaufsicht noch mit den sonstigen aufsichtsrecht-
lichen Aufgabenzuweisungen im Kreditwesengesetz und im
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht zu vereinbaren.

Auch eine Erweiterung des § 24c Absatz 1 KWG um eine
weitere zu speichernde Datenart (Pfändungsschutzkonto ja/
Mit jedem Abruf eines Verzeichnisses soll notwendiger-
weise die Einsichtnahme in das Verzeichnis ermöglicht wer-

nein) wird abgelehnt. Die Änderung im Kreditwesengesetz
hinsichtlich des von den Kreditinstituten vorzuhaltenden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/13432

Datenbestandes, insbesondere zur Art des Kontos, ist nach
dem jetzigen Kontenabrufverfahren nicht umsetzbar, weil
die Kontoarten nicht gesondert erfasst werden. Eine Erwei-
terung des Datenbestandes würde einen hohen organisatori-
schen und finanziellen Aufwand erfordern und ist angesichts
der im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Kontopfän-
dungsschutzes über den Regierungsentwurf hinaus getroffe-
nen Vorsorge gegen die missbräuchliche Führung mehrerer
Pfändungsschutzkonten (vgl. Drucksache 16/12714, dort
§ 850k Absatz 8, 9 ZPO-E) entbehrlich.

Bei den Änderungen in Satz 1 Nummer 3 handelt es sich zum
einen um eine sprachliche Anpassung an die Änderung der
Formulierung in Satz 1 Nummer 1 und 2; zum anderen han-
delt es sich um eine zur Ermöglichung des Abrufs der Daten
im automatisierten Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
nach § 36 StVG erforderliche Änderung. § 36 StVG, der den
Abruf im automatisierten Verfahren regelt, verweist auf § 35
StVG, weshalb § 35 Absatz 1 StVG um eine Nummer 14 zu
erweitern ist, in der die Übermittlung von Fahrzeugdaten an
den Gerichtsvollzieher geregelt wird (hierzu Artikel 4
Absatz 16 Nummer 2). § 35 Absatz 1 selbst wiederum ver-
weist auf die in § 33 Absatz 1 StVG gespeicherten Daten,
weshalb § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechend zu
fassen ist.

Die Angabe „Die Erhebung oder das Ersuchen“ in Satz 2 ist
eine sprachliche Folgeänderung zu Satz 1 Nummer 2, der
von einem „Ersuchen“ spricht. Um einen unverhältnismäßi-
gen Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle
Selbstbestimmung zu vermeiden, ist das Auskunftsrecht des
Gerichtsvollziehers auf die Fälle zu beschränken, in denen
durch die zusätzlichen Informationen verwertbare Erkennt-
nisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Wird zum Bei-
spiel durch die Angaben des Schuldners in seiner Vermö-
genserklärung deutlich, dass neben den bereits angegebenen
schon aus zeitlichen Gründen ein weiteres sozialversiche-
rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehen
kann, ist die Datenerhebung nach Satz 1 Nummer 2 nicht er-
forderlich. Diese Fälle der unnötigen Datenerhebung will der
Zusatz in Satz 2 „soweit dies zur Vollstreckung erforderlich
ist“ verhindern.

Die Bedeutung des Halbsatzes „deren Gesamtforderung auf
mindestens 600 Euro lautet“ in Satz 2 des Bundesrats-Ent-
wurfs wird dort nicht näher erklärt. Als Referenzvorschriften
wird auf § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StVG und auf § 68
Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) verwiesen. Im StVG heißt es „Ansprüchen in Höhe
von jeweils mindestens 500 Euro“ und im SGB X „Ansprü-
chen in Höhe von mindestens 600 Euro“. Von „Ansprüche,
deren Gesamtforderung (…)“ ist dort nicht die Rede.

Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte
Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der
Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung an-
kommt; Kosten der Vollstreckung können daher zum Errei-
chen der Schwelle von 500 Euro nicht beitragen. Durch
bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Neben-
forderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht wer-
den. Dies dient einer für alle Beteiligten klaren Abgrenzung.
Mehrere titulierte Ansprüche eines Gläubigers, die zusam-

dass die Wertgrenze nur auf die titulierten Forderungen
bezogen wird, wird die Grenze nicht wie im Entwurf auf
600 Euro sondern wie in § 39 StVG auf 500 Euro festgelegt,
um der erheblichen Bedeutung der Auskunftsmöglichkeiten
für den Gläubiger Rechnung zu tragen.

Zu Absatz 2

Erhält der Gerichtsvollzieher im automatisierten Abrufver-
fahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 im Einzelfall
mehr Daten, als er für Vollstreckungszwecke benötigt (etwa
im Rahmen der Nummer 2 Daten über bereits gelöschte
Konten des Schuldners), hat er diese unverzüglich zu lö-
schen oder zu sperren. Die Löschung der Daten ist zu proto-
kollieren. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen des Da-
tenschutzrechts.

Zu Absatz 3

Die Wortwahl „Erhebung oder Ersuchen“ statt „Auskunft“
ist eine Angleichung an die geänderte Terminologie in
Absatz 1 und eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2.

Durch die Einfügung „unter Beachtung des Absatzes 2“ wird
verdeutlicht, dass der Gerichtsvollzieher an den Gläubiger
nur die zu Vollstreckungszwecken benötigten Daten weiter-
geben darf. Dies werden zum Beispiel die im Rahmen der
Kontenstammdatenabfrage mitgeteilten Tatsachen über
abweichend wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos des
Schuldners sein, nicht aber die in den letzten drei Jahren
gelöschten Konten des Schuldners.

Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung durch die Erhebung der Daten
nach Absatz 1 durch den Gerichtsvollzieher erhöht sich,
wenn die Datenerhebung heimlich erfolgt. Zur Wahrung der
Rechte des Schuldners wird daher in Satz 1 eine gesetzliche
Verpflichtung des Gerichtsvollziehers aufgenommen, den
Schuldner über die Datenerhebung nachträglich zu unter-
richten. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Unterrichtung
erfolgen soll, ist so bemessen, dass der Vollstreckungserfolg
des Gläubigers nicht gefährdet wird.

Zu Nummer 12 (§ 829a)

In Absatz 1 Satz 1 wird eine redaktionelle Änderung vorge-
nommen. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 2
wird der Ausdruck „in elektronischer Form“ jeweils durch
„als elektronisches Dokument“ ersetzt zur Klarstellung und
Abgrenzung zur elektronischen Form nach § 126a BGB.

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die Einfügung des
Wortes „ihm“ klargestellt, dass die Unterlagen dem Gläubi-
ger selbst vorliegen müssen und es nicht reicht, dass sie ir-
gendeiner anderen Stelle oder Person vorliegen. Fällen, in
denen der Gläubiger zum Zeitpunkt der Erteilung des elek-
tronischen Vollstreckungsauftrags gar nicht im Besitz des
Vollstreckungsbescheids im Original ist, weil dieser z. B. ei-
nem Gerichtsvollzieher wegen eines weiteren Vollstre-
ckungsauftrags vorliegt, und die auch im geltenden Recht
ausgeschlossen wären, wird so wirksam begegnet.
men vollstreckt werden, können allerdings zum Überschrei-
ten der Wertgrenze von 500 Euro beitragen. Im Gegenzug,

Zu Nummer 14 (§ 845)

Rechtsförmliche Änderung.

Drucksache 16/13432 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 14a – neu – (§ 850f)

Es ist sinnvoll, die Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1
und 2 ZPO ebenfalls im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
lichen, wie es § 850c Absatz 2a Satz 2 ZPO bereits für die
Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO vorsieht. Deshalb
wird hierfür eine ausdrückliche Bekanntmachungserlaubnis
in § 850f ZPO eingefügt.

Zu Nummer 17 (Titel 6 – neu –, Schuldnerverzeichnis)

Zu § 882b (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)

In Absatz 1 wird die Legaldefinition des Schuldnerverzeich-
nisses vorangestellt.

Der bisher unübersichtliche Absatz 2 wird in zwei Absätze
aufgeteilt. Es wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Absatz 2
enthält nur noch die Daten zur Person oder Firma des
Schuldners, die ins Schuldnerverzeichnis aufzunehmen sind.
In Absatz 2 Nummer 3 wird zudem durch die Angabe des
Wortes Wohnsitz im Plural deutlich gemacht, was bereits in
der Begründung zum Bundesrats-Entwurf angeführt wird:
Wegen § 7 Absatz 2 BGB ist die Angabe mehrerer Wohn-
sitze möglich.

Der neue Absatz 3 enthält – insoweit unverändert – die An-
gaben zum Verfahren, die in das Schuldnerverzeichnis auf-
zunehmen sind (bisher in Nummer 4 bis 7 des Absatzes 2).

Zu § 882c (Eintragungsanordnung)

Die Verweisung auf § 755 in Absatz 3 ist anzupassen, nach-
dem § 755 in zwei Absätze aufgeteilt wurde.

Zu § 882d (Vollziehung der Eintragungsanordnung)

In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „in elektronischer Form“ durch das Wort „elektro-
nisch“ ersetzt, um deutlich zu machen, dass die Art und
Weise der Übermittlung der Eintragungsanordnung durch
den Gerichtsvollzieher geregelt wird, nicht jedoch die Form.
In Absatz 1 Satz 3 wird zudem eine redaktionelle Änderung
vorgenommen.

Zu § 882e (Löschung)

Die Änderungen in Absatz 2 dienen der Klarstellung des Ge-
wollten. § 882h Absatz 2 Satz 3 bestimmt, dass die Führung
des Schuldnerverzeichnisses künftig eine Angelegenheit der
Justizverwaltung darstellt. Dies erfordert eindeutige Re-
gelungen zur funktionellen Zuständigkeit der beteiligten
Justizorgane.

Zur Führung des Schuldnerverzeichnisses gehören die mit
seiner laufenden Unterhaltung und Pflege verbundenen Tä-
tigkeiten, d. h. vor allem die Vornahme der Eintragungen und
deren Löschung. Die Eintragungsanordnung (vgl. § 882b
Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 882c) stellt dagegen kein Ge-
schäft der Justizverwaltung, sondern einen Akt der Gerichts-
barkeit dar. Das Gleiche gilt, soweit über Einwendungen ge-
gen die Löschung nach § 882e Absatz 1 oder gegen deren
Versagung zu entscheiden ist. Zur Entscheidung über derar-
tige Einwendungen, die eher selten vorkommen werden, je-
doch in engem Sachzusammenhang mit der Führung des
Verzeichnisses stehen, ist nach Absatz 2 – neu – der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des zentralen Vollstre-

Ebenfalls nicht zur Führung des Schuldnerverzeichnisses,
sondern zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit, gehört die
Anordnung der vorzeitigen Löschung von Eintragungen, die
in Absatz 3 – neu – geregelt ist und durch das zentrale Voll-
streckungsgericht erfolgt. Funktionell zuständig ist hierfür
der Rechtspfleger (§ 20 Nummer 17 des Rechtspflegergeset-
zes – RPflG). Gegen seine Entscheidung findet – ohne dass
dies besonderer Erwähnung im Gesetzestext bedarf – die so-
fortige Beschwerde nach § 793 ZPO i. V. m. § 11 Absatz 1
RPflG statt.

Absatz 4 betrifft die nachträgliche Änderung einer von Be-
ginn an fehlerhaften Eintragung. Da sie den Inhalt der Ein-
tragungsanordnung berührt, ist sie wie diese dem Bereich der
Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Wegen des bestehenden engen
Sachzusammenhanges mit der Führung des Verzeichnisses
ist allerdings insoweit wiederum die funktionelle Zuständig-
keit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet.
Wird durch die Änderung der Eintragung der Schuldner oder
ein Dritter beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 ZPO
statt.

Zu § 882f (Einsicht in das Schuldnerverzeichnis)

In Satz 1 Nummer 5 wird die Möglichkeit der Einsicht in das
Schuldnerverzeichnis für die Zwecke der Strafvollstreckung
erweitert. Gerade bei der Vollstreckung von Geldstrafen oder
einer zu treffenden Entscheidung über einen Widerruf oder
eine Verlängerung der Bewährungszeit im Rahmen der Be-
währungsaufsicht kann eine Einsichtnahme in das Schuld-
nerverzeichnis sinnvoll sein. Im Fall der Bewährungsauf-
sicht kann der Widerruf oder die Verlängerung der Bewäh-
rungszeit bei Verstoß gegen eine Zahlungsauflage gemäß
§ 56f Absatz 1 Nummer 3 bzw. § 56f Absatz 2 StGB nur
dann erfolgen, wenn der Proband gröblich oder beharrlich
gegen die Auflage verstößt, was Zahlungsfähigkeit voraus-
setzt. Bei Klärung der finanziellen Situation – auch ab wann
gegebenenfalls Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – kann
daher die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis not-
wendig sein. Auch im Hinblick auf den in § 7 der Justizbei-
treibungsordnung (JBeitrO, Artikel 4 Absatz 9 – neu – Num-
mer 2 des Gesetzentwurfs) neu angefügten Satz, wonach die
Vollstreckungsbehörde die bei dem zentralen Vollstre-
ckungsgericht nach § 802k Absatz 1 verwalteten Vermö-
gensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur Einsicht-
nahme abrufen kann, erscheint die Möglichkeit der Einsicht-
nahme in das Schuldnerverzeichnis für Zwecke der Straf-
vollstreckung gerechtfertigt.

Zu § 882g (Erteilung von Abdrucken)

In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 8 Nummer 4 handelt es
sich um eine redaktionelle Änderung. In Absatz 6 Satz 2 han-
delt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 882c.

Zu § 882h (Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldner-
verzeichnisses)

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 handelt es
sich um redaktionelle Änderungen.

In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Konjunktion „und“
eingefügt, um den kumulativen Charakter der Aufzählung zu
ckungsgerichts zuständig. Gegen seine Entscheidung findet
die Erinnerung nach § 573 ZPO statt.

verdeutlichen. Am Ende des Absatzes 3 wird eine rechts-
förmliche Änderung vorgenommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/13432

Zu Nummer 18 (§ 883 ZPO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu den Nummern 19 und 20
(Aufhebung des Abschnitts 4 in Buch 8 und Änderung des
§ 888 Absatz 1 Satz 3)

Der Inhalt der Nummer 19 wird Nummer 20 und umgekehrt.
§ 888 ZPO steht in Abschnitt 3 des achten Buches der ZPO.
Dessen Änderung ist daher systematisch vor der Aufhebung
des vierten Abschnitts des achten Buches zu regeln.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 – alt – und Nummer 3 – alt –
(§§ 93, 93b AO-E)

Die Ergänzung des § 93 AO entfällt aus den in der Stellung-
nahme der Bundesregierung (Drucksache 16/10069, S. 55,
56) genannten Gründen. Da es abgelehnt wird, § 93 AO um
einen Absatz 9a zu ergänzen, ist auch die Folgeänderung in
§ 93b AO entbehrlich. Die erforderliche Regelung für die
Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen erfolgt in § 802l
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E. Für öffentlich-rechtliche
Forderungen wird im Zuge einer Änderung des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes in der kommenden Legislaturperiode
eine entsprechende Regelung geschaffen werden.

Zu Nummer 2 – neu – (bisherige Nummer 4, § 284 AO-E)

Zu Absatz 1

Durch die Annäherung an den Wortlaut des § 802c Absatz 1
ZPO-E wird verdeutlicht, dass der Vollstreckungsschuldner
verpflichtet ist, die Vermögensauskunft auf Verlangen der
Vollstreckungsbehörde abzugeben. Durch den neuen Satz 3
wird sichergestellt, dass die Vollstreckungsbehörde bei juris-
tischen Personen oder Personenvereinigungen die Daten er-
hält, die nach § 882b Absatz 2 ZPO-E im Schuldnerver-
zeichnis anzugeben sind.

Zu Absatz 4

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 802d
Absatz 1 Satz 1 ZPO-E.

Zu Absatz 6

Die Verweisung in Satz 1 auf Absatz 1 ist anzupassen. Ge-
genüber dem Bundesrats-Entwurf weist Absatz 1 nun meh-
rere Sätze auf. Die Fristsetzung, auf die sich Satz 1 bezieht,
ist in Absatz 1 Satz 1 geregelt.

Der neu eingefügte Satz 2 verhindert, dass der Vollstre-
ckungsschuldner noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
eine Vermögensauskunft abzugeben hat. Im bisherigen § 284
AO wird zudem nicht von „Rechtsbehelfen“ sondern von
„ein Rechtsbehelf“ gesprochen. Der Satz 3 wird an diese
Terminologie der Abgabenordnung angepasst.

Bei den Änderungen in Satz 4 handelt es sich um redak-
tionelle Änderungen.

In Satz 5 werden neben den Wörtern „Einholung von Aus-
künften Dritter und der“ auch die Wörter „sowie über die
Möglichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Absatz 9a“ gestri-
chen. Finanzbehörden können Drittauskünfte nach §§ 93 ff.

Vollstreckungsverfahren und explizit bei der Vermögensaus-
kunft auf diese Möglichkeit nun gesondert gesetzlich hin-
gewiesen würde. Eine solche Aussage könnte den (unzu-
treffenden) Eindruck erwecken, dass dort, wo nicht auf eine
Möglichkeit der Drittauskunft gesetzlich hingewiesen wird,
eine Drittauskunft nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt für
die Möglichkeit einer Kontenstammdatenabfrage. § 93
Absatz 7 AO sieht bereits die Möglichkeit des automatisier-
ten Abrufs für Finanzbehörden vor.

Zu Absatz 7

Der Bundesratsentwurf verwendet in Satz 1 den Begriff
„elektronische Form“, ohne dass dadurch die Form des
§ 126a BGB angeordnet werden soll. Die Form des Doku-
ments hat den Anforderungen der Verordnung nach § 802k
Absatz 4 ZPO zu entsprechen. Zur Klarstellung soll daher
hier nur der Begriff des elektronischen Dokuments verwen-
det werden.

Zu Absatz 8

Die Verweisung in Satz 2 auf Absatz 1 ist anzupassen, nach-
dem Absatz 1 gegenüber dem Bundesrats-Entwurf nun meh-
rere Sätze enthält und die Fristsetzung in Absatz 1 Satz 1 ge-
regelt ist.

Zu Absatz 9

Die Verweisungen in Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Absatz 1
sind ebenso wie in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 an-
zupassen.

Die Möglichkeit einer mündlichen Bekanntgabe und einer
mündlichen Begründung der Anordnung zur Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis in Satz 3 fällt ersatzlos weg. Nach
dem Bundesrats-Entwurf ist die Anordnung zur Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis kurz zu begründen und dem
Vollstreckungsschuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht
mündlich bekanntgegeben wird. Im Gegensatz zu § 882c
Absatz 2 ZPO-E sieht Absatz 9 die Aufnahme der Eintra-
gungsanordnung in ein vom Schuldner zu unterzeichnendes
Protokoll nicht vor. Die Eintragung in das Schuldnerver-
zeichnis hat weitreichende Folgen für einen Schuldner, wes-
halb für die Abgabenordnung anzuordnen ist, dass die
Eintragungsanordnung schriftlich zu begründen und zuzu-
stellen ist. Die Schriftform der Anordnung dient der Beweis-
sicherung und somit der Rechtssicherheit.

Zu Absatz 10

Satz 1 wird an die Terminologie der Abgabenordnung ange-
passt.

In Satz 2 werden Folgeänderungen zu Absatz 9 Satz 3 und
zur Erweiterung des § 882b ZPO-E um einen Absatz 3 nach-
vollzogen. Durch die in Satz 2 im Bundesrats-Entwurf ver-
wendete Formulierung „soll“ könnte der Eindruck entstehen,
dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht zwin-
gend zu erfolgen hat. Sie hat aber spätestens dann zu erfol-
gen, wenn Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abge-
lehnt werden. Dies wird klargestellt.

Satz 2 verwendet außerdem den Begriff „elektronische
Form“ zur Beschreibung der Übertragung der Eintragungs-
AO während des gesamten Besteuerungsverfahrens einho-
len. Es könnte daher zu Missverständnissen führen, wenn im

anordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht. Um deut-
lich zu machen, dass die Art und Weise der Übermittlung der

Drucksache 16/13432 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Eintragungsanordnung geregelt wird, nicht jedoch die Form,
wird die Angabe „in elektronischer Form“ durch „elektro-
nisch“ ersetzt.

Eine Übermittlung der Entscheidung über einen Rechtsbe-
helf gegen die Eintragungsanordnung ist nur erforderlich,
wenn auch tatsächlich eine Eintragung erfolgt ist. Wird dem
Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung stattgegeben
und ist eine Eintragung bisher nicht erfolgt, zum Beispiel
weil ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorlag, ist
eine Übersendung der Entscheidung an das zentrale Vollstre-
ckungsgericht nicht notwendig. Dies wird in Satz 3 klar-
gestellt.

Zu Absatz 11 – neu –

Der besseren Übersicht halber wird der bisherige Absatz 10
ab Satz 3 in einen Absatz 11 überführt. In Satz 1 werden wie
bereits im Absatz 10 die Wörter „elektronische Form“ durch
das Wort „elektronisch“ ersetzt. Die Verweisungen in Satz 2
des neuen Absatzes 11 werden angepasst.

Zu Nummer 5 – alt – und Nummer 6 – alt –
(§ 326 Absatz 3 Satz 2, § 334 Absatz 3 Satz 2 AO)

Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 3
und 4.

Zu Nummer 7 – alt – und Nummer 8 – alt –
(§ 338, §§ 341a bis 341d – neu – AO-E)

Die Regelungen werden aus den in der Stellungnahme der
Bundesregierung genannten Gründen abgelehnt (Druck-
sache 16/10069, S. 56).

Zu Artikel 3 (Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a – neu – (§ 12 Absatz 5 GKG)

Nach § 12 Absatz 5 GKG soll über den Antrag auf Erteilung
einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstatt-
licher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses
oder über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses
Vermögensverzeichnis erst nach Zahlung der dafür vorgese-
henen Gebühr entschieden werden. Die Übermittlung eines
mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögens-
verzeichnisses ist jedoch künftig nicht mehr Aufgabe des
Vollstreckungsgerichts, sondern des Gerichtsvollziehers
(§ 802k Absatz 2 i. V. m. § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO-E).

Zu Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 6 GKG)

Die Änderung des Absatzes 6 entspricht der im Entwurf vor-
geschlagenen Änderung des Absatzes 5. Durch das Gesetz
zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungs-
durchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2122) ist in § 12 GKG ein neuer Absatz 4 eingefügt wor-
den und die bisherigen Absätze 4 und 5 sind aufgerückt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (Nummer 2113 KV GKG)

Zu Nummer 2 Buchstabe b
(Nummer 2115 und 2116 KV GKG)

Die bisherigen Nummern 2115 und 2116 sind aufzuheben.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Bundesre-
gierung verwiesen (Drucksache 16/10069, S. 56).

Zu Nummer 2 Buchstabe d (Nummer 9010 KV GKG)

Im Auslagentatbestand Nummer 9010 ist die Angabe 㤠901
ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ zu ersetzen. Es han-
delt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Vor-
schriften über die Vermögensauskunft.

Zu Absatz 2 – neu – (Änderung des Gesetzes über Ge-
richtskosten in Familiensachen)

In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Ge-
setzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. De-
zember 2008, das zum 1. September 2009 in Kraft tritt, wird
im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die
Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt. Es handelt sich um eine
Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften über die Ver-
mögensauskunft.

Zu Absatz 3 – neu – (bisheriger Absatz 2, Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der Vor-
schriften über die Vermögensauskunft.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 18)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung wird verwiesen
(Drucksache 16/10069, S. 56).

Zu Nummer 4 (bisherige Nummer 3, Kostenverzeichnis)

Zu den Buchstaben b, c und d (Nummer 207, 260 und 261
KV GvKostG-E)

Auf die Stellungnahme der Bundesregierung wird verwiesen
(Drucksache 16/10069, S. 56, 57).

Zu Buchstabe e (Nummer 440 KV GvKostG-E)

Redaktionelle Änderung.

Zu den Buchstaben i und j (Nummer 703 und 708
KV GvKostG-E)

Auf die Stellungnahme zum Bundesrats-Entwurf, insbeson-
dere auf die beiden letzten Absätze der Stellungnahme zu
Absatz 4, wird verwiesen (Drucksache 16/10069, S. 57).

Die Änderung des Auslagentatbestands (Nummer 708
KV GvKostG) folgt dem Vorschlag der Bundesregierung zu
Absatz 4 des Entwurfs und soll unabhängig davon erfolgen,
für welche Fälle der Inanspruchnahme von Behörden tat-
sächlich Gebührenregelungen vorgesehen werden. Damit
wird sichergestellt, dass der Gerichtsvollzieher auch bei der
späteren Einführung von Gebühren Ersatz vom Kosten-
schuldner verlangen kann.

Zu Absatz 3 – alt – (Änderung der Justizbeitreibungsord-
nung)
Auf die Stellungnahme der Bundesregierung wird verwiesen
(Drucksache 16/10069, S. 56).

Da es sich bei der Justizbeitreibungsordnung um keine kos-
tenrechtliche Vorschrift handelt, ist die Änderung in einem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/13432

neuen Absatz 9 in Artikel 4 (Änderung anderer Rechtsvor-
schriften) zu verorten.

Zu Absatz 4 – alt – (Änderung des Justizvergütungs- und
- entschädigungsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) werden abgelehnt (vgl.
auch Drucksache 16/10069, S. 57).

Der Entwurf sieht Regelungen über eine Entschädigung
derjenigen Behörden im JVEG vor, die nach §§ 755 und
802l ZPO-E gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Aus-
kunft verpflichtet sind. Nach der Begründung zu Artikel 3
Absatz 4 Nummer 4 (§ 22a JVEG-E) obliegt die Erteilung
dieser Auskünfte den dafür zuständigen Behörden als origi-
näre Aufgabe.

Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eine
Geldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder
Einschränkungen durch den Staat an die betroffenen Bürger
geleistet wird. Die „Entschädigung“ einer Behörde für die
Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben scheidet daher
schon begrifflich aus. Grundsätzlich tragen die jeweiligen
Körperschaften die Ausgaben, die sich aus der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben ergeben, selbst. Sie sind entweder
durch Steuern oder durch Gebühren zu finanzieren. Regelun-
gen über die Erhebung von Gebühren gehören zudem zum
Recht des Verfahrens der jeweiligen Behörde und sollen da-
her nicht in eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für das gerichtliche Verfahren unterliegende Regelung
eingestellt werden. Die bundesrechtlichen Regelungen be-
treffend das Kraftfahrt-Bundesamt, die Träger der Renten-
versicherung, das Ausländerzentralregister und das Bundes-
zentralamt für Steuern sind nachfolgend dargelegt. Die Mel-
debehörden agieren auf der Grundlage des Melderechtsrah-
mengesetzes nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
auch nach dem Aufenthaltsgesetz sind landesrechtliche Re-
gelungen möglich. Die Gebühren können daher, soweit nicht
die Amtshilfe gänzlich kostenfrei bleibt, regional variieren;
es gilt jedoch grundsätzlich das gebührenrechtliche Äquiva-
lenzprinzip, so dass weder besonders hohe Gebühren noch
Gebühren, die von denen einer einfachen Anfrage durch ei-
nen Bürger wesentlich abweichen, zu befürchten sind.

Der bereits bisher für Auskünfte der Einwohnermeldestellen
vorgesehene Auslagentatbestand in Nummer 708 KV
GVKostG wird zu einem allgemeinen Auslagentatbestand
für Auskünfte ausgeweitet.

Für den Kontenabruf werden den ersuchenden Behörden
derzeit keine Gebühren in Rechnung gestellt. Gründe, wes-
halb dies bei Gerichtsvollziehern anders sein sollte, sind
nicht ersichtlich. Es dürfte auch schwierig sein, die beim
Bundeszentralamt für Steuern bei Durchführung des Kon-
tenabrufs für Gerichtsvollzieher zusätzlich anfallenden
Kosten zu ermitteln. Daher werden Kontenabrufe auch für
den Gerichtsvollzieher gebührenfrei sein.

Gleiches gilt für das Ausländerzentralregister, das unentgelt-
lich Amtshilfe leistet.

Die Gebühr für Auskünfte der Träger der Rentenversicherung
wird in § 64 Absatz 1 SGB X entsprechend der Gebühr beim

Bei der Frage der Gebührenerhebung für die Erteilung von
Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist zu unter-
scheiden, ob die Auskunft im manuellen Verfahren oder im
automatisierten Verfahren erteilt wird.

Hinsichtlich der in einem manuellen Verfahren zu erteilen-
den Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes nach § 755 ZPO-E i. V. m.
§ 37 Absatz 4c StVG kann die Gebühr Nummer 141 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt) in Höhe von 10,20 Euro pro Auskunft erhoben
werden. Unter Bezugnahme auf § 8 Absatz 2 Verwaltungs-
kostengesetz (VwKostG) kann diese Gebühr dann vom
Gerichtsvollzieher dem Schuldner auferlegt werden. Nach
§ 8 Absatz 1 VwKostG ist den Ländern eine persönliche
Gebührenfreiheit eingeräumt worden. Dies gilt nach § 8
Absatz 2 VwKostG allerdings nicht in den Fällen, in denen
die Gebühren Dritten auferlegt werden können, wie bei
Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers.

Für den automatisierten Abruf gilt: Ob seitens des Kraft-
fahrtbundesamtes eine Gebühr erhoben werden muss, hängt
letztlich von dem beim Kraftfahrtbundesamt entstehenden
Aufwand ab. Von entscheidender Bedeutung ist, in welcher
Form die Anbindung der Gerichtsvollzieher an das Zentrale
Fahrzeugregister realisiert wird. Derzeit gibt es in der
GebOSt keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Ab-
hängig von der Entscheidung hinsichtlich der technischen
Anbindungsform der Gerichtsvollzieher ist gegebenenfalls
zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Änderung
der GebOSt geboten.

Zu Absatz 4 – neu – (bisheriger Absatz 5, Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Hinsichtlich der Änderung in Nummer 1 (§ 4 Absatz 2
Satz 1) wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung
verwiesen (Drucksache 16/10069, S. 57, 58).

Die unter Nummer 2 (§ 18 Absatz 1 Nummer 6, 16 und 17
RVG) vorgesehenen Umnummerierungen sind im Hinblick
auf parallele Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsge-
setzes durch Artikel 47 Absatz 6 des FGG-Reformgesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) veranlasst, die
am 1. September 2009 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Es handelt sich um rechtsförmliche Änderungen.

Zu Absatz 4 – neu – (Änderung des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes)

Die im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgenommenen Än-
derungen sind redaktionelle Anpassungen der dort enthalte-
nen Verweise auf die Zivilprozessordnung. Sie entsprechen
denen in der Bundesnotarordnung, Bundesrechtsanwaltsord-
nung und Patentanwaltsordnung.

Zu Absatz 4a – neu – (Streichung des § 68 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung, ZVG)

§ 68 Absatz 1 Satz 2 soll unter anderem dem Justizfiskus den

Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt (Artikel 4 Absatz 15 Num-
mer 2).

Erhalt der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten
sichern. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung für den

Drucksache 16/13432 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fall, dass der Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu
entnehmenden Kosten höher ist als ein Zehntel des Verkehrs-
wertes, hat in der Praxis nur geringe Bedeutung. In den
betroffenen Fällen stehen in aller Regel vergleichsweise
geringwertige Objekte und damit auch relativ niedrige Ver-
fahrenskosten in Rede. Das Ausfallrisiko für den Justizfiskus
fällt kaum ins Gewicht. Regelmäßig werden die anfallenden
Kosten zum überwiegenden Teil durch den vom Gläubiger
gemäß § 15 Absatz 1 GKG zu leistenden Vorschuss gedeckt
sein. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Gläubiger als Kos-
tenschuldner einstandspflichtig, § 26 Absatz 1 GKG. Der
Gläubiger bekommt jedoch eine entsprechende vollstreck-
bare Forderung gegen den Grundstückserwerber übertragen,
die durch eine (vorrangige) Sicherungshypothek abgesichert
ist, §§ 118 Absatz 1, 49 Absatz 1, 128 Absatz 1 ZVG.

Die Abschaffung des § 68 Absatz 1 Satz 2 liegt im Interesse
des Gläubigers wie des Eigentümers. Private „Gelegenheits-
bieter“ werden durch die Vorschrift seit Abschaffung der
Barsicherheitsleistung im Termin benachteiligt, da sie in
aller Regel nicht darauf vorbereitet sind, im Termin kurzfris-
tig zu reagieren und die Sicherheitsleistung auf den Betrag
der Verfahrenskosten zu erhöhen. Gewerbsmäßige Bieter
sind in solchen Fällen im Vorteil, da sie mit dem Verfahren
vertraut sind und entsprechende Bürgschaften im Termin
vorhalten. Die Abschaffung des § 68 Absatz 1 Satz 2 be-
seitigt diese Benachteiligung privater Bieter und kann dazu
beitragen, die Zahl der Gebote und letztlich auch die Höhe
des Meistgebotes zu erhöhen.

Zu Absatz 5 – neu – (bisheriger Absatz 4, § 15 Satz 1 des
Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Kon-
kursvertrag)

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 6 – neu – (bisheriger Absatz 5, Änderung § 26
Absatz 2 der Insolvenzordnung)

§ 26 Absatz 2 Satz 1 verwendet den Begriff „elektronische
Form“ zur Beschreibung der Übertragungsart. Um deutlich
zu machen, dass die Art und Weise der Übermittlung
geregelt wird, nicht jedoch die Form, werden die Wörter
„elektronische Form“ durch „elektronisch“ ersetzt.

Zu Absatz 7 – neu – (bisheriger Absatz 6, Änderung
§ 463b Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung)

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 8 – neu – (Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1. September 2009 tritt das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit außer Kraft. Im Hinblick auf das vorgesehene
Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 6) sind nicht mehr die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit zu ändern (Absatz 7 – alt), sondern
es sind die Verweisungen in § 35 Absatz 3 Satz 3, § 89

Zu Absatz 8 – alt – (Änderung des § 44 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes)

§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
ist durch Artikel 45 des FGG-Reformgesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zum 1. September 2009
in Kraft tritt, neu gefasst worden, wobei die Verweise auf die
Zivilprozessordnung in der neuen Vorschrift entfallen sind.
Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten dieses Geset-
zes (Artikel 6) ist die Änderung von § 44 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes daher überholt.

Zu Absatz 9 – neu – (Änderung der Justizbeitreibungsord-
nung)

Die in Artikel 3 Absatz 3 des Bundesrats-Entwurfs vorge-
sehene Fassung wurde redaktionell und rechtsförmlich über-
arbeitet. Die bisher in Nummer 2 Buchstabe b enthaltenen
Wörter „zur Einsichtnahme“ wurden – genau wie in § 802k
Absatz 2 Satz 1 ZPO-E – als überflüssig gestrichen.

Zu Absatz 10 – neu – (bisheriger Absatz 9, Änderung der
Patentanwaltsordnung)

§ 14 Nummer 9 PatAnwO ist in gleicher Weise redaktionell
anzupassen wie im Entwurf bereits für § 21 Absatz 2 Num-
mer 8 vorgesehen. Die weitere Änderung ist rechtsförmli-
cher Art.

Zu Absatz 12 – neu – (bisheriger Absatz 11, Änderung des
Steuerberatungsgesetzes)

Die für § 46 Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Änderungen
sind auch in § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und in
§ 55 Absatz 2a des Steuerberatungsgesetzes nachzuvoll-
ziehen.

Zu Absatz 13 – neu – (Änderung der Wirtschaftsprüferord-
nung)

In § 16 Absatz 1 Nummer 7 ist dieselbe Änderung vorzuneh-
men wie in § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, § 46
Absatz 2 Nummer 4 und § 55 Absatz 2a des Steuerbe-
ratungsgesetzes.

Zu Absatz 14 – neu – (bisheriger Absatz 12, Änderung der
Gewerbeordnung)

In Nummer 2 wird die Angabe „§ 915“ nicht nur in § 34b
Absatz 4 Nummer 2 und § 34c Absatz 2 Nummer 2, sondern
auch in § 34d Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung
durch die Angabe „882g“ ersetzt.

Zu Absatz 13 – alt – (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Die Änderung des § 24c KWG wird abgelehnt. Der Kon-
tenabruf durch den Gerichtsvollzieher bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht ist weder mit dem Bereich
der Finanzmarktaufsicht noch mit den sonstigen aufsichts-
rechtlichen Aufgabenzuweisungen im Kreditwesengesetz
und im Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht zu vereinbaren. Die Erhebung der Konten-
stammdaten durch den Gerichtsvollzieher hat beim Bundes-
Absatz 3 Satz 2, § 91 Absatz 2 und § 94 Satz 2 FamFG auf
die Zivilprozessordnung anzupassen (Absatz 8 – neu).

zentralamt für Steuern zu erfolgen (siehe auch Artikel 1
Nummer 7 – § 802l ZPO-E).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/13432

Zu Absatz 15 – neu – (bisheriger Absatz 14, Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Regelung zur Übermittlung von Sozialdaten an den
Gerichtsvollzieher soll in einem neuen § 74a Absatz 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und nicht in einer Ergän-
zung zu § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

Zu Nummer 1 – neu – (Inhaltsübersicht)

Da die Überschrift des § 68 SGB X geändert und § 74a
SGB X neu eingefügt wird, ist die Inhaltsübersicht zum
SGB X zu ändern.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 64 Absatz 1 Satz 2 – neu – SGB X)

Der Bundesrats-Entwurf sieht eine Kostenregelung für Aus-
kunftsersuchen des Gerichtsvollziehers im JVEG vor, die
aus den zu Artikel 3 Absatz 4 – alt – ausgeführten Gründen
nicht in Betracht kommt. Allerdings ist eine Kostenregelung
für eine Auskunftspflicht gegenüber Gerichtsvollziehern im
SGB X vorzusehen. Die Übertragung dieser Auskunfts-
pflicht auf die Träger der Rentenversicherung als „eigene
Aufgabe“ ohne Kostenerstattung würde im Ergebnis zu einer
Verfolgung von Interessen Dritter auf Kosten der Beitrags-
zahler, also der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie der
Rentner führen. Da es sich nicht um eine rentenversiche-
rungsspezifische Aufgabe handelt, wäre dies nicht sachge-
recht. Auch § 30 Absatz 2 SGB IV setzt eine Kostenerstat-
tung bei Übertragung von Aufgaben anderer Stellen voraus.
Dem § 64 Absatz 1 ist daher ein neuer Satz 2 anzufügen, der
die Regelung des Satzes 1 für die Auskunftspflicht gegen-
über Gerichtsvollziehern abbedingt. Weiter sind die zu er-
stattenden Kosten festzulegen. Es ist – wie bei der Gebüh-
renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) –
von Kosten in Höhe von 10,20 Euro pro Anfrage auszuge-
hen. Bereits in der Stellungnahme der Bundesregierung zu
Artikel 3 Absatz 4 – alt – (Änderung des Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz) wurde dargelegt, dass der dort
vorgesehene Betrag von 5,00 Euro nicht ausreicht.

Zu den Nummern 3 und 4 – neu – (§ 68 und § 74a – neu –
SGB X)

Die Regelungen, die die Voraussetzungen für die Übermitt-
lung von Sozialdaten zur Durchsetzung von Forderungen
enthalten, werden in einer einzigen Vorschrift zusammenge-
fasst. Daher ist die Einführung eines neuen § 74a vorgese-
hen, der sowohl Regelungen zur Datenübermittlung im Rah-
men der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher als auch privat-
rechtlicher Forderungen enthält. Dies macht redaktionelle
Folgeänderungen in § 68 SGB X erforderlich, der bislang die
Regelungen zur Übermittlung von Sozialdaten zur Vollstre-
ckung öffentlich-rechtlicher Forderungen enthält. Zudem ist
im Interesse der Erforderlichkeit und Angemessenheit des
Grundrechtseingriffs inhaltlich genau zu fassen, welche So-
zialdaten auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers übermittelt
werden dürfen. Die bereits in § 39 StVG enthaltene Grenze
von 500 Euro wird einheitlich auch für die Auskünfte nach
§ 74a SGB X übernommen; auf die Begründung zu § 802l
Absatz 1 ZPO wird verwiesen.

§ 74a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wurde zur Klarstellung
ergänzt. In § 74a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Vor-

Zu Absatz 16 – neu – (bisheriger Absatz 15, Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 25 Absatz 4 Satz 2)

Rechtsförmliche Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 35 – neu)

Die Übermittlungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes ist
nicht in § 39 StVG, sondern aus systematischen Gründen in
§ 35 StVG zu regeln. Beim Gerichtsvollzieher handelt es
sich um eine „sonstige öffentliche Stelle“ im Sinne des
Absatzes 1.

Die Befugnis zur Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 ge-
speicherten Fahrzeug- und Halterdaten zur Feststellung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 802l ZPO-E
soll in einer neuen Nummer 14 in Absatz 1 erfolgen. Hierzu
sind redaktionelle Folgeänderungen in Absatz 1 Nummer 12
und 13 erforderlich.

Die Befugnis zur Übermittlung der zur Aufenthaltsermitt-
lung erforderlichen Halterdaten wird in einem neuen Ab-
satz 4c geregelt. Dies zieht eine Folgeänderung in Absatz 3
Satz 1 nach sich.

Zu Nummer 3 (§ 36 Absatz 2c – neu)

§ 36 regelt den Abruf im automatisierten Verfahren. Damit
die Übermittlung der Fahrzeugdaten zur Feststellung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 802l ZPO-E
(§ 35 Absatz 1 Nummer 14 – neu –) durch einen kostenspa-
renden Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen kann,
ist ein neuer Absatz 2c einzufügen.

Zu Absatz 17 – neu – (§ 39 der Fahrzeug-Zulassungsver-
ordnung)

Neben der Änderung des StVG ist gemäß § 36 Absatz 5
Nummer 1 i. V. m. § 47 Nummer 4 StVG auch eine Ände-
rung des § 39 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfor-
derlich. Es muss ein neuer Absatz eingefügt werden, in dem
unter Bezugnahme auf den neuen § 36 Absatz 2c StVG der
Umfang der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher
konkret festgelegt wird.

Zu Absatz 18 – neu – bis Absatz 21 – neu – (§ 3 Absatz 5
Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, § 7 Absatz 2 Satz 2
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 6 Absatz 2 Satz 2
des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes, § 25
Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des
§ 284 AO. Die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ wer-
den jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

Zu Absatz 22 – neu – (§ 90 Absatz 6 des Aufenthalts-
gesetzes)

Zum Zwecke der Ermächtigung der aktenführenden Auslän-
derbehörde, an den Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort
des Schuldners mitzuteilen, ist dem § 90 AufenthG ein neuer
Absatz 6 anzufügen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung)

Zu § 39 – neu – (bisher § 37)
rangigkeit der Anfrage des Gerichtsvollziehers bei der
Meldebehörde hervorgehoben.

Die Umnummerierung des § 37 in § 39 ergibt sich daraus,
dass die vorhergehenden Nummern durch das Gesetz zur

ist durch Artikel 45 des FGG-Reformgesetzes neu gefasst
worden, wobei die Verweise auf die Zivilprozessordnung
entfallen sind. Statt dieser Vorschriften sind § 35 Absatz 3,
§ 89 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und § 94 FamFG in die Über-
gangsvorschrift aufzunehmen.

Der Datierungsbefehl hat gegenüber der bisherigen Variante
den Vorteil, dass redaktionell ein genaues Datum eingesetzt
werden kann. Dies ist vor allem für die in Artikel 5 geregel-
ten Übergangsvorschriften vorteilhaft. Die übrigen Ände-
rungen sind nur rechtsförmlicher Art.

Berlin, den 17. Juni 2009

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13432 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und
den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes
(Drucksache 16/7615) bereits belegt sind.

Zu den Nummern 1 bis 5

Die in den Nummern 1 bis 5 jeweils vorgenommenen
Formulierungsänderungen für den Zeitpunkt der Übergangs-
regelung wurden an die Änderung in Artikel 6 angepasst,
ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
Die bisherige Formulierung verwies irrtümlich auf Artikel 6
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung statt auf diesen Gesetzentwurf.

Zu Nummer 3

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1. September 2009 werden
§ 33 Absatz 2 und 3 und § 83 Absatz 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
aufgehoben. Aufgrund der zeitlichen Lücke zwischen dem
Inkrafttreten des FamFG und dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
sind daher beide Vorschriften aus der Übergangsregelung zu
streichen. Gleiches gilt für § 44 Absatz 2 und 3 des Interna-
tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Diese Vorschrift

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung werden
nur §§ 284, 326 Absatz 3 Satz 2 und § 334 Absatz 3 Satz 2
AO geändert, nicht aber die §§ 93 und 93b AO. Daher sind
diese Vorschriften in Nummer 3 zu streichen.

Zu Nummer 4

Satz 2 stellt klar, dass der private oder öffentlich-rechtliche
Gläubiger entsprechend dem gegenwärtigen Recht zur Ein-
sichtnahme in das beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz
des Schuldners verwahrte Vermögensverzeichnis befugt ist.
Der neu eingefügte Satz 3 sieht hierfür die Weitergeltung der
Kostenregelungen nach bisherigem Recht vor (Nummer
2115, 2116 KV GKG a. F.).

Zu Nummer 6

Es ist klarzustellen, dass die Vorschrift des § 882b in der ab
dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 2 dieses Gesetzes
geltenden Fassung in Bezug nimmt.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

In Satz 1 enthält die Änderungsbefehle, die am Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten. Dies sind neben
den bereits im Entwurf genannten Änderungsbefehlen die in
Artikel 1 Nummer 1a, Nummer 14a und Artikel 4 Absatz 4a
enthaltenen. In Satz 2 ist die bisherige Formulierung für das
Inkrafttreten durch einen Datierungsbefehl ersetzt worden.

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