BT-Drucksache 16/13339

Zahnersatz bei Allergien

Vom 11. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13339
16. Wahlperiode 11. 06. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, Diana Golze, Inge Höger,
Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Zahnersatz bei Allergien

Was passiert, wenn jemand eine Allergie gegen ein Material hat, das norma-
lerweise für den Zahnersatz verwendet wird und deshalb ein Material benö-
tigt, das die Kosten für den Zahnersatz erhöht? Wer bezahlt die zusätzlichen
Kosten?

Zunächst zur grundsätzlichen Regelung von Zuschüssen zum Zahnersatz:

Wenn heutzutage ein Versicherter der gesetzlichen Krankenkasse Zahnersatz
benötigt, erhält er einen Zuschuss. Dieser Zuschuss orientiert sich an den Kos-
ten für die jeweilige Regelversorgung. Diese Kosten sind für die verschiedenen
Arten von Zahnersatz festgelegt. Er wird Festzuschuss oder Festbetrag genannt.
Der Festzuschuss beträgt mindestens 50 Prozent der Kosten für die jeweils not-
wendige Regelversorgung und kann zum Beispiel bei erkennbaren Bemühen
um die Zahngesundheit steigen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch – SGB V).

Der Versicherte erhält diesen Festzuschuss, egal, wie teuer sein Zahnersatz tat-
sächlich ist. Die Kosten, die über den Festzuschuss hinausgehen, muss der Ver-
sicherte in der Regel selbst bezahlen (§ 55 Absatz 4 SGB V).

Versicherte können entsprechend der gesetzlichen Regelung ihren Zahnersatz
frei wählen. Allerdings erhalten sie immer nur einen Festzuschuss gemessen an
den Kosten der Regelversorgung von ihrer Kasse erstattet. Die Höhe des Fest-
zuschusses orientiert sich also allein an dem festgelegten Betrag für die Regel-
versorgung.

Wie verhält es sich bei Allergien?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Zahnersatz-Richtlinie
vom 8. Dezember 2004 festgelegt, dass bei einer nachgewiesenen Allergie nur
ein Werkstoff verwendet werden darf, der vertragen wird. Dazu muss die Aller-
gie nachgewiesen werden.

Die Frage, wer zusätzliche Kosten, die durch eine Allergie entstehen, zu tragen
hat, ist nicht hinreichend geklärt.

Der Fraktion DIE LINKE. liegen Informationen vor, dass Versicherte die Kos-
ten, die ihnen wegen Allergien gegen Werkstoffe entstanden sind, alleine tragen
mussten. Im Widerspruchsverfahren einer Bürgerin (Vorgang liegt dem Frage-
steller vor) wird von der Krankenkasse darauf verwiesen, dass sich der Fest-
zuschuss gemäß § 55 SGB V nur auf die Regelversorgung beziehe. Zusätzliche
Kosten, die aufgrund einer Erkrankung entstehen, die eine unabdingbare beson-

Drucksache 16/13339 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
dere Versorgungsform notwendig machten, habe die Klägerin selbst zu tragen.
Der Widerspruchsbescheid der Kasse wurde so vom Sozialgericht Gelsenkir-
chen (Az.: S 28 KN 64/08 KR) bestätigt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, dass bedingt durch Aller-
gien ein Werkstoff für einen Zahnersatz notwendig ist, wodurch die festge-
legten Kosten für die Regelversorgung für den angemessenen Zahnersatz
überschritten werden (die Frage bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Le-
gierungen, bei Zahnersatz kommen ebenso Kunststoffe zum Einsatz)?

Falls ja, wie begründet die Bundesregierung einen solchen Ausschluss?

2. Gilt Punkt 14 der Zahnersatz-Richtlinie des G-BA vom 8. Dezember 2004
weiterhin, der besagt, dass bei Unverträglichkeiten gegen einen Werkstoff
bei Zahnersatz ein verträglicher Werkstoff zu wählen ist?

3. Warum muss der Patient den Nachweis über eine Allergie gemäß den Krite-
rien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie
erbringen, wie in der G-BA-Richtlinie festgelegt?

4. Inwieweit unterscheidet sich die Behandlung bei einem Patienten, der den
Nachweis einer Allergie liefert und einem Patienten, der den Nachweis einer
Allergie nicht beibringt?

5. Ist aus der Festlegung der Richtlinie des G-BA abzuleiten, dass zusätzliche
Kosten, die durch nachgewiesene Allergien entstehen, von der Kranken-
kasse erstattet werden müssen?

Falls nein, wer hat die zusätzlichen Kosten durch eine nachgewiesene Aller-
gie zu tragen?

Berlin, den 9. Juni 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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