BT-Drucksache 16/13220

1. zu dem Gesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP -16/12412- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) 2.zu dem Gesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP -16/12411- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes 3. zu dem Gesetzentwurf der Frakton der FDP -16/1163- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgesetzes 4. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/12189- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts 5. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. -16/12374- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgesetzes 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/5455- Überwachung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz beenden

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13220
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Bernd
Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU sowie
der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf Körper,
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 16/12412 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Bernd
Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU sowie
der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf Körper,
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 16/12411 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle
der Nachrichtendienste des Bundes

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP

– Drucksache 16/1163 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

Drucksache 16/13220 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck
(Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/12189 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle der
Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts

5. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Dr. Lukrezia
Jochimsen, Dr. Norman Paech, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 16/12374 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Bodo Ramelow, Ulla Jelpke, Hüseyin-Kenan
Aydin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/5455 –

Überwachung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz beenden

A. Problem

Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV –,
Militärischer Abschirmdienst – MAD – und Bundesnachrichtendienst – BND)
leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrung der inneren und äußeren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei ist in einer parlamentarischen, rechtsstaatlichen Demokratie die Einrich-
tung besonderer Kontrollmechanismen für die Arbeit der Nachrichtendienste
wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und des Einsatzes nach-
richtendienstlicher Mittel, die erheblich in die Grundrechte der Betroffenen ein-
greifen können, unabdingbar.

Ziel der Grundgesetzänderung sind die Stärkung und verfahrensmäßige Ab-
sicherung des parlamentarischen Rechts auf Kontrolle der Bundesregierung hin-
sichtlich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes durch die ausdrück-
liche Verankerung des Parlamentarischen Kontrollgremiums in der Verfassung.

Die besonderen Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums werden
durch die zeitgleich eingebrachte konstitutive Neufassung des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes auf
Drucksache 16/12411 – Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) – noch einmal er-

weitert. Ziel ist es, die parlamentarischen Rechte zur Kontrolle der nachrichten-
dienstlichen Tätigkeit des Bundes behutsam und systemkonform zu stärken.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13220

Mit der Grundgesetzergänzung und der Neufassung des Kontrollgremiumgeset-
zes sollen der herausragenden Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle, vor
allem auch zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger, nachhaltig Rechnung
getragen, gleichzeitig aber auch Rücksicht auf die Bedürfnisse und Besonder-
heiten der nachrichtendienstlichen Tätigkeit genommen werden.

B. Lösung

Verankerung des Parlamentarischen Kontrollgremiums in der Verfassung durch
Einfügung eines neuen Artikels 45d in das Grundgesetz.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12411 erweitert die materiellen Informa-
tionsbefugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums, betont deren Durch-
setzbarkeit, dehnt die Bewertungsmöglichkeiten des Gremiums moderat aus,
verbessert die Arbeitsfähigkeit und Kontinuität der Arbeit des Gremiums und
stellt die Möglichkeit des Rechtsschutzes klar. Zudem wird eine valide daten-
schutzrechtliche Grundlage für die Vermittlung von Informationen an das
Gremium geschaffen. Der Geheimnisschutz bleibt vollständig – wie bisher –
gewahrt.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Kohärenz des Gesetzestextes ist
eine Neustrukturierung des PKGrG sinnvoll. Deshalb soll die Novellierung in
der Form eines Ablösungsgesetzes durch Schaffung eines neuen Stammgesetzes
als konstitutive Neufassung erfolgen.

Zu Nummer 1 (Drucksache 16/12412)

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Nummer 2 (Drucksache 16/12411)

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3 (Drucksache 16/1163)

Einvernehmliche Erledigterklärung

Zu Nummer 4 (Drucksache 16/12189)

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

Zu Nummer 5 (Drucksache 16/12374)

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 6 (Drucksache 16/5455)

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,

SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/13220 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Einrichtung des Amts eines Geheimdienstbeauftragten.

D. Kosten

Die effektiveren Kontrollmöglichkeiten des Gremiums können zu geringfügig
höherem administrativen Aufwand auf Seiten der Bundesregierung und der
Nachrichtendienste führen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13220

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12412 mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

In Artikel 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

„Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundes-
gesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2009 (BGBl. I
S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12411 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf dessen Wunsch“ ge-
strichen.

c) Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Eingaben sind zugleich an die Leitung des betroffenen Dienstes zu
richten.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums
haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer
Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des
Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist
die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förm-
liche Verpflichtung zur Geheimhaltung.“

e) § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kon-
trollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der
Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

f) § 14 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwi-
schen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregie-
rung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Drit-
teln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.“

2. Es wird ein neuer Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungs-
gerichtsgesetz – BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie

folgt geändert:

In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt:

Drucksache 16/13220 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamen-
tarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Ver-
bindung mit § 63.“‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4;

3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1163 für erledigt zu erklären,

4. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12189 abzulehnen,

5. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12374 abzulehnen,

6. den Antrag auf Drucksache 16/5455 abzulehnen.

Berlin, den 27. Mai 2009

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Dr. Hans-Peter Uhl
Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 107. Sitzung am SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzuleh-
nen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 100. Sitzung am
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13220

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Peter Uhl, Michael Hartmann (Wackernheim),
Dr. Max Stadler, Wolfgang Neskovic und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/12412, 16/12411,
16/12189 und 16/12374 wurden in der 215. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 27. März 2009 an den Innen-
ausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Wahl-
prüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den Rechts-
ausschuss, den Haushaltsausschuss und den Verteidigungs-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen. Zusätzlich wurde der
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12411 an den Auswär-
tigen Ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1163 wurde in der
37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juni 2006 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung und den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/5455 wurde in der 105. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2007 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung und den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12412)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. und bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 100. Sitzung am
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP emp-
fohlen.

Zu Nummer 2 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12411)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Ab-
wesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
27. Mai 2009 nicht votiert.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am 27. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 107. Sitzung am
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 100. Sitzung am
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP emp-
fohlen.

Zu Nummer 3 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1163)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu
erklären.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am 27. Mai
2009 empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Zu Nummer 4 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12189)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP in
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am 27. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP anzunehmen.

27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion

Drucksache 16/13220 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 107. Sitzung
am 27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf abzulehnen.

Zu Nummer 5 (Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12374)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Ab-
wesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am 27. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 100. Sitzung am
27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 107. Sitzung
am 27. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf abzulehnen.

Zu Nummer 6 (Antrag auf Drucksache 16/5455)

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 53. Sitzung am 27. Mai 2009
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Ab-
wesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 144. Sitzung am 27. Mai
2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 91. Sitzung am 22. April
2009 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu den Vor-
lagen durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der
sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innen-
ausschuss in seiner 97. Sitzung am 25. Mai 2009 durchge-
führt.

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 16/12412, 16/12411, 16/1163, 16/12189, 16/12374

a) Als Ergebnis der Beratungen wurde empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/12412 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)627 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen und der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(4)627 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(4)628 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)628
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

„Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt:

„Artikel 45d

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss zur Kon-
trolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Begründung

Das Handeln der Nachrichtendienste bedarf einer fort-
laufenden parlamentarischen Kontrolle. Diese Kontrolle
muss wirksam sein. Es ist daher gerechtfertigt, der Kon-
trolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes
Verfassungsrang einzuräumen.

Es ist jedoch nicht zu rechtfertigen, dem parlamenta-
rischen Kontrollorgan nicht den Rechtsstatus eines Bun-
destagsausschusses zu geben. Die Verwendung des Be-
griffes „Gremium“ im Verfassungstext führt dazu, dass
die allgemeinen Regeln der Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages (GOBT) keine Anwendung finden.
Damit ist das Kontrollorgan beispielsweise nicht anteilig
nach der Stärke der Fraktionen zu besetzen, wie dies die
§§ 57, 12 GOBT bestimmen. Vielmehr soll der Bundes-
tag auch weiterhin zu Beginn jeder Wahlperiode die Mit-
glieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus
seiner Mitte wählen und die Zahl der Mitglieder, die Zu-
sammensatzung sowie die Arbeitsweise des Parlamenta-
rischen Kontrollgremiums bestimmen (vgl. § 2 in Bun-
destagsdrucksache 16/12412). Damit hat es die Regie-
rungsmehrheit in der Hand, nur ihr politisch genehme
Abgeordnete in das Kontrollgremium zu entsenden.
Missliebige Angehörige der Opposition können von der
Kontrolltätigkeit ausgeschlossen werden. Damit droht
das Konzept der parlamentarischen Kontrolle der Exe-
kutive zur Farce zu werden. Im heutigen parlamenta-
rischen Regierungssystem überwacht schließlich „in ers-
ter Linie nicht die Mehrheit die Regierung, sondern diese
Aufgabe wird vorwiegend von der Opposition – und da-
sowie den Antrag auf Drucksache 16/5455 in seiner 98. Sit-
zung am 27. Mai 2009 abschließend beraten.

mit in der Regel von einer Minderheit – wahrgenom-
men“ (BVerfGE 49, 70 (86).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13220

b) Der Ausschuss empfahl, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/12411 in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)624
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen und der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 16(4)624 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

c) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1163 wurde ein-
vernehmlich für erledigt erklärt.

Der Ausschuss empfahl, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12189 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP abzulehnen.

Der Ausschuss empfahl, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12374 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Den Antrag auf Drucksache 16/5455 empfahl der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung der angenommenen Gesetzentwürfe all-
gemein wird auf die Drucksachen 16/12412 und 16/12411
hingewiesen.

a) Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)624 vorgenommenen Ände-
rungen des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdruck-
sache 16/12411 tragen den Ergebnissen der Sachver-
ständigenanhörung in seiner 97. Sitzung vom 25. Mai
2009 Rechnung. Zudem werden Anregungen der Bun-
desregierung und des Bundesverfassungsgerichts auf-
genommen. Im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Artikel 1, bisheriger § 1 Absatz 2)

Die Streichung ist eine Konsequenz aus der Sachver-
ständigenanhörung vom 25. Mai 2009.

Zu Buchstabe b (Artikel 1, § 6 Absatz 2 Satz 2)

Mit der Streichung wird klargestellt, dass die Bundes-
regierung in jedem Fall gegenüber dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium substantiiert begründen
muss, warum sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur

Zu Buchstabe c (Artikel 1, § 8 Absatz 1 Satz 2)

Durch die Regelung, dass Eingaben an das Parlamen-
tarische Kontrollgremium zugleich auch an die Lei-
tung des jeweils betroffenen Dienstes zu richten sind,
soll sichergestellt werden, dass die Leitung der Diens-
te zeitnah über den Gegenstand der Eingabe unter-
richtet ist und gegenüber dem Gremium unmittelbar
eine Stellungnahme zum Inhalt der Eingabe abgeben
kann.

Zu Buchstabe d (Artikel 1, § 11 Absatz 1)

Durch die Änderung wird die fachliche Zuarbeit für
die Abgeordneten auf Mitarbeiter der Fraktionen be-
schränkt. Damit sind die Abgeordnetenmitarbeiter
ausdrücklich nicht zugelassen. Hierdurch wird Sicher-
heitsbedenken Rechnung getragen.

Zu Buchstabe e (Artikel 1, § 11 Absatz 2)

Im Hinblick darauf, dass es bei umfangreichen und
komplexen Sachverhalten sinnvoll und notwendig
sein kann, auf die Aktenkenntnis der Mitarbeiter
rekurrieren zu können, schafft die Ergänzung die
Möglichkeit, in Einzelfällen und bei genau zu bestim-
menden Sitzungen, Mitarbeiter der Fraktionen zu den
Sitzungen des Gremiums zuzulassen.

Zu Buchstabe f (Artikel 1, § 14)

Die Änderung stellt klar, dass der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht nach § 14 ausschließlich
für Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen
Kontrollgremium und der Bundesregierung eröffnet
sein soll. Nicht umfasst sein sollen Streitigkeiten
innerhalb des Gremiums. Sonstige Rechte bleiben un-
berührt.

Zu Nummer 2 (Artikel 2, § 66a BVerfGG)

Das Streitverfahren gemäß § 14 PKGrG ist als Organ-
streit zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgre-
mium und der Bundesregierung zu qualifizieren. Mit
der Hinzufügung des neuen Satzes 2 in § 66a
BVerfGG wird die notwendige Geheimhaltung auch
im gerichtlichen Verfahren gewährleistet.

b) Im Übrigen legen die Koalitionsfraktionen und die
Fraktion der FDP besonderen Wert darauf, ausdrück-
lich klarzustellen, dass die Bewertungen nach § 10
Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes selbstver-
ständlich nicht der Genehmigung durch das Gremium
bedürfen.

2. Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP verwei-
sen auf die effektiveren Möglichkeiten der Kontrolle und
die Stärkung der Kompetenzen, die sich durch ihre ergän-
zenden Gesetzentwürfe ergeben. Akteneinsichtsrecht und
Zutrittsrecht zu sämtlichen Dienststellen seien nunmehr
normiert. Die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung
hätten zu weiteren Verbesserungen geführt. Dies gelte für
die Mitarbeiterregelung als auch für die Neufassung des
§ 14 zur gerichtlichen Zuständigkeit. Der ursprünglich
Unterrichtung des Gremiums im Einzelfall nicht
nachkommt.

vorgesehene § 1 Absatz 2 sei gestrichen worden, um an-
dere parlamentarische Gremien in ihrer Ressortkontrolle

Berlin, den 27. Mai 2009

Dr. Hans-Peter Uhl
Berichterstatter

Stadler
rstatter

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter
denz zu einer Schwächung der parlamentarischen Res-
sortkontrolle der anderen Ausschüsse führen. Darüber
hinaus sei für eine Sicherstellung einer zeitnahen Unter-
richtung des Gremiums durch die Bundesregierung über
besondere Vorgänge bei den Diensten eine Kriterien-
benennung vorzunehmen und die Verletzungen dieser
Unterrichtungspflicht zu sanktionieren. Im Übrigen sei
nicht einzusehen, warum die Fraktionsvorsitzenden nicht
informiert werden dürften.

Michael Hartmann (Wackernheim)
Berichterstatter

Dr. Max
Berichte

Wolfgang Wieland
Berichterstatter
Drucksache 16/13220 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht einzuschränken. Auch sei in diesem Zusammen-
hang auf das Trennungsgebot hinzuweisen. Letztendlich
werden wohl austarierte gesetzliche Regelungen zu einer
effizienteren Kontrolle vorgeschlagen, die auch den er-
forderlichen Schutzbedürfnissen Rechnung tragen. Nach-
richtendienste seien zur Aufgabenerfüllung unweigerlich
auf den Informationsaustausch angewiesen.

Die Fraktion DIE LINKE. hätte einer Grundgesetzän-
derung zugestimmt, wenn entsprechend ihrem Ände-
rungsantrag das Kontrollorgan als Ausschuss ausgewie-
sen wäre, damit auf jeden Fall die allgemeinen Regeln
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages An-
wendung zu finden hätten. Den einfachgesetzlichen Ent-
wurf lehne man ab, da substanzielle Kontrollrechte an die
Mehrheit gebunden seien, bei § 6 keine Fortschritte er-
zielt werden und dem Grunddilemma, dass die Bundes-
regierung selbst über ihre Berichterstattung bestimme,
nicht begegnet werde, wie dies zum Beispiel durch ge-
setzlich geregelte „vertypte Sachverhalte“ möglich wäre.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verweist
auf ihren umfassend begründeten Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 16/12189. Sie spricht sich gegen
eine Grundgesetzänderung aus. Die Heraufstufung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums werde in der Ten-

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