BT-Drucksache 16/13097

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11644- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Vom 20. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13097
16. Wahlperiode 20. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/11644 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

A. Problem

Infolge der Föderalismusreform hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für
den Untersuchungshaftvollzug verloren. In Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grund-
gesetzes (GG) heißt es nunmehr, dass sich die konkurrierende Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes auf das gerichtliche Verfahren ohne das Recht des Un-
tersuchungshaftvollzuges erstrecke. In den Ländern laufen deshalb gegenwärtig
Arbeiten zum Erlass von Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetzen. In Nieder-
sachsen ist bereits ein solches Gesetz in Kraft getreten.

Der Bund darf künftig noch jenen Bereich regeln, der gegenwärtig von der Ge-
neralklausel in § 119 Abs. 3 Alternative 1 der Strafprozessordnung (StPO)
erfasst ist (Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert).
Bislang verhält sich die StPO in ihrem § 119 nur rudimentär über Beschränkun-
gen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft auferlegt werden dürfen. Kon-
kretisierungen hierzu finden sich derzeit lediglich in der Untersuchungshaftvoll-
zugsordnung, einer gemeinsamen Verwaltungsanordnung der Länder. Das erste
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher die Integration des dem Bund verblie-
benen, aber derzeit im Wesentlichen außerhalb der Strafprozessordnung nor-
mierten Regelungsbereichs in die Strafprozessordnung. Änderungsbedarf ergibt
sich darüber hinaus aus Forderungen des Europäischen Ausschusses zur Ver-
hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment – kurz: CPT) und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der Untersuchungshaft im Neunten Ab-
schnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung teilweise überarbeitet

werden. Schwerpunkt der Novelle ist die Neufassung des § 119 StPO, der die
bislang in Konkretisierung von § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO in der Unter-
suchungshaftvollzugsordnung unter dem Gesichtspunkt „Zweck der Unter-
suchungshaft“ ausgestalteten Beschränkungen und ihre Anordnungsvorausset-
zungen explizit in den Text der Strafprozessordnung übernimmt. § 119a StPO-E
regelt die Rechtsbehelfe der Inhaftierten gegen vollzugliche Entscheidungen
und Maßnahmen.

Drucksache 16/13097 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die §§ 114d und 114e StPO-E sollen gewährleisten, dass Gerichten, Staatsan-
waltschaften und Vollzugsanstalten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen und legen
zu diesem Zweck wechselseitige Informationspflichten fest. § 116b StPO-E
setzt die bisherige Praxis u. a. zur Unterbrechung der Untersuchungshaft bei
gleichzeitig anstehendem Strafvollzug in anderer Sache in den Gesetzestext der
Strafprozessordnung um.

§ 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E setzt die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht um.
Außerdem werden die vom CPT geforderten Belehrungspflichten gegenüber
Beschuldigten sowie die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung bzw. ge-
richtlicher Vorführung normiert (§§ 114b, 114c StPO-E).

B. Lösung

Infolge der Ausschussberatungen sollen die Rechte des Beschuldigten – auf
Akteneinsicht, auf Pflichtverteidigerbestellung und auf zügige Entscheidung
über eine mögliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei
Vorführung vor den „nächsten“ Richter – gegenüber dem Gesetzentwurf weiter
gestärkt und auf Wunsch einiger Länder zudem Übergangsregelungen (§ 13
EGStPO-E, § 121 Abs. 2 JGG-E) aufgenommen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Im Ausschuss bestand Einigkeit, dass die Erweiterung der Pflichtverteidigerbe-
stellung zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, diese Kosten aber durch
Einsparungen infolge verkürzter Haftzeiten (Konsequenz der frühen Verteidi-
gerbeiordnung) mehr als kompensiert würden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13097

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11644 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Siegfried Kauder (Villingen-
Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschul-
digungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist
die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie

die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen
ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung
der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Über-
einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

§ 114b

(1) u n v e r ä n d e r t

setzung unverzüglich nachzuholen.

§ 114b

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und
schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über
seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung
erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche
Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren,
wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie
soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer
Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich be-
stätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist
dies zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldig-
te darauf hinzuweisen, dass er
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g des Untersuchungshaftrechts

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Untersuchungshaftrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch … (BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden
§§ 114a bis 114e ersetzt:

㤠114a

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Ab-
schrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die
deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine
Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist
die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen
Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in ei-
ner für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches
Drucksache 16/13097 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
– Drucksache 16/11644 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Untersuchungshaftrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch … (BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 98 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden
Satz ersetzt:

„Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
§ 162.“

2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden
§§ 114a bis 114e ersetzt:

㤠114a

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Ab-
schrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die
deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine
Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist
die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen
Übersetzung nicht möglich, ist ihm in einer für ihn ver-
ständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldig-
te darauf hinzuweisen, dass er

ben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,

6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie

7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für
die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erfor-
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1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung,
dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen
und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden
hat,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt
oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und

6. u n v e r ä n d e r t

Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hin-
reichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im
Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dol-
metschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsange-
höriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates ver-
langen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

§ 114c

u n v e r ä n d e r t

§ 114d

u n v e r ä n d e r t
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1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung,
dem Richter vorzuführen ist, der ihn zu vernehmen
und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden
hat,

2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen,

3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen be-
antragen kann,

4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,

5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt sei-
ner Wahl zu verlangen und

6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrau-
ens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Un-
tersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hin-
reichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im
Verfahren die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlan-
gen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist da-
rüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsula-
rischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und
dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

§ 114c

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich
Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Per-
son seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der
Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach
der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das
Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner
Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzu-
ordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

§ 114d

(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten
zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen
eine Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr
mit

1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und
das nach § 126 zuständige Gericht,

2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden
sind,

3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119
Abs. 1 und 2,

4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, so-
weit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Voll-
zugsanstalt erforderlich ist,

5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen erge-
bende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufga-

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§ 114e

u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 115a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am
Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht
vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätes-
tens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten
Amtsgericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unver-
züglich nach der Vorführung, spätestens am
nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh-
mung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange-
wandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der
Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch
die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3)
Drucksache 16/13097 –

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derlich sind, insbesondere solche über seine Persön-
lichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten
Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, so-
weit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderwei-
tig bekannt geworden sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei
der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der
Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Ent-
scheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1
und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der
Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift
und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die
Anklageerhebung mit.

§ 114e

Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der
Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese
aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufga-
ben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht
bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Be-
fugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staats-
anwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unbe-
rührt.“

3. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Richter“ durch das Wort
„Gericht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“ durch
die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Be-
schuldigte über das Recht der Beschwerde und die an-
deren Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2,
§ 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304
Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.“
oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl
bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizu-
lassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl
oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht of-
fensichtlich unbegründet sind, oder hat das Ge-

ordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von
Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft
übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch
ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedie-
nen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
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richt Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der
Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und
der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich
und auf dem nach den Umständen angezeigten
schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht
prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben
oder außer Vollzug zu setzen ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter“ durch
das Wort „Gericht“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

5. u n v e r ä n d e r t
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4. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:

㤠116b

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der
Vollstreckung der Ausliefe-rungshaft, der vorläufigen
Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zu-
rückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer frei-
heitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung
von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft
eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Un-
tersuchungshaft dies erfordert.“

5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a ersetzt:

㤠119

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunke-
lungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erfor-
derlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Be-
schränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann
angeordnet werden, dass

1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunika-
tion der Erlaubnis bedürfen,

2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und
Paketverkehr zu überwachen sind,

3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Er-
laubnis bedarf,

4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen In-
haftierten getrennt wird,

5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame
Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden.

Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anord-
nung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die
Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufi-
ge Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht
binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es
sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Be-
schuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen.
Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächti-
gung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen
sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der an-

a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und

b) der konsularischen Vertretung seines Heimat-
staates.
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(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte
Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten
unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzutei-
len. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst
erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der
Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unter-
richten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten ent-
sprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,

2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,

3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,

4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,

5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zu-
ständigen Landesverfassungsgericht,

6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines
Landes,

7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in
den Ländern zuständigen Stellen der Länder und
den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdaten-
schutzgesetzes,

8. dem Europäischen Parlament,

9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

10. dem Europäischen Gerichtshof,

11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,

12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung oder Strafe,

14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus
und Intoleranz,

15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Natio-
nen,

16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Be-
seitigung der Rassendiskriminierung und für die Be-
seitigung der Diskriminierung der Frau,

17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Fol-
ter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung
von Folter und den entsprechenden Nationalen Prä-
ventionsmechanismen,

18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Per-
sonen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,

19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,

legung der Revision“ durch die Wörter „Während des
Revisionsverfahrens“ ersetzt.

7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117 bis 119“
durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ ersetzt.
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6. u n v e r ä n d e r t
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Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustel-
len, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entschei-
dungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Ent-
scheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmit-
tel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine
aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläu-
fige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen
Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet
ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme voll-
streckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts be-
stimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

§ 119a

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maß-
nahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche
Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Ent-
scheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im
Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Ent-
scheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine
aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläu-
fige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch
die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme
zuständige Stelle Beschwerde erheben.“

6. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die
weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maß-
nahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die
Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstre-
ckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a be-
ziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl
erlassen hat.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zustän-
dig, der die vorangegangene Entscheidung erlas-
sen“ durch die Wörter „das Gericht zuständig, das
die vorangegangene Entscheidung getroffen“ er-
setzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das vorbereitende Verfahren an einem an-
deren Ort geführt oder die Untersuchungshaft an
einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht
seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsge-
richt übertragen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Ein-
7. u n v e r ä n d e r t

Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf-
verfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter ent-
gegenstehen. Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und § 477
Abs. 5 gelten entsprechend.“
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

9a. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungs-
haft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige
Unterbringung nach § 126a oder § 275a
Abs. 5 vollstreckt wird;“.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠117
Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ er-
setzt.

9b. § 141 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠140 Abs. 1 und
2“ durch die Angabe „§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidi-
ger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung
bestellt.“

c) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und werden die Wörter „im Fall des
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126
oder § 275a Abs. 5 zuständige Gericht.“ ange-
fügt.

10. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch
nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger
die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile
sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Be-
weisgegenständen versagt werden, soweit dies den
Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die
Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich
der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist die-
se im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind
dem Verteidiger die für die Beurteilung der Recht-
mäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen In-
formationen in geeigneter Weise zugänglich zu ma-
chen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu
gewähren.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschrif-
ten aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer
angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der
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8. Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staats-
anwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gel-
ten die §§ 114a bis 114c entsprechend.“

9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“

10. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch
nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger
die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile
sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Be-
weisgegenständen versagt werden, soweit dies den
Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf-
verfahren, gefährden kann. Liegen die Vorausset-
zungen von Satz 1 vor und befindet sich der Be-
schuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im
Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem
Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßig-
keit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informa-
tionen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschrif-
ten aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer
angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der
Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf-
verfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter ent-
gegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz,
Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

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11. § 148 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Be-
schuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung
mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend ver-
dächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit
Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zu-
rückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht da-
mit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach
§ 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht
kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch
in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbu-
ches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Er-
lass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schrift-
liche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für
Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen,
die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Ge-
genständen ausschließen.“

12. § 162 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anträge“
die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen Klage“
eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist.
Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag
auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen
im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht
zuständig.“

13. § 163c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

14. In § 275a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „bis 119“
durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt.

15. In § 406e Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in einem an-
deren Strafverfahren, “ eingefügt.

16. In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und
§ 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ ersetzt.

17. In § 477 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zwe-
cke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch die Gefähr-
dung des Untersuchungszwecks in einem anderen
Strafverfahren,“ eingefügt.
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung

Nach § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der
Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang
wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt,
wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines
Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungs-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

rungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch … (BGBl. …) geändert worden
ist, wird folgender § 13 eingefügt:

㤠13

Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des
Untersuchungshaftrechts

In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine
landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersu-
chungshaft getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten
solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-
ber 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum
31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der
Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab
dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt
geändert durch … (BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13097 – 1

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch …
(BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 wie
folgt gefasst:

„§ 122 (weggefallen)“

2. § 122 wird aufgehoben.

3. In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Wör-
ter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie“
eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122“ durch die
Angabe „§§ 2 bis 121“ ersetzt.

4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter
„§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie“ ein-
gefügt und wird die Angabe „51 bis 122“ durch die An-
gabe „51 bis 121“ ersetzt.

5. § 178 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt
geändert durch … (BGBl. …), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

㤠72b

Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe,
dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft,

3 – Drucksache 16/13097

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010
noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

beistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungs-
beistand.“

2. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2“ durch
die Angabe „und 89b Abs. 2“ ersetzt.

3. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c einge-
fügt:

㤠89b

Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr voll-
endet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eig-
net, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für
den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Straf-
vollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der
Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugend-
strafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Er-
wachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug ent-
scheidet der Vollstreckungsleiter.

Vierter Unterabschnitt

Untersuchungshaft

§ 89c

Vollstreckung der Untersuchungshaft

Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft
nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersu-
chungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit
in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen
vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des
Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Un-
tersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen
Einrichtungen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft
das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrich-
tung ist vor der Entscheidung zu hören.“

4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.

5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 89b Abs. 1“ ersetzt

6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73“
durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73“ ersetzt.

7. § 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an
zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.“
Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefan-
genen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten
solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.“

(5) In § 148 Abs. 3 Halbsatz 1 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), das zuletzt durch …
(BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 162
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13097 – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen

§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I 1994, S. 1537), das zuletzt durch …
(BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft,
der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anord-
nung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften
über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der
Strafprozessordnung entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes

§ 12 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. Sep-
tember 1991 (BGBl I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I
S. 1425), das zuletzt durch … (BGBl. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anord-
nung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug
der Untersuchungshaft entsprechend.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 6

Folgeänderungen

(1) In § 117b Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
(BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.

(2) In § 101 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl I S. 557), die zuletzt durch …
(BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.

(3) In § 108 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl I S. 2735), das zuletzt durch … (BGBl. …) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch
die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.

(4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung
vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), die zuletzt durch
… (BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.

5 – Drucksache 16/13097

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) § 13 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung und § 121 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes treten
am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(6) In Artikel 4 Halbsatz 1 des Gesetzes zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen
außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
(BGBl. 1969 II S. 1939), das zuletzt durch … (BGBl. …)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 162 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 162“ ersetzt.

Artikel 7

Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes werden durch
dieses Gesetz eingeschränkt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro- überlassen würden. Jedoch sei zu verlangen, dass unter Be-

tokoll der 136. Sitzung des Rechtsausschusses vom 22. April
2009 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverstän-
digen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner

rücksichtigung der Verfassungsrechtsprechung zumindest
Einsicht in die Aktenteile gewährt werde, die nach Auffas-
sung der Strafverfolgungsbehörden die Inhaftierung recht-
fertigten.
Drucksache 16/13097 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dr. Peter
Danckert, Dr. Matthias Miersch, Jörg van Essen, Sevim Dag˘delen und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/11644 in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/11644 in seiner 95. Sitzung am 13. Mai 2009 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11644 in seiner 127. Sitzung am 4. März 2009 beraten
und beschlossen, hierzu eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen, die in seiner 136. Sitzung am 22. April 2009 stattge-
funden hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in geänderter
Fassung anzunehmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, der
Gesetzentwurf habe durch die Ausschussberatungen erhebli-
che Verbesserungen erfahren. Insbesondere seien auf den
Gebieten des Akteneinsichtsrechts sowie der Pflichtverteidi-
gerbestellung Fortschritte erzielt worden. Künftig sei nicht
mehr die Verteidigerbestellung ab dem dritten Monat der
Untersuchungshaft der Regelfall, sondern die unverzügliche
Bestellung nach Beginn des Vollzugs der freiheitsentziehen-
den Maßnahme. Hierfür sprächen nicht allein fiskalische
Gründe einer möglichen Kostenersparnis. Die Regelung die-
ne vielmehr der Verwirklichung eines fairen Verfahrens,
denn der Beschuldigte sei im Fall der Festnahme zur Wah-
rung seiner Rechte auf anwaltliche Unterstützung angewie-
sen. Dies sei auch vielen Richtern bewusst. Gerade zu Be-
ginn der Untersuchungshaft, wenn sich der Beschuldigte
ohnehin in einer hilflosen Situation befände, würden die
Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt,
etwa über das Aussageverhalten oder die Beibringung von
Gegenbeweisen.

Trotz der Verbesserungen am Regierungsentwurf blieben die
Änderungen hinter den Erwartungen der Fraktion zurück. In
der ersten Lesung sei von den Rednern der Regierungskoali-
tion betont worden, wesentliche Festlegungen für das Ver-
fahren würden schon in den ersten Stunden nach der vor-
läufigen Festnahme getroffen, weshalb bereits ab diesem
Zeitpunkt die Beschuldigtenrechte gestärkt werden müssten.
Nun habe man sich aber auf die Verkündung des Haftbefehls
als maßgeblichen Zeitpunkt festgelegt. Zwar sei es praktisch
nicht durchzuführen, bereits im Augenblick der vorläufigen
Festnahme einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Alternativ
müssten die Beschuldigten aber bereits in diesem frühen Sta-
dium des Verfahrens intensiv über ihre Rechte aufgeklärt
werden. Die Bestellung des Pflichtverteidigers sei auch für
den Fall vorzusehen, dass die Staatsanwaltschaft bei einem
vorläufig Festgenommenen zu der Überzeugung gelange, sie
müsse einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. Der
Pflichtverteidiger habe dann die Möglichkeit, an der Ent-
scheidung des Ermittlungsrichters mitzuwirken, ob Untersu-
chungshaft zu verhängen sei.

Zu kritisieren sei zudem, dass das Akteneinsichtsrecht nicht
immer, sondern nur „in der Regel“ zu gewähren sei. Der ein-
schlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei
zu entnehmen, dass dem Verteidiger die Akten zur Verfü-
gung gestellt werden müssten, die die Inhaftierung begrün-
deten. Es sei nicht zu erwarten, dass sämtliche Aktenteile

Frank Buckow Richter am Amtsgericht Berlin-
Tiergarten

Dr. Stefan König Vorsitzender des Strafrechtsaus-
schusses, Deutscher Anwaltverein
e. V., Berlin

Prof. Dr. Hans-Ullrich
Paeffgen

Universität Bonn, Rechts- und
Staatswissenschaftliche Fakultät,
Lehrstuhl für Strafrecht und Straf-
prozessrecht

Thilo Pfordte Rechtsanwalt, Strafrechtsaus-
schuss der Bundesrechtsanwalts-
kammer, Berlin

Prof. Dr. Heinz Schöch Ludwig-Maximilians-Universität,
Lehrstuhl für Strafrecht, Krimino-
logie, Jugendrecht und Strafvoll-
zug

Michael Tsambikakis Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, Köln

Dr. Ernst Tschanett Vizepräsident des Oberlandes-
gerichts Bamberg

Prof. Dr. Hans-Joachim
Weider

Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, Frankfurt am Main

Joachim Weimer Vorsitzender Richter am Land-
gericht Konstanz.
141. Sitzung am 13. Mai 2009 abschließend beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

Im Gesetzentwurf fehle eine Regelung über die Höchstdauer
der Untersuchungshaft sowie eine – in vielen Landesgeset-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13097

zen enthaltene – einleitende Klarstellung, dass für einen Un-
tersuchungshäftling die Unschuldsvermutung gelte und ihm
nur die Beschränkungen auferlegt werden könnten, die uner-
lässlich seien. Viele seit langem diskutierte Schwachpunkte
des Untersuchungshaftrechts gehe der Gesetzentwurf gar
nicht an; insofern werde die Chance zu einer grundlegenden
Reform verpasst.

Wegen der erwähnten Verbesserungen bei gleichzeitig fort-
bestehendem Verbesserungsbedarf werde man den Gesetz-
entwurf nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, ablehnen, son-
dern sich bei der Abstimmung enthalten.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie werde dem Gesetzent-
wurf aufgrund der in den Ausschussberatungen eingeführten
Verbesserungen des Akteneinsichtsrechts und des Rechts der
Pflichtverteidigerbestellung zustimmen. Die Befürchtungen
der Länder, die Ausweitung der Pflichtverteidigerbestellung
werde sich belastend auf die Justizhaushalte auswirken, sei-
en nicht nachvollziehbar. Die Sachverständigenanhörung,
insbesondere die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Heinz
Schöch, hätten verdeutlicht, dass die Einschaltung eines Ver-
teidigers bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen im
Regelfall zu einem kürzeren Vollzug der Untersuchungshaft
führe. Dies bringe eine erhebliche Entlastung der Justizhaus-
halte.

Die Fraktion der SPD teilte mit, auch sie könne für die Re-
aktion der Landesjustizminister kein Verständnis aufbringen.
Für ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf sei aber nicht al-
lein der fiskalische Grund der Kostenersparnis bei früher
Pflichtverteidigerbestellung entscheidend. Vielmehr stünden
die Rechte des Beschuldigten und die Möglichkeit einer Ver-
fahrensbeschleunigung im Vordergrund. Wenn der Staat
einem bis zur Verurteilung als unschuldig geltenden Bürger
die Freiheit nehme, müsse er ihm so früh wie möglich einen
Verteidiger zur Seite stellen. Die Bestellung erst nach drei
Monaten Untersuchungshaft sei antiquiert. Über die Festle-
gung des maßgeblichen Zeitpunkts der Verteidigerbestellung
habe man ausführlich diskutiert. Ihn in der vorläufigen Fest-
nahme zu sehen, sei praktisch nicht umzusetzen. Bereits die
Freiheitsentziehung zu Zwecken der Kontrolle der Blut-
alkoholkonzentration würde dann die Voraussetzungen einer
vorläufigen Festnahme erfüllen und somit eine Pflichtvertei-
digerbestellung notwendig machen. Der insoweit maßgebli-
che Zeitpunkt sei der Beginn der Vollstreckung des Haftbe-
fehls ggf. verbunden mit der Entscheidung über die sofortige
Haftverschonung.

Die Regelung, die gar keine große Reform des Untersu-
chungshaftrechts angestrebt habe, wirke einem in der Praxis
zu bemerkenden Zweiklassenverteidigungsrecht entgegen.
Ein vermögender Beschuldigter könne sich in der – womög-
lich medial begleiteten – Situation der Festnahme bereits mit
einem oder mehreren Verteidigern umgeben; ein anderer,
mittelloser, Beschuldigter sei gar nicht verteidigt.

Ebenso sei das Akteneinsichtsrecht mit Rücksicht auf die
praktische Durchführbarkeit geregelt worden. Ziel sei unter
anderem die Beschleunigung des Verfahrens durch eine ver-
besserte Verständigung der Beteiligten gewesen, nicht aber
die Erschwerung des Verfahrens durch eine übermäßige
Stärkung der Verteidigerrechte. In einem frühen Stadium der

be sich deshalb darauf verständigt, dem Verteidiger die für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich
zu machen und Akteneinsicht im Regelfall zu gewähren. Da-
mit gehe man über die Forderung des Bundesverfassungsge-
richts hinaus, die Aktenteile zur Verfügung zu stellen, die die
Inhaftierung begründeten. Durch die nun gefundene Rege-
lung – Akteneinsicht, soweit nicht der Untersuchungszweck
gefährdet werde – erhalte der Verteidiger die Chance, auch
die entlastenden Sachverhaltsmomente zur Kenntnis zu neh-
men und vorzutragen.

Schließlich habe man in § 115a StPO Korrekturen vorge-
nommen. Die Sachverständigenanhörung habe aufgezeigt,
dass die Situation des Beschuldigten im Fall der Festnahme
in einem für die Vorführung unzuständigen Gerichtsbezirk
verbessert werden müsse.

Im Ergebnis sei das Untersuchungshaftrecht wesentlich ver-
bessert worden. Die Fraktion dankte allen, die an der Bera-
tung mitgewirkt haben, insbesondere den Mitgliedern der
Koalitionsfraktionen und den Mitarbeitern des Bundes-
ministeriums der Justiz, und bat um Zustimmung zu dem Ge-
setzentwurf.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, der Gesetzentwurf
enthalte nun nach Auswertung der Sachverständigenanhö-
rung die Verbesserungen, die im Rahmen des praktisch Rea-
lisierbaren möglich gewesen seien. Zu Beginn des Gesetzes-
vorhabens sei die Forderung der Pflichtverteidigerbestellung
ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme aufgestellt
worden. Im Laufe der Diskussion habe man festgestellt, dass
die Einschaltung eines Verteidigers bereits zu diesem Zeit-
punkt unter Umständen sogar zu einer längeren Freiheitsent-
ziehung führen könne. Dies sei beispielsweise in kleineren
Städten der Fall, in denen ein Verteidiger nicht zu jeder Zeit
verfügbar sei. Im Ergebnis habe Einigkeit darüber bestan-
den, dass es für den Inhaftierten in aller Regel besser sei, ihm
erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Haftbefehls einen
Pflichtverteidiger zu bestellen.

Ähnliche Probleme seien bei der Frage aufgetaucht, welche
Unterlagen dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zur
Verfügung gestellt werden sollten. Hier sei zu berücksichti-
gen gewesen, dass im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme
noch keine für eine aussichtsreiche Verteidigung hinreichen-
den Informationen vorhanden seien. Vernünftigerweise habe
man sich darauf verständigt, dass der Verteidiger insoweit
Akteneinsicht erhalten solle, als der Ermittlungserfolg nicht
gefährdet werde. Im Zusammenhang mit der Forderung der
Begrenzung der Haftdauer für die Untersuchungshaft sei zu
berücksichtigen, dass nach sechs Monaten eine regelmäßige
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht vorgeschrieben
sei (§§ 121, 122 StPO).

Bezüglich der von den Ländern erwarteten Mehrkosten sei
hervorzuheben, dass die frühzeitige Pflichtverteidigerbestel-
lung nach dem in der Sachverständigenanhörung von Prof.
Dr. Schöch vorgestellten Modell zu einer Verkürzung der
Untersuchungshaft um 20 Hafttage, nach einer Modellbe-
rechnung eines weiteren Sachverständigen sogar zu einer
Verkürzung um 60 Hafttage und somit in jedem Fall zu einer
Ermittlungen könne die Überlassung sämtlicher in der Akte
befindlichen Informationen nicht verlangt werden. Man ha-

Kosteneinsparung führe. Auch unter diesem Gesichtspunkt
verdiene der Gesetzentwurf Zustimmung.

Drucksache 16/13097 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 2 (§ 114a ff. StPO-E)

Zu § 114a StPO-E

Die Einfügung des Wortes „unverzüglich“ beinhaltet eine
– vom Bundesrat geforderte – Klarstellung, die mit Artikel 5
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) korrespondiert. In der letztgenannten Bestimmung
heißt es, dass die Mitteilung der Gründe der Festnahme und
der erhobenen Beschuldigungen „innerhalb möglichst kur-
zer Frist“ zu erfolgen habe. Diese Formulierung entspricht
dem Begriff „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern).
Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass vor der ent-
sprechenden Mitteilung an den Beschuldigten noch eventu-
ell erforderliche, unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst
werden können. Dazu gehört vor allem die Beiziehung eines
Dolmetschers bei Beschuldigten, die der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig sind.

Zu § 114b StPO-E

Die Änderungen in § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 StPO-E
sind einer geschlechtsneutralen Formulierung geschuldet.

Das nunmehr in § 114b Abs. 2 Satz 2 StPO-E ebenfalls auf
Anregung des Bundesrates eingefügte Wort „unentgeltlich“
stellt klar, dass die Hinzuziehung des Dolmetschers für den
Beschuldigten nicht mit Kosten verbunden ist. Im Um-
kehrschluss wird damit auch deutlich gemacht, dass die in
§ 114b Abs. 2 Nr. 4 und 5 StPO-E angesprochene Hinzuzie-
hung eines Rechtsanwaltes oder Arztes nicht unentgeltlich
sein muss.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 115a StPO)

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 3 sind redaktioneller
Art und tragen einer geschlechtsneutralen Terminologie
Rechnung. Die mit der Neufassung des Absatzes 2 verbun-
denen inhaltlichen Änderungen tragen folgenden Gesichts-
punkten Rechnung:

Von der Vorführung vor den „nächsten“ Richter gemäß
§ 115a StPO bis zur Vorführung vor den „zuständigen“ Rich-
ter nach § 126 StPO, können je nach räumlicher Entfernung
zwischen den Gerichten Tage oder auch Wochen vergehen.
Diese Zeit wird benötigt, um den Beschuldigten von einem
Ort zum anderen zu „verschuben“. Das ist aus Sicht des Be-
schuldigten dann besonders misslich, wenn dieser dem
„nächsten“ Richter Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine
Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls
rechtfertigen könnten. In diesem Fall ist der „nächste“ Rich-
ter nicht befugt, von sich aus den Haftbefehl aufzuheben
oder außer Vollzug zu setzen. Damit trägt das Gesetz dem
Umstand Rechnung, dass der „nächste“ Richter regelmäßig
nicht über die notwendigen Informationen für eine sachge-
rechte Entscheidung verfügt, ihm insbesondere die Akten
nicht vorliegen. Schon nach der bisherigen Fassung des
§ 115a Abs. 2 StPO ist der „nächste“ Richter aber verpflich-
tet, den zuständigen Richter über solche Gesichtspunkte un-

Die Neufassung des § 115a Abs. 2 StPO-E will das Zusam-
menwirken von „nächstem Gericht“, „zuständigem Gericht“
und zuständiger Staatsanwaltschaft im Interesse einer
schnellen Entscheidung über Einwendungen des Beschul-
digten oder sonst aufgetretene entlastende Gesichtspunkte
optimieren. Sie sieht deshalb vor, dass das „nächste Gericht“
neben dem „zuständigen Gericht“ auch die zuständige
Staatsanwaltschaft in gleicher Weise über die vorgenannten
Gesichtspunkte informieren muss (Absatz 2 Satz 4 Halb-
satz 1 StPO-E). Damit wird dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass auch das zuständige Gericht häufig nicht mehr die
Akten vorliegen hat, z. B. weil der Haftbefehlserlass schon
Wochen zurückliegt. Dann ist eine sofortige Information
auch der zuständigen Staatsanwaltschaft als der im Ermitt-
lungsverfahren aktenführenden Stelle durch das nächste Ge-
richt sachgerecht. Die Staatsanwaltschaft hat dann ihrerseits
zu prüfen und zu entscheiden, ob sie eine Aufhebung oder
Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei dem nach § 126
StPO zuständigen Gericht beantragt. Beantragt die Staatsan-
waltschaft die Aufhebung des Haftbefehls, so hat das nächste
Gericht die Freilassung des vorgeführten Beschuldigten zu
verfügen (Absatz 2 Satz 3 StPO-E).

Ferner ist vorgesehen, dass das zuständige Gericht über eine
Aufhebung/Außervollzugsetzung des Haftbefehls unverzüg-
lich zu entscheiden hat, sobald es die Mitteilung des nächs-
ten Gerichts nach § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO erhalten hat
(Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 StPO-E). Das Wort „unverzüg-
lich“ eröffnet dem zuständigen Gericht die notwendige
Flexibilität, um etwa erforderliche Informationen zu der
Berechtigung der mitgeteilten Einwendungen oder Beden-
ken einzuholen.

Zu Nummer 4a – neu – (§ 117 StPO)

§ 117 Abs. 4 und 5 entfallen aufgrund der vorgesehenen
Ausdehnung der notwendigen Verteidigung: Nach § 140
Abs. 1 Nr. 4 StPO-E ist dem inhaftierten Beschuldigten von
Beginn der Inhaftierung an von Amts wegen ein Verteidiger
zu bestellen, so dass die Regelungen über die Bestellung
eines Verteidigers nach Ablauf von drei Monaten Untersu-
chungshaft (§ 117 Abs. 4) und die sog. Dreimonatshaftprü-
fung für nicht verteidigte Inhaftierte (§ 117 Abs. 5) keinen
Anwendungsbereich mehr haben.

Zu Nummer 9a – neu – (§ 140 StPO)

Die neue Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO-E sieht
vor, dass dem Beschuldigten ab Beginn der Vollstreckung
von Untersuchungshaft gemäß §§ 112, 112a StPO oder einst-
weiliger Unterbringung gemäß §§ 126a oder 275a Abs. 5
StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Bislang bestimmt das Gesetz eine solche Pflichtverteidiger-
bestellung aus Anlass der Vollstreckung von Untersuchungs-
haft erst nach drei Monaten Haftzeit (§ 117 Abs. 4 StPO).
Das erscheint in Anbetracht des mit der Inhaftierung verbun-
denen erheblichen Eingriffs in die Grundrechte der Betroffe-
nen als ungenügend. Der Europarat hat zudem in seinen
Empfehlungen zur Untersuchungshaft aus dem Jahr 2006
(Empfehlung Rec(2006)13 des Ministerkomitees an die
Mitgliedsstaaten betreffend die Anwendung von Unter-
suchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen
verzüglich und schnellst möglichst zu informieren, die gegen
die Aufrechterhaltung der Haft sprechen könnten.

wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch vom
27. September 2006) auf die Bedeutung des Rechts auf Bei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13097

stand durch einen Verteidiger insoweit hingewiesen und be-
tont, dass dieser Beistand auf Kosten des Staates zu leisten
sei, wenn die betroffene Person nicht über entsprechende ei-
gene finanzielle Mittel verfüge.

Vorgesehen ist die Pflichtverteidigerbestellung – wie bisher
– nur bei der Untersuchungshaft im Sinne von §§ 112, 112a
StPO. Sie gilt also insbesondere nicht für die Hauptverhand-
lungshaft (§ 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 329 Abs. 4 StPO)
und die Sicherungshaft nach § 453c Abs. 1 StPO. Als der
Untersuchungshaft von der Gewichtigkeit her gleichwertig
erscheinen die vorläufige Unterbringung gemäß § 126a
StPO bzw. gemäß § 275a Abs. 5 StPO, so dass die entworfe-
ne Bestimmung auch diese Fälle einbezieht.

Die entworfene Formulierung macht deutlich, dass die Bei-
ordnung eines Pflichtverteidigers nur solange in Betracht
kommt, wie der Beschuldigte sich tatsächlich im Vollzug
einer der genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen be-
findet. Die Beiordnung eines Verteidigers kommt also insbe-
sondere dann nicht in Betracht, wenn der Haftbefehl zu-
gleich mit der Verkündung außer Vollzug gesetzt wird.

§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bleibt neben der Neuregelung in
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unberührt und ist z. B. anwendbar,
wenn der Betroffene sich nicht in Untersuchungshaft, son-
dern etwa in Straf- oder Abschiebehaft befindet. § 140
Abs. 1 Nr. 5 StPO findet darüber hinaus vor allem auch dann
weiterhin Anwendung, wenn sich der Beschuldigte mindes-
tens drei Monate in Untersuchungshaft befand und nicht
mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptver-
handlung auf freien Fuß gesetzt worden ist.

Bei der Änderung in § 140 Abs. 3 Satz 2 StPO-E handelt es
sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 9b – neu – (§ 141 StPO)

Die Änderungen in § 141 Abs. 1 StPO stellen eine Folge-
änderung zu § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO-E und § 141 Abs. 3
Satz 4 StPO-E dar.

§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO-E bestimmt, dass der Verteidiger
nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO-E unverzüglich nach Beginn
der Vollstreckung zu bestellen ist. Dem Gericht muss nach
der Verkündung des Haftbefehls (soweit dieser nicht gleich-
zeitig außer Vollzug gesetzt wird) ein gewisser zeitlicher
Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt werden. Nicht im-
mer wird ein von dem Beschuldigten gewünschter, bestimm-
ter Verteidiger unmittelbar erreichbar und bereit sein, die
Verteidigung zu übernehmen. Insbesondere auch bei einer
Haftbefehlsverkündung am Wochenende wird häufiger zu-
dem nicht sofort ein Verteidiger zu finden sein. Dem trägt die
Formulierung mit dem Wort „unverzüglich“ (ohne schuld-
haftes Zögern) Rechnung.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflichtver-
teidigerbestellung weist der Entwurf gemäß § 141 Abs. 4
StPO-E dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht zu. Das
ist sachgerecht, weil dieses Gericht am besten mit der Sache
vertraut ist, und zwar insbesondere auch dann, wenn der
Haftbefehl (oder Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO)
durch das „nächste“ Amtsgericht (§ 115a StPO) verkündet
worden ist. Im Fall von § 275a Abs. 5 StPO ist das dort

Zu Nummer 10 (§ 147 Abs. 2 und 7 StPO-E)

In § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO-E wird der im Regierungsent-
wurf vorgesehene Einschub, wonach die Versagung der
Akteneinsicht mit der Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks „auch in einem anderen Strafverfahren“ begründet
werden kann, gestrichen. Die weitere Prüfung hat ergeben,
dass dieser Einschub u. U. unerwünschte Rückschlüsse oder
Wertungswidersprüche in Bezug auf andere Bestimmungen
der Strafprozessordnung zur Folge haben kann, die ebenfalls
auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks abstellen
(§ 87 Abs. 4 Satz 2, § 101 Abs. 5 Satz 1, § 147 Abs. 5 Satz 3,
§ 168c Abs. 3 Satz 1, § 406e Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4
Satz 4, § 406f Abs. 3 Satz 1, § 406g Abs. 2 Satz 2, § 478
Abs. 3 Satz 3, § 492 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Aussage über
die Zulässigkeit der Versagung der Akteneinsicht im Hin-
blick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in
einem anderen Strafverfahren ist damit nicht verbunden.

An § 147 Absatz 2 Satz 2 wird ein Halbsatz angefügt, der
klarstellt, dass die Übermittlung der für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Freiheit wesentlichen Informationen in
der Regel durch die Gewährung von Akteneinsicht an den
Verteidiger zu erfolgen hat. Dies entspricht den Ausführun-
gen in der Begründung des Regierungsentwurfs.

In Absatz 7 ist der Verweis auf Absatz 2 Satz 2 entsprechend
anzupassen.

Zu Artikel 1a – neu – (Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Strafprozess-
ordnung)

Zu § 13 EGStPO – neu –

Durch den Entwurf wird der bisherige Inhalt von § 119 StPO
aufgehoben. Damit entfallen die bisher in § 119 StPO enthal-
tenen Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug.

Die Regelung des Untersuchungshaftvollzuges unterfällt
durch die Neufassung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) nun-
mehr der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Nach dieser
Bestimmung hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für
die Regelung des Untersuchungshaftvollzuges verloren.

Trotz der Bemühungen der Länder um einen zeitnahen Er-
lass von Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs-
haft kann aber aufgrund der grundsätzlichen Unwägbarkei-
ten im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls nicht sicher
unterstellt werden, dass zum 1. Januar 2010 in allen Ländern
bereits entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getre-
ten sein werden. Sollte sich das Inkrafttreten solcher Vor-
schriften verzögern, würde es in den betreffenden Ländern
ab dem 1. Januar 2010 an der notwendigen Rechtsgrundlage
für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erfor-
derlich sind, fehlen.

Es ist unbestritten, dass unabhängig vom Regelungsgegen-
stand dieses Entwurfes im Untersuchungshaftvollzug insbe-
sondere Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung in den Vollzugsanstalten unabdingbar sind. Da solche
Maßnahmen ohne gesetzliche Grundlage – auch für einen
genannte Gericht auch für die Bestellung des Verteidigers
zuständig.

nur kurzen Zeitraum – mit dem Rechtsstaatsprinzip, nament-
lich dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, unverein-

§ 119 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 119 Abs. 3 Alternative 2 StPO
eine Beschränkung zur Sicherstellung der Ordnung in der
Anstalt erlassen, ist diese Beschränkung also für den Gefan-
genen nach § 119a Abs. 1 StPO anfechtbar. Davon unberührt
bleibt die Verpflichtung der Anstalt, nach § 119 Abs. 6
Satz 3 StPO in der bisherigen Fassung die Genehmigung des
Gerichts herbeizuführen.

Auch ist die Schaffung einer Übergangsvorschrift für die in
Artikel 2 und 3 des Entwurfs aufgehobenen oder geänderten
Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und des Jugendge-
richtsgesetzes überwiegend nicht erforderlich, da diese Be-
schränkungen aus Gründen der Aufrechterhaltung der
Ordnung der Anstalt nicht betreffen. Eine Ausnahme gilt
hinsichtlich § 93 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Er trifft
eine wenigstens rudimentäre Regelung zur Gestaltung des
Untersuchungshaftvollzugs an jungen Gefangenen. Seine
Aufhebung ist daher bis zum Inkrafttreten einschlägiger lan-
desgesetzlicher Vorschriften ebenfalls zu suspendieren (s. u.
§ 121 Abs. 2 JGG-E, Artikel 3 Nr. 8 – neu – des Entwurfs);
andernfalls würden (besondere) gesetzliche Vorschriften für
den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen
gänzlich fehlen.

Nicht erforderlich ist eine gesonderte Übergangsvorschrift
für die durch Art. 4 und 5 im Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen und im Überstellungsausfüh-

GG nicht mehr erlassen werden könnte, bis zur Ersetzung
durch Landesrecht. Hierin erschöpft sich auch der (teilweise
deklaratorische) Regelungsinhalt der Übergangsvorschrif-
ten, wonach bis zum Erlass entsprechender Landesgesetze
zum Untersuchungshaftvollzug auf eine Aufhebung des bis-
herigen § 119 StPO in dem beschriebenen Umfang verzich-
tet wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 8 – neu – (§ 121 JGG)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die im Einzel-
nen in den Ausführungen zu Artikel 1a – neu – (Änderung
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung) erläutert
ist.

Zu Artikel 8 (Inkraftreten; Außerkrafttreten)

Die Übergangsvorschriften zu § 119 StPO und § 93 Abs. 2
JGG (s. o. zu Artikel 1a – neu – und zu Artikel 3, Nummer 8
– neu –) sind in ihrer Anwendbarkeit zeitlich bis zum 31. De-
zember 2011 begrenzt. Artikel 8 Absatz 2 des Entwurfs sieht
demgemäß nunmehr vor, dass diese beiden Übergangsbe-
stimmungen automatisch am 1. Januar 2012 außer Kraft tre-
ten.

Berlin, den 13. Mai 2009

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Berichterstatter

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13097 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bar wären, wird für die gegebenenfalls betroffenen Länder
übergangsweise der bisherige Rechtszustand aufrechterhal-
ten. Dies geschieht durch die Aufnahme einer entsprechen-
den Übergangsregelung in § 13 EGStPO-E.

Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften über den Vollzug der
Untersuchungshaft in den einzelnen Ländern gilt damit
§ 119 StPO in der bislang geltenden Fassung insoweit neben
der neuen Fassung fort, als sie den Untersuchungshaftvoll-
zug regelt. Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung in den Vollzugsanstalten sind daher weiterhin in An-
wendung der bisherigen Fassung statthaft. Dagegen richten
sich Beschränkungen nach der neuen Fassung, soweit sie der
Abwehr von Flucht- Verdunkelungs- und Wiederholungsge-
fahren dienen (bisher: „Zweck der Untersuchungshaft“).

§ 119a StPO-E ist dagegen in vollem Umfang anzuwenden.
Wird von der Vollzugsanstalt in Anwendung des bisherigen

rungsgesetz vorgenommenen Änderungen, da die in der
Neufassung jeweils enthaltene Verweisung auf die Vor-
schriften über den Vollzug der Untersuchungshaft auch die
hier geschaffene Übergangsvorschrift mit erfasst.

Beide Übergangsvorschriften – in § 13 EGStPO-E und in
§ 121 Abs. 2 JGG-E – sehen eine begrenzte Anwendbarkeit
bis zum 31. Dezember 2011 vor. Es wird davon ausgegan-
gen, dass alle Länder spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ent-
sprechende Vollzugsgesetze erlassen haben.

Der Bundesgesetzgeber kann diese Übergangsvorschriften
trotz der Neufassung von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (BGBl I S. 2034) erlassen. Artikel 125a GG
Abs. 1 GG regelt ausdrücklich die Fortgeltung von Bundes-
recht, welches aufgrund der Änderung von Artikel 74 Abs. 1

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