BT-Drucksache 16/13001

Ursachen und Folgen von Armut bei Kindern und Jugendlichen

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13001
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge,
Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank
Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der Beratung der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der
Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksachen 16/7582, 16/9810 -–

Ursachen und Folgen von Armut bei Kindern und Jugendlichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Bundesregierung verharmlost das Ausmaß der Kinderarmut in Deutsch-
land. Sie leugnet, dass das Armutsrisiko von Kindern in Deutschland seit
2004 gestiegen ist. Die Bundesregierung hat entweder keine Kenntnis über
die soziale Lage von Kindern aus Migrationsfamilien oder leugnet sie. Die
Bundesregierung sieht die Armutsrisikoquote der Kinder unterhalb der
Armutsrisikoquote der Gesamtbevölkerung und rechnet Deutschland im
europäischen Vergleich zu den Ländern mit der niedrigsten Armutsrisiko-
quote von Kindern (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/9810). Allerdings wider-
legt sich die Bundesregierung durch ihre eigenen Veröffentlichungen. In dem
vom Kabinett beschlossenen dritten Armuts- und Reichtumsbericht ist zu
lesen, dass die Armutsrisikoquote zwischen 1998 und 2005 von 12 auf 18
Prozent gestiegen ist. Bei Kindern unter 15 Jahren stieg die Quote in diesem
Zeitraum von 16 auf 26 Prozent und bei den 16- bis 24-jährigen Jugendlichen
gar von 18 auf 28 Prozent (Bundestagsdrucksache 16/9915, S. 184). Mit die-
sen Zahlen liegt Deutschland deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend er-
mittelte immerhin, dass 17,3 Prozent der Kinder und damit 2,36 Millionen
„von Armut betroffen“ seien, ohne dass die Antwort der Bundesregierung

darauf eingegangen wäre (Prognos AG im Auftrag des Kompetenzzentrums
familienbezogene Leistungen im Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Armutsrisiken von Kindern und Jugendlichen in
Deutschland, Berlin/Basel 2008, S. 16). Entsprechend verkennt die Bundes-
regierung Ursachen und Folgen von Armut bei Kindern und Jugendlichen.
Sie hält die bisherigen Gegenmaßnahmen für ausreichend und will deshalb
untätig bleiben.

Drucksache 16/13001 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Eine kinder- und familienfreundliche Arbeitswelt mit existenzsichernden
Löhnen und einem sozial gerechten Steuersystem sind die Grundbedingun-
gen für einen funktionierenden Sozialstaat. Die Erwerbsintegration von
Frauen muss gefördert und die Lohnungleichheit zu Männern überwunden
werden. Besonders Alleinerziehende sind zu unterstützen, da sie und ihre
Kinder das höchste Armutsrisiko tragen. Die Basis für Armutsvermeidung ist
die Schaffung existenzsichernder Erwerbsarbeit durch einen gesetzlichen
Mindestlohn und frühkindliche Bildung in flächendeckenden Einrichtungen
der Kinderbetreuung. Erwerbstätige Eltern, deren Einkommen nicht ausrei-
chen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken, müssen durch ausrei-
chende Vorrangleistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld und Kindergeld
vor Bedürftigkeit bewahrt werden. Das erhöhte Kindergeld und der erhöhte
bedarfsgerechte Kinderzuschlag müssen zu einer bedarfsorientierten Kinder-
grundsicherung ausgebaut werden. Damit Kinder nicht gezwungen sind
Suppenküchen aufzusuchen, müssen sich Sozialleistungen für Kinder in
sogenannten Hartz-IV-Familien an deren Bedarf orientieren. Deshalb sind
zunächst das Arbeitslosengeld II auf 435 Euro zu erhöhen und speziell für
Kinder im ersten Schritt die Kinder-Regelsätze anzuheben. Generell ist eine
konkrete kinderspezifische Bedarfsanalyse notwendig, da der heutige abge-
leitete Regelsatz für Kinder deren spezifische Bedarfe nicht erfasst und auch
nicht abdeckt. Bei der Erhebung müssen die Kosten für eine gesunde Ernäh-
rung, Kleidung, für Schulbesuch und Teilnahme an kulturellen Angeboten
einbezogen werden (ein sogenannter Kinder-Warenkorb).

3. Eine altersspezifische Bedarfsermittlung für Kinder und Jugendliche ist
durch das Konjunkturpaket II der Bundesregierung nicht gelungen. Der Auf-
trag des Bundesrates, „die Regelleistungen sowie die Regelsätze für hilfebe-
dürftige Kinder neu zu bemessen“ und dabei „die besonderen Bedarfe für die
Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs-
und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen zu
berücksichtigen“, wurde nicht umgesetzt (Bundesratsdrucksache 753/08
[Beschluss] vom 7. November 2008).

4. Solange dem Anliegen des Bundesrates, die Regelsätze für Kinder nach einer
Überprüfung anhand des realen Bedarfs anzupassen, nicht Rechnung getra-
gen wurde, sollte sich eine altersspezifische Bedarfsermittlung für Kinder
und Jugendliche an dem orientieren, was der Paritätische Gesamtverband
vorgelegt hat (Was Kinder brauchen …, Berlin 2008, S. 40).

5. Der einmalige anrechnungsfreie Kinderbonus von 100 Euro und die Anhe-
bung der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (XII) für 6- bis 13-jährige Kinder
im Konjunkturpaket II sind nicht ausreichend. Kinder und Jugendliche unter
6 und über 13 Jahren im Regelbedarf nach SGB II bzw. XII gehen durch die
Beschlüsse des Konjunkturprogramms fast leer aus. Eine altersspezifische
Bedarfsermittlung für Kinder und Jugendliche ist durch das Konjunkturpaket
II nicht gelungen.

6. Das Kindergeld hat trotz seiner letzten Erhöhung real einen Wertverlust er-
fahren. Dieser muss durch eine Anhebung auf 200 Euro umgehend ausgegli-
chen werden.

7. Der mit der Einführung des Kinderzuschlags im Jahr 2005 verfolgte sozial-
politische Ansatz, Haushalte erwerbstätiger Eltern mit Kindern durch vor-
rangige Sozialtransfers aus der Fürsorgeabhängigkeit zu lösen, wird derzeit
völlig unzureichend eingelöst. Die auf dieses Ziel hin äußerst mangelhaft
abgestimmte Ausgestaltung der einzelnen Transfersysteme führt entgegen
der intendierten Absicht zu einer strukturellen Verfestigung der Fürsorge-

abhängigkeit. Für die betroffenen Eltern ist das Zusammenspiel von nach
dem SGB II anrechenbarem Arbeitsentgelt, Kindergeld, Kinderzuschlag,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13001

Unterhaltsvorschuss und Wohngeld längst nicht mehr durchschaubar. So
wird etwa der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende beim Kinderzu-
schlag in vollem Umfang angerechnet. Dennoch findet auch eine Anrech-
nung des Unterhaltsvorschusses als Einkommen beim Wohngeld statt. Fak-
tisch kommt es dadurch zu einer – ansonsten gesetzlich ausdrücklich ausge-
schlossenen – Anrechnung des Kinderzuschlags bei der Wohngeldberech-
nung. Die mit Wirkung seit Oktober 2008 eingeführte Verzichtsoption auf
den Hartz-IV-Bezug zugunsten der statt dessen ermöglichten Inanspruch-
nahme des Kinderzuschlags bedient sich zudem gezielt einer Sozialpolitik
der Unterdeckung des fürsorgerechtlich normierten Bedarfs und setzt damit
– erstmals in der bundesdeutschen Geschichte gesetzlich explizit legitimiert –
auf eine Politik mit der „Dunkelziffer der Armut“. Eine erwerbstätige Allein-
erziehende hat unter den derzeit geltenden Regelungen keinerlei Anhalts-
punkte dafür, ab welchem Arbeitsverdienst sie eine reale Chance erhält, ihre
und die Hartz-IV-Abhängigkeit ihres Kindes dauerhaft zu überwinden. Die
Chance auf ein Leben ohne Hartz IV wird derzeit maßgeblich durch das Alter
des Kindes bestimmt. Dies muss vermieden und die Arbeitsentgeltschwellen
müssen gegenüber geltendem Recht merklich nach unten gesenkt werden,
ohne dabei gleichzeitig mit einer Bedarfsunterdeckung zu operieren (Johan-
nes Steffen, Erwerbstätige Alleinerziehende in den Fängen von „Hartz IV“,
in: Arbeitnehmerkammer Bremen 2/2009, S. 11).

8. Eine Reihe von Vergünstigungen sind an den Bezug von SGB-II-Leistungen
gebunden und stehen den Beziehenden des Kinderzuschlags damit in aller
Regel nicht zu: Dies gilt auf kommunaler Ebene beispielsweise häufig für
Kindergartengebühren, preislich vergünstigtes Schulessen, den Eigenanteil
an Kosten für Schulbücher, ermäßigte Eintritte für Einrichtungen in kommu-
naler Trägerschaft, Gebühren für öffentliche Büchereien oder auch das man-
cherorts anzutreffende Sozialticket für den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Möglichkeit zur Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren erfasst
derzeit nicht die Bezieherinnen und Bezieher eines Kinderzuschlags. Gravie-
rend können die Mehrbelastungen im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausfallen. So sind etwa die jährlichen Zuzahlungen für Hartz-IV-
Beziehende auf 2 Prozent der Eckregelleistung begrenzt; nach derzeitigen
Werten ergibt dies einen Eigenanteil von jährlich maximal 84,24 Euro. Bei
Bezieherinnen und Beziehern des Kinderzuschlags gilt dagegen die allge-
meine Regelung: Der zumutbare Eigenanteil beträgt 2 Prozent der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Beim Zahnersatz übernehmen die
Kassen für Hartz-IV-Empfangende den doppelten Festzuschuss, was de facto
die volle Kostenübernahme für die Standardversorgung mit Zahnersatz be-
deutet. Bei einer Alleinerziehenden mit einem Kind, die den Kinderzuschlag
erhält, wäre dies nur der Fall, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt derzeit 1 386 Euro nicht überschreiten. Bei Bruttoeinnahmen von zum
Beispiel 1 500 Euro und Zahnersatzkosten für die Mutter in Höhe von 1 000
Euro betrüge der Eigenanteil 342 Euro. Vor allem dann, wenn Alleinerzie-
hende beim Kinderzuschlag in die Verzichtsoption gelockt werden, kann dies
unterm Strich mit hohen finanziellen Verlusten verbunden sein (Johannes
Steffen, Erwerbstätige Alleinerziehende in den Fängen von Hartz IV, a. a. O.,
S. 6).

9. Drastische Personaleinsparungen sind das Gegenteil zukunftsfähiger Kinder-
und Jugendhilfepolitik. Nur mit personell und finanziell besser ausgestatteten
Jugendämtern sowie einheitlichen Qualitätsstandards für die Kinder- und
Jugendhilfe können auch ein adäquater Kinderschutz und eine Bekämpfung
von Kinderarmut gelingen. Es nützt nichts, wegen Kindesvernachlässigun-
gen mehr Kontrolle durch die Jugendämter zu fordern, wenn diesen gleich-

zeitig die personelle Grundlage entzogen wird.

Drucksache 16/13001 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

10. Da Kinder keine Ware sind und sein sollen, muss die Kinder- und Jugend-
hilfe vor gewerblichen Kommerz- und Gewinninteressen bewahrt werden.
Entgegen dieser Ansicht will die Bundesregierung mit dem Kinderförde-
rungsgesetz (KiföG) die Förderung privatgewerblicher Träger vorantreiben.
Mit einer Zusatzklausel in § 74a SGB VIII schreibt sie bundesgesetzlich
fest, dass die Länder alle Betreuungsträger finanziell gleich behandeln
können. Damit können auch gewinnorientierte Träger künftig Förderung
aus Steuergeldern verlangen. Dieser Paradigmenwechsel führt zu sozialer
Segregation in der Jugendhilfe. Öffentliche Förderung profitorientierter
Kita-Unternehmen fördert teure Betreuung für Kinder zahlungskräftiger
Eltern und Billigverwahrung für die Kinder einkommensschwacher Eltern.
Darunter haben nicht nur Kinder und Eltern, sondern auch Erzieherinnen
und Erzieher durch verschlechterte Arbeitsbedingungen zu leiden. Sinnvol-
ler Wettbewerb um Qualität und konzeptionelle Vielfalt sollte dagegen nicht
mit Wettbewerb zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Trägern ver-
wechselt werden. Wettbewerb um Qualität kann und muss innerhalb einer
öffentlichen/gemeinnützigen Trägerlandschaft stattfinden. Da es nach gel-
tender Gesetzeslage jedem Unternehmen und jeder Elterninitiative freisteht,
einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um eine Kindertagesstätte zu er-
öffnen, ist der Ausbau der Kinderbetreuung kein ausreichendes Argument
für die öffentliche Förderung gewinnorientierter Träger. Es liegt der Ver-
dacht nahe, dass gewinnorientierte Träger gefördert werden, damit eine
Privatisierung der Kinder- und Jugendhilfe vorangetrieben werden kann.
Eine Gleichstellung von kommerziellen Trägern mit öffentlichen und frei-
gemeinnützigen Trägern birgt die Gefahr der Öffnung des „Kinderbetreu-
ungsmarktes“ nach den Regeln der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Deren
Folgen wären nicht nur ein verschärfter Verdrängungswettbewerb und ein
Lohn- und Qualitätssenkungswettlauf, sondern auch eine Verschärfung der
Kinderarmut.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,71 Euro einzuführen, um die gestie-
gene Armut von Erwerbstätigen zu verhindern und nachhaltig die Finanzie-
rungsbasis des Sozialstaats zu verbessern;

2. den maximalen Kinderzuschlag von 140 auf 200 Euro für unter und 270
Euro für 14-jährige und ältere Kinder zu erhöhen. Entsprechend der Alters-
differenzierung und der Anhebung des Regelsatzes für Kinder zwischen
6 und 13 Jahren von 60 Prozent auf 70 Prozent ist der maximale Kinder-
zuschlag für diese Altersgruppe auf 235 Euro anzuheben;

3. den SGB-II-Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei Erwerbstätigen optional
über einen Erhöhungsbetrag zum Kinderzuschlag zu realisieren; d. h., wenn
Hilfebedürftigkeit – gemessen ohne Mehrbedarf – dadurch vermieden wer-
den kann, wird der Mehrbedarf nicht durch entsprechende SGB-II-Leistun-
gen sondern durch den gleich hohen Erhöhungsbetrag zum Kinderzuschlag
abgedeckt;

4. den Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr unbefristet zu zahlen und
diesen bis zur Höhe der gesetzlichen Unterhaltsvorschussleistung für das
Kind beim Wohngeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen;

5. sich gemeinsam mit Kommunen und Ländern dafür einzusetzen, dass die an
den SGB-II-Bezug gebundenen Regelungen und Vergünstigungen auch für
Beziehende des Kinderzuschlags analog gelten, da der Kinderzuschlag
zusammen mit weiteren Sozialtransfers Hartz-IV-Leistungen lediglich (zum
Teil) ersetzt;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13001

6. sich gegenüber den Bundesländern weiterhin für eine Zustimmung zur
Rücknahme der Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention ein-
zusetzen, davon unabhängig auf eine Anpassung der Landesgesetze an die
Erfordernisse der Konvention zu drängen und mit den Bundesländern ein
gemeinsames Vorgehen hinsichtlich der überwiegend in Landeskompetenz
liegenden Themenbereiche anzustreben sowie sofort alle notwendigen Ini-
tiativen zur Anpassung der asyl-, asylbewerberleistungs- und aufenthalts-
rechtlichen Bestimmungen an die Erfordernisse der UN-Kinderrechtskon-
vention zu ergreifen;

7. ein umfassendes Konzept zu unterbreiten, wie eine elternbeitragsfreie, flä-
chendeckende, ganztägige Kinderbetreuung ab 2010 gewährleistet werden
kann, die als Rechtsanspruch der Kinder unabhängig vom Erwerbsstatus der
Eltern ausgestaltet ist und den im Kinderförderungsgesetz enthaltenen
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr aus-
drücklich als Ganztagsanspruch festzulegen;

8. die Formulierung in § 74a SGB VIII (Kinderförderungsgesetz), wonach die
Länder frei-gemeinnützige und privatgewerbliche Träger gleich behandeln
können, zu streichen;

9. eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Verteilung der Mit-
tel auf die Länder sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass die Länder
die Mittel an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterleiten und für
den Betrieb der Tageseinrichtungen und die laufende Finanzierung der Kin-
dertagespflege verwenden;

10. die in den letzten Jahren vorgenommenen Kürzungen der Mittel in der Kin-
der- und Jugendarbeit durch eine Gemeinschaftsanstrengung von Bund,
Ländern und Kommunen unverzüglich rückgängig zu machen;

11. gemeinsam mit den Ländern eine verlässliche Frühförderung von Kindern
mit Behinderung in gemeinsamen Betreuungsformen zu gewährleisten;

12. das Betreuungsgeld aus dem Kinderförderungsgesetz zu streichen, damit
besonders förderungsbedürftige Kinder nicht von frühkindlicher Bildung
ferngehalten werden;

13. sich in der Tagespflege für die Schaffung von sozialversicherungspflichtiger
und tarifgebundener Beschäftigung für Tagesmütter und -väter auf kommu-
naler Ebene beim Jugendamt einzusetzen und die Anforderungen an fach-
liche Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen von Tagespflegepersonen
mit Fachkräften in Einrichtungen gleichzusetzen sowie die Zulassung der
Tagesgroßpflege aus dem Kinderförderungsgesetz zu streichen;

14. das Kindergeld auf 200 Euro anzuheben, damit zumindest sein Wertverlust
seit der Anhebung von 2002 ausgeglichen wird. Solange die Regelsätze
nicht deutlich angehoben werden, ist die Kindergelderhöhung von der An-
rechnung auf die Hartz-IV-Regelsätze auszunehmen;

15. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der bis zu einer altersspezifischen Be-
darfsermittlung für Kinder und Jugendliche die Regelleistung nach SGB II
und SGB XII für bis zu 5-Jährige auf 276 Euro, für 6- bis 13-Jährige auf
332 Euro und für 14- bis 17-Jährige auf 358 Euro erhöht.

Berlin, den 12. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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