BT-Drucksache 16/12942

Rechtliche Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Flughafenplanung der Bundesländer

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12942
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring,
Joachim Günther (Plauen), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke
Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Horst
Meierhofer, Patrick Meinhardt, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef
Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Rechtliche Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Flughafenplanung
der Bundesländer

Die in § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben der Luftver-
kehrsverwaltung werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt.
Hierunter fällt auch die Genehmigung, einen Flugplatz anlegen und betreiben
zu dürfen. Soll ein Flughafen dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Bund
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Prüfungs- und Entscheidungs-
recht, ob das Vorhaben die öffentlichen Interessen des Bundes in unangemesse-
ner Weise beeinträchtigt. Nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes hat der
Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung ein Weisungsrecht gegenüber
den Landesbehörden.

Im Entwurf eines Flughafenkonzepts kündigt die Bundesregierung an, zur Ver-
meidung von Fehlentwicklungen und zur Wahrung übergeordneter Interessen
künftig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen zu werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Bezieht sich die Ankündigung der Bundesregierung, sie werde künftig von
ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen, auf laufende Genehmigungsver-
fahren im Sinne des § 6 LuftVG oder insgesamt auf das ihr im Rahmen der
Luftverkehrsverwaltung zustehende Recht aus Artikel 85 Abs. 3 GG?

2. Hat aus Sicht der Bundesregierung die Beurteilung des Bundes, dass der
Betrieb eines Flughafens in unangemessener Weise die öffentlichen Inte-

ressen des Bundes beeinträchtigt (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 3
LuftVG), zur Folge, dass die zuständige Landesbehörde den entsprechenden
Antrag auf Genehmigung zwingend ablehnen muss oder hat die Genehmi-
gungsbehörde auch in diesem Fall – unbeschadet des Rechts des Bundes auf
Erteilung von Weisungen – eine eigene Entscheidungskompetenz, ob der
Antrag genehmigungsfähig ist?

Drucksache 16/12942 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Hat die Bundesregierung im Zuge von Genehmigungsverfahren bereits gel-
tend gemacht, dass ein Vorhaben in unangemessener Weise die öffentlichen
Interessen des Bundes beeinträchtigen würde?

Hat die Bundesregierung in diesem Rahmen von ihrem verfassungsrechtlich
zustehenden Weisungsrecht Gebrauch gemacht?

Um welche konkreten Genehmigungsverfahren hat es sich jeweils ge-
handelt?

4. Welche Kriterien legt die Bundesregierung ihrer Beurteilung zugrunde, ob
die Umsetzung einer beantragten Genehmigung nach § 6 LuftVG in unange-
messener Weise die öffentlichen Interessen des Bundes beeinträchtigen
würde?

5. Haben sich die Kriterien der Bundesregierung, nach denen die Anlegung
und der Betrieb eines Flughafens in unangemessener Weise die öffentlichen
Interessen des Bundes beeinträchtigt (vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG), in den letzten
Jahren geändert?

Falls ja, inwiefern, und was waren die Gründe hierfür?

6. Beeinträchtigt aus Sicht der Bundesregierung die Aufnahme von Linien-
passagierverkehr an einem Flughafen, der sich in absehbarer Zeit nicht
betriebswirtschaftlich tragen wird, die öffentlichen Interessen des Bundes in
unangemessener Weise?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

7. Inwieweit reichen die Prüfungs- und Weisungsrechte des Bundes in Fällen,
in denen bislang militärisch genutzte Flugplätze fortan dem zivilen (Linien-)
Flugverkehr dienen sollen?

8. Inwieweit reichen die Prüfungs- und Weisungsrechte des Bundes in Fällen,
in denen bisherige Verkehrslandeplätze zu Flughäfen ausgebaut werden
sollen?

Berlin, den 5. Mai 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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