BT-Drucksache 16/12714

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7615- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7615 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

A. Problem

Der bargeldlose Zahlungsverkehr hat für die Teilnahme am modernen Wirt-
schaftsleben eine besondere Bedeutung. Unbare Geldgeschäfte wie Überwei-
sungen, Lastschriften, Karten- oder Scheckzahlungen sind aus dem täglichen
Leben nicht mehr wegzudenken. Das Girokonto, das die Grundlage für solche
Geschäfte bildet, ist für Bürgerinnen und Bürger daher unverzichtbar. Der Ver-
lust oder die Verweigerung eines Girokontos schließt die Betroffenen vom bar-
geldlosen Zahlungsverkehr aus. Dies führt nicht nur zu wesentlichen Beein-
trächtigungen bei den Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch zu Belastungen
der Allgemeinheit.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die mittlerweile häufig
anzutreffende Pfändung der (aktuellen und künftigen) Guthaben von Girokonten
ein typischer Anlass für die Kreditinstitute ist, eine Girokontoverbindung zu
kündigen. Dies beruht auf der weitreichenden „Blockadewirkung“, die durch
eine Kontopfändung ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass der Pfändungsschutz,
der Inhabern von Bankkonten in bestimmten Fällen gewährt wird, nicht einheit-
lich, sondern unterschiedlich, je nachdem, um welche Art von Einkünften es sich
handelt, ausgestaltet ist. Zudem ist das Verfahren zur Erlangung von Pfändungs-
schutz durch die zuständigen Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig ausgestal-
tet und führt dazu, dass der Schuldner nicht immer rechtzeitig geschützt werden
kann. In besonderen Fällen können der Schuldner und seine Familie infolge
einer Kontopfändung auf staatliche Transferleistungen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts angewiesen sein.

B. Lösung
Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat zum einen das Ziel, das Bankkon-
to als Objekt für den Zugriff von Gläubigern zu erhalten. Gleichzeitig soll zum
anderen für einen effektiveren Schutz des Schuldners gesorgt werden. Das Ver-
fahren zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten – Schuldner, Ge-
richte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet
werden. Die Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes verfolgt
insbesondere das Ziel, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem

Drucksache 16/12714 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vertretbaren Rahmen zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung
zur Kündigung von Konten kommt.

Der Entwurf sieht hierzu die Einführung eines sogenannten Pfändungsschutz-
kontos vor. Werden typischerweise der Existenzsicherung dienende Einkünfte
des Schuldners auf einem solchen Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner
künftig bei entsprechendem Guthaben auf dem Konto im Rahmen der Pfän-
dungsfreigrenzen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens trotz der Pfändung
vornehmen. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbständig Tätige und ande-
re nicht abhängig Beschäftigte können die Umwandlung ihres Girokontos in ein
Pfändungsschutzkonto verlangen. Der Schutz von Sozialleistungen und Kinder-
geld wird einbezogen; die entsprechenden Beträge müssen auch auf debitorisch
geführten Pfändungsschutzkonten verfügbar sein. Die geänderte Fassung sieht
auch vor, dass der bislang geltende herkömmliche Kontopfändungsschutz außer
Kraft gesetzt wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12714

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7615 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

d) u n v e r ä n d e r t d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende Angabe
eingefügt:
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „850k,“ durch die An-
gabe „833a Abs. 2, §§ 850k, 850l,“ ersetzt.

3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:

㤠833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben;

Aufhebung der Pfändung;
Anordnung der Unpfändbarkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

„§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus
wiederkehrenden Einkünften“.

2. In § 788 Abs. 4 wird nach der Angabe „850k,“ die Anga-
be „850l,“ eingefügt.

3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:

㤠833a
Pfändungsumfang bei der Pfändung

von Kontoguthaben;
Aufhebung der Pfändung

(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei ei-
nem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des

Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende
Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung
folgenden Tage.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


des Kontopfändungsschutzes

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Kontopfändungsschutzes

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1 781), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Auf-
hebung der Pfändung; Anordnung der Un-
pfändbarkeit“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:

„§ 850k Pfändungsschutzkonto“.
Drucksache 16/12714 –

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Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform
– Drucksache 16/7615 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Kontopfändungsschutzes

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I
S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 833a Pfändungsumfang bei der Pfändung von
Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung“.

b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:

„§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.

c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:

„§ 850k Pfändungsschutz für Guthaben auf dem
Pfändungsschutzkonto“.

5 – Drucksache 16/12714

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
ckungsgericht anordnen, dass

1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgeho-
ben wird oder

2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu
zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen
ist,

wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den
letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwie-
gend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden
sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der
nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht
pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung
kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des
Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach
Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuhe-
ben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen
oder die Anordnung den überwiegenden Belangen
dieses Gläubigers entgegensteht.“

4. § 835 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Per-
son ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier
Wochen nach der Zustellung des Überweisungs-
beschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben
an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinter-
legt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet
worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf An-
trag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der
Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den
Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt wer-
den darf.“

b) u n v e r ä n d e r t

5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-
blick auf das Konto, dessen Guthaben gepfän-
det worden ist, eine Pfändung nach § 833a
Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
ckungsgericht die Pfändung des Guthabens eines Kontos
aufheben, wenn er nachweist, dass dem Konto in den
letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwie-
gend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden
sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der
nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht
pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Aufhebung der
Pfändung kann versagt werden, wenn überwiegende Be-
lange des Gläubigers entgegenstehen.“

4. § 835 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Per-
son ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier
Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbe-
schlusses an den Drittschuldner, oder, wenn künftiges
Guthaben gepfändet worden ist, nach der Gutschrift
des Guthabens an den Gläubiger geleistet werden.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütun-
gen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist,
für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind,
dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Dritt-
schuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten
oder den Betrag hinterlegen.“

5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben ge-
pfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkon-
to im Sinne von § 850k Abs. 6 handelt.“
des Guthabens angeordnet worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben ge-
pfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkon-
to im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.“

b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm
in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19,
20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozial-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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6. u n v e r ä n d e r t

7. § 850k wird wie folgt gefasst:

㤠850k
Pfändungsschutzkonto

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann
der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermo-
nats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibe-
trages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von
der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem je-
weiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Hö-
he des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt
hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalen-
dermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf
einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das
vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in
ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als
mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des
Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von
der Pfändung erfasst sind:

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12714 –

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6. § 850i wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergü-

tungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste
oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen
sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf
Antrag während eines angemessenen Zeitraums so
viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des
Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen
aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei
der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag
des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwie-
gende Belange des Gläubigers entgegenstehen.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

7. § 850k wird wie folgt gefasst:

㤠850k
Pfändungsschutz für Guthaben
auf dem Pfändungsschutzkonto

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, wird
es bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Pfän-
dung erfolgt ist, insoweit nicht von der Pfändung erfasst,
als es den monatlichen Freibetrag nach § 850c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a nicht übersteigt.
Erstreckt sich die Pfändung auch auf die in den auf den
Pfändungsmonat folgenden Kalendermonaten entstehen-
den Guthaben, gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Schuld-
ner nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen
Kalendermonats über den von der Pfändung nach den
Sätzen 1 und 2 nicht erfassten Betrag verfügt, so erhöht
sich der Betrag für den folgenden Kalendermonat ent-
sprechend.

(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als
mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Ergänzung des
Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von
der Pfändung erfasst sind:

1. jeweils für die Dauer des Kalendermonats die pfän-
dungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn

a) der Schuldner einer oder mehreren Personen auf-
grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-
währt oder
b) u n v e r ä n d e r t

7 – Drucksache 16/12714

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleis-
tungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder
Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im
Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch;

3. u n v e r ä n d e r t

Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.

(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Voll-
streckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Be-
trag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichne-
ten Forderungen gepfändet wird.

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen
von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 ab-
weichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die
§§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e,
850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses
Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3,
Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstre-
ckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.

(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung
aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung er-
fassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Verein-
barten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht
von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der
Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers,
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer
geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1
Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Gut-
haben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung
des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende
Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei-
nigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge gro-
ber Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner
den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Voll-
streckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2
zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hin-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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gesetzbuch lebende Personen, denen er nicht auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt
verpflichtet ist, entgegennimmt;

2. Gutschriften aus einmaligen Geldleistungen im Sinne
des § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
und aus Geldleistungen zum Ausgleich des durch
einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch;

3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kin-
der, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforde-
rung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt
oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.

Für die Beträge nach Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 und
3 entsprechend.

(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1
pfändungsfreien Beträge tritt

1. bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder ande-
ren wiederkehrenden Einkünften der überwiesene Be-
trag, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbeitsein-
kommens oder der Einkünfte darstellt;

2. der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbe-
schluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen
der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet
wird.

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen
von den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden
pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b,
850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und
850i sowie die §§ 851c und 851d sind entsprechend an-
zuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht be-
fugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen.

(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung
aus dem nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 nicht von der
Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des Girover-
trages verpflichtet. Eine Pflicht des Kreditinstituts zur
Leistung an den Schuldner im Rahmen des Girovertrages
aus den nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 nicht von der
Pfändung erfassten Beträgen besteht nur insoweit, als der
Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers,
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer
geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1
Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Gutha-
ben nicht von der Pfändung erfasst ist. Kann der Schuld-
ner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach den
Absätzen 2 und 3 Nr. 1 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für eine Hinterlegung.
terlegung.
(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geld-

leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld
gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forde-

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠850l
Pfändungsschutz für Kontoguthaben
aus wiederkehrenden Einkünften“.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

rung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer
von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen For-
derungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen
Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die
Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen
des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zuste-
hen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages
der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14
Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausfüh-
rung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender De-
ckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist
oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich
um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem So-
zialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das
Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung
kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4
verrechnet werden.

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrun-
de liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natür-
liche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und
das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann je-
derzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto
als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Gi-
rokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuld-
ner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn
des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäfts-
tages verlangen.

(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto
führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem
Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfän-
dungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding
AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versiche-
rung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Aus-
kunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto
des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Er-
reichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Hol-
ding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos
mitzuteilen.

(9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1
mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten,
ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines
Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in
dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner
als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger
hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage
entsprechender Erklärungen der Drittschuldner
glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners
unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Dritt-
schuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Ent-
scheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Giro-
konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt
sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1
bis 6.“

8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt geändert:
Drucksache 16/12714 –

E n t w u r f

(6) In einem Girovertrag im Sinne des § 676f des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs können das Kreditinstitut und der
Kunde, der eine natürliche Person ist, vereinbaren, dass
das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditins-
titut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt; ist
das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden,
so kann die Führung als Pfändungsschutzkonto erst zum
Beginn des nächsten Kalendermonats verlangt werden.
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
Bei der Abrede hat der Schuldner gegenüber dem Kre-
ditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungs-
schutzkonto nicht führt.“

8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 850i“ durch die Angabe
„§ 850l“ ersetzt.
9 – Drucksache 16/12714

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die
in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehren-
den Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom
Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sin-
ne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist
eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuld-
ners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben,
als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfe-
nen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung
bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig,
wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von
§ 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat
er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich
die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres
ändern.“

2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:

㤠38
Informationspflicht aus Anlass des

Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen
geführten Konten darüber zu unterrichten, dass
Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrech-
nungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab
dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten
nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung
des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschut-
zes [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes] gewährt
wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens
bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die
in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehren-
den Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom
Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sin-
ne von § 850k Abs. 6 geführt wird, überwiesen, so ist
eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuld-
ners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben,
als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfe-
nen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung
bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.“

c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 851c“
durch die Angabe „, § 851c oder § 851d“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Antrag des Schuldners ist nicht zulässig,
wenn er ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von
§ 850k Abs. 6 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat
er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung

Dem § 20 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zi-
vilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich
die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres
ändern.“

Artikel 3

Änderung der Insolvenzordnung

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch
das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
durch die Angabe „14“ ersetzt.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des
Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut
gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozess-
ordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem
nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zustän-
digen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-
blick auf das Konto, dessen Guthaben gepfän-
det worden ist, eine Pfändung nach § 833a
Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben
oder die Unpfändbarkeit des Guthabens ange-
ordnet worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben ge-
pfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkon-
to im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozess-
ordnung handelt.“

Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12714 – 1

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wie-
derkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungs-
schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich
geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte,
die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835
Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.“

2. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben ge-
pfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkon-
to im Sinne von § 850k Abs. 6 der Zivilprozess-
ordnung handelt.“

Artikel 5

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort
„Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe
„14“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t

tos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender
Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist
das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm
das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen
ist.“
1 – Drucksache 16/12714

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach
dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfän-
dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der
Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine
Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutz-
kontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreien-
der Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubi-
ger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet,
wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos
nachgewiesen ist.“

Artikel 6

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 –
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach
dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfän-
dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivil-
prozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine
Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkon-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort
„Kreditinstitut“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die
Angabe „14“ ersetzt.

4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe
„14“ ersetzt.

5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach
dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfän-
dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 der
Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine
Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutz-
kontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreien-
der Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubi-
ger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet,
wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos
nachgewiesen ist.“

Artikel 6

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort
„Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe
„14“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch
das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
durch die Angabe „14“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort
„Kreditinstitut“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die
Angabe „14“ ersetzt.

4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die Angabe
„14“ ersetzt.

5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach
dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfän-
dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 der Zivil-
prozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine
Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkon-
tos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender
Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist
das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm
das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen
ist.“

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens
des herkömmlichen

Kontopfändungsschutzes

(1) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 833a wird wie folgt gefasst:

„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.

b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst:

„§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von
Kontoguthaben auf dem Pfändungs-
schutzkonto“.

2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „833a Abs. 2, §§“ ge-
strichen.

3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe „§§ 850
bis 850b“ die Wörter „dieses Gesetzes oder der in § 54
Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ und
nach den Wörtern „bezeichneten Art“ die Wörter
„oder laufende Kindergeldleistungen“ eingefügt.

4. § 833a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.

b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 840 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-
dung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder“ durch die
Wörter „nach § 850l“ ersetzt.

6. § 850l wird wie folgt gefasst:

㤠850l
Anordnung der Unpfändbarkeit

von Kontoguthaben
auf dem Pfändungsschutzkonto

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
ckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem
Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf
Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn
der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letz-
ten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwie-
gend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wor-
den sind, und er glaubhaft macht, dass auch
innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz über-
wiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwie-
gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist
auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die An-
Drucksache 16/12714 – 1

E n t w u r f
ordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubi-
gers entgegensteht.“

(2) In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch

3 – Drucksache 16/12714

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

… geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850l“
durch die Angabe „§ 850k“ ersetzt.

(3) Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. § 309 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos

des Vollstreckungsschuldners bei einem Kredit-
institut gelten §§ 833a und 850l der Zivilprozess-
ordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessord-
nung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem
nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zustän-
digen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“

2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine
Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung aufgehoben oder“ durch die Wörter „nach
§ 850l der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

(4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975 BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des unge-
borenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 55
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wör-
ter „bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6
der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

(7) In § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:

„wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers
bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender
Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozess-
ordnung entsprechend.“

(8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 51, 52, 54 und 55“ durch die Angabe „§§ 51, 52
und 54“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f
über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der
Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts
an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht
entgegen.“

2. In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Seeberufsge-
nossenschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

In § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer
Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft nur
aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den anderen
Wohnungseigentümer nicht entgegen.“

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am
… [einsetzen: 1. Tag des zwölften auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8
und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 16/12714 – 1

E n t w u r f

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: 1. Tag des sechsten
auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Die Fraktion der SPD erklärte, angesichts des zunehmen-
tuten komme der Gesetzgeber durch die Verringerung des
bürokratischen Aufwandes entgegen. Die mit dem Entwurf
den bargeldlosen Zahlungsverkehrs komme dem Girokonto
zentrale Bedeutung zu. Problematisch sei vor diesem Hin-
tergrund die große Zahl von Kontokündigungen im Falle
einer Kontopfändung, welche die Banken häufig aussprä-

verbundene Erwartung, dass es künftig zu weniger Konto-
kündigungen kommen werde, sei daher berechtigt. Der
Deutsche Bundestag müsse jedoch die tatsächliche Entwick-
lung weiter beobachten, um zu bewerten, ob die Kreditinsti-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/12714

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski,
Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7615 in seiner 139. Sitzung am 24. Januar 2008 in
erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie an den Finanzausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7615 in seiner 126. Sitzung am 22. April 2009 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme
empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7615 in seiner 91. Sitzung
am 22. April 2009 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
dessen Annahme in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/7615 in seiner 102. Sitzung am 22. April 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in geänderter Fas-
sung empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7615 in seiner
84. Sitzung am 22. April 2009 beraten und einstimmig des-
sen Annahme in geänderter Fassung empfohlen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage zur
Durchführung eines erweiterten Berichterstattergesprächs in
seiner 89. Sitzung am 20. Februar 2008 vertagt, in seiner
135. Sitzung am 22. April 2009 abschließend beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in geänderter Fas-
sung empfohlen.

pfändungen führten überdies zu einer weitreichenden
Blockadewirkung. Ferner sei die Erlangung von Pfändungs-
schutz durch die Vollstreckungsgerichte derzeit mit großem
Aufwand verbunden. Der Gesetzentwurf in seiner geänder-
ten Fassung löse diese Probleme in einer angemessenen
Weise. Ziel sei es zum einen, den Pfändungsschuldner bes-
ser vor dem Verlust seines Kontos zu schützen und zum
anderen, das Konto als Pfändungsgegenstand für den Gläu-
biger zu erhalten. Kern der mit dem Gesetzentwurf beab-
sichtigten Neuregelung des Pfändungsschutzes sei die Ein-
führung des sogenannten Pfändungsschutzkontos. Künftig
könne ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wer-
den. Die der Existenzsicherung dienenden Einkünfte des
Schuldners seien in Höhe des Pfändungsfreibetrages für
Arbeitnehmer auf einem Pfändungsschutzkonto der Pfän-
dung nicht mehr unterworfen. Wichtig sei, dass nach der
Neuregelung auch nicht abhängig Erwerbstätige die Ein-
richtung eines Pfändungsschutzkontos verlangen könnten
und damit erstmals auch Selbständige entsprechenden
Pfändungsschutz für ihre Einkünfte genössen. Sozialleistun-
gen und Kindergeld würden in besonderer Weise geschützt,
indem für diese auch auf debitorisch geführten Konten
Pfändungsschutz bestehe. Der Gläubigerschutz werde ins-
besondere durch die SCHUFA-Meldung der Pfändungs-
schutzkonten gewährleistet. Die unzulässige Führung meh-
rerer Pfändungsschutzkonten werde dadurch weitgehend
ausgeschlossen. Käme sie doch einmal vor, werde der Gläu-
biger durch die Einräumung eines Wahlrechts darüber, in
welches Konto er die Vollstreckung betreiben wolle, eben-
falls gestärkt. Schließlich halte sich der mit der Verwaltung
von Pfändungsschutzkonten verbundene Aufwand der Ban-
ken in Grenzen und sei mit der Einführung weitreichender
Regelungen des Gutglaubensschutzes verringert worden.
Aus diesen Gründen werde die Fraktion der SPD dem Ge-
setzentwurf zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, es sei
ein unhaltbarer Missstand, dass eine große Zahl von Bürgern
nicht über ein Girokonto verfügen könne. Die Lösung des
Problems im Wege der Selbstverpflichtung der Kreditin-
stitute sei großenteils gescheitert, weil die Banken sich daran
– anders als die Sparkassen – nicht gehalten hätten. Die Ein-
führung eines Girokontos für alle stehe daher nach wie vor
auf der politischen Tagesordnung. Der Gesetzentwurf führe
dieses Problem indes keiner Lösung zu. Man müsse aber zu-
gestehen, dass der Entwurf dies auch gar nicht anstrebe. Es
sei zu erwarten, dass der Gesetzentwurf die Situation von
Menschen in prekären Situationen verbessere, indem er die-
jenigen Beträge von Pfändungen ausnehme, die zum unmit-
telbaren Lebensunterhalt notwendig seien. Den Kreditinsti-
chen, weil die Führung von der Pfändung unterliegenden
Konten für sie mit hohen Kosten verbunden sei. Konto-

tute die in sie gesetzten Erwartungen auch erfüllten. Der Ent-
wurf sei insgesamt zustimmungswürdig.

Drucksache 16/12714 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion der FDP bekräftigte, es sei nicht Ziel des
Gesetzentwurfs, ein Girokonto für jedermann einzuführen.
Er bringe aber dennoch für viele Bürger eine Verbesserung.
Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sei für die
Fraktion der FDP nicht zustimmungsfähig gewesen. Infolge
der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen sei dies
nunmehr möglich. Maßgebliche Änderung sei insoweit etwa
die Beseitigung des ursprünglich vorgesehenen Nebenein-
anders von herkömmlichem Kontopfändungsschutz und
Pfändungsschutzkonto. Wichtig seien auch die Verfahrens-
erleichterungen wie die Entbürokratisierung des Verfahrens
beim Pfändungsschutzkonto sowie die Möglichkeit, bei Ver-
mögenslosigkeit des Schuldners Pfändungsschutz für einen
Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zu erlangen. Schließlich
seien auch die Kreditinstitute und die Gläubigerrechte hin-
reichend berücksichtigt. Daher könne die Fraktion der FDP
dem Gesetzentwurf jetzt zustimmen.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, der Gesetzent-
wurf, dem sie zuzustimmen beabsichtige, stehe im Span-
nungsfeld zweier Verfassungsprinzipien: der Menschen-
würdegarantie und der aus ihr fließenden Berechtigung zur
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr einerseits und der
Eigentumsgarantie als Grundlage für die Durchsetzbarkeit
von Vollstreckungstiteln andererseits. Der ursprüngliche
Entwurf der Bundesregierung habe dem Gläubigerschutz zu
wenig Bedeutung beigemessen. Die vom Ausschuss be-
schlossenen Änderungen hätten den Entwurf in dieser Hin-
sicht verbessert. Maßgeblich hierzu beigetragen habe der
Umstand, dass das ursprünglich vorgesehene Fortbestehen
des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes parallel zum
Pfändungsschutzkonto nunmehr ausgeschlossen sei. Auch
führten die SCHUFA-Meldung und die Wahlmöglichkeit
des Vollstreckungsgläubigers bei missbräuchlicher Führung
mehrerer Pfändungsschutzkonten dazu, die Missbrauchs-
möglichkeiten des Pfändungsschutzkontos zu Lasten der
Gläubiger deutlich zu minimieren. Andererseits stelle es ei-
ne erhebliche Belastung für einen Schuldner dar, wenn er
sogar wegen der Eintreibung von Kleinstbeträgen im Wege
der Kontopfändung gerade auch durch die öffentliche Hand
in jedem Einzelfall um gerichtlichen Vollstreckungsschutz
nachsuchen müsse. Die Einrichtung des Pfändungsschutz-
kontos sei daher im Ergebnis eine ausgewogene sowohl den
Belangen des Schuldner- wie auch des Gläubigerschutzes
ausreichend Rechung tragende Lösung. Durch die mit des-
sen Einführung zu erwartenden finanziellen Entlastungen
der Banken erledige sich schließlich auch die Diskussion
über die Einführung eines Girokontos für jedermann als Fol-
ge eines problematischen gesetzlichen Kontrahierungs-
zwanges für Banken. Die Fraktion der CDU/CSU werde
dem Entwurf zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. erläuterte, der Gesetzentwurf
könne lediglich für diejenigen Bürger einen verbesserten
Schutz bieten, die derzeit über ein Girokonto verfügten. Für
diejenigen, die kein Girokonto hätten, brächten die Regelun-
gen des Entwurfs hingegen keine Verbesserung, da er für die
Kreditinstitute keine Anreize zu Kontoneueröffnungen ent-
halte. Zuzugestehen sei jedoch, dass für die Personen, die
von Kontopfändungen betroffen seien, ein erhöhter Pfän-
dungsschutz eingeführt werde. Letztlich seien aber das Giro-
konto für jedermann und der Schutz bestehender Konten

die Fraktion DIE LINKE. den Entwurf nicht ablehnen, son-
dern sich der Stimme enthalten.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden nur die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf
begründet. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unver-
ändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Begründung
auf Drucksache 16/7615 (S. 9 ff.) verwiesen. Die Stellung-
nahme des Bundesrates zum ursprünglichen Gesetzentwurf
der Bundesregierung ergibt sich aus Anlage 3 (S. 24 ff.), die
Gegenäußerung der Bundesregierung dazu aus Anlage 4
(S. 30 ff.) der Drucksache 16/7615.

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält mit dem In-
stitut des Pfändungsschutzkontos einen zukunftsweisenden
Ansatz, um die mit Kontopfändungen verbundenen Belas-
tungen für die Kreditwirtschaft zu mindern. Grundsätzlich
bleibt es nach der Konzeption des Regierungsentwurfs
jedoch jedem Schuldner selbst überlassen, ob er herkömm-
lichen Schutz oder den Schutz des Pfändungsschutzkontos in
Anspruch nimmt, so dass es für diejenigen, die täglich mit
der Bearbeitung und Verwaltung von Kontopfändungsmaß-
nahmen befasst sind, grundsätzlich bei einem Nebeneinan-
der zweier Institute des Vollstreckungsschutzes bliebe. Der
Ausschuss ist der Auffassung, dass der Kreditwirtschaft die
Abwicklung sowohl des herkömmlichen als auch des neuen
Kontopfändungsschutzes auf Dauer nicht zugemutet werden
kann.

Deutliche Vereinfachungen beim Kontopfändungsschutz
sind überdies geeignet, zukünftig mehr Menschen die Teil-
nahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu sichern und
Kontokündigungen zurückzudrängen, die bislang häufig
wegen des mit der Pfändung verbundenen hohen Verwal-
tungsaufwands der Banken ausgesprochen werden. Der Aus-
schuss hält es daher auch vor dem Hintergrund der
Diskussion um das „Girokonto für jedermann“ für geboten,
einen nachhaltigen Systemwechsel zu vollziehen und das
Pfändungsschutzkonto zum zentralen Instrument des Kon-
topfändungsschutzes auszubauen. Als grundlegende Ände-
rung gegenüber dem Regierungsentwurf soll daher ein fester
Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des geltenden Kontopfän-
dungsschutzes vorgesehen werden. Zum 1. Januar 2012 soll
den Bürgerinnen und Bürgern nur noch das Pfändungs-
schutzkonto als alternativlose Form des Kontopfändungs-
schutzes zur Verfügung stehen. Darüber hinaus enthält die
Beschlussempfehlung weitere Vereinfachungen bei den
Verfahrensabläufen beim Pfändungsschutzkonto, um den be-
sonderen Bedürfnissen der Kreditwirtschaft bei der elektro-
nischen Abwicklung von Kontodispositionen entgegen-
zukommen.

Die Aufgabe des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
macht dort Folgeänderungen erforderlich, wo im Regie-
rungsentwurf alternative herkömmliche Regelungen bestan-
den. Der Ausschuss schlägt vor diesem Hintergrund umfang-
reiche Änderungen des Entwurfs vor, die gewährleisten, dass
das Pfändungsschutzkonto auch nach dem Außerkrafttreten
untrennbar miteinander verbunden. Wegen der Verbesserung
des Pfändungsschutzes für Inhaber von Girokonten werde

des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes als alternativ-
lose Form des Kontopfändungsschutzes den verfassungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12714

rechtlichen und sozialpolitischen Anforderungen uneinge-
schränkt gerecht werden wird.

Jeder Person, die ein Girokonto führt und damit von einer
Kontopfändung betroffen sein kann, steht das Recht zu, von
dem Kreditinstitut die Umwandlung in ein Pfändungsschutz-
konto zu verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E). Dieser
Umwandlungsanspruch gewährleistet, dass auch nach Aus-
laufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes jede
und jeder dort Schutz vor dem Zugriff des Gläubigers ge-
nießt, wo es zur Sicherung des verfassungsrechtlich garan-
tierten Existenzminimums erforderlich ist. Mit zusätzlichen
Kosten darf dieser alternativlose Kontopfändungsschutz
nicht verbunden werden, denn der Zugang zum geschützten
Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts
abhängig gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kredit-
instituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung
von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein
besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141,
380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k
Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht
vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos
darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein all-
gemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Aus-
schuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Bei-
trag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu
Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von
den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von
Pfändungen profitiert.

Die vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen stellen
außerdem sicher, dass das Verrechnungsverbot für überwie-
sene Sozialleistungen und Kindergeld im Kontokorrent auch
auf dem Pfändungsschutzkonto erhalten bleibt. Sozialleis-
tungen und Kindergeld sind in besonderem Maße schutzbe-
dürftig und müssen dem Betroffenen zur Existenzsicherung
selbst auf einem debitorisch geführten Konto zur Verfügung
stehen, um eine zusätzliche Hilfebedürftigkeit zu Lasten der
Allgemeinheit auszuschließen. Der Ausschuss schlägt daher
vor, das bisher aus dem im Ersten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) und im Einkommensteuergesetz verankerten Pfän-
dungsverbot abgeleitete Verrechnungsverbot für das Pfän-
dungsschutzkonto eigenständig zu regeln (§ 850k Abs. 6
ZPO-E).

Weil ab dem 1. Januar 2012 Kontopfändungsschutz und Ver-
rechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen und Kin-
dergeld grundsätzlich nur noch beim Pfändungsschutzkonto
nach § 850k ZPO-E gewährt werden sollen, muss sicher-
gestellt sein, dass Kontoinhaber über die Änderung der
Rechtslage informiert werden. Deshalb sollen eine Informa-
tionspflicht der Kreditinstitute vorgesehen werden, damit
Kontoinhaber rechtzeitig die Einrichtung eines Pfändungs-
schutzkontos in die Wege leiten können (vgl. § 38 EGZPO-E).

Gerichtlicher Rechtsschutz soll auch beim Pfändungsschutz-
konto immer dort möglich bleiben, wo die Interessen von
Gläubiger und Schuldner nicht typisiert, sondern nur im
Einzelfall betrachtet werden können (vgl. § 850k Abs. 4
ZPO-E).

auseinandergesetzt. Der Ausschuss hält es für unerlässlich,
einen Missbrauch durch die Führung zweier oder mehrerer
Pfändungsschutzkonten durch wirksame Maßnahmen von
vornherein auszuschließen.

Die Führung eines zweiten Pfändungsschutzkontos kann
verhindert werden, wenn das angefragte Kreditinstitut recht-
zeitig erfährt, dass bereits ein Pfändungsschutzkonto besteht.
Dies wird gewährleistet, indem die Kreditinstitute in § 850k
Abs. 8 ZPO-E berechtigt werden, bei jedem Antrag eines
Kunden auf Führung eines Pfändungsschutzkontos zu über-
prüfen, ob für diese Person bereits ein Pfändungsschutzkon-
to besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröff-
nung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft
ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinsti-
tuten könnte um das Merkmal „Pfändungsschutzkonto“ er-
weitert werden. Dabei reicht es aus, dass es sich um ein rei-
nes „Ja/Nein-Kriterium“ handelt. Dies bedeutet, dass die
SCHUFA der anfragenden Bank im Rahmen ihrer allgemei-
nen Bankauskunft mitteilt, dass für die angefragte Person be-
reits ein Pfändungsschutzkonto besteht. Nicht mitgeteilt
wird, bei welchem Kreditinstitut dieses Pfändungsschutz-
konto besteht.

Um diesen Weg zu eröffnen und die Einrichtung eines zwei-
ten Pfändungsschutzkontos von vornherein zu verhindern,
ist in § 850k Abs. 8 ZPO-E vorgesehen, das Kreditinstitut zu
berechtigen, das Merkmal „Pfändungsschutzkonto“ an die
SCHUFA zu übermitteln und der SCHUFA zu erlauben, die
Information, dass bereits ein Pfändungsschutzkonto besteht,
einem Kreditinstitut mitzuteilen. Die Kreditwirtschaft hat
angekündigt, von den in diesem Gesetz eingeräumten Befug-
nissen auch Gebrauch zu machen, soweit die Kreditinstitute
ohnehin Daten mit der SCHUFA austauschen. Auf diese
Weise kann die missbräuchliche Führung eines zweiten
Pfändungsschutzkontos flächendeckend und im Vorfeld ver-
hindert werden. Bereits heute sind nach eigenen Angaben
der SCHUFA 85 Prozent aller Sparkassen, 95 Prozent aller
Genossenschaftsbanken und 100 Prozent aller Privatbanken
der SCHUFA angeschlossen. Bei den der SCHUFA nicht an-
geschlossenen Sparkassen und Raiffeisenbanken handelt es
sich um kleine und regional tätige Kreditinstitute, die ihren
Kundenkreis in der Regel persönlich kennen.

Der Ausschuss hat darüber hinaus geprüft, ob ein gesonder-
ter Straftatbestand gegen einen Schuldner, der rechtswidrig
zwei Pfändungsschutzkonten führt, eingeführt werden soll.
Der Ausschuss ist mit dem Bundesrat (vgl. Bundestags-
drucksache 16/7615, S. 28) der Auffassung, dass die vorhan-
denen Straftatbestände die bloße Einrichtung eines zweiten
Pfändungsschutzkontos nicht erfassen, sondern als Vorberei-
tungshandlung straffrei lassen. Der Ausschuss hat den Vor-
schlag geprüft, die in § 850k Abs. 8 Satz 2 ZPO-E vorgese-
hene Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut strafrechtlich
zu flankieren, indem statt der einfachen Erklärung gegen-
über dem Kreditinstitut die Vorlage einer Versicherung an
Eides statt verlangt werden könnte. Der Schuldner wäre nach
diesem Vorschlag verpflichtet, gegenüber einer zu bestim-
menden zuständigen Behörde an Eides statt zu versichern,
dass er bislang kein Pfändungsschutzkonto führt. Diese ei-
desstattliche Versicherung müsste er bei Einrichtung eines
Pfändungsschutzkontos im Original dem Kreditinstitut vor-
Der Ausschuss hat sich eingehend mit den Auswirkungen
der neuen Bestimmungen auf die Position des Gläubigers

legen. Das Kreditinstitut müsste diese Erklärung entgegen-
nehmen. Der Schuldner, der entgegen der von ihm abgege-

Drucksache 16/12714 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

benen und dem Kreditinstitut vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung bereits über ein Pfändungsschutzkonto ver-
fügt, würde sich gemäß § 156 des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Falsche Versicherung an Eides Statt) strafbar machen. § 156
StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vor.

Der Ausschuss hat indes davon abgesehen, diesen Vorschlag
umzusetzen, weil er mit erheblichem zusätzlichem büro-
kratischem Aufwand verbunden wäre und weil ein zusätz-
licher strafrechtlicher Missbrauchsschutz im Hinblick auf
die nahezu flächendeckende Kontrolle mittels der in § 850k
Abs. 8 Satz 3 ZPO-E vorgesehenen SCHUFA-Abfrage auch
nicht erforderlich erscheint. Flankierend soll allerdings in
§ 850k Abs. 9 ZPO-E eine Regelung aufgenommen werden,
die in möglicherweise noch verbleibenden Fällen des Miss-
brauchs durch den Schuldner dem Gläubiger ein zügiges
Verfahren an die Hand gibt, die Wirkungen weiterer Pfän-
dungsschutzkonten zu beseitigen.

Der Ausschuss empfiehlt, auch Änderungen in § 10 des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung (ZVG) und in § 18 des Wohnungseigentumsgeset-
zes in diesen Gesetzentwurf aufzunehmen (siehe Artikel 8
Nr. 1 und Artikel 9). Durch das Gesetz zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 370) wurde ein Vorrecht der
Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung wegen
der sogenannten Hausgeld- oder Wohngeldforderungen ein-
geführt. Erfasst sind alle fälligen Ansprüche gegen einen
Miteigentümer auf Entrichtung der anteiligen Lasten und
Kosten des Wohnungseigentums. Diesen Forderungen ist
nunmehr die zweite Rangklasse zugewiesen, d. h. sie gehen
insbesondere Realkreditgläubigern vor. Um den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren, wurde eine Mindesthöhe
des Betrags festgelegt, die beim Betreiben der vorrangigen
Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen ist. Die Mindest-
höhe des Verzugs muss 3 Prozent des Einheitswertes des
Wohnungseigentums übersteigen. Dies wird dadurch sicher-
gestellt, dass § 10 Abs. 3 ZVG auf § 18 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes verweist. In der Praxis hat sich allerdings ge-
zeigt, dass es den die Vollstreckung betreibenden Gläubigern
nicht möglich ist, das Erreichen der Mindesthöhe nachzu-
weisen, weil ihnen das Finanzamt den Einheitswert unter Be-
rufung auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord-
nung nicht mitteilt. Eine Gesetzesänderung ist kurzfristig
erforderlich. Durch die Ergänzungen in § 10 ZVG und § 18
des Wohnungseigentumsgesetzes soll den Finanzbehörden
die Offenbarung der Steuerdaten ermöglicht werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a
(Angabe zu § 833a ZPO-E)

Die Änderung der Überschrift ist Folge der inhaltlichen Er-
gänzung der Norm (Nummer 3).

Die Überschrift der Norm soll neutral gefasst werden. In
Ergänzung der Vorschriften über den Pfändungsschutz für
Guthaben auf dem neuen Pfändungsschutzkonto sollen
Regelungen zum Verrechnungsschutz für überwiesene
Sozialleistungen und Kindergeld bei Konten im Debet in
§ 850k ZPO-E aufgenommen werden (vgl. Begründung zu
Nummer 7 – § 850k Abs. 6 – neu – ZPO-E).

Zu Nummer 2 (§ 788 Abs. 4 ZPO-E)

Die Änderung stellt sicher, dass auch in den neuen Verfahren
nach § 833a Abs. 2, § 850k Abs. 4, 5 Satz 4 und Abs. 9 so-
wie § 850l ZPO-E das Gericht dem Gläubiger ganz oder teil-
weise die Kosten auferlegen kann, wenn dies im Einzelfall
der Billigkeit entspricht.

Zu Nummer 3 (§ 833a Abs. 2 ZPO-E)

Mit der Änderung in Satz 1 Nr. 2 soll die im Regierungsent-
wurf vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der Pfän-
dungsmaßnahme eines einzelnen Gläubigers wegen Frucht-
losigkeit dahingehend erweitert werden, dass das Gericht die
Vollstreckung in das Konto generell beschränken kann. Da-
für müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der Auf-
hebung einer einzelnen Pfändungsmaßnahme nach Satz 1
Nr. 1 glaubhaft gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht
hat seine Anordnung der Unpfändbarkeit auf höchstens
zwölf Monate zu begrenzen. Hiermit im Zusammenhang zu
sehen ist die vorgesehene Pflicht des Drittschuldners, in der
Drittschuldnererklärung eine Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1
oder Nr. 2 anzugeben (vgl. Nummer 5 Buchstabe b und
Artikel 4 Nr. 3 – neu – Buchstabe b).

Mit dem neuen Instrument der befristeten Unpfändbarkeits-
anordnung sind erhebliche Entlastungen für die Kreditwirt-
schaft verbunden. Berechtigte Interessen der Gläubiger wer-
den in der Regel nicht beeinträchtigt, da in diesen Fällen
ohnehin keine Aussicht auf eine erfolgreiche Vollstreckung
besteht. Einwendungen kann der pfändende Gläubiger vor
Erlass der Anordnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht
geltend machen (Satz 2). Für nach Erlass der Anordnung
pfändende Gläubiger gewährleistet Satz 3, dass auf seinen
Antrag eine Aufhebung der Anordnung wegen Wegfalls der
Voraussetzungen oder wegen besonderer Belange des Gläu-
bigers möglich bleibt. Die Anordnung des Gerichts ist für
den Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
(§ 793 ZPO).

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E)

Abweichend vom Regierungsentwurf soll bei der Pfändung
und Überweisung künftiger Guthaben die Auszahlungs-
sperre bei jeder Gutschrift von eingehenden Zahlungen nur
auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht angeordnet
werden. Hiermit wird einerseits dem Schutzbedürfnis von
Schuldnern mit unregelmäßigen oder saisonalen Zahlungs-
eingängen Rechnung getragen. Andererseits verbleibt es im
Regelfall bei dem geltenden Rechtszustand, dass die Aus-
zahlungssperre nur einmalig für bei Zustellung des Überwei-
sungsbeschlusses vorhandenes Guthaben gilt. Damit wird
unverhältnismäßig hoher Aufwand bei den Kreditinstituten
vermieden.

Sprachlich wird die Norm näher an die bislang geltende Fas-

Zu Buchstabe c
(Angabe zu § 850k ZPO-E)

sung angeglichen und die Möglichkeit der Hinterlegung des
Betrags wie im geltenden Recht ausdrücklich genannt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12714

Zu Nummer 5 Buchstabe b
(§ 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 – neu – ZPO-E)

Wenn innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das
Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung
nach § 833a Abs. 2 ZPO-E wegen Fruchtlosigkeit aufgeho-
ben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet wor-
den ist, soll das Kreditinstitut dem Gläubiger über die Ent-
scheidung in der Drittschuldnererklärung Auskunft geben.
Dies gilt nicht nur für Entscheidungen des Vollstreckungs-
gerichts nach § 833a ZPO, sondern auch für die von Vollstre-
ckungsbehörden in entsprechender Anwendung von § 833a
Abs. 2 ZPO (vgl. Artikel 4 Nr. 1 – § 309 Abs. 3 – neu – AO)
getroffenen Anordnungen. Damit werden Vollstreckungs-
gläubiger in einem unaufwändigen Verfahren über die Erfolg-
losigkeit ihres Vollstreckungsversuchs informiert.

Bei der weiteren Änderung handelt es sich um eine redak-
tionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7 (§ 850k ZPO-E)

Zu Absatz 1

Kontopfändungsschutz wird beim Pfändungsschutzkonto
ebenso wie im herkömmlichen Kontopfändungsschutz der
ZPO nur für ein Guthaben gewährt. Bisher ging der Gesetz-
geber davon aus, dass sich das Guthaben des Schuldners in
aller Regel aus den „wiederkehrenden Einkünften“, insbe-
sondere aus der Erwerbstätigkeit des Schuldners, speist
(§ 850k Abs. 1 ZPO a. F.). Im geltenden Recht wird daher
vom „verlängerten Pfändungsschutz“ gesprochen, weil sich
der Schutz des Arbeitseinkommens an den entsprechenden
Beträgen des Kontoguthabens fortsetzt. Dieser Guthaben-
begriff wird im Konzept des Pfändungsschutzkontos erwei-
tert. Denn auf dem Pfändungsschutzkonto sollen Beträge un-
abhängig von ihrer Herkunft und ihrer Regelmäßigkeit
innerhalb des Basispfändungsschutzes geschützt sein. Die
neuen Bestimmungen eröffnen damit erstmals auch einen
Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.

Der vorgesehenen Änderung in Satz 1 liegt dieser erweiterte
Guthabenbegriff zugrunde. Dadurch wird gewährleistet,
dass der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats über
Guthaben in Höhe des für ihn geltenden Pfändungsfreibetra-
ges verfügen kann. Erst wenn die Verfügungen des Schuld-
ners im laufenden Kalendermonat den monatlichen Pfän-
dungsfreibetrag erreicht haben, steht noch vorhandenes
Guthaben für den Gläubiger zur Verfügung. Auf welchen
Gutschriften das Guthaben des Schuldners beruht, spielt für
den Pfändungsschutz keine Rolle mehr. Satz 1 gilt sowohl
für den Monat der Pfändung als auch für alle Folgemonate,
in denen der Gläubiger künftiges Guthaben gepfändet hat.
Dabei werden im Monat der Pfändung selbst nur solche Ver-
fügungen betrachtet, die der Schuldner nach Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getätigt hat.
Pfändungsschutz besteht nur für einen Auszahlungsanspruch
über ein Guthaben. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen,
etwaige weitere Ansprüche des Schuldners gegen die Bank,
z. B. aus einem geduldeten oder eingeräumten Überzie-
hungskredit (sogenannte offene Kreditlinie), zu pfänden.

Satz 1 erfasst nunmehr auch die bisher in Satz 2 enthaltene
Bestimmung über den Pfändungsschutz für künftige Gutha-
ben. Dass der Schuldner auch über künftige Guthaben, die in

können soll, wird durch die Formulierung „jeweils bis zum
Ende des Kalendermonats“ zum Ausdruck gebracht.

Die Bestimmung des bisherigen Satzes 3 (Übertragung von
geschützten Guthaben in den Folgemonat) wird Satz 2 des
Absatzes 1. Die sprachliche Änderung dient der Klarstellung
des Gewollten. Der Regierungsentwurf hätte dahingehend
verstanden werden können, dass ein abstrakter Freibetrag
ohne ein entsprechendes Guthaben in den Folgemonat über-
tragen werden kann. Für den Schuldner wirtschaftlich sinn-
voll und mit Rücksicht auf die Gläubigerbelange angemes-
sen ist jedoch nur, dass dem Schuldner ein unverbrauchtes
Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliegt, auch noch
im nächsten Monat zur Verfügung steht. Dies wird mit der
Änderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Übertragenes
Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird,
steht dem Gläubiger zur Verfügung.

Der neue Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Umstellung
eines gepfändeten Girokontos auf das Pfändungsschutz-
konto innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in gleicher
Weise Pfändungsschutz entfaltet, wie ihn auf einem bereits
vorhandenen Pfändungsschutzkonto gepfändetes Guthaben
genießt. Zugunsten der Kreditinstitute soll die Frist der ohne-
hin zu beachtenden Vier-Wochen-Frist nach § 835 Abs. 3
Satz 2 ZPO-E entsprechen. Dem Schuldner bleibt so aus-
reichend Zeit, die Umstellung seines Kontos und damit Kon-
topfändungsschutz zu erreichen. Die Änderung soll vor
allem nach dem Außerkrafttreten des § 850l ZPO-E zum
31. Dezember 2011 (Artikel 7 Abs. 1 Nr. 6) sicherstellen,
dass bei der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ge-
mäß Absatz 7 Satz 2 keine Schutzlücke entsteht.

Zu Absatz 2

Die Streichung in Satz 1 Nr. 1 dient der einfacheren Konto-
führung bei Pfändungsschutzkonten, deren Guthaben ge-
pfändet ist.

Der Regierungsentwurf sah vor, dass Sozialleistungen im
Sinne von § 54 Abs. 2 und 3 Nr. 3 SGB I sowie Kindergeld
und andere Geldleistungen für Kinder (Satz 1 Nr. 2 und 3)
bei der Kontopfändung einen zeitlich unbefristeten Pfän-
dungsschutz genießen, damit der mit ihrer Gewährung ver-
folgte Zweck auch tatsächlich erreicht werden kann (Druck-
sache 16/7615, S. 19). Ein angemessener Pfändungsschutz
kann aber auch dadurch erreicht werden, dass der monatliche
Freibetrag nach Absatz 1 um die gewährten Leistungen
erhöht wird. Der Schutz ist dann wegen der Übertragungs-
möglichkeit gemäß Absatz 1 Satz 2 ausreichend gewährleis-
tet. Ohne Einbußen beim Schuldnerschutz wird die Abwick-
lung von Pfändungen bei den Kreditinstituten damit erleich-
tert, weil nicht zwischen zeitlich befristeten und zeitlich
unbefristeten Freibeträgen unterschieden werden muss.

Die weiteren Änderungen in Satz 1 dienen der sprachlichen
Vereinheitlichung.

Zu Absatz 3

Mit der Berücksichtigung pfandfreier Beträge, die nach einer
sogenannten Pfändung an der Quelle auf das Konto überwie-
sen werden, können nicht unerhebliche praktische Probleme
den auf den Pfändungsmonat folgenden Kalendermonaten
entstehen, im Rahmen des Basispfändungsschutzes verfügen

verbunden sein. Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass das
Kreditinstitut nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass es

Drucksache 16/12714 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sich um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des
Schuldners handelt. Es ist auch nicht sicher, dass der erfor-
derliche Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 immer den Anfor-
derungen genügt. Um unnötige Risiken und Aufwand zu
vermeiden, soll die Bestimmung in Nummer 1 gestrichen
werden. Für den Schuldner sind damit keine Nachteile
verbunden. Ihm steht ohnehin der Betrag zur Verfügung, der
den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden
Pfändungsfreigrenzen entspricht. Etwaige Unterhaltspflich-
ten können auf Nachweis bei der Bank oder durch Entschei-
dung des Vollstreckungsgerichts gemäß Absatz 5 Satz 4 in
gleicher Weise berücksichtigt werden.

Zu Absatz 4

Das Vollstreckungsgericht soll in die Lage versetzt werden,
notwendige Anordnungen beim Pfändungsschutzkonto auch
in Bezug auf Sozialleistungen im Sinne von § 54 Abs. 2
und 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 SGB I, § 17 Abs. 1 Satz 2
SGB XII sowie in Bezug auf Kindergeld zu treffen. Die Än-
derung wird vor allem nach dem Außerkrafttreten der Be-
stimmungen in § 55 SGB I und § 76a EStG zum 31. Dezem-
ber 2011 (Artikel 7 Abs. 4 und 5) den gerichtlichen
Rechtsschutz bei überwiesenen Sozialleistungen und beim
steuerrechtlichen Kindergeld sicherstellen.

Zu Absatz 5

Die Änderung in Satz 1 dient der Klarstellung. Der Anspruch
auf Auszahlung des Guthabens ergibt sich nicht unmittelbar
aus dem eigentlichen Girovertrag. Vielmehr kommen ver-
schiedene Vertragsgrundlagen in Betracht: bei im Haben ge-
führten Konten zum Beispiel ein Anspruch aus dem Vertrag
über unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB). Zudem sind
weitere vertragliche Absprachen möglich, so dass „das ver-
traglich Vereinbarte“ die verschiedenen Anspruchsgrund-
lagen und Begrenzungen am Besten widerspiegelt.

Die Änderung in Satz 2 dient der sprachlichen Verein-
fachung.

Der neu eingefügte Satz 3 entspricht dem Vorschlag des
Bundesrates in seiner Stellungnahme, dem die Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zur Begrün-
dung wird auf Nummer 6 der Stellungnahme des Bundes-
rates verwiesen (Drucksache 16/7615, S. 31). Die weiteren
Änderungen in Absatz 5 sind Folge der Änderung in Absatz 3
(Wegfall des Absatzes 3 Nr. 1).

Zu Absatz 6 – neu –

Dem Schuldner steht nach bisherigem Recht ein besonderer
Kontopfändungsschutz für Sozialleistungen (§ 55 SGB I)
und Kindergeld (§ 76a EStG) zu. Die durch die Gutschrift
einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von
Kindergeld entstandene Forderung ist generell binnen sieben
Tagen seit der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten
unpfändbar. Mit unpfändbaren Beträgen kann die Bank im
Debet nicht verrechnen (§ 394 BGB). Die Bank ist daher bis-
lang verpflichtet, Sozialleistungen und Kindergeld auch bei
Konten im Debet innerhalb von sieben Tagen nach der Gut-
schrift auszuzahlen.

Mit dem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungs-

verbot abgeleitete Verrechnungsverbot für das Pfändungs-
schutzkonto eigenständig zu regeln. Standort dieser
Vorschrift soll § 850k ZPO sein, damit Voraussetzungen und
Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos am gleichen Ort
zu finden sind.

Die vorgeschlagene Bestimmung in Satz 1 stellt eine Ein-
schränkung der Kontokorrentabrede beim Pfändungsschutz-
konto dar. Zugunsten des Kunden wird angeordnet, dass im
Rahmen des Kontokorrents die Verrechnung solcher Forde-
rungen, die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem
Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld auf dem Konto ent-
steht, für die Dauer von 14 Tagen nach der Gutschrift der
Überweisung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Geldleistung
nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne der Norm sind alle
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich
seiner besonderen Teile (vgl. § 68 SGB I). Hierdurch wird
dem Kunden wie im geltenden Recht ausreichend Zeit
verschafft, die Leistungen abzuheben und damit der Ver-
rechnung zweckgebundener, existenzsichernder Beträge zu
entgehen. Das Kreditinstitut soll allerdings nur auf entspre-
chenden Nachweis des Kunden (z. B. Leistungsbescheid der
Behörde, Bescheinigung der Kindergeldkasse) leistungsver-
pflichtet sein (Satz 2).

Bereits in Satz 1 ist allerdings im Interesse der Kreditinstitu-
te einschränkend angeordnet, dass die Verrechnung der Kon-
topreise und die Aufrechnung mit Aufwendungsersatzan-
sprüchen des Kreditinstituts, die innerhalb der Frist durch
Ausführung von Kontoverfügungen des Berechtigten entste-
hen, von dem Verrechnungsausschluss nicht berührt werden.
Ergänzend wird in Satz 3 für die Kontoführungsgebühren
angeordnet, dass deren Verrechnung mit geschützten Beträ-
gen nach den Absätzen 1 bis 4 also mit den auf dem Konto
pfandfrei zu belassenden Beträgen abweichend von § 394
BGB stets zulässig ist. Damit wird das Uneinbringlichkeits-
risiko für das kontoführende Kreditinstitut vermindert und
ein Anreiz für die Kreditwirtschaft gesetzt, auch gepfändete
Konten auf der Basis allgemeiner Kontoführungspreise wei-
terzuführen. Der Ausschuss erwartet, dass Kontokündigun-
gen und damit der Kontolosigkeit von Bürgerinnen und Bür-
gern auf diese Weise wirksam Einhalt geboten werden kann.

Keinen Regelungsbedarf sieht der Ausschuss im Hinblick
auf die Aufrechnung von Aufwendungsersatzansprüchen
des Kreditinstituts aus Kontoverfügungen des Berechtigten
mit geschützten Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4. § 394
BGB greift insoweit nicht (siehe dazu Erman/Wagner, BGB,
11. Auflage, § 394 Rn. 11). Der Schuldner, der Verfügungen
über den pfändungsfreien Betrag gegenüber dem Kreditins-
titut trifft, verhält sich widersprüchlich, wenn er sich an-
schließend gegen die Verrechnung des Aufwendungsersatz-
anspruchs mit dem pfändungsfreien Betrag im Kontokorrent
wendet.

Zu Absatz 7

Die Änderung in Satz 1 ist erforderlich, um eine erneute
Anpassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils
der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zu ver-
meiden. Die Vorschriften zur Umsetzung des zivilrecht-
schutzes zum 31. Dezember 2011 ist es erforderlich, das bis-
her aus dem im SGB I und im EStG verankerten Pfändungs-

lichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, welche voraus-
sichtlich am 31. Oktober 2009 in Kraft treten, schaffen die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/12714

partielle BGB-Regelung zum Girovertrag (Verpflichtung zur
Kontoeinrichtung, Gutschrift von Einzahlungen und Ab-
wicklung von Überweisungsaufträgen, § 676f BGB) ab. Ein
Verweis auf § 676f BGB sollte deshalb aus praktischen
Gründen nicht erfolgen.

Eine weitere Änderung in Satz 1 bezweckt, dass der Kunde
die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht einem
bevollmächtigten Vertreter übertragen kann. Hiermit wird
Missbräuchen, insbesondere der Eröffnung mehrerer Pfän-
dungsschutzkonten für dieselbe Person, entgegengewirkt.
Eine vergleichbare Regelung zum Ausschluss von gewill-
kürter Stellvertretung findet sich für die Erteilung der Pro-
kura in § 48 Abs. 1 HGB.

Die Änderung in Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass
das Kreditinstitut eine gewisse Zeit für die Umwandlung
eines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto
benötigt. Nach Angaben der Kreditwirtschaft kann die Um-
stellung innerhalb von drei Bankarbeitstagen erfolgen. Im
Hinblick auf die Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie
(ABl. L 319, S. 1), die in deutsches Recht umzusetzen ist, ist
der dort in Artikel 4 Nr. 27 verwendete Ausdruck „Geschäfts-
tages“ gewählt worden.

Zu Absatz 8

Um der missbräuchlichen Einrichtung mehrerer Pfändungs-
schutzkonten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken,
hält es der Ausschuss für erforderlich, in Satz 3 eine Ermäch-
tigung für die SCHUFA Holding AG vorzusehen, zum
Zweck der Überprüfung der Versicherung des Schuldners
nach Satz 1 den Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über
ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden zu ertei-
len. Nicht weitergegeben werden dürfen die Stammdaten des
Pfändungsschutzkontos. Nur das Kriterium „Pfändungs-
schutzkonto ja/nein“ darf für die Erteilung der Bankauskunft
verwendet werden. Es darf überdies ausdrücklich nur für die
Bankauskunft verwendet werden, nicht für die Beantwor-
tung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Be-
rechnung von Score-Werten. Die Bestimmung trägt damit
den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.

Auf der anderen Seite werden die Kreditinstitute berechtigt,
die Tatsache der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos
der SCHUFA mitzuteilen (Satz 4). Auf diese Weise lässt
sich die missbräuchliche Einrichtung eines zweiten Pfän-
dungsschutzkontos im Vorfeld nahezu flächendeckend ver-
hindern. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von dieser
Mitteilungsbefugnis sowie der Anfragebefugnis nach Satz 3
auch Gebrauch zu machen, soweit die Kreditinstitute ohne-
hin Daten mit der SCHUFA austauschen. Bereits heute sind
nach eigenen Angaben der SCHUFA 85 Prozent aller
Sparkassen, 95 Prozent aller Genossenschaftsbanken und
100 Prozent aller Privatbanken der SCHUFA angeschlos-
sen. Bei den der SCHUFA nicht angeschlossenen Sparkas-
sen und Raiffeisenbanken handelt es sich um kleine und re-
gional tätige Kreditinstitute, die ihren Kundenkreis in der
Regel persönlich kennen.

Zu Absatz 9 – neu –

Flankierend zu den Maßnahmen in Absatz 8 soll eine Rege-

zügiges Verfahren an die Hand gibt, die Wirkungen weiterer
Pfändungsschutzkonten zu beseitigen.

Satz 1 räumt dem Gläubiger ein Bestimmungsrecht ein,
wenn der Schuldner missbräuchlich mehrere Pfändungs-
schutzkonten führt. Das Bestimmungsrecht ist gegenüber
dem Vollstreckungsgericht auszuüben. In dem Antrag hat
der Gläubiger die betroffenen Kreditinstitute zu bezeichnen
und die Tatsache, dass es sich bei den dort für den Schuld-
ner geführten Konten um Pfändungsschutzkonten handelt,
glaubhaft zu machen. Mit Rücksicht auf die erheblichen
Wirkungen für den Schuldner soll für die Glaubhaft-
machung nur die Vorlage entsprechender Drittschuldner-
erklärungen (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO-E, § 316 Abs. 1 Nr. 5
AO-E) genügen (Satz 2). Um andererseits zu verhindern,
dass der Schuldner vor der Entscheidung des Vollstre-
ckungsgerichts Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers
trifft, soll angeordnet werden, dass eine Anhörung des
Schuldners unterbleibt (Satz 3). Einwendungen vermag er
nachträglich im Wege der Erinnerung (§ 766 ZPO) geltend
zu machen.

In der Entscheidung ordnet das Vollstreckungsgericht an,
dass dem Schuldner nur das von dem Gläubiger in dem An-
trag bezeichnete Girokonto als Pfändungsschutzkonto ver-
bleibt. Sie ist allen beteiligten Kreditinstituten zuzustellen
(Satz 4). Mit der Zustellung entfallen bei denjenigen
Kreditinstituten, deren Girokonten nicht zum Pfändungs-
schutzkonto bestimmt sind, die Wirkungen des Pfändungs-
schutzkontos sowohl gegenüber dem antragstellenden
Gläubiger als auch gegenüber jedermann (Satz 5). Das Kre-
ditinstitut hat das Konto unter den Bedingungen eines all-
gemeinen Girokontos weiterzuführen. Liegt bereits eine
Pfändung vor, unterfallen vorhandene Guthaben ab der Zu-
stellung der Entscheidung nicht mehr den Bedingungen des
§ 850k ZPO-E.

Zu Nummer 8 (§ 850l ZPO-E)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Die Änderung in Absatz 4 der Vorschrift entspricht dem
Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme, dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt
hat. Zur Begründung wird auf Nummer 9 der Stellung-
nahme des Bundesrates verwiesen (Drucksache 16/7615,
S. 32). Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung
aufgrund des in § 850k ZPO-E neu eingefügten Absatzes 6.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessord-
nung)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 38 EGZPO-E)

Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2012 Kon-
topfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene
Sozialleistungen und Kindergeld grundsätzlich nur noch
beim Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO-E gewährt
werden sollen, muss sichergestellt sein, dass Kontoinhaber
lung aufgenommen werden, die in noch verbleibenden Fäl-
len des Missbrauchs durch den Schuldner dem Gläubiger ein

über die Änderung der Rechtslage informiert werden. Des-
halb ist eine Informationspflicht der Kreditinstitute vorgese-

Drucksache 16/12714 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hen, damit Kontoinhaber rechtzeitig die Einrichtung eines
Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können. Es ist da-
von auszugehen, dass die Kontoinhaber dahingehend infor-
miert werden, dass sie bei Bedarf selbst für die Umstellung
ihres Kontos Sorge tragen und die notwendigen Schritte ver-
anlassen.

Für die Information ist die Textform des § 126b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorgesehen worden, sodass auch eine In-
formation über die üblichen automatischen Serviceeinrich-
tungen der Kreditinstitute (Kontoauszugsdrucker) möglich
ist. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Informa-
tion der Öffentlichkeit über die Änderung der Rechtslage
auch durch Medien, Verbraucherschutzverbände und durch
die Sozialleistungsträger selbst erfolgen wird.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 309 Abs. 3 – neu – AO-E)

Durch den Verweis auf § 833a ZPO-E ist diese Bestimmung
in der Vollstreckung nach der Abgabenordnung entspre-
chend anzuwenden. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3
wird verwiesen.

Vor dem Hintergrund, dass bei der befristeten Unpfändbar-
keitsanordnung nach § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E auch
andere Gläubiger als die die Vollstreckung nach der Abga-
benordnung betreibende Finanzbehörde betroffen sein kön-
nen, soll in diesen Fällen das Vollstreckungsgericht (§ 828
Abs. 2 ZPO) sowohl für die Entscheidung über einen Antrag
des Schuldners als auch für die Entscheidung über den An-
trag eines Gläubigers nach § 833a Abs. 2 Satz 3 ZPO-E zu-
ständig sein.

Zu Nummer 3 – neu – Buchstabe b
(§ 316 Abs. 1 Nr. 4 – neu – und 5 – neu – AO-E)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 840
Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO-E) wird verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 5 (§ 76a Abs. 5 EStG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 5 (§ 55 Abs. 5 SGB I)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung aus Anlass des
Außerkrafttretens des her-
kömmlichen Kontopfändungs-
schutzes)

Artikel 7 fasst die wesentlichen Bestimmungen für das Aus-
laufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes zum
1. Januar 2012 zusammen. Insbesondere wird angeordnet,
dass die Bestimmungen in § 850l ZPO-E, § 55 SGB I und

Abs. 2 Satz 1). Wenn sich alle Beteiligten mit dem Pfän-
dungsschutzkonto vertraut machen konnten, soll der bishe-
rige Kontopfändungsschutz aufgegeben werden. Auf die
Ausführungen im Allgemeinen Teil dieser Begründung wird
verwiesen.

Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind redaktioneller
Natur.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO-E)
ist Folge des vorgesehenen Außerkrafttretens der Bestim-
mungen in § 55 SGB I und § 76a EStG. Die aufzuhebenden
Vorschriften enthalten neben Regelungen zum Kontopfän-
dungsschutz auch Bestimmungen über die Unpfändbarkeit
von Barbeträgen (§ 55 Abs. 4 SGB I, § 76a Abs. 4 EStG).
Da bereits in § 811 Nr. 8 ZPO eine Pfändungsschutzbestim-
mung für Bareinkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO
existiert, sollen die Bestimmungen zum Pfändungsschutz
für bare Sozialleistungen und bare Kindergeldbeträge ab
dem 1. Januar 2012 in diese Vorschrift aufgenommen wer-
den.

Durch Absatz 1 Nr. 4 und 6 werden die Bestimmungen des
§ 833a Abs. 2 ZPO über die befristete Unpfändbarerklärung
eines Kontos ab dem 1. Januar 2012 in den frei werdenden
§ 850l ZPO überführt. Durch diesen Standort wird deut-
licher, dass es sich um eine Sonderbestimmung für das Pfän-
dungsschutzkonto handelt. Mit dem Instrument der befriste-
ten Unpfändbarkeitsanordnung sind auch künftig erhebliche
Entlastungen für die Kreditwirtschaft verbunden. Die Be-
stimmungen über die Aufhebung einer fruchtlosen Ein-
zelpfändung in § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E können
hingegen entfallen. Der Zweck, dem geringbemittelten
Schuldner das Wirtschaften weitestgehend zu erleichtern
und den Aufwand für die Kreditwirtschaft bei Konten ohne
pfändbare Gutschriften so weit als möglich zu minimieren,
wird bereits mit dem Pfändungsschutzkonto realisiert. Die
Möglichkeit der Aufhebung einer Einzelmaßnahme bei ganz
überwiegend unpfändbaren Beträgen auf dem Konto bietet
keinen besseren Rechtsschutz als das Pfändungsschutzkonto
mit seinem automatischen Basispfändungsschutz.

Bei den Änderungen in Absatz 1 Nr. 5 sowie in den Ab-
sätzen 2, 3, 6, 7 und 8 handelt es sich um Folgeänderungen
aus Anlass der Änderungen in den §§ 833a und 850l ZPO-E
sowie um Folgeänderungen aus Anlass der Aufhebung des
§ 55 SGB I.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung)

Zu Nummer 1 (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG-E)

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG normiert ein Vorrecht der Wohnungs-
eigentümer vor den Realkreditgläubigern für den Fall der
Zwangsversteigerung für fällige Ansprüche gegen einen
Miteigentümer auf Entrichtung der anteiligen Lasten und
Kosten. § 10 Abs. 3 ZVG legt die Mindesthöhe des Betrags
fest, die beim Betreiben aus dieser Rangklasse zu berück-
sichtigen ist, und knüpft hierbei an die Höhe des Verzugsbe-
trags nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgeset-
zes an, die an den Einheitswert des Wohnungseigentums
gekoppelt ist. Die Mindesthöhe des Verzuges muss einen
§ 76a EStG zu dem genannten Zeitpunkt außer Kraft treten
(Absatz 1 Nr. 6 sowie die Absätze 4 und 5 i. V. m. Artikel 10

Betrag erreicht haben, der 3 Prozent des Einheitswerts des
Wohneigentums übersteigt.

setzbuch geändert. Seit dem 1. Januar 2008 ist nicht mehr die
See-Krankenkasse, die bis dahin von den Organen der See-
Berufsgenossenschaft verwaltet wurde, zuständige Einzugs-
stelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge deutscher
Seeleute, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See. § 163 Abs. 3 Satz 2 ZVG sieht aber
weiterhin vor, dass die See-Berufsgenossenschaft bei der
Zwangsversteigerung eines Seeschiffes die übrigen Sozial-
versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht
vertritt. Im Vergleich zu den Forderungen der Unfallver-
sicherung der Seeleute (See-Berufsgenossenschaft) machen
die Forderungen der Einzugsstelle aus Gesamtsozialver-
sicherungsbeiträgen für Seeleute jedoch einen erheblich
höheren Anteil aus. Es soll daher vorgesehen werden, dass in
der Zwangsversteigerung von Seeschiffen die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als derjenige
Träger mit den höchsten zu erwartenden Forderungen die
anderen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstre-
ckungsgericht vertritt.

barung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung.
Den anderen Wohnungseigentümern wird damit die für die
Wahrnehmung ihres Entziehungsrechts erforderliche Fest-
stellung des Einheitswerts ermöglicht.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Durch die Änderung in Absatz 1 wird die Übergangsfrist bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes von sechs auf zwölf Monate
verlängert. Damit wird einem Anliegen der Kreditwirtschaft
entsprochen, mehr Zeit für die technische Umsetzung der
Neuregelungen im Kontopfändungsschutz zu erhalten. We-
gen des bis zum 1. Januar 2012 hinausgeschobenen Inkraft-
tretens der Regelungen in Artikel 7 (Absatz 2 Satz 1) wird
auf die dortige Begründung verwiesen. Die Änderungen in
Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung) und Artikel 9 (Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes) sollen dagegen unmittel-
bar nach der Verkündung in Kraft treten (Absatz 2 Satz 2).

Berlin, den 22. April 2009

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/12714

Durch die Ergänzung des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG wird den
Finanzbehörden die bislang nicht gegebene Befugnis eröff-
net, den anderen Wohnungseigentümern den Einheitswert
mitzuteilen. Die Ergänzung beinhaltet eine gesetzlich zuge-
lassene Offenbarung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Ab-
gabenordnung. Den anderen Wohnungseigentümern wird
damit die für die Vollstreckung aus der Rangklasse 2 erfor-
derliche Feststellung des Einheitswerts ermöglicht. Voraus-
setzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Zahlungs-
titels, der die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 oder
Satz 3 ZVG erfüllt.

Zu Nummer 2 (§ 163 Abs. 3 Satz 2 ZVG-E)

Die Änderung vollzieht eine frühere Anpassung des Sozial-
rechts nach.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024) wurde § 28i des Vierten Buches Sozialge-

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Wohnungs-
eigentumsgesetzes)

§ 18 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt für
den Fall, in dem ein Wohnungseigentümer sich einer schweren
Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentü-
mern obliegenden Verpflichtungen schuldig macht, dass den
anderen Wohnungseigentümern das Recht zur Entziehung des
Wohnungseigentums zusteht. Eine schwere Verletzung, die
eine Entziehung rechtfertigt, liegt nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes insbesondere vor, wenn der
Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflich-
tungen zur Lasten- und Kostentragung in Höhe eines Betrags,
der 3 Prozent des Einheitswerts seines Wohnungseigentums
übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 18 Abs. 2 Nr. 2
des Wohnungseigentumsgesetzes wird den Finanzbehörden
die bislang nicht gegebene Befugnis eröffnet, den anderen
Wohnungseigentümern den Einheitswert mitzuteilen. Die
Ergänzung beinhaltet eine gesetzlich zugelassene Offen-

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