BT-Drucksache 16/12488

Schwerpunktsetzung und Arbeitsweise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf dem Prüfstand

Vom 17. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12488
16. Wahlperiode 17. 03. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk,
Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schwerpunktsetzung und Arbeitsweise der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes auf dem Prüfstand

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am
18. August 2006 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) gemäß § 25 Absatz 1 AGG die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes (ADS) eingerichtet. Zum 1. Februar 2007 wurde Dr. Martina
Köppen zur Leiterin der ADS von der Familienministerin Dr. Ursula von der
Leyen (CDU) berufen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll eine zentrale Rolle im Kampf
gegen Diskriminierung in der Bundesrepublik Deutschland einnehmen. Dies
soll zum einen durch Unterstützung der Betroffenen und zum anderen durch
Öffentlichkeit- und analytische Arbeit geschehen. Bei ihrer Tätigkeit soll sie
Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer,
Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Diskriminierung tätig
sind, einbeziehen. Dafür wurde im Gesetz ein Beirat vorgesehen, der den
Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft fördern und die
ADS bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen
Bundestag beraten soll.

Kurz nach der Konstituierung des Beirats hat Dr. Martina Köppen eine im
Gesetz nicht vorgesehene sog. wissenschaftliche Kommission einberufen. Ziel
ihrer Arbeit ist ein ebenfalls nicht im gesetzlichen Aufgabenkatalog der ADS
benanntes „nachhaltiges Bündnis mit der Wirtschaft“.

Ferner erklärt die ADS auf ihren Internetseiten, ein „Pakt mit der Wirtschaft ist
das zentrale und übergreifende Anliegen der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes“. Dies gelte ebenso für die „wissenschaftliche Kommission“, welche
die „Vorteile wertebasierter Unternehmensführung“ herausarbeiten soll. Durch
dieses zentrale Anliegen sollen „gemeinsam mit der Wirtschaft, ihren Verbän-
den sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern […] Probleme bei der
Handhabung des Gleichbehandlungsgesetzes aufgezeigt und umsetzbare Lö-
sungen erarbeitet werden“.

Sowohl in den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien als auch in der
Gesetzesbegründung des AGG ist die Unterstützung Betroffener bei der
Rechtsdurchsetzung dagegen als Hauptaufgabe der Stelle angegeben.

In der Diskussion um eine Erweiterung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien
auf ein Niveau, wie es das deutsche AGG grundsätzlich bereits vorsieht, hat
sich die Leiterin der ADS gegen entsprechende Pläne der EU-Kommission ge-
wandt: „Eine stärkere Regulierung und eine weniger strenge Definition des Be-

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griffs Diskriminierung wären ein Schlag für die Wirtschaft“, erklärte sie in der
„FAZ“ vom 2. Juni 2008.

Hauptanliegen der EU-Initiative für die Ergänzung der bestehenden Richtlinien
ist die weiter gehende Verwirklichung eines „horizontalen Ansatzes“. Es geht
darum, Hierarchien im Antidiskriminierungsrecht abzubauen und für die Dis-
kriminierungsmerkmale ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung,
Religion oder Weltanschauung sowie sexuelle Orientierung ein grundsätzlich
gleiches Schutzniveau auch im Zivilrecht herzustellen.

Dieser horizontale Ansatz ist im AGG bereits ausgeprägter als in den bisheri-
gen Richtlinien vorgeschrieben, da es die grundsätzliche Einbeziehung aller
Diskriminierungsmerkmale sowohl in den arbeits- als auch in den zivilrecht-
lichen Diskriminierungsschutz vorsieht.

Mit ihrer Kritik an dem Vorhaben der EU-Kommission hat sich die Leiterin der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Dr. Martina Köppen, damit faktisch
auch gegen den gesetzlichen Auftrag der eigenen Stelle ausgesprochen.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Welche Angaben macht die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle auf die
folgenden Fragen:

1. Wie viele Personen haben sich seit ihrem Bestehen an die Antidiskriminie-
rungsstelle wegen Benachteiligung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gewandt, und wie
viele Fälle bezogen sich jeweils auf welches Merkmal?

2. Auf welche Weise hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Personen,
die sich an sie gewandt hatten, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum
Schutz von Benachteiligungen unterstützt?

3. Wie viele bei der ADS gemeldeten Beschwerden bezogen sich auf das Zivil-
recht, und in wie vielen dieser Fälle schieden rechtliche Ansprüche aus, da
es sich nicht um ein Massengeschäft, sondern um ein Individualgeschäft
handelte?

4. In wie vielen Fällen schieden Ansprüche auf Entschädigung bzw. Schadens-
ersatz aus, weil sie nicht innerhalb der 2-Monatsfrist geltend gemacht wur-
den, die das AGG vorsieht und die die EU-Kommission als eine europa-
rechtswidrige Einschränkung betrachtet?

5. In wie vielen Fällen schieden Ansprüche auf Entschädigung bzw. Schadens-
ersatz aus, weil sie unter die sog. Kirchenklausel gefallen sind, die der § 9
Absatz 1 AGG vorsieht und deren Ausgestaltung die EU-Kommission als
eine europarechtswidrige Einschränkung betrachtet?

6. In wie vielen Fällen haben Personen, die Diskriminierungsfälle an die Anti-
diskriminierungsstelle gemeldet haben, sich über die Auskunft der Stelle be-
schwert?

Wie wurden die Beschwerden begründet?

7. In wie vielen Fällen bat die Antidiskriminierungsstelle Stellen (z. B. Behör-
den, Arbeitgeber, Anbieter von Waren und Dienstleistungen), über die sich
die den Schutz vor Diskriminierung suchenden Personen beschwert hatten,
um Stellungnahmen?

8. In wie vielen Fällen hat die Antidiskriminierungsstelle in Erfüllung ihres ge-
setzgeberischen Auftrags (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 AGG) die Beratung
durch andere Stellen vermittelt?

Um welche Stellen handelte es sich?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12488

9. In wie vielen Fällen hat die Antidiskriminierungsstelle in Erfüllung ihres
gesetzgeberischen Auftrags (§ 27 Absatz 2 Nummer 3 AGG) eine gütliche
Beilegung zwischen den beteiligten Parteien angestrebt, in wie vielen
Fällen hat die ADS dabei von ihrer Befugnis in § 28 Absatz 1 AGG Ge-
brauch gemacht und die Beteiligten um Stellungnahme ersucht, und wie
viele Fälle bezogen sich jeweils auf welches Diskriminierungsmerkmal?

10. In wie vielen Fällen hat die Antidiskriminierungsstelle in Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags die Anliegen der Schutz vor Diskriminierung su-
chenden Personen an Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung weitergeleitet, um welche Beauftragten handelte es sich,
und wie viele Fälle bezogen sich jeweils auf welches Diskriminierungs-
merkmal?

11. Wie sind die Beauftragten nach Kenntnis der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes mit den Eingaben verfahren, die die Antidiskriminierungsstelle
an sie abgegeben hat?

12. Wie arbeiten ADS und zuständige Beauftragte des Deutschen Bundestages
oder der Bundesregierung zusammen?

Inwieweit nutzt die Antidiskriminierungsstelle bei ihrer Arbeit, insbeson-
dere in der Einzelfallarbeit, den fachlichen Sachverstand der Beauftragten?

Gibt es in Fällen von Mehrfachdiskriminierung eine verstärkte Zusammen-
arbeit?

13. Welche besondere Fachkompetenz entwickelt die Antidiskriminierungs-
stelle in den Bereichen, die nicht durch die Beauftragten des Deutschen
Bundestages oder der Bundesregierung abgedeckt sind, also Geschlecht,
sexuelle Identität, Alter sowie Religion oder Weltanschauung?

14. In welcher Form hat die ADS Initiativen gegenüber der Caritas und katho-
lischen Einrichtungen ergriffen, Diskriminierungen auf Grund der sexuel-
len Identität in der Arbeitswelt zu reduzieren, und welche Anregungen
seitens Betroffener bzw. Dritter hat es hierzu gegeben, und wie wurde
ihnen nachgegangen?

Falls es keine Initiativen gab, wie begründet das die ADS?

15. Wie hat die Antidiskriminierungsstelle ihre Öffentlichkeitsarbeit wahrge-
nommen, und welche Konferenzen, Seminare etc. wurden zu welchen
Themen veranstaltet, und an welche Zielgruppen waren die Veranstaltun-
gen jeweils gerichtet?

Hat es nach dem Vorbild von Antidiskriminierungsstellen in anderen EU-
Staaten Veröffentlichungen gegeben, die geeignet waren, eine breite
Öffentlichkeit zu erreichen

a) durch Plakate,

b) Anzeigenschaltung in Printmedien,

c) Informationsspots in Rundfunk, Fernsehen, Internet?

16. Welche Maßnamen gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 2 AGG hat die Anti-
diskriminierungsstelle zur Verhinderung von Benachteiligungen ergriffen?

17. Wie viele wissenschaftliche Untersuchungen gemäß § 27 Absatz 3 Num-
mer 3 AGG wurden vorbereitet, und zu welchen Themen?

Wie wurden sie der Öffentlichkeit sowie den Nichtregierungsorganisatio-
nen und Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regio-
naler Ebene zum Schutz vor Diskriminierung tätig sind, präsentiert?

Drucksache 16/12488 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

18. Stellt die Antidiskriminierungsstelle – wie ursprünglich angekündigt –
Betroffenen und der Öffentlichkeit eine Datenbank mit der bisherigen
einschlägigen AGG- und Antidiskriminierungs-Rechtsprechung zur Ver-
fügung?

19. Wie viele Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung der Benachteili-
gungen wurden dem Deutschen Bundestag seitens der Antidiskriminie-
rungsstelle bislang vorbereitet?

Welche Rolle spielte der beigeordnete Beirat dabei?

20. Wann wird voraussichtlich der erste Bericht an den Deutschen Bundestag
gemäß § 27 Absatz 4 AGG vorgelegt?

Wird er Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung der Benachteili-
gungen enthalten?

Inwieweit wird der Beirat in die Berichterstellung einbezogen, und welche
Stellungnahmen hat er bezüglich des Berichts bisher abgegeben?

Welche Stellen und Ministerien werden an dem Bericht mitarbeiten?

21. In wie vielen Fällen hat sich die ADS an Bundesbehörden und sonstige
öffentliche Stellen im Bereich des Bundes gemäß § 28 Absatz 2 AGG
gewandt, und wie viele Fälle bezogen sich jeweils auf welches Merkmal?

22. In welcher Weise kooperiert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes im
Sinne von § 29 AGG mit

a) Nichtregierungsorganisationen,

b) Einrichtungen auf Landesebene,

c) Einrichtungen auf regionaler Ebene,

und zu welchen konkreten Ergebnissen hat diese Zusammenarbeit bisher
jeweils geführt?

23. Wie stellt sich die Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle mit dem
gemäß § 30 AGG berufenen Beirat dar?

24. Worin besteht der von der Antidiskriminierungsstelle auf ihrer Homepage
proklamierte „Pakt mit der Wirtschaft“, und in welcher Weise trägt er dazu
bei, individuellen Rechten gegenüber Unternehmen Geltung zu verschaf-
fen?

25. In welchem Zusammenhang steht der nicht im gesetzlichen Auftrag be-
nannte aber von der ADS als „das zentrale und übergreifende Anliegen der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ proklamierte „Pakt mit der Wirt-
schaft“ mit den gesetzlichen Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle?

26. Sind in die Arbeit dieses Paktes, mittels dem für die Wirtschaft laut Inter-
netseite der ADS „Probleme bei der Handhabung des Gleichbehandlungs-
gesetzes aufgezeigt und umsetzbare Lösungen erarbeitet werden“ sollen,
auch die Gewerkschaften sowie Antidiskriminierungsverbände einbezo-
gen?

Wenn ja, in welcher Weise?

Wenn nein, warum nicht?

27. Welche Ergebnisse hat der „Pakt mit der Wirtschaft“ bislang konkret er-
zielt?

Sind aus dem „Pakt“ Vereinbarungen mit der Wirtschaft entstanden?

Hat der „Pakt“ in der Wirtschaft konkrete Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung von Diskriminierungen bewirkt, z. B. in Form von Emp-
fehlungen, Richtlinien oder Selbstverpflichtungen, und wenn ja, welche?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12488

28. Welche Funktion erfüllt die von der ADS einberufene und nicht im AGG
vorgesehene „Wissenschaftliche Kommission“ in Abgrenzung zu dem
gemäß § 30 AGG vom Gesetzgeber vorgesehenen Beirat, und wie lautet
die genaue Aufgabenstellung der „Wissenschaftlichen Kommission“?

29. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Mitglieder der „Wissen-
schaftlichen Kommission“?

30. Wie und wann wurde der Beirat der Antidiskriminierungsstelle einbezogen

a) in die Entscheidung, die Kommission einzuberufen,

b) in die Konzeption ihres Auftrags,

c) in die Auswahl ihrer Mitglieder?

31. Welche Kosten hat die Berufung der „Wissenschaftlichen Kommission“
bislang verursacht, und wie hoch waren bislang die Kosten für den vom
Gesetzgeber vorgesehenen Beirat?

Welche Reise- und Bewirtungskosten sind dabei bislang jeweils für die
„Wissenschaftliche Kommission“ und für den Beirat entstanden?

32. Haben Mitglieder der „Wissenschaftlichen Kommission“ bzw. Firmen oder
Institutionen, bei denen Mitglieder der „Wissenschaftlichen Kommission“
tätig sind, Aufträge von der ADS bekommen?

Wenn ja, um welche Personen, Firmen oder Institutionen handelt es sich
dabei, was war oder ist Gegenstand der Aufträge, und welche Finanzvolu-
men haben die Aufträge im Einzelnen?

33. In welcher Weise arbeitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit
ähnlichen Stellen in anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen?

34. Inwiefern waren die von der Europäischen Kommission auf dem Wege von
drei Vertragsverletzungsverfahren angemahnten Nachbesserungen bei der
deutschen Umsetzung europäischen Antidiskriminierungsrechts bislang ein
Thema

a) für die Antidiskriminierungsstelle selbst,

b) für die „Wissenschaftliche Kommission“,

c) für den Beirat?

35. Aufgrund welcher in § 27 AGG niedergelegten Aufgabenstellung hat sich
die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle öffentlich gegen das Vorhaben
der EU-Kommission, den Europäischen Diskriminierungsschutz auszuwei-
ten, ausgesprochen (FAZ, 2. Juni 2008)?

Ist diese Lobbyarbeit ein Ergebnis des proklamierten „Paktes mit der Wirt-
schaft“?

Wie steht sie heute zum aktuellen Richtlinienvorschlag der EU-Kommis-
sion?

36. Steht die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle hinter dem im AGG ver-
ankerten „horizontalen“ Ansatz (grundsätzlich gleiches Schutzniveau bei
allen Diskriminierungsmerkmalen)?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, was spricht aus ihrer Sicht dagegen, dass dieser Ansatz auch
europarechtlich verankert wird?

Drucksache 16/12488 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

37. Was hat die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle dazu veranlasst, eine
Leitende Beamtin bei der Antidiskriminierungsstelle zu bestellen, und wa-
rum konnten die entsprechenden Aufgaben nicht mehr in der vorherigen
Organisationsform (z. B. von Referatsleitungen) wahrgenommen werden?

Was sind die Aufgaben der Leitenden Beamtin bei der Antidiskriminie-
rungsstelle, und worin besteht der Unterschied zu den Aufgaben der Leite-
rin der Antidiskriminierungsstelle?

38. In welchem Verfahren wurde die Stelle der Leitenden Beamtin/des Leiten-
den Beamten ausgeschrieben?

Welche Kriterien waren für die endgültige Besetzung der Stelle ausschlag-
gebend?

Welche Erfahrungen und Qualifikationen konnte die Stelleninhaberin in
der Antidiskriminierungsarbeit vorweisen?

39. Wie steht die Bestellung der Leitenden Beamtin zu den Verlautbarungen
aus der Antidiskriminierungsstelle, sie sei personell unterbesetzt?

Auf welche Weise hat diese Personalentscheidung die konkrete Antidiskri-
minierungsarbeit der ADS verbessert?

40. Welche Aufträge für wissenschaftliche Untersuchungen hat die Antidiskri-
minierungsstelle bislang vergeben, welchen finanziellen Umfang haben
diese jeweils im Einzelnen, und welche Personen bzw. Institutionen wurden
damit jeweils betraut?

Wurde der Beirat an den Entscheidungen beteiligt?

41. Welche weiteren Aufträge (Werkverträge, Beraterverträge etc.) hat die An-
tidiskriminierungsstelle bislang vergeben, welchen finanziellen Umfang
haben diese jeweils im Einzelnen, und welche Personen bzw. Institutionen
wurden damit jeweils betraut?

Wurde der Beirat an den Entscheidungen beteiligt?

42. Trifft es zu, dass die Antidiskriminierungsstelle Aufträge für „strategische
Beratung“ vergeben hat?

Wenn ja, wie lautet die genaue Aufgabenstellung für die „strategische Be-
ratung“?

Seit wann besteht gegebenenfalls dieses Beratungsverhältnis, und welche
Kosten hat es bislang verursacht?

Welche Personen, Firmen oder Institutionen wurden gegebenenfalls mit der
„strategischen Beratung“ betraut?

Nach welchen Kriterien erfolgte gegebenenfalls die Auftragsvergabe, und
welche Erfahrungen und Qualifikationen konnten die beauftragten Per-
sonen, Firmen oder Institutionen in der Antidiskriminierungsarbeit vor-
weisen?

43. Laufen bzw. liefen gegen die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle bzw.
gegen andere Mitarbeiter der ADS staatsanwaltschaftliche bzw. vom Bun-
desrechnungshof eingeleitete Ermittlungen insbesondere wegen indirekter
Begünstigung?

Wenn ja, in welchem Zusammenhang wurden sie eingeleitet, und wie ist
gegebenenfalls der Stand der Verfahren?

Falls sie eingestellt wurden, mit welchem Ergebnis?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12488

44. Befindet sich die ADS in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Personen,
Firmen oder Institutionen, an die sie Aufträge vergeben hat?

Wenn ja, mit wem?

Was ist gegebenenfalls der Gegenstand der Auseinandersetzungen, und wie
ist jeweils der Stand des Verfahrens?

45. Welche Kosten sind im Rahmen der ADS bislang durch Rechtsstreitigkei-
ten oder durch Rechtsgutachten in eigener Sache (z. B. in Personalangele-
genheiten) entstanden (bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Vorgän-
gen)?

II. Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung zu folgenden Fragen:

46. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Bürger über die
(gegebenenfalls fehlende) Beratung und Unterstützung durch die ADS
beschwert haben?

Wenn ja, bei welchen Stellen sind die Beschwerden eingegangen, und wie
wurden sie begründet?

47. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Antidiskri-
minierungsstelle in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags die Anliegen der
Schutz vor Diskriminierung suchenden Personen an Beauftragte der Bun-
desregierung weitergeleitet, um welche Beauftragten handelte es sich, und
wie viele Fälle bezogen sich jeweils auf welches Diskriminierungsmerk-
mal?

48. Wie sind die Beauftragten mit den Eingaben verfahren, die die Antidiskri-
minierungsstelle an sie abgegeben hat?

49. Wie arbeiten die zuständigen Beauftragten der Bundesregierung mit der
ADS zusammen?

Gibt es in Fällen von Mehrfachdiskriminierung eine intensive Zusammen-
arbeit?

50. In wie vielen Fällen hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ADS
an Bundesbehörden und sonstige öffentliche Stellen im Bereich des Bun-
des gemäß § 28 Absatz 2 AGG gewandt, und wie viele Fälle bezogen sich
jeweils auf welches Merkmal?

51. War die zuständige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, über die Absicht der Leiterin der ADS,
eine Leitende Beamtin zu bestellen, vorher informiert?

Hat die Bundesministerin dem Vorhaben zugestimmt?

Wie war die Meinung der Verwaltung des zuständigen Bundesministeriums
hinsichtlich der Einrichtung und konkreter Besetzung der neuen Stelle?

Hat die zuständige Personalvertretung nach Kenntnis der Bundesregierung
hierzu ein Votum abgegeben oder sich diesbezüglich geäußert?

Wenn ja, wie?

52. Was sind die Aufgaben der Leitenden Beamtin bei der Antidiskriminie-
rungsstelle, und worin besteht aus Sicht der Bundesregierung der Unter-
schied zu den Aufgaben der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle?

53. Wie beurteilt der Bundesrechnungshof nach Kenntnis der Bundesregierung
die Vergabepraxis (Werkverträge) sowie die Einstellungspraxis der Anti-
diskriminierungsstelle?

Drucksache 16/12488 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
54. Laufen bzw. liefen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Leiterin
der Antidiskriminierungsstelle bzw. gegen andere Mitarbeiter der ADS
staatsanwaltschaftliche bzw. vom Bundesrechnungshof eingeleitete Ermitt-
lungen insbesondere wegen indirekter Begünstigung?

Wenn ja, in welchem Zusammenhang wurden sie eingeleitet, und wie ist
gegebenenfalls der Stand der Verfahren?

Falls sie eingestellt wurden, mit welchem Ergebnis?

Wann ist gegebenenfalls mit einem Bericht des Bundesrechnungshofes
über seine Ermittlungen zu rechnen?

Berlin, den 24. März 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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