BT-Drucksache 16/12094

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien

Vom 3. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12094
16. Wahlperiode 03. 03. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, Horst Meierhofer, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth),
Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang
Erneuerbarer Energien

A. Problem

In der geltenden Fassung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG), dessen Regelungen am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind, ist der An-
lagenbegriff neu definiert worden. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 werden,
entgegen der bisherigen Rechtslage, auch bereits bestehende Anlagen, die in
enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und
lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb
genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies
kann insbesondere bei Anlagen, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu
einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen, da für die
Höhe der Vergütung die Anlagenleistung ausschlaggebend ist. Mit dieser Rege-
lung hat sich für viele Altanlagen die Vergütung erheblich verringert, so dass
diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet sind, wenn ihnen kein Bestandsschutz
hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen gewährt wird.

B. Lösung
Um den Altanlagen einen Bestandsschutz zu gewähren, der für diese Anlagen
eine Vergütung entsprechend den bisherigen Regelungen vorsieht, sind Über-
gangsbestimmungen zu treffen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des EEG wird klargestellt, dass für die bis zum 1. Januar 2009 in Betrieb genom-
menen Anlagen die in § 66 formulierten Übergangsvorschriften gelten. Für An-
lagen, die ab dem 1. Januar 2009 errichtet und in Betrieb genommen worden sind,
sollen hingegen die Regelungen des §19 Absatz 1 EEG unverändert bleiben.

Drucksache 16/12094 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu
erwarten. Die Auswirkungen auf die Strompreisentwicklung sind nicht exakt
abschätzbar, jedoch auf jeden Fall marginal.

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12094

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang
Erneuerbarer Energien

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
für den Vorrang Erneuerbarer Energien

In § 66 Absatz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerba-
rer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird
im Eingangssatz die Angabe „§§ 6, 20 Abs. 2“ durch die An-
gabe „§§ 6, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft.

Berlin, den 3. März 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Drucksache 16/12094 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung
A. Allgemeiner Teil

In der geltenden Fassung des Gesetzes für den Vorrang
Erneuerbarer Energien (EEG), dessen Regelungen am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft getreten sind, ist der Anlagenbegriff neu
definiert worden. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 wer-
den, entgegen der bisherigen Rechtslage, auch bereits beste-
hende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf
aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf dem-
selben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb ge-
nommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage
betrachtet. Dies kann insbesondere bei Anlagen, die Bio-
masse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der
gesetzlich garantierten Stromvergütung führen, da für die
Höhe der Vergütung die Anlagenleistung ausschlaggebend
ist. Mit dieser Regelung hat sich für viele Altanlagen die Ver-
gütung erheblich verringert, so dass diese Anlagen in ihrer
Existenz gefährdet sind, wenn ihnen kein Bestandsschutz
hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen gewährt
wird.

Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass für Anlagen,
die bis zum 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden
sind, die in § 66 formulierten Übergangsvorschriften gelten
und insofern ein Bestandsschutz gewährleistet ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die vorgesehene Ergänzung erweitert die Übergangsbestim-
mungen in § 66 Absatz 1 für die Vergütung von Anlagen ent-
sprechend § 19 Absatz 1, die bereits vor Inkrafttreten des
Gesetzes in Betrieb genommen waren. Damit wird für be-
reits erfolgte Investitionen ein ausreichender Bestandsschutz
gewährleistet.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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