BT-Drucksache 16/11927

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/11740, 16/11801- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

Vom 11. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11927
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Martina
Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken),
Dr. Ilja Seifert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD
– Drucksachen 16/11740, 16/11801 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität
in Deutschland

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 8,8 Mrd. Euro
für das Jahr 2009 und 15 Mrd. Euro für das Jahr 2010 in monatlich
zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ge-
sundheitsfonds.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „14 Milliarden Euro“ durch die Angabe
„23,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

b) § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ werden gestrichen.

c) § 249a wird wie folgt geändert:

Die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ werden gestrichen.

d) § 257 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
minderten“ gestrichen.

Drucksache 16/11927 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Artikel 12 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109)
wird wie folgt geändert:

§ 1
„Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt 14,6 Prozent

und wird paritätisch finanziert.“

Berlin, den 10. Februar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Zum 1. Juli 2005 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Son-
derbeitrag von 0,9 Prozent eingeführt worden. Nach den ursprünglichen Plänen
im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes, das 2003 beraten wurde, sollte
Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der GKV ausgegliedert werden und für
die Finanzierung des Krankengelds ein Sonderbeitrag für die Versicherten in
Höhe von 0,5 Prozent eingeführt werden. Einziges Ziel war die Entlastung der
Arbeitgeber. Nachdem sich im Laufe das Jahres 2004 die Pläne für die Finan-
zierung des Zahnersatzes durch private Versicherungen als unpraktikabel er-
wiesen hatten, wurde davon Abstand genommen. Der Zahnersatz blieb Leis-
tung der GKV; jedoch wurde ein höherer Sonderbeitrag von 0,9 Prozent zum
1. Juli 2005 beschlossen, der heute noch gilt.

Dieser ist alleine von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Rent-
nerinnen und Rentnern zu zahlen. Damit wurde die Parität für die Finanzierung
der Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen.

Im seit dem 1. Januar 2009 geltenden allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent
ist dieser Sonderbeitrag enthalten. Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, ist sozial
ungerecht und daher zu streichen. Durch die Steuerfinanzierung des Sonderbei-
trags wird der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte auf 14,6 Prozent
gesenkt und paritätisch finanziert. Dies entlastet Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner jährlich in Höhe von ca. 9,5 Mrd.
Euro.

Zum Ausgleich wird der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds jährlich um
9,5 Mrd. Euro erhöht, für das zweite Halbjahr 2009 sind 4,8 Mrd. Euro einzu-
setzen. Da im Jahr 2009 ohnehin ein Bundeszuschuss in Höhe von 4 Mrd. Euro
vorgesehen ist, ergibt sich für dieses Jahr ein Gesamtzuschuss in Höhe von
8,8 Mrd. Euro.

Für die Folgejahre ist nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein Auf-
wachsen des Bundeszuschusses um 1,5 Mrd. Euro jährlich festgelegt, so dass
sich für 2010 ein Aufwachsen von 5,5 Mrd. Euro plus 9,5 Mrd. Euro auf
15 Mrd. Euro ergibt. Der in § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB V) vorgesehene Höchstbetrag von 14 Mrd. Euro ist entspre-
chend dieses Änderungsantrags auf 23,5 Mrd. Euro aufzustocken, um zuzüg-
lich zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen einen Ausgleich für die
Streichung des Sonderbeitrags durch den Bundeszuschuss dauerhaft zu
gewähren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11927

In Mrd. Euro

Die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD im Gesetzentwurf
vorgesehene Absenkung des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags um
0,6 Prozent ist im Gegenzug zu streichen, da dies für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie für Rentnerinnen und Rentner lediglich eine Entlastung
von jeweils 0,3 Prozent bedeutet.

Bundeszuschuss
nach § 221 SGB V

2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Bisher gültig nach
GKV-WSG (2007)

4,0 5,5 7,0 8,5 10,0 11,5 13,0 14,0

Nach Vorschlag
CDU/CSU und
SPD Konjunktur-
paket II

7,2 11,8 13,3 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0

Nach Änderungs-
antrag der Fraktion
DIE LINKE.

8,8 15,0 16,5 18,0 19,5 21,0 22,5 23,5

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.