BT-Drucksache 16/11912

Ökologische Konsumentenverantwortung statt Produktlenkung durch den Staat - Europäische Ökodesign-Richtlinie grundsätzlich überarbeiten

Vom 11. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11912
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Antrag
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst,
Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke,
Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-
Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Birgit Homburger,
Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Gudrun Kopp, Jürgen
Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner,
Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Dr. Volker Wissing,
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Ökologische Konsumentenverantwortung statt Produktlenkung durch den Staat –
Europäische Ökodesign-Richtlinie grundsätzlich überarbeiten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Vorschlag KOM(2008) 399 endg. vom 16. Juli 2008 für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energie-
verbrauchsrelevanten Produkten soll die Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG neu
gefasst und ihr Anwendungsbereich ausgedehnt werden. Die von der Richtlinie
erfassten Produkte sollen durch eine „umweltgerechte Gestaltung“ (Ökodesign)
im umfassenden Sinn umweltverträglicher werden. Während die bisherige
Ökodesign-Richtlinie (2005/32/EG) nur für „energiebetriebene“ Produkte (z. B.
Haushaltsgeräte, Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, Unterhaltungselek-
tronik) gilt, soll sich die vorgeschlagene Neufassung zukünftig auf energiever-
brauchsrelevante Produkte erstrecken. Dazu zählen z. B. Fenster, Isolations-
material für Gebäude, ferner beispielsweise Klima- und Lüftungsanlagen, elek-
trische Heizlüfter, Backöfen, Grillgeräte und Kaffeemaschinen, Maschinen zur
Herstellung beispielsweise von Eiscreme oder Milchmischgetränken, Industrie-
und Laboröfen, Werkzeugmaschinen, Netz, Datenverarbeitungs- und Daten-
speicherausrüstungen, DVD- und Video-Geräte, Transformatoren und wasser-
führende Geräte, wie z. B. Beregnungs- und Tropfbewässerungsanlagen. Das

betreffende Produkt muss ein Verkaufsvolumen in der Europäischen Union (EU)
von mindestens 200 000 Stück pro Jahr, „erhebliche Umweltauswirkungen“
sowie „erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglich-
keit ohne übermäßig hohe Kosten“ haben (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a bis c).
Die Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung
(Artikel 1 Abs. 3).

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Auf Basis der Rahmenrichtlinie kann die EU-Kommission mittels „Durchfüh-
rungsmaßnahmen“ für spezifische Produktarten Ökodesign-Anforderungen
festlegen, wenn ein Ausschuss nationaler Experten zustimmt und weder der Rat
noch das Europäische Parlament widersprechen. Dabei hat die EU-Kommission
den Lebenszyklus und die Umweltauswirkungen des Produkts zu prüfen sowie
eine geeignete Konsultation der Beteiligten durchzuführen. Zuletzt haben die
Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2008 dem Entwurf einer Durchführungsmaß-
nahme zu „nicht gerichteten Haushaltslampen“ zugestimmt – das stufenweise
Verbot der Glühlampen. Ist eine Durchführungsmaßnahme erlassen, darf ein Pro-
dukt in der EU nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden,
wenn es mit der hierfür geltenden „Durchführungsmaßnahme“ übereinstimmt.
Dies dokumentiert eine CE-Kennzeichnung, mit der der Hersteller bestätigt, dass
das Produkt den Vorschriften entspricht. Der Hersteller muss sicherstellen, dass
die Konformität des Produkts mit der einschlägigen „Durchführungsmaßnahme“
bewertet wurde und muss eine „Konformitätserklärung“ abgeben. Die zuständi-
gen Behörden der Mitgliedstaaten können zur Konformitätskontrolle Produkt-
proben nehmen und nicht konforme Produkte vom Markt nehmen.

Das Ziel, den individuellen Energieverbrauch zu optimieren, also der Energie-
verschwendung entgegenzuwirken, ist sinnvoll. Zu begrüßen ist auch, dass dazu
nicht nur bei energiebetriebenen, sondern bei allen „energieverbrauchsrelevan-
ten“ Produkten angesetzt werden soll, weil nur auf diese Weise alle wichtigen
Einflussfaktoren auf den Energieverbrauch berücksichtigt werden können. Auch
mag eine energiebedarfsbezogene Einflussnahme auf das Kaufentscheidungs-
verhalten bei Produkten gerechtfertigt sein, bei denen die Konsumentscheidung
überwiegend in Unkenntnis des Energieverbrauchs getroffen wird, da dieser bei
der Kaufentscheidung des einzelnen Konsumenten nicht im Mittelpunkt steht, in
der Summe aller im Markt befindlichen Geräte aber zu unvertretbar hoher
Energieverschwendung führt (beispielsweise bei elektronischen Unterhaltungs-
geräten).

Der aktuelle Vorschlag zur Änderung der Ökodesign-Richtlinie geht jedoch weit
über diese Zielvorstellung hinaus und ist zurückzuweisen. Die geplanten Vor-
gaben, die sich auf die Ökodesign-Richtlinie berufen, bedeuten eine konkrete
Produktlenkung durch den Staat. Diese ist entschieden abzulehnen, weil die
Gefahr besteht, dass ein solcher Regelungsanspruch erhebliche negative Folge-
wirkungen entfaltet. Diese bestehen insbesondere in einer abnehmenden Pro-
duktvielfalt und deren Ersatz durch eine zunehmend staatlich gelenkte Bedarfs-
und Produktionsplanung. Konkrete hoheitliche Produktvorgaben erinnern an
überwunden geglaubte planwirtschaftliche Konzepte der Vergangenheit und
bedeuten gegebenenfalls einen Verlust an Freiheit, Lebensqualität und Wohl-
stand sowie erhebliche Einschränkungen der Innovations- und Wettbewerbs-
fähigkeit der europäischen Wirtschaft. Die beabsichtigten Regelungen sind da-
bei ökologisch unzureichend begründet bzw. weitgehend wirkungslos, unnötig
teuer sowie wachstums- und beschäftigungsfeindlich.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

– auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die so genannte Ökodesign-
Richtlinie zurückgenommen bzw. grundlegend revidiert wird, um ökologisch
wirkungslose und sachlich deshalb nicht gerechtfertigte Einschränkungen bei
der Gestaltung und Herstellung von Produkten zu vermeiden. Stattdessen ist
darauf hinzuwirken, dass die ökologische Produktverantwortung generell
nicht länger einseitig als Produzentenverantwortung in extrem reguliertem
Umfeld, sondern als „ökologische Konsumentenverantwortung“ verstanden
wird, bei der die Souveränität und das Verantwortungsbewusstsein der ein-
zelnen Menschen als Verbraucher in Anbetracht der tatsächlichen Nutzung

der betreffenden Produkte wieder im Vordergrund stehen;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11912

– sich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene dafür einzuset-
zen, dass anstelle der zunehmenden konkreten Produktlenkung durch den
Staat die Funktionsfähigkeit von Marktmechanismen durch ökologisch ehr-
liche Preissignale abgesichert wird. In den Preissignalen müssen sich insbe-
sondere auch die Kosten der Umweltbelastung und der Inanspruchnahme
natürlicher Ressourcen mitteilen, wobei der gesamte Lebenszyklus der be-
treffenden Produkte von der Rohstoffgewinnung und Herstellung bis zur Ent-
sorgung der Produkte zu berücksichtigen ist (Internalisierung externer Kos-
ten);

– bei der Regulierung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu berücksichti-
gen, dass der überwiegende Teil der mit dem Produktlebenszyklus verbunde-
nen Umwelt- und Ressourcenbeanspruchung meist nicht bei der Herstellung
und Entsorgung von Produkten, sondern bei deren Gebrauch stattfindet. Öko-
logische Konsumentenverantwortung darf deshalb nicht ausschließlich oder
einseitig an Produkteigenschaften ansetzen, sondern muss an den Einsatz-
und Gebrauchsbedingungen im Einzelfall gemessen werden. Diese Bedin-
gungen verantwortlich zu beurteilen, ist als Teilbereich souveräner Konsu-
mentenentscheidungen zu respektieren, wenn und soweit die Internalisierung
externer Kosten gewährleistet ist;

– die Voraussetzungen für eine effektive und funktionsfähige ökologische Kon-
sumentenverantwortung durch die eindeutige und informative Kennzeich-
nung der betreffenden Materialien und Produkte zu verbessern und in diesem
Sinne für eine bessere Transparenz und Verbraucherinformation zu sorgen,
um die Souveränität und das in ökologischer Hinsicht verantwortliche Han-
deln der Menschen besser abzusichern und zu fundieren.

Berlin, den 10. Februar 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Staatliche Vorschriften, die die Produktgestaltung und den Produktionsprozess
betreffen, können geboten sein, wenn von einem Produkt oder dem Produktions-
vorgang eine schädliche Wirkung ausgehen kann. Der bloße Verbrauch von Res-
sourcen bei der Herstellung oder Nutzung eines Produktes ist jedoch noch kein
Schaden und reicht als Rechtfertigung für derart weit reichende hoheitliche Ein-
griffe nicht aus. Sofern der Verbrauch von Ressourcen zu Umweltschäden führt,
die im privatwirtschaftlichen Preisgefüge keine hinreichende Berücksichtigung
finden, kann das Gefüge der relativen Preise durch hoheitlichen Eingriff korri-
giert werden (Internalisierung). Dabei ist beim verursachten Schaden anzuset-
zen, um sachgerecht nach Art und Umfang der Schädigung differenzieren zu
können. Ein undifferenzierter Ansatz ohne Berücksichtigung der konkreten
Schadenswirkung, wie z. B. pauschale Beschränkungen des Energie- und Mate-
rialverbrauchs, ist daher ungeeignet.

Ein effizienter Energieverbrauch und der sparsame Umgang mit Ressourcen
sind im Übrigen eher als Ergebnis privater Entscheidungen zu erwarten als durch
hoheitliche Vorschriften. Denn wenn Preise Knappheit signalisieren und Infor-
mationen über Produkteigenschaften zur Verfügung stehen, fällt es in den Ver-
antwortungs- und Entscheidungsbereich der Verbraucher, Produkte zu nutzen,

deren Herstellung und Verbrauch für einen sparsamen und effizienten Umgang
mit natürlichen Ressourcen steht. Außerdem können Vorschriften für die Pro-

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duktgestaltung nur den potenziellen Energieverbrauch berücksichtigen, nicht
aber den tatsächlichen, der z. B aufgrund unterschiedlicher Verwendungsge-
wohnheiten variieren kann. Staatliche Vorschriften hinsichtlich des Energiever-
brauchs sind daher abzulehnen.

Die Richtlinie bezweckt insbesondere Einsparungen beim Verbrauch von elek-
trischem Strom, dessen Erzeugung zumeist mit der Freisetzung von klimaschäd-
lichen Gasen verbunden ist. Tatsächlich sind die geplanten Produktregulierun-
gen aber nicht dazu geeignet, zur Senkung der CO2-Emissionen beizutragen.
Würde der Stromverbrauch aufgrund der Ökodesignanforderungen tatsächlich
sinken, so dass fossil befeuerte Grundlastkraftwerke in ihrer Leistung gedrosselt
werden könnten und so weniger CO2 emittiert würde, so hätte dies zur Folge,
dass die Stromproduzenten entsprechend weniger Emissionszertifikate benöti-
gen würden. Die damit frei werdenden Emissionsrechte würden sie an der Emis-
sionsbörse veräußern. Die Emissionsreduktion, die in den Kraftwerken gegebe-
nenfalls erfolgt, würde also dazu genutzt, an anderer Stelle – nämlich im Indus-
triebereich – mehr CO2 emittieren zu können. Durch den Handel mit Emissions-
rechten kommt es also lediglich zu einer Verlagerung der Emissionen, nicht zu
einer echten Verringerung. Die Gesamtmenge an CO2, die unter dem Europäi-
schen „Cap“ des Emissionshandels emittiert wird, ist ausschließlich durch diesen
Cap festgelegt und kann durch zusätzliche Vermeidungsanstrengungen innerhalb
des vom Emissionshandel betroffenen Sektors nicht weiter vergrößert werden.
Produktspezifische Verbote, beispielsweise von Glühlampen, führen deshalb in
der Gesamtbetrachtung nicht zu einer Emissionssenkung. Durch staatliche Auf-
lagen für die Produktgestaltung wird insgesamt kein einziges Gramm Treibhaus-
gas weniger freigesetzt, sondern lediglich eine volkswirtschaftlich relativ teurere
Anpassung gewählt. Es könnten also zu gleichen Kosten ambitioniertere Klima-
schutzziele erreicht werden. Insofern wirkt die Richtlinie dem Klimaschutz sogar
entgegen. Im Übrigen erhöht die Richtlinie den administrativen Aufwand, insbe-
sondere in Form von Dokumentations- und Berichtspflichten und führt zu mehr
Verwaltungsaufwand in der Entwicklung neuer Produkte und zu höheren Pro-
duktions- und Entwicklungskosten, was sich negativ auf Wachstum und Be-
schäftigung auswirken wird. Die unnötig teure Anpassung an das Klimaschutz-
ziel ist wachstums- und damit beschäftigungsfeindlich.

In Erinnerung zu rufen ist, dass umweltpolitische Regelungen, soweit sie sich
auf konkrete Erzeugnisse beziehen, traditionell dem Prinzip der ökologischen
Produktverantwortung als Prinzip einer nachhaltigen Wirtschaftsweise ver-
pflichtet sind. Dies bedeutet, dass die betreffenden Hersteller die Verantwortung
für ihre Erzeugnisse übernehmen und möglichst umweltverträgliche, das heißt
langlebige, wieder verwendbare und reparaturfreundliche Erzeugnisse auf den
Markt bringen. Dazu gehört auch, dass bereits in der Produktionsphase die Vor-
aussetzungen für eine effektive und umweltverträgliche Vermeidung und Ver-
wertung von Abfällen geschaffen werden.

Die Produktverantwortung ist mithin als Eckpfeiler einer modernen Kreislauf-
wirtschaft ein Instrument zur Förderung der Ressourcenschonung. Implemen-
tiert wird die Produktverantwortung entsprechend dem umweltrechtlichen
Kooperationsprinzip in aller Regel zunächst auf freiwilliger Basis und wird er-
forderlichenfalls durch Rechtsverordnungen konkretisiert. Die Produktverant-
wortung bezieht sich dabei nicht nur auf die Herstellung und auf bestimmte
Eigenschaften von Erzeugnissen, sondern ist ein wesentlicher Aspekt der nach-
haltigen Entwicklung auch im Entsorgungsbereich. Produktverantwortung ist
dabei jedoch nicht ohne weiteres und allein als Produzentenverantwortung auf-
zufassen, sondern muss die souveränen Entscheidungen der Konsumenten mit-
einbeziehen.
In diesem Sinne wurzeln auch die Vorgaben und das Leitbild der nachhaltigen
Entwicklung im Wesentlichen in der so genannten Agenda 21 (Johannesburg

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2002). Unter anderem heißt es dort: „Voraussetzung für die Verwirklichung von
Umweltqualität und nachhaltiger Entwicklung ist eine größere Effizienz der
Produktion und eine Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, damit eine
Optimierung der Ressourcennutzung und eine Minimierung des Abfallaufkom-
mens stärker zum Tragen kommen kann. Die Regierungen sollen in Zusammen-
arbeit mit der Industrie, den Haushalten und der Bevölkerung gemeinsame An-
strengungen unternehmen, um Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden, und
zwar durch Förderung des Recyclings auf Produktions- und Verbraucherebene,
Vermeidung aufwendiger Verpackungen, Begünstigung der Einführung umwelt-
verträglicher Produkte. Weitere Maßnahmen sind z. B. die Förderung einer effi-
zienten Nutzung von Energie und Ressourcen.“

Notwendige Voraussetzung einer effektiven ökologischen Konsumentenverant-
wortung ist die Internalisierung externer Kosten der Umweltbelastung und des
Rohstoffverbrauchs: So hat das Europäische Parlament in seiner Befassung mit
dem Grünbuch „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und da-
mit verbundene politische Ziele“ jüngst erneut betont, dass das auf der Interna-
lisierung der externen Kosten beruhende Verursacherprinzip ein Pfeiler der EU-
Umweltpolitik ist, bei welchem gewährleistet wird, dass die Marktpreise die tat-
sächlichen Kosten der Produktion und der verursachten Gesundheits- und Um-
weltschäden widerspiegeln. Das Europäische Parlament betont dabei die Not-
wendigkeit, beim Einsatz von marktwirtschaftlichen Instrumenten die Grund-
sätze der besseren Rechtsetzung anzuwenden und die Verwendung sich über-
schneidender und komplexer Instrumente zu vermeiden und fordert, dass
marktwirtschaftliche Instrumente verstärkt in den einzelnen Mitgliedstaaten und
auf Gemeinschaftsebene zur Erreichung umweltpolitischer Ziele im Allgemei-
nen und der Internalisierung externer Kosten im Besonderen eingesetzt werden.
Ferner regt das Europäische Parlament an, marktwirtschaftliche Instrumente
stärker zu Zwecken wie etwa der Förderung der Energieeffizienz einzusetzen.
Vor diesem und vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer Bestimmungen muss
bewusst bleiben, dass die Unternehmen schon seit langem Umweltmanagement-
systeme, wie beispielsweise ISO 14001 oder Design for Environment nach
ISO/TR 14062 anwenden und Kunden und Verbraucher über die Umweltleis-
tung der betreffenden Produkte wie auch den umweltfreundlichsten Gebrauch
informieren.

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