BT-Drucksache 16/11906

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/4972- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

Vom 11. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11906
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/4972 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2004 (1 BvR
838/01) die zu § 6 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) entwickelte
Verwaltungspraxis zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat für das Auswahlverfahren im Bereich des Anwaltsnotariats
eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen ge-
genüber dem bisher maßgeblichen Ergebnis der zum Zeitpunkt der Bewerbung
lange zurückliegenden zweiten juristischen Staatsprüfung und der Dauer der
anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert. Es hat dabei die Bedeutung bewerteter
Leistungsnachweise hervorgehoben, da es nach dem bisherigen Recht nicht ge-
lungen sei, fachspezifische Kenntnisse von Bewerbern angemessen in die Aus-
wahlentscheidung einzubeziehen.

Die Verwaltungspraxis ist zwar an die verfassungsrechtlichen Vorgaben ange-
passt worden; das Auswahlverfahren ist jedoch, wie auch die Sachverständigen-
anhörung vor dem Rechtsausschuss ergeben hat, weiterhin kompliziert und
streitanfällig. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben besser Rechnung zu
tragen, enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen die Einführung einer Fach-
prüfung vor einem bei der Bundesnotarkammer unter Beteiligung der betroffe-
nen Landesjustizverwaltungen einzurichtenden Prüfungsamt sowie Änderungen
und Ergänzungen der in § 6 Absatz 2 BNotO statuierten Regelvoraussetzungen
für die Bestellung eines Anwaltsnotars.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fas-
sung, der die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Mängel des Zugangs
zum Anwaltsnotariat beseitigt und ein Zugangs- und Auswahlsystem einführt,
das den fachlichen Mindeststandard sichert und eine den verfassungsrechtlichen
Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung ermöglicht.

Drucksache 16/11906 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11906

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4972 in der aus der nachfolgenden Über-
sicht ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 11. Februar 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

4. u n v e r ä n d e r t 4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung
folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens
15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber
hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufs-
praxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in
der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber
nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden
Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in
Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notar-
kammer bestimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung
kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der

oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspe-
zifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen
hat.

Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber
hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufs-
praxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in
der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber
nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden
Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in
Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notar-
kammer bestimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung
kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der

Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter
oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teil-
nahme an von den Notarkammern oder den Berufsorga-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g der Bundesnotarordnung
otariat)

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung

(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt
werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewer-
bungsfrist

1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Um-
fang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt
tätig war,

2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei
Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht ge-
nommenen Amtsbereich ausübt,

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11906 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsn
– Drucksache 16/4972 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung

(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt
werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewer-
bungsfrist

1. mindestens fünf Jahre hauptberuflich in nicht uner-
heblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als
Rechtsanwalt tätig war,

2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei
Jahren ohne Unterbrechung in dem Landgerichtsbe-
zirk, in dem die in Aussicht genommene Notarstelle zu
besetzen ist, ausübt,

3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat
und
Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter
oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teil-
nahme an von den Notarkammern oder den Berufsorga-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

nisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist.
Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notar-
kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmi-
gung der Landesjustizverwaltung bedarf. Auf die Tätig-
keit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach
Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwan-
gerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflege-
bedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Mona-
ten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkeiten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täg-
lichen Lebens bleiben außer Betracht. Nicht als Unterbre-
chung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5
genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf
Monaten.

(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren
geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen
und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung
und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeig-
ten Leistungen. Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des
Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im
Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punk-
ten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom
Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung
und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juris-
tische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit
nicht im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer aus-
nahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig
kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei
gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der
notariellen Fachprüfung abzustellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung
von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäf-
tigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und
Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von
Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Ab-
satz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die
Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach
§ 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Sie kön-
nen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt:

㤠7a

(1) Die notarielle Fachprüfung kann ablegen, wer zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzun-
gen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.

(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis,
dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Aus-
übung des Notaramtes im Nebenberuf (§ 3 Abs. 2) fach-

lich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil.

(3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenausle-
se. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und
– Drucksache 16/11906

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

nisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist.
Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Notar-
kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmi-
gung der Landesjustizverwaltung bedarf. Auf die Tätig-
keit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach
Absatz 4 und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwan-
gerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflege-
bedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Mona-
ten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkeiten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täg-
lichen Lebens bleiben außer Betracht. Nicht als Unterbre-
chung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten die in Satz 5
genannten Zeiten für die Dauer von bis zu zwölf
Monaten.

(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren
geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen
und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung
und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeig-
ten Leistungen. Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des
Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im
Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punk-
ten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom
Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung
und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juris-
tische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit
nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im
Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahms-
weise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kenn-
zeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei glei-
cher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der
notariellen Fachprüfung abzustellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung
von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäf-
tigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und
Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von
Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Ab-
satz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die
Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach
§ 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Sie kön-
nen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“

2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i eingefügt:

㤠7a

(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zu-
gelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestel-
lung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.

(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis,
dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Aus-
übung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet

ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/11906 – 6

E n t w u r f

der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prü-
fung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der münd-
lichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der nota-
riellen Amtstätigkeit, insbesondere:

1. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbeson-
dere dem Wohnungseigentumsgesetz und der Erbbau-
rechtsverordnung,

2. das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften,

3. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbeson-
dere das Beurkundungsrecht, sowie das Grundbuch-,
Vormundschafts-, Nachlass- und Registerrecht,

4. das Recht der Notare,

5. das Kostenrecht

6. sowie in Grundzügen

a) das Handelsrecht,

b) die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvoll-
streckung und die Zwangsvollstreckung in Grund-
stücke,

c) das Insolvenzrecht,

d) das öffentliche Recht einschließlich des Sozial-
rechts,

e) aus dem Steuerrecht das Grunderwerbsteuerrecht
sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,

f) das Internationale Privatrecht.

(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmen-
den Bewertungen gelten die Notenstufen und Punktzah-
len des § 1; für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt
§ 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für
die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1243).

(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von
75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit einem
Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der nota-
riellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle
Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens
die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht be-
standen erklärt worden, kann sie einmal wiederholt wer-
den. Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei
Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis
der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenver-
besserung einmal wiederholt werden.

§ 7b
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs fünfstündige
Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüf-
ling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fach-
kenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter
Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich ein-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der münd-
lichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der nota-
riellen Amtstätigkeit.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

4. entfällt

5. entfällt

6. entfällt

Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.

(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmen-
den Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamt-
note gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine
Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristi-
sche Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1243) entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 7b
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige
Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüf-
ling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fach-
kenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter
Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich ein-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

wandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstel-
lungen der notariellen Praxis zu erarbeiten.

(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nachei-
nander bewertet. Die Namen der Prüflinge dürfen den
Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichts-
arbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Be-
arbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein
Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen
einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte von-
einander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die
Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis
auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer
Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers ent-
scheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende
Punktzahl festsetzen.

(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden
dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung be-
kannt gegeben. Werden mehr als zwei Aufsichtsarbeiten
mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt
der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter
3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prü-
fung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung
nicht bestanden.

§ 7c

(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu
einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprü-
fungsgespräch mit drei Abschnitten, die unterschiedliche
Prüfungsgebiete nach § 7a Abs. 4 zum Gegenstand haben
sollen. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine
Stunde dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf
Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen
Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen ins-
besondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem
Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten
sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungs-
ausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. Sie
müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.
Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizver-
waltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt wer-
den, bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.

(3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der
Notarkammern und der Bundesnotarkammer, des Bun-
desministeriums der Justiz und der Landesjustizverwal-
tungen anwesend sein. An den Beratungen nehmen nur
die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten
die Prüfer den Vortrag und jeden Abschnitt des Prüfungs-
gesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen
voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der
Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen be-
kannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann
nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.
§ 7d

(1) Über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung er-
hält der Prüfling einen mit Rechtsbehelfsbelehrung ver-
sehenen schriftlichen Bescheid. Über die bestandene
– Drucksache 16/11906

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

wandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstel-
lungen der notariellen Praxis zu erarbeiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden
dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung be-
kannt gegeben. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit
weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamt-
durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten,
so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausge-
schlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht be-
standen.

§ 7c

(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu
einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprü-
fungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete
zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll
je Prüfling etwa eine Stunde dauern. In der Regel sollen
nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen
Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen,
dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Be-
lehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben
versteht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
§ 7d

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/11906 – 8

E n t w u r f

notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem
die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und
Punktwert ersichtlich ist. Bei Wiederholung der notariel-
len Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Falle der
Notenverbesserung erteilt.

(2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von Prü-
fungsleistungen zu Grunde liegt, ist der Widerspruch ge-
geben. In anderen Fällen findet ein Vorverfahren nicht
statt. Über den Widerspruch, der binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen ist, ent-
scheidet der Leiter des Prüfungsamtes.

(3) Für Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen
und sonstige Maßnahmen im Zulassungs- und Prüfungs-
verfahren gilt § 111 mit der Maßgabe, dass der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegen den Leiter des Prü-
fungsamtes zu richten ist.

§ 7e

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulas-
sung zur Prüfung zurücktritt, zwei oder mehr Aufsichtsar-
beiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Ter-
min für die mündliche Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig erscheint. Eine einzelne nicht oder nicht recht-
zeitig abgegebene Aufsichtsarbeit oder nicht erbrachte
Prüfungsleistung wird im Fall nicht genügender Ent-
schuldigung mit null Punkten bewertet.

(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere
Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzuge-
ben, hat alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen. Wer
nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertreten-
den Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise
versäumt hat, kann diese nachholen.

§ 7f

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen
Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfs-
mittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung
zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung
mit null Punkten zu bewerten. Im Fall eines schweren
oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte
notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der
Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die
betroffene notarielle Fachprüfung für nicht bestanden er-
klärt werden.

(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung ver-
stößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Auf-

sichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen
werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der
Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt
diese als mit null Punkten bewertet. Im Fall eines wieder-
holten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichts-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen
im Zulassungs- und Prüfungsverfahren können durch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefoch-
ten werden. § 111 gilt entsprechend. Der Antrag ist ge-
gen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten. Ist nach
§ 7d Absatz 2 Satz 1 ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen, beginnt die einmonatige Antragsfrist
mit Zustellung des Widerspruchsbescheids.

§ 7e

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulas-
sung zur Prüfung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die
mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.

(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere
Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzuge-
ben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfer-
tigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen blei-
ben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung
ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.

§ 7f
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

arbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung
gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden.

§ 7g

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der
Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt für die
notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“
(Prüfungsamt).

(2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung
zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des
weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungs-
ausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüf-
linge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prü-
fungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prü-
fungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2
Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesminis-
terium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Der Leiter des Prüfungsamtes und sein ständiger
Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizver-
waltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt wer-
den, nach Anhörung des Bundesministeriums der Justiz
von der Bundesnotarkammer für die Dauer von fünf Jah-
ren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommis-
sion eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben für die
schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen
Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen
Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission
müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten
Qualifikationen verfügen. Sie werden von dem Leiter des
Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungs-
rat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute
Bestellung ist möglich. Die Mitglieder der Aufgaben-
kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene
Vergütung.

(5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat ein-
gerichtet. Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prü-
fungsamtes und die Aufgabenkommission aus. Der Ver-
waltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium
der Justiz, einem von der Bundesnotarkammer und drei
einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in
deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten
Mitgliedern.

(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer
von fünf Jahren bestellt:

1. Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richter-
amt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vor-
schlag des Bundesministeriums der Justiz und der

Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwalts-
notare bestellt werden,

2. Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der
Notarkammern und
– Drucksache 16/11906

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 7g

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt
im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung
im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Ver-
fahren. Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen
die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden im
Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in de-
ren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhö-
rung der Bundesnotarkammer durch das Bundesmi-
nisterium der Justiz für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/11906 – 10

E n t w u r f

3. sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1
und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung
haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um der Justiz und den Landesjustizverwaltungen, in
deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.

Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit Voll-
endung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfer aus;
unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem
Widerspruchsverfahren.

(7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sach-
lich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im
Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer
der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für ihre Tätigkeit erhal-
ten sie eine angemessene Vergütung.

§ 7h

(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Wider-
spruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotar-
kammer zu zahlen. Die Gebühren für die Prüfung werden
mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung
fällig. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig,
so gilt der Antrag als zurückgenommen. Tritt der Bewer-
ber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für
die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Bewerber
bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Auf-
sichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
Eine Erstattung von Gebühren im Falle des § 7f ist aus-
geschlossen.

(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der
Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebühre-
nerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der Be-
diensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufga-
benkommission und der Prüfer durch Satzung, die der
Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf.

§ 7i

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nä-
here Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsab-
laufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung
der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens
zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.“

3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 3 Abs. 2 ist die Geschäftsstelle räumlich
zusammen mit der Kanzlei (§ 27 Abs. 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung) zu halten.“

4. Folgender § 120 wird angefügt:

㤠120

Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des
Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Zu-
gangs zum Anwaltsnotariat vom … (BGBl. I S. …) nicht

abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 7h

(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Wider-
spruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotar-
kammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt
erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundes-
notarkammer eingegangen sind. Tritt der Bewerber vor
Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prü-
fung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Bewerber bis zum
Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit
zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Er-
stattung von Gebühren im Falle des § 7f ist ausgeschlos-
sen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 7i
u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

3. Folgender § 120 wird angefügt:

㤠120

(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des
Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Zu-
gangs zum Anwaltsnotariat vom … (BGBl. I S. …) nicht

abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist
erst vom … [einsetzen: Datum des ersten Tages des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft, soweit in Satz 2 nichts
Abweichendes bestimmt ist. Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten
Tag des 25. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
– Drucksache 16/11906

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] an möglich.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des 25. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

ßend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/ hörung im Rechtsausschuss zurückzuführen seien.

CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die An-
nahme in der geänderten Fassung zu empfehlen.

Die Fraktion der SPD führte aus, dass die vorgesehenen

Die Fraktion der FDP schloss sich im Wesentlichen den
Ausführungen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD an. Es
habe Handlungsbedarf bestanden, weil die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 dem Gesetz-
Drucksache 16/11906 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christoph Strässer, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/4972 in seiner 160. Sitzung am 8. Mai 2008 in ers-
ter Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Innenausschuss zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
85. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
107. Sitzung am 25. Juni 2008 anberaten und in seiner
108. Sitzung am 16. September 2008 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf am 5. November 2008 eine öffentliche An-
hörung durchzuführen. An dieser Anhörung (115. Sitzung)
haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das
Protokoll der 115. Sitzung am 11. November 2008 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwie-
sen.

In seiner 126. Sitzung am 11. Februar 2009 hat der Aus-
schuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4972 abschlie-

ben. Kernstück der Neuregelung sei die Schaffung einer
notarspezifischen mündlichen und schriftlichen Fachprü-
fung. Eine gesetzliche Regelung der einzelnen Prüfungsbe-
reiche, wie ursprünglich im Gesetzentwurf des Bundesrates
vorgesehen, sei nicht erforderlich. Es sei angebracht, dies in
einer Rechtsverordnung zu regeln und für die schriftliche
notarielle Fachprüfung vier statt sechs Aufsichtsarbeiten
vorzusehen. Die örtliche Wartefrist sei für den Amtsbezirk
vorgesehen, für den sich der Anwalt bewerbe, und nicht wie
vom Bundesrat angestrebt, auf den Landgerichtsbezirk aus-
zudehnen. Sie halte es für sachgerecht, an der räumlich
engeren Regelung des geltenden Rechts festzuhalten. Hier-
durch werde das Prinzip der Bestenauslese für den
jeweiligen Amtsgerichtsbezirk sichergestellt. Auch die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit eines Notariats könne bei
einem Amtsgerichtsbezirk von den Bewerbern besser beur-
teilt werden. Die allgemeine dreijährige Wartezeit sei vorge-
sehen, um zu verhindern, dass unmittelbar nach dem zweiten
Staatsexamen Bewerbungen um ein Notariat „auf Vorrat“
abgegeben werden.

Des Weiteren sei es gelungen, den Zugang von Frauen für
das Anwaltsnotariat zu erleichtern. Dies sei dadurch herbei-
geführt worden, dass die anwaltliche Tätigkeit, als Voraus-
setzung für eine Bewerbung um ein Notariat, nicht hauptbe-
ruflich erbracht werden müsse. Unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie werde insbesondere für
Frauen mit Familienpflichten ein erleichterter Zugang zum
Anwaltsnotariat ermöglicht.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich im Wesentlichen
den Ausführungen der Fraktion der SPD an und hob hervor,
die nunmehr geplanten Änderungen an dem Gesetzentwurf
des Bundesrates bewirkten, dass bei der Bewerbung um ein
Notariat nicht nur große Anwaltskanzleien zum Zuge
kämen. Anwälte in solchen Kanzleien seien nämlich perso-
nell eher in der Lage, den zeitlichen Aufwand einer notariel-
len Fachprüfung zu verkraften. Hierzu sei ein Einzelanwalt
nicht in gleichem Maße in der Lage, da er neben der Vorbe-
reitung auf die notarielle Fachprüfung weiterhin seinen
Kanzleibetrieb aufrechterhalten müsse. Auch sei es sinnvoll,
die Wartezeit auf den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk zu
beschränken und die Konkurrenz um ein Anwaltsnotariat
örtlich einzugrenzen. Abzulehnen sei eine gesetzliche Rege-
lung des Curriculums. Ausreichend und rechtstechnisch
sinnvoll sei es, den Prüfungsstoff der schriftlichen und
mündlichen notariellen Fachprüfung in einer Rechtsverord-
nung zu regeln. Der Gesetzentwurf des Bundesrates in der
nunmehr vorliegenden Fassung sei insgesamt positiv zu be-
werten, wobei die entsprechenden sinnvollen Änderungen
unter anderem auf die durchgeführte Sachverständigenan-

Mechthild Düsing Rechtsanwältin und Notarin,
Münster

Dr. Hans Gerhard Ganter Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Dr. Tilman Götte Präsident der Bundesnotarkam-
mer, Berlin

Gerd-Walter Jung Präsident der Notarkammer
Schleswig-Holstein, Lübeck

Dr. Hartwin Kramer Präsident a. D. des Oberlandes-
gerichts Oldenburg

Klaus Lerch Richter am Landgericht Frank-
furt am Main

Dr. Katja Mihm Rechtsanwältin, Geschäftsführe-
rin des Deutschen Anwaltsinsti-
tuts e. V., Bochum

Günter Schmaler Rechtsanwalt und Notar, Emden

Dr. Oliver Vossius Präsident des Deutschen Notar-
vereins, Berlin.
Änderungen des Gesetzentwurfs zumutbare Regelungen für
die Anwälte seien, die sich künftig um ein Notariat bewer-

geber aufgegeben habe, beim Zugang zum Notariat stärker
auf die fachliche Eignung abzustellen. Die zu begrüßende

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/11906

Gesetzesinitiative des Bundesrates habe nach der Sachver-
ständigenanhörung positive Änderungen erfahren. Dies gelte
beispielsweise für die Regelung, die Prüfungsgebiete der
notariellen Fachprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts durch den Gesetzentwurf sei mit den vorgesehenen
Änderungen gelungen. Dies gelte für die Nachweise zur
fachlichen Eignung, insbesondere im Hinblick darauf, dass
der Zugang zum Anwaltsnotariat nicht nur Großkanzleien in
Ballungsräumen, sondern auch Einzelanwälten in Flächen-
ländern möglich sein soll.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass die nunmehr an-
gestrebten Änderungen im Gesetzentwurf – bis auf die
Öffnungsklausel – zwar zu begrüßen seien. Der Gesetzent-
wurf werde jedoch aus folgenden Gründen abgelehnt: Insti-
tutionell und strukturell sei das Anwaltsnotariat mit dem
Nachteil behaftet, dass es nebenberuflich ausgeübt werde.
Unter Haftungsgesichtspunkten und zur Qualitätssicherung
der Rechtsuchenden sollte das Anwaltsnotariat grundsätz-
lich abgeschafft werden. Die Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts zwinge nicht zu den nunmehr vorgenom-
menen gesetzlichen Änderungen. Es seien vielmehr die
Länder verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit der Zulas-
sung zum Anwaltsnotariat durch entsprechende eigene
Regelungen sicherzustellen. Der Vorsitzende Richter am
Bundesgerichtshof, Dr. Hans Gerhard Ganter, habe in der
Anhörung des Rechtsausschusses zur Verfassungsmäßigkeit
unter anderem dargelegt, dass die Verwaltung des Notarwe-
sens Sache der Länder sei. Nach dem Gesetzentwurf werde
jedoch der Bundesnotarkammer und dem Bundesminis-
terium der Justiz ein maßgeblicher Einfluss auf die Zulas-
sung zum Anwaltsnotariat eingeräumt. Das Auswahlermes-
sen der zuständigen Landesjustizverwaltung schrumpfe
vielfach auf Null bei einer durch die Bundesnotarkammer
vorgegebenen bundeseinheitlichen Leistungskontrolle. Es
sei auch zu erwägen, ob die Einführung eines „dritten Staats-
examens“ für Anwaltsnotare unter dem Gesichtspunkt des
Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht über das Ziel hin-
ausschieße. Bewerber um das Anwaltsnotariat würden par-
tiell mehr belastet als künftige Nur-Notare, die sich einem
solchen Examen nicht unterziehen müßten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich für
die Annahme des Gesetzentwurfs aus und verwies darauf,
dass es insbesondere in ländlichen Räumen durchaus Gründe
gebe, das Anwaltsnotariat zuzulassen. Im Gegensatz zu
meist mit Anwälten überbesetzten Ballungsräumen, sei es in
Flächenländern sehr sinnvoll, dass der Anwalt zusätzlich
noch Notariatsaufgaben, sowohl aus wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten als auch im Interesse der Rechtsuchenden
wahrnehme. Es sei nicht zu bestreiten, dass für Anwälte viel-
fach die Notwendigkeit bestehe, neben ihrer anwaltlichen
Tätigkeit Notariatsaufgaben wahrzunehmen. Im Interesse
des Rechtsuchenden werde nunmehr sichergestellt, dass der
Anwalt, der ein Notariat ausübe, die entsprechende fachliche
Qualifikation nachweise.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen

dert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in
der Drucksache 16/4972 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 6)

Zu Absatz 2 Satz 1

Zu Nummer 1

Neben der Anforderung, dass nur zum Anwaltsnotar bestellt
werden kann, wer in nicht unerheblichem Umfang als
Rechtsanwalt tätig war, ist es nicht erforderlich zu verlan-
gen, dass diese Tätigkeit hauptberuflich erbracht werden
muss. Dem Vorschlag der Bundesregierung folgend soll
daher das Wort „hauptberuflich“ gestrichen werden (vgl.
Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksache 16/4972,
S. 14).

Zu Nummer 2

Die vorgeschlagene Regelung zur örtlichen Wartezeit ent-
spricht der Regelung des geltenden Rechts. Eine örtliche
Wartezeit stellt sicher, dass der Rechtsanwalt vor Ort eine
anwaltliche Praxis aufgebaut hat, bevor er zum Notar bestellt
wird. Damit wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit des
Notars gesichert. Außerdem wird gewährleistet, dass der zu
bestellende Notar bereits über eine eingerichtete Anwalts-
kanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzun-
gen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaram-
tes anzupassen. Um diese Ziele der örtlichen Wartezeit zu
erreichen, hält es der Rechtsausschuss für sachgerecht, an
der räumlich engeren Regelung des geltenden Rechts festzu-
halten, also das Gebiet, aus dem die Bewerber kommen müs-
sen, nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, vom Amtsge-
richts- auf den Landgerichtsbezirk auszuweiten.

Zu Absatz 3 Satz 3

Die Änderung, die einem Vorschlag der Bundesregierung
folgt, begrenzt den Ausnahmefall, in dem für die Beurteilung
der fachlichen Eignung unter engen Voraussetzungen auf an-
dere Kriterien als die Ergebnisse der notariellen Fachprü-
fung bzw. des zweiten juristischen Staatsexamens zurück-
gegriffen werden darf, auf Fälle, in denen die fachliche
Eignung eines Notars oder ehemaligen Notars zu beurteilen
ist, der sich auf die Stelle eines Anwaltsnotars beworben hat.

Zu Absatz 4 Satz 2

Die Änderung trägt Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 des Grundge-
setzes Rechnung (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung,
Drucksache 16/4972, S. 15).

Zu Nummer 2 (Einfügung der §§ 7a bis 7i)

Zu § 7a

Zu Absatz 1

Die Änderung folgt dem Vorschlag der Bundesregierung
(Drucksache 16/4972, S. 15). Um sicherzustellen, dass die
Bewerber die praxisbezogene notarielle Fachprüfung nicht
unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen able-
Fassung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 16/4972 er-
läutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverän-

gen, bevor sie anwaltliche Berufserfahrung erworben haben,
wird eine Wartefrist von drei Jahren nach der Zulassung zur

Drucksache 16/11906 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rechtsanwaltschaft festgelegt, bevor die notarielle Fach-
prüfung abgelegt werden kann.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung.

Zu Absatz 4

Der Prüfungsstoff der notariellen Fachprüfung umfasst, wie
der Einleitungssatz von § 7 Absatz 4 BNotO-E festlegt, den
gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Damit wird
zugleich ausgedrückt, dass Rechtsgebiete und Teile von
Rechtsgebieten, die für die notarielle Amtstätigkeit nicht be-
deutsam sind, auch nicht zum Prüfungsstoff zählen. Um dem
Interesse der Bewerber an einer sachgerechten Begrenzung
des Prüfungsstoffs noch besser Rechnung zu tragen, schlägt
der Ausschuss vor, den Prüfungsstoff nicht im Gesetz, son-
dern per Rechtsverordnung zu regeln. Dies eröffnet die Mög-
lichkeit, den Prüfungsstoff konkret und detailliert festzule-
gen und zu begrenzen. Eine solche Begrenzung des
Prüfungsstoffs ist geboten, weil die Vorbereitung auf die
notarielle Fachprüfung berufsbegleitend während der An-
waltstätigkeit erfolgt. Es muss daher besonders darauf ge-
achtet werden, dass der Prüfungsstoff streng auf den notar-
spezifischen Bereich begrenzt wird.

Zu Absatz 5

Die geänderte Formulierung stellt klar, dass auch die Ver-
weisung auf § 1 sich auf die genannte Rechtsverordnung be-
zieht (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksache
16/4972, S. 15).

Zu § 7b

Zu Absatz 1

Der Ausschuss hält es für ausreichend, dass für die schrift-
liche Prüfung bei der notariellen Fachprüfung vier statt sechs
Aufsichtsarbeiten verlangt werden. Auch bei vier Aufsichts-
arbeiten können alle wichtigen Tätigkeitsfelder des Notars in
der schriftlichen Prüfung abgedeckt werden. Mehr als vier
Aufsichtsarbeiten sind daher nicht erforderlich. Mit der Be-
grenzung der Zahl der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten
wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Aufwand der Bewerber für die Vorbereitung auf die Notar-
tätigkeit, die parallel mit der anwaltlichen Berufsausübung
erfolgt, möglichst gering gehalten werden soll.

Zu Absatz 3

Gemäß § 7b Absatz 3 Satz 2 BNotO-E gilt die notarielle
Fachprüfung als nicht bestanden, wenn drei oder mehr von
sechs Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewer-
tet worden sind. Nachdem die Zahl der anzufertigenden Auf-
sichtsarbeiten von sechs auf vier reduziert werden soll (siehe
zu Absatz 1), soll auch diese Nichtbestehensgrenze von drei
auf zwei abgesenkt werden.

Zu § 7c Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des

Absatz 4 BNotO-E zu streichen. Entbehrlich ist die Rege-
lung, dass das Prüfungsgespräch drei Abschnitte haben soll.
Die Gestaltung des Prüfungsgesprächs kann dem Prüfungs-
ausschuss überlassen bleiben. Die Wörter „mit drei Ab-
schnitten“ sollen daher gestrichen werden.

Zu § 7d Absatz 3

Die Änderung folgt dem Vorschlag der Bundesregierung, auf
deren Begründung verwiesen wird (Stellungnahme der Bun-
desregierung, Drucksache 16/4972, S. 15).

Zu § 7e

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Absenkung der
Zahl der geforderten Aufsichtsarbeiten (siehe zu § 7b Ab-
satz 1). Nachdem nicht mehr sechs, sondern nur noch vier
Aufsichtsarbeiten verlangt werden sollen, soll die Prüfung
bereits dann als nicht bestanden gelten, wenn eine Aufsichts-
arbeit ohne genügende Entschuldigung versäumt wird (Ab-
satz 1). Die Regelung des Bundesratsentwurfs zur Bewer-
tung einzelner, ohne genügende Entschuldigung versäumter
Aufsichtsarbeiten kann daher entfallen. Um die Belastung
der Bewerber durch Prüfungsarbeiten zu begrenzen, soll
aber die Möglichkeit eröffnet werden, bei unverschuldeter
Versäumnis von Aufsichtsarbeiten nur die fehlenden Auf-
sichtsarbeiten anzufertigen (Absatz 2 Satz 1) und nicht, wie
vom Bundesrat vorgeschlagen, auch bei unverschuldeter
Versäumnis nur einzelner Aufsichtsarbeiten alle Aufsichts-
arbeiten nochmals anfertigen zu müssen.

Zu § 7g Absatz 3

Entsprechend den Vorschlägen der Bundesregierung soll das
bei der Bundesnotarkammer errichtete Prüfungsamt von
seiner Leitung vertreten werden und diese durch das Bundes-
ministerium der Justiz bestellt werden. Auf die Begründung
in Drucksache 16/4972, S. 15, wird verwiesen.

Zu § 7h Absatz 1

Die Änderung folgt dem Vorschlag der Bundesregierung, auf
deren Begründung verwiesen wird (Stellungnahme der Bun-
desregierung, Drucksache 16/4972, S. 15 und 16).

Zu Nummer 3 – alt – (Änderung von § 10 Absatz 2)

§ 10 Absatz 2 ist bereits durch Artikel 3 Nummer 1a des Ge-
setzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) mit Wirkung
vom 1. Juni 2007 um eine Regelung ergänzt worden, die dem
Regelungsvorschlag des Bundesrates entspricht und sicher-
stellt, dass Geschäftsstelle und Kanzlei (§ 27 Absatz 1
BRAO) beim Anwaltsnotar örtlich übereinstimmen, also
sich in denselben Büroräumen befinden. Eine Änderung ist
daher nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 3 – neu – (Einfügung von § 120)

Bevor die notarielle Fachprüfung durchgeführt werden kann,
muss das bei der Bundesnotarkammer zu errichtende Prü-
fungsamt arbeitsfähig sein. Ein Anspruch auf Zulassung zur
notariellen Fachprüfung (§ 7a Absatz 1 BNotO-E) soll daher
§ 7a Absatz 4. Nachdem die Prüfungsgebiete nicht mehr im
Gesetz geregelt werden sollen, ist die Bezugnahme auf § 7a

erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes begründet
werden (§ 120 Absatz 2 – neu – BNotO-E).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/11906

Zu Artikel 2

Die Regelungen über die notarielle Fachprüfung und das
Prüfungsamt sollen bereits am Tage nach der Verkündung in
Kraft treten, damit zügig die Voraussetzungen für die Durch-
führung der notariellen Fachprüfung geschaffen werden
können.

Berlin, den 11. Februar 2009

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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