BT-Drucksache 16/11903

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10144- Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Vom 11. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11903
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10144 –

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG)

A. Problem

Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der
Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen. Hierzu be-
darf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall
führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versor-
gungsträger so wenig wie möglich belastet. Das geltende Versorgungsaus-
gleichsrecht wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht.

Deshalb ist die Reform des Versorgungsausgleichs erforderlich. Sie stellt eine
gerechte Teilhabe der Eheleute an den in der Ehe erworbenen Anrechten sicher.
Gleichzeitig ist das reformierte Recht anwenderfreundlich und ermöglicht allen
Beteiligten, nämlich den Eheleuten, ihren Anwältinnen und Anwälten, den
Familiengerichten und den Versorgungsträgern, gerechte und praktikable
Lösungen im Einzelfall zu finden. Dabei belastet es die Versorgungsträger so
wenig wie möglich.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den vom Ausschuss empfohlenen Änderun-
gen. Herauszuheben sind hierbei:

● Das Recht jedes Ehegatten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs
auch bei kurzer Ehe zu verlangen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG),

● Klarstellung zur Funktion des korrespondierenden Kapitalwerts (§ 47
VersAusglG) und Änderung der Ausnahmevorschrift wegen Geringfügigkeit
(§ 18 VersAusglG),
● konsequente Überleitung der anhängigen Verfahren in das neue Ausgleichs-
system (§ 48 VersAusglG und Artikel 111 FGG-Reformgesetz),

● Ermöglichung eines effektiven elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den
Familiengerichten und den Versorgungsträgern (§ 229 FamFG),

● weitere rechtstechnische Verbesserungen und Aktualisierungen im Detail.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Drucksache 16/11903 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11903

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10144 in der aus der nachfolgenden
Übersicht ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, 11. Februar 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

rung der Landwirte

Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung

Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen

Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes

Artikel 16 Änderung der Kostenordnung

Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zu-
satzversicherungs-Gesetzes
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


reform des Versorgungsausgleichs

ses

Entwurf eines Gesetzes
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

(VAStrRefG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Struktur
(VAStrRefG)
– Drucksache 16/10144 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus
(6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

(VAStrRefG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenver-
sorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundes-
beamtinnen und Bundesbeamten im Versor-
gungsausgleich

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssiche-
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

§ 11 Anforderungen an die interne Teilung

§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
5 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit

Artikel 23 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

u n v e r ä n d e r t

I n h a l t s ü b e r s i c h t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 1 u n v e r ä n d e r t

§ 2 u n v e r ä n d e r t

§ 3 u n v e r ä n d e r t

§ 4 u n v e r ä n d e r t

§ 5 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 6 u n v e r ä n d e r t

§ 7 u n v e r ä n d e r t

§ 8 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 9 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 10 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche

Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des
Ehe- und Familienrechts

Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Gesetz über den Versorgungsausgleich
(Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Te i l 1
D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Halbteilung der Anrechte

§ 2 Auszugleichende Anrechte

§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

§ 4 Auskunftsansprüche

§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Kapitel 2
Ausgleich

A b s c h n i t t 1
Ve r e i n b a r u n g e n ü b e r d e n

Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

A b s c h n i t t 2
We r t a u s g l e i c h b e i d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Unterabschnitt 2
Interne Teilung

§ 10 Interne Teilung
§ 11 u n v e r ä n d e r t

§ 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 u n v e r ä n d e r t

§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt

§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichti-
gen Person
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

§ 14 u n v e r ä n d e r t

§ 15 u n v e r ä n d e r t

§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffent-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 17 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 22 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 27 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 28 u n v e r ä n d e r t

§ 29 u n v e r ä n d e r t

§ 30 u n v e r ä n d e r t

§ 31 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 32 u n v e r ä n d e r t

§ 33 u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 –

E n t w u r f

Unterabschnitt 3
Externe Teilung

§ 14 Externe Teilung

§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnis

§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebs-
renten

Unterabschnitt 4
Ausnahmen

§ 18 Geringfügigkeit

§ 19 Fehlende Ausgleichsreife

A b s c h n i t t 3
A u s g l e i c h s a n s p r ü c h e n a c h d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen

§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Unterabschnitt 2
Abfindung

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Unterabschnitt 3
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

A b s c h n i t t 4
H ä r t e f ä l l e

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsaus-
gleichs

Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften

§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen
Invalidität

§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

§ 30 Schutz des Versorgungsträgers

§ 31 Tod eines Ehegatten

Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte

§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
§ 34 u n v e r ä n d e r t

§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichti-
gen Person oder einer für sie geltenden besonde-
ren Altersgrenze

§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ers-
ten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sach-
verhalte vor dem 1. Juli 1977
7 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität
der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie
geltenden besonderen Altersgrenze

§ 37 u n v e r ä n d e r t

§ 38 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 39 u n v e r ä n d e r t

§ 40 u n v e r ä n d e r t

§ 41 u n v e r ä n d e r t

§ 42 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 43 u n v e r ä n d e r t

§ 44 u n v e r ä n d e r t

§ 45 u n v e r ä n d e r t

§ 46 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße

§ 47 u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

§ 48 u n v e r ä n d e r t

§ 49 u n v e r ä n d e r t

§ 50 u n v e r ä n d e r t

§ 51 u n v e r ä n d e r t

§ 52 u n v e r ä n d e r t

§ 53 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität
der ausgleichspflichtigen Person

§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten
Person

§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der aus-
gleichsberechtigten Person

Te i l 2
We r t e r m i t t l u n g

Kapitel 1
Allgemeine Wertermittlungsvorschriften

§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft

§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

§ 42 Bewertung nach Billigkeit

Kapitel 2
Sondervorschriften für bestimmte

Versorgungsträger

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung

§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnis

§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebs-
rentengesetz

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversiche-
rungen

Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert

§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Te i l 3
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift

§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versor-
gungsausgleichs in besonderen Fällen

§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach
dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-recht-
lichen Versorgungsausgleichs

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleichs

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsan-
sprüchen nach der Scheidung
§ 54 u n v e r ä n d e r t

beziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet kein
Versorgungsausgleich statt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Te i l 1

D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 –

E n t w u r f

Te i l 1

D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit er-
worbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils
zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes
ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der aus-
gleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des je-
weiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

§ 2
Auszugleichende Anrechte

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder
Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und
Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsiche-
rungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufs-
ständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversor-
gung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechter-
halten worden ist,

2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbeson-
dere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfä-
higkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Be-
triebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leis-
tungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch
vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maß-
gebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestver-
sicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch
nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne
dieses Gesetzes findet nicht statt.

§ 3
Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden
ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des
Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu-
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Ver-
sorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies bean-
tragt.

ganz oder teilweise

1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse
einbeziehen,

2. ausschließen sowie
9 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil
des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungs-
system maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in
Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder
eines Kapitalwerts.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist
grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allge-
meine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berück-
sichtigen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2
Ausgleich

A b s c h n i t t 1
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

§ 4
Auskunftsansprüche

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind
verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben
die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten,
dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können,
haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen
die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Aus-
künfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben
sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 5
Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil
des Anrechts in Form eines Rentenbetrags, eines Kapital-
werts oder einer anderen für das jeweilige Versorgungssys-
tem maßgeblichen Bezugsgröße.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das En-
de der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zu-
rückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familienge-
richt einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichs-
werts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert
handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach
§ 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist
nur der Rentenbetrag zu berechnen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus
den §§ 39 bis 47.

Kapitel 2
Ausgleich

A b s c h n i t t 1
Ve r e i n b a r u n g e n

ü b e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

§ 6
Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Ver-
sorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere

Interne Teilung

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsbe-
rechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflich-
tigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 2
We r t a u s g l e i c h b e i d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9
Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von
Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrech-
te einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Interne Teilung

§ 10
Drucksache 16/11903 – 1

E n t w u r f

3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den
§§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshin-
dernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebun-
den.

§ 7
Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich,
die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertaus-
gleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der nota-
riellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
chend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

§ 8
Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertra-
gen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Rege-
lungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger
zustimmen.

A b s c h n i t t 2
We r t a u s g l e i c h b e i d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9
Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle
Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich
nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der An-
rechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 in-
tern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern
zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1
oder 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichs-
werte gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen
Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Interne Teilung

§ 10

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsbe-
rechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflich-
tigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei
einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem
1 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung
entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten bei-
der Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Unterabschnitt 3
Externe Teilung

§ 14
Externe Teilung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichs-
pflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familien-
gericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei dem-
selben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht die-
ser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach
Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene
Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwi-
schen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszuglei-
chende und das zu übertragende Anrecht.

§ 11
Anforderungen an die interne Teilung

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe
der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten
sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum
Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges
und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,

2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleich-
barer Wertentwicklung entsteht und

3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungs-
träger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung
beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko
einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung
schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person
gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichs-
pflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Re-
gelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

§ 12
Rechtsfolge der internen Teilung

von Betriebsrenten

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrenten-
gesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der
Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiede-
nen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

§ 13
Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung
entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten
verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Unterabschnitt 3
Externe Teilung

§ 14
Externe Teilung
(1) u n v e r ä n d e r t

(1) Solange der Träger einer Beamtenversorgung keine in-
terne Teilung vorsieht, wird ein dort bestehendes Anrecht zu
dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den
Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu
zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht
durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

§ 15
Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene
Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4
an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuer-
pflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Per-
son führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielver-
sorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus
einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die
Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 16
Externe Teilung von Anrechten aus einem

öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Drucksache 16/11903 – 1

E n t w u r f

das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (exter-
ne Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträ-
ger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung
vereinbaren oder

2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person
eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am
Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeb-
licher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen
Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt.

(3) § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht
durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben davon un-
berührt.

§ 15
Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der exter-
nen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht aus-
gebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene
Versorgung gewährleisten. Als angemessene Versorgung im
Sinne des Satzes 1 gilt ein Anrecht aus einem Vertrag, der
nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist.

(3) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung
eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 16
Externe Teilung von Anrechten aus einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öf-
fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine
interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu
dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1. wenn es als Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
noch verfallbar ist,
3 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 17
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4
Ausnahmen

§ 18
Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte glei-
cher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Aus-
gleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichs-
wert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

entfällt

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 19
Fehlende Ausgleichsreife

(1) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf
sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines
Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines An-
rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszuglei-
chen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in
Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Bei-
trittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte
(Ost) anzuordnen.

§ 17
Besondere Fälle der externen Teilung

von Betriebsrenten

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus
einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszu-
gleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Aus-
gleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens
die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-
versicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erreichen.

Unterabschnitt 4
Ausnahmen

§ 18
Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht sieht vom Ausgleich ab, wenn die
Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte auf Ka-
pitalwertbasis gering ist.

(2) Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sind
nicht auszugleichen.

(3) Entgegen Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Ausgleich
dennoch durchzuführen, wenn er im Einzelfall geboten ist,
insbesondere in Anbetracht der gegenseitigen Ausgleichs-
werte. Bezieht das Familiengericht dabei einzelne Anrechte
mit einem geringen Ausgleichswert ein, so kann es diese
Ausgleichswerte saldieren und für den Ausgleich einzelne
dieser Anrechte bis zur Höhe des Saldos heranziehen.

(4) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Aus-
gleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der
Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugs-
größe höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapi-
talwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
trägt.

§ 19
Fehlende Ausgleichsreife

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinrei-
chend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallba-
res Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam,
wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung
des Versorgungsanspruchs ausschließen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3
A u s g l e i c h s a n s p r ü c h e
n a c h d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20
Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende
Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht,
so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Aus-
gleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente)
verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden So-
zialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwen-
dungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 21
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 1

E n t w u r f

2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet
ist,

3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Per-
son unwirtschaftlich wäre oder

4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach
Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der
Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der
Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten
unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den
§§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

A b s c h n i t t 3
A u s g l e i c h s a n s p r ü c h e
n a c h d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20
Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende
Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht,
so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Aus-
gleichswert abzüglich der hierauf entfallenden Sozialver-
sicherungsbeiträge als Rente (schuldrechtliche Ausgleichs-
rente) verlangen. § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt ent-
sprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberech-
tigte Person

1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 be-
zieht,

2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversiche-
rung erreicht hat oder

3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende
Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 21
Abtretung von Versorgungsansprüchen

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der aus-
gleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch ge-
gen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente ab-
zutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche

oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung
ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag be-
schränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als
5 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 22
Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen
aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die
ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Aus-
gleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21
entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Abfindung

§ 23
u n v e r ä n d e r t

§ 24
Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Aus-
gleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der
nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versor-
gungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

§ 22
Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen
aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so hat die
ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige
Person einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichswerts
abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbei-
träge.

Unterabschnitt 2
Abfindung

§ 23
Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch
nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen
Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Ab-
findung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein
bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht be-
gründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die
Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person
zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige
Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlan-
gen.

§ 24
Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Aus-
gleichswerts maßgeblich. § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4
gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt
§ 15 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

§ 25
Anspruch gegen den Versorgungsträger

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein
noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichs-
berechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebe-
nenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis
zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hät-
te.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht
wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8
oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den
Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet,
Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen,
die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken kön-
nen.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

A b s c h n i t t 4
u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 1

E n t w u r f

schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistun-
gen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene
erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versor-
gungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichs-
pflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1
und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

§ 26
Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei
einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach
§ 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der aus-
gleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an
die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung
leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

A b s c h n i t t 4
H ä r t e f ä l l e

§ 27
Beschränkung oder Wegfall
des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht
statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn
die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von
der Halbteilung abzuweichen.

Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften

§ 28
Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge

wegen Invalidität

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist
nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehe-
zeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am
Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidi-
tät bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit
erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20
bis 22 entsprechend.

§ 29
Leistungsverbot bis zum Abschluss

des Verfahrens

4. der Alterssicherung der Landwirte,

5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Re-
gierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
7 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft

§ 32
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 30
Schutz des Versorgungsträgers

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den
Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer
bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtig-
te Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der
nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht
befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an
die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Mo-
nats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von
der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch
berechtigten Person und der bisher berechtigten Person so-
wie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

§ 31
Tod eines Ehegatten

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung,
aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertaus-
gleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überleben-
den Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu
machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertaus-
gleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versor-
gungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere
Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu ent-
scheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen
werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den
§§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. An-
sprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach
den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft

§ 32
Anpassungsfähige Anrechte

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der
Höherversicherung,

2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung,
die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialver-
sicherungspflicht führen kann,

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende
Versorgung wegen Invalidität erhält und sie aus einem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 33
u n v e r ä n d e r t

§ 34
u n v e r ä n d e r t

§ 35
Anpassung wegen Invalidität

der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie
Drucksache 16/11903 – 1

E n t w u r f

§ 33
Anpassung wegen Unterhalt

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufen-
de Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichs-
pflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungs-
ausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird
die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflich-
tigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn
die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag
als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in al-
len anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs aus-
zusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beider-
seitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sin-
ne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Ver-
sorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden,
welche Kürzung ausgesetzt wird.

§ 34
Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entschei-
det das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und
die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer An-
passung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt wer-
den.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats,
der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über,
wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hat-
te.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungs-
träger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über
den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen,
über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem An-
recht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederhei-
rat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unter-
richten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in
Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungs-
träger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unter-
haltszahlungen.

§ 35
Anpassung wegen Invalidität

der ausgleichspflichtigen Person

geltenden besonderen Altersgrenze

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende
Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer beson-
deren Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versor-

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträ-
ger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs ge-
kürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichs-
pflichtige Person.
9 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung bezie-
hen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf
Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 36
Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität
der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie

geltenden besonderen Altersgrenze

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 37
u n v e r ä n d e r t

§ 38
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung
auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichs-
werte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszuset-
zen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leis-
tung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Ver-
sorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu
kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte ent-
spricht.

§ 36
Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität

der ausgleichspflichtigen Person

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhe-
bung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf
Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im
Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versor-
gungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich
darüber zu unterrichten.

§ 37
Anpassung wegen Tod

der ausgleichsberechtigten Person

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird
ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag
nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begrün-
dung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten
Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewähr-
ten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzu-
zahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn
die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als
36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungs-
ausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen
ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese,
sobald die Anpassung wirksam wird.

§ 38
Durchführung einer Anpassung wegen Tod

der ausgleichsberechtigten Person

von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrund-
lagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei An-
rechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Te i l 2

We r t e r m i t t l u n g

Kapitel 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 2

E n t w u r f

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Ver-
sorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen aus-
gleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsaus-
gleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung
zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrich-
tet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des An-
trags und seine Entscheidung.

Te i l 2

We r t e r m i t t l u n g

Kapitel 1
Allgemeine Wertermittlungsvorschriften

§ 39
Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die un-
mittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden
kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang
der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare
Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei An-
rechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden
Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Re-
chengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszah-
len,

2. die Höhe eines Deckungskapitals,

3. die Summe der Rentenbausteine,

4. die Summe der entrichteten Beiträge oder

5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

§ 40
Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grund-
sätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der
Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-
Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das
Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht wer-
den kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermit-
teln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des
Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren
Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) mul-
tipliziert wird (m/n × R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist

sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzu-
wenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere An-
rechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberech-
1 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungs-
falls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die
die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für
Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 41
Bewertung einer laufenden Versorgung

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und
wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewer-
tung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und
wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewer-
tung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare
Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die
tatsächlichen Werte zu ersetzen.

§ 42
Bewertung nach Billigkeit

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitra-
tierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz
der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Er-
messen zu ermitteln.

Kapitel 2
Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 43
Sondervorschriften für Anrechte

aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leis-
tung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil
für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Ver-
hältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost)
zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu
berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten be-
reits erfüllt sind.

§ 44
Sondervorschriften für Anrechte aus einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Für Anrechte

1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnis und

2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen besteht,

(1) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem
Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße

§ 47
Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfs-
Drucksache 16/11903 – 2

E n t w u r f

nung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach
Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der
gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienst-
zeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem
Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus ande-
ren Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrech-
nungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß.
Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur inso-
weit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte
Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichs-
berechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsaus-
gleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf
Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin
oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der
sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Renten-
versicherung ergäbe.

§ 45
Sondervorschriften für Anrechte
nach dem Betriebsrentengesetz

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengeset-
zes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des
Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5
des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzuneh-
men, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflich-
tigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen
der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht
möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzu-
führen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des
Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der
ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Be-
triebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das
bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen
oder kirchlichen Dienstes besteht.

§ 46
Sondervorschriften für Anrechte

aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten
Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden.
Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert

§ 47
Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
größe für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5
Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Re-
gelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der
Antrag beim Versorgungsträger vor dem [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eingegangen ist, ist das
bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
3 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsren-
tengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein
Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des
öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als kor-
respondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des
Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den
Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach ver-
sicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert
maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6
bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte
und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die
weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die
sich auf die Versorgung auswirken.

Te i l 3

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 48
Allgemeine Übergangsvorschrift

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor
dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis
dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht wei-
terhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. Sep-
tember 2009 geltende materielle Recht und Verfahrens-
recht anzuwenden in Verfahren, die

1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder

2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausge-
setzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in de-
nen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine
Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September
2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle
Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

§ 49
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für
sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(2) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Er-
mittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berech-
nungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ent-
sprechend anzuwenden.

(3) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsren-
tengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein
Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des
öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als kor-
respondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des
Absatzes 4 zu ermitteln.

(4) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht ermittelt werden, so ist ein nach ver-
sicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert
maßgeblich.

Te i l 3

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 48
Allgemeine Übergangsvorschrift

In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einge-
leitet worden sind, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin
anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Verfahren über
einen abgetrennten Versorgungsausgleich, die ab dem [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entweder
wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werden.

§ 49
Übergangsvorschrift für Auswirkungen

des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Dienstes besteht.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 50
Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren

nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträ-
gers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versor-
gungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistun-
gen zu erbringen oder zu kürzen wären;

2. soll von Amts wegen spätestens bis zum [einsetzen: An-
gabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttre-
ten folgenden Jahres] wieder aufgenommen werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 51
Zulässigkeit einer Abänderung

des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß
§ 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach
der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht wer-
Drucksache 16/11903 – 2

E n t w u r f

§ 50
Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren

nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich ist
ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] wieder aufzunehmen

1. auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträ-
gers, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu be-
rücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder
zu kürzen wären;

2. von Amts wegen spätestens bis zum [einsetzen: Angabe
des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes
sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten fol-
genden Jahres].

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs
Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des
Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu er-
bringen oder zu kürzen wären.

§ 51
Zulässigkeit einer Abänderung

des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden
ist, das bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes] gegolten hat, ändert das Gericht
bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem
es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den
§§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vorausset-
zungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass
sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zuläs-
sig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieb-
lichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des
Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktua-
lisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mit-
hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-
sicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich,
wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der An-
tragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
wenn für das Anrecht noch Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden
können. Satz 1 gilt nicht für ein Anrecht, das bei einem Trä-
ger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen
den können.

(5) u n v e r ä n d e r t

„§ 221 Erörterung, Aussetzung

§ 222 Durchführung der externen Teilung

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
5 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 52
u n v e r ä n d e r t

§ 53
u n v e r ä n d e r t

§ 54
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

§ 52
Durchführung einer Abänderung

des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens
nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des
§ 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung
der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

§ 53
Bewertung eines Teilausgleichs

bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurech-
nen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte
der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

§ 54
Weiter anwendbare Übergangsvorschriften

des Ersten Gesetzes zur Reform
des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes

über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs

für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977

Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Geset-
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezem-
ber 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, sind in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im Bun-
desgesetzblatt] wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
„§ 221 Erörterung, Aussetzung

§ 222 Durchführung der externen Teilung

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei
der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine
automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungs-
trägers.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertaus-
gleichs bei der Scheidung

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertaus-
gleichs bei der Scheidung

§ 227 Sonstige Abänderungen

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den
Familiengerichten und den Versorgungsträ-
gern

§ 230 (weggefallen)“.

2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. für den Antrag auf Durchführung des Versor-
gungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen
zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:

㤠219
u n v e r ä n d e r t

§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 2

E n t w u r f

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertaus-
gleichs bei der Scheidung

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertaus-
gleichs bei der Scheidung

§ 227 Sonstige Abänderungen

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 (weggefallen)

§ 230 (weggefallen)“.

2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Kom-
ma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort
„sowie“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. für die Ausübung des Wahlrechts nach § 15
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes.“

3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6
bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein
Antrag notwendig.“

4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Ent-
scheidung über den Versorgungsausgleich, so kann inso-
weit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug
genommen werden.“

5. Die §§ 219 bis 228 werden wie folgt gefasst:

㤠219
Beteiligte

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,

2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichen-
des Anrecht besteht,

3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum
Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der An-
rechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versor-
gungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie
bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) u n v e r ä n d e r t

nach der Scheidung

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach
den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ent-
scheidet das Gericht nur auf Antrag.
7 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5
des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte
einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehba-
ren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeb-
lichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den
Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag
eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Werter-
mittlung zu erläutern.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 221
u n v e r ä n d e r t

§ 222
Durchführung der externen Teilung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach
§ 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zah-
lenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht
anzuwenden.

§ 223
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem
Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen
haben, die für die Feststellung der in den Versorgungs-
ausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5
des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte
einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehba-
ren Berechnung mitzuteilen. Das Gericht kann den Ver-
sorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines
Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermitt-
lung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und
Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und An-
ordnungen zu befolgen.

§ 221
Erörterung, Aussetzung

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegat-
ten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn
ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Ver-
sorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig
ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Ge-
richt das Verfahren aussetzen und einem oder beiden
Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird
diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das
Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit
der Klage hätte geltend gemacht werden können.

§ 222
Durchführung der externen Teilung

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Ge-
richt zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus,
so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich
nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger
mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den Be-
trag fest, den der Versorgungsträger der ausgleichs-
pflichtigen Person an den Versorgungsträger der aus-
gleichsberechtigten Person zu zahlen hat.

§ 223
Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag ge-
stellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das
Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten dar-
auf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird,
wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 224
u n v e r ä n d e r t

§ 225
u n v e r ä n d e r t

§ 226
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 2

E n t w u r f

§ 224
Entscheidung über den Versorgungsausgleich

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach

§ 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des
Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt
das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Schei-
dung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der
Begründung.

§ 225
Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei

der Scheidung
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der

Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert
eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen
Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die
Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich,
wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Aus-
gleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Renten-
betrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen
anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende
der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn
durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberech-
tigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehe-
gatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

§ 226
Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei

der Scheidung
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinter-

bliebenen und die von der Abänderung betroffenen Ver-
sorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem
Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich
eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden An-
recht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu er-
warten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt ent-
sprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Mo-
nats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

6. Die §§ 229 und 230 werden aufgehoben.
9 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 227
u n v e r ä n d e r t

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die
Anfechtung einer Kostenentscheidung.

§ 229
Elektronischer Rechtsverkehr

zwischen den Familiengerichten und den
Versorgungsträgern

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzu-
wenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2
oder 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
(Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Ver-
sorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutau-
schen. Mit der elektronischen Übermittlung können
Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1. bundeseinheitlich sein,

2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleis-
ten und

3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Ver-
schlüsselungsverfahren anwenden, das die Ver-
traulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Aus-
kunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger
soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärun-
gen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren
übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 be-
darf es insoweit nicht.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungs-
ausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im
Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entschei-
dung an den Versorgungsträger genügt die elektroni-
sche Übermittlung einer automatisch erzeugten Ein-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber
dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter
Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Ver-
fahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt
der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Er-
ben fortgesetzt.

§ 227
Sonstige Abänderungen

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Aus-
gleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20
bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1
anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Ver-
sorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend
anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen
worden ist.

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die
Anfechtung einer Kostenentscheidung.“
gangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den
Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangs-
bestätigung genannte Zeitpunkt.“

6. § 230 wird aufgehoben.

„Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von An-
rechten
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 3

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 4
Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende Angaben
ersetzt:

„Untertitel 3
Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz“.

2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 bis
1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.

3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Ver-
einbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind in-
soweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes
anzuwenden.“

4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Versor-
gungsausgleich“ gestrichen.

5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt ge-
fasst:

„Untertitel 3
Versorgungsausgleich

§ 1587
Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Aus-
gleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten
statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Be-
amtenversorgung oder der berufsständischen Versor-
gung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus
der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“

Artikel 4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

„§ 86 (weggefallen)“.

b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden
Angaben eingefügt:

ersetzt:

„(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsaus-
gleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberech-
tigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge
1 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach
§ 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem
zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfak-
tor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen
des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die
Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartner-
schaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungs-
ausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abände-
rungsverfahren der Eingang des Antrags auf
Durchführung oder Abänderung des Versorgungs-
ausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aus-
setzung des Verfahrens über den Versorgungs-
ausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

§ 120g Externe Teilung

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“.

c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das Wort
„Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.

d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von
Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versor-
gungsausgleich“.

2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung allein zugunsten von Versicherten
durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an
Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgelt-
punkte für übertragene oder begründete Rentenanwart-
schaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein
Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Las-
ten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus
nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird
auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerech-
net, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zu-
wachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versor-
gungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung
des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entschei-
dung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Schei-
dung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten
Person erfüllte Wartezeit nicht.“

3. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
werden ermittelt, indem der vom Familiengericht
nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit festgesetzte Betrag mit dem
zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungs-
faktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rah-
men des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird.“

4. § 86 wird aufgehoben.

5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b

ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte
aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der
Regelaltersgrenze.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 3

E n t w u r f

oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen
Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der
Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an
aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. Bei einer rechts-
kräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten
die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeit-
punkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung
der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der
Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungs-
berechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksich-
tigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit
Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24
und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht
anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten
Person ist aufzuheben

1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt

a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsbe-
rechtigte Person aus einem von ihr im Versor-
gungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes),

b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichs-
pflichtige Person aus einem von ihr im Versor-
gungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder

c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung der
Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen
Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsge-
setzes),

2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Be-
ginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Per-
son aus einem von ihr im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes) und

3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Auf-
hebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sind nicht anzuwenden.“

6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach

§ 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-

1. der Auffüllbetrag (§ 315a),

2. der Rentenzuschlag (§ 319a),

3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
3 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt ein-
gefügt:

„Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f
u n v e r ä n d e r t

§ 120g
Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der exter-
nen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsaus-
gleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der
Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden
Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben,
der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
wurde.

§ 120h
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

7. § 120b wird wie folgt gefasst:

㤠120b
Tod eines Ehegatten vor Empfang

angemessener Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem
Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Mo-
nate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente
des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf
Grund des Rentensplittings gekürzt.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Mo-
nats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.“

8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt ein-
gefügt:

„Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f
Interne Teilung und Verrechnung

von Anrechten

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des
§ 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2
des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkom-
mensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland noch nicht hergestellt sind,

2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der
knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte.

§ 120g
Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der exter-
nen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsaus-
gleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der
Ausgleich nach § 15 Abs. 3 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden
Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben,
der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
wurde.

§ 120h
Abzuschmelzende Anrechte

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2
Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Aus-
gleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20
bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen,
sind

nach den Wörtern „wenn sie von“ das Wort „aus-
gleichspflichtigen“ eingefügt.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 187 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Drucksache 16/11903 – 3

E n t w u r f

4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzge-
schützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem
Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser
den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1
Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).“

9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unter-
abschnitt.

10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nach-
versicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten
von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1. eine Begründung von Rentenanwartschaften und

2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beam-
tenversorgung auf Grund einer internen Teilung in
der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Renten-
versicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachver-
sicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In
den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung
des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und
§ 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monats-
betrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familien-
gericht für die ausgleichsberechtigte Person durch in-
terne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.“

11. § 187 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠187
Zahlung von Beiträgen

und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen
beim Versorgungsausgleich“.

b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auf Grund

a) einer Entscheidung des Familiengerichts
zum Ausgleich von Anrechten durch exter-
ne Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes) oder

b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des
Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenan-
wartschaften zu begründen,“.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträ-

gen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b
werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum
Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach
Absatz 3 vervielfältigt werden.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Beiträge“ die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“ und
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Beiträge“ die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“

12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Fa-
miliengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.“
5 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

und nach den Wörtern „wenn sie von“ das
Wort „ausgleichspflichtigen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem
die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie
bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zu-
gang der Mitteilung über die Rechtskraft der Ent-
scheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An
die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt
die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die aus-
gleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 er-
gebende Zeitpunkt

1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspart-
nerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebens-
partnerschaftszeit;

2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich
nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang
des Antrags auf Durchführung des Versorgungs-
ausgleichs beim Familiengericht, tritt an die
Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang
des Antrags auf Durchführung des Versorgungs-
ausgleichs beim Familiengericht;

3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim
Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsan-
trags beim Familiengericht;

4. in den Fällen, in denen das Familiengericht den
Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
über den Versorgungsausgleich, tritt für die Bei-
tragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach
Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt
worden und ergeht eine Entscheidung zur Abände-
rung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind
im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträ-
ge unter Anrechnung der an die ausgleichsberech-
tigte Person gewährten Leistungen zurückzuzah-
len.“
12. u n v e r ä n d e r t

wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
Anrechte übertragen wurden.

(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige
Person
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 268a wird wie folgt gefasst:

㤠268a
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor
dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] das Verfahren über den Versorgungsausgleich
eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versor-
gungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.“

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

§ 1
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 3

E n t w u r f

13. § 264a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:

„soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden
oder das Familiengericht die Umrechnung des Mo-
natsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 265a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

15. § 268a wird wie folgt gefasst:

㤠268a
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor
dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des
Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat
und die Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor
dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] die zunächst nicht auf Grund des Versorgungaus-
gleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entschei-
dung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-
gleich wirksam geworden ist.“

16. § 281a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

Artikel 5

Gesetz über die interne Teilung
beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche

von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
im Versorgungsausgleich

(Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsbe-
rechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber
den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen,

dertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt
des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhe-
stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der
Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
die in festen Beträgen festgesetzt sind.
7 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 2
Anspruch

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. § 49
Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts,

2. Richterin oder Richter des Bundes oder

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger
aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Dienstverhältnisse

ist.

(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichs-
pflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver-
hältnis des Bundes steht oder stand.

§ 2
Anspruch

(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten
ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsge-
setzes übertragen worden ist.

(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht
der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterblie-
bene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48
Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leis-
tungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch
im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung
der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Nicht leistungs-
berechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis
durch Annahme als Kind begründet wurde und die aus-
gleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
65. Lebensjahr vollendet hatte.

(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von
Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die aus-
gleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen
Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus
einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn
sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen
Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterblie-
bene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der aus-
gleichsberechtigten Person.

(4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. § 49
Abs. 4 bis 8 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person en-
det spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt.
Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

§ 3
Anpassung

(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zuguns-
ten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte monat-
liche Betrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhun-

des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge
beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
sichtigt.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 4
Rückforderung

Für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gilt
§ 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend.

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 3

E n t w u r f

(2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen
Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die ausgleichs-
pflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fami-
liengerichts bereits im Ruhestand befindet, vom ersten Tag des
auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats an erhöht oder
vermindert sich der Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das
Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch
Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag des auf den Tod der
ausgleichspflichtigen Person folgenden Monats.

(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den Betrag
nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung
der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes.

§ 4
Rückforderung

Für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gilt
§ 52 Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend.

§ 5
Erstattung

Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen
Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 oder zu
einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr,
gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen An-
spruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen
den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung
der geleisteten Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-
Erstattungsverordnung gilt entsprechend.

Artikel 6

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der
bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ und nach den
Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ eingefügt.

2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich, jeweils in der bis zum … [einsetzen: Datum

5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
9 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur,
wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes] entstanden und das
Verfahren über den Versorgungsausgleich zu
diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“ an-
gefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichs-
gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]

übertragen oder begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versor-
gungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person
und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-
ten um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berech-
neten Betrag gekürzt.“

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht
für Entscheidungen des Familiengerichts nach
dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes].“ angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwart-
schaften“ die Wörter „oder übertragenen Anrechte“
eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bundes-
beamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)“
gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begrün-
dung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“ ge-
strichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun-
gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän-
derung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der
nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-
rückzuzahlen.“
5. u n v e r ä n d e r t

treten dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichs-
gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a
wird wie folgt gefasst:

„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehe-
scheidung, Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs §§ 55c bis 55e“.

b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe
„§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 55c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 4

E n t w u r f

Artikel 7

Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 25a des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
(BGBl. I S. 297), in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt neu gefasst:

㤠25a
Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern ge-
teilt.

(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne
Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsaus-
gleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.

(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach
§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Be-
wertung).“

Artikel 8

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten
Teil Abschnitt IV Nr. 10a wie folgt gefasst:

„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehe-
scheidung, Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs §§ 55c bis 55e“.

2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich, jeweils in der bis zum [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden
Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim
Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

3. § 55c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne Teilung“.
1 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-
fügt:

„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhege-
halt vor dem … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] entstanden und
das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Der bisherige § 55e wird § 55f.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

übertragen oder begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versor-
gungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person
und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-
ten um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berech-
neten Betrag gekürzt.“

bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-
fügt:

„dies gilt nicht für Entscheidungen des Familien-
gerichts nach dem … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes].“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwart-
schaften“die Wörter „oder übertragenen Anrech-
te“eingefügt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“durch
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ersetzt.

4. § 55d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begrün-
dung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“
gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun-
gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän-
derung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der
nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-
rückzuzahlen.“

5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:

㤠55e

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Perso-
nen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsaus-
gleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als
Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gel-
ten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungs-
gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle im Bundesgesetzblatt] entsprechend.“

Artikel 9

Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Per-
son Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaft-
lichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zei-
ten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen
Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1
und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der
Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit
sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind.“

d) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
und“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“ und
das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „interne Tei-
lung“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 4

E n t w u r f

b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des Zwei-
ten Abschnitts des Fünften Kapitels werden durch fol-
gende Angabe ersetzt:

„Neunter Unterabschnitt (weggefallen)“.

2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „begründete“ durch das
Wort „übertragene“ und die Zahl „0,0833“ durch die
Zahl „0,0157“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Zahl „0,0833“ durch die Zahl
„0,0157“ und die Zahl „0,0417“ durch die Zahl
„0,0079“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

㤠52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozi-
algesetzbuch gilt entsprechend.“

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund
einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur
Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten
steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte
gleich.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Begründung“ durch das
Wort „Übertragung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung“ durch die
Wörter „internen Teilung“ ersetzt.

5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
und“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 und 3a sowie“ und
das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „interne Tei-
lung“ ersetzt.

6. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Interne Teilung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbe-
nen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegat-
ten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichs-
gesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes
statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsaus-
gleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der
von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz

und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Um-
fang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter
Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzah-
len.“
3 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden
und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Um-
fang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter
Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzah-
len.“

8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die Sum-
me der Steigerungszahlen nach § 23 und nach
Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des
Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht
ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. Abweichend
von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes
wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung
einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene
Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein An-
recht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.“

9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“

10. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 2.

11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden
Halbsatz ersetzt:

„der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)
um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit ent-
fallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als
Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des
§ 98 Abs. 3 entspricht.“

12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.

13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des
Fünften Kapitels wird aufgehoben.

14. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden

„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die
§ 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wur-
de, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI,
nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a
wie folgt gefasst:
Drucksache 16/11903 – 4

E n t w u r f

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern
55a und 55b eingefügt:

„55a.die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) in der jeweils geltenden
Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertra-
gung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte
Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichs-
pflichtigen Person. Die Leistungen aus diesen An-
rechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Per-
son zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei
der ausgleichspflichtigen Person gehören würden,
wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;

55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
(externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Be-
gründung von Anrechten für die ausgleichsberech-
tigte Person zu Lasten von Anrechten der aus-
gleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus
diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften
nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. Satz 1
gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründe-
ten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten
Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
führen würden. Der Versorgungsträger der aus-
gleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträ-
ger der ausgleichsberechtigten Person über die für
die Besteuerung der Leistungen erforderlichen
Grundlagen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn
der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den
bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und
dieser Umstand dem Versorgungsträger der aus-
gleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;“.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch so-
weit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen
an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach
§ 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durch-
geführten Teilung geleistet werden“ eingefügt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und die Wörter „soweit hiervon im Versorgungsaus-
gleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen
sind, gilt § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes entsprechend“ eingefügt.

b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a
wie folgt gefasst:
„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die
§ 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wur-
de, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI,
nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2

„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen
nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen
Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene
Ehezeit mitzuteilen.“
5 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht
auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht
auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zu-
wendungen nach § 3 Nr. 56 oder die durch die nach
§ 3 Nr. 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im
Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben
wurden,“.

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 oder die durch die nach
§ 3 Nr. 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im
Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben
wurden.“

4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:

„Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht
in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der aus-
gleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag
insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie
derjenige der ausgleichspflichtigen Person,“.

5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund ei-
ner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82
Abs. 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung über-
tragen wird. In diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der
ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit
im Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach
§ 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die ent-
sprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. So-
weit das während der Ehezeit gebildete geförderte Alters-
vorsorgevermögen nach Satz 1 übertragen wird, geht die
steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten
auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die zentrale
Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festge-
stellten Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten
Zulagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsbe-
rechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbe-
scheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch
einen Datensatz über die geänderte Zuordnung.“

Artikel 11

Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung

§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a
Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.

2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet
in entsprechender Anwendung des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland
bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartner-
schaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden
sind.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2666) wird wie folgt
gefasst:

㤠50
Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfah-
renswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsan-
sprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Pro-
zent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der
Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindes-
tens 1 000 Euro.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 14
Drucksache 16/11903 – 4

E n t w u r f

Artikel 12

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet
in entsprechender Anwendung des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes mit Ausnahme der §§ 32 bis 38 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In-
oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der
Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhal-
ten worden sind.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versor-
gungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.“

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 bis 4“
werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im
Bundesgesetzblatt] wird wie folgt gefasst:

㤠50
Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfah-
renswert für jedes auszugleichende Anrecht 10 Prozent des
in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegat-
ten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens
1 000 Euro, höchstens 5 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über
die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Ver-
fahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.“

Artikel 14
u n v e r ä n d e r t

geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hin-
terbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberech-
tigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Ein-
zelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der
7 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

Artikel 15

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungs-

gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16

Änderung der Kostenordnung
§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme
einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260,
1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2
sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4
Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle
Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung unterbleibt.“

Artikel 17

Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende Wör-
ter eingefügt:

„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.

2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden je-
weils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ durch das Wort „Versorgungsausgleichs“ ersetzt.

3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

㤠33a
Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbe-
nen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen
den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach
Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der er-
gänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der
von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz
erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Per-
son Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen
Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. An-
rechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schorn-
steinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesge-
biet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2
des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versor-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

u n v e r ä n d e r t

Artikel 19

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11903 – 4

E n t w u r f

allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf
Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind
angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte
Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Renten-
versicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden
von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die
ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen
wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähig-
keit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat
oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in
der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zah-
lungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des
Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehöri-
gen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a
Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person en-
det mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für
Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.“

4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das Wort
„Versorgungsausgleichs“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes

Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:

„(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn An-
rechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.“

Artikel 19

Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch

§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – So-
zialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versor-
gungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach
Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgeset-
zes zur Auskunft verpflichtet ist oder“.

9 – Drucksache 16/11903

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

Artikel 22

Änderung des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

gungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Per-
son übertragene Rentenanwartschaft, soweit die
ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft
verpflichtet ist,“.

Artikel 20

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „da-
nach deutsches Recht anzuwenden ist und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versorgungs-
ausgleich danach nicht stattfinden, so ist er“ durch die
Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“ er-
setzt.

2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „da-
nach deutsches Recht anzuwenden ist und“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versorgungs-
ausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er“ durch
die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsaus-
gleich“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform
des Ehe- und Familienrechts

Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Re-
form des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird aufgehoben.
2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer

Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbstän-
diges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
fahren in Familiensachen, die am 1. September 2009
ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 aus-
gesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September
2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009
angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
fahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. Sep-
tember 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach
dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folge-
sachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige
Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-
fahren über den Versorgungsausgleich, in denen am
31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine End-
entscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit sol-
chen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs-
und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
anzuwenden.“

Artikel 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit] in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
S. 1014), zuletzt geändert durch…,

2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt ge-
ändert durch …,

3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch … geändert
worden ist, und

4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert
durch … .
Drucksache 16/11903 – 5

E n t w u r f

Artikel 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit] in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I
S. 1014), zuletzt geändert durch…,

2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt ge-
ändert durch …,

3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch … geändert
worden ist, und

4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert
durch … .

Die Fraktion der SPD begrüßte die Signalwirkung, die von
dem erreichten Einvernehmen bei dieser Reform ausgehe. Es
komme damit zu einem Wechsel im System, mit dem an die
Stelle des Ausgleichs im gesetzlichen Rechtenversiche-
rungssystem, das mit Ungenauigkeiten bei der Anrechnung
durch die Barwertverordnung verbunden gewesen sei, ein

Dr. Wolfgang Binne Deutsche Rentenversicherung
Bund, Berlin

Helmut Borth Präsident des Amtsgerichts
Stuttgart

Prof. Dr. Nina Dethloff,
LL.M.

Direktorin des Instituts für
Deutsches, Europäisches und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/11903

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christine Lambrecht, Joachim Stünker,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörn Wunderlich und Irmingard
Schewe-Gerigk

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10144 in seiner 180. Sitzung am 26. September
2008 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. In seiner
203. Sitzung am 30. Januar 2009 hat der Deutscher Bundes-
tag den Gesetzentwurf nachträglich zusätzlich zur Mit-
beratung dem Innen- und dem Verteidigungsausschuss über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10144 in seiner 85. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 116. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Annahme in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in
seiner 100. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10144 in seiner
79. Sitzung am 11. Februar 2009 beraten und empfiehlt ein-
stimmig die Annahme in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10144 in seiner 113. Sitzung am 15. Oktober 2008 anbe-
raten und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 120. Sitzung
am 3. Dezember 2008 durchgeführt hat. An dieser Anhörung
haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 120. Sitzung am 3. Dezember 2008 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In seiner 126. Sitzung am 11. Februar 2009 hat der Rechts-
ausschuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10144 ab-
schließend beraten und einstimmig beschlossen, die Annah-
me in geänderter Fassung zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU trug vor, die geänderte Fas-
sung des Gesetzentwurfs berücksichtige die Stellungnahme
des Bundesrates und Anregungen aus der Sachverständigen-
anhörung, die auf sehr hohem Niveau durchgeführt worden
sei. Unter Einbeziehung des Bundesministeriums der Finan-
zen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei
für die Versorgungsausgleichskasse, deren Einrichtung von
großer Bedeutung sei, ein guter Weg gefunden worden.
Wichtig sei auch, dass eine Harmonisierung der Übergangs-
vorschriften gelungen sei. Für die Ehepartner werde es ein-
facher, individuelle Vereinbarungen zu treffen, Abfindungs-
zahlungen zu vereinbaren und Vergleiche zu schließen, die
auch Regelungen im Unterhalt und im Güterrecht einbinden
könnten. Dies sei eine gute Möglichkeit, zu gerechten Lö-
sungen zu gelangen. Die Reform sei insgesamt gelungen.
Die jetzt vorgesehene Änderung des Lebenspartnerschafts-
gesetzes beseitige einen Widerspruch im bisherigen Recht.
Wenn einerseits Unterhaltspflichten begründet seien, müss-
ten damit im Versorgungsausgleich auch entsprechende
Rechte einhergehen.

Prof. Dr. Dr. h. c.
Eberhard Eichenhofer

Lehrstuhl für Sozialrecht und
Bürgerliches Recht Friedrich-
Schiller-Universität, Jena

Rainer Glockner Gerichtlich zugelassener Rechts-
berater für den Versorgungsaus-
gleich, Büro für Versorgungs-
und Rentengutachten Karlsruhe

Dr. Meo-Micaela Hahne Vorsitzende Richterin am XII. Zi-
vilsenat des Bundesgerichtshofs,
Karlsruhe

Jörn Hauß Rechtsanwalt, Duisburg
Dagmar Niehaus Rentenberaterin, Heiligenhaus
Prof. Dr. Franz Ruland Geschäftsführer des Verbandes

Deutscher Rentenversicherungs-
träger (VDR) a. D., München

Dr. Birgit Uebelhack Stellvertretende Geschäftsführe-
rin der Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung
e. V. (aba), Heidelberg
transparenteres und gerechteres Verfahren trete. Aufgrund
der Anhörung und im Rahmen der Berichterstattergespräche

Internationales Familienrecht,
Bonn

Drucksache 16/11903 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sei es zu drei wesentlichen Änderungen gekommen. Die
Rechtsprechung gehe bei Ehen von bis zu drei Jahren von
einer kurzen Dauer aus. Es sei gut, dass dies jetzt so in das
Gesetz übernommen werden solle. Sinnvoll sei auch, dass
dabei auf Antrag ein Versorgungsausgleich erfolgen könne,
da auch bei kurzer Dauer Rentenansprüche erworben werden
könnten, deren Ausgleich sinnvoll sei. Begrüßt wurde auch
die gefundene Lösung in Bezug auf das Lebenspartner-
schaftsgesetz. Für eine unterschiedliche Handhabung hätte
es keinen sachlichen Grund gegeben. Hilfreich sei auch, dass
der Bericht des Ausschusses einen genauen Fahrplan für die
Versorgungsausgleichskasse beinhalte.

Die Fraktion der FDP begründete ihre Zustimmung zu dem
Entwurf einleitend damit, dass die Zielrichtung der Struktur-
reform des Versorgungsausgleichs richtig sei. Durch die
Ausgestaltungen im Detail würden Transferverluste vermie-
den und insgesamt unter Berücksichtigung der Situation, die
auf die Versorgungsträger zukomme, ein guter Ausgleich
zwischen denjenigen erreicht, die Ausgleichsansprüche hät-
ten. Beispielhaft verwies sie dazu auf die im Laufe der Bera-
tungen eingeführte Möglichkeit, bei kurzen Ehen von bis zu
drei Jahren einen Versorgungsausgleich auf Antrag durchzu-
führen.

Der Änderungsantrag zum Lebenspartnerschaftsgesetz auf
Ausschussdrucksache 16(6)276 habe sich erledigt, da dieser
in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung aufgenommen
worden sei. Die Fraktion begrüße, dass auch zwischen den
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD nunmehr
Einigkeit bestehe, in diesem Gesetz die Lebenspartner ent-
sprechend zu berücksichtigen.

Zustimmung finde auch die Aufforderung an die Bundes-
regierung in Bezug auf die Schaffung einer Ausgleichskasse
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
Reform, die sie seit langem gefordert habe. In Zeiten, in
denen die betriebliche und die private Vorsorge stärker an
Bedeutung gewinne, sei die Schaffung eines veränderten,
weniger komplizierten Verfahrens richtig. Das neue System
sei gerechter und der Gesetzentwurf verständlich und trans-
parent. Als Ergebnis der Anhörung seien einige Verbesse-
rungen vorgenommen worden, so die Antragslösung bei kur-
zer Ehedauer. Eine weitere Forderung der Fraktion zur
Begrenzung der Kosten für die Betroffenen habe Aufnahme
in den Bericht des Ausschusses gefunden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zog ihren
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(6)275 zu
Artikel 12 des Gesetzentwurfs zurück, da die darin geforder-
te Streichung der Sonderlösung für Lebenspartnerschaften,
die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten gewe-
sen sei, noch Aufnahme in die abschließende Beratungs-
grundlage gefunden habe. Die Rücknahme des Antrags er-
folge, auch wenn dieser von den Koalitionsfraktionen nicht
vollständig übernommen worden sei. Dadurch verbleibe es
bei der – wenn auch minimalen – Diskriminierung in § 33a
des Schornsteinfegergesetzes, der durch Artikel 17 des Ge-
setzentwurfs eingefügt werde und der nur von einem inter-
nen Ausgleich zwischen Ehegatten spreche.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete eine Reform des
Versorgungsausgleichs als überfällig. Unter Einbeziehung

hung der Lebenspartnerschaften, für deren Ausschluss es
weder sachliche noch rechtliche Gründe gegeben habe, sei
ihr eine Zustimmung möglich.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

A. Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 16/10144 er-
läutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverän-
dert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in
der Drucksache 16/10144 verwiesen.

Der Rechtsausschuss fordert die Bundesregierung auf, kurz-
fristig die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit
für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung ein Auf-
fang-Versorgungsträger gegründet werden kann, der bei der
externen Teilung von Betriebsrenten als Zielversorgung
dient, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
nicht ausübt. Für diesen Fall sieht § 15 Abs. 5 VersAusglG
derzeit die Begründung von Anrechten in der umlagefinan-
zierten gesetzlichen Rentenversicherung vor. Es wäre vor-
zugswürdig, wenn ein Auffang-Versorgungsträger geschaf-
fen werden könnte, der – wie bei Betriebsrenten üblich – auf
Kapitaldeckung basiert und dessen Leistungen auch steuer-
lich vergleichbar den Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung behandelt werden könnten. Der Ausschuss
nimmt zur Kenntnis, dass insoweit noch verschiedene Fra-
gen zu klären sind, geht jedoch davon aus, dass im Rahmen
des geplanten „Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ entspre-
chende Regelungen aufgenommen werden und bis zum In-
krafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs
am 1. September 2009 in Kraft treten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Inhaltsübersicht (VAStrRefG)

Wegen der Einfügung von Artikel 22 (Änderung des Geset-
zes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist die In-
haltsübersicht des VAStrRefG anzupassen.

Zu Artikel 1 (Gesetz über den Versorgungsaus-
gleich (Versorgungsausgleichsgesetz –
VersAusglG))

Zur Inhaltsübersicht

Wegen der nachfolgend erläuterten Änderungen im Versor-
gungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist eine Anpassung der
Inhaltsübersicht erforderlich.

Zu § 3 VersAusglG (Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehe-
zeit)

Die Änderung von Absatz 3, der im Entwurf den pauschalen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit
von bis zu zwei Jahren vorsah, ermöglicht zum einen die
der vorliegenden Änderungen sei dies nun gelungen. Durch
die Antragsmöglichkeit bei kurzen Ehen und die Einbezie-

Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag eines
Ehegatten auch bei kurzer Ehe und verlängert zum anderen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/11903

deren Dauer von bisher zwei auf drei Jahre. Diese Änderung
trägt dem Vorschlag des Bundesrates Rechnung (Nummer 2
der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung
der Bundesregierung, Drucksache 16/10144, Seite 116
und 124 f.) und entspricht der überwiegenden Auffassung
der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses vom 18. Dezember 2008.

Durch die Verlängerung der Ausschlussfrist von zwei auf
drei Jahre wird der Anwendungsbereich der Vorschrift aus-
gedehnt. Gleichzeitig sind durch die Antragsklausel etwaige
verfassungsrechtliche Bedenken gegenstandslos, die im Hin-
blick auf den pauschalen Ausschluss bei kurzer Ehedauer im
Regierungsentwurf geäußert worden sind: Jeder Ehegatte
kann nun die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei
kurzer Ehezeit verlangen. Einen solchen Antrag kann auch
der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte stellen, was durch
die Änderung von § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG klargestellt ist
(siehe Artikel 2).

Das Antragsrecht dient insbesondere dazu, in seltenen, au-
ßergewöhnlich gelagerten Fällen mit einem hohen Anrechts-
erwerb in kurzer Zeit auf Seiten nur eines Ehegatten einen
Versorgungsausgleich zu ermöglichen. In den übrigen Fällen
geht es bei einer kurzen Ehezeit in aller Regel nicht um er-
hebliche Ausgleichsbeträge, so dass der Ausschluss des Ver-
sorgungsausgleichs typischerweise auch den Gerechtigkeits-
vorstellungen der Ehegatten entspricht.

Zu § 5 VersAusglG (Bestimmung von Ehezeitanteil und
Ausgleichswert)

Die Änderung von § 5 Abs. 1 VersAusglG dient der Klarstel-
lung: Der Versorgungsträger ist gehalten, den Ehezeitanteil
in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen
Bezugsgröße zu berechnen. Es besteht bei der Bestimmung
der Bezugsgröße also kein Auswahlermessen, sofern nicht
§ 39 ff. VersAusglG ein Wahlrecht einräumt (z. B. § 45
VersAusglG) oder konkrete Vorgaben zur Berechnung von
Ehezeitanteil und Ausgleichswert für spezifische Anrechte
enthalten (z. B. § 46 VersAusglG). Beispielhaft nennt die
Vorschrift die wichtigsten maßgeblichen Bezugsgrößen,
nämlich Entgeltpunkte, Rentenbeträge und Kapitalwerte.

Die geänderte Fassung von § 5 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG
beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form
zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 3 der
Stellungnahme des Bundesrates und die darauf bezogene
Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen (Druck-
sache 16/10144, Seite 117 und 125). Satz 2 – neu – verdeut-
licht, dass in Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung diejenigen nachehezeitlichen Wertveränderungen
zu berücksichtigen sind, die den bei Ehezeitende bestehen-
den Wert des Anrechts aktualisieren, also insbesondere die
planmäßigen Anpassungen von Anwartschaften und laufen-
den Versorgungen. Die Berücksichtigung dieser Wertent-
wicklung entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH
vom 11. Juni 2008 – XII ZB 154/07 = FamRZ 2008, 1512).

Zu § 9 VersAusglG (Rangfolge der Ausgleichsformen,
Ausnahmen)

§ 18 VersAusglG veranlasst ist (siehe unten zu § 18
VersAusglG).

Zu § 13 VersAusglG (Teilungskosten des Versorgungsträ-
gers)

Die geänderte Fassung entspricht dem Vorschlag des Bun-
desrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 4 der
Stellungnahme des Bundesrates verwiesen (Drucksache 16/
10144, Seite 117).

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass die Gerichte bei
der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versor-
gungsträgers im Sinne des § 13 VersAusglG sich nicht in je-
dem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des
auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem ho-
hen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfind-
lich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand
der Versorgungsträger stünde.

Zu § 14 VersAusglG (Externe Teilung)

Die Änderung des § 14 Abs. 3 VersAusglG beseitigt ein Re-
daktionsversehen. Eine Verrechnung von Anrechten ist bei
der externen Teilung nicht möglich. Deshalb ist der Verweis
auf § 10 Abs. 2 VersAusglG zu streichen.

Der neu angefügte § 14 Abs. 4 VersAusglG stellt – korres-
pondierend zur verfahrensrechtlichen Regelung in § 222
FamFG – auch materiellrechtlich klar, dass der abgebende
Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bei einer
externen Teilung den erforderlichen Kapitalbetrag an den
aufnehmenden Versorgungsträger der ausgleichsberechtig-
ten Person zu zahlen hat. Wie in der Begründung des Regie-
rungsentwurfs zu § 222 Abs. 3 FamFG bereits ausgeführt,
entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflich-
tigen Person geschuldete Kapitalbetrag nach § 14 Abs. 4
VersAusglG dem Ausgleichswert.

Aus dem bisherigen § 14 Abs. 4 VersAusglG-RegE wird
durch die Einfügung des neuen Absatzes 4 nun § 14 Abs. 5
VersAusglG – neu –. Zugleich wird ein Redaktionsversehen
beseitigt: Ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5
VersAusglG – neu – unzulässig, weil ein Anrecht durch eine
Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann, bleibt
es bei dem Grundsatz, dass das auszugleichende Anrecht in-
tern zu teilen ist (siehe § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG).

Zu § 15 VersAusglG (Wahlrecht hinsichtlich der Zielver-
sorgung)

Die Änderung des § 15 VersAusglG hat vor allem die Auf-
gabe, die steuerlichen Interessen der ausgleichspflichtigen
Person bei der externen Teilung zu wahren, und schränkt
deshalb das Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person
teilweise ein. Dies hat folgenden steuerrechtlichen Hinter-
grund:

Nach § 3 Nr. 55b EStG – neu – sind viele Fälle der externen
Teilung für die ausgleichspflichtige Person steuerneutral ge-
stellt (siehe Drucksache 16/10144, Seite 108). Dies gilt ins-
besondere dann, wenn ein Ausgleich durch die Begründung
von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
Bei der Änderung des Absatzes 4 handelt es sich um eine re-
daktionelle Folgeänderung, die durch die Umgestaltung des

ziehungsweise in der betrieblichen Altersversorgung erfolgt
oder aber ein nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-

Drucksache 16/11903 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierter Vorsorgevertrag
(„Riester-Rente“) als Zielversorgung gewählt wird.

Aus steuersystematischen Gründen können aber nicht alle
Übertragungen steuerneutral gestellt werden (siehe Drucksa-
che 16/10144, Seite 109). So könnte beispielsweise die Wahl
einer ungeförderten privaten Rentenversicherung als Ziel-
versorgung zu einem Wechsel des Steuerregimes und damit
dazu führen, dass die externe Teilung betrieblicher Anrechte
bei der ausgleichspflichtigen Person zu steuerpflichtigen
Einkünften in Höhe des Ausgleichswerts führen würde. § 15
Abs. 3 VersAusglG – neu – regelt deshalb, dass die Wahl
einer solchen Zielversorgung durch die ausgleichsberechtig-
te Person der Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person
bedarf. Stimmt sie zu, hat das Familiengericht die Begrün-
dung des Anrechts bei der von der ausgleichsberechten Per-
son gewählten Zielversorgung anzuordnen. Stimmt der aus-
gleichspflichtige Ehegatte nicht zu, so ist die Wahl
unwirksam. § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG – neu – bestimmt,
dass die Zustimmung nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

§ 15 Abs. 4 VersAusglG – neu – stellt klar, dass ein Anrecht
in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Be-
triebsrentengesetzes oder aus einem nach § 5 AltZertG zer-
tifizierten Produkt immer die in den Absätzen 2 und 3 gere-
gelten Voraussetzungen erfüllt. Damit wird in der Praxis für
eine Vielzahl von Fällen die Prüfung nach Absatz 2 (Ange-
messenheit der gewählten Zielversorgung) und Absatz 3
(keine steuerpflichtigen Einnahmen für die ausgleichspflich-
tige Person wegen der gewählten Zielversorgung) durch das
Familiengericht entbehrlich.

Über die in § 15 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG-RegE bereits ent-
haltene Bestimmung hinaus regelt § 15 Abs. 4 VersAusglG
– neu – nun ausdrücklich, dass ein Anrecht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung ebenso wie ein Anrecht im Sinne
des Betriebsrentengesetzes immer eine angemessene Versor-
gung im Sinne des Absatzes 2 ist. Wie bislang gilt auch ein
nach § 5 AltZertG zertifizierter Vertrag als angemessene
Zielversorgung.

Deklaratorisch stellt die Vorschrift zugleich klar, dass die
Wahl dieser Zielversorgungen nicht zu steuerpflichtigen Ein-
nahmen bei der ausgleichspflichtigen Person im Sinne des
Absatzes 3 führt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem
Steuerrecht, wird hier aber nochmals wiederholt, um die fa-
miliengerichtliche Praxis bei diesen Zielversorgungen von
der Prüfung nach dem Absatz 3 im Einzelfall zu entlasten.

Daneben können auch andere als in § 15 Abs. 4 VersAusglG
– neu – benannte Anrechte eine nach den Absätzen 2 und 3
geeignete Zielversorgung darstellen. Wählt die ausgleichs-
berechtige Person eine solche Versorgung, bedarf es inso-
weit aber einer Prüfung im Einzelfall.

Durch die Einfügungen der Absätze 2 und 3 wird der bishe-
rige § 15 Abs. 3 VersAusglG-RegE nun Absatz 5.

Zu § 16 VersAusglG (Externe Teilung von Anrechten aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis)

Die geänderte Fassung entspricht dem Vorschlag des Bun-
desrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung

äußerung der Bundesregierung verwiesen (Drucksache 16/
10144 Seite 117 und 126).

Zu § 18 VersAusglG (Geringfügigkeit)

Die Änderung des § 18 Abs. 1 VersAusglG modifiziert die im
Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zum Ausschluss
des Versorgungsausgleichs bei geringfügigem Wertunter-
schied der beiderseitigen Ausgleichswerte dahingehend, dass
die Regelung nur noch für Anrechte gleicher Art gilt. Da-
durch wird einerseits der Anwendungsbereich der Norm ein-
geschränkt und den Bedenken Rechnung getragen, die von ei-
nigen Sachverständigen gegen den Vergleich sämtlicher
Anrechte auf Stichtagsbasis erhoben wurden. Zum anderen
wird der Anwendungsbereich flexibilisiert, weil nunmehr
eine Gesamtsaldierung aller beiderseitigen Anrechte für die
Anwendung des Absatzes 1 nicht mehr erforderlich ist, son-
dern auch einzelne beiderseitige Anrechte gleicher Art mit
nur geringfügig unterschiedlichen Ausgleichswerten vom
Ausgleich ausgenommen werden können. Hierbei bleibt der
Normzweck der Vorschrift erhalten: Ein wirtschaftlich letzt-
lich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beider-
seitigen Anrechten der Ehegatten wird vermieden.

Die Beschränkung des Absatzes 1 auf Anrechte gleicher Art
trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die auszugleichenden
Anrechte im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren
und in anderen wertbildenden Faktoren teilweise erheblich
unterscheiden. Annähernd vergleichbare kapitalisierte Stich-
tagswerte am Ende der Ehezeit können deshalb zu unter-
schiedlichen Versorgungsleistungen führen (siehe hierzu
bereits den Allgemeinen Teil der Begründung des Regie-
rungsentwurfs, Drucksache 16/10144, Seite 32, sowie die
Änderung des § 47 VersAusglG). Bei Anrechten gleicher Art
werden hingegen annähernd gleiche Stichtagswerte mit ge-
ringem Wertunterschied auch zu ähnlich hohen Versorgun-
gen führen.

Wegen des Begriffs „Anrechte gleicher Art“ wird auf
die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2
VersAusglG verwiesen (Drucksache 16/10144, Seite 55).

An folgendem Beispiel soll erläutert werden, dass der An-
wendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG zugleich fle-
xibilisiert wird: Der Ehemann verfügt über eine Beamten-
versorgung mit einem Ausgleichswert von 800 Euro als
monatlichem Rentenbetrag. Die Ehefrau hat eine Anwart-
schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem
Ausgleichswert von 10 Entgeltpunkten erworben, was der-
zeit einem Rentenbetrag von 265,60 Euro entspricht. Beide
Eheleute haben jeweils noch Anwartschaften in einer pri-
vaten Rentenversicherung begründet, die sie während der
Ehe kurz hintereinander bei derselben Versicherung über
dieselbe Versicherungssumme abgeschlossen haben. Der
Ausgleichswert dieser Anrechte beträgt beim Ehemann
5 000 Euro, bei der Ehefrau 5 200 Euro. Der geänderte
Absatz 1 erlaubt in diesem Fall den Verzicht auf die Teilung
der beiden zum Stichtag annähernd gleichwertigen Anrechte
aus der privaten Zusatzversorgung. Nur deren Wertunter-
schied ist gering, nicht aber der Wertunterschied sämtlicher
auszugleichenden Anrechte, wie dies nach § 18 Abs. 1
VersAusglG-RegE erforderlich gewesen wäre.
zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 6 der
Stellungnahme des Bundesrates und Nummer 6 der Gegen-

Der geänderte Wortlaut macht deutlich, dass das Familienge-
richt bei Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG – neu –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/11903

ein Ermessen hat: Es soll bei einem geringen Wertunter-
schied vom Ausgleich absehen, kann aber von dieser gesetz-
lichen Regel abweichen, wenn es die Umstände des Einzel-
falls erfordern. Zur Begründung wird insoweit auf die
Ausführungen des Regierungsentwurfs zu § 18 Abs. 3 Satz 1
VersAusglG-RegE verwiesen (Drucksache 16/10144,
Seite 61).

Auch in § 18 Abs. 2 VersAusglG – neu – ist das Ermessen
des Familiengerichts nun ausdrücklich formuliert. Dies war
bisher ebenfalls in § 18 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG-RegE
geregelt; auf die entsprechende Begründung des Regierungs-
entwurfs wird verwiesen (Drucksache 16/10144, Seite 61).

Da Absatz 1 und 2 nunmehr als Soll-Vorschrift formuliert
sind, kann § 18 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG entfallen. Der
Wegfall der bisher in § 18 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG-RegE
enthaltenen Regelung dient der Vereinfachung: Sofern das
Familiengericht entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG
trotz Geringfügigkeit dennoch einen Ausgleich durchführt,
verbleibt es so bei dem Grundsatz, dass jedes Anrecht geson-
dert intern oder extern zu teilen ist.

Durch den Wegfall des § 18 Abs. 3 VersAusglG-RegE wird
der bisherige Absatz 4 nunmehr Absatz 3.

Zu § 19 VersAusglG (Fehlende Ausgleichsreife)

Die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG berücksich-
tigt, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne
des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem
Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und
daher nicht ausgleichsreif sind.

Klargestellt wird zunächst, dass Anrechten nicht nur dann
die Ausgleichsreife fehlt, wenn sie nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar
sind, sondern dass dies auch bei einer individual- oder tarif-
vertraglichen Verfallbarkeit gilt. Darüber hinaus erstreckt
der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch
auf weitere vergleichbare Sachverhalte. Hier ist beispiels-
weise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des
unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung
noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann.

Zum anderen macht die geänderte Regelung deutlich, dass
auch Anrechte, für die das Betriebsrentengesetz nicht gilt,
Regelungen kennen, die den Verfallbarkeitsbestimmungen
des Betriebsrentenrechts entsprechen können und denen des-
halb die Ausgleichsreife fehlt. Das ist etwa bei Versorgungs-
zusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der
Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbar-
keitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls
noch nicht so hinreichend verfestigt sind, dass eine interne
oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre. Da für
diese Anrechte das Betriebsrentengesetz nicht anwendbar
ist, bedurfte es einer Erweiterung des Tatbestands.

Zu § 20 VersAusglG (Anspruch auf schuldrechtliche Aus-
gleichsrente)

Die Ergänzung in § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG – neu –
stellt klar, dass bei der Bemessung der Ausgleichsrente auch
solche Aufwendungen abzuziehen sind, die Sozialversiche-
rungsbeiträgen entsprechen, also insbesondere die Beiträge

ge zur Sozialversicherung insbesondere bei Betriebsrenten
gelten. Vielmehr ergibt sich ein vergleichbarer Regelungsbe-
darf auch bei ausgleichspflichtigen Personen, die privatver-
sichert sind.

Wegen der Änderungen des § 18 VersAusglG ist auch der
Verweis im bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG anzu-
passen. Die Verweisung, die jetzt in § 20 Abs. 1 Satz 3 Ver-
sAusglG – neu – geregelt ist, kann hierbei zugleich verein-
facht werden.

Zu § 22 VersAusglG (Anspruch auf Ausgleich von Kapital-
zahlungen)

Satz 1 enthält eine sprachliche Anpassung an § 20 Abs. 1
Satz 1 VersAusglG. Durch die Änderung von Satz 2 wird he-
rausgestellt, dass § 22 Satz 1 VersAusglG letztlich nur eine
Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den
Fall darstellt, dass die ausgleichspflichtige Person aus einem
noch nicht ausgeglichenen Anrecht keine laufende Versor-
gung, sondern Kapitalzahlungen erhält. Im Übrigen gelten
die §§ 20, 21 VersAusglG entsprechend, was § 22 Satz 2
VersAusglG jetzt ausdrücklich regelt. Die Anwendung des
bislang ausdrücklich in Satz 1 geregelten „Nettoprinzips“
(Bestimmung des Ausgleichswerts nach Abzug von Sozial-
versicherungsbeiträgen oder vergleichbaren Aufwendun-
gen) ergibt sich nun aus § 22 Satz 2 VersAusglG – neu – in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG – neu –.

Zu § 24 VersAusglG (Höhe der Abfindung, Zweckbin-
dung)

Wegen der Änderungen des § 18 VersAusglG ist der Verweis
in § 24 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG anzupassen.

Zu § 35 VersAusglG (Anpassung wegen Invalidität der aus-
gleichspflichtigen Person oder einer
für sie geltenden besonderen Alters-
grenze)

Wegen der nachfolgend erläuterten Einfügung in Absatz 1
ist die Überschrift der Norm anzupassen.

Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der
Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leis-
tungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgren-
ze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche
Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den
Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person
aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ru-
hestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie
gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbe-
nen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie
die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Al-
tersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die
ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35
Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem
bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung
der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nach-
teilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profi-
tieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen
Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leis-
tungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt
für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das ein-
geführte „Nettoprinzip“ soll also nicht nur für Pflichtbeiträ-

auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze
gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-

Drucksache 16/11903 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder
der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Al-
tersrenten.

Zu § 36 VersAusglG (Durchführung einer Anpassung we-
gen Invalidität der ausgleichspflich-
tigen Person oder einer für sie gelten-
den besonderen Altersgrenze)

Wegen der Erweiterung des Tatbestands in § 35 Abs. 1
VersAusglG ist auch die Überschrift des § 36 VersAusglG
anzugleichen. Die Vorschrift selbst kann unverändert beste-
hen bleiben.

Zu Kapitel 3

Die Änderung in der Überschrift stellt klar, dass es sich beim
korrespondierenden Kapitalwert um eine Hilfsgröße handelt.

Zu § 47 VersAusglG (Berechnung des korrespondierenden
Kapitalwerts)

Die Einfügung des § 47 Abs. 1 VersAusglG – neu – sowie
des § 47 Abs. 6 VersAusglG – neu – soll ebenso wie die Än-
derung der Kapitelüberschrift den Rechtsanwender darauf
hinweisen, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapital-
wert um einen Hilfswert handelt, der mit Bedacht anzuwen-
den ist (siehe bereits die Begründung des Regierungsent-
wurfs zu Kapitel 3, Drucksache 16/10144, Seite 84).

Absatz 1 – neu – weist auf die Hilfsfunktion des korres-
pondierenden Kapitalwerts hin: Er wird nach § 5 Abs. 3
VersAusglG nur benötigt, wenn der Ausgleichswert eines
Anrechts nicht ohnehin unmittelbar als Kapitalwert be-
stimmt ist, wie dies beispielsweise bei Anrechten aus der ka-
pitalgedeckten Privatvorsorge der Fall ist.

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1 ändert sich
die Bezeichnung der folgenden Absätze. Inhaltlich können
die Wertermittlungsvorschriften des § 47 Abs. 2 bis 5
VersAusglG – neu – unverändert bleiben: Sie ermöglichen
die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts zum
Stichtag Ende der Ehezeit als Kapitalbetrag nach den spe-
zifischen Bestimmungen der jeweiligen Versorgungssyste-
me. Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 sind die
Binnenverweisungen in den Absätzen 4 und 5 (bisher:
Absätze 3 und 4) anzupassen.

Absatz 6 – neu – macht deutlich, das es bei einem Wertver-
gleich auf der Grundlage von Kapitalwerten und korrespon-
dierenden Kapitalwerten nicht nur auf deren Höhe ankommt.
Berücksichtigt werden sollen auch weitere wertbildende Fak-
toren, die sich auf die Versorgung auswirken. Die Vorschrift
benennt zunächst diejenigen Fälle, in denen ein solcher
Wertvergleich erforderlich ist: Dies sind wie nach gelten-
dem Recht Vereinbarungen der Ehegatten (§§ 6 bis 8
VersAusglG). Ferner ist ein Vergleich anzustellen bei der
Prüfung eines geringen Wertunterschieds (§ 18 Abs. 1
VersAusglG) sowie bei der Prüfung von Härtefällen, bei de-
nen es auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Ver-
sorgungssituation ankommt (§ 27 VersAusglG). Maßgeblich
sind dabei in erster Linie die von den Versorgungsträgern er-
mittelten Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte.

der auszugleichenden Anrechte auch weitere wertbildende
Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich auf die zu erwar-
tende oder die tatsächlich gezahlte Versorgung auswirken.
Dies sind insbesondere deren Leistungsspektrum (z. B. iso-
lierte Altersversorgung einerseits und Anrechte, die neben
der Altersversorgung auch Invaliditäts- und Hinterbliebe-
nenschutz gewährleisten andererseits), die allgemeinen
Anpassungen (z. B. Steigerungen der gesetzlichen Renten-
versicherungen einerseits, statische Privatrenten ohne
Anpassungen in der Leistungsphase andererseits), die Finan-
zierungsverfahren (z. B. Abschnittsdeckungsverfahren be-
rufsständischer Versorgungswerke einerseits, Umlagefinan-
zierungsverfahren der Sozialversicherung andererseits)
sowie andere wertbildende Faktoren (z. B. Insolvenzschutz,
Teilkapitalisierungsrechte etc.).

In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85)
wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechts-
modernisierungsgesetz – BilMoG, Drucksache 16/10067)
die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei
der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkreti-
siert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rech-
nungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt
und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt ge-
geben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht
führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also – ohne
erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger – auch
für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht
werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungs-
ausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein
klar definierter Rechnungszins zur Verfügung. Der steuerli-
che Rechnungszins von 6 Prozent nach § 6a EStG kann
künftig also nicht mehr herangezogen werden (Drucksache
16/10067, Seite 56).

Zu § 48 VersAusglG (Allgemeine Übergangsvorschrift)

Die Änderung des § 48 VersAusglG bündelt zum einen die
Anordnungen zum Übergangsrecht und führt so zu höherer
Anwenderfreundlichkeit. Zum anderen dient sie der Anpas-
sung an die geänderte Übergangsvorschrift des FGG-Re-
formgesetzes (siehe Artikel 22 – neu –). Die Grundstruktur
der Vorschrift bleibt unverändert: Für Verfahren, die ab dem
1. September 2009 eingeleitet werden, gilt das reformierte
materielle Recht des Versorgungsausgleichs und das refor-
mierte Verfahrensrecht des FGG-Reformgesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Diese Rechtsfolge
bedarf keiner gesonderten Regelung. Für Verfahren, die vor
dem 1. September 2009 eingeleitet werden, ist das bislang
geltende Recht anzuwenden (Absatz 1), es sei denn, es
kommt aus besonderen Gründen zur Anwendung des neuen
Rechts (Absatz 2). Ergänzt wird diese Regelung durch die
Anordnung, wonach das reformierte Recht auch dann anzu-
wenden ist, wenn am 31. August 2010 noch keine erstins-
tanzliche Endentscheidung ergangen ist (Absatz 3). Dies
entspricht, wenngleich mit anderer Regelungstechnik, auch
dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu
Nummer 10 (Drucksache 16/10144, Seite 119 f.).

Die Änderung in Absatz 1 stellt klar, dass neben dem bislang

Dessen ungeachtet stellt die Vorschrift klar, dass bei dem
Wertvergleich darüber hinaus neben diesen Kapitalwerten

geltenden materiellen Recht auch das bisherige Verfahrens-
recht anzuwenden ist, wenn das Verfahren über den Versor-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/11903

gungsausgleich bis zum 1. September 2009 eingeleitet wor-
den ist. Dies entspricht der allgemeinen Übergangsvorschrift
des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2743): Nach Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gilt
das bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes geltende Ver-
fahrensrecht für diejenigen Verfahren, die bis zu diesem
Zeitpunkt – dem 1. September 2009 (vgl. Artikel 112 Abs. 1
FGG-RG) – eingeleitet worden sind. Aus Gründen der An-
wenderfreundlichkeit wiederholt § 48 Abs. 1 VersAusglG
jetzt diese verfahrensrechtliche Überleitung.

Absatz 2 regelt die Ausnahmen zu dem in Absatz 1 be-
stimmten Grundsatz, und zwar ebenfalls sowohl für das Ver-
fahrensrecht als auch für das materielle Recht: Für bestimm-
te, noch vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren
soll das neue Recht gelten. Verfahrensrechtlich wird dies
auch in Artikel 111 FGG-Reformgesetz nachvollzogen (sie-
he Artikel 22 – neu –). Damit ist die erforderliche Parallelität
von materiellem Recht und Verfahrensrecht auch im Über-
gangsrecht gewährleistet (siehe hierzu Drucksache 16/
10144, Seite 87).

In der jeweils ersten Alternative der Nummern 1 und 2
nimmt Absatz 2 die in Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG vorgese-
hene Ergänzung auf, mit der die Anwendung des neuen Ver-
fahrensrechts auch für abgetrennte Versorgungsausgleichs-
sachen angeordnet wird. Dieser Regelung entsprechend
erstreckt Absatz 2 die Geltung des neuen materiellen Rechts
und des Verfahrensrechts auf Versorgungsausgleichssachen,
die – nach § 628 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO bzw. nach § 140 Abs. 2
Nr. 1, 2, 4 oder 5 FamFG – vom Scheidungsverbund abge-
trennt sind (Nummer 1) oder nach Inkrafttreten des neuen
Rechts abgetrennt werden (Nummer 2). Die Vorschrift ent-
spricht insoweit materiell § 48 Satz 2 VersAusglG-RegE.

Erfasst werden damit insbesondere diejenigen praktisch
wichtigen Fälle, in denen der Versorgungsausgleich abge-
trennt wird, weil die Entscheidung über den Versorgungsaus-
gleich die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern und
dieser Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde
(§ 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Eine formelle Aussetzung oder
Ruhensanordnung erfolgt in diesen abgetrennten Versor-
gungsausgleichssachen dann in der Regel nicht. Vielmehr
werden sie weiter betrieben, was tatsächlich jedoch wegen
der Schwierigkeiten bei der Beibringung von Auskünften
und der Ermittlung von Anrechten oft mit langen Bearbei-
tungszeiten verbunden ist, vor allem in Fällen mit Auslands-
bezug. Es ist weder erforderlich noch praktikabel, in diesen
Verfahren noch nach Jahren das bisherige Ausgleichssystem
beizubehalten.

Außerdem nimmt Absatz 2 die Neuregelungen in Artikel 111
Absatz 3 FGG-RG auf (siehe Artikel 22 – neu –): Neues Ver-
fahrensrecht ist danach auch auf Verfahren anzuwenden, die
bei Inkrafttreten des Reformgesetzes ausgesetzt sind oder
danach ausgesetzt werden bzw. deren Ruhen bei Inkraft-
treten des Reformgesetzes angeordnet ist oder danach ange-
ordnet wird. Diese Änderung hatte der Bundesrat in
Nummer 10 seiner Stellungnahme vorgeschlagen; die Bun-
desregierung hatte dem in modifizierter Form in der Gegen-
äußerung bereits zugestimmt (siehe Drucksache 16/10144,
Seite 120 und 128). Absatz 2 übernimmt diese Regelung und
stellt auch hier den erforderlichen Gleichlauf zwischen dem

oder isoliertes Verfahren am Stichtag ausgesetzt sind oder
ruhen (Nummer 1) oder danach ausgesetzt oder zum Ruhen
gebracht werden (Nummer 2). Dies betrifft z. B. die Fälle
einer Wiederaufnahme nach Aussetzung gemäß § 614 ZPO
oder § 53c FGG.

Absatz 3 entspricht einer weiteren Änderung des FGG-Re-
formgesetzes (siehe Artikel 22 – neu –): Artikel 111 FGG-
RG wird um einen Absatz 5 ergänzt, der den Geltungsbe-
reich des neuen Verfahrensrechts auch auf Verfahren über
den Versorgungsausgleich sowie die mit diesen im Verbund
stehenden Scheidungs- und Folgesachen erstreckt, in denen
am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endent-
scheidung erlassen wurde.

In Absatz 3 wird dieser Geltungsbereich für das materielle
Recht des Versorgungsausgleichs übernommen und zugleich
für das Verfahrensrecht wiederholt. Auf diese Weise sind ein
Jahr nach Inkrafttreten des VAStrRefG auf alle erstinstanz-
lich noch nicht entschiedenen und vor dem 1. September
2009 eingeleiteten Versorgungsausgleichssachen, die nicht
bereits nach Absatz 2 in das neue Recht überführt worden
sind, das neue materielle Recht und das neue Verfahrensrecht
anzuwenden. Dies trägt einem Bedürfnis der Praxis und der
beteiligten Versorgungsträger Rechnung, nur noch für einen
überschaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen umge-
hen zu müssen. Erfasst werden auch nicht weiterbetriebene
und nach der Aktenordnung weggelegte Scheidungsverfah-
ren. Ohne diese Vorschrift müssten diese Verfahren bei
erneutem Aufruf noch über viele Jahre nach altem Recht
entschieden und hierbei auch die verfassungsrechtlich be-
denkliche Barwert-Verordnung weiter angewendet werden.

Zu § 50 VersAusglG (Wiederaufnahme von ausgesetzten
Verfahren nach dem Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetz)

Die geänderte Fassung entspricht dem Vorschlag des Bun-
desrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat. Zur Begründung wird auf Nummer 11 der
Stellungnahme des Bundesrates verwiesen (Drucksache 16/
10144, Seite 121). Die Vorschrift wurde außerdem rechts-
technisch vereinfacht.

Zu § 51 VersAusglG (Zulässigkeit einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleichs)

Die Neufassung von § 51 Abs. 4 VersAusglG dient einer
präziseren Abgrenzung der Fälle, in denen abweichend von
§ 51 Abs. 3 VersAusglG eine nachträgliche Korrektur von
Wertverzerrungen durch die Barwert-Verordnung nur über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erfolgen soll: Der
geänderte Absatz 4 begrenzt den Anwendungsbereich auf
diejenigen Fälle, in denen es bei der Erstentscheidung zu ei-
nem so genannten Supersplitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG kam. Gegenstand dieses Supersplittings mit einem
Ausgleichsrest waren typischerweise betriebliche Anrechte.

§ 51 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG-RegE nahm vom Verweis
auf die schuldrechtliche Korrektur – als Rückausnahme von
Satz 1 – nur Anrechte aus, die bei einem Träger einer Zusatz-
versorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes beste-
materiellen Recht des Versorgungsausgleichs und dem Ver-
fahrensrecht her für diejenigen Verfahren, die als Folgesache

hen. Diese Rückausnahme ist nach der Änderung von Satz 1
nicht mehr regelungsbedürftig. Denn nunmehr ergibt sich

Drucksache 16/11903 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bereits aus der geänderten Formulierung, dass diese Anrech-
te auch dann nach Absatz 3 korrigiert werden können, wenn
noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche verbleiben. An-
rechte bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentli-
chen oder kirchlichen Dienstes werden bislang nämlich nicht
nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen, sondern nach
§ 1 Abs. 3 VAHRG, dem so genannten analogen Quasisplit-
ting. In der Sache bleibt es daher aus den im Regierungsent-
wurf dargelegten Gründen (Drucksache 16/10144, Seite 91)
dabei, dass diese Anrechte vom geänderten Absatz 4 nach
wie vor nicht erfasst sind.

Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG-RegE genannten An-
rechte bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentli-
chen oder kirchlichen Dienstes sind aber nicht die einzigen
Anrechte, bei denen es trotz einer etwaigen schuldrechtli-
chen Korrekturmöglichkeit beim Grundsatz des Absatzes 3
verbleiben soll, einen neuen Wertausgleich bei der Schei-
dung zu ermöglichen. Zu berücksichtigen sind darüber hin-
aus Anrechte aus einer Beamtenversorgung oder aus einer
berufsständischen Versorgung, bei denen schuldrechtlich
auszugleichende Reste unter anderem deshalb entstehen
konnten, weil der bislang geltende Höchstbetrag für einen
Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs. 5 BGB überschritten wurde. Betroffen sind
hier also nicht Zusatzversorgungen, sondern Regelsiche-
rungssysteme mit hohen Ausgleichswerten. Es wäre unbil-
lig, die Eheleute in diesen Fällen auf eine Korrektur über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20
bis 26 VersAusglG zu verweisen. Da auch für diese Anrechte
bislang kein Ausgleich im Wege des Supersplittings nach
§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG stattfand, ist Absatz 4 in der geän-
derten Fassung nicht anwendbar und damit eine Korrektur
nach Absatz 3 möglich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Wegen der nachfolgend erläuterten Einfügung des § 229 ist
auch die Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich.

Zu Nummer 2c (§ 114 Abs. 4 FamFG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 3 Abs. 3 VersAusglG und § 15 VersAusglG (siehe
Artikel 1): Die Vorschrift stellt klar, dass der Antrag, einen
Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit durchzuführen,
nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Dasselbe gilt für die Zu-
stimmung der ausgleichspflichtigen Person für den Fall, dass
die gewählte Zielversorgung im Fall der externen Teilung bei
ihr zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Zu Nummer 5

Zu § 220 FamFG (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht)

Durch die Einfügung in Absatz 4 Satz 1 wird auch im Geset-
zestext klargestellt, dass die Versorgungsträger die für die
Teilung maßgeblichen Regelungen im Rahmen der Auskunft
mitzuteilen haben (so bereits die Begründung des Regie-

Satzungsrecht genügen, sofern dem Gericht die entsprechen-
den Regelungen bereits bekannt sind. Jedoch sind auch Fälle
denkbar, bei denen der Versorgungsträger einen Teilungsvor-
schlag im Einzelfall unterbreitet, etwa bei individuell ausge-
stalteten betrieblichen Versorgungszusagen. In diesem Fall
können die entsprechenden Regelungen dem Gericht bei der
Auskunft in einer gesonderten Anlage übermittelt werden.

Zu § 222 FamFG (Durchführung der externen Teilung)

Bei der Änderung des Absatzes 3 handelt es sich um eine
Folgeänderung, die sich aus § 14 Abs. 4 VersAusglG – neu –
ergibt.

Der neu angefügte § 222 Abs. 4 FamFG stellt klar, dass die
Absätze 1 bis 3 bei einer externen Teilung nach § 16
VersAusglG nicht anzuwenden sind. Dies ist bereits in der
Begründung des Regierungsentwurfs erläutert (Drucksache
16/10144, Seite 96), soll aber auch im Normtext unmissver-
ständlich zum Ausdruck kommen.

Zu § 229 FamFG – neu – (Elektronischer Rechtsverkehr
zwischen den Familiengerichten
und den Versorgungsträgern)

Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlagen für den elektro-
nischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und
den Versorgungsträgern. Sie geht zurück auf einen Vorschlag
des Bundesrates in Nummer 13 seiner Stellungnahme, den
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat
(Drucksache 16/10144, Seiten 120 bis 122 und 128 bis 129).

Absatz 1 Satz 1 eröffnet für die Familiengerichte und die
nach § 219 Nr. 2 und 3 FamFG beteiligten Versorgungsträ-
ger die Teilnahme an einem elektronischen Übermittlungs-
verfahren, für das spezielle Regelungen in den Absätzen 2
bis 5 gelten. Die Teilnahme am Übermittlungsverfahren ist
für beide Seiten freiwillig. Eine förmliche Teilnahmeerklä-
rung ist nicht vorgesehen. Die Teilnahme wird bereits durch
die faktische Nutzung des Verfahrens begründet. Der Beitritt
zu dem Verfahren kann auf beiden Seiten sukzessive erfol-
gen. Übermittelt werden können in dem Verfahren alle für
den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten; die Über-
mittlung ist also nicht nur in der Form eines lesbaren elektro-
nischen Dokuments möglich.

Nach Absatz 1 Satz 2 können Dritte mit der elektronischen
Übermittlung beauftragt werden. Wie im allgemeinen Zu-
stellungsrecht (§ 15 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 168 Abs. 1
ZPO) können somit beliehene Unternehmer mit der Ausfüh-
rung der Übermittlung beauftragt werden. Der Dritte kann
als technischer Dienstleister den hoheitlichen Akt der Zu-
stellung bewirken und Eingangsstelle für Übermittlungen an
das Gericht sein.

Nach Absatz 2 Nr. 1 darf für das Übermittlungsverfahren nur
ein einziger bundeseinheitlicher Standard gelten. Diese Ein-
heitlichkeit ist bei der vorgesehenen Übermittlung der Daten
über das EGVP gewährleistet (Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach, siehe auch www.egvp.de). Über die-
ses System wird beispielsweise bereits jetzt der elektro-
nische Rechtsverkehr zwischen den Registergerichten und
den Notaren in Handelsregistersachen abgewickelt. Eine flä-
chendeckende Nutzbarkeit des Übermittlungsverfahrens für
rungsentwurfs, Drucksache 16/10144, Seite 94). Meist wird
der Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen oder auf

alle Gerichte oder alle Versorgungsträger setzt Absatz 2
Nr. 1 nicht voraus. Die technischen Einzelheiten können von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/11903

der zuständigen Bund-Länder-Kommission Elektronischer
Rechtsverkehr im Benehmen mit den Versorgungsträgern
festgelegt werden.

Nach Absatz 2 Nr. 2 muss das Übermittlungsverfahren die
Authentizität und die Integrität der Daten gewährleisten. Die
Vorschrift knüpft damit an den Standard an, der in anderen
Rechtsvorschriften wie § 55a Abs. 1 VwGO für die Über-
mittlung eines elektronischen Dokuments an das Gericht ge-
setzt worden ist. Die Richtlinien des EGVP gewährleisten
die erforderliche Authentizität und Integrität. Das Erforder-
nis einer qualifizierten elektronischen Signatur ergibt sich
aus den jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften.

Nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Daten bei Nutzung allgemein
zugänglicher Netze zu verschlüsseln. Welches Verfahren
hierfür angewendet wird, kann von dem Betreiber des Über-
mittlungsverfahrens verbindlich vorgegeben werden.

Absatz 3 statuiert eine Pflicht für die Familiengerichte und
für die Versorgungsträger zur Nutzung des Übermittlungs-
verfahrens. Wenn das Übermittlungsverfahren technisch
verfügbar ist und das Familiengericht daran teilnimmt, ist
das gerichtliche Ermessen im Hinblick auf den Übermitt-
lungsweg eingeschränkt. Durch die Nutzung des Übermitt-
lungsverfahrens werden gerichtliche Auskunftsersuchen den
Versorgungsträgern bekannt gegeben. Einer Bekanntgabe
bedarf es gemäß § 15 Abs. 1 FamFG regelmäßig, da gericht-
liche Auskunftsersuchen an Versorgungsträger üblicherwei-
se den Lauf einer Frist auslösen oder eine Fristbestimmung
enthalten. Die Übermittlung eines gerichtlichen Auskunfts-
ersuchens auf dem Papierwege trotz technischer Verfügbar-
keit des Übermittlungsverfahrens ist unzulässig, aber nicht
unwirksam, weil es sich bei Absatz 3 Satz 1 lediglich um ei-
ne Ordnungsvorschrift handelt.

Umgekehrt besteht auch für diejenigen Versorgungsträger,
die an dem Verfahren nach dieser Vorschrift teilnehmen, bei
technischer Verfügbarkeit des Systems die Pflicht, das Über-
mittlungsverfahren zu benutzen. Die für die Bearbeitung ge-
eignete Form der Übermittlung wird in den dafür vorgesehe-
nen Gremien zwischen den Nutzern und dem Betreiber des
Übermittlungsverfahrens festgelegt. Ein Verstoß gegen den
vorgeschriebenen Übermittlungsweg oder die vorgeschrie-
bene Form der Übermittlung führt auch hier nicht zur Un-
wirksamkeit der Erklärungen oder Auskünfte des Versor-
gungsträgers, da es sich bei Absatz 3 Satz 1 um eine reine
Ordnungsvorschrift handelt.

Um die Flexibilität des Übermittlungsverfahrens zu gewähr-
leisten, wurde hier entgegen dem Vorschlag des Bundesrates
gemäß Nummer 12 seiner Stellungnahme (Drucksache 16/
10144, Seite 121) auf eine Verordnungsermächtigung zur
Einführung des Verfahrens nach dem Vorbild der §§ 130a,
130b ZPO bzw. § 14 Abs. 4 FamFG verzichtet. Ein infor-
meller Rahmen für das Übermittlungsverfahren erscheint
ausreichend, weil dessen Benutzerkreis, bestehend aus
Versorgungsträgern und Familiengerichten, überschaubar
bleibt. Außerdem bleibt anders als bei § 130a ZPO die Wirk-
samkeit einer Erklärung des Versorgungsträgers von einem
Verstoß gegen Formvorschriften wie oben ausgeführt,
grundsätzlich unberührt. Technische Einzelheiten zur einzu-

rens einvernehmlich festzulegen und in geeigneter Form be-
kannt zu machen.

Nach Absatz 4 ist für gerichtliche Zustellungen an Versor-
gungsträger das Übermittlungsverfahren zu nutzen. Die Vor-
schrift schränkt das Ermessen der Geschäftsstelle, wie eine
Bekanntgabe einer Entscheidung zu bewirken ist, ein. Wäh-
rend es bisher in das freie Ermessen der Geschäftsstelle ge-
stellt war, ob Zustellungen elektronisch nach § 174 Abs. 3
Satz 1 ZPO ausgeführt werden, ist die Nutzung des papier-
losen Übermittlungsverfahrens nunmehr bei technischer
Verfügbarkeit und Teilnahme des Versorgungsträgers am
Verfahren obligatorisch. Absatz 4 betrifft ausschließlich
Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen. Die Über-
mittlung dieser Entscheidungen im Übermittlungsverfahren
ist eine förmliche Zustellung, so dass auch das Zustellungs-
gebot in § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch die Nutzung des
Übermittlungsverfahrens erfüllt wird. Hat das Familienge-
richt das Gebot der Zustellung im Übermittlungsverfahren
versehentlich nicht beachtet, hat dies nicht die Unwirksam-
keit der Zustellung zur Folge, da es sich bei Absatz 4 eben-
falls lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Die
Formvorschriften für die zu übermittelnden elektronischen
Dokumente bleiben von Absatz 4 unberührt.

Absatz 5 erleichtert den Nachweis der Zustellung bei elek-
tronischer Übermittlung an den Versorgungsträger. Die Vor-
schrift greift einen Vorschlag des Bundesrates in Nummer 12
seiner Stellungnahme in modifizierter Form auf. Schon das
geltende Recht lässt ein elektronisches Empfangsbekenntnis
zu (§ 15 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Dieses ist jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur zu versehen und ist ein Textdokument, das von der Jus-
tiz manuell ausgewertet werden muss. Absatz 5 lässt dem
gegenüber eine automatisiert erzeugte Eingangsbestätigung
des elektronischen Postfachs des Versorgungsträgers als Zu-
stellungsnachweis genügen. Der Nachweis wird somit nicht
mehr an einen Willensakt des Empfängers gebunden. Dies
kann verantwortet werden, weil die Zahl der in Betracht
kommenden Empfänger überschaubar ist und weil die Zu-
verlässigkeit der Versorgungsträger, die an dem Übermitt-
lungsverfahren teilnehmen, außer Frage steht. Das techni-
sche System garantiert zudem, dass fehlgeschlagene
Übermittlungen den Gerichten sofort angezeigt werden, und
dass fehlerhafte Eingangsbestätigungen praktisch ausge-
schlossen sind.

Die Vorschrift hat Pilotcharakter. Falls sich das Übermitt-
lungsverfahren in dieser Form bewährt, ist eine Erstreckung
auf weitere gerichtliche Verfahren mit gleichartiger Beteilig-
tenstruktur überlegenswert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 3b (§ 76 Abs. 4 SGB VI)

Der erste anzufügende Satz entspricht der bisher vorgesehe-
nen Ergänzung. Mit dem neu anzufügenden Satz 2 werden
die schon in § 187 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB VI enthaltenen
Sonderregelungen für Fälle, in denen eine isolierte Entschei-
dung über den Versorgungsausgleich nach rechtskräftiger
haltenden Form im Übermittlungsverfahren sind zwischen
den Nutzern und dem Betreiber des Übermittlungsverfah-

Scheidung ergeht, für den Anwendungsbereich von § 76
SGB VI übernommen.

Drucksache 16/11903 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (§ 120g Externe Teilung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Änderungen in § 15 VersAusglG: Aus dem bisherigen
Absatz 3 wird Absatz 5; deshalb war der Verweis anzupas-
sen.

Zu Nummer 11d (§ 187 Abs. 5 SGB VI)

Die in Doppelbuchstabe aa geregelte Änderung entspricht
der Änderung des Regierungsentwurfs. Darüber hinaus war
in Doppelbuchstabe bb noch eine redaktionelle Berichtigung
erforderlich, denn § 187 Abs. 5 Satz 2 verweist bislang auf
§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift wird ab dem
1. September 2009 durch § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ersetzt.

Zu Nummer 15 (§ 268a SGB VI)

Nach der bisher vorgesehenen Fassung der Besitzschutz-
regelung (Beibehaltung des bisherigen „Rentnerprivilegs“)
war das Eingreifen dieses Besitzschutzes davon abhängig,
ob noch vor dem Inkrafttreten der Reform des Versorgungs-
ausgleichs die Entscheidung über den Versorgungsausgleich
rechtskräftig geworden ist und die an sich zu kürzende Rente
der ausgleichspflichtigen Person begonnen hat. Der Besitz-
schutz war somit unter anderem von der von den Beteiligten
nur begrenzt beeinflussbaren und oft von Zufälligkeiten ab-
hängigen Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens ab-
hängig.

Mit der vorgesehenen Änderung soll der Besitzschutz zu
Gunsten der Betroffenen ausgeweitet werden. In Anlehnung
an die bisher vorgesehenen generellen Übergangsregelungen
zum Versorgungsausgleich in § 48 Abs. 1 VersAusglG soll
das Eingreifen von Besitzschutz in Form der Weitergeltung
des bisherigen „Rentnerprivilegs“ daher – neben dem Erfor-
dernis des Beginns der an sich zu kürzenden Rente vor In-
krafttreten der Reform – davon abhängig sein, ob das Verfah-
ren über den Versorgungsausgleich bis zum Inkrafttreten der
Reform eingeleitet wurde.

Zu Artikel 5 (Gesetz über die interne Teilung beam-
tenversorgungsrechtlicher Ansprüche
von Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten im Versorgungsausgleich
(Bundesversorgungsteilungsgesetz –
BVersTG))

Zu § 2 BVersTG (Anspruch)

Der dem Rentenrecht nachgebildete beamtenversorgungs-
rechtliche Auskunftsanspruch gilt auch für die ausgleichsbe-
rechtigte Person nach diesem Gesetz. Die Neuregelung des
§ 49 Abs. 10 BeamtVG wird im Rahmen des Dienstrechts-
neuordnungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 in
das BeamtVG eingefügt (siehe Drucksache 16/10850).

Zu § 4 BVersTG (Rückforderung)

§ 52 Abs. 5 BeamtVG wird mit dem Dienstrechtsneuord-
nungsgesetz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 aufgehoben

Zu Artikel 6 (Änderung des Beamtenversorgungs-
gesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 57 BeamtVG)

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine rentengleiche Folgeänderung zu den
Änderungen in den §§ 101, 286a SGB VI. In diesen Bestim-
mungen wird die Übergangsvorschrift für das „Rentnerprivi-
leg“ in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Diese Regelung wird wirkungsgleich auf das Pensionisten-
privileg übertragen. Auf die Begründung zu Artikel 4 und 5
wird insoweit sinngemäß verwiesen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Soldatenversorgungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der In-
haltsübersicht (siehe Erläuterung zu Nummer 6).

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 55c SVG)

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine rentengleiche Folgeänderung zu den
Änderungen in den §§ 101, 286a SGB VI (siehe auch die
Änderung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Artikel 6).

Zu Nummer 6 (§ 55f SVG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch
Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung
des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz –
DNeuG) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ein neuer § 55e
SVG mit der Überschrift „10b. Abzug für Pflegeleistungen“
in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt (siehe auch
Drucksache 16/10580). Um den Sachzusammenhang der
§§ 55c bis 55e SVG zum Versorgungsausgleich zu erhalten,
wird dieser § 55e SVG in § 55f SVG umbenannt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 2 (§ 17 Abs. 3 ALG)

Mit der Neufassung von Absatz 3 Satz 3 wird verhindert,
dass durch die Begrenzung der anrechenbaren Monate auf
die Ehezeit – in diesem Sinne wird die bisherige Vorschrift
ausgelegt – in vielen Fällen der Versorgungsausgleich für
den Ausgleichsberechtigten mangels Erfüllung der Wartezeit
ins Leere läuft. Von den auf die Wartezeit anrechenbaren
Monaten, die sich aus der Durchführung des Versorgungs-
ausgleichs ergeben, sollen nur noch die Monate abgezogen
werden, die die bezogen auf Anrechte der Alterssicherung
der Landwirte ausgleichsberechtigte Person bereits in die-
sem System zurückgelegt hat. Verhindert wird somit in Zu-
kunft – wie bisher schon – nur eine Doppelanrechnung; die
darüber hinausgehende Begrenzung der anrechenbaren Mo-
nate auf die Ehezeitmonate soll hingegen entfallen. Das Pro-
blem eines Leerlaufens des Versorgungsausgleichs im Hin-
blick auf die Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte
stellte sich nach bisherigem Recht in dieser Schärfe nicht, da
(siehe Drucksache 16/10850). Deshalb ist die Verweisung in
§ 4 BVersTG insoweit zu korrigieren.

der Versorgungsausgleich nicht in jedem Falle in der Alters-
sicherung der Landwirte – wie dies nach neuem Recht und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/11903

der dort vorgesehenen internen Teilung jedes Anrechts vor-
gesehen ist – durchgeführt wurde.

Zu Nummer 5 (§ 30 Abs. 1 ALG)

Es handelt sich um die Berichtigung einer Verweisung
(§ 101 SGB VI erhält gemäß Artikel 4 Nummer 5 künftig ei-
nen Absatz 3b).

Zu Artikel 10 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 22 Nummer 5 Satz 2 EStG)

Bei der Neufassung des Satzteils wurden die durch das Ei-
genheimrentengesetz vom 29. Juli 2008 vorgenommenen
Änderungen (BGBl. I S. 1509) des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
berücksichtigt.

Zu Artikel 12 (Änderung des Lebenspartnerschafts-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 1 LPartG)

Durch die geänderte Formulierung finden auch die Härtefall-
regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG))

Durch die Änderung von Artikel 13 werden die Verfahrens-
werte in Versorgungsausgleichssachen erhöht. Damit soll der
Aufwand angemessen vergütet werden, der für die Familien-
gerichte und für die Anwältinnen und Anwälte entsteht. Die
Grundstruktur der reformierten Vorschrift bleibt hierbei un-
verändert.

In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine
Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes
bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff.
VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfah-
renswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten
erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Diese Änderung
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Geltendmachung
von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung häufig mit
einem höheren Aufwand verbunden ist, denn es müssen oft
komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut
aufgerollt werden.

Im Unterschied zu den sonstigen Versorgungsausgleichssa-
chen soll der Verfahrenswert deshalb für jedes Anrecht das
Doppelte (20 Prozent statt 10 Prozent) betragen. An dem
Mindestwert von 1 000 Euro nach Satz 2 ändert sich nichts.
Praktisch führt die Änderung in den Fällen zu höheren Ver-
fahrenswerten, in denen ein höheres Nettoeinkommen der
Ehegatten vorhanden ist. Bei einem gemeinsamen Nettoein-
kommen der Ehegatten von bis zu knapp 1 700 Euro, das ge-
gebenenfalls zur Verfahrenskostenhilfebewilligung führt,
verbleibt es hingegen bei dem Mindestwert von 1 000 Euro.
Den Ländern entstehen hierdurch nach Überzeugung des
Ausschusses keine zusätzlichen Kosten. Ohnehin wird die
Bedeutung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Außerdem wird die Formulierung „für jedes auszugleichen-
de Anrecht“ in „für jedes Anrecht“ geändert. Damit ist klar-
gestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei
der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist,
und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem
Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des
Anrechts kommt.

Zum anderen entfällt der in § 50 Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz FamGKG-RegE für den Verfahrenswert vorgese-
hene Höchstbetrag von 5 000 Euro. Auch diese Änderung
wirkt sich nur bei Ehegatten mit einem hohen Nettoeinkom-
men aus. In diesen Fällen sind in der Regel auch werthaltige
und komplexe Altersversorgungen vorhanden, die eine be-
sondere anwaltliche Beratung erfordern und zu mehr Auf-
wand bei den Familiengerichten führen. Deshalb ist es
gerechtfertigt, in diesen Fällen einen höheren Wert als
5 000 Euro anzusetzen.

Sollte diese Bewertung im Einzelfall zu unbilligen Ergebnis-
sen führen, kann das Familiengericht den Verfahrenswert im
Einzelfall nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabsetzen. Bei Ehe-
gatten mit geringem Nettoeinkommen, die gegebenenfalls
verfahrenskostenhilfeberechtigt sind, wirkt sich der Wegfall
des Höchstwertes in der Regel nicht aus. Zusätzliche Kosten
entstehen den Ländern im Ergebnis somit auch durch diese
Änderung nicht.

Zu Artikel 22 – neu – (Änderung des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit (FGG-
Reformgesetz – FGG-RG))

Die Ergänzung von Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2743) geht zurück auf den Vorschlag des
Bundesrates in Nummer 10 seiner Stellungnahme, dem die
Bundesregierung in modifizierter Form in der Gegenäuße-
rung zugestimmt hat (siehe Drucksache 16/10144, Seite 120
und 128).

Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreu-
ung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige
Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss (§ 38
FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist,
ein neues, selbständiges Verfahren begründet. Hierunter fällt
insbesondere die gerichtliche Aufsichts- und Genehmi-
gungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer
Betreuung. Wird ein solches Verfahren nach dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des FGG-Reformgesetzes eingeleitet, so
ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch wird
sichergestellt, dass es entsprechend dem in Nummer 10 der
Stellungnahme des Bundesrates verfolgten Anliegen auch in
Bestandsverfahren zu einer zügigen Umstellung auf das
neue Verfahrensrecht kommt.

Absatz 3 legt fest, dass das neue Verfahrensrecht auf Verfah-
ren in Familiensachen anzuwenden ist, die auf der Grundlage
einer formellen gerichtlichen Entscheidung bei Inkrafttreten
des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 ausgesetzt
durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs zurück-
gehen.

oder zum Ruhen gebracht sind oder nach diesem Zeitpunkt
ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden. Dies betrifft

Drucksache 16/11903 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

insbesondere die Aussetzung des Verfahrens z. B. nach den
§§ 246 ff., 614 ZPO, § 52 Abs. 2 FGG und die Anordnung
des Ruhens des Verfahrens nach den §§ 251, 251a ZPO.

In Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnen die
Absätze 4 und 5 darüber hinausgehend die Umstellung von
Altverfahren auf das neue Verfahrensrecht an. Hierdurch
wird der Gleichlauf zu der in § 48 VersAusglG enthaltenen
Übergangsregelung hergestellt (siehe Artikel 1). Diese er-
streckt das ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturre-
form des Versorgungsausgleichs geltende materielle Recht
auf Versorgungsausgleichssachen, die über eine längere Zeit
nicht aktiv betrieben worden sind, ohne dass dem eine for-
melle Entscheidung des Gerichts zugrunde liegt.

Absatz 4 Satz 1 bestimmt zunächst, dass neues Verfah-
rensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die

am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder
nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung fin-
det. Satz 2 dient der Klarstellung, dass dies auch dann gilt,
wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit
weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird.
Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige Ver-
fahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Rest-
verbund.

Absatz 5 ordnet schließlich eine Umstellung der erstinstanz-
lichen Verfahren über den Versorgungsausgleich an, soweit
diese nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
FGG-Reformgesetzes durch Endentscheidung abgeschlos-
sen wurden. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Schei-
dungs- und Folgesachen, soweit sie mit dem Verfahren über
den Versorgungsausgleich im Verbund stehen.

Berlin, 11. Februar 2009

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

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