BT-Drucksache 16/1152

Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag von 10 000 Euro

Vom 5. April 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1152
16. Wahlperiode 05. 04. 2006

Antrag
der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick,
Birgitt Bender, Matthias Berninger, Alexander Bonde, Dr. Thea Dückert,
Anja Hajduk, Markus Kurth, Anna Lührmann, Brigitte Pothmer, Elisabeth
Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Margareta Wolf (Frankfurt) und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag von 10 000 Euro

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

Das steuerliche Privileg des Ehegattensplittings soll in eine Individualbesteue-
rung mit übertragbarem Höchstbetrag in Höhe von 10 000 Euro für Unterhalts-
pflichten unter Ehe- und Lebenspartnern umgewandelt werden. Die Neurege-
lung soll in gleicher Weise für Ehepaare und gleichgeschlechtliche Paare nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten. So soll bei unterschiedlichen Ein-
kommen beider Ehegatten oder Lebenspartner ein Teil des Einkommens des
einen Ehegatten oder Lebenspartners auf den anderen Ehegatten oder Lebens-
partner steuerfrei übertragbar sein. Alle einkommensteuerpflichtigen Personen
werden in Höhe ihres individuell erzielten Einkommens besteuert.

Durch den übertragbaren Höchstbetrag werden die Unterhaltspflichten zwi-
schen Ehe- und Lebenspartnern steuerlich berücksichtigt und das verfassungs-
rechtliche Gebot der sozialrechtlichen Einstandspflicht in der Ehe eingehalten.

Die Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag hat den Effekt,
dass für einkommensstarke Haushalte die bisherige Ersparnis aus dem Ehe-
gattensplitting sinkt.

Die steuerlichen Mehreinnahmen sollen zum Ausbau und der Finanzierung der
Kinderbetreuung verwandt werden.

Berlin, den 5. April 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Begründung umseitig:

Drucksache 16/1152 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Das Ehegattensplitting knüpft nicht an der Förderung von Kindern an sondern
an dem Fakt, dass die Ehegatten untereinander eine Unterhaltsgemeinschaft
bilden.

Es ist sozial gerecht, den Effekt des Ehegattensplittings für einkommensstarke
Haushalte, in denen mehr oder weniger nur eine Person erwerbstätig ist, zu
Gunsten einer verstärkten Förderung von Familien mit Kindern zu begrenzen.
Außerdem sollen gleichgeschlechtliche Partnerschaften auch im Steuerrecht
der Ehe gleichgestellt werden. Dies ist notwendig, um die in der gleich-
geschlechtlichen Partnerschaft bestehenden Unterhaltspflichten angemessen zu
berücksichtigen.

Der maximale Splittingvorteil tritt im Alleinverdienerfall ein und kann derzeit
bis zu 8 349 Euro/Jahr inklusive Solidaritätszuschlag betragen (Monatsbericht
des Bundesfinanzministeriums September 2005, S. 61 und eigene Berech-
nung). Der maximal mögliche Splittingvorteil wird durch das vorgeschlagene
Modell der Individualbesteuerung eingeschränkt.

Der Vorteil verringert sich nach dem Vorschlag bei einem zu versteuernden
Einkommen von 45 000 Euro pro Jahr für einen Alleinverdiener um 784 Euro
oder 18 Prozent und bei einem sehr hohen Einkommen von 120 000 Euro pro
Jahr um 4 316 Euro oder 52 Prozent. Für kleine Einkommen entsteht kein
finanzieller Nachteil. Das ist sozial gerecht.

Die Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag von 10 000 Euro
pro Jahr berücksichtigt das steuerliche Existenzminimum von 7 664 Euro. Da-
neben soll der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge auch für den ge-
ringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner möglich sein. Der für diese
eigenständige Altersvorsorge notwendige Übertragungsbetrag orientiert sich an
den Steuervorteilen der Riester-Rente. Dort sind Altersvorsorgebeiträge bis zu
2 100 Euro pro Jahr (ab 2008) steuerfrei.

Die neue Individualbesteuerung führt zu Steuermehreinnahmen von 4 bis 5 Mrd.
Euro. Diese sollen für ein besseres Leben mit Kindern eingesetzt werden.

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