BT-Drucksache 16/11070

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10145- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Vom 25. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11070
16. Wahlperiode 25. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10145 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb

A. Problem

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrau-
chern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. EG Nr. L 149
S. 22, in das deutsche Recht. Die Richtlinie war bis zum 12. Juni 2007 umzuset-
zen.

Die umzusetzende Richtlinie sieht eine vollständige Rechtsangleichung (Voll-
harmonisierung) vor. Soweit das Schutzniveau des Gesetzes gegen den unlaute-
ren Wettbewerb (UWG) im harmonisierten Bereich über das der Richtlinie hin-
ausgeht oder dahinter zurückbleibt, wird das Gesetz der Richtlinie angepasst,
soweit nicht Bereichsausnahmen oder andere Ausnahmen greifen.

Das UWG wird um eine sog. Schwarze Liste mit 30 irreführenden und aggres-
siven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten
sind; sein Anwendungsbereich wird auf das Verhalten von Unternehmen wäh-
rend und nach Vertragsschluss erweitert. Ferner wird ein Katalog von Informa-
tionsanforderungen aufgenommen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, die neben redaktionellen
Änderungen einen Vorschlag des Bundesrates, dem auch die Bundesregierung
zugestimmt hat, umsetzt. Ferner soll der bisherige Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG erhalten bleiben, da über die Anforderungen an die Einwilligung eines
Verbrauchers in Telefonwerbung im Zusammenhang mit einem anderen Gesetz-
entwurf (Drucksache 16/10734) beraten werden soll.

Drucksache 16/11070 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11070

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10145 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1
das Wort „während“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

2. In Artikel 1 Nr. 3 wird die Überschrift von § 3 wie folgt gefasst:

„Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“.

3. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:

„Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen“.‘

b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

4. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.‘

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

5. In Artikel 1 Nr. 8 werden in § 7 Abs. 2 Nr. 2 die Wörter „vorherige ausdrück-
liche“ gestrichen.

6. In Artikel 1 Nr. 12 (Anhang zu § 3 Abs. 3) werden in Nummer 6 des An-
hangs zu § 3 Abs. 3 die Wörter „etwas Fehlerhaftes“ durch die Wörter „eine
fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung“ ersetzt.

Berlin, den 25. November 2008

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Drucksache 16/11070 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10145 in seiner 179. Sitzung am 25. September
2008 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie sowie dem Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 75. Sitzung am 25. November 2008 den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/10145 beraten und einstimmig beschlos-
sen, die Annahme der Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zu empfehlen. Mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. hat
er die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Be-
schlussempfehlung empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10145 in seiner 90. Sitzung am 25. November 2008 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
118. Sitzung am 25. November 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung empfohlen.

Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN haben die Bundesregierung in einer gemein-
samen Erklärung gebeten, den Gewinnabschöpfungsan-
spruch nach § 10 UWG, die Missbräuche bei Abmahnungen
nach § 12 UWG und den Bedarf nach einem allgemeinen
Vertragsauflösungsrecht bei Verstößen gegen das UWG zu
evaluieren, um bewerten zu können, ob es unabhängig von
den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen weiteren gesetz-
geberischen Handlungsbedarf im Sanktionssystem des
UWG gibt.

Die Fraktion der SPD erklärte, die vom Ausschuss vorge-
schlagenen Änderungen seien das Ergebnis eines sehr guten
Berichterstattergesprächs, in dem ein weitgehender Konsens
erzielt worden sei. Mit guten Gründen ausgeklammert wor-
den sei aber die Bewertung des Sanktionssystems des UWG,
insbesondere die Fragen, ob der bestehende Gewinnab-
schöpfungsanspruch nach § 10 UWG so noch sachgerecht
und ob ein allgemeines Vertragsauflösungsrecht bei Verstö-

ßen gegen das UWG notwendig seien. Näher zu prüfen sei
auch, ob und wie gegen die von Verbraucherverbänden und
Medien vorgetragenen Missbrauchsfälle bei Abmahnungen
vorzugehen sei.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstützte insbesondere die
Forderung, das Ausmaß der angeblichen Abmahnwelle zu
evaluieren. Den vorgetragenen Beschwerden müsse nachge-
gangen werden. Ein allgemeines Vertragsauflösungsrecht,
das eigentlich in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) gehöre, sei aus der Erörterung des vor-
liegenden Gesetzentwurfs mit guten Gründen ausgeklam-
mert worden, da genau überprüft werden müsse, ob ein
solches Recht in die Systematik der Regelungen zum Ver-
tragsabschluss eingepasst werden könne. Anlässlich einer
eher redaktionellen Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG un-
terstreiche der Ausschuss in seiner Begründung der Be-
schlussempfehlung, dass Markt- und Meinungsforschung
weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des UWG falle
und damit weiter möglich sei. Entsprechenden Bedenken sei
damit entgegengetreten worden.

Die Fraktion DIE LINKE. erkannte an, dass der Gesetzent-
wurf den Verbraucherschutz verbessere. Anders als die übri-
gen Fraktionen halte sie aber eine weitere Evaluierung der
noch offenen Fragen durch die Bundesregierung nicht für
erforderlich. Vielmehr sei diese Forderung angesichts der
offensichtlichen Möglichkeit, bereits jetzt eine Lösung zu
erarbeiten, ein Ausdruck von Entscheidungsschwäche. Aus
der allgemeinen zivilrechtlichen Praxis sei bekannt, wie
schwer der in § 10 UWG als Voraussetzung für die Gewinn-
abschöpfung geforderte Vorsatz nachzuweisen sei. Ebenso
wie die Verbraucherschutzverbände halte sie grobe Fahrläs-
sigkeit als subjektive Tatbestandsvoraussetzung für ausrei-
chend. Anders als von der Fraktion der CDU/CSU vorgetra-
gen, fördere ein allgemeines Vertragsauflösungsrecht die
Transparenz des Vertragsabschlusses. Derzeit würden die
allgemeinen Institute des BGB zur Vertragsauflösung mit
ihren unterschiedlichen Voraussetzungen angewandt; diese
komplizierte Rechtslage könne durch ein allgemeines Ver-
tragsauflösungsrecht bei einem festgestellten unlauteren
Verhalten vereinfacht werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich die
Bedeutung des Gesetzentwurfs für die Verbraucher. Wichtig
sei aber auch, die bereits angesprochenen drei offenen Fra-
gen – wie im Berichterstattergespräch verabredet – zu beant-
worten. Die eingeforderte Evaluierung durch die Bundesre-
gierung sei ein erster richtiger Schritt auf diesem Weg. Zu
prüfen sei, ob das Vorsatzerfordernis als Voraussetzung für
die Gewinnabschöpfung zu eng gefasst sei. Die Forderungen
beider Seiten – der Verbraucherschutzverbände, denen sie
sich anschlösse, einerseits und der Unternehmensvertreter
andererseits – seien bekannt. Dennoch müsse das Parlament
zunächst untersuchen lassen, ob nach der Neueinführung des
§ 10 UWG in eklatant vielen Fällen die Gewinnabschöpfung
nur an dem fehlenden Nachweis des Vorsatzes gescheitert
sei. Wäre dieser rechtstatsächliche Nachweis so leicht wie
von der Fraktion DIE LINKE. unterstellt möglich, so verzö-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11070

gere die Evaluierung die Lösung nur um eine geringe Zeit-
spanne. Dies gelte auch für ein allgemeines Vertragsauflö-
sungsrecht nach einer unlauteren Werbemaßnahme. Auch
eine Reaktion des Parlaments auf die Welle angeblich miss-
bräuchlicher Abmahnungen müsse auf einer rechtstatsäch-
lichen Studie beruhen.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass der Gesetzentwurf
sich eng an den Wortlaut der Richtlinie über unlautere Ge-
schäftspraktiken, die eine Vollharmonisierung vorsehe, hal-
te. Es sei wichtig, dass andere wesentliche Bereiche wie der
Gewinnabschöpfungsanspruch, das allgemeine Vertragsauf-
lösungsrecht und Missbräuche bei Abmahnungen nach § 12
UWG bei den Beratungen zwar angesprochen worden seien.
Diese grundlegenden Fragen bedürften allerdings einer
gründlichen Beratung im Rechtsausschuss, die anlässlich der
Umsetzung der Richtlinie nicht hätte geleistet werden kön-
nen. Die Forderung nach einer Zusammenstellung von
Rechtstatsachen zu diesen Fragen unterstütze sie daher aus-
drücklich.

Der Vertreter der Bundesregierung erklärte, da Deutschland
bereits mit der Umsetzung der diesem Gesetzentwurf zu-
grundeliegenden Richtlinie über unlautere Geschäftsprak-
tiken im Verzug sei, sei es sinnvoll, die Regelung der
angesprochenen offenen Fragen einem anderen Gesetzge-
bungsvorhaben vorzubehalten. Die Evaluierung, die sie ge-
rade im Bereich des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung als
sehr hilfreich ansehe, werde zwar schnell durchgeführt, ein
Ergebnis könne sie aber nicht mehr für die laufende Wahl-
periode zusagen.

IV. Zur Begründung der Beschlussemfpehlung
Auf Grund der Beratungen des Gesetzentwurfs empfiehlt der
Ausschuss redaktionelle Änderungen zu Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 und 5 Abs. 3 UWG). Ferner emp-
fiehlt der Ausschuss zu Artikel 1 Nr. 8, in § 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG den bisherigen Gesetzeswortlaut beizubehalten, da
über die Anforderungen an die Einwilligung eines Verbrau-
chers in Werbung durch Telefonanrufe im Zusammenhang
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Ver-
braucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen entschie-
den werden soll. Mit einer weiteren redaktionellen Änderung
zu Artikel 1 Nr. 12 (Nummer 6 des Anhangs zu § 3 Abs. 3
UWG) greift der Ausschuss einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf, dem auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates zugestimmt hat.

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregie-

rung unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige
Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 16/10145,
S. 10 ff.) verwiesen.

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa – § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)

Die Ersetzung des Wortes „während“ durch das Wort „bei“
erfolgt aus grammatikalischen Gründen; eine inhaltliche Än-
derung der Vorschrift ist damit nicht verbunden. Zum Be-
griffsinhalt geht der Ausschuss in Übereinstimmung mit der
Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass Umfragen
allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt- und
Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug
von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht
in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 3 – § 3 UWG)

Die Überschrift der Vorschrift wird durch eine redaktionelle
Änderung an die Einführung des Begriffs der geschäftlichen
Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angepasst.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 4 – § 4 UWG)

Die Überschrift der Vorschrift wird durch eine redaktionelle
Änderung an die Einführung des Begriffs der geschäftlichen
Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angepasst.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 5 – § 5 Abs. 3 UWG)

Mit der Änderung wird aus rechtstechnischen Gründen die
bisherige Verweisung in § 5 Abs. 3 UWG an die Neufassung
von § 5 Abs. 1 und 2 UWG angepasst.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 8 – § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Deut-
schen Bundestag am 31. Oktober 2008 der Entwurf eines
Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen eingebracht worden ist. Um eine Änderung
derselben Vorschrift innerhalb eines vergleichsweise kurzen
Zeitraums auszuschließen, sollen die genauen Anforderun-
gen an die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbung
durch Telefonanrufe erst bei der Beratung des weiteren Ge-
setzentwurfs festgelegt werden.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 12 – Nummer 6 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 UWG)

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ersetzung der Wörter
„etwas Fehlerhaftes" durch die Wörter „eine fehlerhafte
Ausführung der Ware oder Dienstleistung“ bringt das Ge-
wünschte klarer zum Ausdruck.

Berlin, den 25. November 2008

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

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