BT-Drucksache 16/10927

Altersversorgung der wissenschaftlich-technischen Intelligenz generell sowie speziell im vormaligen VEB Carl Zeiss Jena

Vom 11. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10927
16. Wahlperiode 11. 11. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm,
Roland Claus, Cornelia Hirsch, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Katja
Kipping, Katrin Kunert, Michael Leutert, Kersten Naumann, Elke Reinke, Volker
Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Altersversorgung der wissenschaftlich-technischen Intelligenz generell sowie
speziell im vormaligen VEB Carl Zeiss Jena

Mit dem Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 wurde über den Artikel 3
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) auch die Art und
Weise der Überführung der verschiedenen Zusatz- und Sonderversorgungssys-
teme geregelt. In Anlage 1 des Gesetzes ist unter 1. die „Zusätzliche Altersver-
sorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August
1950“, aufgeführt.

Auf Grund verschiedener Urteile des Bundessozialgerichts ist es Verwaltungs-
praxis, dass diese zusätzliche Versorgung nur anerkannt wird, wenn die Be-
triebe, in denen die Betroffenen gearbeitet haben, nicht bereits bis zum 30. Juni
1990 in eine GmbH oder ein anderes privatwirtschaftliches Institut umgewan-
delt worden waren.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die zahlreichen juristischen Auseinander-
setzungen zu dieser Stichtagsregelung?

2. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Menschen insgesamt von der
Stichtagsregelung betroffen sind, und wie viele davon Widerspruch bzw.
Klage in dieser Sache eingereicht haben?

Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich jeweils?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der Deutschen Rentenver-
sicherung mit den Ansprüchen von ehemals Beschäftigten im vormaligen
VEB Carl Zeiss Jena, denen die Anerkennung unter Hinweis darauf verwei-
gert wird, dass der Betrieb bereits vor dem 30. Juni 1990 kein volkseigener
Produktionsbetrieb mehr gewesen sei, sondern ab dem 1. Mai 1990 nur

noch gleichsam eine „leere Hülle“ war – tatsächlich aber für den VEB Carl
Zeiss Jena die Paraphierung des Gesellschaftsvertrages als GmbH erst am
29. Juni 1990 in Berlin in der Treuhandanstalt erfolgte und die Eintragung
als GmbH am 10. Juli 1990 vorgenommen wurde und dieser Vertrag nach
den Regeln des Treuhandgesetzes aufgesetzt wurde, das mit dem 1. Juli
1990 in Kraft trat?

Drucksache 16/10927 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Sieht die Bundesregierung für die Überführung der zusätzlichen Versorgung
generell und im speziellen Falle von VEB Carl Zeiss Jena einen Regelungs-
bedarf?

Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen?

Berlin, den 10. November 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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