BT-Drucksache 16/10884

Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes schaffen

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10884
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Antrag
der Abgeordneten Patrick Döring, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Horst Friedrich
(Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Jan Mücke, Dr. Karl Addicks, Christian
Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle
Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning,
Dr. Erwin Lotter, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela
Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker
Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Ausnahmeregelung für Fahrerlaubnisse von Angehörigen der Feuerwehren, des
Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes schaffen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

die Fahrerlaubnis-Verordnung so zu ändern, dass Angehörige der Feuerwehren,
der landesrechtlich anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste
sowie Helfer des Katastrophenschutzes, die eine Fahrerlaubnis der Klasse B be-
sitzen, Einsatzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Ton-
nen führen dürfen.

Berlin, den 12. November 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Begründung

Mit dem Führerschein der Klasse B dürfen – anders als mit dem Führerschein der
alten Klasse 3 – keine Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 Tonnen mehr geführt werden. Ein neuer Führerschein der Klasse C1 ist
erforderlich, um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5
Tonnen zu führen, darüber hinaus muss der Führerschein der Klasse C erworben
werden.

Drucksache 16/10884 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Viele Fahrzeuge der Feuerwehren, Rettungsdienste und technischen Hilfs-
dienste sowie des Katastrophenschutzes haben aufgrund der technischen Neue-
rungen inzwischen ein deutlich höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen. Deshalb
dürfen insbesondere die jüngeren Mitglieder der Einsatzkräfte, die über einen
Führerschein der Klasse B verfügen, neuere Fahrzeuge nicht mehr steuern. Für
viele ehrenamtliche Kräfte wäre die Anforderung, einen weiteren Führerschein
zu erwerben, zu teuer und würde daher Hürden für das ehrenamtliche Engage-
ment der Menschen aufbauen. Für Feuerwehren, Rettungsdienste, technische
Hilfsdienste sowie den Katastrophenschutz würde es eine erhebliche finanzielle
Belastung darstellen, wenn diese ihren Angehörigen künftig erst eine Führer-
scheinausbildung der Klasse C1 ermöglichen müssten. Die Regelung kann
daher zu Einschränkungen bei der Einsatzbereitschaft der genannten Dienste
führen. Demgegenüber ist eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit durch
die Ausnahmeregelung nicht zu erwarten.

Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein erlaubt es den Mit-
gliedstaaten, Fahrzeuge, die von Streitkräften und dem Katastrophenschutz ein-
gesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, vom Anwendungsbereich
der Richtlinie auszunehmen. Davon erfasst werden auch die Fahrzeuge der
Feuerwehren, Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste. Die Bundesregie-
rung sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

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