BT-Drucksache 16/10717

Durchführung von Sprachtests im Zuge des Ehegattennachzuges

Vom 28. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10717
16. Wahlperiode 28. 10. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck
(Köln), Monika Lazar, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour,
Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durchführung von Sprachtests im Zuge des Ehegattennachzuges

Durch die Änderung des Ehegattennachzugs im Rahmen des sog. Richtlinien-
umsetzungsgesetzes ist es für Staatsangehörige vieler Länder zum Zwecke der
Einreise notwendig geworden, ausreichende Deutschkenntnisse (Kompetenz-
stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
GER) nachzuweisen.

I.

In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Richtlinien-
umsetzungsgesetz (S. 55, RZ 220) heißt es: „Grundsätzlich wird nur das
Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut (GI)
oder dessen Lizenznehmern/Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests
‚Start Deutsch 1‘ als Nachweis des Sprachstandniveaus ‚A1‘ GER anerkannt.
Zulässig ist auch der Nachweis durch eine anerkannte Sprachprüfung des GI
und des TestDaF-Instituts bzw. deren Lizenznehmern auf höherem Sprach-
standsniveau (Stufen ‚A2‘ bis ‚C2‘).“

Das Auswärtige Amt (AA) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2007 alle deutschen
Auslandsvertretungen angewiesen, dass in den Ländern, in denen das Goethe-
Institut tätig ist der Nachweis der Deutschkenntnisse „grundsätzlich nur über
das Sprachprüfungszertifikat ,Start Deutsch 1‘ des Goethe-Instituts (oder seiner
Partnerorganisationen bzw. Lizenznehmer) erbracht werden kann“ (nur in den
„eng begrenzten Ausnahmefällen“, in denen „gleichwertige andere Sprach-
zeugnisse“ vorgelegt würden wie z. B. Zeugnisse von Oberschulen mit deut-
schem Abitur; Sprachzeugnisse der Stufe „A1“ der Kulturinstitute der Schweiz
und Österreichs) wäre der Verweis auf das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts
unverhältnismäßig und daher nicht erforderlich. In Herkunftsstaaten ohne jeg-
liches Prüfungsangebot des Goethe-Instituts (bzw. dessen Lizenznehmer) sollte
die Sprachkenntnis „im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Visastelle
im individuellen Gespräch festgestellt werden“.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verweist in seinem
Faltblatt „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten
aus dem Ausland“ ebenfalls nur auf das Goethe-Institut und dessen Infrastruk-
tur.

Und das Goethe-Institut (bzw. seine Lizenzpartner) gehen ebenfalls davon aus,
dass nur ein Zertifikat des Goethe-Instituts von den deutschen Visastellen im

Drucksache 16/10717 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Ausland als Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne des Ehegatten-
nachzuges anerkannt werde.

II.

Von den deutschen Auslandsvertretungen nicht anerkannt werden Sprachnach-
weise z. B. der telc gGmbH, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Volks-
hochschulverbands e. V. Dabei wurde die Prüfung „Start Deutsch 1“ bzw. die
einzelnen Prüfungsversionen mit Bundesmitteln in gleichberechtigter Koopera-
tion zwischen dem Goethe-Institut und der telc gGmbH entwickelt.

Die telc gGmbH hat inzwischen auch – im Auftrag des Bundesministeriums
des Innern – einen sog. Deutsch-Test für Zuwanderer entwickelt, der ab dem
kommenden Jahr als Abschlussprüfung in Integrationskursen des Zuwande-
rungsgesetzes eingesetzt werden soll.

Die telc gGmbH bietet Sprachtests in über 3 300 Prüfungsinstituten an (so z. B.
in Volkshochschulen, Fachhochschulen bzw. in privaten Sprachschulen). Inter-
national verfügt die telc gGmbH über ca. 35 Lizenznehmer.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist es zutreffend, dass die Prüfung „Start Deutsch 1“ bzw. die einzelnen Prü-
fungsversionen mit Bundesmitteln nicht nur vom Goethe-Institut allein, son-
dern in gleichberechtigter Kooperation auch mit der telc gGmbH entwickelt
worden sind?

2. Gab es bislang (im In- oder Ausland) begründete Beanstandungen im Hinblick
auf die Durchführung, Auswertung bzw. Ausstellung der „Start Deutsch“-
Prüfungen bzw. entsprechender Prüfungszeugnisse durch die telc gGmbH
(bzw. ihrer Lizenzpartner)?

3. Ist es zutreffend, dass „Start Deutsch 1“-Zertifikate, die durch die telc gGmbH
ausgestellt worden sind, von den deutschen Auslandsvertretungen nicht an-
erkannt werden?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass das Auswärtige Amt
lediglich Sprachzertifikate des Goethe-Instituts und des TestDaF-Instituts
(einem sog. An-Institut an der FernUniversität in Hagen und der Ruhr-Uni-
versität Bochum) – bzw. von deren Lizenznehmern und Partnerorganisatio-
nen anerkannt werden?

4. Welches sind die visumsrechtlich anerkannten Partnerorganisationen des
Goethe-Instituts?

Berlin, den 28. Oktober 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.