BT-Drucksache 16/1068

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Vom 28. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1068
16. Wahlperiode 28. 03. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Kerstin Andreae,
Cornelia Behm, Hans Josef Fell, Anja Hajduk, Winfried Hermann, Peter Hettlich,
Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Markus Kurth, Undine Kurth
(Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg,
Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Margareta Wolf (Frankfurt), Renate Künast,
Fritz Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnis-
sen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34) war bis 8. Juli 2005 in
nationales Recht umzusetzen.

Die Europäische Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland im Oktober
2005 ein „Fristsetzungsschreiben“ zukommen lassen. Am 1. Februar 2006 hat
die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine „begründe-
te Stellungnahmen“ zugeleitet, da sie die Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai
2003 über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen nicht in
einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um
Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen, andernfalls wird die
Kommission den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befassen, damit dieser fest-
stelle, dass die Bundesrepublik Deutschland seine Pflicht zur Umsetzung der
EU-Rechtsvorschrift nicht erfüllt hat. Falls der Mitgliedstaat auch dem Urteil
des Gerichtshofs nicht nachkommt, kann der EuGH auf Vorschlag der Europäi-
schen Kommission Geldbußen auferlegen.

B. Lösung

Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorge-
nannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/1068 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/33/EG kann eine möglicherweise
drohende – vom EuGH auferlegte – Bußgeldzahlung der Bundesrepublik
Deutschland abgewendet werden.

Das Gesetz verursacht für die Länder und die Gemeinden keine Mehrkosten, da
es lediglich bestimmte Verbote und Beschränkungen für Wirtschaftsbeteiligte
regelt.

Denkbar ist, dass die Regelungen dieses Gesetzes zu einem Rückgang des
Verbrauchs von Tabakerzeugnissen führen können und als Folge das Tabak-
steueraufkommen zurückgehen könnte. Eine Quantifizierung der möglichen
Rückgänge beim Tabaksteueraufkommen ist derzeit nicht möglich.

Zudem könnten die Regelungen dazu führen, dass bei Unternehmen, die im
Marketing bzw. Werbesektor tätig sind, zeitweise Umsatz- und Ertragseinbußen
eintreten könnten. Die dadurch bedingten Rückgänge beim Umsatz- bzw.
Ertragssteueraufkommen lassen sich jedoch nicht beziffern.

Durch dieses Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvoll-
zug bei den Ländern, da die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes mit dem vorhandenen Personal durchgeführt werden kann.

Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die
übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu er-
warten.

Berlin, den 28. März 2006
Artikel 1
Das Vorläufige Tabakgesetz vom 9. September 1997

(BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a

Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung
der Richtlinie 2003/33/EG

(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

1. Werbung: Werbung im Sinne des Artikels 2 Buchsta-
be b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Anglei-
chung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zu-
gunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. EU Nr. L 152
S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34),

2. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2
Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG,

3. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der In-
formationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buch-
stabe d der Richtlinie 2003/33/EG.

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk
zu werben.

(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu
werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnis-
se in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben wer-
den,

1. die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen
bestimmt ist,

2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird,
sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für
den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist,

3. die

a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend
Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienen-
de Produkte betrifft und

b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öf-
fentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben
wird.

in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen
ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern.

(6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,

1. an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,

2. die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder

3. die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat,

zu sponsern.

(7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammen-
hang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Ab-
satz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder
indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen
zu fördern, kostenlos zu verteilen.“

2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „im Hörfunk oder“ ge-
strichen.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„ §22a

Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche

Die Verbote nach § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 4, und nach § 22 Abs. 1 erfassen
nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabaker-
zeugnisse. Das Verbot nach § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 4, erfasst darüber hinaus nicht
einen ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes] gefertigten Nachdruck einer dort genannten
Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] geltenden Fassung entspricht.“

4. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4, 5, 6 oder 7 oder des
§ 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverord-
nung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder
j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, oder“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1068

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Abs. 1 Nr. 20 GG erfasst werden auch Regelungen über die steueraufkommen lassen sich jedoch nicht beziffern.

Werbung für Genussmittel, und hinsichtlich der Sponsoring-
verbote aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Bei Sponsoring-
verboten handelt es sich um Normen, die dem Recht der

Durch dieses Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand
im Verwaltungsvollzug bei den Ländern, da die Überwa-
Drucksache 16/1068 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2003/33/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten
von Tabakerzeugnissen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004
Nr. L 67 S. 34) in nationales Recht umgesetzt.

Artikel 1 dieser Richtlinie regelt deren Gegenstand und
Anwendungsbereich. Ziel dieser Richtlinie ist danach die
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Werbung für Tabakerzeugnisse und
ihre Verkaufsförderung in der Presse und anderen gedruck-
ten Veröffentlichungen, im Hörfunk, über Dienste der Infor-
mationsgesellschaft und durch Sponsoring in Verbindung
mit Tabakerzeugnissen, einschließlich der kostenlosen Ver-
teilung von Tabakerzeugnissen. Die Richtlinie soll danach
weiter den freien Verkehr der betreffenden Medien und da-
mit zusammenhängender Dienstleistungen sicherstellen und
Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes besei-
tigen. Die Richtlinie war bis zum 31. Juli 2005 in nationales
Recht umzusetzen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 9. September 2003
Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen das Europäi-
sche Parlament und den Rat der Europäischen Union erhoben
und beantragt, die Artikel 3 und 4 der Richtlinie für nichtig
zu erklären. Diese Klage entbindet nicht von der Verpflich-
tung, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Europäische Kommission hat Deutschland im Oktober
2005 ein „Fristsetzungsschreiben“ zukommen lassen. Am
1. Februar 2006 hat die Europäische Kommission Deutsch-
land eine „begründete Stellungnahme“ zugeleitet, da sie die
Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai 2003 über Werbung und
Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen nicht in ein-
zelstaatliches Recht umgesetzt haben. Deutschland hat zwei
Monate Zeit, um Übereinstimmung mit den Bestimmungen
herzustellen, andernfalls wird die Kommission den Europäi-
schen Gerichtshof (EuGH) befassen, damit dieser feststellt,
dass diese Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung nicht erfüllt
haben, EU-Rechtsvorschriften umzusetzen. Falls die Mit-
gliedstaaten auch dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach-
kommen, kann der EuGH auf Vorschlag der Europäischen
Kommission Geldbußen auferlegen.

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; Befristung

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hin-
sichtlich der Bußgeldvorschrift aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1
des Grundgesetzes (GG), hinsichtlich der Werbeverbote für
Tabakerzeugnisse aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG; vom
Schutz beim Verkehr mit Genussmitteln nach Artikel 74

Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 11 und 20 GG Gebrauch
gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne
des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich. Ein Bundesgesetz ist
insbesondere zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschafts-
gebiets und damit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erfor-
derlich, da es notwendig ist, für einheitliche Regelungen hin-
sichtlich des Verbots bestimmter Formen der Werbung für
und der kostenlosen Verteilung von Tabakerzeugnissen so-
wie im Bereich des Sponsorings zu sorgen. Zwar könnte
auch jedes Land solche Regelungen treffen, ohne die Inte-
ressen der anderen Länder zu beeinträchtigen. Da eine Viel-
zahl von deutschen Presseerzeugnissen und anderen ge-
druckten Veröffentlichungen länderübergreifend, eine Reihe
auch bundesweit vertrieben werden, können unterschied-
liche Regelungen in diesem Bereich aber im deutschen Wirt-
schaftsgebiet störende Grenzen aufrichten bis hin zur Ver-
kehrsunfähigkeit von Presseerzeugnissen in einem Land, die
in einem anderen Land uneingeschränkt in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen. Auch unterschiedliche landesrecht-
liche Regelungen im Bereich des Sponsorings von Hörfunk-
programmen würden Hindernisse für den wirtschaftlichen
Verkehr im Bundesgebiet errichten und die Verteilung des
wirtschaftlichen Potenzials im Bereich des Hörfunks verzer-
ren. Dies gilt gleichermaßen für das Sponsoring einer Veran-
staltung oder Aktivität. Unterschiedliche Regelungen in die-
sem Bereich können zu einem starken Anstieg oder rasanten
Abnehmen bis zum Erliegen von Veranstaltungen oder Akti-
vitäten in bestimmten Regionen führen, was wiederum er-
hebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen
kann.

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da
die Richtlinie 2003/33/EG, die durch dieses Gesetz in natio-
nales Recht umgesetzt werden soll, ihrerseits nicht befristet
ist.

III. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswir-
kungen

Das Gesetz verursacht für die Länder und die Gemeinden
keine Mehrkosten, da es lediglich bestimmte Verbote und
Beschränkungen für Wirtschaftsbeteiligte regelt. Die Rege-
lungen dieses Gesetzes können zu einem Rückgang des Ver-
brauchs von Tabakerzeugnissen in Deutschland mit der Fol-
ge führen, dass das Tabaksteueraufkommen zurückgeht;
mögliche Rückgänge beim Tabaksteueraufkommen lassen
sich derzeit nicht quantifizieren.

Zudem könnten die Regelungen dazu führen, dass bei Unter-
nehmen, die im Marketing bzw. Werbesektor tätig sind, zeit-
weise Umsatz- und Ertragseinbußen eintreten könnten. Die
dadurch bedingten Rückgänge beim Umsatz- bzw. Ertrags-
Wirtschaft zuzuordnen sind, da sie lenkend die wirtschaft-
liche Betätigung bestimmter Wirtschaftszweige regeln.

chung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
mit dem vorhandenen Personal durchgeführt werden kann.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1068

Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher
sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisni-
veau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu
erwarten.

Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Aus-
wirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu
erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebens-
situation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis
dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetzesvorhaben
keine Regelungen enthält, die sich spezifisch auf die Lebens-
situation von Frauen und Männern auswirken, sondern all-
gemein geltende Werbeverbote und -beschränkungen für
Tabakerzeugnisse regelt, die sich gleichermaßen auf Männer
und Frauen auswirken.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 21a)

Mit der Einfügung des neuen § 21a in das Gesetz wird die
Richtlinie 2003/33/EG umgesetzt. § 21a Abs. 1 greift die
Definitionen in Artikel 2 der Richtlinie 2003/33/EG auf.

Nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie ist Werbung jede
Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der
direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabak-
erzeugnisses zu fördern.

Sponsoring ist in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie defi-
niert als jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu
einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unter-
stützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten
oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnis-
ses zu fördern.

Die Dienste der Informationsgesellschaft sind in Deutsch-
land auf Bundesebene im Teledienste- Gesetz (TDG) bzw.
auf Landesebene im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
geregelt und damit entweder Tele- oder Mediendienste. Es
wird kein neuer Begriff eingeführt.

Dienste der Informationsgesellschaft werden auf europäi-
scher Ebene in Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zu-
letzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Ein-
führung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste
der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) de-
finiert.

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbeson-
dere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) verweist auf diese Definition und
konkretisiert den Begriff im Erwägungsgrund 18 dahinge-
hend, dass die Dienste der Informationsgesellschaft einen

Darunter fällt beispielsweise der Online-Verkauf von Waren
ebenso wie kommerzielle Kommunikationen (Werbung)
oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang
zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen. Die Richtlinie
200/31/EG wurde in Deutschland von Bund und Ländern
einvernehmlich im Teledienstgesetz und im Staatsvertrag
über Mediendienste umgesetzt. Tabakerzeugnisse werden in
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/33/EG definiert
als alle Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen
oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus
Tabak hergestellt sind. Eine Aufnahme dieser Begriffsbe-
stimmung in § 21a Abs. 1 ist nicht erforderlich, da der Be-
griff bereits in § 3 Abs. 1 des Gesetzes definiert wird. Die
dort vorgesehene Bestimmung zum anderweitigen oralen
Gebrauch ist vor dem Hintergrund der Definition in Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 2003/33/EG für die Anwendung
des § 21a richtlinienkonform ausschließlich als Lutschen zu
verstehen.

Mit den Absätzen 2 bis 7 wird die Richtlinie 2003/33/EG wie
folgt in nationales Recht umgesetzt:

Absatz 2 setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie,
Absätze 3 und 4 setzen Artikel 3 der Richtlinie,
Absatz 5 setzt Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie,
Absätze 6 und 7 setzten Artikel 5 der Richtlinie um.

Der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Verwendung von
Tabakerzeugnissen dienen z. B. Pfeifen, Pfeifenstopfer, Pfei-
fenständer, Pfeifenetuis, Zigarettenspitzen, Zigarettenetuis
und Feuerzeuge. Zur Begründung dieser in der Richtlinie
2003/33/EG getroffenen Regelungen wird in den Erwä-
gungsgründen der Richtlinie unter anderem Folgendes aus-
geführt:

„(4) Infolge der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die die Tabakwerbung in Veröffentlichun-
gen wie Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen regeln oder
verbieten, besteht eine beträchtliche Gefahr von Hemmnis-
sen für den freien Verkehr dieser Waren im Binnenmarkt.
Um für alle diese Medien den freien Verkehr im Binnen-
markt zu gewährleisten, muss die darin enthaltene Tabak-
werbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften be-
schränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit
richten, wie z. B. Veröffentlichungen, die ausschließlich für
im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind, sowie auf
Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und heraus-
gegeben werden und nicht hauptsächlich für den Gemein-
schaftsmarkt bestimmt sind.

(5) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über bestimmte Sponsoringarten zugunsten von
Tabakerzeugnissen mit grenzüberschreitender Wirkung füh-
ren zu einer beträchtlichen Gefahr von Verzerrungen der
Wettbewerbsbedingungen für diese Tätigkeit im Binnen-
markt. Um derartige Verzerrungen auszuschließen, muss
dieses Sponsoring nur bei Aktivitäten und Veranstaltungen
mit grenzüberschreitender Wirkung verboten werden, da
sonst Einschränkungen für direkte Werbung umgangen wer-
den könnten; Sponsoring auf ausschließlich nationaler Ebe-
ne ist dabei nicht zu regeln.

(6) Der Einsatz der Dienste der Informationsgesellschaft
zur Werbung für Tabakerzeugnisse nimmt zu, und zwar im
weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen,
die online vonstatten gehen.

gleichen Maß wie die Inanspruchnahme und der Zugriff auf
solche Dienste in der Öffentlichkeit. Diese Dienste werden

Drucksache 16/1068 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ebenso wie der Rundfunk, der auch über Dienste der Infor-
mationsgesellschaft übertragen werden kann, besonders von
jungen Verbrauchern gern und häufig genutzt. Die Tabak-
werbung in diesen beiden Medien ist schon ihrem Wesen
nach grenzüberschreitend und sollte auf Gemeinschafts-
ebene geregelt werden.

(7) Die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen un-
terliegt in mehreren Mitgliedstaaten Beschränkungen, da die
potenzielle Suchtwirkung erheblich ist. Im Zusammenhang
mit dem Sponsoring von Veranstaltungen mit grenzüber-
schreitender Wirkung ist es vorgekommen, dass Tabak-
erzeugnisse kostenlos verteilt wurden; ein solches Vorgehen
sollte daher verboten werden.

(12) Diese Richtlinie regelt die Werbung für Tabak-
erzeugnisse in anderen Medien als im Fernsehen, d. h. in der
Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen, im
Hörfunk und über Dienste der Informationsgesellschaft. Sie
regelt auch das Sponsoring durch Tabakunternehmen von
Hörfunkprogrammen und von Veranstaltungen oder Aktivi-
täten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, die in
mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder die eine sonstige
grenzüberschreitende Wirkung haben, einschließlich der
kostenlosen Verteilung von Tabakerzeugnissen oder der Ver-
teilung zu herabgesetztem Preis. Andere Formen der Wer-

Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Humanarzneimittel. Die Werbung für
Produkte zur Tabakentwöhnung fällt nicht in den Geltungs-
bereich der vorliegenden Richtlinie.

(14) Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 89/552/EWG
des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimm-
ter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die jede Art der
Fernsehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnis-
se verbietet, unberührt lassen. Die Richtlinie 89/552/EWG
sieht vor, dass Fernsehsendungen nicht von Unternehmen
gesponsert werden dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstel-
lung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabak-
erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist,
für die die Werbung gemäß jener Richtlinie verboten ist. Der
Verkauf von Tabakerzeugnissen über das Fernsehen (Tele-
shopping) wird durch die Richtlinie 89/552/EWG ebenfalls
verboten.“

Zu Nummer 2 (§ 22)

Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3 (§ 22a)
bung wie die indirekte Werbung sowie das Sponsoring von
Veranstaltungen oder Aktivitäten, die keine grenzüberschrei-
tende Wirkung haben, fallen nicht in den Geltungsbereich
dieser Richtlinie. Vorbehaltlich des Vertrags behalten die
Mitgliedstaaten die Befugnis, diese Angelegenheiten so zu
regeln, wie sie es zum Schutz der menschlichen Gesundheit
für erforderlich halten.

(13) Die Werbung für Humanarzneimittel fällt unter die
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des

Die Regelung dient der Klarstellung.

Zu Nummer 4 (§ 53)

In Anlehnung an die bislang gewählte Bewehrung von Ver-
stößen gegen ein Verbot des § 22, sollten auch Verstöße ge-
gen § 21a als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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