BT-Drucksache 15/4416

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3931, 15/4237- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4416
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3931, 15/4237 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations-
und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)

A. Problem
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. März 2004
(1 BvF 3/92) festgestellt, dass die bisherige Ausgestaltung der präventiven
Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt in den
§§ 39 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) mit Artikel 10 des Grund-
gesetzes unvereinbar ist. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Er-
mächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 GG keinen gerin-
geren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Nor-
menklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung. Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwa-
chung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftaten-
verhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der
erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügen diesem Maß-
stab nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert,
unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums den verfassungswidrigen Zustand
zu beseitigen. Bis zum Ablauf der in § 51 AWG normierten Befristung zum
31. Dezember 2004 hält das Gericht die gegenwärtige Rechtslage für noch hin-
nehmbar.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung, durch
den die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung
im Außenwirtschaftsverkehr neu ausgestaltet wird, um den vom Bundesverfas-
sungsgericht in seinem Beschluss dargelegten Anforderungen Rechnung zu tra-
gen. Gleichzeitig wird der Standort der Regelungen vom Außenwirtschaftsge-
setz in das die besonderen Befugnisse des Zollkriminalamts enthaltende Zoll-
fahndungsdienstgesetz verlagert.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP

Drucksache 15/4416 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4416

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3931, 15/4237 – in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/4416 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations-
und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
– Drucksachen 15/3931, 15/4237 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Gesetz zur Neuregelung der präventiven
Telekommunikations- und Postüberwachung

durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der
Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates

das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
unv e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 12g des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird
wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 44 werden nach der Angabe „der Freiheit der Per-
son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ ein
Komma sowie die Angabe „des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgeset-
zes)“ eingefügt.

7. Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3

Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung

Gesetz zur Neuregelung der präventiven
Telekommunikations- und Postüberwachung

durch das Zollkriminalamt (NTPG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 39 bis 43 und 51 des Außenwirtschaftsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1859) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Außen-

wirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Außen-

wirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt.
4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Außen-

wirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Außen-

wirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt.
6. In § 44 wird nach der Angabe „der Freiheit der Person

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ ein
Komma sowie die Angabe „des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgeset-
zes)“ eingefügt.

7. Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3

Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 23a

Beschränkung des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Perso-
nen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1,
§ 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur
Verhütung dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheim-
nis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen
sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Tele-
kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Die
Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen
richterlichen Anordnung.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich ge-
fährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür
erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach
Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder
nach den §§ 5c oder 5d der Außenwirtschaftsverord-
nung die Ausfuhr von
1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ein-

schließlich darauf bezogener Herstellungsausrüs-
tung und Technologie,

a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat
bestimmt sind, der sich in einem internationa-
len oder nicht-internationalen bewaffneten
Konflikt befindet oder in dem die dringende
Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder

b) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungs-
land oder gegen den Empfänger der Güter ein
Waffenembargo aufgrund eines vom Rate der
Europäischen Union verabschiedeten Gemein-
samen Standpunktes oder einer verbindlichen
Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen verhängt wurde und die Länder oder
die Rechtsakte der Europäischen Union oder

§ 23a
Beschränkung des Brief-,

Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Perso-

nen Straftaten nach § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 20a
Abs. 1 und 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Geset-
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen vorbereiten, ist
das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung dieser Straf-
taten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sen-
dungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem Fern-
meldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen. Die Überwachung und
Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen An-
ordnung.
(2) Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von

Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet
ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber
nicht unmittelbar gefährdet. Insbesondere fallen darunter
das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von
Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das
Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlas-
sung von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die
Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von
Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies
der Begehung der Straftat nützlich sein soll.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsa-

chen die Annahme rechtfertigen, dass Personen

1. die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung in der
Fassung vom …) in ihrer jeweils gültigen Fassung
genannten Gütern ohne die hierfür nach § 5 Abs. 1
der Außenwirtschaftsverordnung erforderliche Ge-
nehmigung vorbereiten, diese Ausfuhr nach § 34
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes strafbar ist und
unter der weiteren Voraussetzung, dass
a) die Güter ganz oder teilweise bestimmt sind zur

Verwendung im Zusammenhang mit der Handha-
bung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung,
der Ortung, der Identifizierung oder der Verbrei-
tung von chemischen, biologischen oder Atom-
waffen oder zur Entwicklung, Herstellung, War-
tung oder Lagerung von Flugkörpern für
derartige Waffen, oder

b) die Güter für die Verwendung in einem Staat be-
stimmt sind, der sich in einem internationalen
oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
befindet oder in dem die dringende Gefahr eines
solchen Konfliktes besteht, oder

Drucksache 15/4416 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

c) durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
oder

d) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder
gegen den Empfänger der Güter ein Waffenem-
bargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen
Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunk-
tes oder einer verbindlichen Resolution des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt
wurde und die Länder oder die Rechtsakte der
Europäischen Union oder des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste
der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffent-
lichung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit benannt sind, oder

e) das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der
Länderliste K (Anlage zur Außenwirtschaftsver-
ordnung) ist

oder
2. die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungs-

zweck in folgenden Fällen vorbereiten:

a) die Ausfuhr von Gütern, die in Kategorie 0, Kate-
gorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354,
Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352 des
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des
Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technolo-
gien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG
Nr. L 159 S. 1, zuletzt geändert durch …) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ohne
die hierfür nach Artikel 3 Abs. 1 dieser Verord-
nung erforderliche Genehmigung und die Güter
ganz oder teilweise bestimmt sind zur Verwen-
dung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der
Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der
Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifi-
zierung oder der Verbreitung von chemischen, bi-
ologischen oder Atomwaffen oder zur Entwick-
lung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von
Flugkörpern für derartige Waffen, oder

b) die Ausfuhr von anderen als in Buchstabe a ge-
nannten Gütern, die in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fas-
sung aufgeführt sind, ohne die hierfür nach
Artikel 3 Abs. 1 dieser Verordnung erforderliche
Genehmigung und die Güter ganz oder teilweise
bestimmt sind zur Verwendung im Zusammenhang

des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
auf Grund derer die Liste der Empfänger er-
stellt wurde, in einer Veröffentlichung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Ar-
beit im Bundesanzeiger benannt sind, oder

c) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein
Land der Länderliste K (Anlage zur Außen-
wirtschaftsverordnung) ist oder

d) wenn durch die Lieferung der Güter die Ge-
fahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeigeführt wird,

e) entfällt

2. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und
von denen auf Grund von Tatsachen angenommen
werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen
wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstel-
lung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von
Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waf-
fen zu leisten, oder
a) entfällt

b) entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
mit der Entwicklung, der Herstellung, der Hand-
habung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung,
der Ortung, der Identifizierung oder der Verbrei-
tung von chemischen, biologischen oder Atom-
waffen oder zur Entwicklung, Herstellung, War-
tung oder Lagerung von Flugkörpern für
derartige Waffen, oder

c) die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind,
ohne die hierfür nach Artikel 4 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung erforderliche Genehmigung, obwohl das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) den Ausführer unterrichtet hat, dass die
Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder be-
stimmt sein können zur Verwendung im Zusam-
menhang mit der Entwicklung, der Herstellung,
der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der
Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder
der Verbreitung von chemischen, biologischen
oder Atomwaffen oder zur Entwicklung, Herstel-
lung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern
für derartige Waffen, oder

d) die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind,
ohne hierfür nach Artikel 4 Abs. 4 dieser Verord-
nung erforderliche Entscheidung des Bundesam-
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne
die hierfür erforderliche Genehmigung der zu-
ständigen Behörden, obwohl dem Ausführer be-
kannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise be-
stimmt sind zur Verwendung im Zusammenhang
mit der Entwicklung, der Herstellung, der Hand-
habung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung,
der Ortung, der Identifizierung oder der Verbrei-
tung von chemischen, biologischen oder Atom-
waffen oder zur Entwicklung, Herstellung, War-
tung oder Lagerung von Flugkörpern für
derartige Waffen

und die Ausfuhr strafbar ist im Falle des Buchstaben a
nach § 34 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie
in den Fällen der Buchstaben b bis d nach § 34
Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, indem sie ge-
eignet ist, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völ-
ker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesre-
publik Deutschland in Bezug auf die Zielsetzung, die
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu ver-
hindern, zu gefährden.

c) entfällt

d) entfällt

3. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und
von denen auf Grund von Tatsachen angenommen
werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen
wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstel-
lung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von
Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder
chemischen Waffen zu leisten,

vorbereiten.

Drucksache 15/4416 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch

angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person
oder gegenüber einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung, wenn
1. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die An-

ordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3
vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr
teilnehmen oder ihren Telekommunikationsan-
schluss oder ihr Endgerät benutzen, oder

2. sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für
die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1
oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder
von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben
oder

3. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die An-
ordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3
vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder
ihr Endgerät benutzen.

Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet wer-
den, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Per-
sonen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in
Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten. Abgeordne-
tenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme
einbezogen werden, die sich gegen eine Person, bei der
die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen,
richtet.

(5) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen
nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse
aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten
zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhält-
nis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. Die
Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn an-
dere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(6) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist die

Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staats-
anwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von ei-
ner Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen
bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der durch-
geführten Maßnahme zu unterrichten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Soweit von der Überwachung und Aufzeich-
nung voraussichtlich Kommunikation erfasst sein
wird, über die nach den §§ 53, 53a der Strafprozess-
ordnung das Zeugnis verweigert werden darf, ist dies
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit un-
ter Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverwei-
gerungsrecht geschützten Interesses besonders zu
berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und
möglich, die Überwachung zu beschränken. Dies gilt
nicht, soweit die zeugnisverweigerungsberechtigte
Person der Beteiligung an der Tat oder der Begünsti-
gung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist.
Die Sätze 1 und 2 finden auch bei Maßnahmen An-
wendung, welche sich auf die dem Brief- und Postge-
heimnis unterliegenden Sendungen beziehen.
(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(7) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

§ 23b
Richterliche Anordnung

(1) Beschränkungen nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 sind
von der Behördenleitung des Zollkriminalamts persön-
lich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung
unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantrag-
ten Maßnahme nach Zustimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen schriftlich zu beantragen und gleich-
zeitig zu begründen.

(2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei
Gefahr im Verzug durch das Bundesministerium der
Finanzen. Die Anordnung des Bundesministeriums der
Finanzen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Landgericht bestätigt worden ist.

(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk
das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen
und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie
sich richtet, bei einer Überwachung der Telekommunika-
tion auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des
Endgerätes. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maß-
nahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens
drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils
nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit
die in § 23a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(8) u n v e r ä n d e r t
§ 23b

Gerichtliche Anordnung
(1) Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 er-

geht auf zu begründenden Antrag der Behördenlei-
tung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren Verhin-
derung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen durch das Landge-
richt. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
vom Bundesministerium der Finanzen getroffen wer-
den; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Landgericht bestätigt wird. Die gewonne-
nen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Da-
mit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind un-
verzüglich zu vernichten.
(2) In der Begründung der Anordnung oder Ver-

längerung sind deren Voraussetzungen und die
wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;
2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,

dass die Tat vorbereitet wird;
3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-

keit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk

das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht
entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließ-
lich des Vorsitzenden besetzte Kammer. Für das Ver-
fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält:

1. soweit bekannt den Namen und Anschrift des Be-
troffenen, gegen den sie sich richtet,

2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-
sätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung
des Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-
nung des Endgerätes, wenn diese allein diesem
Endgerät zuzuordnen ist,

3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der
Maßnahmen.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris-
ten. Auf Antrag der Behördenleitung des Zollkrimi-
nalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von
deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen, der unter Darstellung
der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen
ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Mona-
ten zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen
und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist.
Über Verlängerungen über sechs Monate hinaus ent-
scheidet das Oberlandesgericht.

Drucksache 15/4416 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 23c

Durchführungsvorschriften
(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und

Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch
das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der
Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähi-
gung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Abs. 2 und 3
des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnah-

men erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke
der Verhütung von Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1
oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch
zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Geset-
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen, oder § 34
Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden.
Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobe-
nen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten
Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese
Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung ei-
ner Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Über-
mittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr
für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtli-
che Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschrän-
kungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie
unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Lö-
schung ist zu protokollieren. Zur Sicherung der ord-
nungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abstän-
den von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch
einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollie-
ren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach
Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Recht-
mäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu
sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet wer-
den.
(3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach

einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrecht-
zuerhalten.

(4) Das Zollkriminalamt hat die von Maßnahmen nach
§ 23a Abs. 1, 3, 4 oder 5 Satz 2 erfasste natürliche oder
juristische Person oder Personenvereinigung (Betroffe-
ner) von der Maßnahme zu benachrichtigen, sobald dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme und ohne
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder von wesentlichen Vermögenswerten geschehen
kann. Von einer Benachrichtigung des Betroffenen kann
abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordert oder die Abwägung der Interes-
sen verschiedener Betroffener untereinander dies gebie-
tet. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet
worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den
Zeitpunkt der Benachrichtigung.

§ 23c
Durchführungsvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnah-
men erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke
der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1
oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch
zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Geset-
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 34
Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden.
Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobe-
nen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten
Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese
Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung ei-
ner Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Über-
mittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr
für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtli-
che Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschrän-
kungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie
unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Lö-
schung ist zu protokollieren. Zur Sicherung der ord-
nungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abstän-
den von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch
einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollie-
ren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach
Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Recht-
mäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu
sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet wer-
den.
(3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach

einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7 be-
zeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den
Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrecht-
zuerhalten.
(4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2

durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt
die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die
Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Ab-
satz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
Betroffene im Sinne von Satz 1 sind:
1. Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. Adressaten der überwachten Postsendungen,
3. Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nut-

zer der überwachten Telekommunikationsan-
schlüsse,

4. natürliche oder juristische Personen nach § 23a
Abs. 4,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs
Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung.
Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer an-
deren richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Mo-
naten erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit
richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatz 4 Satz 1 auf Dauer

nicht vorliegen oder
2. überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegen-

stehen oder
3. die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffe-

nen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt
werden können.

Zuständig ist das in § 23b Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Ge-
richt.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet
in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gre-
mium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abge-
ordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis
23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes.

5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a
Abs. 6 Satz 2.

Im Falle der Benachrichtigung einer juristischen
Person erfolgt diese an die zur Vertretung berechtigte
natürliche Person. Bei Betroffenen im Sinne von
Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen
möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige
Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Üb-
rigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben,
Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden
Vermögenswerten geschehen kann.
(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs

Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung.
Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer
anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs
Monaten erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung
kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unter-
bleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer
nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch
nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt
entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt
18 Monate zurückgestellt worden oder soll sie auf
Dauer unterbleiben, so ist das Oberlandesgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen
Sitz hat.

(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrecht-
liches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die
Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen
der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Be-
nachrichtigung.
(7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten

Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und
Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-
scheidet das Gericht, das für die Anordnung der
Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Ent-
scheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet

in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gre-
mium, das aus neun vom Deutschen Bundestag be-
stimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung
der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes;
dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer,
Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung Betroffener
von im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnah-
men nach diesen Vorschriften zu berichten. Das Gre-
mium erstattet dem Deutschen Bundestag nach Ab-
lauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Vorschrift zusammenfassend zum Zweck der Evalu-
ierung einen die in Satz 1 genannten Angaben be-
rücksichtigenden Bericht über die Durchführung der
Maßnahmen.

Drucksache 15/4416 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 23d

Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-

genen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die
mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermit-
telt werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht beste-

hen, dass jemand
a) Straftaten nach § 80, § 81 Abs. 1, § 94 Abs. 2,

§ 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1,
§§ 211, 212, 239a und 239b und § 307 Abs. 1 bis
3 des Strafgesetzbuches oder

b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbin-
dung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes,
§§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

begehen will oder begeht oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

jemand
a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

und 7, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet
sind, oder

b) Straftaten nach §§ 130, 146, 151 bis 152a, 181,
249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 4, 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315
Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a,
316b Abs. 1 oder Abs. 3, oder 316c Abs. 1 oder 3
des Strafgesetzbuches, oder

c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1
Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes

begehen will oder begeht.
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an

die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn be-
stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten
Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine
Straftat vorbereitet hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-

genen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit als Genehmigungsbe-
hörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen übermittelt werden, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser
Daten erforderlich ist
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-

schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung
von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs
von Bedeutung sind

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, so-
weit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die
Ausfuhr von Gütern begründet wird.

§ 23d
Übermittlungen durch das Zollkriminalamt

(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-
genen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die
mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermit-
telt werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht beste-

hen, dass jemand
a) Straftaten nach den §§ 80, 81 Abs. 1, § 94 Abs. 2,

§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
§§ 211, 212, 239a und 239b und 307 Abs. 1 bis 3
des Strafgesetzbuches oder

b) u n v e r ä n d e r t

begehen will oder begeht oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

jemand
a) u n v e r ä n d e r t

b) Straftaten nach §§ 130, 146, 151 bis 152a, 181,
249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315
Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a,
316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1 oder 3 des
Strafgesetzbuches oder

c) u n v e r ä n d e r t

begehen will oder begeht.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-
genen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit als Genehmigungsbehörde
nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten
erforderlich ist
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-

genen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen
Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswer-
tung von Informationen über Bestrebungen in der
Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutz-
güter gerichtet sind, oder

2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefähr-
dender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine
fremde Macht begründen.
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-

genen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst
übermittelt werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

die Kenntnis der Daten für seine Eigensicherung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Bundes-
nachrichtendienst erforderlich ist oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bun-
desnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung
von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
und 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahren-
bereiche erforderlich sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-

genen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten nach
§ 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Au-
ßenwirtschaftsgesetzes, oder nach §§ 19 bis 21 oder 22a
Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabferti-
gung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf der Grundlage der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige
Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt kann die erlangten personen-

bezogenen Daten an die für die Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentli-
chen Stellen sowie zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, so-
weit dies in Fällen einer Gefahr für die äußere Sicher-
heit des Staates, an den die Daten übermittelt werden,
erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, soweit
Grund zu der Annahme besteht, dass
1. außen- oder sicherheitspolitische Belange der Bun-

desrepublik Deutschland entgegenstehen oder

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-
genen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst
übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der
Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
zur Sammlung von Informationen über die in § 5
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes ge-
nannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.

(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezo-
genen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten nach
§ 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Au-
ßenwirtschaftsgesetzes, oder nach den §§ 19 bis 21 oder
22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabferti-
gung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf der Grundlage der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige
Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen

nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezogene
Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie
zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit
Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, übermitteln, wenn

1. die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten er-
heblichen Gefahr für außen- und sicherheitspoliti-
schen Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers
erforderlich ist,

Drucksache 15/4416 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2. überwiegende schutzwürdige Interessen eines Betrof-

fenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
dard nicht gewährleistet wäre.

(8) Die Übermittlung nach Absatz 1 bis 7 ist nur
zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforder-
lich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die übermit-
telt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer
anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Tren-
nung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mög-
lich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig;
eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die Verant-
wortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das
Zollkriminalamt. Über die Übermittlung entscheidet ein
Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung
zum Richteramt hat. Das Zollkriminalamt hat die Über-
mittlung und ihren Anlass zu protokollieren.
(9) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden,

darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder hätten
übermittelt werden dürfen. Er prüft unverzüglich und so-
dann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die
übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind.
Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich
sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediens-
teten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu lö-
schen. Die Löschung ist zu protokollieren. Bei Übermitt-
lungen ins Ausland ist der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die über-
mittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden
dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, eine angebrachte
Kennzeichnung beizubehalten ist und das Zollkriminal-
amt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung ein-
zuholen.

§ 23e
Verschwiegenheitspflicht

Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so
darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen
nicht mitgeteilt werden.

§ 23f
Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmä-
ßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für
ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen
nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Um-
fang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes bemisst.“

2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen nicht entgegenstehen und davon auszugehen
ist, dass die Verwendung der Daten beim Empfän-
ger in Einklang mit grundlegenden rechtstaatli-
chen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemes-
sener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist

nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforder-
lich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die übermit-
telt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer
anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Tren-
nung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mög-
lich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig;
eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die Verant-
wortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das
Zollkriminalamt. Über die Übermittlung entscheidet ein
Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung
zum Richteramt hat. Das Zollkriminalamt hat die Über-
mittlung und ihren Anlass zu protokollieren.
(9) u n v e r ä n d e r t

§ 23e
u n v e r ä n d e r t

§ 23f
Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmä-
ßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für
ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen
nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Um-
fang sich bei Maßnahmen zur
1. Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergü-

tungs- und -entschädigungsgesetzes und
2. Überwachung der Telekommunikation nach der

Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekom-
munikationsgesetzes

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

8. Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 5

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 45

Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung
macht.

§ 46
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 7 in

Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Arti-
kel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,

2. entgegen § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut
oder

3. entgegen § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass
eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Telekommunikations-

Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in

der Fassung vom 22. Januar 2002, zuletzt geändert durch
Artikel 328 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 39

bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungs-
dienstgesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 des Außenwirt-

schaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23b des Zoll-
fahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

bemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädi-
gung nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes.“

8. Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Kapitel 5

Straf- und Bußgeldvorschriften und Befristung
§ 45

unv e r ä n d e r t

§ 46
u n v e r ä n d e r t

§ 47
Befristung

Die Überschrift zu Abschnitt 3, die §§ 23a bis 23f,
die Überschrift zu Kapitel 5 sowie die §§ 45 bis 47
treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Telekommunikations-

Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in

der Fassung vom 22. Januar 2002, zuletzt geändert durch
Artikel 328 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 39

bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungs-
dienstgesetzes“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4416 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠39 Abs. 1 Satz 1

des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 23a Abs. 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes“ er-
setzt.

c) In Nummer 13 wird die Angabe 㤤 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-
dungsdienstgesetzes“ ersetzt.

d) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe 㤤 39
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-
gabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zoll-
fahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

e) In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe 㤤 39
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-
gabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zoll-
fahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§§ 39 bis
43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahndungs-
dienstgesetzes“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a
Abs. 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100b Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Telekommunikationsanschlusses“
die Wörter „oder die Kennung des Endgerätes“ eingefügt.

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Telekommunika-

tions-Überwachungsverordnung können auf Grund des Te-
lekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
entfällt

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des

Investitionszulagengesetzes 2005
§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Investitionszulagengesetzes 2005

vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommis-
sion zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren
Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen
bestimmt ist, die
1. a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im

Sinne der Empfehlung der Europäischen Kom-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4416

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
mission vom 3. April 1996 betreffend die Defi-
nition der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Emp-
fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU
Nr. L 124 S. 36), sind und

b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstruktu-
rierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Ge-
meinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C
288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben
oder

2. a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-
lung der Europäischen Kommission vom 3. April
1996 betreffend die Definition der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4),
ersetzt durch die Empfehlung der Kommission
vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen Unterneh-
men (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind und

b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstruktu-
rierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Ge-
meinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU
Nr. C 244 S. 2) erhalten haben

und
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die

Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unterneh-
men in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollstän-
digen Durchführung des Umstrukturierungsplans.“

Artikel 6
Änderung des

Investitionszulagengesetzes 1999
§ 6 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes

1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4034), das zuletzt durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-

lung der Europäischen Kommission vom 3. April
1996 betreffend die Definition der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt
durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-
men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 124 S. 36) sind“

Drucksache 15/4416 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am Tag in Kraft, an dem die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10
des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
(BGBl. I S. 438) erforderliche beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt, frühestens am 25. März 2004. Der Tag
der Genehmigung ist vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 2004
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4416

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Siegfried Kauder (Bad Dürrheim),
Hans-Christian Ströbele und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/3931 in seiner 132. Sitzung am 21. Oktober 2004
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenaus-
schuss, dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit überwiesen. Die Stellungnahme des Bun-
desrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
diesem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4237 wurden mit
Überweisungsdrucksache 15/4290 Nr. 1.9 vom 26. Novem-
ber 2004 gemäß § 80 Abs. 3 GO-BT dem Rechtsausschuss
zur federführenden Beratung und dem Innenausschuss, dem
Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 49. Sitzung
am 1. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat die Vorlagen in seiner 79. Sitzung
am 1. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen. Die Fraktion der FDP be-
grüßt die in den Gesetzentwurf aufgenommenen Änderun-
gen zum Investitionszulagengesetz, lehnt den Gesamtent-
wurf aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/3931 in seiner 79. Sitzung am
1. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen. Hinsichtlich des Ent-
schließungsantrags der Fraktion der FDP empfahl der Aus-
schuss für Wirtschaft und Arbeit mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 65. Sitzung
am 1. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.
Der Rechtsausschuss beschloss darüber hinaus mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der

FDP, den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP abzu-
lehnen.
Die Fraktion der SPD bedankte sich bei den Berichterstat-
tern aller Fraktionen für die intensive und sachliche Bera-
tung des Gesetzentwurfs. So sei es gelungen, in dem sen-
siblen Bereich der präventiven Telekommunikations- und
Postüberwachung eine Regelung zu finden, mit der diese ab
dem 1. Januar 2005 in verfassungsgemäßer Weise weiter-
geführt werden könne. Gleichzeitig sei die Befristung der
Regelung bis zum 31. Dezember 2005 vorgesehen. Es be-
stehe Einigkeit darüber, dass vor dem Hintergrund der Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wohn-
raumüberwachung und zur Telefonüberwachung sowie im
Hinblick auf ein Gutachten der Max-Planck-Gesellschaft er-
heblicher Beratungsbedarf bestehe. Die Behandlung dieser
Fragen werde einen Schwerpunkt der Beratungen des
Rechtsausschusses im Jahr 2005 bilden. Die Ergebnisse die-
ser Beratungen sollten sodann auch in die Neufassung des
Abschnitts 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes betreffend
die präventive Telekommunikation- und Postüberwachung
eingearbeitet werden.
Die Fraktion der FDP hob hervor, dass der Gesetzentwurf
auch in der geänderten Fassung nicht verfassungsgemäß sei,
da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
„großen Lauschangriff“ und zur Telefonüberwachung nicht
mit eingearbeitet worden sei. Offenbar aus diesem Grunde
sei die Regelung bis zum 31. Dezember 2005 befristet wor-
den, um bis dahin das Gesetz zu verbessern und den verfas-
sungsgemäßen Vorgaben entsprechend zu gestalten. Die
Fraktion der FDP stellte daher den Antrag, folgende Ent-
schließung anzunehmen:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
3. März 2004 (1 BvF 3/92) über die Befugnisse des Zollkri-
minalamtes, Sendungen, die dem Brief, Post- oder Fernmel-
degeheimnis unterliegen, zur Verhütung von Straftaten nach
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder dem Kriegswaf-
fenkontrollgesetz zu öffnen und einzusehen sowie die Tele-
kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, ent-
schieden. Nach Auffassung des Gerichts sind die §§ 39, 40
und 41 des AWG mit Art. 10 des Grundgesetzes unverein-
bar. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die
Mängel, insbesondere der Bestimmtheit der Regelung, zu
beseitigen. Das Gericht hat dem Gesetzgeber dafür eine
Frist gesetzt bis zum 31. Dezember 2004. Das Gericht hat
u. a. ausgeführt, dass das Zusammenwirken der verschiede-
nen Tatbestandsmerkmale zum Abhören eines Telefonge-
sprächs sowie eine große Zahl von Verweisungen auf an-
dere Normen im Gesamtgefüge der vom Gesetzgeber ge-
wählten Regelungstechnik Mängel an hinreichenden Nor-
menbestimmtheit und Normenklarheit ergeben, die durch
die Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung
nicht beseitigt werden. Zum anderen verletze auch die ge-

Drucksache 15/4416 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

setzliche Regelung zur Verarbeitung und Weitergabe der er-
langten personenbezogenen Daten das Bestimmtheitsver-
bot in mehrfacher Hinsicht. Es fehle an einer ausdrückli-
chen oder jedenfalls einer hinreichend sicher erschließba-
ren Kennzeichnung der Empfangsbehörden. Zudem sei nicht
gesichert, dass die Datenübermittlung auf deren jeweiligen
spezifischen Aufgabenbereich konzentriert werde.
Durch den Gesetzentwurf wird die Durchführung der Über-
wachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außen-
wirtschaftsverkehr neu ausgestaltet. Nach § 34 AWG wird
die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen für
solche Waren, die nach der der Ausfuhrliste verboten sind,
unter Strafe gestellt. Wird durch die Ausfuhr der Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefähr-
det, gilt die Tat als Verbrechen. Es handelt sich dabei um
Straftaten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern
und Technologie zur Herstellung von Massenvernichtungs-
waffen und für die konventionelle Rüstung. Die Befugnisse
des Zollkriminalamtes zur Verhinderung dieser schwerwie-
genden Straftaten sind dringend geboten. Bei den im Zoll-
fahndungsdienstgesetz enthaltenden Eingriffsbefugnissen
handelt es sich um präventive Maßnahmen, bei denen es an
einem abgeschlossenen oder in Verwirklichung begriffenen
strafbaren Handeln fehlt. Es besteht daher ein erhebliches
Risiko, dass die Überwachungsmaßnahmen an ein Verhalten
anknüpfen, das sich im nachhinein als strafrechtlich irrele-
vant erweist. Daher müssen die gesetzlichen Ermächti-
gungsvorschriften rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich
einwandfrei ausgestaltet sein. Diesen Vorgaben entspricht
der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss
vom 3. März 2004 deutlich darauf hingewiesen, dass bei der
Neuregelung der §§ 39-41 AWG die Grundssätze zu beach-
ten sind, die der Senat in seinem Urteil zur akustischen
Wohnraumüberwachung (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/
99) niedergelegt hat. Damit sind insbesondere die Grund-
sätze zur Beachtung der Menschenwürde und zum Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung gemeint. Die Berücksichti-
gung dieser Grundsätze ist in dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung nicht erfolgt. Ausgangspunkt der Ausführun-
gen des Bundesverfassungsgerichts ist die von ihm in
ständiger Rechtsprechung getroffene Feststellung, dass bei
jeder staatlichen Beobachtung ein aus der Menschenwürde-
garantie des Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitender unantastbarer
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu beachten ist.
Ausgehend von der Vorgabe des Bundesverfassungsge-
richts, wonach im Falle der Neuregelung der präventiven
Telekommunikationsüberwachung im AWG auch die Grund-
sätze zu beachten sind, die der Senat in seinen Urteilen zum
Artikel 10-Gesetz (BvR 2226/94) und zu Art. 13 GG nieder-
gelegt hat, wurde der Gesetzgeber verpflichtet, diese verfas-
sungsrechtlichen Vorgaben auch im Bereich der präventiven
polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, die Gegen-
stand des vorliegenden Gesetzentwurfs ist, zu beachten. Der
Gesetzentwurf wird diesen Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht gerecht. Das Absehen von jeglicher
kernbereichsschützender Regelung in dem Gesetzentwurf ist
mit einem hohen verfassungsrechtlichen Risiko verbunden.
2. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in einer Überwa-
chungsanordnung statt der Rufnummer oder einer anderen
Kennung des Telekommunikationsanschlusses auch die

Kennung des Endgerätes angegeben werden kann. Dies
zielt in erster Linie auf die elektronische Gerätekennung
von Mobiltelefonen. Der Entwurf übernimmt dabei die
IMEI-Gerätekennung eines Mobilfunktelefons bedenkenlos
auch für die Überwachung eines mobilen Telefons. Dabei
wird verkannt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
eine IMEI mehrfach vergeben wird mit der Folge, dass
keine eindeutige Kennung erfolgen kann und somit zahlrei-
che unverdächtige Nutzer ohne Rechtsgrund abgehört wer-
den. Da bei Mobilfunktelefonen die Möglichkeit besteht, die
Endgeräte ohne SIM-Karte, also unter Wechsel der Ruf-
nummer, privat zu veräußern, kann im Fall eines Eigentü-
merwechsels ein unschuldiger Bürger grundlos und damit
rechtswidrig überwacht werden. Der Gesetzentwurf sieht
daher eine Einschränkung vor. Die Kennung des Endgeräts
soll nur dann angegeben werden, wenn diese allein diesem
Endgerät zuzuordnen ist. Fraglich ist jedoch der Nutzen für
die Praxis. Nur der Provider weiß, ob eine Nummer einmal
oder mehrmals vergeben worden ist. Es wird daher regel-
mäßig der Provider eingeschaltet werden müssen, um diese
Frage zu klären. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststel-
len, darf die Maßnahme nicht angeordnet werden. Hier ist
ein erheblicher bürokratischer Aufwand zu erwarten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf:
Dem Deutschen Bundestag unverzüglich einen Gesetzent-
wurf zur Neureglung der §§ 39, 40, 41 AWG vorzulegen,
der den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 (1 BvF 3/92) sowie die Grundsätze des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (1 BvR
2378/98 und 1 BvR 1084/99) angemessen berücksichtigt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies die Kri-
tik der Fraktion der FDP an dem bürokratischen Aufwand,
der erforderlich sei, um auszuschließen, dass eine IMEI-Ge-
rätekennung mehrfach vergeben worden sei, angesichts der
Bedeutsamkeit des Rechtsguts, das hierdurch geschützt
werde, als vernachlässigenswert zurück. Nummer 1 des Ent-
schließungsantrags der Fraktion der FDP spreche dagegen
einen wichtigen Punkt an, zu dem im Zusammenhang mit
dem Gesetzgebungsverfahren im kommenden Jahr sicher-
lich eine Sachverständigenanhörung im Rahmen der Bera-
tungen des Rechtsausschusses erforderlich sein werde. Der
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 39 ff.
des Außenwirtschaftsgesetzes werde unterschiedlich inter-
pretiert. Der heute vorliegende Gesetzentwurf zur Regelung
der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung
durch das Zollkriminalamt sei aber in jedem Fall verfas-
sungsgemäß, so dass der Entschließungsantrag der Fraktion
der FDP abzulehnen sei.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass das Bundes-
verfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. März 2004
lediglich die fehlende Normenbestimmtheit und die feh-
lende Normenklarheit der bisherigen Ausgestaltung der prä-
ventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch
das Zollkriminalamt kritisiert habe. Offenbar sei das Gericht
davon ausgegangen, dass diese Mängel innerhalb der relativ
kurzen Umsetzungsfrist bis zum Ende des Jahres 2004 be-
hoben werden könnten. Gleichzeitig sprächen gute Gründe
dafür, das Außenwirtschaftsgesetz auch mit Blick auf die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4416

anderen bereits genannten Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts hin zu überprüfen. Eine solche Überprü-
fung dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Regelungen
zur präventiven Telekommunikations- und Postüberwa-
chung außer Kraft gesetzt werden. Denn in diesem Falle
wäre ein höheres Gut, nämlich die innere Sicherheit, gefähr-
det. Die von der Bundesregierung gewählte Vorgehensweise
sei daher nicht zu beanstanden. Die schwerwiegende Be-
hauptung der Fraktion der FDP, die Regelung sei verfas-
sungswidrig, sei zu wenig differenziert.

Die Bundesregierung stellte fest, dass das Gesetz bestimmt
unter anderen Gesichtspunkten verbessert werden könne,
aber zweifellos verfassungsgemäß sei und den Anforderun-
gen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 entspreche.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert an-
genommen hat, wird auf die Begründung auf Drucksache
15/3931, S. 12 ff. verwiesen.

Zu Artikel 2
Zu § 23a Abs.1
Die Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf trägt der
Rechtssystematik besser Rechnung. Sie erfasst jetzt die je-
weiligen Grundtatbestände der genannten Strafbestimmun-
gen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) sowie die
besonders schweren Fälle dieser Vorschriften. Die minder
schweren Fälle bleiben außer Betracht.

Zu § 23a Abs. 3
Anders als noch im Regierungsentwurf wird jetzt ein klar an
der Abwehr der großen Gefahren orientierter Ansatz ver-
folgt, die namentlich durch die Proliferation von Massen-
vernichtungswaffen entstehen. Daher stützt sich die Rege-
lung auf die eingeführten Begriffe aus dem Gefahrenab-
wehrrecht und wird die Vorschrift von der Akzessorietät zu
der Strafvorschrift des § 34 AWG gelöst.
Der Anwendungsbereich der Telekommunikations- und
Postüberwachung soll sich – wie im Regierungsentwurf –
auch auf die Güter unterhalb der Kriegswaffen und auf die
Flugkörper für Massenvernichtungswaffen erstrecken. Gü-
ter unterhalb der Kriegswaffen sind insbesondere alle Teile
von Kriegswaffen, die nicht selbst – ausnahmsweise –
Kriegswaffeneigenschaft haben. Zu diesen Gütern gehört
auch die Ausrüstung zur Herstellung von Munition, Waffen
und Kriegswaffen. Da die ungenehmigte Ausfuhr dieser Gü-
ter nicht in jedem Fall eine schwere Straftat nach dem AWG
darstellt, wenn sie tatsächlich erfolgt, sieht § 23a Abs. 3
Nr. 1 vier nebeneinander stehende Einschränkungen vor.
Wenn einer der dort gegebenen Sachverhalte vorliegt, ist
eine Überwachung gerechtfertigt. § 23a Abs. 3 Nr. 2 und 3
erfassen darüber hinaus Waren mit doppeltem Verwen-
dungszweck, die für ABC-Waffen (Nr. 2) oder ihre Flugkör-
per (Nr. 3) bestimmt sind. Beide Bestimmungen werden
gleich lautend gefasst.

Im Einleitungssatz von § 23a Abs. 3 wurden die Wörter
„oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom
22. Juni 2000 oder nach den §§ 5c oder 5d der Außenwirt-
schaftsverordnung“ eingefügt, um Überwachungsmaßnah-
men zur Verhinderung von Ausfuhren ungelisteter Güter mit
doppeltem Verwendungszweck im ABC-Waffenbereich er-
greifen zu können. Bei ungelisteten Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck, die für ABC-Waffen oder ihre Flug-
körper bestimmt sein können, wird erst durch eine Entschei-
dung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
die Genehmigungspflicht ihrer Ausfuhr begründet, vgl.
Artikel 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck. Gleiches gilt in den Fällen
der §§ 5c und 5d Außenwirtschaftsverordnung. Bis zur Ent-
scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle fehlt es somit am Genehmigungserfordernis als Vor-
aussetzung für die gebotenen Überwachungsmaßnahmen.

Zu § 23a Abs. 5 (neu)
Der neu eingefügte Absatz 5 enthält eine besondere Ausprä-
gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In die stets vor-
zunehmende Prüfung, ob eine Maßnahme nach den Absät-
zen 1 bis 4 im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Grund-
rechtseingriffe im Einzelfall verhältnismäßig ist, sind nach
Absatz 5 Satz 1 auch die durch die Zeugnisverweigerungs-
rechte der Berufsgeheimnisträger und ihrer Berufshelfer
nach den §§ 53 und 53a StPO geschützten Interessen einzu-
beziehen. Die Regelung enthält damit kein absolutes Verbot,
Berufsgeheimnisträger und deren Berufshelfer in Maßnah-
men nach Absatz 1 bis 4 einzubeziehen, sondern verlangt
eine im Einzelfall anzustellende Abwägung der von den
Zeugnisverweigerungsrechten geschützten Interessen mit
den durch die Maßnahme verfolgten Zwecken. Ergibt diese
Abwägung, dass die durch die Zeugnisverweigerungsrechte
geschützten Interessen überwiegen, so ist die Maßnahme
entsprechend zu beschränken, soweit dies möglich ist. Diese
Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Beschränkung („so-
weit hiernach geboten und möglich“) trägt dem Umstand
Rechnung, dass eine entsprechende Beschränkung insbe-
sondere im Rahmen einer Überwachung der Telekommuni-
kation an technische und praktische Grenzen stößt. So ist es
zwar grundsätzlich möglich, bei entsprechendem Abwä-
gungsergebnis etwa den Telekommunikationsanschluss des
Berufsgeheimnisträgers selbst in der Anordnung von der
Überwachung auszunehmen. Soweit jedoch der Anschluss
einer anderen Person überwacht wird, lässt sich nicht aus-
schließen, dass dieser Anschluss für Telekommunikation
mit einem Berufsgeheimnisträger genutzt und diese Kom-
munikation von den Überwachungseinrichtungen erfasst
wird, sei es, dass zu dem überwachten Telekommunikati-
onsanschluss Verbindung von einem Telekommunikations-
anschluss eines Berufsgeheimnisträgers aufgenommen
wird, oder sei es, dass der überwachte Telekommunikations-
anschluss Verbindung zu dem Anschluss eines Berufsge-
heimnisträgers aufnimmt. Eine die Erfassung dieser Tele-
kommunikation ausschließende technische Gestaltung der
Überwachungseinrichtungen ist mit vertretbarem Aufwand
nicht möglich. Um die Praktikabilität von Überwachungs-
maßnahmen in der Praxis weiterhin zu gewährleisten, ver-

Drucksache 15/4416 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

langt das Gesetz Beschränkungen einer Überwachungsmaß-
nahme daher nur im Rahmen des Gebotenen und Mögli-
chen.
Satz 2 stellt klar, dass die in Satz 1 vorgegebene Abwägung
und ggf. Beschränkung von Überwachungsmaßnahmen
nicht Platz greift, wenn die zeugnisverweigerungsberech-
tigte Person der Verstrickung in die Tat verdächtig ist. Dies
entspricht vergleichbaren Regelungen in der Strafprozess-
ordnung (z. B. in § 100h Abs. 2 Satz 2 StPO).
Satz 3 enthält die Klarstellung, dass die in Satz 1 und 2 ent-
haltenen Maßgaben auch Anwendung finden, soweit Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 bis 4 in das Brief- und Postge-
heimnis eingreifen.
Zu § 23b Abs. 1
Im Unterschied zum Regierungsentwurf wird wegen der
Schwere des Eingriffs eine Begründung der Anordnung
durch das Gericht verlangt. Das Gericht soll sich intensiv
mit dem Antrag des Zollkriminalamts befassen. Bei Gefahr
im Verzug soll die Entscheidung über die Anordnung im
pflichtgemäßen Ermessen des Bundesministeriums der Fi-
nanzen liegen. Abweichend vom Regierungsentwurf wird
ausdrücklich klargestellt, dass im Falle der Nichtbestätigung
der Anordnung durch das Landgericht Erkenntnisse aus den
bereits getroffenen Maßnahmen nicht verwertet werden dür-
fen und angefallene Unterlagen unverzüglich zu vernichten
sind.
Zu § 23b Abs.2
Die Änderung konkretisiert den Inhalt der vom Gericht für
die Anordnung vorzunehmenden Begründung.
Zu § 23b Abs. 3
Wegen der Schwere des Eingriffs wird vorgeschrieben, dass
das Landgericht in einer Besetzung von drei Richtern ent-
scheidet. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des zu-
ständigen Landgerichts Köln.
Zu § 23b Abs. 4
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass
Name und Anschrift des Betroffenen in der Praxis nicht im-
mer oder zumindest nicht mit Gewissheit bekannt sind.
Die Ergänzung in Satz 2 Nr. 2 hinsichtlich der Kennung des
Endgerätes (sog. IMEI [International Mobile Station Equip-
ment Identity]) trägt der Sorge Rechnung, dass aufgrund
von Nachlässigkeiten bei der Geräteherstellung oder auf-
grund von Manipulationen mehrere Endgeräte dieselbe
Kennung haben könnten, so dass bei einer Anknüpfung der
Telekommunikationsüberwachung an die IMEI in Einzelfäl-
len auch völlig unbeteiligte Dritte in die Überwachung ein-
bezogen werden könnten. Es ist deshalb nach dem angefüg-
ten Halbsatz („wenn diese allein diesem Endgerät zuzuord-
nen ist“) in der Praxis zu prüfen, ob die Kennung aus-
schließlich einem einzigen Endgerät zugeordnet werden
kann.
Die Änderungen zu den Sätzen 4 und 5 führen gegenüber
dem Regierungsentwurf weitere rechtsstaatliche Sicherun-
gen für die Verlängerung von Überwachungsmaßnahmen

ein. Bei einer Verlängerung über sechs Monate hinaus muss
zukünftig das Oberlandesgericht entscheiden.
Zu § 23c Abs. 2
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu § 23c Abs. 3
Die Ergänzung führt die Adressaten der Datenübermittlung
ausdrücklich auf.
Zu § 23c Abs. 4
Die Vorschrift wird zur besseren Übersichtlichkeit neu
strukturiert. Die von der Überwachung betroffenen Perso-
nen werden genauer bezeichnet. Außerdem wird im Unter-
schied zum Regierungsentwurf der von einer Überwa-
chungsmaßnahme Betroffene nicht nur nach Abschluss der
Maßnahme benachrichtigt, sondern dabei auch ausdrücklich
auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes gemäß
Absatz 7 hingewiesen.
Zu § 23c Abs. 5
Die Voraussetzungen, unter denen die Benachrichtigung der
betroffenen Personen hinausgeschoben werden oder ganz
unterbleiben kann, werden verschärft.
Zu § 23c Abs. 6 (neu)
Die bisher in § 23c Abs. 4 letzter Satz des Regierungsent-
wurfs enthaltene Regelung wurde aus systematischen Grün-
den als eigenständiger Absatz eingefügt und klargestellt,
dass sich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach
Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung richtet.
Zu § 23c Abs. 7
Die Regelung dient der weiteren Stärkung der Rechte der
Betroffenen.
Zu § 23c Abs. 8
Im Unterschied zum Regierungsentwurf werden die Anfor-
derungen an den Bericht des Bundesministeriums der Fi-
nanzen gegenüber dem Überwachungsgremium des Deut-
schen Bundestages konkretisiert. Außerdem wird vorge-
schrieben, dass das Gremium dem Deutschen Bundestag
über die Durchführung der Überwachungsmaßnahme zum
Zwecke der Evaluierung zu berichten hat.
Zu § 23d Abs. 1
Änderungen zur Erfüllung der Anforderungen der Rechts-
förmlichkeit.
Zu § 23d Abs. 3
Die Schwelle für die Übermittlung von personenbezogenen
Daten durch das Zollkriminalamt an bestimmte Behörden
wird angehoben.
Zu § 23d Abs. 5
Im Verhältnis zum Regierungsentwurf wurde die Vorschrift
in dreifacher Hinsicht modifiziert: Erstens wird auf den ge-
sonderten Übermittlungstatbestand zum Zweck der Eigensi-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4416

cherung des Bundesnachrichtendienstes verzichtet; dies ent-
spricht der für die anderen Nachrichtendienste geltenden
Übermittlungsvorschrift in Absatz 4 und bedeutet im Ergeb-
nis keine Einschränkung, weil eigensicherungsbezogene In-
formationen aus den Überwachungsmaßnahmen des ZKA
mindestens in der Regel solche sein dürften, die für den
Bundesnachrichtendienst auch zur Aufklärung der von der
Vorschrift erfassten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
Zweitens wurde die Übermittlungsschwelle angehoben. Da-
für wird drittens – insoweit in teilweiser Übereinstimmung
mit der Forderung des Bundesrates – über die Gefahrenbe-
reiche Proliferation und Terrorismus (§ 5 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 und 3 G 10) hinaus auch der Gefahrenbereich An-
griffskrieg (Nr. 1) einbezogen.
Zu § 23d Abs.6
Änderungen zur Erfüllung der Anforderungen der Rechts-
förmlichkeit.
Zu § 23d Abs. 7
Die Übermittlungsvoraussetzungen an ausländische Stellen
wurden sprachlich klarer und präziser gefasst.
Zu § 23d Abs. 8
Änderungen zur Erfüllung der Anforderungen der Rechts-
förmlichkeit.
Zu § 23f
Im Unterschied zum Regierungsentwurf soll sich der Um-
fang der Entschädigung für Überwachungsmaßnahmen auf
dem Gebiet der Telekommunikation künftig nach der
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikati-
onsgesetzes richten. Nur bis zum Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung wird der Umfang der Entschädigung
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes (JVEG) bemessen. Der Umfang der Entschädigung für
Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Postwesens rich-
tet sich allein nach § 23 des JVEG.
Zu § 47
Die Vorschrift wird neu eingefügt, da die Überwachungsre-
gelung im Unterschied zum Regierungsentwurf entspre-
chend der bisherigen Regelung im Außenwirtschaftsgesetz
befristet werden soll.
Zu Artikel 4 (alt)
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Anpassung des
§ 100b StPO an die in Artikel 2 § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
vorgesehene Ermöglichung einer IMEI-gestützten Überwa-
chung der Telekommunikation entfällt. Der Entwurf soll in-
soweit auf die Regelung der präventiven Telekommunika-
tionsüberwachung beschränkt werden. Eine Anpassung der

Regelungen in den §§ 100a ff. StPO kann im Rahmen der
anstehenden Gesamtnovellierung dieser strafprozessualen
Bestimmungen erfolgen.

Zu Artikel 5 (neu)
Durch Mitteilungen der Kommission vom 1. Oktober 2004
wurden die neuen „Leitlinien der Gemeinschaft für staatli-
che Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unter-
nehmen in Schwierigkeiten“ bekannt gemacht. Durch
Artikel 15 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien
in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vor-
schriften (EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG)
wurden die neuen Leitlinien in § 5 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 Inv-
ZulG 2005 aufgenommen. Die Leitlinien zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus
2004 haben die in den Leitlinien zur Rettung und Umstruk-
turierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus 1999
vorgesehene Einzelnotifizierungspflicht für Investitionsbei-
hilfen zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten
auf mittlere Unternehmen ausgeweitet. Aufgrund dieser Än-
derung in den neuen Leitlinien ist auch eine Änderung der
Nummer 1 des § 6 Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1999 dahin ge-
hend erforderlich, dass eine Ausdehnung der Einzelnotifi-
zierungspflicht auf mittlere Unternehmen erfolgt.

Zu Artikel 6 (neu)
Vergleiche Begründung zu Artikel 5. Ein entsprechender
Anpassungsbedarf besteht auch bei dem Investitionszu-
lagengesetz 1999. Aus Gründen der Zeckmäßigkeit sollte
daher zeitgleich auch eine Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 6
InvZulG 1999 vorgenommen werden.

Zu Artikel 7
Zu Absatz 2
Die „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ gelten nach Rz 102 dieser Leitlinien ab
10. Oktober 2004. Das Investitionszulagengesetz 2005 tritt
nach Maßgabe des § 10 InvZulG 2005 erst am Tag der Ge-
nehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.
Die Genehmigung ist noch nicht erteilt. Die Änderung des
§ 5 Abs. 2 Satz 5 kann daher ihrerseits erst am Tag der Er-
teilung der beihilferechtlichen Genehmigung in Kraft treten.

Zu Absatz 3
Die „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten“ gelten nach Rz 102 dieser Leitlinien ab
10. Oktober 2004. Die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1
des Investitionszulagengesetzes 1999 ist daher mit Wirkung
vom 10. Oktober 2004 in Kraft zu setzen.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Joachim Stünker
Berichterstatter

Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.