BT-Drucksache 15/4061

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/3706- Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3966- Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4061
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann
Bachmaier, Sabine Bätzing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk,
Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/3706 –

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3966 –

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

A. Problem
Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
– 1 PBvU 1/02 – erfordert das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für
den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber für die Umsetzung
dieses Beschlusses eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf vervollständigt die Möglichkeiten, richterliche Verstöße ge-
gen den Anspruch auf rechtliches Gehör – unterhalb des Verfassungsbeschwer-
deverfahrens – im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen. Dafür werden die Vor-
schriften über vorhandene Rechtsbehelfe, soweit erforderlich, ergänzt; für die
Fälle, in denen Rechtsmittel nicht (mehr) zur Verfügung stehen, wird die Anhö-
rungsrüge als eigenständiger Rechtsbehelf ausdrücklich im Gesetz verankert.
Ferner wird im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit – ebenfalls infolge einer
bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung – ein besonderes Rechtsmittel

Drucksache 15/4061 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

für den Fall verspäteter oder fehlender Begründung des Berufungsurteils
geschaffen.
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
15/3706
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/3966 in
geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4061

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3706 – für erledigt zu erklären,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3966 – in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 27. Oktober 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/4061 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
Drucksachen 15/3706 und 15/3966
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Anhörungsrügengesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
0a. In § 81 werden nach den Wörtern „eine Wiederauf-

nahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe
„eine Rüge nach § 321a“ eingefügt.

0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„einer Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein
Komma und die Angabe „einer Rüge nach § 321a“
eingefügt.

0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 307
Abs. 2, § 331 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 307, 331
Abs. 3“ ersetzt.

1. § 321a wird wie folgt gefasst:
㤠321a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-

gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtli-

ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-
erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines
Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entschei-

Entwurf eines Gesetzes
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Anhörungsrügengesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 321a wird wie folgt gefasst:
㤠321a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-

gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtli-

ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei

Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-
erlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines
Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entschei-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
dung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Form-
los mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die an-
gegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
gen darlegen.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

dung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Form-
los mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die an-
gegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen dar-
legen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob

die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entspre-
chend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.“

2. Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revi-
sionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Be-
schwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene
Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverweisen.“

3. § 705 wird wie folgt gefasst:
㤠705

Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für

die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der
Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einle-
gung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.“

4. In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
tragt“ die Wörter „oder die Rüge nach § 321a erhoben“
eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 6 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entschei-

dung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-
ren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die

Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglich-
keit nicht gegeben ist und

1. § 33a wird wie folgt gefasst:
㤠33a

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch
eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungs-
erheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den
Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbe-
helf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch
beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit
das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die
vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt ent-
sprechend.“

2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt:
㤠356a

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den
Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es inso-
weit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die
Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung be-
stand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsge-
richt zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt
entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der
Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Ab-
satz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung
einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entspre-
chend.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entschei-

dung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-
ren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf recht-

liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-
nis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu ma-
chen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der
angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur
Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2
und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit die Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und
das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Vor-
aussetzungen darlegen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf recht-
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Ent-
scheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-
nis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu ma-
chen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der
angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur
Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2
und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit die Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und
das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorausset-
zungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge
unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entschei-
dung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
schluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, in-
dem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der
Rüge geboten ist.“

Artikel 5
Änderung der Grundbuchordnung

§ 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114, die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung der Insol-
venzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwen-
den.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 6
Änderung der Schiffsregisterordnung

§ 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zu-
letzt durch Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpas-
sungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 8 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwen-
den.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch

einen Punkt ersetzt; Nummer 9 wird aufgehoben.
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage

grundsätzliche Bedeutung hat,“.
b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort

„oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547

Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine
entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht
wird und vorliegt.“

3. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Be-
schwerde angefochten werden.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung muss enthalten:
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

einer Rechtsfrage und deren Entscheidungser-
heblichkeit,

2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das
Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder

3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes
nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung
oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der
Verletzung.“

c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn
die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ver-
worfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung bei-
gefügt werden. Von einer Begründung kann abgese-
hen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klä-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Be-
schwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das
Urteil rechtskräftig.“

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird

das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristge-
rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als
Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Ent-
scheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das
Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in
dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das
angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverweisen.“

4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
㤠72b

Sofortige Beschwerde wegen verspäteter
Absetzung des Berufungsurteils

(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann
durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn
es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung voll-
ständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher
Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle
übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Not-

frist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzu-
legen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ab-
lauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils
des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine An-
wendung.
(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung

einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde-
schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Ent-
scheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass
das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig
abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglie-
der der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben
worden ist.
(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das

Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamt-
lichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Ver-
handlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze
Begründung beigefügt werden.
(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begrün-

det, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zu-
rückverweisung kann an eine andere Kammer des Lan-
desarbeitsgerichts erfolgen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 10 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
㤠78a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-

liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wo-
chen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Auf-
gabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schrift-
lich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Ent-
scheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt wer-
den.“

6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten
Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt. Beschwerdeverfahren, Abhilfe
bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.

7. § 78 erhält die Überschrift:
㤠78

Beschwerdeverfahren“.
8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

㤠78a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-

schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-

liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wo-

chen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlan-
gung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entschei-
dung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Ab-
satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zu-
rückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an
die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-
den können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

9. § 92a wird wie folgt gefasst:
㤠92a

Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das

Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Be-
schwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist
entsprechend anzuwenden.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:
㤠152a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5
erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Rich-
ter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn
die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen
eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.
(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Vor-

aussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Be-
klagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1

bis 7 entsprechende Anwendung.“
9. § 92a wird wie folgt gefasst:

㤠92a
Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Be-
schwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 6 ist
entsprechend anzuwenden.“

10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:
㤠92b

Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung
der Beschwerdeentscheidung

Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91
kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden,
wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkün-
dung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften
sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Ge-
schäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5
gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.“

11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt wer-
den.“

Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Ab-

schnitt wie folgt gefasst:
„14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungs-
rüge … §§ 146 bis 152a“.

2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:
„14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungs-
rüge“.

3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:
㤠152a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 12 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. § 67 Abs.1 bleibt unberührt.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeich-
nen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ge-
nannten Voraussetzungen darlegen.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 1467), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen
die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. § 67 Abs.1 bleibt unberührt.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeich-
nen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetz-

lichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-
richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zu-
rückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhand-
lung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist
§ 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
den.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-

den.“

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 1467), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum dritten

Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des zweiten
Teils wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, An-
hörungsrüge … §§ 172 bis 178a“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:

„In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vor-
schlagsliste der Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände mit.“

1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abge-
wichen werden, gehören dem Großen Senat außer-
dem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der
von der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-
zenverbände Vorgeschlagenen an.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
㤠178a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-

gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Auf-
gabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schrift-
lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. § 166 bleibt unberührt.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeich-
nen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ge-
nannten Voraussetzungen darlegen.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

2. Die Überschrift des dritten Unterabschnitts des zweiten
Abschnitts des zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, An-
hörungsrüge“.

3. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
㤠178a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-

gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Auf-
gabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schrift-
lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. § 166 bleibt unberührt.
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeich-
nen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-

setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als un-
zulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
gründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 14 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I,
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
㤠133a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. § 62a bleibt unberührt. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen
und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genann-
ten Voraussetzungen darlegen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Ver-
fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-
richts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I,
S. 679), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V

wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2. Beschwerde, Erinnerung, Anhörungs-
rüge“.

2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
㤠133a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. § 62a bleibt unberührt. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen
und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vor-
aussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetz-

lichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-
richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit
dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt ge-
macht.“

5. u n v e r ä n d e r t

der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt
an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-

den.“

Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69

folgende Angabe eingefügt:
㤠69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.

2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter
„Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über“
eingefügt und die Angabe „oder § 886“ durch ein Komma
und die Angabe „886 bis 888 oder § 890“ ersetzt.

3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4 Satz
1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.

4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit
dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht.“

5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
㤠69a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be-
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,
wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
machung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Ge-
richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
§ 66 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 16 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-
abschnitt 9 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG

„Hauptabschnitt 9
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör
3900 Verfahren über die Rüge

wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1
Satz 1, § 356a StPO, auch
i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG und
§ 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . 50,00 EUR“

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“

6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 69a gilt entsprechend.“

7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Ab-
schnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör“.

bb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4
wird folgende Angabe eingefügt:
„Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör“.

b) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand nach
der Angabe „§ 321a ZPO“ ein Komma und die An-
gabe „§ 71a GWB“ eingefügt.

c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der
Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:
„Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG“.

d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-
abschnitt 9 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG

„Hauptabschnitt 9
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör
3900 Verfahren über die Rüge

wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1
Satz 1, § 356a StPO, auch
i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 3
JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . 50,00 EUR“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

Artikel 12
unv e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
4110, soweit
nichts anderes
vermerkt ist

„Hauptabschnitt 9
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör
4500 Verfahren über die Rüge

wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1
Satz 1, § 356a StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3
OWiG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . 50,00 EUR“

e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Haupt-
abschnitt 5 eingefügt:

f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand in
Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort „Beschluss“
die Wörter „der Geschäftsstelle“ eingefügt.

g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 173 VwGO)“ durch die An-
gabe „(§ 152a VwGO)“ ersetzt.

h) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 155 FGO)“ durch die An-
gabe „(§ 133a FGO)“ ersetzt.

i) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 202 SGG)“ durch die An-
gabe „(§ 178a SGG)“ ersetzt.

j) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO)“ durch die Angabe „(§ 78a
des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ersetzt.

k) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in
der Anmerkung die Wörter „die Mindestgebühr“
durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt:

㤠131d
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör
Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des Gesetzes

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
4110, soweit
nichts anderes
vermerkt ist

„Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör
4500 Verfahren über die Rüge

wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1
Satz 1, § 356a StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3
OWiG):
Die Rüge wird in vollem
Umfang verworfen oder
zurückgewiesen . . . . . . . . 50,00 EUR“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 18 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 13
unv e r ä n d e r t

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuch-
ordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung)
wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge
in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.
Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entschei-
dung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben.
§ 131 Abs. 3 gilt entsprechend.“

2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt:
㤠157a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
machung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Ge-
richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
§ 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“

Artikel 13
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001

(BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durch-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 14
unv e r ä n d e r t

Artikel 15
unv e r ä n d e r t

Artikel 16
unv e r ä n d e r t

führung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach
diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der
Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durch-
führung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem
Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopfer-
fürsorge von den Gebühren befreit.“

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
kostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „auf die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes“ eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“

vorangestellt.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der
Kostenordnung entsprechend anzuwenden.“

Artikel 15
Änderung des Artikels XI des Gesetzes

zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher
Vorschriften

§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten
entsprechend.“

Artikel 16
Änderung des Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom

5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 fol-

gende Angabe eingefügt:
㤠4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 20 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718, 788) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
㤠4a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
machung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Ge-
richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
§ 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“

3. In Anlage 1 wird in der Spalte „Gegenstand medizini-
scher und psychologischer Gutachten“ bei der Honorar-
gruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“ gestri-
chen.

Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718, 788) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12

folgende Angabe eingefügt:
㤠12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4061

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2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
㤠12a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
machung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Ge-
richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird;
§ 33 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
gen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwer-
fen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zu-
rück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.“

3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 321a der Zivil-
prozessordnung)“ gestrichen.

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort „so-

weit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das Wort
„besonderen“ gestrichen.

b) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemerkung
3.3.1 eingefügt:
„Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.“

c) Die Nummer 3304 wird aufgehoben.
d) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemerkung

3.3.2 eingefügt:
„Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 22 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504,
3506“ ersetzt.

h) u n v e r ä n d e r t

Artikel 18
unv e r ä n d e r t

Artikel 19
unv e r ä n d e r t

e) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie
folgt gefasst:
„Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über
die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatz-
schiedsrichters, über die Ablehnung eines Schieds-
richters oder über die Beendigung des Schiedsrich-
teramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme
oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Hand-
lungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfah-
rens“.

f) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen.

g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „Nummer 3506“ durch die Angabe „Nummer
3502, 3504, 3506“ ersetzt.

h) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.“

Artikel 18
Änderung des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten
In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ordnungs-

widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„hatte“ die Wörter „oder ihm in sonstiger Weise das recht-
liche Gehör versagt wurde“ eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt
geändert durch … , wird wie folgt geändert:
1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:

㤠121a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör
Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungs-
entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf das
rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch beschwert
ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Ver-
fahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem
Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist inner-
halb von zwei Wochen nach Zustellung der Entschei-
dung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.“

2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.

3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4061

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Artikel 20
Änderung des Gesetzes

über Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom … wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
㤠71a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die ange-
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen dar-
legen.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 20
Änderung des Gesetzes

über Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom … wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71

folgende Angabe eingefügt:
㤠71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.

2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
㤠71a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn
die Entscheidung unanfechtbar ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die ange-
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetz-

lichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-
richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,

indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zu-
rückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündli-
chen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhand-
lung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 24 – Drucksache 15/4061

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 21
unv e r ä n d e r t

Artikel 22
unv e r ä n d e r t

werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist
§ 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-

nung ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 72, 73“ durch die

Angabe „§§ 71 a, 72, 73“ ersetzt.

Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:
1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-

leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) und

2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022).

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4061

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Gehb, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/3706 in seiner 126. Sitzung am 23. Septem-
ber 2004 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem
Innenausschuss und dem Ausschuss für Gesundheit und
Soziale Sicherung überwiesen. Der Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/3966 wurde in der 132. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 21. Oktober 2004 in erster Lesung
beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsaus-
schuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss und dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 47. Sitzung
am 27. Oktober 2004 beraten. Er hat hinsichtlich der Druck-
sache 15/3706 und der Drucksache 15/3966 einstimmig be-
schlossen, die Annahme zu empfehlen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlage auf Drucksache 15/3706 in seiner 81. Sitzung
am 27. Oktober 2004 beraten und einstimmig beschlossen,
die Annahme zu empfehlen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat die Vorlage auf Drucksache 15/3966 in seiner 42.
Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und einstimmig be-
schlossen, die Annahme in der Fassung der Zusammenstel-
lung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 61. Sitzung
am 27. Oktober 2004 abschließend beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU brachte zu Drucksache 15/3966
folgenden Änderungsantrag ein:
Die Fraktion der CDU/CSU macht sich die Bitte des Bun-
desrates zu eigen und bittet, die Regelungen über die Frist
zur Erhebung der Gehörsrüge so zu fassen, dass die Frist
nicht mit der Kenntnis der beschwerten Partei von der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, sondern mit der Zustellung
der Entscheidung an sie beginnt.
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, den Änderungs-
antrag der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.
Er hat einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 15/3966 in der Fassung der oben
stehenden Zusammenstellung zu empfehlen. Hinsichtlich
der Drucksache 15/3706 empfiehlt der Ausschuss einver-
nehmlich den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 15/3966 ver-
wiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 0a (§ 81 ZPO)
Die Prozessvollmacht umfasst auch die Befugnis zur Vertre-
tung im Anhörungsrügenverfahren. Wegen des rechtskraft-
durchbrechenden Charakters der Anhörungsrüge erscheint
dies nunmehr klarstellungsbedürftig und wird daher aus-
drücklich im Gesetz geregelt.
Zu Nummer 0b (§ 172 ZPO)
Alle Zustellungen haben in einem anhängigen Anhörungs-
rügenverfahren an den für den Rechtszug bestellten Pro-
zessbevollmächtigten zu erfolgen. Wegen des rechtskraft-
durchbrechenden Charakters der Anhörungsrüge erscheint
dies nunmehr klarstellungsbedürftig und wird daher aus-
drücklich im Gesetz geregelt.
Zu Nummer 0c (§ 310 ZPO)
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Die bishe-
rige Untergliederung des § 307 in zwei Absätze besteht seit
der Neufassung der Vorschrift durch Artikel 9a des Ersten
Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004
(BGBl. I S. 2198) nicht mehr. Die Verweisung in § 310
Abs. 3 auf § 307 ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 1 (§ 321a ZPO)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die

Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzung „oder
eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist“ in
§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG – neu – wird im Gesetzestext
deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass – wie in der Be-
gründung des Regierungsentwurfs dargelegt – neben einer
Änderung der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 FGG auch alle
weiteren in Betracht kommendenÄnderungsmöglichkeiten –
seien sie materiell-rechtlicher (z. B. §§ 1696, 2361 BGB)

Drucksache 15/4061 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

oder verfahrensrechtlicher Art (z. B. §§ 69i, 70i FGG) heran-
zuziehen sind.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Arbeitsgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 8 (§ 78a)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu Nummer 9 (§ 92a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Dem
Bundesarbeitsgericht ist auch im Beschlussverfahren die
Möglichkeit einzuräumen, im Falle einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör den Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Deshalb muss auch Absatz 7 des § 72a
entsprechend anwendbar sein.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 3 (§ 152a)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1a (§ 33)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die neu einzu-
richtenden Senate der Landessozialgerichte für Angelegen-
heiten des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG sowie für Angelegenhei-
ten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entsprechend der Regelung
des § 12 Abs. 5 SGG mit ehrenamtlichen Richtern besetzt
werden.

Zu Nummer 1b (§ 40)
Wegen des für das Bundessozialgericht auf Bundesebene
besonders geregelten Vorschlagsrechts bedarf es zur Klar-
stellung für die Besetzung der Senate für Angelegenheiten
des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG einer besonderen Bestimmung.

Zu Nummer 1c (§ 41)
Durch die Ergänzung des § 41 Abs. 5 SGG wird die Beset-
zung des Großen Senats des Bundessozialgerichts für Ent-
scheidungen in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a
SGG geregelt.

Zu Nummer 3 (§ 178a)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu Artikel 10 (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)

Zu Nummer 2 (§ 133a)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Zu Nummer 4
Der Wortlaut der Vorschrift wird sprachlich an den Wortlaut
der nachfolgenden Vorschrift angepasst.

Zu Nummer 7 Buchstabe d (Anlage 1 Hauptabschnitt 9
– neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 17 (Änderung des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes)

Zu Nummer 4 Buchstabe g (Anlage 1 – Vergütungsver-
zeichnis – Nummer 3516)

Es handelt sich um eine Berichtigung des Änderungsbe-
fehls.

Zu Artikel 20 (Änderung des Gesetzes über Wettbe-
werbsbeschränkungen)

Zu Nummer 2 (§ 71a)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 (Streichung der Wörter
„auch dann“ und „ , wenn die Entscheidung unanfechtbar
ist“) vereinfacht die bisherige Formulierung ohne Sinnände-
rung; sie trägt dem entsprechenden Vorschlag des Bundes-
rates Rechnung. Bei der Einfügung der Angabe „Satz 1“ in
Absatz 2 letzter Satz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4061

Berlin, den 27. Oktober 2004
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Jürgen Gehb
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

x

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