BT-Drucksache 15/2484

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1719- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz - EJG)

Vom 11. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2484
15. Wahlperiode 11. 02. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1719 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates
vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der
Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz – EJG)

A. Problem
Der Beschluss über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämp-
fung der schweren Kriminalität (2002/187/JI) wurde am 28. Februar 2002 vom
Rat der Europäischen Union angenommen und ist mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 6. März 2002 (ABl. EG Nr. L
63 S. 1) in Kraft getreten. Der Beschluss enthält Bestimmungen, aus denen sich
ein Regelungsbedarf für die bestehende innerstaatliche Rechtslage ergibt.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtun-
gen um und enthält Regelungen insbesondere zur Ernennung und Abberufung
des nationalen Mitglieds, der das Mitglied unterstützenden Personen, zur Infor-
mationsübermittlung, zu den nationalen Anlaufstellen, zur gemeinsamen Kon-
trollinstanz und zu haftungsrechtlichen Fragen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/2484 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1719 – mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
,§ 7 Abs. 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.“‘

Berlin, den 11. Februar 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2484

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Michael Grosse-Brömer,
Jerzy Montag und Jörg van Essen

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1719 in seiner 69. Sitzung am 23. Oktober 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss
und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 29. Sitzung
am 11. Februar 2004 beraten und einstimmig beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlage in seiner 33. Sitzung am
12. November 2003 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen
eine Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU bei Zustim-
mung der Fraktion der CDU/CSU im Übrigen beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 40. Sitzung
am 11. Februar 2004 abschließend beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs einschließ-
lich der in der Beschlussempfehlung abgedruckten Maß-
gabe zu empfehlen.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass sie dem Gesetz-
entwurf zustimmen werde, obwohl sie einige der Bedenken
des Bundesrates gegen den Gesetzentwurf teile. Insbeson-
dere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 des Entwurfs
zum Eurojust-Gesetz sei die Beteiligung der Länder unzu-
reichend ausgestaltet. Die Fraktion sehe aber, dass die Bun-
desregierung bereits seit Ende letzten Jahres in Verzug mit
der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen
Union über die Errichtung von Eurojust sei. Eurojust sei als
Ergänzung zu Europol und zum Europäischen Justiziellen
Netz zur wirksamen Bekämpfung schwerer Formen der
Kriminalität, insbesondere soweit sie grenzüberschreiten-
den Charakter aufweise, erforderlich.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erwiderte,
dass sie die vom Bundesrat geäußerten Bedenken genau ge-
prüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend befunden
habe. Hinsichtlich der vom Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz im Schreiben vom 10. Februar 2004 (Ausschuss-

drucksache 68 des Rechtsausschusses) angesprochenen
Zweifelsfälle bat sie die Bundesregierung um Aufklärung.
Die Bundesregierung wies darauf hin, dass der Gesetz-
entwurf, wie in der Begründung ausgeführt, in § 4 Abs. 1
Satz 1 eine Präzisierung des im Eurojust-Beschluss an sich
eingeräumten Ermessens vorsehe. Hinsichtlich der Pflicht
der Strafverfolgungsbehörden, angeforderte Informationen
zu übermitteln, gebe es jedoch die Möglichkeit, die Infor-
mationsweitergabe zu unterbinden. Hierbei handele es sich
um § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfs in Verbindung mit Arti-
kel 8 Nr. i bzw. Nr. ii des Eurojust-Beschlusses. Weiterhin
habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz für § 7
Abs. 1 des Eurojustgesetzes eine stärkere datenschutzrecht-
liche Konturierung für die so genannten Arbeitsdateien an-
geregt. Hierzu habe die Bundesregierung zuletzt eingehend
im Berichterstattergespräch ausgeführt, dass die daten-
schutzrechtlichen Standards selbstverständlich zur Anwen-
dung kommen, und gehe davon auch in der Gesetzesbegrün-
dung sowie ihrer Gegenäußerung aus. Vor dem Hintergrund
des subsidiär immer geltenden Bundesdatenschutzgesetzes
sei hier jedoch für die konkrete Fallgestaltung eine klarstel-
lende Regelung vorgesehen.
Die Fraktionen der SPD und FDP sahen vor dem Hinter-
grund der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die Maßgabe
und den Äußerungen der Bundesregierung keine weiteren
Bedenken gegen den Gesetzentwurf.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 15/1719 ver-
wiesen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass in den Fällen des § 3
Satz 4 des Gesetzentwurfs neben der zuständigen polizei-
lichen Zentralstelle auch eine Unterrichtung der zuständigen
Staatsanwaltschaft erfolgen soll, soweit diese bekannt ist.
Bei der Anfügung von Satz 5 an § 7 Abs. 1 Satz 4 des
Gesetzentwurfs handelt es sich um eine Klarstellung dahin
gehend, dass die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1
Satz 1 zu treffenden Regelungen den datenschutzrechtlichen
Standards genügen müssen.

Berlin, den 11. Februar 2004
Joachim Stünker
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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