BT-Drucksache 15/1730

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/813- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Wolfgang Bosbach, Veronika Bellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/540- Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung zügig erfüllen

Vom 15. Oktober 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1730
15. Wahlperiode 15. 10. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann
Bachmaier, Sabine Bätzing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Volker Beck
(Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/813 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer
Gesetze

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Wolfgang Bosbach,
Veronika Bellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/540 –

Verpflichtung aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung
zügig erfüllen

A. Problem
Zu Buchstabe a
Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Juni 2002 auf der Grundlage der
Artikel 29, 31 Buchstabe e und Artikel 34 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags
über die Europäische Union den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung
angenommen (ABl. EG Nr. L 164 S. 3). Der Rahmenbeschluss ist Teil eines
umfassenden – durch die Ereignisse des 11. September 2001 intensivierten –
Vorgehens der Europäischen Union gegen den Terrorismus. Der Rahmenbe-
schluss enthält unter anderem eine Definition der terroristischen Straftaten und
terroristischen Vereinigungen. Ferner legt er für bestimmte Delikte Strafsank-
tionen fest. Die Regelungen des deutschen Strafrechts entsprechen diesen Er-
fordernissen nicht in vollem Umfang. Der Rahmenbeschluss ist nach seinem
Artikel 11 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2002 in innerstaatliches Recht umzu-
setzen.
Zu Buchstabe b
Nach dem Antrag stellt Terrorismus einen der schwersten Verstöße gegen die
universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und

Drucksache 15/1730 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Solidarität, der Achtung der Menschenwürde und der Grundfreiheiten so-
wie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dar. Er ist eine Bedrohung für die
Demokratie, die freie Ausübung der Menschenrechte sowie die wirtschaftliche
und gesellschaftliche Entwicklung. Darum hat der Rat der Europäischen Union
die Mitgliedstaaten in seinem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2002, L 164/3) unmissver-
ständlich aufgefordert, ihr strafrechtliches Instrumentarium an die Herausforde-
rungen des internationalen Terrorismus anzupassen, die erforderlichen Maß-
nahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2002 zu treffen und bis zu diesem
Zeitpunkt den Wortlaut der entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften an den
Rat und die Kommission zu übermitteln. Diesen Verpflichtungen ist die
Bundesregierung trotz Ablauf der gesetzten Frist bislang nicht nachgekommen.
Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses sollen u. a. auch Angriffe auf die kör-
perliche Unversehrtheit einer Person sowie weitere schlimme Akte des Terrors
als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit dem Ziel begangen
werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder öf-
fentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem
Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer inter-
nationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Artikel 5
des Rahmenbeschlusses verlangt eine angemessene und abschreckende Sank-
tionierung terroristischer Straftaten. Das bundesdeutsche strafrechtliche Instru-
mentarium, namentlich § 129a Strafgesetzbuch (StGB), erfüllt diese Anforde-
rungen nicht. Die von der Regierungskoalition mit der Neufassung des § 129a
StGB vorgenommene weitgehende Entkriminalisierung der Werbung für terro-
ristische Vereinigungen durch Beschränkung der Strafbarkeit auf die reine Mit-
glieder- und Unterstützerwerbung geht sogar in die entgegengesetzte Richtung
und führt dazu, dass geistige Brandstifter ungeschoren davonkommen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
In dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, das Strafgesetzbuch (StGB) zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses in das deutsche Recht zu ändern. Der
Straftatenkatalog des § 129a StGB ist anzupassen und teilweise zu erweitern.
Zum Teil bedürfen auch die Strafdrohungen der Anpassung. § 120 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist zu erweitern. Die
Strafprozessordnung (StPO) ist anzupassen.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und der FDP
Zu Buchstabe b
Im Antrag auf der Drucksache 15/540 wird die Bundesregierung aufgefordert,
ihre aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismus-
bekämpfung erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, das hiernach notwen-
dige strafrechtliche Instrumentarium zügig zu schaffen und dem Rat und der
Kommission den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften mitzuteilen. Insbe-
sondere sollte § 129a StGB so umgestaltet werden, dass künftig auch Angriffe
auf die körperliche Unversehrtheit einer Person als terroristische Straftaten ein-
gestuft werden. Der Strafrahmen des § 129a StGB ist den Anforderungen von
Artikel 5 des Rahmenbeschlusses anzupassen und so für eine angemessene und
abschreckende Sanktionierung terroristischer Straftaten zu sorgen. Schließlich
ist der selbst vorgenommenen weitgehenden Entkriminalisierung der Werbung
für terroristische Vereinigungen ein Ende zu setzen und in dieser Hinsicht die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1730

alte Fassung des § 129a StGB wiederherzustellen, die sämtliche Handlungen
mit werbend auffordernder Tendenz erfasste, die auf die Stärkung oder die
Unterstützung einer bestimmten Vereinigung angelegt sind.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme des Antrags.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/1730 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/813 – mit folgenden Maßgaben, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische

Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche

Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3,
des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314
oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des
§ 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1
bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1
bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder
§ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder
nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisati-
on zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art
ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine inter-
nationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf

gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzu-
drohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.“

2. Folgender neue Artikel 4 wird eingefügt:
Artikel 4

Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zu-

letzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255, 305a, 306 bis

306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1730

§§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a,
316b Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches“

3. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.
b) den Antrag – Drucksache 15/ 540 – abzulehnen.

Berlin, den 15. Oktober 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Drucksache 15/1730 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Dr. Norbert Röttgen, Hans-Christian
Ströbele, Jörg van Essen

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 15/813 in seiner 41. Sitzung vom 11. April 2003
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innen-
ausschuss und dem Ausschuss für Menschenrechte und
Humanitäre Hilfe überwiesen. Der Antrag auf der Druck-
sache 15/540 wurde in der 41. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 11. April 2003 beraten und zur federführenden
Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem
Auswärtigen Ausschuss, dem Innenausschuss, dem Aus-
schuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe und dem
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
überwiesen.

II. Stellungnahmen dermitberatenden Ausschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage 15/540 in sei-
ner 23. Sitzung am 24. September 2003 beraten und emp-
fiehlt die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 20. Sitzung
vom 15. Oktober 2003 beraten. Er hat hinsichtlich der
Drucksache 15/813 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der FDP beschlossen, die An-
nahme zu empfehlen. Zur Drucksache 15/540 hat er mit den
Stimmen der Fraktion SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion CDU/CSU be-
schlossen, die Ablehnung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe hat die Vorlage 15/813 in seiner 20. Sitzung am
2. Juli 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen,
die Annahme zu empfehlen. Er hat die Vorlage 15/540 in
seiner 15. Sitzung am 21. Mai 2003 beraten und empfiehlt
die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
DerAusschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage 15/540 in seiner 21. Sitzung am 4. Juni
2003 beraten und empfiehlt die Ablehnung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat in seiner 21. Sitzung vom 4. Juni
2003 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der fol-
gende Sachverständige teilgenommen haben:
1. Dr. Dietrich Beyer Richter am Bundesgerichts-

hof, Karlsruhe
2. Dr. Eckhart von Bubnoff Richter am Bundesgerichts-

hof i. R., Nußloch

3. Wolfgang Greth Leitender Oberstaatsanwalt,
Generalstaatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main

4. Dr. Eberhardt Kempf Rechtsanwalt, Frankfurt am
Main

5. Albrecht Mentz Richter amOberlandesgericht
i. R., Wentorf bei Hamburg

6. Helmut Meier-Staude Oberstaatsanwalt, Staats-
anwaltschaft bei dem
Bayerischen Obersten
Landesgericht München

7. Volkhard Wache Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof, Karlsruhe

8. Prof. Dr. Gerhard Werle Humboldt-Universität zu
Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 21. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 28. Sitzung
am 15. Oktober 2003 abschließend beraten. In der Schluss-
abstimmung hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf der Druck-
sache 15/813 in der Fassung der oben stehenden Maßgabe
anzunehmen. Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf der Drucksache
15/540 abzulehnen.
Die Fraktion der SPD erläuterte, der Gesetzentwurf mit
der Maßgabe nehme die Bedenken auf, die sich in der An-
hörung der Sachverständigen widergespiegelt hätten. Es
seien nunmehr eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegrif-
fen der entsprechenden Terminologie des StGB angepasst
worden, so dass insgesamt eine stringente, praktikable und
handhabbare Regelung gefunden worden sei, um die
Lücken in der Bekämpfung des Terrorismus zu schließen.
Zwar sei das Werben und Anwerben weiterhin unberück-
sichtigt geblieben, jedoch habe sich in der Anhörung der
Sachverständigen gezeigt, dass diese Handlungen nicht pra-
xisrelevant seien.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob ergän-
zend hervor, dass die Anhörung der Sachverständigen
außerordentlich fruchtbar gewesen sei, da sich die Sachver-
ständigen, unabhängig ihrer Benennung, sowohl positiv als
auch kritisch zum Gesetzentwurf geäußert hätten und die er-
hobenen Kritikpunkte nunmehr aufgenommen worden
seien.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, die Anhörung der
Sachverständigen sei zwar ergiebig, nicht aber fruchtbar ge-
wesen. Sie hätte sich lohnen können, der Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1730

stelle jedoch ihr gegenüber eine bedauerliche Diskrepanz
dar. Eine leichte Verbesserung sei allenfalls in der Anpas-
sung an die bisherige Terminologie des StGB zu sehen, aber
auch hier gebe es Abweichungen, die so nicht hinnehmbar
seien. So sei beispielsweise die Anlehnung an den Nöti-
gungstatbestand nur unvollkommen erfolgt und durch die
Einführung des „schweren körperlichen oder seelischen
Schadens“ eine neue Kategorie geschaffen worden, die der
Terminologie des StGB nicht entspräche. In Übereinstim-
mung mit der Mehrzahl der Sachverständigen sei ebenfalls
zu kritisieren, dass die kriminologische Schwelle weiterhin
erst bei § 226 StGB und nicht schon darunter ansetze. Wei-
terhin sei es bedauerlich, dass neben der Entkriminalisie-
rung des Werbens in weiten Bereichen zusätzliche Hürden
in der Strafverfolgung aufgenommen worden seien, die letzt-
lich statt einer Verbesserung, die Erschwerung der Bekämp-
fung des Terrorismus zur Folge hätten.
Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, die dringend
nötigen Nachbesserungen des Gesetzentwurfs seien nur un-
zureichend umgesetzt worden. Insbesondere die zuvor hef-
tig und berechtigt kritisierten unbestimmten Rechtsbegriffe
seien lediglich durch andere ersetzt worden. Eine Verbesse-
rung sei jedenfalls in dieser Hinsicht nicht erfolgt. Zu kriti-
sieren sei ebenfalls die Herausnahme der gemeingefährli-
chen Taten aus dem Straftatenkatalog. Bedenklich sei hier-
bei, dass die Bundesregierung einen erheblichen Gestal-
tungsspielraum ungenutzt lasse.
Hinsichtlich des Antrags der Unionsfraktion hob sie hervor,
dass eine Strafbewährung des traditionell zu verstehenden
Werbens zu keiner Verbesserung in der Bekämpfung des
Terrorismus führe, da danach bereits kleinste Handlungen

mit einer strafrechtlichen Härte zu verfolgen wären, die
nicht angemessen wäre. Aus diesem Grunde könne auch
diesem Antrag nicht zugestimmt werden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 15/813, S. 5 ff.
verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 1
Die Formulierung von § 129a Abs. 2 Nr. 1 (neu) ist an die
Terminologie des Völkerstrafgesetzbuches angepasst wor-
den.
Durch die Einfügung der Formulierung „bestimmt ist“ in
§ 129a StGB Abs. 2 a. E. StGB wird der subjektive Tatbe-
stand besser an die Terminologie des StGB angepasst
(direkter Vorsatz; siehe die Eggesin-Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs, BGHSt 46, 238).
In diesem Zusammenhang werden auch die einzelnen Ele-
mente, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, ebenfalls an
den Sprachgebrauch des StGB angeglichen.

Zu Artikel 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neu-
konzeption des § 129a Abs. 1 und 2 StGB.

Berlin, den 15. Oktober 2003
Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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