BT-Drucksache 15/1288

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/457 Nr. 2.2- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit KOM (2002) 443 endg.; Ratsdok. 12138/02

Vom 27. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1288
15. Wahlperiode 27. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/457 Nr. 2.2 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Verbraucherkredit
KOM (2002) 443 endg.; Ratsdok. 12138/02

A. Problem
Mit der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit, die 1990 und 1998
geändert wurde, konnte auf Gemeinschaftsebene ein Rechtsrahmen für Ver-
braucherkredite gesetzt werden. Damit sollte ein Beitrag zur Schaffung eines
gemeinsamen Marktes für das Kreditwesen geleistet und eine gemeinschaft-
liche Mindestregelung zum Schutz des Verbrauchers festgeschrieben werden.
1995 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie
vorgelegt und im Anschluss daran eine breit angelegte Anhörung der betroffe-
nen Kreise durchgeführt. 1996 hat sie einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 90/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG hinsichtlich
des effektiven Jahreszinses vorgelegt. Zum Bericht aus dem Jahr 1995 hat die
Kommission 1997 einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen und
Stellungnahmen vorgelegt.
Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Vergabe von Krediten an natürliche Personen im
Allgemeinen und an Verbraucher im Besonderen sehr unterschiedlich sind. Die
Richtlinie 87/102/EWG entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten des
Marktes für Verbraucherkredite, so dass sich eine Überarbeitung der Richtlinie
aufdrängt.
Deshalb hat die Kommission eine Reihe von Studien zu verschiedenen spezifi-
schen Themen erstellen lassen und sämtliche nationalen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie einer eingehenden vergleichenden Analyse unterzo-
gen.
Mehrere Mitgliedstaaten haben inzwischen mitgeteilt, dass sie ebenfalls eine
Überarbeitung ihrer nationalen Rechtsvorschriften planen. Der vorliegende
Richtlinienvorschlag bietet der Kommission die Gelegenheit, diese Reformen
zu antizipieren und sie in einen harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Rah-
men zu integrieren.

Drucksache 15/1288 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
In Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksache 15/457
Nr. 2.2 – Annahme einer Entschließung und Abgabe eines Votums gegenüber
der Bundesregierung, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der in der
Richtlinie vorgesehene Maximalharmonisierungsansatz im Hinblick auf die
Stärkung des Verbraucherschutzes abzulehnen ist. Stattdessen sollte es sich bei
der Richtlinie um Mindeststandards handeln. Nur so wird das Ziel der Stärkung
der Verbraucherrechte erreicht, da günstigere national Regelungen möglich
sind. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist zu überarbeiten. Das grund-
sätzliche Ausklammern einiger Arten von Kredit- und Sicherungsverträgen aus
dem Geltungsbereich der Richtlinie ist zu überprüfen, wenn es sich bei der
Richtlinie statt um eine Maximalharmonisierung um Mindeststandards handelt.
Unabhängig vom Harmonisierungsgrad sollten aber Ausnahmen für bestimmte
andere Bereiche vorgesehen werden.
Gegen das vorgesehene Schuldnerregister gibt es im Hinblick auf Datenschutz,
Eignung, Praktikabilität und die Notwendigkeit staatlicher Aufsicht Bedenken.
Der Richtlinienvorschlag birgt in einzelnen Bestimmungen die Gefahr einer
Abkehr vom Prinzip der Selbstverantwortung des Verbrauchers. Auch hinsicht-
lich der vorgesehenen Regelungen der verantwortungsvollen Kreditvergabe er-
geben sich Bedenken. Eine unnötige Bürokratisierung der Kreditvergabe mit
der möglichen Folge einer Kostensteigerung gerade für einkommensschwache
Kreise kann die Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme erschweren, wenn
nicht gar verhindern. Der Umfang des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird
vertieft zu diskutieren sein.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1288

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksache 15/457
Nr. 2.2 – folgende Entschließung anzunehmen:

Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Der Deutsche Bundestag begrüßt das Anliegen der Kommission, der zuneh-
menden Verbraucherverschuldung in Europa entgegenzuwirken und die Vor-
aussetzungen für einen transparenten, grenzüberschreitenden Markt zu schaf-
fen, der ein Verbraucherschutzniveau bietet, bei dem Kreditangebote unter den
bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie für Darlehensnehmer verhandelt
werden können.
Er hält verschiedene Elemente des Vorschlags grundsätzlich für geeignet, die-
sem Anliegen Rechnung zu tragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau her-
zustellen. Die Neudefinition des Anwendungsbereichs der Richtlinie, die An-
passung an neue Finanzinstrumente, die Einführung des Grundsatzes der ver-
antwortlichen Kreditvergabe, die Ausdehnung der Informations- und Bera-
tungspflichten sowie die Einbeziehung von Personalsicherheiten, insbesondere
die Erstreckung der Vorschriften auf Bürgschaft und Garantie erscheinen
grundsätzlich zielführend.
Der Richtlinienvorschlag stößt jedoch in einigen Punkten auf Bedenken und
bedarf der Überarbeitung:
Der in der Richtlinie vorgesehene Maximalharmonisierungsansatz, der einzel-
staatliche Regelungen durchweg ausschließt, ist im Hinblick auf die Stärkung
des Verbraucherschutzes abzulehnen. Stattdessen sollte es sich bei der Richt-
linie um Mindeststandards handeln. Nur so wird das Ziel der Stärkung der
Verbraucherrechte erreicht, da günstigere national Regelungen möglich sind.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist zu überarbeiten. Das grundsätzliche
Ausklammern einiger Arten von Kredit- und Sicherungsverträgen aus dem Gel-
tungsbereich der Richtlinie ist zu überprüfen, wenn es sich bei der Richtlinie
statt um eine Maximalharmonisierung um Mindeststandards handelt. Unabhän-
gig vom Harmonisierungsgrad sollten aber Ausnahmen für bestimmte andere
Bereiche vorgesehen werden (vgl. im Einzelnen zu Artikel 3).
Gegen das vorgesehene Schuldnerregister gibt es im Hinblick auf Datenschutz,
Eignung, Praktikabilität und die Notwendigkeit staatlicher Aufsicht Bedenken.
Der Richtlinienvorschlag birgt in einzelnen Bestimmungen die Gefahr einer
Abkehr vom Prinzip der Selbstverantwortung des Verbrauchers. Auch hinsicht-
lich der vorgesehenen Regelungen der verantwortungsvollen Kreditvergabe er-
geben sich Bedenken. Eine unnötige Bürokratisierung der Kreditvergabe mit
der möglichen Folge einer Kostensteigerung gerade für einkommensschwache
Kreise kann die Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme erschweren, wenn
nicht gar verhindern. Der Umfang des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird
vertieft zu diskutieren sein.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, im weiteren
Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens in den Gremien der EU insbesondere auf
folgende Änderungen hinzuwirken:

Zu Artikel 3
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken,
dass der Anwendungsbereich der Richtlinie neu definiert wird.

Drucksache 15/1288 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Kommt es zu einer Maximalharmonisierung muss nachhaltig darauf hingewirkt
werden, dass alle grundpfandrechtlich gesicherten Kredite aus dem Anwen-
dungsbereich der Richtlinie herausgenommen werden. Für den Fall, dass es
nicht zu der in Artikel 30 vorgesehenen Maximalharmonisierung kommt, muss
aus deutscher Sicht geprüft werden, ob die Ausnahme bestimmter grundpfand-
rechtlich gesicherter Kredite aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie in
Nummer 2 Buchstabe a unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes
wirklich sachgerecht ist. Unabhängig vom Grad der Harmonisierung sollten
weitere Ausnahmen vorgesehen werden:
l notariell oder gerichtlich beurkundete Verträge; andernfalls fielen auch ge-

richtliche Vergleiche mit Stundungsvereinbarungen unter die Richtlinie und
könnten praktisch kaum noch vereinbart werden.

l Überziehungskredite; die Möglichkeit, dadurch kurzfristig Geld zu beschaf-
fen, liegt gerade im Interesse des Verbrauchers. Zudem besteht die Gefahr,
dass gewöhnlich vom Girokonto bezahlte Beträge – z. B. für Miete – nicht
bezahlt werden, was zu erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen
Konsequenzen für den Verbraucher führen könnte.

l Unentgeltliche, also zins- und gebührenfreie Kredite; hier besteht kein
Schutzbedürfnis für den mündigen Verbraucher, denn er kann seine Pflich-
ten aus diesem Vertrag problemlos einschätzen. Eine Aufnahme dieser Ver-
träge in den Anwendungsbereich der Richtlinie bedeutete einen erhöhten
Verwaltungsaufwand und der kostete Geld – im Zweifel das des Verbrau-
chers.

l Das Gleiche gilt für Kleinkredite bis zu einer Kreditsumme von 400 Euro,
die deshalb ebenfalls nicht unter die Richtlinie fallen sollten.

l Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob Pfandleihverträge aus dem
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollten, weil die
Risiken und finanziellen Konsequenzen der Pfandleihe überschaubar und
kalkulierbar sind.

Zu Artikel 5
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu überprüfen, ob
das vorgesehene absolute Verbot von Haustürkreditgeschäften im Hinblick auf
den Direktvertrieb von Waren, bei dem Zahlungserleichterungen gewährt wer-
den, und im Hinblick auf den bereits existierenden Schutz durch die geltende
Haustürwiderrufsrichtlinie tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Warum
für Kreditgeschäfte hier ein absoluter Ausschluss solcher Rechtsgeschäfte vor-
gesehen wird, bedarf der näheren Diskussion.

Zu Artikel 6
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Beratungen
des Richtlinienvorschlags darauf hinzuwirken, dass die Vorschrift klarer gefasst
und so überarbeitet wird, dass der Eigenverantwortlichkeit des Verbrauchers
angemessen Rechnung getragen wird.
In Absatz 2 ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die vom Kredit-
geber zu erteilenden Auskünfte hinreichend deutlich zu bezeichnen. Bei der
Ausgestaltung der in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie geregelten Unterrichtungs-
und Beratungspflichten des Kreditgebers und Kreditvermittlers muss der
Eigenverantwortlichkeit des durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers angemessen Rechnung getragen werden. Die Entscheidung, wel-
cher Kredittyp für ihn am besten geeignet ist, muss dem Verbraucher selbst ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1288

bleiben. Der Kreditgeber oder Kreditvermittler kann insoweit nur beraten, nicht
aber den am besten geeigneten Kredit festlegen.

Zu Artikel 8
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Beratungen
mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass ein solches Register möglichst nicht
vorgesehen wird. Jedenfalls sollte es erst eingefügt werden, wenn die Inhalte
der zentralen Datenbank genau definiert und datenschutzrechtlich geprüft sind.
Artikel 8 sieht eine zentrale Datenbank vor, in die zwingend alle Zahlungsstö-
rungen von Verbrauchern und Garanten einzutragen sind. Diese Regelungen
stoßen auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Gleichzeitig ist unklar,
wie die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und gegebenenfalls Löschung
der eingemeldeten und abgefragten Daten sichergestellt oder kontrolliert wer-
den könnte. Es bedürfte deshalb effektiver Schutzmechanismen gegen fehler-
hafte Eintragungen. Die bloße strenge Zweckbegrenzung dieser Daten reicht
nicht. Nötig wären wirkungsvolle Korrektur und Schadensersatzansprüche.
Zahlungspflichtverletzungen dürften nur gespeichert werden, wenn sie durch
rechtskräftiges Urteil verbindlich festgestellt wurden.

Zu Artikel 9
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tra-
gen, dass eine unnötige Bürokratisierung bei der Kreditvergabe vermieden wird
und dem Kreditgeber keine unzumutbaren Erkundigungs- und Kontrollpflich-
ten auferlegt werden.
Diese zentrale Vorschrift des Artikels 9 der Richtlinie ist im Interesse des Ver-
braucherschutzes vom Grundsatz her zu befürworten, wenn die Ursache der
Überschuldung zahlreicher privater Haushalte berücksichtigt wird. Das Bedürf-
nis nach mehr Transparenz und Sicherheit könnte jedoch dazu führen, dass die
Banken ihre Kriterien für die Kreditvergabe verschärfen und etwaige höhere
Kosten an den Verbraucher weitergeben, was sich gerade für einkommens-
schwache Kreise nachteilig auswirken kann. Auch ist eine unnötige Bürokrati-
sierung der Kreditvergabe zu befürchten, die vermieden werden muss.
Unklare Begrifflichkeiten wie „Ausnutzung aller zu Gebote stehenden Mittel“
und „vernünftiger Weise in der Lage sein werde“ sollen nicht verwendet wer-
den. Die anzuwendenden Mittel müssen in der Richtlinie ausdrücklich geregelt
werden.

Zu Artikel 10
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken,
dass die nach der bestehenden Richtlinie geltende Schriftform für Kreditver-
träge auch in den Richtlinienvorschlag aufgenommen wird. Die Beweis- und
Warnfunktion ist für den Verbraucher von besonderer Bedeutung. Eine Klar-
stellung, dass bei Beibehaltung des Schriftformerfordernisses dieses auch die
elektronische Form mit elektronischer Signatur umfasst, wird begrüßt.

Zu Artikel 11
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, auf eine Regelung
im Richtlinienvorschlag hinzuwirken, nach der der Verbraucher bei Widerruf
eines Kredites nachweisen kann, dass der Marktzins unter dem Vertragszins
liegt und er für die Zeit, in der er den Kredit in Anspruch genommen hat, auch
nur den Marktzins zahlen muss. Nach dem Vorschlag der Kommission muss

Drucksache 15/1288 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Verbraucher in dieser Zeit diejenigen Zinsen zahlen, die auf der Grundlage
des vereinbarten effektiven Jahreszinses berechnet werden.

Zu Artikel 14
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken,
dass die Regelungen über den Sollzins mit den Pflichten der Banken zur Ka-
pitaldeckung vereinbar sind. Dies gilt zum einen für die Refinanzierung am
Geld- und Kapitalmarkt, die der Zinsanpassung zu Grunde liegt, zum anderen
für die Eigenkapitalvorschriften Basel II, die Kreditinstituten auferlegen, bei
der Vergabe von Krediten in stärkerem Maße als bisher die Werthaltigkeit der
Sicherheit und das spezielle Ausfallrisiko beim jeweiligen Kunden zu berück-
sichtigen.

Zu Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken,
dass die Regelung im Richtlinienentwurf zur Vorfälligkeitsklausel den Interes-
sen der Verbraucher angepasst wird.

Zu Artikel 24
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Beratungen
darauf hinzuwirken, dass die vorgesehenen Regelungen über die Fälligstellung
eines Kredits dem in Deutschland bestehenden höheren Verbraucherschutzni-
veau angepasst werden. Nach dem Vorschlag soll ein Kredit bereits nach er-
folgloser Mahnung und Fristsetzung fällig gestellt werden können, wenn der
Kreditnehmer mit einem Teil einer einzigen Rate im Verzug ist. Nach § 498
BGB beispielsweise kann ein Teilzahlungsdarlehen erst dann fällig gestellt
werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgen-
den Teilzahlungen ganz oder teilweise mit mindestens 10 Prozent, bei Laufzei-
ten über drei Jahren mit 5 Prozent des Nennwerts im Verzug ist und eine zwei-
wöchige Frist erfolglos verstrichen ist.

Zu Artikel 30
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Beratungen
darauf hinzuwirken, dass es nicht zu der in Artikel 30 des Richtlinienentwurfs
vorgesehenen Maximalharmonisierung kommt. Erstrebenswert ist eine Min-
destharmonisierung auf möglichst hohem Niveau. Wenn auf die Maximalhar-
monisierung nicht insgesamt verzichtet werden kann, sollte sie allenfalls bei
einzelnen Vorschriften vorgesehen werden.
Jede Fortentwicklung des Verbraucherschutzes auf nationaler Ebene würde
durch eineMaximalharmonisierung unterbunden. Die unterschiedlichen Rechts-
ordnungen der Mitgliedstaaten erfordern unterschiedliche Schutzmaßnahmen.

Verbundene Geschäfte
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei den Beratungen
darauf hinzuwirken, dass ein wirksamer Verbraucherschutz auch bei verbunde-
nen Geschäften gewährleistet wird. Die Richtlinie enthält keine Regelungen
über verbundene Geschäfte, die den europäischen Verbrauchern einen der deut-
schen Rechtslage entsprechenden Schutz sichert. Wenn zwischen dem Kredit-
vertrag und dem Vertrag, der damit finanziert wird, eine wirtschaftliche Einheit
besteht, ist der Verbraucher an diesen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er
den Kreditvertrag widerruft. Ansonsten liefe der Verbraucherschutz ins Leere,
weil der Verbraucher nach Widerruf des Vertrages für eine andere Finanzierung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1288

sorgen müsste. Der Vorschlag der Kommission sieht abgesehen von der
Ausnahme, dass die Bereitstellung der Ware im Kreditvertrag geregelt ist, den
Kreditvertrag und den Kaufvertrag, zu dessen Finanzierung der Kreditvertrag
abgeschlossen ist, als rechtlich getrennte Verträge an. Das dürfte den mit der
Einführung des Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers weit-
gehend entwerten. Eine Anpassung des europäischen Rechts an das deutsche
Schutzniveau bei verbundenen Geschäften erscheint geboten.

Zu Artikel 34
Der Deutsche Bundestag hat Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Rückwir-
kung und bittet die Bundesregierung auf sachgerechte, den Verbraucher nicht
belastende Regelungen hinzuwirken.

Berlin, den 25. Juni 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Drucksache 15/1288 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dirk Manzewski, Michael Grosse-
Brömer, Jerzy Montag, Sibylle Laurischk

I. Zum Beratungsverfahren
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ver-
braucherkredit – KOM (2002) 443 endg.; Ratsdok. 12138/
02 (Anlage) – wurde mit Überweisungsdrucksache 15/457
Nr. 2.2 vom 18. Februar 2003 gemäß § 93 Abs. 1 der Ge-
schäftsordnung dem Rechtsausschuss zur federführenden
Beratung sowie dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 21. Sitzung
vom 25. Juni 2003 beraten und zur Kenntnis genommen und
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Entschlie-
ßungsantrag anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 16. Sitzung vom
25. Juni 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die
Annahme unter Berücksichtigung des Entschließungsan-
trags zu empfehlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung vom

25. Juni 2003 beraten und einstimmig beschlossen, Kennt-
nisnahme zu empfehlen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 17. Sitzung
vom 7. Mai 2003 behandelt und zur weiteren Beratung an
seinen Unterausschuss Europarecht überwiesen. Dort wurde
die Vorlage in der 3. Sitzung am 9. Mai 2003 beraten. In sei-
ner 23. Sitzung vom 25. Juni 2003 hat der Rechtsausschuss
das Dokument – KOM (2002) 443 endg.; Ratsdok. 12138/
02 (Anlage) – abschließend beraten. Die Fraktionen SPD,
CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP legten hierzu
einen gemeinsamen Entschließungsantrag vor (siehe Be-
schlussempfehlung).
Im Ausschuss wurde vorgetragen, dass die Grundlage eine
Verbraucherkreditrichtlinie sei, die es sich zum Ziel ge-
macht habe, der steigenden Verschuldung der EU-Bürger
entgegenzuwirken. Als Vorschläge hierfür nenne man u. a.
die Maximalharmonisierung, die Einrichtung einer zentra-
len Datenbank und weitreichende Informationspflichten.
Fraktionsübergreifend seien Bedenken zu einzelnen Punk-
ten dieser Richtlinie in Form eines gemeinsamen Entschlie-
ßungsantrags formuliert worden.
Der Ausschuss beschloss einstimmig dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, in Kenntnis der Unterrichtung durch
die Bundesregierung – Drucksache 15/457 Nr. 2.2 – die in
der Beschlussempfehlung wiedergegebene Entschließung
anzunehmen.

Berlin, den 25. Juni 2003
Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1288

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1288

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 11.9.2002
KOM(2002) 443 endgültig

2002/0222 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit

(von der Kommission vorgelegt)

Drucksache 15/1288 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

1 ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.1 Entwicklung

Mit der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit1, die 1990 und 19982 geändert
wurde, konnte auf Gemeinschaftsebene ein Rechtsrahmen für Verbraucherkredite gesetzt
werden. Damit sollte ein Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für das
Kreditwesen geleistet und eine gemeinschaftliche Mindestregelung zum Schutz des
Verbrauchers festgeschrieben werden.

1995 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie3 vorgelegt und
im Anschluss daran eine breit angelegte Anhörung der betroffenen Kreise durchgeführt. 1996
hat sie einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG zur Änderung der
Richtlinie 87/102/EWG hinsichtlich des effektiven Jahreszinses vorgelegt4. Zum Bericht aus
dem Jahr 1995 hat die Kommission 1997 einen zusammenfassenden Bericht über die
Reaktionen und Stellungnahmen5 vorgelegt.

Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und
an Verbraucher im Besonderen sehr unterschiedlich sind. Die Richtlinie 87/102/EWG
entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten des Marktes für Verbraucherkredite, so
dass sich eine Überarbeitung der Richtlinie aufdrängt6.

Deshalb hat die Kommission eine Reihe von Studien zu verschiedenen spezifischen Themen7

erstellen lassen und sämtliche nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
einer eingehenden vergleichenden Analyse unterzogen.

1 Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

2 Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22.2.1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit,
ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14-18, geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16.2.1998, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17-23.

3 Europäische Kommission, Bericht über die Anwendung der Richtlinien 87/102/EWG, KOM (95) 117
endg. vom 11.05.95.

4 Europäische Kommission, Bericht über die Anwendung der Richtlinien 90/88/EWG, KOM (96) 79
endg. vom 12.04.96.

5 Europäische Kommission, Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen,
KOM (97) 465 endg. vom 24.09.97.

6 Mitteilung der Kommission „Finanzdienstleistungen: Das Vertrauen der Verbraucher stärken",
Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch „Finanzdienstleistungen: Wahrung der
Verbraucherinteressen", KOM (97) 309 endg.

7 LEA, M.J., WELTER, R., DÜBEL, A., „Study on the mortgage credit in the European Economic Area.
Structure of the sector and application of the rules in the directives 87/102 and 90/88“. Schlussbericht
zum Vertrag gemäß Ausschreibung Nr.° XXIV/96/U6/21 SECKELMANN, R., „Methods of
calculation, in the European Economic Area, of the annual percentage rate of charge“, Schlussbericht
31.10.1995, Vertrag Nr. AO 2600/94/00101 REIFNER, U., ‘Harmonisation of cost elements of the
annual percentage rate of charge, APR’, Hamburg 1998, Vertrag Nr.° AO-2600/97/000169. DOMONT-
NAERT, F., und LACOSTE, A.-C., „Etude sur le problème de l'usure dans certains états membres de
l'espace économique européen“, Louvain-la-Neuve 1997, Vertrag Nr.° AO-2600/96/000260;
DOMONT-NAERT, F., und DEJEMEPPE, P, „Etude sur le rôle et les activités des intermédiaires de

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1288

Mehrere Mitgliedstaaten haben inzwischen mitgeteilt, dass sie ebenfalls eine Überarbeitung
ihrer nationalen Rechtsvorschriften planen. Der vorliegende Richtlinienvorschlag bietet der
Kommission die Gelegenheit, diese Reformen zu antizipieren und sie in einen harmonisierten
gemeinschaftsrechtlichen Rahmen zu integrieren.

Die zuständigen Dienststellen der Kommission haben am 8. Juni 2001 ein Diskussionspapier
vorgelegt, in denen sechs Orientierungslinien für die geplante Reform der Richtlinie
87/102/EWG erläutert werden. Anfang Juli 2001 sind die Vertreter der Mitgliedstaten sowie
der Industrie und der Verbraucher angehört worden. Der Text díeses Richtlinienvorschlags
spiegelt diese Anhörung wider.

1.2 Allgemeine Bewertung

Generell ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Begriff „Verbraucherkredit“ seit der Zeit,
als die derzeit geltenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet wurden, einen tiefgreifenden
Bedeutungswandel erfahren hat. In den Sechziger- und Siebzigerjahren gab es noch eine
„cash society“, eine „Barzahlungsgesellschaft“, in der Kredite eine relativ geringe Rolle
spielten und für die im Wesentlichen zwei Produkte kennzeichnend waren, nämlich der
„Ratenkauf“ oder „Mietkauf“ zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen und das
klassische Darlehen in Form des persönlichen Darlehens. Heute werden den Verbrauchern
Kredite in Form vieler verschiedener Finanzinstrumente angeboten, die aus dem
Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken sind. Etwa 50 bis 65 %8 der Verbraucher verfügen
derzeit über einen Verbraucherkredit, mit dem sie beispielsweise den Kauf eines Autos oder
anderer Waren oder Dienstleistungen finanzieren, und 30 % der Verbraucher haben die
Möglichkeit, ihr Konto zu überziehen. Diese letztere Form des Kredits wurde in den
Siebzigerjahren gar nicht zu Konsumzwecken genutzt.

Gesamtwirtschaftlich gesehen beläuft sich der Gesamtbetrag der in den 15 Mitgliedstaaten der
Europäischen Union laufenden Kredite auf über 500 Milliarden €, was einem Prozentsatz von
über 7 % des BIP entspricht. Die jährliche Wachstumsrate liegt insgesamt um 7 %9.

Wenngleich Kredite das wirtschaftliche Wachstum und den Wohlstand der Verbraucher
fördern, stellen sie doch auch ein Risiko für die Kreditgeber und für eine immer größer
werdende Zahl von Verbrauchern eine Gefahr der Übervorteilung oder Insolvenz dar.

Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau, das die
geltenden Richtlinien bieten, nicht mehr für ausreichend gehalten und in ihre
Umsetzungsvorschriften Bestimmungen über andere Kreditformen und/oder neue
Kreditverträge aufgenommen haben, für die es in den Richtlinien noch keine Regelungen gibt.
Weitere, in diese Richtung gehende Reformen der nationalen Rechtsvorschriften sind geplant.

Diese Entwicklung führt zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Darlehensmarkt
und schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, in anderen Mitgliedstaaten einen Kredit
aufzunehmen.

crédit aux consommateurs“, Vertrag Nr. AO-2600/95/000254, 1996, BALATE, E., und DEJEMEPPE,
P., “Conséquences de l’inexécution des contrats de crédit à la consommation.”; Studie AO-
2600/95/000270 Europäische .Kommission, Schlussbericht.

8 Vgl. Eurobarometer 54, Februar 2001: «Les Européen et les services financiers », und EB 56,
Dezember 2001: L’Opinion publique européenne face aux services financiers ».

9 Vgl. EZB, monatliche Bulletins.

Drucksache 15/1288 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Diese Verzerrungen und Einschränkungen wirken sich ihrerseits auf Art und Umfang der
Kreditnachfrage sowie auf die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus. Auch wegen
unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Verfahren im Bank- und Finanzwesen genießen die
Verbraucher nicht in allen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz.

Infolgedessen müsste der derzeit bestehende Rechtsrahmen überarbeitet werden, um den
Verbrauchern wie auch den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, vollen Nutzen aus dem
Binnenmarkt zu ziehen.

Diese Überarbeitung entspricht im Übrigen einem mehrfach von den Verbrauchern
geäußerten Anliegen. Die im Rahmen der Eurobarometer-Umfragen erhobenen Daten zeigen
seit 1997, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit der Qualität der nationalen
Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
nicht zufrieden ist.

– Über 40 % sind der Meinung, dass diese Rechtsvorschriften keine hinreichende
Transparenz bei Finanzdienstleistungen (zu denen auch Kredite gehören) garantieren.

– 40 % sind der Meinung, dass es gegen Banken keine angemessenen Rechtsbehelfe gibt.

– Über 35 % sind der Meinung, dass die Rechtsvorschriften ihre Rechtsansprüche nicht
schützen.

Darüber hinaus verlangen nicht weniger als 70 % der Verbraucher eine stärkere
Harmonisierung der Rechtsnormen zum Schutz der Verbraucher auf europäischer Ebene.

2 BEWERTUNG ANHAND DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

2.1 Die Ziele der Richtlinie im Hinblick auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft

Dass sich der grenzübergreifende europäische Kreditmarkt nur schwach weiterentwickelt hat,
ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, von denen als wichtigste zu nennen wären:

– technische Schwierigkeiten, andere Märkte zu erschließen;

– unzureichende Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften;

– die Entwicklung der Verfahren der Kreditgewährung und der Kreditformen seit den
Achtzigerjahren.

Die Überarbeitung der Richtlinie erfordert mithin:

– eine Anpassung des Rechtsrahmens an die neuen Verfahren der Kreditgewährung;

– eine Neugewichtung der Rechte und Pflichten der Verbraucher wie auch der Kreditgeber;

– die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Angestrebtes Ziel ist es, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines transparenten
Marktes mit einem Mehr an Effizienz zu schaffen, der ein solches Verbraucherschutzniveau
bietet, dass Kreditangebote unter den bestmöglichen Bedingungen für die Anbieter wie auch
für Darlehensnehmer frei verkehren können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1288

Zur Erreichung der genannten Zielsetzung könnten für die geplante Überarbeitung der
Richtlinie folgende sechs Leitlinien zugrunde gelegt werden:

(1) Neudefinierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um diese den heutigen
Gegebenheiten am Markt anzupassen und um eine deutlichere Abgrenzung zwischen
Verbraucherkredit einerseits und Immobilienkredit andererseits vorzunehmen;

(2) Einbeziehung neuer Bestimmungen, die nicht nur auf Kreditgeber, sondern auch auf
Kreditvermittler zugeschnitten sind;

(3) Schaffung eines strukturierten Rahmens in Sachen Information der
Krediteinrichtungen, damit diese ihre Risiken besser einschätzen können;

(4) Festschreibung einer Regelung, wonach sowohl der Verbraucher als auch etwaige
Garanten umfassender unterrichtet werden müssen;

(5) ausgewogeneres Verhältnis der jeweiligen Pflichten des Verbrauchers und des
Gewerbetreibenden;

(6) Verbesserung der Modalitäten und Praktiken zur Handhabung von Zahlungsausfällen
für die Gewerbetreibenden, und zwar im Interesse der Verbraucher wie auch der
Krediteinrichtungen.

2.2 Die Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft

Die Maßnahme hat die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand. Sie trägt zur Erreichung des Zieles bei, die Verbraucher zu schützen,
indem sie im Rahmen der Errichtung des Binnenmarkts eine Harmonisierung
bewirkt. Aus diesem Grund wurde Artikel 95 als Rechtsgrundlage herangezogen.
Deshalb wird der Vorschlag dem Rat und dem Europäischen Parlament im
Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des Vertrages zur Verabschiedung
vorgelegt. Artikel 95 schreibt vor, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss
angehört werden muss.

Die Mitgliedstaaten haben unter Rückgriff auf die Minimalklausel des Artikels 15
der Richtlinie 87/102/EWG für die meisten Aspekte des Verbraucherkredits
detailliertere, genauere und strengere Regelungen als die in der Richtlinie
festgelegten erlassen, um ihre Verbraucher zu schützen. Diese Unterschiede können
den Abschluss grenzübergreifender Verträge erschweren, zum Nachteil der
Verbraucher wie auch der Kreditgeber.

Der Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie
87/102/EWG umgesetzt wurde, ist im Allgemeinen weiter gefasst als derjenige der
Richtlinie, wobei es aber im Einzelnen wiederum Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten gibt. So enthält das Verbraucherkreditrecht einiger Mitgliedstaaten
Regelungen für mit natürlichen Personen abgeschlossene Leasingverträge mit
Kaufoption oder gar für die reine Vermietung beweglicher Sachen an Verbraucher,
während andere Mitgliedstaaten solche Verträge nicht in den Geltungsbereich ihrer
Rechtsvorschriften einbezogen haben.

So gibt es in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche
Kreditvertragsformen und je nach Vertragsform wiederum diverse Verfahren zur
Berechnung des Zinssatzes und der Kosten. Die Richtlinie 87/102/EWG in der durch

Drucksache 15/1288 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten Fassung sieht eine Berechnung
des effektiven Jahreszinses unter Einschluss aller dem Verbraucher zu zahlenden
Zinsen und Kosten vor, was diesem einen besseren Vergleich der effektiven
Jahreszinsen ermöglicht. Im Zuge der Einführung des effektiven Jahreszinses sind im
Übrigen zwei Probleme häufig aufgetreten: erstens das Problem seiner Berechnung
unter Berücksichtigung sowohl der Zeitabstände als auch der Auf- und
Abrundungen, und zweitens die Bestimmung der zu berücksichtigenden
Aufwendungen � der „Berechnungsgrundlage“. Wenn der effektive Jahreszins
absolut verlässlich und EU-weit in gleicher Weise angewandt werden soll, so muss er
in allen Mitgliedstaaten einheitlich berechnet werden, und sämtliche Kostenelemente
im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Dies ist aber trotz der durch die Richtlinie 98/7/EG herbeigeführten Änderungen
noch immer nicht der Fall.

Die Schwierigkeiten in Sachen Nachweis in Bezug auf den „obligatorischen“ Aspekt
von Versicherungen und Sicherheiten zur Deckung der Rückzahlung eines Kredits �
dieser „zwingende“ Charakter ist maßgebendes Kriterium für die Einbeziehung der
Kosten solcher Versicherungen und Sicherheiten in die Berechnungsgrundlage �
haben bestimmte Mitgliedstaaten zu einer über die Richtlinie hinausgehenden
Regelung unter Rückgriff auf die Mindestklausel veranlasst. Der in der Richtlinie
vorgesehene Ausschluss bestimmter Kosten ist nicht � zumindest heute nicht mehr �
gerechtfertigt, so dass mehrere Mitgliedstaaten diese in ihre nationalen
„Berechnungsgrundlagen“ einbezogen haben. Schließlich gibt es in der Richtlinie
einige Unklarheiten, z. B. im Hinblick auf Vermittlungsgebühren oder für den
Abschluss oder die Durchführung des Kreditvertrags erhobene Gebühren. Je
nachdem, welche strengen oder weniger strengen Maßstäbe ein Mitgliedstaat bei der
Festlegung der Elemente seiner „Berechnungsgrundlage“ anlegt, können sich
zweistellige Differenzen bei der Berechnung des Prozentsatzes ergeben.

Dieser Richtlinienvorschlag beruht auf einer erneuten Prüfung sowohl der
Berechnungsmethoden als auch der wirtschaftlichen Berechtigung des Ein- oder
Ausschlusses bestimmter Kosten und bezweckt, den Ausschluss von Kreditkosten
auf ein Minimum zu beschränken und ein Maximum an Klarheit zu bieten, was unter
normalen Umständen zu einer maximalen Angleichung der nationalen
„Berechnungsgrundlagen“ und damit zu einer einheitlicheren Berechnung führen
müsste.

Diese Maßnahmen, die einen besseren Vergleich der Kosten ermöglichen sollen,
können nur auf europäischer Ebene getroffen werden. Sie werden nur dann
ausreichende Wirkung entfalten können, wenn die Richtlinie auf alle Kreditverträge
Anwendung findet, die Verbrauchern angeboten werden.

Es gibt noch weitere Beispiele. So unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der für den „Widerruf“, für „Bedenkzeiten“ oder
die „Nichtigerklärung“ von Kreditverträgen geltenden Verfahren und Fristen. Diese
unterschiedlichen Fristen und Verfahren stellen ein Hindernis für einen Kreditgeber
dar, der Kredite in anderen Mitgliedstaaten anbieten will und der sich in Luxemburg
an eine dreitägige, in Belgien an eine siebentägige Frist, in Frankreich an das Verbot
der Durchführung des Vertrags während der Widerrufsfrist, an die Pflicht zur
Angabe der Fristen und Verfahren im Kreditvertrag oder sonstige Vorschriften halten
muss. Derartige Unterschiede hinsichtlich der für die Formulierung, den Abschluss

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1288

oder die Kündigung eines Kreditvertrags geltenden Bedingungen verzerren den
Wettbewerb.

In einigen Mitgliedstaaten gilt ein absolutes Verbot von Vertreterbesuchen zwecks
Abschluss von Kreditverträgen in der Wohnung des Verbrauchers, während in
anderen Mitgliedstaaten ein Widerrufsrecht oder sonstige Vorschriften gelten, die
den Verbraucher vor aggressiven Vertriebsmethoden schützen. Was in einem
Mitgliedstaat völlig legal ist, kann in einem anderen als Straftat verfolgt werden. Ein
Kreditgeber, der in einem Mitgliedstaat mit sehr strengen Vorschriften tätig ist, wird
es in einem Mitgliedstaat mit weniger strengen Vorschriften leichter haben und
befindet sich damit in einer besseren Wettbewerbsposition.

Je nachdem, in welchem Mitgliedstaat der Verbraucher wohnt, wird sich der
Kreditgeber im Fall der Nichterfüllung des Kredit- oder Sicherungsvertrags ebenfalls
mit unterschiedlichen Vollstreckungsverfahren und -fristen konfrontiert sehen. Die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wartezeiten bis zur Vollstreckung in
das Vermögen des Verbrauchers oder eines Garanten bzw. bis zur
Wiederinbesitznahme des Sicherungsguts variieren erheblich. Längere Fristen und
besondere Verfahren verursachen dem Kreditgeber, der mit der Nichterfüllung
rechnen muss, Mehrkosten und können für ihn einen Wettbewerbsnachteil gegenüber
einem anderen Kreditgeber darstellen, auf den solche Kosten � hätte er demselben
Verbraucher den Kredit gewährt � nicht zugekommen wären oder für den weniger
strenge Bedingungen gegolten hätten.

In Übereinstimmung mit Artikel 153 Absätze 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel 95 des Vertrages werden nunmehr Maßnahmen vorgeschlagen, die ein hohes
Verbraucherschutzniveau gewährleisten können. Diese Schutzmaßnahmen sollen die
Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes verstärken und sollten es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Maximalharmonisierung zu akzeptieren, ohne in
größerem Umfang auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zurückgreifen zu müssen.

In diesem Sinne fördert die vorliegende Richtlinie den Rückgriff auf
Schlichtungsverfahren vor der Zwangsvollstreckung und wirkt darauf hin, dass die
Vollstreckungsverfahren dem entsprechen, was vertraglich ausgehandelt wurde, dass
die Interessen des Kreditgebers und des Verbrauchers im Fall von Zahlungsverzug
angemessen gegeneinander abgewogen werden, dass die Interessen beider Seiten im
Fall einer Einigung über die Befriedigung aus den mit dem Kredit finanzierten
Sachen berücksichtigt werden, und dass der Verbraucher gegebenenfalls den
Kreditgeber wechseln kann, ohne ungerechtfertigte Schadensersatzzahlungen leisten
zu müssen.

2.3 Welches Rechtsinstrument entspricht am besten den verfolgten Zielen?

Die vorgeschlagene Maßnahme zielt darauf ab, den Erfordernissen des Binnenmarkts
durch Einführung gemeinschaftlicher und harmonisierter Normen zu entsprechen, die
für alle Akteure � Kreditgeber, Kreditvermittler usw. � gelten, so dass zum einen den
Kreditgebern der Vertrieb ihrer Dienstleistungen erleichtert und zum anderen den
Verbrauchern ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden kann.

Die Möglichkeit einheitlicher Rechtsvorschriften in Form einer Verordnung, die
ohne Umsetzung der Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht unmittelbar anwendbar
wäre, wurde geprüft, jedoch verworfen. Eine Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die

Drucksache 15/1288 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Möglichkeit, die geltenden Rechtsvorschriften im Zuge der Umsetzung der Richtlinie
87/102/EWG nur in dem Umfang zu ändern, wie dies erforderlich ist, um der
Richtlinie nachzukommen. Bei der Ausarbeitung ihres Richtlinienvorschlags hat sich
die Kommission darum bemüht, ein ausgewogenes Gleichgewicht zu erzielen, das
einerseits auf einer möglichst weit gehenden Ausdehnung des Geltungsbereichs der
Richtlinie, die nun alle Formen von Kredit- und Sicherungsverträgen erfassen soll,
und andererseits auf der Absicht beruht, die Auswirkungen dieser Reform auf die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu begrenzen. Dieser neue Vorschlag wird
mit seinem neuen Harmonisierungskonzept und seinen zahlreichen inhaltlichen
Änderungen die Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinien 90/88/EWG
und 98/7/EG geänderten Fassung ersetzen.

2.4 Vorteile der vorgeschlagenen Richtlinie

Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Kredite, die Verbrauchern
angeboten werden, fördert das Funktionieren und die Stabilität der europäischen
Kreditmärkte.

Sie wird die Funktionsfähigkeit des Markts verbessern, da es mehr Möglichkeiten für
den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte im Binnenmarkt geben und sich
dadurch der Wettbewerb verstärken wird. Wenn nämlich überall sowohl für
Kreditgeber und/oder -vermittler als auch für Verbraucher und Garanten dieselben
Rechtsvorschriften gelten, dürften die Kunden Kreditgebern oder -vermittlern, die in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und ihnen bislang möglicherweise
unbekannte Kreditformen oder Kredite zu sehr interessanten Zinsen anbieten, mehr
Vertrauen entgegenbringen.

Sie wird ferner die Stabilität fördern, denn eine umfassende Regelung mit
Vorschriften über die verantwortungsvolle Vergabe von Krediten, über Informations-
und Schutzpflichten beim Vertragsabschluss und bei der Durchführung des Vertrages
bzw. im Fall einer etwaigen Nichterfüllung wird die Wahrscheinlichkeit verringern,
dass Kreditgeber oder -vermittler Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten irreführen
oder wirtschaftlich schädigen bzw. generell unverantwortlich handeln könnten. Die
vorgeschlagene Richtlinie, vor allem diejenigen Bestimmungen, die eine
Überschuldung verhindern sollen, sowie diejenigen über die Abfrage zentraler
Datenbanken werden außerdem die Qualität des Darlehensgeschäfts verbessern und
das Risiko für Verbraucher verringern, durch unausgewogene Verträge übervorteilt
zu werden und dann ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, mit
der Konsequenz, dass sie wirtschaftlich ruiniert werden oder dass die Mitgliedstaaten
kostspielige Maßnahmen zur sozialen Abfederung treffen müssen.

3 ERÖRTERUNG DES VERFÜGENDEN TEILS

Artikel 1 - Zweck

Die Richtlinie bezweckt eine möglichst weit gehende Harmonisierung auf dem Gebiet der
Kreditangebote für Verbraucher bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus. Diese Harmonisierung soll prinzipiell für alle Kreditvertragstypen
und -formen gelten, die natürlichen Personen angeboten werden. Deshalb ist bereits im Titel
der Richtlinie nicht von „Verbrauchs“-, sondern von Verbraucherkrediten die Rede. Die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1288

wenigen Ausnahmen von diesem gegenüber der Richtlinie 87/102/EWG stark erweiterten
Geltungsbereich sind in Artikel 3 aufgezählt.

Sicherungsverträge werden ebenfalls erfasst. Die geplante Harmonisierung dieser Verträge
wird sich hauptsächlich auf die Aufklärungspflichten gegenüber den Verbrauchern erstrecken,
die solche Verträge abschließen, selbst wenn damit ein Kredit gesichert wird, der
gewerblichen Zwecken dient.

Artikel 2 - Definitionen

In diesem Artikel werden einige in der Richtlinie verwendete Begriffe definiert.
Grundsätzlich wurde die Terminologie der Richtlinie 87/102/EWG beibehalten. Nur einige
Formulierungen wurden geändert, um dem erweiterten Geltungsbereich Rechnung zu tragen
oder bestimmte Begriffe zu präzisieren. Ferner wurden einige neue Definitionen hinzugefügt,
die sich auf neu eingeführte Begriffe beziehen.

Die Definitionen der Begriffe „Kreditgeber“, „Verbraucher“ und „Kreditvertrag“ sind im
Vergleich zur ursprünglichen Richtlinie nahezu unverändert geblieben, lediglich der Begriff
„Kreditversprechen“ wurde besser integriert. Erfasst werden alle Kreditgeschäfte, auch
Vertragsversprechen.

Kreditverträge über die Erbringung von Dienstleistungen sind ebenfalls erfasst.

Satz 2 der Definition soll keine Ausnahme begründen. Er stellt vielmehr klar, in welchen
Fällen die � kontinuierliche � Erbringung einer Dienstleistung (man denke an die Lieferung
von Gas, Wasser oder Strom) mit einer entsprechenden Zahlung einhergeht, ohne dass ein
„Kredit“ gewährt würde.

Der Begriff „Kreditvermittler“ ist ein allgemeiner Begriff, dern mehrere Tätigkeiten und
mehrere Beteiligte erfassen kann:

– einen Vertreter, dem die � ausschließliche � Vollmacht erteilt wurde, im Namen und für
Rechnung des Kreditgebers Verträge zu unterzeichnen;

– einen Kreditmakler, d. h. ein Selbständiger (der im eigenen Namen tätig wird), der bei
mehreren Kreditgebern Kredite beantragen kann;

– einen „Lieferanten von Gegenständen oder Erbringer von Dienstleistungen“, d. h. eine
Person (z. B. einen Verkäufer), die entweder als Vertreter oder als Kreditmakler oder gar
als Kreditgeber auftritt und ihre Ansprüche sofort an einen dritten
Kreditgeber/Hauptgeldgeber abtritt, der über die Gewährung des Kredits (mit-)
entscheidet, und deren Vermittlungstätigkeit nur der Förderung ihrer Haupttätigkeit �
nämlich Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen � dient.

Die vorgeschlagene Definition ermöglicht die Erfassung jeder Person, die beim Abschluss
eines Kreditvertrags Hilfestellung leistet; es kann sich also nicht nur um Kreditmakler,
sondern auch um Bevollmächtigte oder Bankvertreter handeln, um Lieferanten von Waren
oder Erbringer von Dienstleistungen, um haupt- oder nebenberuflich tätige Gewerbetreibende
sowie Kundenvermittler.

Gemeint ist somit jede Person, die einem Kreditgeber einen Verbraucher nachweist und
diesen gegen Entgelt zwecks Abschluss eines Kreditvertrags an einen Kreditgeber verweist.
Bei diesem Entgelt kann es sich um eine Geldzahlung oder um irgendeinen sonstigen

Drucksache 15/1288 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil handeln: informatische Unterstützung, Zugang zum
Geschäftsnetz des Kreditgebers, kurzfristige Kredite usw. Unabhängige Rechtsanwälte und
Notare sind grundsätzlich nicht erfasst, selbst wenn der Verbraucher sie hinsichtlich der
Tragweite eines Kreditvertrags um ihren Rat bittet oder wenn sie bei der Formulierung oder
Beglaubigung des Vertrags mithelfen, solange sich ihre Mitwirkung auf die Rechtsberatung
beschränkt und sie ihre Klienten nicht an bestimmte Kreditgeber verweisen.

Der „Sicherungsvertrag“ erstreckt sich auf sämtliche Personal- und Realsicherheiten:
Bürgschaft, Schuldmitübernahme, Hypothek, Pfandrecht usw. Dieser Vertrag muss von einem
Verbraucher abgeschlossen werden, der als „Garant“ bezeichnet wird, um ihn von dem
Verbraucher, der den Kreditvertrag abschließt, zu unterscheiden. Der Sicherungsvertrag kann
sich auf ein beliebiges � privates oder gewerbliches � Kreditgeschäft beziehen;
Voraussetzung ist lediglich, dass der Garant keine gewerblichen Zwecke verfolgt.

Die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ müssen sämtliche Kosten umfassen,
auch die Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten jeder Art,
die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese
Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler, der zuständigen Behörde, die auf eine
besondere Kreditform eine Gebühr erhebt, oder einem sonstigen Dritten geschuldet sind, der
aus der Vermittlung oder dem Abschluss eines Kredit- oder Sicherungsvertrags einen
Zahlungsanspruch ableiten könnte. Obgleich die Richtlinie 87/102/EWG diese Auslegung
bereits deckt, wurde die Definition leicht abgewandelt, um deutlicher zu machen, dass
bestimmte Kosten einbezogen sind. Auf die Erstellung einer abschließenden Positivliste aller
Kostenelemente wurde hingegen verzichtet.

Die Begriffe „vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge“ und „Kreditgeber-Gesamtzins“ kamen
in der Richtlinie 87/102/EWG noch nicht vor und bezeichnen die eigentlichen Kosten, die der
Kreditgeber für die Gewährung des angebotenen Kredits verlangt. Außer Betracht bleiben
also alle Nebenkosten, die von Dritten gefordert werden: Notargebühren, Sicherungskosten,
Provisionen von Kreditvermittlern, nicht obligatorische Versicherungskosten usw.

Der Sollzins ist der Zinssatz, der bei der Berechnung der periodischen Zahlungen aus dem in
Anspruch genommenen Kreditbetrag und der Dauer seiner Inanspruchnahme zugrunde gelegt
wird, wobei alle anderen Kosten unberücksichtigt bleiben. Die Angabe dieses Zinssatzes soll
dem Verbraucher die Nachprüfung ermöglichen, welche Sollzinsen ihm für einen bestimmten
Zeitraum berechnet werden. In Artikel 6 der Richtlinie 87/102/EWG wurde der Begriff
„Jahreszins“ nicht näher präzisiert. Einige Mitgliedstaaten haben insbesondere bei
langfristigen und gegebenenfalls durch eine Hypothek gesicherten Krediten einen effektiven
Zinssatz und die Umwandlung nach der Gleichheitsmethode gewählt; dadurch konnten sie
verhindern, dass die periodischen Zinsen auf unterschiedlichste Art und Weise unter
Zugrundelegung voneinander abweichender Pro-rata-temporis-Regeln erfolgt, die nur sehr
vage in Relation zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. Andere Mitgliedstaat lassen einen
periodischen Nominalzins unter Verwendung einer proportionalen Umrechnungsmethode zu.
Mit der vorliegenden Richtlinie sollen etwaige spätere Regelungen der Sollzinssätze von der
Regelung der effektiven Zinssätze abgekoppelt werden; lediglich die Angabe des
verwendeten Zinssatzes soll vorgeschrieben werden. Dennoch wird der Begriff „Sollzinsen“
beibehalten, um diesen Zinssatz von Aktivzinsen oder von Sparzinsen zu unterscheiden.

Der Sollzinssatz ist somit ein Zinssatz, der es dem Kreditgeber erlaubt, nach einer bestimmten
von ihm gewählten Methode periodisch die für eine in Anspruch genommene Kreditsumme
geschuldeten Zinsen zu berechnen. Dieser Zinssatz unterscheidet sich von dem sogenannten
„Belastungs“-Satz, der in einigen Mitgliedstaaten gelegentlich verwendet wird und der sich

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1288

nach dem zu finanzierenden Nettopreis einer Ware oder Dienstleistung errechnet, der für den
Verbraucher jedoch keinen Mehrwert mit sich bringt. Der effektive Jahreszins wird die
Angabe der echten „Belastung“ ermöglichen, die sich aus der zur Berechnung dieses
Sollzinssatzes verwendeten Methode ergibt.

Der Ausdruck „Restwert“ wird of im Bereich des Mietkaufs und des Leasings verwendet. Mit
der Zahlung dieses Restwerts bei der Ausübung des Optionsrechts oder beim Ablauf des
Kreditvertrags muss der Verbraucher Eigentümer der finanzierten Sache werden können.

Der Ausdruck „in Anspruch genommener Kreditbetrag“ bezeichnet den Betrag, den der
Verbraucher zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufen kann oder abgerufen hat. Die Summe
der Kreditbeträge, die er abrufen darf, bildet grundsätzlich den Höchstbetrag oder den
„Gesamtkreditbetrag“.

Die Definition des „dauerhaften Datenträgers“ entspricht derjenigen in der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des
Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

Der Begriff „mit der Kapitalbildung betrauter Dritter“ bezeichnet eine andere Person als den
Kreditgeber und den Verbraucher, die sich dem Verbraucher und gegebenenfalls dem
Kreditgeber gegenüber verpflichtet, das aufgrund des Kreditvertrags geschuldete Kapital zu
bilden, damit der Verbraucher den Kredit gemäß den Bedingungen des Kreditvertrags
zurückzahlen kann. Es handelt sich bei dieser Person im Allgemeinen um eine Versicherung
oder einen Investmentfonds.

Artikel 3 - Geltungsbereich

In diesem Artikel werden die von der Richtlinie erfassten Vertragsarten definiert. Die
Richtlinie gilt nur für Kreditverträge10, d. h. für einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem
Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer
sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Mit dem
vorliegenden Vorschlag soll diese Lücke durch Ausweitung des Geltungsbereichs der
Richtlinie auf jeden Garanten und somit jeden Verbraucher geschlossen werden, der eine
Sicherheit leistet, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine persönliche oder sachliche
Sicherheit handelt und ob der damit gesicherte Kredit einem Verbraucher oder einem
Kaufmann gewährt wird. Man darf diesen Personen nicht einen Anspruch auf ein Mindestmaß
an Information und einen vergleichbaren Schutz versagen, wie ihn der
Verbraucher/Darlehensnehmer genießt11.

Wegfallen sollen die in Artikel 2 der Richtlinie 87/102/EWG aufgezählten Ausnahmen, die
sich auf Unter- bzw. Obergrenzen, auf kostenlose Kredite oder Kredite zu ermäßigten
Zinssätzen, auf Mietverträge mit Kaufoption für Waren oder Dienstleistungen, auf notariell
beglaubigte Kreditverträge, auf Kontokorrentkredite, auf genehmigte, nicht genehmigte oder

10 Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-208/98, Berliner Kindl Brauerei AG.
11 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS – nicht abschließende Liste � : F, UK, L, B,

IRL, S.

Drucksache 15/1288 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

stillschweigend eingeräumte Überziehungskredite oder auf jede Form des kurzfristigen
Kredits beziehen, die für den Verbraucher mit Kosten oder Zinsen verbunden ist12.

Ausgenommen bleiben sollten hingegen diejenigen Kreditverträge, die einen Kredit zum
Erwerb oder Umbau eines Gebäudes zum Gegenstand haben; hierzu gibt es eine Empfehlung
der Kommission. Die Richtlinie soll dagegen auf solche Kreditverträge anwendbar sein, deren
Zweck es ist, gegebenenfalls durch einen neuen in Anspruch genommenen Kreditbetrag
andere Geschäfte als den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft zu finanzieren.

Ebenfalls auszunehmen sind Verträge, die � gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kredit-
oder Debitkarte � eine Stundung oder sonstige Zahlungserleichterungen vorsehen, die
kostenlose Geschäfte abdecken und eine Frist von drei Monaten nicht überschreiten.

Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für den Fall, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
im Einzelfall � also nicht im Rahmen seiner Hauptgeschäfts- oder -erwerbstätigkeit � einen
Kredit oder einen Gehaltsvorschuss gewährt. Es gibt jedoch keinen Grund, den
Mitgliedstaaten zu erlauben, aus dem Geltungsbereich der Richtlinie bestimmte Kreditformen
herauszunehmen, die einer besonderen Kundschaft oder unter besonderen Umständen zu
ermäßigten Zinssätzen angeboten werden, soweit solche Kredite systematisch entweder den
Mitgliedern einer eigens gegründeten Genossenschaft angeboten werden oder der Arbeitgeber
zu diesem Zweck eine „Kreditabteilung“ in seinem Unternehmen einrichtet. In diesen Fällen
ist der Kredit mit derselben Vorsicht zu gewähren, wie sie die vorliegende Richtlinie
vorschreibt, und es bestehen dieselben Informations-, Beratungs- und sonstigen
Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verbraucher.

Schließlich sind noch diejenigen Kreditverträge auszuschließen, die zwischen einer
Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG13 und einem
Anleger geschlossen werden. Es handelt sich dabei nämlich um ganz besondere
Kreditverträge, für die insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Beratungspflicht
weiterhin ähnliche Vorschriften gelten.

Artikel 4 - Werbung

Artikel 3 der Richtlinie 87/102/EWG sieht vor, dass „in jeder Anzeige und in jedem in
Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angebot, mit der/dem eine Person einen Kredit anbietet

12 Die MS haben die begrenzten Geltungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG in alle Richtungen
ausgedehnt. Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften � nicht abschließende, nach Ausnahmen
geordnete Liste � gibt es in folgenden MS:

Art.2 Abs. 1 lit. a:. IRL, F (teilweise), NL, A. (darüber hinaus gibt es in mehreren MS, darunter B, spezielle
Schutzbestimmungen);

Art.2 Abs.1 lit. b: IRL, F, L, UK, B, NL;
Art.2 Abs.1 lit. c: DK, NL, F, IRL, B;
Art.2 Abs. 1 lit. d: DK, NL, F, IRL, B; Art.2 Abs. 1 lit. e: D, F, P, B, DK, A, UK;
Art.2 Abs. 1 lit. f: D, A, DK, IRL keine Obergrenze; B et S sehr eingeschränkte Obergrenze, F und NL

eingeschränkte Obergrenze, L und UK höhere Obergrenze; IRL, F, NL keine Untergrenze, S und B
eingeschränkte Untergrenze, L niedrigere Untergrenze.

Art.2 Abs.1 lit. g: B, F, IRL, L, NL.
Art.2 Abs. 2: Diese Ausnahmemöglichkeit wurde lediglich in IRL, UK (Credit Unions), NL, B (soziale

Darlehen) und D (Arbeitgeberdarlehen) genutzt. Die neue Fassung deckt die Regelungen in NL, B und
D ab.

Art. Abs. 2, 3: A, IRL, teilweies NL und L.
Art. 2 Abs. 4: Diese Ausnahme steht in Zusammenhang mit derjenigen des Art. 2 Abs.1 lit. a, vgl. dort.
13 ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1288

oder sich anbietet, einen Kredit zu vermitteln, und in der/dem ein Zinssatz oder sonstige
Zahlen mit Bezug auf die Kreditkosten angegeben sind, auch der effektive Jahreszins
anzugeben [ist], und zwar, wenn sich kein anderes Mittel als handhabbar erweist, durch ein
repräsentatives Beispiel.“ Der Zweck dieser Vorschrift bestand darin, zu verhindern, dass der
sich der Verbraucher durch unlautere oder irreführende Werbung mit einem Zinssatz oder
einer Kostenangabe falsche Vorstellungen über die tatsächlichen Kosten oder den
tatsächlichen Zinssatz des Kreditvertrags macht.

Die Formulierung des Artikels 1a Absatz 3 und des Artikels 3 zeigt, dass in den
Mitgliedstaaten anfangs teilweise Unsicherheit über die Möglichkeiten und Methoden der
Berechnung des effektiven Jahreszinses bestand. Deshalb wurden einige Ausnahmen
akzeptiert, wonach die Angabe des effektiven Jahreszinses durch eine ungefähre Berechnung
anhand eines repräsentativen Beispiels ersetzt werden konnte, wenn die reine Angabe des
effektiven Jahreszinses nicht möglich war; allerdings wurde nicht näher erläutert, unter
welchen Umständen im Einzelnen auf das repräsentative Beispiel zurückgegriffen werden
kann oder wie dieses Beispiel gestaltet sein muss. In Wirklichkeit lässt sich der effektive
Jahreszins immer berechnen, allerdings mithilfe der Fälle, die in Artikel 1a Absatz 7 der
Richtlinie 87/102/EWG aufgezählt sind, der nun durch Artikel 12 dieses
Richtlinienvorschlags ersetzt werden soll.

Der Vorteil der Angabe des effektiven Jahreszinses gegenüber der getrennten Angabe der
einzelnen – jährlichen oder periodischen � Kostenelemente besteht darin, dass der effektive
Jahreszins die „Zeiträume“ berücksichtigt, in denen der Kreditgeber Zahlungen verlangt. Der
effektive Jahreszins ist somit der wichtigste Indikator überhaupt für die Kostenbelastung, die
während eines bestimmten Zeitraums im Rahmen der Rückzahlung eines beliebigen Kredits
auf den Kreditnehmer zukommt. Allerdings ist bei der Werbung nicht immer von vorneherein
abzusehen, in welchen Abständen der Kredit abgerufen und/oder zurückgezahlt werden wird,
so dass auf hypothetische Fälle zurückgegriffen werden muss. Es ist aber in bestimmten
Fällen – z. B. bei Überziehungskrediten – denkbar, dass drei oder vier Annahmen gleichzeitig
zugrunde zu legen sind: sofortiger Abruf, Rückzahlung nach einem Jahr, fester Zinssatz für
den angegebenen Zeitraum. Eine Verpflichtung, diese Informationen in einem repräsentativen
Beispiel in einer audiovisuellen Werbung anzugeben, mag man als unverhältnismäßig
ansehen, ein Verbot jeder Angabe von Kosten oder Zinssätzen in den in Artikel 3 genannten
Fällen erscheint aber ebenso undenkbar.

Die flexibelste Lösung, die nun in Artikel 4 des vorliegenden Richtlinienvorschlags
vorgeschlagen wird, besteht darin, auf die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG vom
10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung zu verweisen. Ob eine
Werbung als irreführend zu werten ist, wird dann von der Art des Kreditvertrags und von den
konkreten Umständen, unter denen geworben wird, abhängen.

Artikel 5 (Verbot der Aushandlung von Kredit- und Sicherungsverträgen außerhalb von
Geschäftsräumen)

Mehrere Mitgliedstaaten14 halten aktive Vertreterbesuche zum Zweck des Abschlusses von
Kreditverträgen im Rahmen einer normalen Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditgeber
oder -vermittler und einem Verbraucher insbesondere wegen der Rechtsfolgen, die sich für
einen Verbraucher aus einem Haustürgeschäft ergeben können, nicht für zulässig.

14 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS – nicht abschließende Liste: UK, B und L;
teilweise Regelung bestimmter Auswirkungen oder bestimmter Haustürgeschäfte: IRL und NL.

Drucksache 15/1288 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen können für einen Verbraucher schwer wiegende
Folgenden haben, der unter den in der Richtlinie 85/577/EWG15 beschriebenen Bedingungen
und trotz des Schutzes, den diese Richtlinie bietet, nicht immer in der Lage sein wird, die
tatsächlichen finanziellen Belastung, die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben wird,
abzusehen. Diese wird nämlich erst spürbar, wenn die erste Zahlung zur Rückzahlung des
Kredits geleistet wird. Wegen der Besonderheit von Kreditverträgen und der damit
verbundenen finanziellen Folgen ist hier ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der
Richtlinie 85/577/EWG, es sollten also alle ungebetenen Besuche von Vertretern, die von
dieser Richtlinie gedeckte Kredite anbieten, verboten werden. Vorgeschlagen wird somit ein
Verbot des Abschlusses von Kredit- und Sicherungsverträgen unter ähnlichen Umständen,
wie sie in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschrieben sind, wobei sich der Begriff
„Gewerbetreibender“ sowohl auf einen Kreditgeber als auch auf einen Kreditvermittler
beziehen kann.

Artikel 6 (gegenseitige und vorherige Unterrichtung und Beratungspflicht)

Dieser Artikel regelt die vorherige Unterrichtung des Verbrauchers sowie die
Beratungspflicht des Kreditgebers und -vermittlers16.

Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler darf vom Verbraucher und vom
Garanten nur diejenigen Auskünfte verlangen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EWG
den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, dafür erheblich
sind und nicht darüber hinausgehen. Der Verbraucher und der Garant haben die konkreten
Fragen des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers nach bestem Wissen zu
beantworten.

Der Verbraucher muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die
Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag
eingeht, informiert werden. Die hier vorgeschlagenen Regelungen entsprechen weitgehend
dem, was die Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche
Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den
Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen17. Die Informationspflicht erstreckt sich somit
auf alle Merkmale des Kreditvertrags (ob der Vertrag feste oder variable Zinsen vorsieht,
welche Bedingungen für variable Zinsen, für den Abruf und die Rückzahlung gelten usw.).
Einige dieser Angaben müssen im Kreditvertrag festgehalten sein. Bei im Fernabsatz
geschlossenen Kreditverträgen gelten für die vorherige Unterrichtung ferner die Bedingungen
des Artikels 5 der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

Zu diesen individualisierten Informationen gehört die Angabe des effektiven Jahreszinses.
Von dem im Rahmen dieser Information angegebenen effektiven Jahreszins darf der Zinssatz,
der schließlich im Vertrag angegeben wird, nur insoweit abweichen, als er auf vertraglichen
Abreden beruht, die im Zeitpunkt der Unterrichtung des Verbrauchers nicht bekannt sein

15 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99.
16 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS � nicht abschließende Liste: Abs.1 und 2: viele

MS, z. B. F und B: vorheriges Angebot, NL: Prospekt; IRL und L: Informationspflichten im
Zusammenhang mit der Werbung und mit der vom Kreditgeber ausgeübten Tätigkeit, UK:
Informationspflicht und Pflicht zur Erläuterung dieser Informationen in jedem Kreditvertrag usw.;
Abs.3: B.

17 ABl. L 69 vom 10.03.2001, S. 25-29.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1288

können. Der Verbraucher muss zumindest wissen, dass die Angaben auf Annahmen beruhen
und welche Hypothesen dabei zugrunde gelegt wurden, so dass er Bescheid weiß und
nachprüfen kann, auf welchen Elementen der effektive Jahreszins und damit der angebotene
Kredit beruht: abrufbare Beträge, rückzahlbare Beträge und zeitliche Abstände der
Zahlungen. Dasselbe gilt für den Kreditgeber-Gesamtzins. Die Angabe von Zinssätzen oder
Kosten, die nicht in den Zusammenhang eines solchen Beispielfalles gestellt werden, ist als
irreführend zu betrachten. Deshalb sind bei im Fernabsatz geschlossenen Kreditverträgen im
Rahmen der fernmündlichen vorherigen Unterrichtung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie .../.../EG der effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins sowie deren
Zusammensetzung anzugeben.

Auf Annahmen darf jedoch nur in begrenztem Umfang zurückgegriffen werden. Artikel 1a
Absatz 7 der Richtlinie 87/102/EWG normiert bereits jetzt strenge Voraussetzungen, die im
vorliegenden Richtlinienvorschlag beibehalten werden. So darf beispielsweise der Zeitplan
für die Tilgung nur dann durch die Annahme einer Rückzahlung nach einem Jahr ersetzt
werden, wenn die Existenz eines Zeitplans sich nicht aus den Vertragsklauseln oder aus dem
Zahlungsmittel des gewährten Kredits ergibt.

Ferner ist für den Kreditgeber und gegebenenfalls für den Kreditvermittler eine allgemeine
Beratungspflicht vorzusehen; diese Beratung muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher aus
der Palette der vom Kreditgeber oder -vermittler gewöhnlich angebotenen Kreditformen den
für ihn günstigsten Kredit auswählen kann. Der Berater muss dabei insbesondere auf die
Rückzahlungsmöglichkeiten des Verbrauchers, die damit verbundenen Risiken, das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines festen Tilgungsplans, die Möglichkeiten des
Kreditabrufs sowie den Zweck des beantragten Kredits eingehen.

Artikel 28 der vorliegenden Richtlinie regelt den Fall, dass ein Kreditvermittler keine
Zulassung besitzt und im Auftrag des Kreditgebers oder eines zugelassenen Kreditvermittlers
arbeitet. In diesem Fall trifft den Kreditvermittler die Informations- und die Beratungspflicht,
allerdings im Auftrag des Kreditgebers oder -vermittlers. Artikel 6 Absatz 4 regelt den Fall,
dass der Kreditvermittler ein Lieferant von Waren oder der Erbringer einer Dienstleistung ist,
der bei der Abgabe des Angebots und beim Abschluss des Kreditvertrags nur eine
untergeordnete Rolle spielt. Die Informations- und Beratungspflicht trifft dann in vollem
Umfang den Kreditgeber oder -vermittler, für den dieser Lieferant im Rahmen des
Abschlusses des Kreditvertrags � gegebenenfalls als Kundenvermittler � tätig wird.

Artikel 7 (Erhebung und Verarbeitung von Daten)

Die sehr persönlichen Angaben, die der Verbraucher oder Garant im Rahmen des
Abschlusses, der Abwicklung oder Durchführung eines Kredit- oder Sicherungsvertrags
machen muss, werden oft zu anderen Zwecken als der Prüfung des Risikos erfragt: Werbung,
Marketing, Angebote von Versicherungsverträgen, Vertrieb und Verkauf der Daten an Dritte
usw. Das Einverständnis des Verbrauchers wird oft mithilfe eines Kreditantragsformulars
oder einer Klausel im Kredit- oder Sicherungsvertrag und unter Umständen eingeholt, die es
dem Verbraucher unmöglich machen, sein Einverständnis zu verweigern, wenn er nicht
Gefahr laufen will, den Kredit oder die gewünschten Zahlungserleichterungen nicht zu
erhalten. Meist ist dem Verbraucher nicht einmal bewusst, dass er eine solche Klausel
akzeptiert hat.

Dieser Artikel erlaubt Personen, die an einem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäft
beteiligt sind, die Erhebung und erst recht die Verarbeitung dieser Angaben nur, soweit sie im
Hinblick auf die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers oder Garanten und

Drucksache 15/1288 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ihrer Rückzahlungsfähigkeit notwendig ist. Es handelt sich somit um ein ausdrückliches
Verbot jeder Art der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs persönlicher Daten, die
im Rahmen dieser Richtlinie erhoben wurden. Damit schützt diese Vorschrift den
Verbraucher vor Missbräuchen, der nach Artikel 6 � vorbehaltlich der Anwendbarkeit der
Richtlinie 95/46/EG � verpflichtet ist, dem Kreditgeber oder -vermittler mitunter sehr
persönliche und sensible Informationen zu erteilen. Der Zweck der Vorschrift erfasst jedoch
auch Informationen, die im Zuge der Abwicklung des Kredit- oder Sicherungsvertrags � auch
im Falle der Nichterfüllung � bekannt werden. Das Verbot gilt somit nicht nur für Kreditgeber
und -vermittler, sondern auch für Informationsstellen oder Kreditversicherer, an die sich der
Kreditgeber zwecks Einholung von Informationen nach Artikel 9 wenden könnte. Dieser Liste
können noch Inkassobüros und generell solche Personen hinzugefügt werden, an die der
Kreditgeber die Forderung abgetreten hat.

Artikel 8 (zentrale Datenbank)

Es besteht ein allgemeines Interesse daran, eine Überschuldung von Verbrauchern wie von
Garanten zu verhindern. Mit der Schaffung zentraler Datenbanken kann dieser Problematik in
der Tat teilweise begegnet werden; ferner kann gleichzeitig das Verantwortungsbewusstsein
der Kreditgeber dadurch geschärft werden, dass zivil- oder handelsrechtliche Sanktionen in
solchen Fällen verhängt werden, in denen der Kreditgeber auf der Grundlage der erhaltenen
Informationen die Gewährung eines neuen Kredits vernünftigerweise hätte ablehnen müssen.
Die Mitgliedstaaten 18müssten die Anlage zentraler Datenbanken in Form negativer Register
vorschreiben, in denen objektive und zuverlässige Daten gespeichert werden, in denen Fälle
des Zahlungsverzugs vermerkt werden, die eine Identifizierung der Verbraucher und Garanten
ermöglichen, die zumindest das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassen und zu denen alle
Kreditgeber einen gesicherten Zugang haben.

Artikel 8 schreibt verbindlich vor, dass es solche Datenbanken geben muss und führt für alle
einen gemeinsamen Sockel an Vorschriften für den Zugang, die Verarbeitung und die
Abfrage der Daten ein.

Artikel 8 letzter Absatz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten weiter gehen und zentrale
Datenbanken zur Speicherung positiver Daten schaffen können, in denen alle von
Verbrauchern eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Krediten registriert
werden. Dem Kreditgeber steht dann ein noch zuverlässigeres Instrument als das
Negativregister zur Verfügung, denn er kann dann nachprüfen, ob der Verbraucher oder
gegebenenfalls der Garant andere Kredit- oder Sicherungsverträge abgeschlossen hat, die
zwar nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, deren Gesamtbelastung jedoch so hoch sein
kann, dass dem Betreffenden kein weiterer Kredit mehr gewährt werden kann.

Mit dem Begriff „verantwortungsvolle Kreditvergabe“ in Artikel 9 ist gemeint, dass der
Kreditgeber die zentrale Datenbank abfragen muss, bevor der Verbraucher einen Kredit
aufnimmt oder ein Garant für die Rückzahlung desselben bürgt. Selbstverständlich kann die
Abfrage der Datenbank für den Kreditgeber nur einen ersten nützlichen Hinweis darstellen;
daneben hat er noch die in Artikel 9 beschriebenen weiteren Maßnahmen zu treffen. Im

18 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS � nicht abschließende Liste: Die Rechtslage in
den MS ist sehr unterschiedlich: NL und B: fast gleichlautende Rechtsvorschriften, erweitert um
Positivregister, D, A und I: Positivregister, die über die positive Registrierung der Daten von Kredit-
und Sicherungsverträgen hinausgehen, keine Abfragepflicht. F und DK: lediglich Negativregister oder
Abfragepflicht. Im UK hingegen zentrales Register, fast völlige Freiheit der Anlage privater, nicht
miteinander verbundener und uneinheitlich gestalteter Register ohne Abfragepflicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1288

Interesse der Transparenz ist es jedoch sinnvoll, dass der Kreditgeber dem Verbraucher auf
dessen Wunsch hin das Ergebnis der Abfrage der zentralen Datenbank mitteilt. Diese
Mitteilung soll dem Verbraucher und dem Garanten erlauben, gegebenenfalls von der für die
Führung des Registers zuständigen Stelle eine Berichtigung zu fordern.

Die Abfrage darf nur individuell erfolgen. Die abgefragten Daten dürfen nur zwecks
Einschätzung des Risikos der Nichterfüllung des Kredit- oder Sicherungsvertrags und
keinesfalls zu Marketing-, Verkaufs- oder ähnlichen Zwecken verarbeitet werden. Persönliche
Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies für die Einschätzung des Risikos
notwendig ist, und müssen somit sofort nach Abschluss des Kredit- oder Sicherungsvertrags
gelöscht werden. Die für die Führung des Registers zuständige Stelle darf jedoch registrieren,
dass eine Abfrage erfolgt ist, und dies bei Bedarf dem Betroffenen oder dem Gericht
mitteilen, falls beispielsweise der Kreditgeber aufgrund der Vorschriften über die
„verantwortungsvolle Kreditvergabe“ haftbar gemacht wird.

Artikel 9 (verantwortungsvolle Kreditvergabe)

Es gibt in einigen Mitgliedstaaten19 Rechtsvorschriften, die dem Kreditgeber Sorgfalts- oder
Verhaltenspflichten auferlegen („redlicher Kreditgeber“). Mit diesem Artikel soll ein
ähnlicher Grundsatz auf europäischer Ebene aufgestellt werden, und zwar nicht nur im
Interesse der Verbraucher und Garanten, sondern auch im Interesse aller Kreditgeber. Diese
können nämlich dadurch geschädigt werden, dass konkurrierende Kreditgeber ihren Kunden
später unter solchen Umständen weitere Kredite gewähren, dass die Zahlungsfähigkeit des
Verbrauchers oder Garanten stark beeinträchtigt ist.

Der Grundsatz der „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ begründet eine allgemeine
Sorgfaltspflicht, die insbesondere die Pflicht umfasst, die zentralen Datenbanken abzufragen
und die Angaben des Verbrauchers oder Garanten zu prüfen, von diesem Sicherheiten zu
verlangen, die Angaben von Kreditvermittlern nachzuprüfen und den richtigen Kredit
anzubieten. Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmten Erfolg eintritt, ob es z. B. zu einem
Verzug des Verbrauchers kommt oder nicht. Die Frage, ob derartige Sorgfaltspflichten
eingehalten wurden, ist im Übrigen je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls � im
Zweifel von den Gerichten � zu beantworten. Die Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der
Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers ist jedoch keine vom Vertrag losgelöste Pflicht,
denn er haftet aus dem Vertrag; insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem Abschluss
des Vertrages und dieser Vorprüfung.

Diese Bestimmung lässt die Obliegenheit des Verbrauchers zum umsichtigen Handeln bei der
Suche nach Krediten und seine vertraglich eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

Artikel 10 (zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen)

Im Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 87/102/EWG war lediglich ein Minimum an Angaben
bezüglich der Vertragsbedingungen aufgenommen. Nach Artikel 4 Absatz 3, „können“ die
Mitgliedstaaten weitere Angaben vorschreiben die durch eine Beispielliste mit „wesentlichen
Vertragsbestimmungen“ in Anhang I erläutert werden. Folglich haben fast alle
Mitgliedstaaten die unterschiedlichsten Regelungen für Form und Inhalt von Kreditverträgen
im Allgemeinen und für besondere Kreditverträge getroffen.

19 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS – nicht abschließende Liste: NL, B und bei
Bürgen F und S.

Drucksache 15/1288 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 10 Absatz 1 enthält gemeinsame Vorschriften, die für Kredit- und Sicherungsverträge
gelten. Alle Parteien müssen eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten, auch der
Kreditvermittler, der keine „Partei“ im eigentlichen Sinn ist, der aber insbesondere wegen
seines Anspruchs auf Zahlung seines Entgelts ein Interesse daran hat, über den Vertrag
informiert zu werden. Sowohl Kredit- als auch Sicherungsverträge müssen einen Hinweis auf
etwaige außergerichtliche Verfahren enthalten.

Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie enthält nun eine vollständige Aufzählung der
vorgeschriebenen Angaben, die sich im Wesentlichen auf die bereits in Artikel 6 genannten
Informationen beziehen. Es genügt jedoch nicht, dass der Vertrag obligatorisch bestimmte
Informationen enthalten muss, sondern diese Informationen müssen auch relevant,
verständlich und richtig sein und dem entsprechen, was vor Abschluss des Kreditvertrags
ausgehandelt wurde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Bedingungen
der Kontoführung oder für die Anpassung variabler Zinsen, müssen im Kreditvertrag
festgelegt sein.

Der Gesamtbetrag des Kredits ist stets anzugeben � denn kein Kreditgeber gewährt
unbegrenzt Kredit � und kann ohne neuen Vertrag (Novation) nicht geändert werden. Der
Begriff „etwaig“ im Anhang zu Artikel 4 der Richtlinie 87/102/EWG wird somit gestrichen.
Manche Kreditgeber legen Zwischenhöchstgrenzen fest und erhöhen (oder senken) diese
Höchstgrenzen (oder Rahmen) einseitig, je nachdem, ob der Verbraucher regelmäßige
Rückzahlungen leistet, ob er seinen Überziehungskredit beansprucht, ob der Kredit rentabel
ist oder nicht, ob sich die nationalen Höchstsätze geändert haben usw.

Will eine der Parteien den Gesamtbetrag des Kredits � also den Plafond � erhöhen, so muss
ein neuer Vertrag abgeschlossen werden; der Kreditgeber hat dann eine erneute Prüfung der
Zahlungsfähigkeit vorzunehmen (und das bedeutet, dass die „Zwischenhöchstbeträge“
nicht/nicht mehr gelten).

Die Angabe des „in Anspruch genommenen Betrags“ im Kreditvertrag hat keinen Sinn und
wird deshalb nicht vorgeschrieben. Eine weitere, Artikel 6 dieser Richtlinie ergänzende
Information ist aber notwendig, und zwar der Tilgungsplan, die Angabe der finanzierten
Sache im Fall des zweckgebundenen Kredits, eine eventuell geschuldete Baranzahlung im
Fall eines Ratenkaufs, die anwendbaren Zinssätze und Kosten im Fall der Nichterfüllung des
Kreditvertrags usw.

Auch Sicherungsverträge müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, z. B. die Angabe des
„Garantiebetrags“ und die im Fall der Nichterfüllung des Sicherungsvertrags anfallenden
Kosten, die sich durchaus nicht mit den bei Nichterfüllung des Kreditvertrags anfallenden
Kosten decken. Die Kosten für den Abschluss des Sicherungsvertrags werden praktisch dem
Verbraucher in Rechnung gestellt und fließen somit in den effektiven Jahreszins ein. Und
selbst wenn sie unmittelbar der Garant zu tragen hätte, stünde diesem aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften sämtlicher Mitgliedstaaten ein Rückgriffsrecht gegen den Verbraucher zu,
so dass die Zahlung einer solchen Verbindlichkeit ebenfalls zu den Gesamtkosten des Kredits
zu rechnen ist.

Artikel 11 - Widerrufsrecht

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1288

Überlegungsfristen und Widerrufsrechte sind die klassischen Mittel20, die es dem Verbraucher
erlauben, eine unüberlegt eingegangene Verpflichtung wieder rückgängig zu machen, wenn er
aufgrund des vom Verkäufer ausgeübten Drucks nicht in der Lage war, eine freie
Entscheidung in Kenntnis aller Umstände zu treffen. Der vorliegende Artikel sieht ein
ähnliches Widerrufsrecht wie die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG vor. Die Kommission hat diesen Ansatz gewählt, um die Modalitäten
der Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten anzugleichen. Die
Kommission ist sich dessen bewusst, dass andere verbraucherrechtliche Richtlinien andere
Regelungen vorsehen. Wie sie in ihrer „verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006“
ausgeführt hat, plant sie im Anschluss an ihre Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht
eine Überarbeitung dieser Richtlinien.

Der Artikel lässt eine sofortige Inanspruchnahme des Kredits durchaus zu. Der Kreditgeber
kann in diesem Fall vom Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
Schadensersatz verlangen, der sich höchstens auf die Summe belaufen kann, die sich ergibt,
wenn man den effektiven Jahreszins auf den in Anspruch genommenen Betrag anwendet, und
zwar vom Tag der Auszahlung bis zum Tag der Rückzahlung oder der Rückgabe der Sache.
Dieser Schadensersatz wird bei Kleinkrediten gar nicht ins Gewicht fallen, dürfte aber
zumindest Missbräuche und Spekulationsgeschäfte mit größeren Summen verhindern.
Darüber hinaus ist der Verbraucher zur Rücksendung der Waren verpflichtet, die er aufgrund
des Kreditvertrags vom Kreditgeber erhalten hat, soweit die Rückgabe der Ware im
Kreditvertrag geregelt ist. Sind Kreditvertrag und Kaufvertrag zwei rechtlich getrennte
Verträge, so ist der Verbraucher an den Kaufvertrag gebunden, sofern dieser nicht unter der
auflösenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Kreditvertrag tatsächlich abgeschlossen
wird.

Artikel 12 (effektiver Jahreszins)

Artikel 12 regelt, wie der effektive Jahreszins zu berechnen ist. Er ersetzt und ergänzt den
durch die Richtlinie 90/88/EWG eingefügten Artikel 1a der Richtlinie 87/102/EWG.

Die in Anhang I genannte Formel des effektiven Jahreszinses wurde beibehalten, lediglich die
Terminologie hat sich infolge der neuen Begriffsbestimmungen in diesem
Richtlinienvorschlag teilweise geändert. Eine völlige Vereinheitlichung wird hinsichtlich der
Rundungen und des Jahresbegriffs vorgeschlagen, beibehalten wird lediglich die Methode der
Jahresbruchteile. Anhang II enthält mehrere Beispielrechnungen, mit denen sämtliche
Kreditverträge erfasst werden können.

In den Gesamtkosten des Kredits müssen sämtliche Kosten enthalten sein, auch die Sollzinsen
und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten jeder Art, die der
Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten dem
Kreditgeber, dem Kreditvermittler, der zuständigen Behörde, die auf eine besondere
Kreditform eine Gebühr erhebt, oder einem sonstigen Dritten geschuldet sind, der aus der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Kredit- oder Sicherungsvertrags einen Rechtsanspruch
auf Zahlung ableiten könnte.

20 Fast alle MS haben derartige Mittel vorgesehen. Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der
MS –nicht abschließende Liste: B: “Rücktritts”-Recht innerhalb von sieben Werktagen, F: “Widerrufs”-
Recht innerhalb von sieben Tagen, IRL: “Widerrufs”-Recht innerhalb von 10 Kalendertagen, L: Recht
“zur Aufkündigung des Vertrags”, jedoch nur bei Kreditverträgen mit einem Lieferanten innerhalb von
zwei Tagen. UK : “cooling –off period” mit verschiedenen Modalitäten, D und A: “Widerrufsrecht”.

Drucksache 15/1288 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In Absatz 2 wurden zwei Ausnahmen beibehalten, die durch die Richtlinie 90/88/EWG
eingefügt wurden: es handelt sich um die Nichterfüllungskosten und die Kosten, die
unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.
Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich einiger „Instrumente“ des Kreditvertrags, nämlich
Karten und Konten. Die Kosten hierfür müssen in den Gesamtkosten des Kredits und somit
im effektiven Jahreszins enthalten sein, es sei denn, der Kreditgeber hat für diese Instrumente
klar definiert, welche Kosten mit dem Kredit und welche Kosten mit anderen
Zahlungsgeschäften verbunden sind.

Selbstverständlich verringert eine Versicherung, die die Rückzahlung des Kredits garantiert,
das Risiko des Kreditgebers; somit ist die Prämie in diesem Fall als Kostenelement des
Kredits zu betrachten. Dieser Grundsatz wurde für bestimmte Versicherungsarten in Artikel
1a (Ausnahme v) der Richtlinie 87/102/EWG beibehalten. Einige Mitgliedstaaten21 haben die
„Wahlfreiheit“ auf andere Versicherungen und damit den Begriff der „Gesamtkosten des
Kredits“ auf alle Versicherungen ausgedehnt, die der Verbraucher abschließen muss und
deren Prämien zwingend in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen müssen.
Nach Auffassung der betreffenden Länder hat der Verbraucher nämlich in der Praxis so gut
wie keine Möglichkeit der freien Wahl; stattdessen bevorzugt es der Kreditgeber aus Gründen
der Vorsorge oder aus kommerziellen Interessen offensichtlich, von vornherein den
Abschluss eines Versicherungsvertrags auszuhandeln, auch wenn der Verbraucher zunächst
überhaupt keinen Bedarf für eine solche Versicherung zu erkennen gibt. Es war für diese
Länder jedoch auch schwierig, den „zwingenden“ Charakter dieser Versicherungen und
Sicherheiten für die Rückzahlung des Kredits zu belegen � und dieser zwingende Charakter
bildete das Kriterium für den Einschluss derselben in die Berechnungsgrundlage. Dieser
Diskussion soll der vorliegende Richtlinienvorschlag ein Ende setzen: es wird nunmehr
vorgeschlagen, in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits die Prämien sämtlicher
Versicherungen einfließen zu lassen, die beim Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen
werden.

Dagegen sind Vorteile, die sich aus einer Versicherung für den Fall des Todes, der Invalidität,
der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit ergeben, so z. B. ein Betrag, der die vorzeitige
Rückzahlung des Kredits ermöglicht, die Wiederanlagegebühr oder die
Bereitstellungsprovision nicht in den effektiven Jahreszins einzubeziehen. Die Zahlung
derartiger Beträge ist nämlich nicht für ein bestimmtes, im Kreditvertrag angegebenes Datum
vorgesehen, und der Verbraucher hat grundsätzlich nicht von vorneherein vor, diese Fälle
eintreten zu lassen.

Beim Vorteil aus einer Lebensversicherung über die Bildung eines Kapitals bis zum Ablauf
des Kreditvertrags handelt es sich hingegen um eine Schuld, die nach Ablauf einer Frist und
zu einem vereinbarten Zeitpunkt entsteht, selbst wenn die Bedingungen in einem
Zusatzvertrag festgelegt sind.

Erforderlichenfalls sind bestimmte, in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehene Annahmen der
Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen. Diese Annahmen sind dem
Verbraucher jedes Mal mitzuteilen, wenn eine Berechnung unter Zugrundelegung dieser
Annahmen vorgenommen wird. Ihre Verwendung ist nur zulässig, wenn die entsprechenden

21 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS –nicht abschließende Liste: Mitgliedstaaten,
die im Allgemeinen über die Richtlinie hinausgehen und eine umfassendere Berechnungsgrundlage
vorsehen: B, E, F, NL, A, S; MS mit besonderer Lösung oder Einschluss der Versicherungskosten: B,
DK, E, F, NL, A, S, UK.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/1288

Berechnungselemente zum Zeitpunkt der Werbung bzw. der Unterrichtung nicht bekannt sind
oder nicht aus den Vertragsklauseln oder dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits
hervorgehen.

Die in Artikel 1a Absatz 7 der Richtlinie 87/102/EWG enthaltene Annahme, dass im
Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, wird nicht beibehalten. Der
vorliegende Richtlinienvorschlag sieht nämlich vor, dass im Kreditvertrag stets eine
Gesamtbetrag des Kredits vereinbart und angegeben sein muss. Dagegen wird jetzt eine
Annahme in Bezug auf die in Anspruch genommenen Kreditbeträge eingeführt. Kann ein
Verbraucher zu jedem beliebigen Zeitpunkt jeden beliebigen Kreditbetrag � allerdings nur bis
zur Höhe der Darlehensobergrenze � in Anspruch nehmen, so darf der Kreditgeber diese
Elemente bei seiner Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht im Voraus ergänzen. Er
muss dann von einem sofortigen Abruf des gesamten Kreditbetrags ausgehen, damit dieser
Kreditvertrag mit einem klassischen Darlehen verglichen werden kann.

Absatz 6 regelt den Sonderfall des Leasings. Ein solcher Kreditvertrag sieht im Allgemeinen
Parameter vor, anhand deren sich der Restwert der finanzierten Sache bestimmen lässt, der zu
zahlen ist, wenn der Verbraucher sein Optionsrecht ausübt. Es gibt nun zwei Möglichkeiten:
entweder enthält der Kreditvertrag Bestimmungen, nach denen sich dieser Betrag bereits im
Voraus bis auf den letzten Cent berechnen lässt, oder im Vertrag wird auf Parameter
zurückgegriffen, die lediglich eine Ex-post-Berechnung zulassen, so dass in diesem Fall von
der Annahme einer linearen Tilgung auszugehen ist.

Schließlich enthält Anhang III eine Formel mit Beispielen für die Berechnung der
Auswirkungen einer vor der Gewährung des Kredits obligatorisch zu leistenden Spareinlage
auf den effektiven Jahreszins.

Artikel 13 (Kreditgeber-Gesamtzins)

Der Kreditgeber-Gesamtzins ist der Zins, den der Kreditgeber für die Gewährung des Kredits
verlangt; sämtliche Kosten Dritter bleiben also ausgeschlossen. Er wird genauso berechnet
wie der effektive Jahreszins, jedoch fließen in die Berechnungsgrundlage nur die eigenen
Kosten des Kreditgebers ein. Hierzu gehören gehören insbesondere die verlangten Zinsen,
Bearbeitungsgebühren, Geschäftsführungskosten, Kreditversicherungsprämien und generell
Prämien für Versicherungen, die der Verbraucher beim Abschluss des Kreditvertrags
abschließen muss, soweit der Kreditgeber dies verlangt und die Versicherung auswählt. Mit
anderen Worten: eine Versicherungsprämie fließt � wie sonstige Nebenleistungen � nicht in
die Berechnungsgrundlage ein, wenn es dem Verbraucher freigestellt ist, ob er die
Versicherung abschließen will. Ausgeschlossen sind auch Sicherungskosten, Notargebühren,
Steuern, Registrierungsgebühren usw.

Artikel 14 (Sollzins)

In Artikel 2 Buchstabe k wird der Sollzins definiert als ein Zinssatz, der keinerlei sonstige
Kosten einschließt. Der vorliegende Vorschlag regelt im Wesentlichen die Variabilität dieses
Sollzinses. Im Kreditvertrag ist anzugeben, innerhalb welcher Zeiträume dieser Sollzins
variieren kann. Die Wahl der Indizes oder Referenzzinssätze bleibt freigestellt, solange sich
diese nach objektiven, klaren und vom Willen der Parteien unabhängigen Regeln bestimmen.

Nur dieser Zinssatz kann variabel sein, also keinesfalls sonstige Kosten, denn „variable“
Kosten sind undenkbar: Es ist kaum vorstellbar, dass Abschluss- oder Abwicklungskosten
eines Kreditvertrags (Gebühren, Stempel- oder Portogebühren) variieren oder gar sinken

Drucksache 15/1288 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

könnten � vielmehr wäre das Gegenteil denkbar. In der Tat können nur die Kapitalkosten im
Laufe der Zeit schwanken. Deshalb kann ein Belastungssatz nicht variabel sein: der Preis
einer Ware oder einer Dienstleistung steht zuvor fest und wird auf zeitliche Raten verteilt.
Etwaige dem Kreditgeber entstehende Refinanzierungskosten dieser Operation sind bereits in
diesem Belastungssatz enthalten und können daher naturgemäß keinerlei Schwankung mehr
unterworfen sein.

Der Verbraucher ist über jede Veränderung dieses Zinssatzes zu informieren, beispielsweise
mittels eines Kontoauszugs. Die Angabe des neuen effektiven Jahreszinses ermöglicht dem
Verbraucher, zu beurteilen, ob sein Kredit nach der Anwendung der Variabilitätsregeln im
Vergleich zu den marktüblichen Zinsen nicht zu teuer geworden ist.

Artikel 15 (missbräuchliche Klauseln)

Die Aufzählung in diesem Artikel ist als „schwarze Liste“ einzelner Klauseln zu betrachten,
die in Kredit- oder Sicherungsverträgen nicht vorkommen dürfen. Sie ist nicht als spezielle
Liste zu verstehen, die die (graue) Liste oder die Generalklausel der Richtlinie 93/13/EWG
über missbräuchliche Klauseln verdrängen würde. Deshalb heißt es in dieser Bestimmung,
dass sie „unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf den gesamten
Vertrag“ gilt.

Das Verbot des Buchstabens a bezieht sich auf Praktiken, bei denen verlangt wird, einen Teil
des geliehenen Kapitals als Pfand, Depot oder Kaution zu hinterlegen, Aktien einer
Kautionsversicherungs- oder Finanzierungsgesellschaft zu kaufen usw., also Praktiken, die
dem Kreditgeber oder gegebenenfalls dem Kreditvermittler einen doppelten Vorteil bringen
würden.

Die Vorschrift des Buchstabens b soll die Fälle regeln, in denen ein Kreditvertrag zusammen
mit einem anderen Vertrag angeboten wird; dieser hat meist die Erbringung einer Neben-
Dienstleistung zum Gegenstand � Versicherung, Wartung, Sichtkonto usw., wobei der
Verbraucher die Dienstleistung nicht ablehnen oder einen anderen Dienstleistungserbringer
wählen kann. Fehlt diese Wahlmöglichkeit, so sind die entsprechenden Kosten in die
Gesamtkosten des Kredits einzurechnen.

Die Vorschrift des Buchstabens c stellt klar, dass eine Änderung des effektiven Jahreszinses
nur den variablen Sollzins und keinerlei sonstige Kosten betreffen kann. Man kann sich auch
kaum vorstellen, dass Stempel-, Bearbeitungs-, Auszugs- oder Geschäftsführungskosten den
Variabilitätsregeln unterworfen sein könnten. Sollen diese Kosten einseitig erhöht werden, so
muss ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen werden.

Die Vorschrift des Buchstabens d verbietet Variabilitätsregeln, die den Verbraucher
unverhältnismäßig belasten, z. B. dadurch, dass je nachdem, ob die Zinsen steigen oder fallen,
unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde gelegt werden, durch Verwendung nicht
ganz neutraler oder gar nur vom einseitigen Willen des Kreditgebers abhängiger
Variabilitätssätze oder -indizes usw.

Das Verbot des Buchstabens e bezieht sich auf eine Praxis, bei der in der ersten Zeit ein Lock-
oder Rückvergütungssatz zur Anwendung kommt, später hingegen ein höherer Basiszinssatz,
auf den dann die Variabilitätsregeln angewendet werden. Der bekanntgegebene Zinssatz muss
der Basiszinssatz sein, und eine Rückvergütung ist getrennt mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/1288

Die Vorschrift des Buchstabens f richtet sich gegen sogenannte „Balloon“-Verträge. Es ist
festzustellen, dass diese Art des „Fälligkeitsplans“, bei dem die letzte Zahlung � der Restwert
� sehr hoch ist, vor allem von firmeneigenen Gesellschaften eingesetzt wird, deren
Geschäftszweck darin besteht, den Verbraucher an die eigene Marke � besonders an
Automarken � zu binden. Diese Verträge führen oft zur einer Refinanzierung oder zur
Rückgabe der finanzierten Ware als Anzahlung für den Kauf eines zweiten Wagens mit
gleichzeitigem Abschluss eines neuen Kreditvertrags. Diese Vorgehensweise ist deshalb
bedenklich, weil sie den Verbraucher wegen der hohen Endbelastung daran hindern kann, die
Marke zu wechseln.

Artikel 16 (vorzeitige Rückzahlung)

Artikel 8 der Richtlinie 87/102/EWG räumt dem Verbraucher das Recht ein, „seine
Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen“. Dieses Recht wurde insoweit
näher erläutert, als Absatz 2 vorsieht: „In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von
den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermäßigung verlangen.“
Somit kann der Kreditgeber eine � angemessene � Vergütung für vorzeitige Rückzahlung zur
Deckung der Kosten und des Verlusts seiner Investition verlangen.

Mehrere Mitgliedstaaten lassen den Anspruch auf diese Vergütung nur eingeschränkt oder gar
nicht zu22. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für eine Wiederanlage von Kapital auf
den internationalen Kapitalmärkten lässt sich heutzutage eine derartige Vergütung tatsächlich
kaum noch rechtfertigen. Deshalb wird vorgeschlagen, zunächst einmal das Recht auf
vorzeitige Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme zu bestätigen.

Die Vorteile für den Verbraucher sind gegen die Nachteile für den Kreditgeber � nämlich
Abwicklung der frühzeitigen Rückzahlung und Wiederanlage des zurückgezahlten Kapitals �
abzuwägen; deshalb ist geplant, eine Wiederanlagegebühr des Kreditgebers nur zuzulassen,
wenn diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer
Grundsätze errechnet wird. Mit anderen Worten, die verwendete Methode muss objektiv sein
und die automatische Ermittlung derjenigen Fälle ermöglichen, in denen diese Gebühr nicht
erhoben werden muss, insbesondere in Zeiten steigender Zinsen, in denen diese Gebühr einen
Minusbetrag ergeben und dem Verbraucher eigentlich zum Vorteil gereichen müsste. Diese
Regelung entspricht voll und ganz dem Grundsatz der „mathematischen Billigkeit“, der eine
angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ermöglicht.

Gleichwohl wird vorgeschlagen, den Verbraucher von der Zahlung einer Vergütung immer
dann freizustellen, wenn die Vertragsbedingungen eine solche Gebühr nicht rechtfertigen:

– Nach Buchstabe a sind Kredite mit variablen Zinsen ausgeschlossen, bei denen
die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung zum großen Teil über den Zinssatz
abgewälzt werden. Allerdings muss die Variation des Zinssatzes sich auf
Zeiträume von unter einem Jahr beziehen.

– Nach Buchstabe b sind Kredite ausgeschlussen, die durch eine Versicherung
gesichert sind. In diesem Fall hat keiner der Betroffenen ein Interesse am
Fortbestand des Kredits, sondern die aufgrund des Versicherungsvertrages

22 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS – nicht abschließende Liste: (1)
Einschränkungen hinsichtlich der Berechnung und/oder Höhe der Vergütung: IRL, NL, B, L, UK, (2)
Verbot: F

Drucksache 15/1288 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gezahlten Beträge sollen die Beendigung des Vertragsverhältnisses
ermöglichen.

– Buchstabe c bezieht sich auf Kredite ohne Kapitaltilgung wie
Überziehungskredite oder sonstige Kreditformen, bei denen die Zinsen im
Nachhinein nach der Dauer der in Anspruch genommenen Kreditbeträge
berechnet werden. Ist der Kreditnehmer nicht zu Raten- oder periodischen
Zahlungen verpflichtet, so kann es außerdem auch keine „vorzeitige“
Rückzahlung geben. Für Kreditverträge mit Kapitalbildung im Sinne von
Artikel 20 gilt Buchstabe c nicht, da sie besondere Bedingungen für die
Rückzahlung nach Fristablauf und für die getrennte Berechnung der Zinsen
enthalten.

Artikel 17 (Forderungsabtretung)

Der vorliegende Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 87/102/EWG. Der Wortlaut wurde
nur insoweit abgeändert, als die neuen Definitionen und der stärkere Schutz von Garanten
dies erforderte. Als neuer Gläubiger gilt jede Person, an die der Kreditgeber Ansprüche
abgetreten hat, also insbesondere ein Kreditversicherer, ein Inkassobüro, ein Rediskont- oder
Securitization-Unternehmen usw., wobei es keine Rolle spielt, aufgrund welcher juristischen
Konstruktion die Forderung abgetreten wurde (Forderungsabtretung, Gläubigereintritt,
Vollmacht usw.).

Artikel 18 (Verbot der Verwendung von Wechseln oder sonstigen Wertpapieren)

Dieser Artikel ersetzt Artikel 10 der Richtlinie 87/102/EWG und verbietet jede Verwendung
von Wechseln, Eigenwechseln oder Schecks als Zahlungsmittel und/oder als persönliche
Sicherheit.

Artikel 19 (gesamtschuldnerische Haftung)

Der vorliegende Artikel ersetzt Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG. Artikel 11 beruht auf
einem Begriff des Common Law, nämlich der „joint and several liability“
(gesamtschuldnerische Haftung); er bezeichnet die Haftung mehrerer Personen, die rechtlich
eine Gemeinschaft bilden und von denen jede individuell zur Bewirkung der Leistung
verpflichtet ist. Die Formel, auf die man sich schließlich einigte und die in die Richtlinie
87/102/EWG Eingang fand (die sog. „Subsidiärhaftung“), ist ein Kompromiss und sieht vor,
dass der „Verbraucher“ unter bestimmten Umständen vom Kreditgeber eine Zahlung
verlangen kann, wenn seine Mängelrüge gegen den Verkäufer begründet ist und dieser nicht
zahlt. Einige Mitgliedstaaten haben sich auf die bloße Umsetzung von Artikel 11 beschränkt,
was dazu führte, dass die Rechtsvorschriften nicht griffen. Andere Mitgliedstaaten sind über
diese Bestimmung hinausgegangen, indem sie insbesondere auf die Voraussetzung der
ausschließlichen Beziehung zwischen Kreditgeber und Lieferant oder Dienstleister verzichtet
haben23.

Dem Verbraucher sollte das Recht eingeräumt werden, den Kreditgeber im Wege einer
Direktklage belangen zu können, wenn dieser aufgrund seiner Beziehungen zu seinen

23 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS –nicht abschließende Liste: Im UK gibt es die
“reine” gesamtschuldnerische Haftung ohne ausschließliche Verbindung, jedoch wurde auch eine
Unter- und Obergrenze beibehalten: Andere MS wie F und D haben “selbständige” Systeme entwickelt.
In. B, IRL, F und L gibt es keine Untergrenze, in NL eine niedrigere Untergrenze.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/1288

Lieferern in der Regel in kommerzieller Hinsicht im Vorteil ist und in kommerzieller Hinsicht
über Möglichkeiten verfügt, von denen er gegenüber den Lieferern Gebrauch machen kann.
Da der Kreditgeber in enger geschäftlicher Beziehung mit dem Lieferer von Waren oder
Dienstleistungen steht, hat in dem Fall, wo dem Verbraucher Mängelansprüche zustehen oder
nur ein Teil der in Auftrag gegebenen Waren oder Dienstleistungen geliefert wird oder die
gesamte Lieferung ausbleibt, nicht der Verbraucher selbst den Schaden zu tragen, sondern der
Kreditgeber gemeinsam mit dem Lieferer. Der Verbraucher muss wahlweise entweder den
Kreditgeber oder den Lieferer gerichtlich belangen können, um Wiedergutmachung für den
erlittenen Schaden zu erhalten.

Deshalb wird vorgeschlagen, sich voll und ganz für die gesamtschuldnerische Lösung zu
entscheiden, soweit der Kreditgeber und der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen
gemeinsam auf dem Markt tätig sind. Gedacht ist somit an den Fall, dass der Lieferant � und
sei es auch nur in untergeordneter Funktion � als Kreditvermittler auftritt. Eine vorherige
Abmachung und eine effektive Kontrolle seitens des Kreditgebers können dann vorausgesetzt
werden, so dass der Verbraucher dies nicht mehr nachweisen muss. Zu dieser Fallkategorie
gehört nicht nur der zweckgebundene Kredit im engeren Sinne, sondern auch jede Form der
Gewährung eines Kredits oder der Eröffnung eines Debetkontos, die der Lieferant dem
Verbraucher beim ersten Kauf anbietet. Insoweit sei daran erinnert, dass der vorliegende
Richtlinienvorschlag eine Bestimmung enthält, wonach die Identität des Vermittlers aus dem
Kreditvertrag hervorgehen muss.

Artikel 20 (Kreditvertrag mit Kapitalbildung)

Seit einigen Jahren ist das Angebot um neuartige, durch eine Hypothek gesicherte
Kreditverträge erweitert worden, die entweder mit einer Lebensversicherung oder mit
Investmentfonds gekoppelt sind; im Vereinigten Königreich sind sie unter dem Oberbegriff
„endowment mortgages“ bekannt. Bis vor kurzem wurde zwecks Sicherung der Tilgung eines
Kredits lediglich auf Lebensversicherungen zurückgegriffen. Die neue Technik, bei der auf
einen Fonds zurückgegriffen wird, ist für den Verbraucher jedoch riskant. Ebenso wie bei
Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital oder bei Aktienanlagen hängt die
Kapitalbildung von der Entwicklung auf den Finanzmärkten ab. Es kann also passieren, dass
im Zeitpunkt des Ablaufs des Hauptkreditvertrags das gebildete Kapital nicht zur
Rückzahlung des Kredits ausreicht, was bei einem Produkt, das einem breiten Publikum
angeboten wird, nicht hingenommen werden kann. Diese Situation ist im Übrigen auf dem
britischen Markt eingetreten mit der Folge, dass viele Verbraucher in
Rückzahlungsschwierigkeiten kamen. Deshalb sollte der Kreditgeber sich in irgendeiner
Weise für den Fall absichern, dass das gebildete Kapital nicht ausreichen sollte,
gegebenenfalls mittels einer Zusatzversicherung. Die Absätze 1 und 2 regeln diesen Fall.

Absatz 3 enthält Sonderregeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses und des
Kreditgeber-Gesamtzinses unter Einschluss sämtlicher Zahlungen, die der Verbraucher für
den Hauptkreditvertrag und für den Zusatzvertrag über die Kapitalbildung zu leisten hat.

Drucksache 15/1288 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 21 (Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten
oder in Form von Debetkonten)

Dieser Artikel legt eine standardisierte Methode für die Bekanntgabe von Informationen
während der Laufzeit eines Kreditvertrags fest, damit der Verbraucher die Richtigkeit der
Angaben über die in Anspruch genommenen Kreditbeträge, den angewandten Sollzins, die
berechneten Kosten usw. prüfen kann; dies gilt insbesondere für Kreditverträge, die mit der
Führung eines Kontos verbunden sind und bei denen die Sollzinsen im Nachhinein berechnet
werden.

Artikel 22 (Unbefristeter Kreditvertrag)

Dieser Artikel räumt dem Verbraucher � und dem Kreditgeber � das Recht ein, den
Kreditvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Eine
dreimonatige Kündigungsfrist dürfte im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers das
Minimum darstellen, denn er muss in der Lage sein, die gesamte in Anspruch genommene
Kreditsumme zurückzuzahlen. Dem Verbraucher steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn
ihm durch die Kündigung des Kreditgebers ein Schaden entsteht.

Artikel 23 (Erfüllung des Sicherungsvertrags)

Absatz 1 verbietet Sicherungsverträge zur Absicherung unbefristeter Kreditverträge. Ein
Garant weiß oft nur, wie zahlungskräftig der Verbraucher im Augenblick ist. Es wäre
angesichts seiner Interessenlage und des für ihn bestehenden Verschuldungsrisikos
unverhältnismäßig, von ihm eine „lebenslange“ Sicherheit zu verlangen.

Die Absätze 2 und 3 schränken die Inanspruchnahme des Garanten ein. Die Vorschriften
dieser Richtlinie stellen die Einschätzung des Risikos beim Verbraucher in den Vordergrund,
so dass die Zahlungsfähigkeit und die Einschätzung des Risikos beim Garanten nur eine
untergeordnete Rolle spielen kann.

Deshalb wird vorgeschlagen, dem Kreditgeber erst nach Ablauf einer „Karenzzeit“ die
Inanspruchnahme des Garanten zu erlauben. Der Kreditgeber hat den Garanten � rechtzeitig �
darüber zu informieren, wenn der Verbraucher seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,
damit dieser gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um eine weitere Verschlechterung
des Schuldenstands des Verbrauchers zu verhindern.

Schließlich wird vorgeschlagen, dass die Sicherheit nur für den Restbetrag des
Gesamtkreditbetrags, den der Verbraucher noch schuldet, sowie für rückständige Zinsen und
etwaige Kosten in Anspruch genommen werden darf, nicht aber für vom Verbraucher
verlangte Vertragsstrafen oder Nichterfüllungskosten. Diese in erster Linie vom Verbraucher
geschuldeten Kosten können sich auf diesen Betrag beschränken, wenn der Garant seine
Verbindlichkeit sofort erfüllt. Es wäre nämlich unsinnig, den Garanten für zusätzliche
Vertragsstrafen aufkommen zu lassen, die durch die Nichterfüllung des Verbrauchers fällig
geworden sind. Ist der Garant hingegen mit der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen im
Verzug, so kann der Kreditgeber von ihm die Zahlung von Verzugszinsen und zusätzlichen
Vertragsstrafen fordern, deren Höhe sich nach dem nicht gezahlten Sicherungsbetrag richtet.

Artikel 24 (Mahnung und Fälligkeit)

Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ist als der rote Faden zu betrachten, der sich durch
sämtliche Bestimmungen dieses Kapitels über die Nichterfüllung von Kreditverträgen zieht;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/1288

er begründet einen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Beitreibung von
Verbindlichkeiten aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag.

Absatz 1 Buchstabe b soll verhindern, dass vom Verbraucher oder Garant die sofortige
Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags verlangt wird, ohne dass er zuvor aufgefordert
wurde, einen etwaigen Zahlungsverzug zu beseitigen oder einen Vorschlag für eine gütliche
Einigung über einen neuen Tilgungsplan zu machen. Die Mitgliedstaaten müssen die Parteien
dazu motivieren, außergerichtliche Vereinbarungen oder Regelungen zu treffen.

Von diesem Grundsatz sieht Absatz 2 zwei Ausnahmen vor, erstens für offensichtliche
Betrugsfälle und zweitens für den besonderen Fall, dass die finanzierte Sache veräußert
wurde, denn dieser Fall ist dem Betrug gleichzusetzen, sofern der Verbraucher zuvor
hinreichend über die Eigentums- oder Vorzugsrechte des Kreditgebers informiert wurde. Der
Umstand, dass ein Verbraucher weggezogen ist, ohne seine Adresse zu hinterlassen, oder gar
ins Ausland verzogen ist, stellt keinen hinreichenden Grund dar, auf die Mahnung zu
verzichten, denn es könnte ja sein, dass der Verbraucher im Krankenhaus oder im Pflegeheim
ist, dass ein Fehler der kommunalen Behörden vorliegt oder bei der Postzustellung usw.

Absatz 1 Buchstabe c bezieht sich auf den Fall, dass der Kreditgeber dem Verbraucher die
Inanspruchnahme weiterer Kreditbeträge versagt. Eine solche Maßnahme kann für den
Kreditgeber notwendig sein, um Betrügereien oder eine Überschuldung des Verbrauchers zu
verhindern, wenn dieser andere Kreditverbindlichkeiten verschwiegen hat oder ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Der Kreditgeber muss den
Verbraucher aber über diese Entscheidung informieren und ihm die Gründe nennen, die ihn
hierzu bewogen haben, damit der Verbraucher gegebenenfalls gerichtlich gegen diese
Entscheidung vorgehen kann.

Absatz 1 Buchstabe d regelt die Mitteilung der Kontoauszüge.

Artikel 25 (Überschreiten des Gesamtkreditbetrags und stillschweigend gebilligte
Überziehung)

Die vorliegende Richtlinie setzt für ein Überschreiten voraus, dass zuvor ein Kreditvertrag
geschlossen wurde. Ein Überschreiten oder Überziehen ohne Bestehen eines Kreditvertrags
würde gegen die dieser Richtlinie zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze der Sorgfalt
und der Information verstoßen. Entgegen Artikel 6 der Richtlinie 87/102/EWG sind die
anfallenden Kosten und Zinsen im Kreditvertrag anzugeben.

Absatz 1 betrifft den Fall der gebilligten Überschreitung des Kreditbetrags. Die
stillschweigend gebilligte Überziehung wird diesem Fall gleichgesetzt. Die Bedingungen
bleiben die im Kreditvertrag festgelegten, insbesondere in Bezug auf den Sollzins und die
entsprechenden Kosten; ausgenommen ist lediglich der Gesamtkreditbetrag, der
vorübergehend überschritten wird.

Absatz 2 betrifft die nicht gebilligte Überschreitung des Kredits. Die anfallenden zusätzlichen
Kosten müssen gemäß Artikel 10 im Vertrag angegeben sein, und zwar in Form einer
Aufstellung der Kosten, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen,
die der Verbraucher aber unter bestimmten Umständen zu tragen hat.

In beiden Fällen ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, um welchen Betrag er die
Gesamtkreditsumme überschritten hat und welche Bedingungen hierfür gelten. Innerhalb von
drei Monaten muss die Lage bereinigt werden, durch Abschluss eines neuen Kreditvertrags

Drucksache 15/1288 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

mit einem höheren Gesamtkreditbetrag, durch Rückkehr zur „normalen“ Situation oder auf
andere Weise, z. B. durch Kündigung des Vertrags oder vorübergehende
Nichtinanspruchnahme des Kredits.

Artikel 26 (Rücknahme)

Nach Artikel 7 der Richtlinie 87/102/EWG ist die richterliche Kontrolle der Rücknahme von
Sachen zwar zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben. Eine richterliche Prüfung, ob die
finanzierten Sachen dem Verbraucher wieder weggenommen werden dürfen, ist aber
notwendig, wenn dieser sich nachweislich um die Rückzahlung des Kredits bemüht hat. Eine
solche Kontrolle wurde im Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG
vorgeschlagen24. Obgleich die Situation anders sein kann, je nachdem, um welche juristische
Konstruktion es geht (Ratenkauf, Darlehen mit Eintritt in die Rechte des Verkäufers, der
einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, Leasing usw.) und welche zivil- und
verfahrensrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, wird doch vorgeschlagen, Artikel 7 so zu
ergänzen, dass die Einschaltung eines Dritten25 sichergestellt ist, wenn der Verkehrswert der
Sache und das wirtschaftliche Interesse des Kreditgebers offensichtlich gegenüber den
Interessen des Verbrauchers in den Hintergrund treten und dieser mit der Rücknahme der
finanzierten Sache nicht einverstanden ist.

Artikel 27 - Beitreibung

Der Artikel bezieht sich auf jede Person, die mit der Durchführung des Kreditvertrags betraut
ist; gemeint sind also Kreditgeber, Kreditversicherer, Inkassobevollmächtigte usw. Nicht
erfasst sind allerdings Personen, deren Aufgabe es ist, Forderungen im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens einzutreiben oder eine Zwangsvollstreckung einzuleiten, also
insbesondere Gerichtsvollzieher. Zweck der Vorschrift ist es nicht, die Tätigkeit von
„Inkassobüros“ oder von „Vermittlern“ zwischen Schuldner und Gläubiger zu regeln, sondern
bestimmte Praktiken zu verbieten, mit denen die Erfüllung des Kreditvertrags durchgesetzt
wird.

Absatz 1 bestätigt einen bereits in Artikel 10 verankerten Grundsatz, nämlich dass
Nichterfüllungskosten im Kredit- oder Sicherungsvertrag festgelegt werden müssen und dass
mit der Beitreibung beauftragte Personen nicht mehr verlangen können als das, was dort
festgelegt ist.

In Absatz 2 sind die verbotenen Praktiken aufgeführt:

– Verwendung von Briefumschlägen, auf denen Wörter oder Kürzel den Eindruck erwecken,
als stamme das Schreiben von einer amtlichen Stelle, also einem Gericht oder einer Stelle,
die zwischen Schuldner und Gläubiger vermittelt;

– Schreiben, in denen dem Verbraucher oder Garanten eine Zwangsvollstreckung oder ein
Strafverfahren angedroht werden, obgleich ein solches Verfahren nicht zulässig wäre;

24 Siehe Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - KOM (95) 117 endg. vom
11.5.1995, Ziff. 184 bis 188. Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen,
KOM (97) 465 endg. vom 24.9.1997, Nr. II.5.

25 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS � nicht abschließende Liste: B, IRL, NL, L,
UK.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/1288

– Beitreibungsmaßnahmen, die nicht durch das in Artikel 26 vorgesehene Verfahren zur
Rücknahme der Sache gedeckt sind oder mit denen im Kreditvertrag nicht vorgesehene
Mehrkosten verbunden wären;

– Maßnahmen, die als Eingriff in das Privatleben des Verbrauchers oder des Garanten zu
werten sind, insbesondere Belästigungen in Fällen, in denen eine Verbindlichkeit nicht
mehr besteht oder ihr Bestehen bestritten wird, sowie indirekte Belästigungen durch
Kontaktaufnahme zu Personen, die dem Verbraucher oder Garanten nahe stehen, wie
Nachbarn, Familienmitglieder, Arbeitgeber usw. Eine solche Vorgehensweise im Sinne
von Buchstabe f liegt dann vor, wenn Fragen zu den in Artikel 7 dieser Richtlinie
genannten persönlichen Daten gestellt werden. Der Öffentlichkeit zugängliche
Informationen, z. B. über eine Anschriftsänderung, sind grundsätzlich nicht erfasst.

Artikel 28 (Anmeldung von Kreditgebern und Kreditvermittlern)

Dieser Artikel ersetzt und vervollständigt Artikel 12 der Richtlinie 87/102/EWG. Die bislang
in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen drei Optionen sollen nun kumulativ verbindlich
vorgeschrieben werden26. Eine strengere Kontrolle von Kreditgebern und -vermittlern setzt
voraus, dass sich die betreffenden Personen zunächst einmal anmelden, dass Kontrollen
durchgeführt werden, dass die Anmeldung gegebenenfalls wieder gestrichen werden kann und
dass die Behörden über etwaige Beschwerden informiert sind. Kreditgeber und -vermittler
müssen sich somit nach dieser Vorschrift bei einer amtlichen Einrichtung oder Stelle
anmelden, die die Aufsicht über sie ausübt und insbesondere für die Einhaltung der sie
betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie sorgt.

Besonders problematisch ist die Frage, welche Informationen die „Verkäufer“ den
Verbrauchern geben müssen. Diese Personen verfügen nämlich oftmals nicht über die
notwendigen Grundkenntnisse, um die Finanzprodukte, die sie anbieten, verkaufen zu
können, während die Kontrollen und Anforderungen der Mitgliedstaaten an die Qualität der
von diesen Personen gegebenen Informationen und an ihre Fähigkeit als Anbieter von
Krediten oft unzureichend sind. Als Lösung wird nun vorgeschlagen, diese als
Kreditvermittler zu betrachten und gleichzeitig den Kreditgebern, die ihre Kreditverträge über
solche Vertriebskanäle anbieten, größere Verantwortung zu übertragen, insbesondere im
Hinblick auf die in Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Pflicht zur vorherigen
Unterrichtung und zur Beratung, die diese Kreditvermittler trifft. Dasselbe soll für
unabhängige „Vertreter“ gelten. Ferner ist denkbar, dass ein Verkäufer nicht unmittelbar der
Aufsicht eines Kreditgebers untersteht, jedoch braucht er in diesem Fall eine Zulassung.

Ausnahmen sind – wie bereits in der Richtlinie 87/102/EWG � für Kreditgeber und
Kreditvermittler vorgesehen, die als Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten.

Artikel 29 (Pflichten des Kreditvermittlers)

Dieser Artikel enthält Sonderbestimmungen für Kreditvermittler jeder Art.

26 Ähnliche oder vergleichbare Rechtsvorschriften der MS � nicht abschließende Liste: IRL, UK und B
haben sich für alle drei Optionen entschieden.. In NL unterliegen Kreditgeber sowie ihre
Vertriebskanäle einem Zulassung- und Kontrollsystem; für Vermittler von Finanzdienstleistungen gibt
es ein eigenes Gesetz.

Drucksache 15/1288 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zweck des Buchstabens a ist die Identifizierung des Kreditvermittlers. Damit der Verbraucher
den Kreditvermittler nicht mit dem Kreditgeber verwechselt, ist er zutreffend darüber zu
informieren, in welcher Eigenschaft der Kreditvermittler tätig wird und welche Befugnisse er
besitzt; ferner muss der Verbraucher wissen, ob der Vermittler ausschließlich mit diesem
Kreditgeber arbeitet.

Buchstabe b soll verhindern, dass der Kreditvermittler den Verbraucher dazu verleitet, einen
Kredit aufzunehmen, der seine Rückzahlungsfähigkeit überschreiten würde, oder eine für ihn
nachteilige Umschuldung vorzunehmen, indem er insbesondere gleichzeitig zwei oder drei
Kreditanfragen über einen Gesamtkreditbetrag an mehrere Kreditgeber richtet. Dabei wird
jeweils ein geringer Betrag beantragt, der für jeden einzelnen Kreditgeber akzeptabel sein
kann. Kein Kreditgeber wäre aber bereit, den gesamten beantragten Kreditbetrag zu
gewähren. Deshalb wird in Buchstabe b vorgeschlagen, den Kreditvermittler zu verpflichten,
allen angesprochenen Kreditgebern mitzuteilen, welche anderen Kreditgeber er zuvor wegen
eines Angebots oder eines Kreditvertrags angesprochen hat und welchen Gesamtkreditbetrag
er beantragt hat.

Buchstabe c regelt den Vergütungsanspruch von Kreditvermittlern. Es wird nochmals darauf
hingewiesen, dass die Gebühren des Kreditvermittlers in die Berechnung des effektiven
Jahreszinses einfließen müssen. Ein Kreditvermittler sollte nicht das Recht haben, eine
Vergütung unmittelbar vom Verbraucher zu verlangen, wenn dieser sich wegen eines Kredits
oder einer Beratung an ihn wendet, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind kumulativ
erfüllt:

– Der Betrag der Vergütung ist im Kreditvertrag angegeben.

– Der Kreditvermittler erhält nur dann eine Provision vom Verbraucher, wenn er
vom Kreditgeber keine Vergütung erhält.

– Der Vertrag wird tatsächlich abgeschlossen.

Artikel 30 (Maximalharmonisierung und Unabdingbarkeit der
Richtlinienbestimmungen)

Absatz 1 bestätigt den Grundsatz der vollständigen Harmonisierung. Die Mitgliedstaaten
dürfen auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keine anderen Bestimmungen
erlassen, außer in einigen Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahme ist in Artikel 33
hinsichtlich der Beweislast und in Artikel 8 Absatz 4 für die Einrichtung einer zentralen
Datenbank zur Speicherung positiver Daten vorgesehen. Nationale Bestimmungen über den
Gesamthöchstsatz des effektiven Jahreszinses oder über Wucherzinsen bzw. über sonstige
Arten der Festlegung oder Schätzung von Höchst- oder Wucherzinsen sind nach wie vor
zulässig, da die vorliegende Richtlinie dieses Sachgebiet nicht regelt.

Absatz 2 ersetzt Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 87/102/EWG, in den der Begriff „Garant“
neu eingeführt wird.

Absatz 3 entspricht Artikel 14 Absatz 2, jedoch wird ein anderes Beispiel eingefügt. Das
ursprüngliche Beispiel bezog sich auf die Aufteilung des Gesamtkreditbetrags auf mehrere
Verträge in der Absicht, unterhalb des Mindestbetrags und damit außerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie zu bleiben. Der vorliegende Richtlinienvorschlag sieht aber
hinsichtlich des Geltungsbereichs keinerlei Mindestbetrag mehr vor. Dagegen ist
sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht dadurch umgangen werden kann, dass Geschäfte, die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/1288

unter die Richtlinie fallen, in Verträgen geregelt werden, die unter die Ausnahmen des
Artikels 3 � die sich auf Wohnungsbaukredite und Mietverträge beziehen � fallen. Mit
anderen Worten: Möchte ein Verbraucher einen Teil des ihm zu Wohnungsbauzwecken
gewährten Kredits abrufen oder steht ihm im Rahmen seines Mietvertrags eine
stillschweigende Kaufoption zu und möchte er mit dem in Anspruch genommenen Betrag den
Kauf eines Wagens finanzieren, so ist die Richtlinie anwendbar. Die Mitgliedstaaten sind
aufgefordert, derartige Missbräuche zu verhindern.

Die Absätze 4 und 5 präzisieren die Unabdingbarkeit der Richtlinienbestimmungen. Absatz 4
bestimmt, dass der Verbraucher unter keinen Umständen auf die Rechte verzichten kann, die
diese Richtlinie ihm einräumt.

Absatz 5 soll gewährleisten, dass dem Verbraucher die ihm durch diese Richtlinie
eingeräumten Rechte nicht allein deshalb versagt werden dürfen, weil auf den Kredit- oder
Sicherungsvertrag das Recht eines Drittstaats anwendbar ist. Allerdings muss der Vertrag
einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweisen;
nur dann ist diese Bestimmung anwendbar. Ähnliche Regelungen mit gleichlautenden
Formulierungen finden sich in den Richtlinien 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln,
97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und in der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates vom {…} über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG.

Artikel 31 (Sanktionen)

Der neue Artikel 31 dieses Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete
Sanktionen für Gewerbetreibende festlegen können, die sich nicht an die zur Umsetzung
dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften halten. Gedacht ist hier vor allem
an einen Verlust des Zinsanspruchs und/oder an Strafschadensersatz oder den Entzug der
Zulassung oder Lizenz.

Artikel 32 (außergerichtliche Rechtsbehelfe)

Artikel 32 soll die außergerichtliche Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten
erleichtern. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Einrichtungen zur
außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zur Zusammenarbeit untereinander zu
ermutigen. Als derartige Maßnahme der Zusammenarbeit wäre beispielsweise denkbar, dem
Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, sich in seinem Wohnstaat an die betreffende
Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu wenden, die sich
dann mit der entsprechenden Einrichtung im dem Staat, in dem der Lieferant seinen Sitz hat,
wendet. Auf diese Weise bräuchte der Verbraucher nicht selbst in einem anderen
Mitgliedstaat ein Verfahren einzuleiten. Artikel 32 ist ähnlich formuliert wie beispielsweise
Artikel 14 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {…} über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, der im Interesse aller
Beteiligten einen Anreiz für den Rückgriff auf außergerichtliche Rechtsbehelfe schafft.

Artikel 33 (Beweislast)

Der neue Artikel 33 ist ähnlich formuliert wie die entsprechenden Artikel in der Richtlinie
97/7/EG und Artikel 15 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {…}
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der

Drucksache 15/1288 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG. Die
Präzisierungen, die er enthält, sind notwendig, um u. a. den Begriff des „Kreditvermittlers“ zu
klären. Es wird davon ausgegangen, dass dieser gegen Entgelt tätig wird, und die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verbraucher dies nicht mehr beweisen muss.

Artikel 34 (laufende Verträge)

Dieser Artikel sieht eine Übergangsregelung vor und soll die Anwendung dieser Richtlinie
auf laufende Verträge � insbesondere auf langfristige oder unbefristete Kreditverträge �
verhindern. Zwar können bestimmte Angaben in bereits geschlossenen Kreditverträgen oder
Bestimmungen über die Haftung oder Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags nicht
im Nachhinein vorgeschrieben werden, doch gibt es auch einige Maßnahmen, die auf
laufende Kreditverträge durchaus Anwendung finden können und müssen, insbesondere
Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers und des Garanten während der
Durchführung oder im Fall der Nichterfüllung des Kredit- oder Sicherungsvertrags.

Artikel 36 (Aufhebung)

Durch Artikel 36 wird die Richtlinie 87/102/EWG in der durch die Richtlinie 90/88/EWG und
98/7/EG geänderten Fassung formell aufgehoben, da die vorliegende Richtlinie an ihre Stelle
tritt.

Artikel 35 und 37 bis 38 (Umsetzung – Inkrafttreten – Adressaten)

Diese Artikel enthalten Standardbestimmungen und -formulierungen, die keiner besonderen
Erläuterung bedürfen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/1288

2002/0222 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission27,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses28,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages29,

in Erwägung folgender Gründe:

(1) 1995 legte die Kommission einen Bericht30 über die Anwendung der Richtlinie
87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit31 vor und
führte im Anschluss daran eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise
durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem
Bericht aus dem Jahr 199532 vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht33 über die
Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung
der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ausgearbeitet34.

(2) Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen
im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen nach wie vor stark
unterscheiden. Eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten das
Schutzniveau, das die Richtlinie bietet, für unzureichend gehalten haben. So haben sie
im Zuge ihrer Umsetzung auch andere Kreditarten und/oder neuartige Kreditverträge

27 ABl. C... vom..., S.....
28 ABl. C vom , S. .
29 ABl. C vom , S. .
30 KOM (95) 117 endg.
31 ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG

(ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).
32 KOM (97) 465 endg.
33 KOM (96) 79 endg.
34 ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

Drucksache 15/1288 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

berücksichtigt, die von der Richtlinie nicht erfasst werden. Deshalb empfiehlt es sich,
die von mehreren Mitgliedstaaten geplanten Reformen zu antizipieren und einen
harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vorzusehen.

(3) Die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage führt
zum einen zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und
schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, Kredite in anderen
Mitgliedstaaten aufzunehmen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen wirken sich
ihrerseits auf Umfang und Art der Nachfrage nach grenzübergreifenden Krediten aus,
was wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben
kann. Ferner führen unterschiedliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den
Mitgliedstaaten dazu, dass die Verbraucher nicht in allen Mitgliedstaaten den gleichen
Schutz genießen.

(4) In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und
von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue
Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es
zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen anzupassen, zu ändern und zu ergänzen
und ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(5) Es empfiehlt sich, die Entstehung eines transparenteren und effizienteren
Kreditbinnenmarktes zu fördern. Diese Markt sollte ein solches
Verbraucherschutzniveau bieten, dass Kreditangebote unter den bestmöglichen
Bedingungen für Anbieter wie auch für Kreditnehmer frei verkehren können. Dieses
Ziel lässt sich nur erreichen, wenn auf eine maximale Harmonisierung hingearbeitet
wird, die den Schutz der Interessen aller Verbraucher der Gemeinschaft auf hohem
Niveau gewährleistet und ihnen denselben Informationsstand sichert.

(6) In Anbetracht der zunehmenden Diversifizierung der Kreditangebote und der Anbieter
von Krediten sollte als Kreditvermittler jede Person gelten, deren Angaben dem
Kreditgeber die Identifizierung eines Verbrauchers ermöglichen und der gegen Entgelt
� gleich in welcher Form � am Abschluss des Kreditvertrages mitwirkt. Rechtsanwälte
und Notare sollten jedoch grundsätzlich nicht als Kreditvermittler gelten, wenn der
Verbraucher sie hinsichtlich der Tragweite eines Kreditvertrags um ihren Rat bittet
oder wenn sie bei der Formulierung oder Beglaubigung eines Vertrags mithelfen,
solange sich ihre Mitwirkung auf die juristische Beratung beschränkt und sie ihre
Klienten nicht an bestimmte Kreditgeber verweisen.

(7) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen bleiben sollten Kreditverträge,
mit denen ein Kredit für den Erwerb oder Umbau von Immobilien gewährt wird. Es
handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits; sie ist Gegenstand einer
Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen,
die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den
Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen35.

(8) Wegen des wirtschaftlichen Risikos, das natürliche Personen eingehen, die für einen
Kredit garantieren, sind besondere Bestimmungen notwendig, die ihnen ein ähnliches
Informations- und Schutzniveau sichern, wie es für Verbraucher vorgesehen ist.

35 ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/1288

(9) Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und
vergleichende Werbung36 soll bei der Angabe von Zahlen, Kosten oder Zinssätzen in
der Werbung oder in Werbeangeboten für Kreditverträge Schutz bieten. Sie muss
daher implizieren, dass derartige Zahlen, Kosten und Zinssätze durch
Berechnungselemente zu ergänzen sind, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese
Angabe ins Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten zu setzen, die sich für ihn aus
dem Kreditvertrag ergeben.

(10) Soll der Verbraucher wirklich geschützt sein, so ist auf dem Gebiet des
Kreditgeschäfts bei ungebetenen Vertreterbesuchen zu Hause ein strengerer Maßstab
anzulegen als derjenige, auf dem die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen37 basiert.

(11) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr38 anzuwenden. Dennoch sollte für bestimmte Fälle ein geeigneter
Rahmen für die Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten vorgesehen werden,
die zur Einschätzung des Kreditrisikos notwendig sind.

(12) Die Erfahrung und die Praxis zeigen, dass das Kreditrisiko sowohl für den Kreditgeber
als auch für den Verbraucher gesenkt werden kann, wenn es angemessene und
zuverlässige Informationen über etwaige Zahlungsausfälle gibt. Die Mitgliedstaaten
haben daher sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eine öffentliche oder private
zentrale Datenbank, gegebenenfalls in Form eines Datenbanknetzes, betrieben wird. In
dieser Datenbank oder diesem Netz sollten alle Verbraucher und Garanten dieses
Mitgliedstaats registriert werden, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommen. Im Interesse der Effizienz müssen Kreditgeber verpflichtet sein, diese
zentrale Datenbank abzufragen, ehe ein Verbraucher oder Garant irgendeine
Verpflichtung eingeht. Damit der Wettbewerb der Kreditgeber nicht verzerrt wird, ist
Personen oder Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zur zentralen
Datenbank unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für Personen oder
Unternehmen dieses Mitgliedstaats gelten, und zwar entweder unmittelbar oder über
die zentrale Datenbank des Herkunfts-Mitgliedstaats.

(13) Damit die Vertraulichkeit der Informationen und der Schutz persönlicher Daten
gewährleistet sind, ist es wichtig, dass die abgefragten Daten nur der Einschätzung des
Risikos der Nichterfüllung seitens des Verbrauchers oder des Garanten dienen dürfen.
Ebenso ist jede sonstige Verarbeitung oder Verwendung der aus der zentralen
Datenbank stammenden persönlichen Daten zu verbieten. Um jedes Risiko zu
vermeiden, sind die Daten schließlich unmittelbar nach Abschluss des Kreditvertrags
oder nach Ablehnung des Kreditantrags zu löschen.

(14) Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, muss er vor dem
Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des
Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert

36 ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

37 ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
38 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Drucksache 15/1288 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

werden. Im Interesse einer vollkommenen Transparenz und der Vergleichbarkeit der
Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den mittels einer
Beispielrechnung erläuterten effektiven Jahreszins und den Kreditgeber-Gesamtzins
beziehen.

(15) Da die Kreditinstrumente sowohl unter technischen als auch juristischen
Gesichtspunkten kompliziert sind, sollte dem Kreditvermittler und dem Kreditgeber
eine allgemeine Beratungspflicht auferlegt werden, so dass der Verbraucher in
Kenntnis aller Umstände aus der angebotenen Kreditpalette auswählen kann. Es ist
ferner Sache des Kreditgebers, nach dem Grundsatz der „verantwortungsvollen
Kreditvergabe“ zu prüfen, ob ein Verbraucher und gegebenenfalls ein Garant in der
Lage ist, seine neuen Verpflichtungen zu erfüllen.

(16) In bestimmten Fällen kann der Verbraucher durch die Bedingungen eines
Kreditvertrags benachteiligt werden. Ein besserer Schutz der Verbraucher ist dadurch
zu erreichen, dass bestimmte, für alle Kreditformen gültige Bedingungen verbindlich
vorgeschrieben werden. Im Kreditvertrag sind die Informationen, die der Verbraucher
vor dem Abschluss des Kreditvertrags erhalten hat, zu bestätigen und gegebenenfalls
durch einen Tilgungsplan und die Angabe der Nichterfüllungskosten zu ergänzen.

(17) Da in Kredit- und Sicherungsverträgen besondere Klauseln verwendet werden, ist
unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen39 auf den gesamten
Vertrag zu präzisieren, welche Klauseln als missbräuchlich gelten müssen.

(18) Zwecks Angleichung der Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts auf
verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vorzusehen, das entsprechend den
in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom {…} über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG40

vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen
werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht.

(19) Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts
und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten
Gemeinschaft sollte die Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses durch
Festlegung der Elemente, die in die Berechnung der Gesamtkreditkosten einfließen
müssen, verfeinert werden. Der effektive Jahreszins bietet dem Verbraucher nämlich
eine Vergleichsmöglichkeit, so dass er absehen kann, welche wirtschaftlichen
Verbindlichkeiten sich im Laufe der Zeit aus dem Kreditvertrag ergeben werden. In
die Gesamtkreditkosten müssen somit alle Kosten einfließen, die der Verbraucher für
den Kredit zu tragen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kosten dem
Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem Dritten zu vergüten sind. Insoweit
müssen die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten auch dann in
die Gesamtkreditkosten einfließen, wenn der Verbraucher diese Versicherung beim
Abschluss des Kreditvertrags freiwillig abgeschlossen hat.

39 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
40 ABl. L [...] vom [...], S. [...].

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/1288

(20) Dem Verbraucher sollte ferner durch Angabe des Kreditgeber-Gesamtzinses mitgeteilt
werden, welche Beträge vom Kreditgeber verlangt werden, wobei allerdings Beträge,
die an Dritte zu zahlen sind, ausgeschlossen bleiben. Mithilfe dieses Zinssatzes kann
der Verbraucher bei den verschiedenen Produkten, die der Kreditgeber anbietet, sowie
bei den verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten einen Vergleich der
vom Kreditgeber selbst geforderten Kosten anstellen.

(21) Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu
erfüllen. In diesem Fall sollte dem Kreditgeber unabhängig davon, ob der Kredit
teilweise oder vollständig zurückgezahlt wird, nur eine angemessene und objektiv
gerechtfertigte Entschädigung zustehen, soweit die Rückzahlung für ihn eine
wirtschaftliche Einbuße darstellt.

(22) Kann ein Lieferant von Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen einer
Kreditvereinbarung erworben werden, als Kreditvermittler betrachtet werden, so
sollten dem Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber mehr Rechte zustehen als
diejenigen, die ihm im Normalfall gegenüber dem Lieferanten einer Ware oder dem
Erbringer einer Dienstleistung zustehen.

(23) Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag darf die
Rechtsstellung des Verbrauchers oder des Garanten nicht verschlechtert werden. Aus
demselben Grund hat ein Kreditgeber, der einen Kreditvertrag mit Kapitalbildung
anbietet, das Risiko für den Fall zu tragen, dass die Kapitalbildung durch den hierfür
eingeschalteten Dritten misslingt.

(24) Es ist zweckmäßig, gemeinschaftliche Regeln für Maßnahmen im Fall der
Nichterfüllung von Kreditverträgen aufzustellen. So sind namentlich bestimmte
offensichtlich unverhältnismäßige Praktiken der Beitreibung von Forderungen als
unzulässig zu betrachten.

(25) Zur Sicherung der Transparenz und der Stabilität des Marktes ist es wichtig, dass die
Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Anmeldung von Personen,
die Kredite anbieten oder als Kreditvermittler auftreten, sowie auf die Kontrolle und
Überwachung von Kreditgebern und -vermittlern ergreifen und es den Verbrauchern
ermöglichen, gegen Kreditverträge oder Kreditbedingungen vorzugehen.

(26) Im Interesse eines nachhaltigen Schutzes der Interessen des Verbrauchers und des
Garanten sollten Kredit- oder Sicherungsverträge nicht zu deren Nachteil von den zur
Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden
Vorschriften abweichen.

(27) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. Gemäß den Artikeln 8, 17, 21, 33 und 38 der Charta soll diese Richtlinie
namentlich die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten, das
Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familienlebens und den
Schutz der Verbraucher in vollem Umfang gewährleisten.

(28) Da die Zielsetzung dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Regeln, die eine
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet des Verbraucherkredits ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu

Drucksache 15/1288 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

erreichen ist, darf die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel verankerten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind, und sorgen für die Durchführung
dieser Richtlinie. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein.

(30) Die Richtlinie 87/102/EWG ist somit aufzuheben und zu ersetzen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I: ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
Zweck

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und von Verbrauchern geschlossene
Sicherungsverträge.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbraucher“: eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten
Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b) „Kreditgeber“: eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren
verspricht;

c) „Kreditvertrag“: einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen
Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen
ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Verträge über die
kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von
Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der
Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser
Richtlinie;

d) „Kreditvermittler“: eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig eine
entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge
vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt
oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen
vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/1288

e) „Sicherungsvertrag“: einen akzessorischen Vertrag, mit dem ein Garant für die
Erfüllung jeder Art von Vertrag über die Vergabe eines Kredits an eine natürliche
oder juristische Person garantiert oder zu garantieren verspricht;

f) „Garant“: einen Verbraucher, der einen Sicherungsvertrag abschließt;

g) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“: sämtliche Kosten,
einschließlich der Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und
Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

h) „effektiver Jahreszins“: die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als
jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind;

i) „vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge“: sämtliche obligatorischen Kosten, die
mit dem Kreditvertrag zusammenhängen und vom Verbraucher an den Kreditgeber
gezahlt werden;

j) „Kreditgeber-Gesamtzins“: die vom Kreditgeber vereinnahmten Beträge, die als
jährlicher Vomhundertsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind;

k) „Sollzins“: den als periodischen Vomhundertsatz ausgedrückten Zinssatz, der für
einen bestimmten Zeitraum auf den Betrag des in Anspruch genommenen
Kreditbetrags angewandt wird;

l) „Restwert“: den Kaufpreis der finanzierten Ware zum Zeitpunkt der Ausübung des
Rechts auf deren Erwerb oder des Eigentumsübergangs;

m) „in Anspruch genommener Kreditbetrag“: einen Kreditbetrag, der dem
Verbraucher in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen
Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt wird;

n) „Gesamtkreditbetrag“: den Plafond oder die Summe aller Beträge, die insgesamt
als Kredit gewährt werden können;

o) „dauerhafter Datenträger“: jeden Träger, der es dem Verbraucher ermöglicht, die
ihm persönlich erteilten Informationen so zu speichern, dass er über einen dem
Zweck der Informationen entsprechenden Zeitraum hinweg mühelos darauf
zugreifen kann, und der eine identische Reproduktion der gespeicherten
Informationen erlaubt;

p) „mit der Kapitalbildung betrauter Dritter“: jede andere natürliche oder juristische
Person als der Kreditgeber oder der Verbraucher, die sich dem Verbraucher und
gegebenenfalls dem Kreditgeber gegenüber durch einen Zusatzvertrag zum
Kreditvertrag verpflichtet, das zur Tilgung des Kredits erforderliche Kapital zu
bilden.

Artikel 3
Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge und Sicherungsverträge Anwendung.

Drucksache 15/1288 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Kreditverträge und gegebenenfalls für
die entsprechenden Sicherungsverträge:

a) Kreditverträge, die den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft, die im
Eigentum eines Verbrauchers steht oder die er erwerben will, zum Gegenstand haben
und die entweder durch eine Grundstückshypothek oder durch eine Sicherheit, die in
einem Mitgliedstaat gewöhnlich zu diesem Zweck genutzt wird, gesichert sind.

b) Mietverträge, nach denen ein Übergang des Eigentums auf den Mieter und seine
Rechtsnachfolger ausgeschlossen ist;

c) Mietverträge, nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei gewährten
Kredit durch eine einmalige Zahlung binnen einer Frist von höchstens drei Monaten
zurückzuzahlen hat;

d) Kredite, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

i) sie werden als Nebenleistung, d. h. außerhalb der beruflichen oder
gewerblichen Haupttätigkeit des Kreditgebers, gewährt,

ii) sie werden zu niedrigeren effektiven Jahreszinsen als den marktüblichen
gewährt,

iii) sie werden nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten;

e) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Nummer 2
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates41 abgeschlossen werden und die es einem
Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in
Abschnitt B des Anhangs dieser Richtlinie aufgezählten Instrumente betrifft, wenn
das Unternehmen, das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist42.

41 ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.
42 ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/1288

KAPITEL II: INFORMATIONS- UND VORVERTRAGLICHE PFLICHTEN

Artikel 4
Werbung

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder von in
Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angeboten, die Informationen zu Kreditverträgen
enthalten, klare und verständliche Angaben insbesondere zum Sollzins, zum Kreditgeber-
Gesamtzins und zum effektiven Jahreszins zu machen, wobei namentlich der Grundsatz der
Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser
Informationen muss unzweideutig erkennbar sein.

Artikel 5
Verbot der Aushandlung von Kredit- und Sicherungsverträgen außerhalb von

Geschäftsräumen

Jede Aushandlung von Kredit- oder Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen
unter den in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschriebenen Umständen ist verboten.

Artikel 6
Vorherige gegenseitige Unterrichtungspflicht und Beratungspflicht

1. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG und insbesondere des Artikels 6
dieser Richtlinie darf der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler von
einem Verbraucher, der einen Kredit begehrt, oder von einem Garanten die Erteilung
von Auskünften nur verlangen, soweit sie angemessen und sachdienlich sind und nicht
über das hinausgehen, was zur Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Situation sowie
ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist.

Verbraucher und Garanten sind verpflichtet, diese Fragen genau und vollständig zu
beantworten.

2. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler erteilt dem Verbraucher
genaue und vollständige Auskünfte über alles, was er über den in Aussicht
genommenen Kreditvertrag wissen muss. Der Verbraucher hat vor dem Abschluss des
Kreditvertrags Anspruch auf Aushändigung dieser Informationen auf Papier oder auf
einem anderen dauerhaften Datenträger.

Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie .../.../EG [über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG
des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG] muss die Auskunft eine kurze,
aber klare Beschreibung des Produkts, seiner Vorteile und gegebenenfalls der damit
verbundenen Nachteile enthalten. Die Auskunft muss sich insbesondere auf Folgendes
beziehen:

a) Sicherheiten und verlangte Versicherungen;

b) Laufzeit des Kreditvertrags;

Drucksache 15/1288 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) Betrag und Anzahl der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind;

d) wiederkehrende und nicht wiederkehrende Kosten, einschließlich nicht
wiederkehrende zusätzliche Kosten, die beim Abschluss des Kreditvertrags auf den
Verbraucher zukommen, insbesondere Gebühren, Verwaltungskosten, Gebühren von
Juristen und Sachverständigenkosten für die Schätzung der verlangten Sicherheiten;

e) Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits;

f) gegebenenfalls Barzahlungspreis der finanzierten Ware oder Dienstleistung,
Anzahlung und Restwert;

g) gegebenenfalls Sollzins, für diesen Zins geltende Bedingungen, Indikatoren oder
Referenzzinssätze jeder Art, die sich auf den anfänglichen Sollzins beziehen, ferner
Zeiträume, Bedingungen und Modalitäten der Anpassung eines variablen Zinses;

h) effektiver Jahreszins und Kreditgeber-Gesamtzins, erläutert durch ein
repräsentatives Beispiel unter Angabe aller finanziellen Daten und Annahmen, die
bei der Berechnung dieser Zinssätze zugrunde gelegt wurden;

i) Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts.

In den Fällen, auf die sich Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie .../.../EG [über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG]
bezieht, muss diese Auskunft zumindest die in den Buchstaben c, e und h dieses
Absatzes vorgesehenen Angaben enthalten.

3. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler suchen aus der Palette der
Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken,
denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der
finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des
vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den
Verbraucher am besten eignet.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Lieferanten von Waren oder Erbringer von
Dienstleistungen, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt
sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/1288

KAPITEL III: SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE

Artikel 7
Erhebung und Verarbeitung von Daten

Persönliche Daten, die im Zuge des Abschlusses oder der Abwicklung von unter diese
Richtlinie fallenden Kreditverträgen bei Verbrauchern und Garanten oder bei Dritten erhoben
werden, insbesondere aber die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten, dürfen nur zum Zweck
der Einschätzung ihrer finanziellen Situation und ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet
werden.

Artikel 8
Zentrale Datenbank

1. Unbeschadet der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass zwecks Registrierung der Verbraucher und Garanten, die ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, in ihrem Hoheitsgebiet eine
zentrale Datenbank betrieben wird. Diese Datenbank kann in Form eines Netzes von
Datenbanken betrieben werden.

Bevor ein Verbraucher oder Garant irgendeine Verpflichtung eingeht, haben
Kreditgeber in den Grenzen des Artikels 9 die zentrale Datenbank abzufragen.

Der Verbraucher und gegebenfalls der Garant wird auf Wunsch unverzüglich und
unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage informiert.

2. Der Zugang zur zentralen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats ist unter den
gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie für Unternehmen und Personen dieses
Mitgliedstaats vorgesehen sind, und zwar entweder unmittelbar oder durch
Vermittlung der zentralen Datenbank des Herkunftsmitgliedstaats.

3. Persönliche Daten, die aufgrund von Absatz 1 bekannt geworden sind, dürfen nur zum
Zweck der Einschätzung der finanziellen Situation des Verbrauchers und des Garanten
oder ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet werden. Diese Daten sind
unmittelbar nach Abschluss des Kredit- oder Sicherungsvertrags oder nach Ablehnung
des Kredits oder der angebotenen Sicherheit durch den Kreditgeber zu löschen.

4. In der in Absatz 1 genannten zentralen Datenbank können auch Kredit- und
Sicherungsverträge registriert werden.

Drucksache 15/1288 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KAPITEL IV: ZUSTANDEKOMMEN VON KREDIT- UND SICHERUNGSVERTRÄGEN

Artikel 9
Verantwortungsvolle Kreditvergabe

Schließt ein Kreditgeber einen Kredit- oder Sicherungsvertrag ab oder erhöht er den
Gesamtkreditbetrag oder den garantierten Betrag, so wird angenommen, dass er zuvor unter
Ausnutzung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass der
Verbraucher und gegebenenfalls der Garant vernünftigerweise in der Lage sein werden, ihren
vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 10
Zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen

1. Kreditverträge und Sicherungsverträge werden auf Papier oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien, auch der Garant und der Kreditvermittler, erhalten eine
Ausfertigung des Kreditvertrages. Der Garant erhält eine Ausfertigung des
Sicherungsvertrages.

Der Vertrag enthält Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist,
Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat,
und gegebenenfalls über die Modalitäten dieses Zugangs.

2. Im Kreditvertrag sind anzugeben:

a) Namen und Adressen der Vertragsparteien sowie Name und Adresse des
beteiligten Kreditvermittlers;

b) die in Artikel 6 Absatz 2 aufgezählten Angaben, wobei der effektive Jahreszins
und der Kreditgeber-Gesamtzins beim Abschluss des Kreditvertrags auf der
Grundlage aller für den Vertrag geltenden finanziellen Daten und Annahmen
errechnet werden;

c) im Fall der Kapitaltilgung eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans, aus dem
hervorgeht, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche
Bedingungen für diese Zahlungen gelten;

d) ist die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine
Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der
damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten zu erstellen;

e) eine Aufstellung der Kostenelemente, die nicht in die Berechnung des effektiven
Jahreszinses einbezogen worden sind, die jedoch vom Verbraucher unter bestimmten
Umständen getragen werden müssen, insbesondere Bereitstellungsprovisionen,
Kosten für nicht gebilligte Überschreitungen des Gesamtkreditbetrags und
Nichterfüllungskosten, sowie eine Auflistung dieser Umstände;

f) gegebenenfalls die finanzierte Ware und/oder Dienstleistung;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/1288

g) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Verfahren bei der Ausübung dieses
Rechts;

h) das Verfahren bei der Ausübung des Rechts auf Widerruf.

In dem Plan, auf den sich Buchstabe c bezieht, sind die einzelnen periodischen
Rückzahlungen nach der Kapitaltilgung, den nach dem Sollzins berechneten Zinsen
und gegebenenfalls den zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.

Ist in dem Fall, auf den sich Buchstabe c bezieht, eine erneute Inanspruchnahme des
Kredits nur mit Zustimmung des Kreditgebers möglich, so hat der Kreditgeber dem
Verbraucher seine Entscheidung wiederum auf Papier oder einem anderen
dauerhaften Datenträger mitzuteilen und ihm eine Ausfertigung mit den geänderten
Angaben im Sinne dieses Absatzes zur Verfügung zu stellen.

Ist der genaue Betrag der in Buchstabe e genannten Kostenelemente bekannt, so wird
er angegeben. Ist er nicht bekannt, so müssen diese Kostenelemente zumindest aus
dem Kreditvertrag bestimmbar sein, in dem insbesondere ein an einen Bezugsindex
gebundener Vomhundertsatz, eine Berechnungsmethode oder eine möglichst
realistische Schätzung anzugeben ist. In diesen Fällen teilt der Kreditgeber dem
Verbraucher unverzüglich, spätestens aber im Zeitpunkt der Belastung mit diesen
Kosten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mit, wie diese sich
aufschlüsseln.

3. Im Sicherungsvertrag sind der Höchstgarantiebetrag und die Nichterfüllungskosten
gemäß Absatz 2 Buchstabe e anzugeben.

Artikel 11
Widerrufsrecht

1. Der Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen
widerrufen.

Der Lauf dieser Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Ausfertigung
des geschlossenen Kreditvertrags erhält.

2. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die
Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf Papier oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und
zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird.

3. Der Verbraucher ist im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts verpflichtet, dem
Kreditgeber gleichzeitig die Beträge, die er aufgrund des Kreditvertrags erhalten hat,
zurückzuzahlen oder die Waren, die er aus diesem Grund erhalten hat, zurückzugeben,
sofern deren Bereitstellung im Kreditvertrag geregelt ist. Der Verbraucher ist zur
Zahlung der Zinsen verpflichtet, die er für den Zeitraum der Inanspruchnahme des
Kredits schuldet und die auf der Grundlage des vereinbarten effektiven Jahreszinses
berechnet werden. Sonstige Entgelte können wegen des Widerrufs nicht verlangt
werden. Jede Anzahlung, die der Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags geleistet
hat, ist ihm unverzüglich zu erstatten.

Drucksache 15/1288 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten weder für Kreditverträge, die durch eine Hypothek oder
eine ähnliche Sicherheit gesichert sind, noch für wohnungswirtschaftliche
Kreditverträge und Kreditverträge, die aufgrund folgender Bestimmungen gekündigt
werden:

a) Artikel 6 der Richtlinie .../2002/EG [über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG];

b) Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates43;

c) Artikel 7 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44.

43 ABl. L 144 vom 04.06.1997, S. 19.
44 ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/1288

KAPITEL V: EFFEKTIVER JAHRESZINS UND SOLLZINS

Artikel 12
Effektiver Jahreszins

1. Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den
Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in
Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Unkosten) des
Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang I
dargestellten mathematischen Formel berechnet.

In Anhang II werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

2. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für
den Verbraucher mit Ausnahme der Kosten maßgebend, die vom Verbraucher bei
Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind,
sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die dieser beim Erwerb von Waren
oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder
Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite
verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer
Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig Zahlungen getätigt als
auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für
Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als Kreditkosten, es sei denn, diese Kosten
sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen
Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die
Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung beim Abschluss des
Kreditvertrags abgeschlossen wird.

3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird davon ausgegangen, dass der
Kreditvertrag während des vereinbarten Zeitraum wirksam bleibt und dass der
Kreditgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen innerhalb der Fristen und zu
den Terminen, die sie vereinbart haben, nachkommen.

4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzins, der im effektiven Jahreszins
enthalten ist, dessen Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht
möglich ist, geändert werden kann, wird bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen
Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrags gelten.

5. Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden
Annahmen ausgegangen werden:

a) ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in
Anspruch nehmen will, so wird davon ausgegangen, dass der gesamte Kredit sofort
in voller Höhe in Anspruch genommen wird;

Drucksache 15/1288 – 58 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher
nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten
Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

c) vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere
Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die
Rückzahlung des Kredits als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als
frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

6. Wird der Kreditvertrag in Form eines Mietvertrags mit Kaufoption abgeschlossen und
sieht dieser Vertrag mehrere Zeitpunkte vor, zu denen das Wahlrecht ausgeübt werden
kann, so wird der effektive Jahreszins für jeden dieser Zeitpunkte berechnet.

Ist der Restwert nicht bestimmbar, so unterliegt die Mietsache einer linearen
Abschreibung, so dass ihr Wert nach Ablauf der im Kreditvertrag festgelegten
normalen Mietzeit mit Null gleichgesetzt wird.

7. Sieht ein Kreditvertrag vor, dass vor oder bei seinem Abschluss eine Spareinlage zu
leisten ist, und bestimmt sich der Sollzins nach dieser Spareinlage, so wird der
effektive Jahreszins gemäß Anhang III berechnet.

Artikel 13
Kreditgeber-Gesamtzins

1. Für die Berechnung des Kreditgeber-Gesamtzinses sind die Beträge maßgeblich, die
der Kreditgeber vereinnahmt, mit Ausnahme der Kosten, die der Verbraucher bei
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, und der
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren
oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder
ein Kreditgeschäft handelt.

2. Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite
verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer
Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig Zahlungen getätigt als
auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für
Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als vom Kreditgeber vereinnahmte Beträge,
es sei denn, diese Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem
Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

3. Bei der Berechnung des Kreditgeber-Gesamtzinses bleiben folgende vom Kreditgeber
vereinnahmte Beträge außer Betracht:

a) Kosten für Zusatzleistungen, bei denen es dem Verbraucher nach dem
Kreditvertrag freigestellt ist, ob er sie beim Kreditgeber oder bei einem anderen
Erbringer von Dienstleistungen in Anspruch nehmen will;

b) Kosten, die andere Personen als der Kreditgeber beim Abschluss des
Kreditvertrags vom Verbraucher verlangen, namentlich Notare, Finanzbehörden,
Grundbuchämter, und generell Kosten, die für Registrierung und Sicherheiten an die
zuständigen Behörden zu entrichten sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/1288

4. Der Kreditgeber-Gesamtzins wird gemäß den in Artikel 12 Absätze 3 bis 7 und in den
Anhängen I und II vorgesehenen Modalitäten und Annahmen errechnet.

Artikel 14
Sollzins

1. Der Sollzins kann fest oder variabel sein.

2. Sind feste Sollzinsen vereinbart worden, so werden sie auf den im Kreditvertrag
vereinbarten Zeitraum angewandt.

3. Ein variabler Sollzins kann nur nach Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten und
vorgesehenen Zeiträume und im gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index oder
Referenzzinssatz variieren.

4. Der Verbraucher ist über jede Änderung des Sollzinses auf Papier oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger zu informieren.

Diese Mitteilung muss die Angabe des neuen effektiven Jahreszinses, des neuen
Kreditgeber-Gesamtzinses und gegebenenfalls einen neuen Tilgungsplan enthalten.
Die Berechnung des neuen effektiven Jahreszinses und des neuen Kreditgeber-
Gesamtzinses erfolgt gemäß Artikel 12 Absatz 3.

Drucksache 15/1288 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KAPITEL VI: MISSBRÄUCHLICHE KLAUSELN

Artikel 15
Missbräuchliche Klauseln

Unbeschadet der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf den gesamten Vertrag gelten
als missbräuchlich im Sinne dieser Richtlinie Klauseln in Kredit- oder Sicherungsverträgen,
die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

a) die Inanspruchnahme des Kredits davon abhängig gemacht wird, dass der
Verbraucher die aufgenommenen oder gewährten Kreditbeträge ganz oder teilweise
verpfändet oder sie ganz oder teilweise für die Hinterlegung von Sicherheiten oder
den Kauf von Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten verwendet, es sei
denn, der Verbraucher erhält für diese hinterlegten, gekauften oder verpfändeten
Sicherheiten einen dem effektiven Jahreszins entsprechenden Zinssatz;

b) der Verbraucher beim Abschluss des Kreditvertrags einen weiteren Vertrag mit
dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von diesen bezeichneten Dritten
unterschreiben muss, es sei denn, die entsprechenden Kosten sind in den
Gesamtkreditkosten enthalten;

c) andere Kosten, Vergütungen oder vertraglich vereinbarte Unkosten als der
Sollzins variieren können;

d) den Verbraucher diskriminierende Regeln für die Variabilität des Sollzinses
festgelegt werden;

e) ein System der Variabilität des Sollzinses angewandt wird, das nicht auf dem beim
Abschluss des Kreditvertrages vorgeschlagenen ursprünglichen Nettosollzins beruht
und das jedwede Ermäßigung, Senkung oder sonstige Vorteile ausschließt;

f) der Verbraucher verpflichtet wird, von demselben Kreditgeber den Restwert oder
generell die letzte Zahlung aufgrund eines Kreditvertrags zwecks Finanzierung des
Kaufs einer beweglichen Sache oder einer Dienstleistung refinanzieren zu lassen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/1288

KAPITEL VII: ERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 16
Vorzeitige Rückzahlung

1. Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ganz
oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.

2. Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nur insoweit eine
Vergütung verlangen, als diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der
Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird.

Es kann keine Vergütung verlangt werden

a) für Kreditverträge, bei denen der Zeitraum für die Festsetzung des Sollzinses unter
einem Jahr liegt;

b) wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der
vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

c) bei Kreditverträgen, welche die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne
Kapitaltilgung vorsehen, mit Ausnahme der in Artikel 20 genannten Kreditverträge.

Artikel 17
Forderungsabtretung

Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem
Sicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher und gegebenenfalls
der Garant dem neuen Gläubiger gegenüber die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden
Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden,
und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in dem betreffenden
Mitgliedstaat zulässig ist.

Artikel 18
Verbot der Verwendung von Wechseln und anderen Wertpapieren

Dem Kreditgeber oder dem Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder
Sicherungsvertrag ist es untersagt, vom Verbraucher oder Garanten zu verlangen oder ihm
vorzuschlagen, dass er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag durch
einen Wechsel oder Eigenwechsel garantieren soll.

Ferner darf von ihnen nicht die Ausstellung eines Schecks zur Sicherung der vollständigen
oder teilweisen Rückzahlung des geschuldeten Betrags verlangt werden.

Drucksache 15/1288 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 19
Gesamtschuldnerische Haftung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Bestehen eines Kreditvertrages in
keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten von Waren
bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die betreffenden Waren bzw.
Dienstleistungen, die mit Hilfe dieses Kreditvertrages erworben werden, nicht
geliefert bzw. erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind.

2. Ist der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen als Kreditvermittler aufgetreten, so
sind der Kreditgeber und der Lieferant dem Verbraucher als Gesamtschuldner zum
Schadensersatz verpflichtet, wenn die Waren oder Dienstleistungen, deren Erwerb mit
dem Kreditvertrag finanziert wird, nicht oder nur zum Teil geliefert oder erbracht
werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/1288

KAPITEL VIII: BESONDERE KREDITVERTRÄGE

Artikel 20
Kreditvertrag mit Kapitalbildungsklausel

1. Dienen die Zahlungen des Verbrauchers nicht der Tilgung seiner Schuld im Verhältnis
zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume
und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag vorgesehen sind, so ist diese
Kapitalbildung in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag zu regeln.

2. Dieser in Absatz 1 genannte Zusatzvertrag ist so zu gestalten, dass die Rückzahlung
des gesamten in Anspruch genommenen Kredits unbedingt gesichert ist. Kommt der
mit der Kapitalbildung betraute Dritte seinen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der
Kreditgeber.

3. Zahlungen, Prämien, wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Kosten, die der
Verbraucher aufgrund des in Absatz 1 genannten Zusatzvertrags schuldet, bilden
zusammen mit den Zinsen und Kosten des Kreditvertrags die Gesamtkreditkosten. Der
effektive Jahreszins und der Kreditgeber-Gesamtzins errechnen sich aus der
Gesamtheit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers.

Artikel 21
Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form eines

Debitkontos

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes
Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er in regelmäßigen Abständen
mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über
den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dieser enthält folgende Angaben:

a) genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b) in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme;

c) gegebenenfalls Passivsaldo aus dem letzten Kontoauszug sowie Datum dieses
Auszugs;

d) Datum und Betrag geschuldeter Kosten;

e) Datum und Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;

f) zuletzt vereinbarter Sollzins;

g) Gesamtbetrag der geschuldeten Zinsen;

h) gegebenenfalls zu zahlender Mindestbetrag;

i) gegebenenfalls neuer Passivsaldo;

Drucksache 15/1288 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

j) neuer geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich etwaiger Verzugszinsen und
Vertragsstrafen.

Artikel 22
Unbefristeter Kreditvertrag

Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist der anderen Partei auf Papier oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß
den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/1288

KAPITEL IX: ERFÜLLUNG DES SICHERUNGSVERTRAGS

Artikel 23
Erfüllung des Sicherungsvertrags

1. Ein Garant kann einen Sicherungsvertrag, mit dem die Rückzahlung eines
unbefristeten Kreditvertrags gesichert wird, nur für einen Zeitraum von drei Jahren
abschließen. Dieser Sicherungsvertrag kann nur verlängert werden, wenn der Garant
nach Ablauf dieses Zeitraums der Verlängerung ausdrücklich zustimmt.

2. Der Kreditgeber kann den Garanten nur dann in Anspruch nehmen, wenn der
Verbraucher, der mit der Rückzahlung des Kredits im Verzug ist, seiner Verpflichtung
drei Monate nach der Mahnung noch nicht erfüllt hat.

3. Die Sicherungsforderung kann sich nur auf den noch nicht zurückgezahlten Restbetrag
des Gesamtkreditbetrags und auf sonstige rückständige Forderungen aus dem
Kreditvertrag beziehen, nicht jedoch auf sonstige im Vertrag vorgesehene
Entschädigungen oder Vertragsstrafen.

Drucksache 15/1288 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KAPITEL X: NICHTERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 24
Mahnung und Fälligkeit

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a) Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer
Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der
Nichterfüllung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur
Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen;

b) der Kreditgeber den Kredit nur dann sofort fällig stellen oder sich auf eine
ausdrücklich vereinbarte auflösende Bedingung berufen darf, wenn er den
Verbraucher und gegebenenfalls den Garanten zuvor abgemahnt und aufgefordert
hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist
nachzukommen oder die Aufstellung eines neuen Zeitplans für die Rückzahlung zu
beantragen.

c) der Kreditgeber die Auszahlung des Kredits nur aussetzen kann, wenn er seine
Entscheidung begründet und verpflichtet ist, sie dem Verbraucher unverzüglich
mitzuteilen;

d) der Verbraucher und der Garant berechtigt sind, im Fall der Nichterfüllung ihrer
Verpflichtungen oder im Fall der vorzeitigen Rückzahlung auf Verlangen
unverzüglich einen kostenlosen detaillierten Kontoauszug zu erhalten, anhand dessen
sie die verlangten Kosten und Zinsen überprüfen können.

2. Eine Mahnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich

a) im Falle einer offensichtlich arglistigen Täuschung, die vom Kreditgeber oder dem
neuen Gläubiger der Forderung nachzuweisen ist;

b) im Falle der Veräußerung der finanzierten Sache durch den Verbraucher vor der
vollständigen Rückzahlung des Kredits oder im Falle eines den Abreden im
Kreditvertrag widersprechenden Gebrauchs, wenn dem Kreditgeber oder neuen
Gläubiger der Forderung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung, ein
Eigentumsrecht oder ein Eigentumsvorbehalt an der finanzierten Sache zusteht und
sofern der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden
ist.

Artikel 25
Überschreitung des Gesamtkreditbetrags und stillschweigend gebilligte Überziehung

1. Im Falle einer zulässigen vorübergehenden Überschreitung des eingeräumten
Gesamtkreditbetrags oder einer stillschweigend gebilligten Überziehung teilt der
Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger den Betrag, um den der Kredit überschritten oder überzogen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/1288

worden ist, sowie den anwendbaren Sollzins mit. Es dürfen keinerlei Vertragsstrafen,
Kosten oder Verzugszinsen erhoben werden.

2. Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass eine Überschreitung
oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt und welcher Sollzins und welche Kosten
oder Vertragsstrafen anwendbar sind.

3. Jede Überschreitung oder Überziehung im Sinne dieses Artikels ist innerhalb von
höchstens drei Monaten zu bereinigen, gegebenenfalls durch Abschluss eines neuen
Kreditvertrages, der einen höherem Gesamtkreditbetrag vorsieht.

Artikel 26
Rücknahme der Waren

Die Mitgliedstaaten legen für Kreditverträge, die zum Zweck des Erwerbs einer Ware
abgeschlossen werden, die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden
kann. Erklärt sich der Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rücknahme
betreibt, nicht ausdrücklich damit einverstanden und hat er bereits Zahlungen in Höhe von
einem Drittel des Gesamtkreditbetrags geleistet, so kann der Kreditgeber die finanzierte Ware
nur auf dem Rechtsweg wieder an sich nehmen.

Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen der Kreditgeber
die Ware wieder an sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt,
dass die Rücknahme nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt.

Artikel 27
Beitreibung

1. Natürliche oder juristische Personen, deren Haupt- oder Nebentätigkeit darin besteht,
außerhalb gerichtlicher Verfahren Forderungen aus Kredit- oder Sicherungsverträgen
beizutreiben oder an der Beitreibung mitzuwirken, dürfen vom Verbraucher oder
Garanten weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine Art von Entgelt oder Vergütung
für ihre Tätigkeit verlangen, es sei denn, derartige Entgelte oder Vergütungen sind im
Kredit- oder Sicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart.

2. Bei der Beitreibung von Forderungen aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag sind
folgende Praktiken verboten:

a) Schreiben, die durch ihre Aufmachung den fälschlichen Eindruck erwecken, es
handele sich um ein Schreiben einer Justizbehörde oder einer Behörde, die zwischen
Schuldner und Gläubiger vermittelt;

b) falsche Angaben zu den Folgen einer Nichtzahlung in schriftlichen Mitteilungen;

c) die unzulässige Rücknahme ohne gerichtliches Verfahren oder ohne die in
Artikel 26 genannte ausdrückliche Zustimmung;

d) jeder Hinweis auf einem Umschlag, dem zu entnehmen ist, dass das Schreiben die
Beitreibung einer Forderung betrifft;

e) Inkasso von Kosten, die im Kredit- oder Sicherungsvertrag nicht vorgesehen sind;

Drucksache 15/1288 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

f) jede Art der Kontaktaufnahme zu Nachbarn, zu Verwandten oder zum Arbeitgeber
des Verbrauchers oder des Garanten, namentlich jede Übermittlung von
Informationen oder Einholung von Informationen über die Zahlungsfähigkeit des
Verbrauchers oder des Garanten; Maßnahmen, die im Rahmen der in den
Mitgliedstaaten gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen
werden, bleiben hiervon unberührt;

g) physische und psychische Bedrängung von Verbrauchern oder Garanten;

h) die Beitreibung einer verjährten Forderung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/1288

KAPITEL XI: MELDEPFLICHT, RECHTSSTELLUNG UND KONTROLLE VON
KREDITGEBERN UND -VERMITTLERN

Artikel 28
Anmeldung von Kreditgebern und -vermittlern

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und -vermittler sich anmelden.

Kreditvermittler, für die ein Kreditgeber oder -vermittler mit seiner eigenen
Anmeldung die Verantwortung übernimmt, unterliegen nicht der Meldepflicht. Diese
Übernahme der Verantwortung ist in den Geschäftsräumen des von der Meldepflicht
befreiten Kreditvermittlers durch Aushang bekanntzugeben.

2. Die Mitgliedstaaten

a) stellen sicher, dass Kreditgeber und -vermittler von einer Einrichtung oder
Behörde kontrolliert oder überwacht werden;

b) schaffen geeignete Einrichtungen, die Beschwerden über Kredit- und
Sicherungsverträge und Kredit- und Sicherungsbedingungen entgegennehmen und
den Verbrauchern und Garanten einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen.

3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1
Unterabsatz 1 dieses Artikels entbehrlich ist, wenn der Kreditgeber oder der
Kreditvermittler ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 ist und die in dieser
Richtlinie vorgesehene Zulassung besitzt.

Ist ein Kreditgeber oder -vermittler sowohl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses
Artikels angemeldet als auch gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zugelassen, und wird letztere Zulassung später entzogen, so
wird die zuständige Behörde, bei der der Kreditgeber- oder -vermittler angemeldet ist,
unterrichtet. Sie entscheidet dann, ob der Kreditgeber oder -vermittler weiterhin
Kredite gewähren oder vermitteln darf oder ob er aus der Meldeliste zu streichen ist.

Artikel 29
Pflichten des Kreditvermittlers

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kreditvermittler

a) sowohl in seiner Werbung als auch in den für seine Kundschaft bestimmten
Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweist und insbesondere deutlich
macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als
unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

45 ABl. L 126 vom 26.05.2000, S. 1.

Drucksache 15/1288 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) allen angesprochenen Kreditgebern den Gesamtkreditbetrag anderer
Kreditangebote mitteilt, die er in den letzten zwei Monaten vor dem Abschluss des
Kreditvertrags für denselben Verbraucher oder Garanten eingeholt oder erhalten hat;

c) vom Verbraucher, der ihn eingeschaltet hat, weder unmittelbar noch mittelbar
irgendeine Vergütung erhält, es sei denn, sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen
sind erfüllt:

i) der Betrag der Vergütung ist im Kreditvertrag angegeben;

ii) der Kreditvermittler erhält vom Kreditgeber keine Vergütung;

iii) der Kreditvertrag, an dem er mitgewirkt hat, ist wirksam geschlossen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/1288

KAPITEL XII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30
Vollständige Harmonisierung und Unabdingbarkeit der Richtlinienbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Bestimmungen als die in dieser Richtlinie
festgelegten vorsehen, außer in Bezug auf:

a) die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Registrierung von Kredit- und
Sicherungsverträgen;

b) die in Artikel 33 genannten Beweislastbestimmungen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Sicherungsverträge von den zur
Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden
innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Garanten
abweichen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser
Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge
umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung von Auszahlungen
oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in
Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu
entziehen.

4. Verbraucher und Garanten können auf die Rechte, die ihnen mit dieser Richtlinie
eingeräumt werden, nicht verzichten.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass
Verbrauchern und Garanten der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch
entzogen wird, dass das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den Vertrag
anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang
mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Artikel 31
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen
alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können insbesondere darin
bestehen, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Kosten verliert
oder dass das Recht des Verbrauchers auf Ratenzahlung des Gesamtkreditbetrags bestehen
bleibt, falls der Kreditgeber sich nicht an die Bestimmungen über die verantwortungsvolle
Kreditvergabe hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum
[...] [2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden
späteren Änderungen unverzüglich.

Drucksache 15/1288 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 32
Außergerichtliche Verfahren

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame Beschwerde- und
Abhilfeverfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kredit- oder
Sicherungverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden
Einrichtungen zu nutzen.

Die Mitgliedstaaten ermutigen die für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beilegung
grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten über Kredit- und Sicherungsverträge.

Artikel 33
Beweislast

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber oder der Kreditvermittler die
Beweislast für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zur Unterrichtung des
Verbrauchers, für die Einwilligung des Verbrauchers in den Vertrag und gegebenenfalls
dessen Durchführung sowie für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kreditvermittlers tragen.

Jede Vertragsklausel, nach der die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der dem
Kreditgeber und gegebenenfalls dem Kreditvermittler aufgrund dieser Richtlinie obliegenden
Verpflichtungen beim Verbraucher und gegebenenfalls beim Garanten liegt, gilt als
missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG.

Artikel 34
Laufende Verträge

1. Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen
Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kredit- und Sicherungsverträge, mit
Ausnahme der Artikel 1, 2, 3 und 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, der Artikel 24
bis 27 und der Artikel 30 bis 35. Artikel 9 ist auf diese Verträge anwendbar, soweit
nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie
der Gesamtkreditbetrag oder der Garantiebetrag erhöht werden sollte.

2. Bei den am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen
bereits laufenden Kreditverträgen ist dem Verbraucher kostenlos und unverzüglich der
in Artikel 10 genannte Tilgungsplan zu übergeben, sofern eine der folgenden
Bedingungen eintritt:

a) Kündigung des Kreditvertrags oder sofortige Fälligkeit;

b) Zahlungsverzug.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbefristete und am Tag des
Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende Kredit-
und Sicherungsverträge bis zum [...] [zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist]
durch neue, dieser Richtlinie entsprechende Verträge ersetzt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/1288

Artikel 35
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [...] [zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [...] [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieser Bezugnahme fest.

Artikel 36
Aufhebung

Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom [...] [Tag des Ablaufs der Frist zur
Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.

Artikel 37
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 38
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Drucksache 15/1288 – 74 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG I - Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-
Auszahlungsbeträgen einerseits und Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits

Die nachstehende Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf
jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in
Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der
Gegenwartswerte der Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits aus:

� � � � lk s
m

l
l

m

k

t
k XDXC



��



��� �� 11
'

11

Hierbei ist

– X der effektive Jahreszins;

– m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

– k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 � k � m;

– Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten
Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen
Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;

– l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung

– Dl der Tilgungs- oder Kostenzahlungsbetrag;

– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder
einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht
notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen
entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen
ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage),
52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12),
unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf
folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten
Dezimalstelle um den Wert 1.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 75 – Drucksache 15/1288

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter
Verwendung des Faktors "Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem,
ob sie für Auszahlungen oder für Einzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in
Jahren, stehen:

� � kt
n

k
k XAS





��� 1
1

,

Dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme", deren Wert gleich Null sein muss,
damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt.

f) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die anwendbaren Lösungsverfahren zum
gleichen Ergebnis wie in den Beispielen in den Anhängen II und III führen."

Drucksache 15/1288 – 76 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG II - Beispiele für die Berechnung des effektives Jahreszinses

Vorbemerkungen

Soweit nicht anders angegeben, wird bei sämtlichen nachfolgenden Rechenbeispielen von der
Annahme ausgegangen, dass der Kredit als einmaliger Auszahlungsbetrag in Anspruch
genommen wird, der dem Gesamtbetrag des dem Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem er
den Kreditvertrag schließt, bereitgestellten Kredits entspricht. Es sei daran erinnert, dass,
soweit der Kreditvertrag vorsieht, dass der Verbraucher die freie Wahl darüber hat, wie ihm
der Kreditbetrag ausgezahlt werden soll, davon ausgegangen wird, dass der
Gesamtkreditbetrag in voller Höhe als einmalige Auszahlung unverzüglich in Anspruch
genommen wird.

Für die Angabe des Sollzinssatzes haben sich manche Mitgliedstaaten auf einen effektiven
Zins mit entsprechender Umrechnungsmethode festgelegt. Auf diese Weise wird vermieden,
dass die Berechnung der periodischen Zinsen auf zig Art und Weisen unter Zugrundelegung
voneinander abweichender Pro-rata-temporis-Regeln erfolgt, die nur sehr vage in Relation
zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. In anderen Mitgliedstaaten wiederum gilt ein
periodischer Nominalzinssatz als zulässig; angewandt wird dabei eine Proportional-
Umrechnungsmethode. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie soll eine etwaige spätere
Reglementierung der Sollzinssätze deutlich von einer Reglementierung der effektiven
Zinssätze abgegrenzt werden. Außerdem möchte sich diese Richtlinie auf die Angabe des
tatsächlich angewandten, d.h. effektiven Zinssatzes beschränken. Bei den in diesem Anhang
aufgeführten Beispielen ist die jeweils angewandte Methodik ausdrücklich angegeben.

Beispiel 1

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 € soll in 4 gleichen Jahresraten à 1852,00 €
getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �
X

X 41

1
1

.18526000






Nach Umformung:

421 )1(

1
1852..........

)1(

1
1852

)1(

1
18526000

XXX �
��









Ergebnis: X = 9,00000 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,0 % ergibt.

Beispiel 2

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 € soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 €
getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 77 – Drucksache 15/1288

� �� �
1)1(

1

1
1

31,1496000
12/1

4812/1

��







X

X

Nach Umformung:

12/4812/212/1 )1(

1
31,149..........

)1(

1
31,149

)1(

1
31,1496000

XXX �
��









Ergebnis: X = 9,380593 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4 % ergibt.

Beispiel 3

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 € soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 €
getilgt werden. Die anfallenden Nebenkosten (Aktengebühren bei Abschluss des
Kreditvertrags) betragen 60,00 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
1)1(

1

1
1

31,149606000
12/1

4812/1

��





��

X

X

Nach Umformung:

12/4812/212/1 )1(

1
31,149..........

)1(

1
31,149

)1(

1
31,1495940

XXX �
��









Ergebnis: 9,954966 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Beispiel 4

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 € ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 €
zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren betragen 60 € und sind auf die einzelnen
Tilgungszahlungen verteilt. Die monatliche Gesamtbelastung beträgt also (149,31 € + (60 €
/48)) = 150,56 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
1)1(

1

1
1

56,1506000
12/1

4812/1

��







X

X

Nach Umformung:

12/4812/212/1 )1(

1
56,150..........

)1(

1
56,150

)1(

1
56,1506000

XXX �
��









Ergebnis: 9,856689 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9 % ergibt.

Drucksache 15/1288 – 78 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beispiel 5

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 € ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 €
zu tilgen. Die Aktengebühren bei Abschluss des Kreditvertrags belaufen sich auf 60 €.
Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 € pro Monat an. Erinnert sei daran,
dass die Kosten für Versicherungsprämien in den Gesamtkreditkosten enthalten sein müssen,
wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird. Die
fällige Tilgungszahlung beläuft sich also auf 152,31 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
1)1(

1

1
1

31,1525940
12/1

4812/1

��







X

X

Nach Umformung:

12/4812/212/1 )1(

1
31,152..........

)1(

1
31,152

)1(

1
31,1525940

XXX �
��









Ergebnis: 11,1070115 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,1 % ergibt.

Beispiel 6

Ein Ballonkredit mit einem Kreditbetrag von insgesamt 6 000 € (= Kaufpreis eines zu
finanzierenden Neuwagens) ist in 47 gleichen Monatsraten à 115,02 € zu tilgen. Die letzte
Tilgungszahlung beläuft sich auf 1915,02 €; diese Summe entspricht dem Restwert in Höhe
von 30 % des Kapitals (aus dem Ballonkreditvertrag). Zusätzlich fallen
Versicherungsprämien in Höhe von 3 € pro Monat an. Auch hier sei daran erinnert, dass die
Kosten für Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des Kredits mit enthalten sein
müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird.
Die jeweils fällige Tilgungsrate beläuft sich damit auf 118,02 € und folglich die letzte
Tilgungszahlung auf 1918,02 €..

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
� �4812/112/1

4712/1

)1(

1
02,1918

1)1(

1

1
1

02,1186000
XX

X





��







Nach Umformung:

12/4812/4712/212/1 )1(

1
).302,1151800(

)1(

1
02,118..........

)1(

1
02,118

)1(

1
02,1186000

XXXX �
���













Ergebnis: X = 9,381567 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4 % ergibt.

Beispiel 7

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 € geschlossen; die
beim Abschluss des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 €. Die fälligen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 79 – Drucksache 15/1288

Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw.
26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60 % der ersten
Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 186,36 € bzw. 111,82 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� � � �� �
� � ��

































��





��





2212/112/1

2612/1

12/1

2212/1

)1(

1
.

1)1(

1

1
1

82,111
1)1(

1

1
1

36,1865940
XX

X

X

X

Nach Umformung:

� � ��




��













��













��







2212/112/2612/212/1

12/2212/212/1

)1(

1
.

)1(

1
82,111..........

)1(

1
82,111

)1(

1
82,111

)1(

1
36,186..........

)1(

1
36,186

)1(

1
36,1865940

XXXX

XXX

Ergebnis: X = 10,04089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,0 % ergibt.

Beispiel 8

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 € geschlossen; die bei
Unterzeichnung des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 €. Die fälligen
Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw.
26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60 % der ersten
Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 112,15 € bzw. 186,91 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� � � �� �
� � ��

































��





��





2212/112/1

2612/1

12/1

2212/1

)1(

1
.

1)1(

1

1
1

91,186
1)1(

1

1
1

15,1125940
XX

X

X

X

Nach Umformung:

� � ��




��













��













��







2212/112/2612/212/1

12/2212/212/1

)1(

1
.

)1(

1
91,186..........

)1(

1
91,186

)1(

1
91,186

)1(

1
15,112..........

)1(

1
15,112

)1(

1
15,1125940

XXXX

XXX

Ergebnis: X= 9,888383 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9 % ergibt.

Drucksache 15/1288 – 80 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beispiel 9

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 500 € (= Preis einer zu
finanzierenden Sache) geschlossen, der in 3 gleichen Monatsraten zu tilgen ist. Der
Sollzinssatz T (Nominalzins) beträgt 18 %. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren in Höhe
von 30 €, die gleichmäßig auf die einzelnen fälligen Raten umgelegt werden. Das ergibt eine
monatliche Tilgungsrate von 171,69 € + 10,00 € (Nebenkosten) = 181,69 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
1)1(

1

1
1

69,181500
12/1

312/1

��







X

X

Nach Umformung:

12/312/212/1 )1(

1
69,181

)1(

1
69,181

)1(

1
69,181500

XXX �










Ergebnis: X = 68,474596 %, was einen effektiven Jahreszins von 68,5 % ergibt.

Dieses Beispiel ist charakteristisch für jene Praktiken, wie sie nach wie vor von bestimmten
Kreditinstituten, die sich auf "Händlerkredite" spezialisiert haben, gehandhabt werden.

Beispiel 10

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 1000 € soll die
Rückzahlung wahlweise entweder in einer ersten Tranche von 700 € nach einem Jahr und
einer zweiten Tranche von 500 € nach zwei Jahren oder in einer ersten Tranche von 500 €
nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 700 € nach zwei Jahren erfolgen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� � � �2412/11212/1 )1(
1

500
)1(

1
7001000

XX �






Ergebnis: X = 13,898663 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,9 % ergibt.

Oder, anders ausgedrückt:

� � � �2412/11212/1 )1(
1

700
)1(

1
5001000

XX �






Ergebnis: X = 12,321446 %, was einen effektiven Jahreszins von 12,3 % ergibt.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nur die
fälligen Tilgungszahlungen maßgeblich sind und dass die Angabe der Gesamtkosten des
Kredits in der Vorabinformation oder im Kreditvertrag selber dem Verbraucher keinerlei
zusätzliche Nutzen bringen. Bei gleichen Gesamtkosten des Kredits in Höhe von 200 € ergibt
die Berechnung zwei unterschiedliche effektive Jahreszinssätze (je nachdem, wie rasch die
Rückzahlung erfolgt).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/1288

Beispiel 11

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag von 6000 € soll die Rückzahlung bei einem
Sollzinssatz von 9 % in 4 gleichen Jahresraten à 1852,01 € erfolgen. Die
Bearbeitungsgebühren, die beim Abschluss des Kreditvertrags verlangt werden, belaufen sich
auf 60,00 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �
X

X 41

1
1

01,18525940






Nach Umformung:

42 )1(

1
01,1852..........

)1(

1
01,1852

)1(

1
01,18525940

XXX �
��









Ergebnis: X = 9,459052 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Bei vorzeitiger Rückzahlung ergibt sich folgende Gleichung:

Nach einem Jahr:

)1(
1

65405940
X�



Dabei steht die Zahl 6540 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung
der ersten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 10,101010 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1 % ergibt.

Nach zwei Jahren:

2)1(

1
91,5109

)1(

1
01,18525940

XX �






Dabei steht die Zahl 5109,91 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor
Begleichung der zweiten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,640069 %, was einen effektiven Zinssatz von 9,6 % ergibt.

Nach drei Jahren:

32 )1(

1
11,3551

)1(

1
01,1852

)1(

1
01,18525940

XXX �










Dabei steht die Zahl 3551,11 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor
Begleichung der dritten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,505315 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Drucksache 15/1288 – 82 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Dies zeigt, dass der voraussichtliche effektive Jahreszins im Laufe der Zeit degressiv verläuft
– speziell dann, wenn die anfallenden Nebenkosten bei Abschluss des Kreditvertrags zahlbar
sind.

Dieses Rechenbeispiel veranschaulicht auch die Sachlage im Falle eines
Hypothekendarlehens zur Refinanzierung laufender Kreditverträge, wenn die Kosten
(Notargebühren, Kosten für Registrierung und hypothekarische Eintragung sowie Steuern)
zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung zahlbar sind und die Darlehensumme dem
Verbraucher vom Zeitpunkt dieser Beurkundung zur Verfügung steht.

Beispiel 12

Im Rahmen eines Kreditvertrags ist ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 € mit einem
Sollzinssatz T (Nominalzins) von 9 % in 48 Monatsraten à 149,31 € zu tilgen (Proportional-
Berechnung). Die Bearbeitungsgebühren, die bei Unterzeichnung des Vertrags zu entrichten
sind, belaufen sich auf 60,00 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
1)1(

1

1
1

31,1495940
12/1

4812/1

��







X

X

Nach Umformung:

12/4812/212/1 )1(

1
31,149..........

)1(

1
31,149

)1(

1
31,1495940

XXX �
��









Ergebnis: X = 9,9954957 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Im Falle vorzeitiger Rückzahlung allerdings ergibt sich folgender effektiver Jahreszins:

Nach einem Jahr:

� �� �
� �� �1212/112/1

1112/1

1

1
64,4844

1)1(

1

1
1

31,1495940
XX

X





��







Dabei steht die Zahl 4844,64 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung
der 12. periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X=10,655907 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,7 % ergibt.

Nach zwei Jahren:

� �� �
� �� �2412/112/1

2312/1

1

1
58,3417

1)1(
1

1
1

31,1495940
XX

X





��







Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 83 – Drucksache 15/1288

Dabei steht die Zahl 3417,58 für die geschuldete Summe, einschließlich Steuern, vor Zahlung
der 24. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 10,136089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1 % ergibt.

Nach drei Jahren:

� �� �
� �� �3612/112/1

3512/1

1

1
66,1856

1)1(
1

1
1

31,1495940
XX

X





��







dabei steht die Zahl 1856,66 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen vor Zahlung
der 36. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 9,991921 %, was einen effektiven Jahreszins von 10 % ergibt.

Beispiel 13

Ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 € (Kapital) ist in vier gleichen Jahresraten à 1852,00 €
zu tilgen. Angenommen, für diesen Kredit ist der Zinssatz variabel, und nach der zweiten
Jahresrate steigt der Sollzinssatz (Nominalzins) von 9,00 % auf 10,00 %, so dass dann die zu
zahlende Jahresrate 1877,17 € beträgt. Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung des
effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Sollzinssatz und die Nebenkosten
sich gegenüber dem anfänglichen Stand nicht ändern und bis zum Ende des Kreditvertrags
gelten. Entsprechend Beispiel 1 beträgt der effektive Jahreszins in diesem Fall 9 %.

Ändern sich der Sollzinssatz und die Nebenkosten, so muss der neue effektive Jahreszins
bekannt gegeben werden. Für dessen Berechnung wird davon ausgegangen, dass der
Kreditvertrag vereinbarungsgemäß auch noch für die verbleibende Restlaufzeit seine
Gültigkeit behält und der Darlehensgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen
unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� � � �




























2

22 1
.

1

1
1

17,1877
1

1
1

01,18525940
XX

X

X

X

Nach Umformung:




























2432

1

)1(

1
17,1877

)1(

1
17,1877

)1(

1
01,1852

)1(

1
01,18525940

XXXXX

Ergebnis: X = 9,741569, was einen effektiven Jahreszins von 9,7 % ergibt.

Beispiel 14

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6000,00 € ist in 48 gleichen Monatsraten von
149,31 € zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren, zahlbar bei Abschluss des Kreditvertrags,

Drucksache 15/1288 – 84 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

belaufen sich auf 60 €. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 € pro Monat
an. Erinnert sei daran, dass die Kosten für die Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des
Kredits enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des
Kreditvertrags geschlossen wird. Die fällige Tilgungsrate beläuft sich also auf 152,31 €. Wie
bereits unter Beispiel 5 berechnet, gelangt man zu dem Ergebnis X = 11,107112, was einen
effektiven Jahreszins von 11,1 % ergibt.

Gesetzt den Fall, der Sollzinssatz (Nominalzins) ist variabel und steigt nach der 17.
Tilgungszahlung auf 10 %. Aufgrund der eingetretenen Änderung des Sollzinssatzes und der
Nebenkosten muss ein neuer effektiver Jahreszins bekannt gegeben werden, für dessen
Berechnung davon ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß für die
noch verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Kreditgeber wie auch der
Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den
vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
� �

� �� �
� � � �� �





















���





��





1712/112/1

3112/1

12/1

1712/1

1

1
.

11

1

1
1

22,154
11

1

1
1

91,1515940
XX

X

X

X

Nach Umformung:

� � ��




��













��













��







1712/112/3112/212/1

12/1712/212/1

)1(

1
.

)1(

1
22,154..........

)1(

1
22,154

)1(

1
22,154

)1(

1
91,151..........

)1(

1
91,151

)1(

1
91,1515940

XXXX

XXX

Ergebnis: X = 11,542740 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,5 % ergibt.

Beispiel 15

Ein Auto-Leasing-/Mietkauf-Vertrag über 15 000 € (= Fahrzeugwert) sieht 48 Monatsraten in
Höhe von 350 € vor. Die erste Monatsrate ist zahlbar bei der Übergabe des Fahrzeugs an den
Verbraucher. Nach Ablauf der 48 Monate kann mittels Zahlung des Restwerts in Höhe von
1 250 € von der vertraglich vorgesehenen Kaufoption Gebrauch gemacht werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �
� �� �4812/112/1

4712/1

1

1
1250

1)1(

1

1
1

35014650
XX

X





��







Nach Umformung:

12/4812/4712/212/1 )1(

1
1250

)1(

1
350..........

)1(

1
350

)1(

1
35014650

XXXX �




��









Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 85 – Drucksache 15/1288

Ergebnis: X = 9,541856 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5 % ergibt.

Beispiel 16

Ein Kreditvertrag über einen Finanzierungskredit, Händlerkredit oder Ratenkredit für eine zu
finanzierende Sache im Wert von 2 500 € sieht die Leistung einer Anzahlung von 500 € und
daran anschließend von 24 monatlichen Tilgungsraten à 100 € vor. Die erste monatliche
Tilgungszahlung ist binnen 20 Tagen nach Übergabe der Sache zu leisten.

In solchen Fällen ist die zu leistende Anzahlung in keinem Fall Bestandteil des
Finanzierungsvorgangs.

Hier ergibt sich folgende Gleichung:

� �� �

� �� �
1)1(

1

1
1

100

1

1
).5002500(

12/1

2412/1

20
12

365
365/1 ��



















� X

X

X

Nach Umformung:

� �
12/2412/212/1

365

4316,10 )1(

1
100..........

)1(

1
100

)1(

1
100

1

1
.2000

XXXX �
��











Ergebnis: X = 20,395287, was einen effektiven Jahreszins von 20,4 % ergibt.

Beispiel 17

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer auf 6 Monate befristeten
Kreditlinie ist ein Kreditbetrag von insgesamt 2 500 € laut vertraglicher Vereinbarung wie
folgt zu tilgen: Zahlung der insgesamt anfallenden Kreditkosten in Monatsraten und
Rückzahlung des Kapitals zum Vertragsende. Der Sollzinssatz beträgt 8 % p. a. (effektiver
Zins) und die Nebenkosten belaufen sich auf 0,25 % monatlich. Es wird von der Annahme
ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag unverzüglich vom Kreditnehmer in Anspruch
genommen wird.

Die Höhe der periodisch fälligen Zinsen, berechnet unter Zugrundelegung eines
gleichbleibenden monatlichen Zinssatzes, lässt sich wie folgt errechnen:

� �� � �� 25,0108,1.2500 12/1 ���a

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

34,22)0025,0006434,0.(2500 ���a

Nach Umformung:

� �� �
� � 12/612/1

612/1

1

1
2500

1)1(
1

1
1

34,222500
XX

X




��






Drucksache 15/1288 – 86 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anders ausgedrückt:

12/612/612/212/1 )1(

1
2500

)1(

1
34,22..........

)1(

1
34,22

)1(

1
34,222500

XXXX �




��









Ergebnis: X = 11,263633, was einen effektiven Jahreszins von 11,3 % ergibt.

Beispiel 18

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer Kreditlinie mit unbefristeter
Laufzeit ist ein Kreditbetrag von 2 500 € vertraglich wie folgt zu tilgen: halbjährlich
mindestens 25 % der jeweiligen Restschuld (Kapital und Sollzinsen), jedoch mindestens 25 €.
Der Jahreszinssatz (effektiver Jahreszins) beträgt 12 %, und die Bearbeitungsgebühren für die
Krediteröffnung belaufen sich auf 50 €, zahlbar bei Abschluss des Kreditsvertrags.

(Den entsprechenden monatliche Zinssatz erhält man durch folgende Berechnung:

00583,01)12,01( 12/6 ����i

Das ergibt 5,83 %).

Die 19 zu zahlenden Halbjahresraten (Dl) )ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 =
661,44; D2 = 525 ; D3 = 416,71; D4 = 330,75; D5 = 262,52; D6 = 208,37; D7 = 165,39; D8 =
208,37; D9 = 104,20; D10 = 82,70; D11 = 65,64; D12 = 52,1; D13 = 41,36; D14 = 32,82; D15 =
25; D16 = 25; D17 = 25; D18 = 25; D19 = 15,28.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

12/11412/10812/1212/6 )1(

1
28,15

)1(

1
25..........

)1(

1
525

)1(

1
44,661502500

XXXX �




��







��

Ergebnis: X = 13,151744 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,2 % ergibt.

Beispiel 19

Mit einem Krediteröffnungsvertrag wird ein unbefristeter Kreditrahmen eingeräumt, aus dem
sich der Verbraucher mit Hilfe einer Geldkarte bedienen kann. Die Kreditsumme beläuft sich
auf insgesamt 700 €. Vertraglich vereinbart ist, dass monatlich mindestens 5 % der jeweiligen
Restschuld (Kapital und Zinsen) zurückzuzahlen sind und die periodisch fällige
Tilgungszahlung (a) mindestens 25 € betragen muss. Für die Geldkarte betragen die Gebühren
20 € p. a. Der effektive Jahreszins beträgt 0 % für die erste fällige Tilgungszahlung bzw. 12 %
für die darauf folgenden Raten.

Die 31 monatlichen Tilgungsbeträge (Dl) )ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 =
55,00; D2 = 33,57 ; D3 = 32,19 ; D4 = 30,87 ; D5 = 29,61 ; D6 = 28,39 ; D7 = 27,23 ; D8 =
26,11 ; D9 = 25,04 ; D10 à D12 = 25,00 ; D13 = 45 ; D14 à D24 = 25,00; D25 = 45; D26 à D30 =
25,00; D31 = 2,25.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

12/3112/3012/212/1 )1(

1
25,2

)1(

1
25..........

)1(

1
57,33

)1(

1
55700

XXXX �




��









Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 87 – Drucksache 15/1288

Ergebnis: X = 18,470574, was einen effektiven Jahreszins von 18,5 % ergibt.

Beispiel 20

Im Rahmen eines Kontokorrent-Kredits mit unbefristeter Laufzeit wird ein Kreditbetrag von
2 500 € (in Form eines Vorschusses) bereit gestellt. Die Rückzahlung ist vertraglich nicht im
Einzelnen festgelegt, sondern es ist lediglich vereinbart, dass die Gesamtkosten des Kredits
durch monatliche Tilgungszahlungen rückzahlbar sind. Der Sollzinssatz beläuft sich auf 8 %
p. a. (effektiver Zins), und die monatlichen Kosten betragen 2,50 €.

Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag als einmalige
Auszahlung in Anspruch genommen werden kann und dass die Rückzahlung theoretisch nach
einem Jahr erfolgt ist.

Rechnerisch ermittelt wird zunächst die (theoretisch) periodisch geschuldete Summe an
Zinsen und Kosten (a):

� �� �� 50,2108,1.2500 12/1 ���a ,

Daran anschließend wird folgende Gleichung erstellt:

� �� �
� �1212/112/1

1212/1

1

1
2500

1)1(
1

1
1

59,182500
XX

X





��







Nach Umformung:

12/1212/1212/212/1 )1(

1
2500

)1(

1
59,18..........

)1(

1
59,18

)1(

1
59,182500

XXXX �




��









Ergebnis: X = 9,295804, was einen effektiven Jahreszins von 9,3 % ergibt.

Drucksache 15/1288 – 88 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG III - Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Kreditverträgen, die an die
vorherige oder gleichzeitige Bildung von Sparguthaben gebunden sind und für die der

Sollzinssatz nach Maßgabe dieser Sparguthaben festgelegt wird

Erläuterung der im Folgenden verwendeten Abkürzungen:

– C = Kapital

– N = Laufzeit, ausgedrückt in Jahren

– T = Sollzinssatz p. a.

– A = Jährliche Tilgungsrate

– F = Periodizität

– n = Laufzeit, immer ausgedrückt in Perioden

– t = Sollzinssatz pro Periode

– a = periodisch fällige Tilgungsrate

– M = Sparfrist.

1. KOMBINIERTER KREDITVERTRAG MIT VORANGEHENDEM - OBLIGATORISCHEM -
SPARGUTHABEN

Beispiel 1

Die Gewährung eines Kredits mit einem Kapital von C = 6 000 € und einer Laufzeit von N =
4 Jahre ist an die Vorbedingung geknüpft, dass vorab während einer Zeitspanne M = zwei
Jahre die Hälfte des Kreditbetrags, als 3 000 €, angespart worden ist. Der zuletzt, d. h. einen
Monat vor Inanspruchnahme des auszuzahlenden Kreditbetrags, auf das Sparguthaben
eingezahlte Betrag beläuft sich auf 125 €. Dieser auf das Sparguthaben eingezahlte Betrag
verzinst sich nicht; stattdessen wird für den Kredit ein verbilligter Sollzinssatz T in Höhe von
6 % vereinbart, während der am Markt übliche Zinssatz allgemein bei rund 9 % liegt.

Der monatlich angesparte Betrag e beträgt also 125,00 €, die monatlich fällige Tilgungsrate a
für den Kredit 140,91 € und der effektive Jahreszins (Sparguthaben nicht mitberücksichtigt)
6,17 %, d. h. gerundet 6,2 %.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung zur Berechnung des effektiven Zinses für den
gesamten Vorgang:

� �� �
� �� � � �� �





















��



























��





1)1(

1

1
1

91,1401.
1)1(

1

1
1

12530006000
12/1

4812/1
2512/1

12/1

2412/1

X

X
X

X

X
,

Nach Umformung:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 89 – Drucksache 15/1288

� �� � �











��





















��





��

12/4812/212/1

2512/1

12/2412/212/1

)1(

1
91,140..........

)1(

1
91,140

)1(

1
91,140

1.
)1(

1
125..........

)1(

1
125

)1(

1
12530006000

XXX

X
XXX

Zur Lösung dieser Gleichung – nach einer iterativen Rechenmethode, d.h. durch schrittweise
Annäherung – wird X1 = 0,062 zugrunde gelegt und der Wert des ersten Glieds berechnet; dies
ergibt 170,5.

Als Nächstes wird X2 = 0,063 zugrunde gelegt und der Wert des ersten Glieds errechnet;
Ergebnis 163,3

usw.

Dann wird X26 = 0,087 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet. Ergebnis: 6,0.

Dann wird X27 = 0,088 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet. Ergebnis: 0,1.

Dann wird X28 = ein Wert von 0,089 zugrunde gelegt und Wert des ersten Glieds errechnet.
Ergebnis: -5,7.

Das korrekte Endergebnis lautet: X = 8,802245 %, d. h. 8,8 %. Dies ist der effektive
Jahreszins, der dem Verbraucher für den zu schließenden Kreditvertrag, der an die vorherige
Ansparung von Eigenkapital gebunden ist, mitgeteilt werden muss.

Beispiel 2

Die Gewährung eines Kredits mit einem Kapital von C = 6 000 € und einer Laufzeit von N =
4 Jahre ist an die Vorbedingung geknüpft, dass vorab während einer Zeitspanne M = 2 Jahre
die Hälfte des Kreditbetrags, also 3 000 €, an Eigenkapital angespart worden ist. Dieses
Sparkapital verzinst sich zu einem Habenzinssatz S = 3 %. Für den Kredit wird ein
verbilligter Sollzinssatz T in Höhe von 6 % vereinbart, während der am Markt übliche
Zinssatz allgemein bei rund 9 % liegt.

Der monatlich angesparte Betrag e beträgt also 125,00 €, die monatlich fällige Tilgungsrate a
für den Kredit 140,91 € und der effektive Jahreszins (Sparguthaben nicht mitberücksichtigt)
6,17 %, d. h. gerundet 6,2 %.

Aus dem künftigen Gegenwartswert von M wird M’. Kalkuliert wird er anhand folgender
Formel:

i

i
M

n 1)1(
.125'

��


Dabei ist

1)1( 12/1 ��� Si

und n = 24 Monate.

Nach Umformung:

Drucksache 15/1288 – 90 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

65,3086
1)03.1(

1)03,1(
.125)('

12/1

12/24

1 �







tM

und

26,3094)03,1.(65,3086)(' 12/10 ��tM

Hierbei ist t0 = der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredit-Auszahlungsbetrags.

Der effektive Zinssatz für die gesamte Operation ergibt sich aus folgender Gleichung:

� �� �
� �� � � �� �





















��



























��





1)1(

1

1
1

91,1401.
1)1(

1

1
1

125600026,3094
12/1

4812/1
2512/1

12/1

2412/1

X

X
X

X

X

Nach Umformung:

� �� � �











��





















��





��

12/4812/212/1

2512/1

12/2412/212/1

)1(

1
91,140..........

)1(

1
91,140

)1(

1
91,140

1.
)1(

1
125..........

)1(

1
125

)1(

1
125600026,3094

XXX

X
XXX

Zur Lösung dieser Gleichung wird auch hier rechnerisch durch schrittweise Annäherung
vorgegangen. Ergebnis: X = 7,484710, was einen effektiven Jahreszins von 7,5 % ergibt.

2. KOMBINIERTER KREDITVERTRAG MIT GLEICHZEITIGER ANSPARUNG VON
EIGENKAPITAL

2.1. Kombinierter Kreditvertrag ohne obligatorische Bildung von Sparguthaben
(Kontokorrent – Vorschüsse)

Siehe Anhang II, Beispiel 20. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wird
das Sparguthaben nicht berücksichtigt.

2.2. Kreditvertrag mit gemischter Lebensversicherung

Hierbei handelt es sich im Sinne von Artikel 20 um Finanzierungsinstrumente, die durch
Fonds abgesichert sind ("endowment mortgages"); bei dieser Art von Krediten ist die
Ansparung von Eigenkapital vertraglich zwingende Voraussetzung.

Angenommen, ein Kreditbetrag von insgesamt 6000,00 € ist in vier Jahresraten zu einem
Sollzinssatz von 9,00 % mit zum Ende hin gestaffelten Tilgungsraten rückzahlbar. Es wird
von der Annahme ausgegangen, dass der Fondsverwalter zum Ende jedes der drei ersten Jahre
1200,00 € bezahlt hat und dass sich dieses angesparte Guthaben mit 4,00 % verzinst hat. Der
Saldo auf diesem Konto beläuft sich vor Fälligkeit des letzten Tilgungsbetrags auf 3895,76 €.
Damit beträgt die Differenz (noch nachzuschießender Restbetrag) 2104,24 €. An fälligen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 91 – Drucksache 15/1288

Tilgungsraten ergibt dies insgesamt drei Jahresraten à 1740,00 € und eine Jahresrate von
2644,24 € bei einem Kapital von 6000,00 €.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

� �
� �4

3

1(

1
.24,2644

1

1
1

.17406000
XX

X










Nach Umformung:

� � � � � � � �4321 1
1

.24,2644
1

1
.1740

1

1
.1740

1

1
.17406000

XXXX �














Ergebnis: X = 10,955466, was einen effektiven Jahreszins von 10,96 % ergibt.

Drucksache 15/1288 – 92 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

FINANZBOGEN ZUM RECHTSAKT

Politikbereich(e): Gesundheit und Verbraucherschutz

Tätigkeit(en):Verbraucherschutz

BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER
MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN VERBRAUCHERKREDIT

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 0 Mio. € (VE)

2.2 Geltungsdauer:

Ab 2003 tritt die vorgeschlagene Richtlinie an die Stelle der Richtlinie 87/102/EWG.
Die anfallende Verwaltungsarbeit fällt mit unter die laufenden tagespolitische
Geschäfte.

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen
(finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

[n]»Ja
hr [n]

[n+1] [n+2] [n+3] [n+4]
[n+5]
und

Folge-
jahre]

Insge-
samt

Verpflichtungs-
ermächtigungen

Entfäll
t

Zahlungs-
ermächtigungen

Entfäll
t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 93 – Drucksache 15/1288

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

VE Entfäl
lt

ZE Entfäl
lt

Zwischensumme a+b

VE Entfäl
lt

ZE Entfäl
lt

c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl.
Ziffer 7.2 und 7.3)

VE/ZE 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081

a+b+c insgesamt

VE 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081

ZE 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081 0,081

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen46

Keinerlei finanzielle Auswirkungen

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben Neu mit EFTA-
Beteiligung

Beteiligung
von

Beitrittslände
rn

Rubrik der
FV

NOA Diff NEIN NEIN NEIN N°[…]

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
46 Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Drucksache 15/1288 – 94 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft47

5.1.1 Ziele

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbrauchern
angebotene Kredite

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben am 8. Juni 2001 ein
Diskussionspapier zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG über den
Verbraucherkredit aufgelegt. Dieses Papier ist den Mitgliedstaaten,
Verbraucherverbänden, Sachverständigen und Berufsverbänden mit der Bitte um
erste Stellungnahmen und Kommentare im Verlaufe der zum 4., 5. und 9. Juli
einberufenen separaten Anhörungen zugestellt worden. Der Richtlinienvorschlag ist
unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen angepasst worden.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung:

Entfällt.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts

Keine besondere Einzelmaßnahme vorgesehen.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Kontrolle, seitens der Kommission, der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzung
der Richtlinie in einzelstaatliches Recht. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Kommission von den betreffenden Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Keinerlei finanzielle Auswirkungen.

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten
Planungszeitraums)
47 Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 95 – Drucksache 15/1288

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung [Jahr n] [n+1] [n+2] [n+3] [n+4] [n+5
und

Folge-
jahre]

Insge-
samt

Aktion 1
Aktion 2
usw.

INSGESAMT Entfällt

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben
(Verpflichtungsermächtigungen)

[Jahr n] [n+1] [n+2] [n+3] [n+4] [n+5
und

Folge-
jahre]

Insge-
samt

1) Technische und
administrative Hilfe:

a) Büros für technische Hilfe
(BTH)
b) Sonstige Formen der
technischen und
administrativen Hilfe:

- extra-muros:

- extra-muros:

davon für Aufbau und
Wartung rechnergestützter
Verwaltungssysteme:

Zwischensumme 1

2) Unterstützungsausgaben:

a) Studien

b)
Sachverständigensitzungen

c) Information und
Veröffentlichungen

Zwischensumme 2
INSGESAMT Entfällt

Drucksache 15/1288 – 96 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6.2 Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu
Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)48

VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung Art der
Teilergebnisse/

"outputs"
(Projekte,

Dossiers usw.)

Zahl der
Teilergebnisse/

"outputs"
(für die Jahre

1…n insgesamt)

Kosten Gesamtbetrag
(für die Jahre 1…n

insgesamt)

1 2 3 4=(2X3)

Aktion 1

- Einzelaktion 1

- Einzelaktion 2

Aktion 2

- Einzelaktion 1

- Einzelaktion 2

- Einzelaktion 3

usw.

GESAMTKOSTEN Entfällt

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Zur Durchführung der Maßnahme
einzusetzendes Personal: vorhandene

Ressourcen

Beschreibung der Aufgaben, die im
Zuge der Durchführung der Maßnahme

anfallen
Art der Ressourcen

Zahl der
Dauerplanstellen

Zahl der Planstellen
auf Zeit

Gesamt

Beamte oder
Bedienstete auf
Zeit

A
B
C

0,25 0,25

Sonstige
Humanressourcen

1 Abgeordn. nat.
Sachverständ.
0,25 Hilfskraft C

1,25

Insgesamt 0,25 1,25 1,50

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

Art der Humanressourcen Beträge (in €) Berechnungsweise *

Beamte
Bedienstete auf Zeit 27 000 0.25*108 000

Sonstige Humanressourcen A-7003 ABGEORDN. NAT.
SACHVERSTÄND. – A-7000 Hilfskräfte

43 700
10 925

43 000
0.25*43 700

Insgesamt 81 625
48 Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 97 – Drucksache 15/1288

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie
Beträge (in €) Berechnung

Gesamtmittelausstattung (Titel A-7)
A-701 - Dienstreisen
A-7030 - Sitzungen
A-7031 - Obligatorische Ausschüsse (1)
A-7032 - Nichtobligatorische Ausschüsse (1)
A-7040 - Konferenzen
A-705 - Untersuchungen und Konsultationen
Sonstige Ausgaben (im Einzelnen anzugeben)

Entfällt

Informationssysteme (A-5001/A-4300) Entfällt

Andere Ausgaben - Teil A Entfällt

Insgesamt Entfällt

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate .

(1)

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)
II. Dauer der Aktion
III. Gesamtaufwand für die Maßnahme
(I x II)

in Euro
in Jahren
in Euro

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

Keinerlei finanzielle Auswirkungen. Die Maßnahme ist Teil des Tagesgeschäfts und
schließt mithin Begleitung und Bewertung zwangsläufig mit ein.

8.1 Begleitung

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Drucksache 15/1288 – 98 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN
AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE

UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN
UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

TITEL DES VORSCHLAGS

Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

DER VORSCHLAG

1. Warum sind in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, und worin besteht ihr
Hauptzweck?

1.2. Mit der Richtlinie verfolgte Ziele hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft

Ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1979
ist mit der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit, die 1990 und 1998
geändert wurde, auf Gemeinschaftsebene ein Rechtsrahmen für Verbraucherkredite
gesetzt worden, um auf diese Weise einen Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen
Marktes für das Kreditwesen zu leisten und eine gemeinschaftliche Mindestregelung
zum Schutz des Verbrauchers festzuschreiben.

Generell ist zunächst festzustellen, dass sich der Verbraucherkredit seit jener Zeit, in
der die noch heute geltenden Rechtsvorschriften erarbeitet wurden, stark
weiterentwickelt hat. Die Zeit um 1960 bis in die 70er Jahre hinein war die Ära der
Cash Society, also einer Bargeldwirtschaft, in der Kredite nur eine sehr eng gefasste
Rolle spielten und sich im Wesentlichen auf zweierlei Formen beschränkten:
Ratenkauf bzw. Mietkauf zur Finanzierung der Anschaffung von beweglichen
Gütern und das traditionelle, typische Darlehen in Form des persönlichen
Kleinkredits.

Heute werden dem Verbraucher Kredite in einer Vielzahl von Varianten angeboten,
und das Kreditgeschäft hat sich zu jenem "Elixier" schlechthin entwickelt, das die
Konjunktur in Schwung hält. Zwischen 50 und 75% aller Konsumenten nehmen
heute einen Verbraucherkredit in Anspruch, etwa für die Anschaffung eines Autos
oder sonstiger Güter und Dienstleistungen. 30 % der Verbraucher verfügen über
einen Überziehungskredit auf einem laufenden Konto als Faszilität, von der in den
70er Jahren für die Finanzierung von Konsumgütern kein Gebrauch gemacht wurde.
Im Übrigen ist auf Seiten des Kreditangebots ein permanentes Wachstum zu
verzeichnen. So lag für die Zeit von 1993 bis 2000 die Wachstumsrate bei
Verbraucherkrediten in der Bandbreite zwischen 129 % für Italien und 22 % für
Belgien.

Daraus erklärt sich denn auch, dass nach Auffassung der Mitgliedstaaten das mit den
Richtlinien aus den Jahren 1987 und 1990 gebotene Schutzniveau nicht mehr
ausreicht, so dass sie in ihre nationalen rechtlichen Regelungen zur Umsetzungen der
Richtlinien weitere Kreditarten bzw. neue Formen von Kreditverträgen mit

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 99 – Drucksache 15/1288

aufgenommen haben, die in den Gemeinschaftsrichtlinien noch nicht vorgesehen
waren. Infolgedessen erweist sich eine Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG als
unerlässlich. Gleichzeitig könnten damit im Interesse sowohl der Kreditgeber als
auch der Verbraucher neue Handlungsfelder im Hinblick auf die Vollendung des
Binnenmarkts erschlossen werden.

Die bisherige Entwicklung hat zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kreditgebern
in einem europäischen Binnenmarkt geführt, in dem der Verbrauchern nach wie vor
nur sehr begrenzte Möglichkeiten hat, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als im
eigenen Wohnland einen Kredit aufzunehmen. Diese Verzerrungen und
Restriktionen schlagen sich ihrerseits auf das Volumen der Kredittransaktionen
nieder und sind mitbestimmend für den Stand der Kreditnachfrage wie auch der
Investitionen in Waren und Dienstleistungen. Da auch noch die geltenden
Rechtsvorschriften und die von den Banken und der Kreditwirtschaft gehandhabten
Praktiken sehr unterschiedlich sind, genießt der Konsument in
Verbraucherkreditangelegenheiten EU-weit nicht den gleichen Schutz.

Infolgedessen erscheint es geboten, den derzeit bestehenden Rechtsrahmen dahin
gehend zu überarbeiten, dass die Verbraucher wie auch die Unternehmen vollen
Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen können.

Im Hinblick darauf erfordert die Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG
Folgendes:

– eine Anpassung an die neuen Kredittechniken;

– eine Neugewichtung der Rechte und Pflichten der Verbraucher wie auch der
Kreditgeber;

– die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Rahmen einer
gemeinsamen Regelung, die der Wirtschaft Möglichkeiten erschließt, sich weiter zu
entfalten.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollte unter Zugrundelegung folgender sechs
Leitlinien vorgegangen werden:

(1) Der Anwendungsbereichs der Richtlinie 87/102/EWG muss neudefiniert
werden, damit die Richtlinie den heutigen Gegebenheiten am Markt
Rechnung trägt und zwischen Verbraucherkredit einerseits und
Immobilienkredit andererseits deutlicher als bisher differenziert werden kann

(2) Darin aufzunehmen sind neue Bestimmung, die nicht nur für die Kreditgeber,
sondern auch für Kreditvermittler gelten.

(3) Zu schaffen ist ein strukturierter Rahmens in Sachen Information der
Krediteinrichtungen, damit diese ihre Risiken besser einschätzen können.

(4) Analog dazu ist umgekehrt dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher wie
auch die etwaigen Garanten umfassend unterrichtet werden.

(5) Die Verantwortlichkeiten zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden sind
stärker ausgewogen zu teilen.

Drucksache 15/1288 – 100 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(6) Verbessert werden sollten die Modalitäten und Praktiken zur Handhabung
von Zahlungsausfällen für die Gewerbetreibenden, und zwar im Interesse der
Verbraucher wie auch der Krediteinrichtungen.

2.1. Die geplante Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft

Das Vorhaben betrifft also eine Maßnahme, die zur Erreichung eines
Verbraucherschutzzieles durch eine im Rahmen der Vollendung des Binnenmarkts
getroffene Vorkehrung beiträgt. Infolgedessen wird der von der Kommission
vorgeschlagene Rechtsakt dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Annahme
im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag unterbreitet.
Artikel 95 sieht eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zwingend
vor.

Zum Schutz ihrer Verbraucher haben die Mitgliedstaaten, die von der Mindestklausel
gemäß Artikel 15 der Richtlinie 87/102/EWG Gebrauch machen, sich für die meisten
Einzelaspekte zum Verbraucherkredit ausführlichere, genauere und strengere
Bestimmungen gegeben als in der Richtlinie vorgesehen.

Die daraus resultierenden Unterschiede können das Zustandekommen
grenzübergreifender Kreditverträge zu erschweren, was sowohl die Verbraucher als
die Darlehensgeber benachteiligt.

Festzustellen ist insbesondere, dass der Geltungsbereich der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG in der Regel nicht nur
weiter gefasst ist als der Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern auch noch von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat divergiert. So fallen beispielsweise in bestimmten
Mitgliedstaaten auch Leasing-Geschäfte (mit Kaufoption) für Privatleute oder sogar
"reine" Mietverträge zur vorübergehenden Überlassung von beweglichen Sachen an
Endverbraucher unter die rechtlichen Regelungen über den Verbraucherkredit,
während in anderen Mitgliedstaaten derartige Verträge rechtlich überhaupt nicht zum
Bereich des Kreditwesens gehören.

Ebenso sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften je nach Art des Kreditvertrags
nicht nur eine unterschiedliche Berechnung der Kreditzinsen und anfallenden Kosten
nach Maßgabe der jeweiligen Darlehenskategorie vor, sondern zudem auch noch von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb wurde mit der Richtlinie
87/102/EWG in der durch die Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG geänderten
Fassung eine mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
eingeführt, der alle vom Verbraucher geschuldeten Zinsen und Kosten erfasst und
ihm damit bessere Vergleichsmöglichkeiten zwischen Zinsen und Kosten bei
unterschiedlichen Kreditangeboten bietet. Seit der Einführung dieses effektiven
Jahreszinses haben sich immer wieder folgende zwei Probleme gestellt: Zum einen
die Handhabung der Zeitelemente bei der Kalkulation und die Frage der Rundung,
zum anderen die Bestimmung der anfallenden Kosten, d. h. die Festsetzung der
Bemessungsgrundlage. Damit aber der effektive Jahreszins absolut verlässlich wäre
und EU-weit in gleicher Weise angewandt werden könnte, müssten die
Mitgliedstaaten ihn idealerweise einheitlich berechnen und sämtliche
Kostenelemente im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag auf die gleiche Weise
berücksichtigen. Dies ist jedoch trotz der durch die Richtlinie 98/7/EG
herbeigeführten Änderungen noch immer nicht der Fall.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 101 – Drucksache 15/1288

Die Schwierigkeiten in Sachen Nachweis in Bezug auf den „obligatorischen" Aspekt
von Versicherungen und Sicherheiten zur Deckung der Rückzahlung eines Kredits –
dieser „zwingende" Charakter ist maßgebendes Kriterium für die Einbeziehung der
Kosten solcher Versicherungen und Sicherheiten in die Berechnungsgrundlage –
haben bestimmte Mitgliedstaaten zu einer über die Richtlinie hinausgehenden
Reglementierung nach dem Konzept der Mindestklausel veranlasst. Dass für die
Berechnung laut Richtlinie bestimmte Kostenelemente ausgeklammert sind, ist im
Übrigen nicht, oder besser gesagt: heute nicht mehr zu vertreten, so dass
verschiedene Mitgliedstaaten die entsprechenden Kosten in die in ihrem Land
gehandhabten Berechnungsgrundlagen mit einbezogen haben. Außerdem fehlt es den
bisherigen Richtlinien in bestimmten Punkten an Präzision, etwa in Sachen
Belastung durch die an Kreditvermittler zu entrichtende Provision oder Steuern bei
der Zuerteilung eines Kredits bzw. Ausführung eines Kreditvertrags.
Zusammengenommen kann sich all dies in Kreditkosten-Differenzen in Höhe von
zweistelligen Prozentpunkten summieren, je nach dem, wie strikt oder wie großzügig
in den einzelnen Mitgliedstaaten die Elemente gehandhabt werden, die zur
Festlegung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

In der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie ist deshalb sowohl der
Berechnungsmodus als auch die Frage der Einbeziehung (bzw. Ausklammerung)
bestimmter Kostenelemente nach dem Kriterium, inwiefern sie ökonomisch
gerechtfertigt sind, neue austariert worden, damit im Endeffekt möglichst wenige
Kreditkostenelemente übrig bleiben, die nicht in die Berechnung mit einfließen
sollen, und gleichzeitig größtmögliche Klarheit geschaffen wird, so dass dann die
nationalen Berechnungsgrundlagen einander weitestgehend angeglichen sein dürften
und eine einheitlichere Berechnungsweise gewährleistet werden könnte.

Derartige Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Kreditkosten
lassen sich freilich nur auf europäischer Ebene verwirklichen. Sie können aber nur
dann den nötigen Impact entfalten, wenn die Richtlinie auf alle Arten von
Verbraucherkreditverträgen Anwendung findet.

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind die Widerrufsfristen und
Bedenkzeiten bzw. Rücktrittsfristen und die entsprechenden Verfahren und
Modalitäten zur Rückgängigmachung von Kreditverträgen unterschiedlich geregelt.
Diese unterschiedliche Handhabung bedeutet für den Kreditgeber, der in anderen
Mitgliedstaaten außerhalb seines Landes Darlehen offerieren möchte, eine Vielzahl
unterschiedlicher Regelungen. In Luxemburg beispielsweise beträgt die
Widerrufsfrist drei Tage, in Belgien dagegen sieben, und in Frankreich ist es
rechtlich verboten, mit der Vertragserfüllung während der gesetzlichen
Widerrufsfrist zu beginnen. Oder es müssen die einzelnen Perioden und genauen
Abwicklungsmodalitäten im Kreditvertrag selber unbedingt angegeben werden
u.a.m. Das legislative Ungleichgewicht infolge unterschiedlicher Möglichkeiten der
Ausgestaltung, des Aushandelns und der Kündigung eines Kreditvertrags kann für
den Binnenmarkt ein Hemmnis darstellen oder jedenfalls den Wettbewerb verzerren.

In manchen Mitgliedstaaten sind Haustürgeschäfte für Verbraucherkredite generell
verboten, während in anderen Mitgliedstaaten spezielle Widerrufsfristen oder
besondere Bestimmungen im Falle aggressiver Absatzmethoden gelten. Was in
einem Mitgliedstaat durchaus rechtmäßig ist, kann in einem anderen Mitgliedstaat zu
strafrechtlicher Verfolgung führen. Ein Kreditgeber, der unter sehr streng geregelten
rechtlichen Bedingungen in dem einen Mitgliedstaat operiert, könnte seine

Drucksache 15/1288 – 102 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Dienstleistungen viel leichter auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten erbringen,
wenn die Voraussetzungen weniger starr wären, und sich damit besser im
Wettbewerb positionieren.

In Bezug auf die Nichterfüllung von Kredit- oder Sicherungsverträgen gelten für den
Kreditgeber unterschiedliche Verfahren und Inverzugsetzungsfristen, je nach
Wohnland des Verbrauchers. Auch in Sachen Karenzzeiten, d. h. Wartefristen bis
zum Beginn der Vertragserfüllung gegenüber dem Verbraucher, Rückgriff auf den
Garanten und Wiederinbesitznahme einer Sache variieren die rechtlichen
Regelungen der Mitgliedstaaten beträchtlich. Durch lang bemessene Fristen und
spezielle Verfahren können dem Kreditgeber, der ohnehin schon das Risiko der
Nichterfüllung des Vertrags trägt, Mehrkosten entstehen, so dass er u.U. gegenüber
einem Mitbewerber, der derartige Kosten nicht zu tragen hat oder für den weniger
strenge Bestimmungen gelten, wenn es um die Gewährung eines Kredits an ein und
denselben Verbraucher geht, im Nachteil ist.

Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz a des EG-Vertrags
werden vor dem Hintergrund von dessen Artikel 95 (in der Fassung des Vertrags von
Amsterdam) in der vorgeschlagenen Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung
eines hohen Verbraucherschutzniveaus formuliert. Diese Maßnahmen stellen
nämlich auf folgende drei Ziele ab:

- Einführung von Schutzmaßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in
den Markt, unabhängig davon, ob es sich um den nationalen oder den
grenzübergreifenden Markt handelt;

- Festlegung eines ausreichend detaillierten Regelungsrahmens, damit die
Mitgliedstaaten darin einwilligen, künftig von zusätzlichen Schutzmaßnahmen
abzusehen;

- Mit Hilfe dieser beiden Initiativen: Schaffung der Voraussetzungen für die
Verwirklichung eines Binnenmarkts, der zum Nutzen der Kreditgeber wie auch der
Verbraucher funktioniert.

Genau in diesem Sinne ermutigt die vorgeschlagene Richtlinie zu einer verstärkten
Inanspruchnahme außergerichtlicher Verfahren zwecks gütlicher Einigung in
Streitfällen, bevor rechtliche Schritte unternommen werden zur Eintreibung von
Schuldforderungen, Feststellung der Rechtmäßigkeit von Wiedereinzugsverfahren im
Einklang mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung, gegenseitigen Wahrung
der Rechte des Kreditgebers und des Verbrauchers in Fragen der Begleichung
geschuldeter Beträge bei Zahlungsverzug, Berücksichtigung der Interessen beider
Parteien im Falle einer vereinbarten Rücknahme von Sachen, die per Kredit
finanziert wurden, und Anspruch des Verbrauchers, den Kreditgeber zu wechseln,
ohne zu Entschädigungsleistungen, die ihn von einem solchen Wechsel abhalten
könnten, verpflichtet zu sein.

1.3. Das geeignetste Instrument zur Verwirklichung der gesteckten Ziele

Zur Beseitigung der zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sache
bestehenden Disparitäten erscheint eine zwingende Regelung geboten – im
vorliegenden Fall in Form einer Richtlinie. Die vorgeschlagenen Maßnahme hat zum
Ziel, sowohl den Bedürfnissen des Binnenmarkts dadurch gerecht zu werden, dass

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 103 – Drucksache 15/1288

gemeinsame, harmonisierte Regeln, die für alle unmittelbar Betroffenen gelten – d.h.
Darlehensgeber, Kreditvermittler usw. – festgelegt werden als auch die
Darlehensgeber in die Lage versetzen, ihre Finanzdienstleistungen auf
unkompliziertere Weise anzubieten und den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau
zuzusichern. Verwirklichen lassen sich diese Ziele durch gemeinsame, harmonisierte
Regeln.

Zwecks Sicherstellung einheitlicher Rechtsvorschriften ist auch geprüft worden, ob
das Rechtsinstrument der Verordnung als unmittelbar geltender Rechtsakt, der keiner
Überführung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bedarf, in Frage käme. Von
dieser Möglichkeit wurde aber abgesehen, da stattdessen eine Richtlinie den
Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit bietet, ihre geltenden rechtlichen
Regelungen in Folge der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG abzuändern. Bei der
Erarbeitung des Richtlinienvorschlags war die Kommission auf Ausgewogenheit
bedacht, und zwar zum einen vor dem Hintergrundziel einer Ausweitung des
sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie, die sämtliche Formen von Kredit- und
Sicherungsverträgen abdecken soll, und zum anderen angesichts des Bestrebens der
Kommission, den aus einer solchen Reform resultierenden Aufwand in Bezug auf die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten. Angesichts des
neuen Harmonisierungsansatzes und der Vielzahl eingefügter substanzieller
Änderungen soll mit dem jetzt vorgeschlagenen Rechtsakt die Richtlinie
87/102/EWG ersetzt werden; gleichzeitig sollen damit die Richtlinien 90/88/EWG
und 98/7/EG aufgehoben werden.

AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNTERNEHMEN

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

In erster Linie die Finanzwirtschaft, teilweise aber auch der Vertriebshandel, soweit
Vermittlungstätigkeiten betroffen sind. In diesen Wirtschaftsbereichen werden
Unternehmen jeder Größenordnung betroffen sein. Mit der vorgeschlagenen
Richtlinie werden nämlich gemeinsame harmonisierte Regeln für alle an der Vergabe
und Verwaltung von Verbraucherkrediten unmittelbar Beteiligten festgeschrieben:

� Für Banken und Kreditinstitute (als Darlehensgeber) im Wesentlichen
Bestimmungen über die Gewährung von Krediten und das Zustandekommen der
Kreditverträge;

� für Kreditmakler, bevollmächtigte Vertreter, die zur Tätigung von
Kreditgeschäften im Namen und für Rechnung des Kreditgebers befugt sind,
Lieferer von Waren und Erbringer von Dienstleistungen (Kreditvermittler) schafft
die Richtlinie ein gemeines Zulassungssystem, das die derzeit in verschiedenen
Mitgliedstaaten geltenden Regelungen vereinfacht und einander angleicht;

� für Inkassoagenturen und Kreditversicherer, Auskunftsstellen für das Kreditwesen
und zentrale Melderegister für personenbezogene Daten über Kreditverträge und
Solvenzschwierigkeiten wird ein klar abgesteckter, harmonisierter
Regelungsrahmen in Sachen Verwaltung der Kredit- und Sicherungsverträge
einschließlich ihrer etwaigen Nichterfüllung vorgegeben.

Drucksache 15/1288 – 104 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

In jedem Fall wird damit eine hochwertige Chancengleichheit ("Level playing field")
geschaffen, so dass die Wettbewerbsmöglichkeiten zum Nutzen sowohl der
Verbraucher als auch der Wirtschaft, einschließlich ihrer neuen Akteure am Markt,
zunehmen. Da die Regeln allgemein gehalten sind, werden die betroffenen
Personenkreise dadurch nicht diskriminiert.

3. Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorschlag für die Unternehmen?

Alles in allem wird den Unternehmen zugute kommen, dass mit der vorgeschlagenen
Richtlinie ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wird, der sämtliche
"Spielarten" des Verbraucherkredits erfasst. Zwar gelten heute für bestimmte
Kreditformen harmonisierte Vorschriften, für andere dagegen nicht. Außerdem sind
die Gegebenheiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hier wird der
durch die Richtlinie vorgegebene harmonisierte Rahmen für Abhilfe sorgen. So
werden beispielsweise Darlehensgeber und Kreditvermittler u.a. ihre DV-gestützte
Buchführung und ihre kaufmännische Geschäftsführung wie auch ihr Werbematerial
und ihre Kreditverträge an die Erfordernisse hinsichtlich der künftig zwingend
vorgeschriebenen Informationen wie z.B. Angabe der vereinheitlichten
Widerrufsfrist, der geltenden Modalitäten im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung
und der Anwendung variabler Zinssätze sowie in Sachen obligatorischer
Übermittlung der Kontozwischenstände anpassen müssen. Dennoch wird die
vorgeschlagene Harmonisierung eine Vereinfachung der Regelungen und Verfahren,
mit Vorteilen für die Wirtschaft, darstellen. Im Übrigen lässt sich die entsprechende
punktuelle Anpassung über mehrere Jahre verteilt vorausplanen und in die
betriebliche Praxis umsetzen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorteile, die den kleinen und mittleren
Unternehmen erwachsen, die Nachteile bei weitem überwiegen werden.

Auf folgende Punkte sei insbesondere hingewiesen:

- Die Darlehensgeber und Kreditvermittler werden ihr Risiko-Management,
einschließlich der zugehörigen Sicherungsverträge, umkonzipieren müssen. Auf sie
wird aufgrund der vorgeschriebenen Beratungsfunktion ein Mehr an Verantwortung
zukommen – für die Kreditgeber auch hinsichtlich der Verpflichtung zu
verantwortungsvoller Kreditgewährung und des Risikos der Mithaftung in den
Fällen, wo Kreditgeber und Lieferer einer Sache bzw. Dienstleistungserbringer in
enger geschäftlicher Beziehung stehen. Dies ist freilich eher eine Frage der
Änderung der Ansatzweisen als eine Frage quantifizierbarer Kosten, die im Übrigen
durch die wachsenden Perspektiven, es geschäftlich mit Verbrauchern zu tun zu
haben, die mehr Vertrauen aufbringen, und in einem faireren Wettbewerbsumfeld
operieren zu können, wettgemacht werden.

- Da gemäß Artikel 5 die Anbahnung von Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern
ohne deren vorherige Einwilligung künftig nicht mehr zulässig ist, werden mache
Darlehensgeber und Kreditvermittler ihre Absatzmethoden ändern müssen. Letzteres
gilt ebenso für deren Umgang mit personenbezogenen Daten, da auch hier künftig
die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers und des Garanten erforderlich sein
werden. Auch in dieser Hinsicht kommt eine Sanierung des Marktes der gesamten
Branche zugute.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 105 – Drucksache 15/1288

- Aus der Einrichtung zentraler Datenbanken gemäß Artikel 8 wird in manchen
Mitgliedstaaten den Darlehensgebern eine indirekte Verpflichtung erwachsen, ihre
Daten in die entsprechende Datenbank einzugeben, wie auch eine unmittelbare
Verpflichtung, diese bei jedem Kreditvertragsangebot zu konsultieren. Soweit es
derartige gesetzlich geregelte Datenbanken nicht gibt, ergibt sich aus diesem Manko
selbstverständlich nicht, dass für die Risikoabschätzung keinerlei Kosten anfallen
würden. Von daher wird der Impact insgesamt neutral sein. Im Übrigen ist schon
heute festzustellen, dass in den Ländern, in denen entsprechende Verpflichtungen
bestehen, die Kosten für Datenrecherchen minimal sind (zwischen 0,02 € und 0,10 €
pro Datenbank-Abfrage).

- Auch die Streitsachenbearbeitung auf Seiten der Darlehensgeber und ihrer
anspruchsberechtigten Mitbeteiligten (Kreditversicherer/Inkassodienste) wird, was
die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die Rücknahme einer per Kredit
finanzierten Sache, die Stornierung von Kredit-Auszahlungsbeträgen, die Kündigung
von Kreditverträgen, die Unterrichtung über die Höhe noch ausstehender
Forderungen und die Erfüllung von Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf die
Garanten betrifft, entsprechend den Artikeln 23, 24, 26 und 27 angepasst werden
müssen. Durch die neu eingeführten gemeinsamen Regeln wird die (etwaige)
marginale Erhöhung der bisherigen Kosten allerdings bei weitem kompensiert.

-In bestimmten Mitgliedstaaten werden Darlehensgeber und/oder Kreditvermittler in
Übereinstimmung mit Artikel 28 künftig amtlich "registriert" sein müssen (dies
bedeutet auch, dass ihnen ihre Zulassung u. U. entzogen werden kann) und für das
Geschäftsgebaren der Kreditvermittler, die innerhalb des von den zuständigen
Behörden autorisierten Vertriebsnetzes des Darlehensgeber operieren, verantwortlich
sein. Damit soll aber ein gemeinsamer Regelungsrahmen geschaffen werden, der in
bestimmten Fällen leichter zu handhaben ist als der bisher auf der entsprechenden
nationalen Ebene bestehende.

- Die Zahlung von Provisionen seitens des Verbrauchers an den Kreditvermittler
muss gemäß Artikel 29 künftig gemeldet und auf zentraler Ebene beim
Darlehensgeber erfolgen, so dass sich missbräuchliche Praktiken auf Seiten des
Vermittlers besser durch den Darlehensgebers kontrollieren lassen und sämtliche
anfallenden Kosten leichter für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
berücksichtigt werden können. Dies wird zu mehr Transparenz führen und damit in
Bezug auf Wettbewerbsbedingungen den Verbrauchern wie auch den Unternehmen
zugute kommen.

- Die Darlehensgeber werden sämtliche laufenden Kreditverträge speziell auf
bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit ihrer Erfüllung oder Nichterfüllung hin
überprüfen und binnen 2 Jahren Kreditverträge mit unbefristeter Laufzeit umwandeln
müssen. Dies freilich ist ein Vorhaben, das sich über mehrere Jahre erstreckt und
einen gemeinsamen Rahmen schafft.

4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind zu erwarten?

Da mit der Richtlinie der Harmonisierungsrahmen gestärkt wird, wird sie zur Folge
haben, dass der freie Verkehr mit Finanzdienstleistungen, soweit die Vergabe und die
Verwaltung von Retailkundenkrediten betroffen sind, zunehmen wird. Dieser Vorteil
gleicht zweifelsohne die wenigen Nachteile aus, die sich aus der Mehrbelastung für
die Darlehensgeber und Kreditvermittler durch neu hinzukommende Verpflichtungen

Drucksache 15/1288 – 106 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ergeben. Im Grunde genommen wird der Vorschlag weder positive noch negative
Auswirkungen in Bezug auf Beschäftigung, Investitionen und die Entstehung neuer
Unternehmen haben.

Da bestimmte bislang in den Mitgliedstaaten geltende Schutzbestimmungen und
Vorschriften in Sachen Unterrichtung als nicht mehr angemessen und zu spezifisch
gelten, werden sie im Rahmen der anvisierten Harmonisierung nicht länger Bestand
haben können. Für Darlehensgeber aus anderen Mitgliedstaaten werden die
nationalen Meldedateien leichter zugänglich sein. Besser abgesichert werden wird
der sog. Fernkredit, insbesondere im Electronic Banking. An Transparenz
hinzugewinnen werden die Kosten und Gebühren, speziell aufgrund der
vorgeschriebenen Angabe des effektiven Jahreszinses, und infolge der
Standardisierung wird es einfacher werden, verschiedene Kreditangebote
miteinander zu vergleichen. Kurz: Eine Reihe von Hemmnissen, die das
Zustandekommen des Binnenmarkts bislang erschwert haben, werden fürderhin
wegfallen, und der vorgeschlagene Rechtsakts wird es der Branche ermöglichen, auf
unkompliziertere und kostengünstigere Weise als bisher Kredite in sämtlichen
Mitgliedstaaten anzubieten.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage
kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa geringere oder
andersartige Anforderungen usw.) ?

Ja, da diese Unternehmen mit Lieferern von Waren oder Erbringern von
Dienstleistungen gleichgestellt werden können, die nur subsidiarisch als
Kreditvermittler fungieren. Genau sie werden von einer "Erleichterung" hinsichtlich
ihrer Verpflichtung, die Verbraucher zu beraten, wie auch in Bezug auf die
Registrierung ihrer Tätigkeiten bei der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde
profitieren.

ANHÖRUNGEN

6. Verzeichnis der Gremien, die zu dem Vorschlag gehört wurden, und Überblick über
die wesentlichen Elemente ihrer Standpunkte

Eine vorherige Konsultierung hat stattgefunden. Die zuständigen Dienststellen der
Kommission haben am 8. Juni 2001 ein Diskussionspapier im Hinblick auf eine
Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit aufgelegt.
Dieses auf der Website der betreffenden Generaldirektion öffentlich zugängliche
Papier ist den Mitgliedstaaten, Verbraucherverbänden, Sachverständigen und
Berufsorganisationen mit der Bitte um erste Stellungnahmen zugestellt worden. im
Am 4., 5. und 9. Juli fanden drei gesonderte Anhörungen statt.

Im Verlaufe der einzelnen Anhörungen konnten sich die Teilnehmer reihum zu
jedem Thema äußern, und zwar zunächst zur Frage der Zweckmäßigkeit einer
Überarbeitung der Richtlinie – als Leitthema – und anschließend zu den sechs in dem
Diskussionspapier aufgeführten Einzelthemen. Die Teilnehmer wurden gebeten, ihre
weiteren Anmerkungen durch Beantwortung eines Fragebogens bis zum
30. September 2001 zu übermitteln. Insgesamt gingen 60 schriftliche
Stellungnahmen ein, und zwar 18 von den Mitgliedstaaten, 12 von

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 107 – Drucksache 15/1288

Verbrauchervertretern bzw. unabhängigen Sachverständigen und 30 aus der
Wirtschaft.

Bei den Eingaben seitens der Vertreter der Wirtschaft dominierten folgende zwei
Themen:

- Die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Kostenelemente
(d.h. die Berechnungsgrundlage). Nach Auffassung der Branche muss der
Verbraucher anhand der Angabe des effektiven Jahreszins erfahren, wie hoch die
Kosten sind, die er für den Kredit an sich zurückzahlen muss. Der effektive
Jahreszins dient freilich nicht dazu, wertmäßig den Preis nachzuvollziehen, den der
Kreditgeber festgelegt hat, sondern anzugeben, was der Verbraucher "effektiv" für
einen Kredit bezahlen muss. In dem Richtlinienvorschlag findet sich deshalb ein
Lösungsansatz, der diesen beiden unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht wird:
vorgeschlagen wird, neben dem effektiven Jahreszins, ein "Kreditgeber-Gesamtzins".

- In Frage gestellt wurde die ausgewogene Verteilung der Verantwortlichkeiten
zwischen Darlehensgebern einerseits und Verbrauchern andererseits, insbesondere
im Zusammenhang mit dem Konzept der verantwortbaren Krediteinräumung im
Sinne von Artikel 9. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden der Wirtschaft
allerdings zusätzliche Möglichkeiten des Zugangs zu Verbraucherdaten eröffnet, was
eine bessere Risiko-Evaluierung ermöglicht.

Insgesamt ist das Diskussionspapier von den Vertretern der Mitgliedstaaten und den
Verbrauchervertretern positiv aufgenommen worden. Von einigen Vertretern der
Berufsorganisationen wurde allerdings die Notwendigkeit einer Reform für die
Bereiche Wohn- und Baudarlehn in Frage gestellt, insbesondere angesichts der
Vereinbarungen zur Umsetzung des freiwilligen Verhaltenscodices vom
5. März 2001 über die vorvertragliche Information bei Wohnungsdarlehen. In dem
Richtlinienvorschlag ist diesen Bemerkungen insoweit Rechnung getragen worden,
als Wohndarlehen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeklammert sind.

Die an der Anhörung Beteiligten sprachen sich mit deutlicher Mehrheit für eine
gründliche Überarbeitung der Richtlinie aus und erklären sich grundsätzlich mit einer
weitestgehenden Harmonisierung einverstanden, die allerdings ein hohes
Verbraucherschutzniveau gewährleisten muss. Nuancierter waren die Äußerungen
hinsichtlich Harmonisierungsbedarf und Durchführbarkeit bzw.
Harmonisierungsgrad bei bestimmten in dem Diskussionspapier vorgeschlagenen
Aspekten, obgleich das Dokument in seinen großen Zügen Zustimmung findet.

Nach den Vorstellungen verschiedener Vertreter der Wirtschaft sollten außerdem
Überschneidungen mit anderen Richtlinien bzw. Richtlinienvorschlägen, und zwar
für die Bereiche Fernabsatz, Fernabsatz für Finanzdienstleistungen und außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, vermieden und in sämtlichen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Vereinheitlichung und Harmonisierung
angestrebt werden. Diesen Wünschen trägt die vorgeschlagene Richtlinie insoweit
Rechnung, als sie sich u. a. an die Bestimmungen in dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG anlehnt. Für
diesen Ansatz hat sich die Kommission entschieden, um die Modalitäten der
Ausübung des Widerrufrechts in Bereichen, die einander ähneln, anzugleichen. Die

Drucksache 15/1288 – 108 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Kommission ist sich sehr wohl der in anderen Verbraucherschutzrichtlinien
bestehenden Disparitäten bewusst. Wie in ihrer „Verbraucherpolitischen Strategie
2002 - 2006“ angekündigt, gedenkt die Kommission, als Folgemaßnahme zu ihrer
Mitteilung über europäisches Vertragsrecht eine entsprechende Überabreitung
vorzunehmen.

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