BT-Drucksache 14/9462

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/9220- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Vom 13. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9462
14. Wahlperiode 13. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/9220 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes

A. Problem
Das Gesetz zur Regelung der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundes-
tages (Untersuchungsausschussgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142)
verweist an mehreren Stellen auf die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-
richts (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 3, §§ 19, 23 Abs. 2, § 36 Abs. 2), ohne
selbst entsprechende Verfahrensvorschriften bereitzuhalten.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf verortet die im Untersuchungsausschussgesetz erwähnten
Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Bundesverfassungsge-
richtsgesetz und ergänzt diese um verfahrensrechtliche Regelungen.
1. Nach § 18 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes sind die Bundesre-

gierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich
verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, einem Untersu-
chungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere Akten, die den Un-
tersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen. Wird dieses Ersuchen abge-
lehnt, kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels
seiner Mitglieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (§ 18
Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes).
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. 3 – bzw.
nach den §§ 19, 23 Abs. 2, die auf § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschuss-
gesetzes verweisen –, betreffen einen Organstreit (§ 13 Nr. 5 und §§ 63 bis
67 BVerfGG). Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundesverfassungsgerichts-
gesetz um eine Verfahrensregelung für diese Variante des Organstreits.

2. Demgegenüber begründet § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
eine neue Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für den Fall, dass
der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach dem
Untersuchungsausschussgesetz den Einsetzungsbeschluss für einen Untersu-
chungsausschuss des Deutschen Bundestages für verfassungswidrig hält.

Drucksache 14/9462 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Kommt es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Gültigkeit
des Einsetzungsbeschlusses an, so ist das Verfahren auszusetzen und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Entwurf verortet diese Zuständigkeit als selbständiges Verfahren im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Auf dieses Verfahren finden die Bestim-
mungen über die konkrete Normenkontrolle im Elften Abschnitt des
III. Teils (§ 13 Nr. 11 und §§ 80 bis 82 BVerfGG) mit einigen Modifizierun-
gen sinngemäße Anwendung.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9462

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/9220 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Rechtsausschuss
Hermann Bachmaier
Stellvertretender Vorsitzender

Erika Simm
Berichterstatterin

Norbert Geis
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9462 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Erika Simm, Norbert Geis, Volker Beck (Köln),
Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/9220 in seiner 239. Sitzung am 6. Juni 2002 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung und dem
Innenausschuss überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat den Gesetzentwurf in seiner 66. Sit-
zung am 13. Juni 2002 beraten und einstimmig beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Innenauschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 99. Sit-
zung am 12. Juni 2002 beraten und einstimmig beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
132. Sitzung am 12. Juni 2002 abschließend beraten. Die
Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung, dass
die Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu
befürworten sei, mit der notwendige verfahrensrechtliche
Regelungen geschaffen werden. Der Rechtsausschuss be-
schloss daher einstimmig, die Annahme des Gesetzentwurfs
zu empfehlen.

Berlin, den 12. Juni 2002
Erika Simm
Berichterstatterin

Norbert Geis
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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