BT-Drucksache 14/9423

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/9197, 14/9235- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Vom 12. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9423
14. Wahlperiode 12. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9197, 14/9235 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

A. Problem
1. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstal-

ten müssen sich die Vollzugsbediensteten anhand von Lichtbildern schnell
und zuverlässig Gewissheit über die Identität von Gefangenen verschaffen
können. Im Strafvollzugsgesetz ist derzeit keine Rechtsgrundlage für die
Speicherung und Nutzung von Gefangenenlichtbildern in anstaltsinternen
Dateien zum Zwecke der Identitätsfeststellung von Gefangenen durch die
Vollzugsbediensteten vorhanden. Darüber hinaus fehlt eine Ermächtigungs-
grundlage für die Übermittlung detaillierter personenbezogener Daten von
Gefangenen an Finanzbehörden zum Zwecke der Durchführung der Besteu-
erung.

2. Der Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung nach den
§§ 100a, 100b StPO erstreckt sich derzeit nicht auf den schweren sexuellen
Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 1, 2 oder 4 StGB), den sexuellen
Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) sowie auf die ge-
werbs- oder bandenmäßige Verbreitung kinderpornografischer Schriften
(§ 184 Abs. 4 StGB). Es ist davon auszugehen, dass gerade bei gewerbs-
oder bandenmäßig begangenen Straftaten der Einsatz der Telekommunika-
tionsüberwachung typischerweise verfahrensrelevante Erkenntnisse erwar-
ten lässt. Daneben rechtfertigen besonders schwere Straftaten aufgrund der
damit verbundenen schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen den Eingriff in
das Fernmeldegeheimnis durch den Einsatz der Telekommunikationsüber-
wachung im Interesse des Schutzes von Kindern vor sexueller Ausbeutung.

B. Lösung
1. Der Entwurf verschafft Abhilfe, indem er den Justizvollzugsbediensteten die

Nutzung von in den EDV-Anlagen der Anstalten gespeicherten Lichtbildern
der Gefangenen ermöglicht, wenn diese die Lichtbilder im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung benötigen. Gleichzeitig schafft er eine Rechts-
grundlage für die Übermittlung der Lichtbilder an die zuständigen Stellen in
den Fällen, in denen die Lichtbilder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt oder für Fahndungs- und

Drucksache 14/9423 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Festnahmezwecke gebraucht werden. Durch den Entwurf wird ferner die
Übermittlung personenbezogener Daten an Finanzbehörden zum Zwecke
der Besteuerung ermöglicht.

2. Es erscheint im Vorgriff auf die von der Bundesregierung angekündigte Ge-
samtreform der §§ 100a, 100b StPO bereits jetzt sinnvoll, den Anwendungs-
bereich der Telekommunikationsüberwachung teilweise auszudehnen. Der
vorgeschlagene Artikel 2 erweitert den Anlasstatenkatalog des § 100a Satz 1
Nr. 2 StPO um die Straftatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 StGB, des sexuellen Missbrauchs von
Kindern mit Todesfolge nach § 176b StGB sowie der Verbreitung kinderpor-
nografischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 4 StGB.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
CDU/CSU und PDS und eines Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion der FDP und eines Mitglieds der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9423

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/9197, 14/9235 – in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. Juni 2002

Der Rechtsausschuss
Hermann Bachmaier
Stellvertretender Vorsitzender

Erika Simm
Berichterstatterin

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9423 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
– Drucksachen 14/9197, 14/9235 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines SechstenGesetzes zur Änderung des
Strafvollzugsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Licht-
bildern“ die Wörter „mit Kenntnis des Gefange-
nen“ eingefügt.

2. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
㤠86a

Lichtbilder
(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhal-

tung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbil-
der der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen
der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort
gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit
Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.

(2) Die Lichtbilder dürfen nur

1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten,
wenn eine Überprüfung der Identität der Gefan-
genen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung
erforderlich ist,

2. übermittelt werden

a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies zur Abwehr ei-
ner gegenwärtigen Gefahr für erhebliche
Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforder-
lich ist,

b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.

Entwurf eines SechstenGesetzes zur Änderung des
Strafvollzugsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 86 Er-

kennungsdienstliche Maßnahmen“ die Angabe „§ 86a
Lichtbilder“ eingefügt.

2. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
㤠86a

Lichtbilder
(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhal-

tung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder
der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der
Gefangenen gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen
nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.

(2) Die Lichtbilder dürfen nur nach Maßgabe von
§ 87 Abs. 2 übermittelt und nur
1. in der Abteilung, in der die betroffenen Gefangenen

untergebracht sind,

2. beim Verlassen der Anstalt genutzt werden, soweit
dies zur Überprüfung der Identität der Gefangenen
erforderlich ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9423

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Ge-

fangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in
eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682),
werden
1. nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapierfäl-

schung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“ die
Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von
Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetz-
buches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern
mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“
und

2. nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel
nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die
Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften
nach § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“

eingefügt.

Artikel 3
Zitiergebot bei Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-

heimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-
schränkt.

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Ge-
fangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in
eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.“

3. § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179

erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erfor-
derliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafver-
folgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für
Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen
oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt
aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.“

4. In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem
Wort „Soldaten“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt, in Nummer 7 nach dem Wort „Maßnahmen“ das
Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. die Durchführung der Besteuerung“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Drucksache 14/9423 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Erika Simm, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Beck (Köln),
Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf den Drucksachen 14/9197, 14/9235 in sei-
ner 239. Sitzung am 6. Juni 2002 in erster Lesung beraten
und zur Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Entwurf in seiner 132. Sitzung
am 12. Juni 2002 beraten. Die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellten folgenden Ände-
rungsantrag:
1. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.
2. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682),
werden nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapier-
fälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“ die
Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von Kin-
dern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches
oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit
Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“ und
nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel
nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die
Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften
nach § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“ eingefügt.

Artikel 3Zitiergebot bei Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-

heimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-
schränkt.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der SPD, CDU/CSU und PDS und einem Mitglied der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktion der FDP und bei Enthaltung ei-
nes Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Der Gesetzentwurf wurde sodann in der vom Ausschuss be-
schlossenen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, CDU/CSU, PDS und einem Mitglied der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion
der FDP und eines Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf
den Änderungswünschen des Bundesrates bereits umfas-
send Rechnung trage. Im Interesse der Kinder und anderer
Abhängiger, die einer sexuellen Verfolgung ausgesetzt
seien, könne das Gutachten des Max-Planck-Instituts in Be-
zug auf eine Gesamtüberarbeitung der §§ 100a, 100b StPO

nicht abgewartet werden. Insoweit müsse bereits jetzt drin-
gend eine punktuelle Erweiterung der Überwachungsbefug-
nisse erfolgen.
Die Fraktion der CDU/CSU unterstützte die vorgeschla-
gene Ausdehnung der Möglichkeiten einer Telefonüberwa-
chung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedauerte,
dass die vorliegende Novellierung der Strafprozessordnung
nicht auf der Basis des in Auftrag gegebenen Gutachtens
erfolgen konnte. Gleichwohl sei die vorgeschlagene Erwei-
terung der Überwachungsbefugnisse nicht zuletzt auch im
Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung
(Internet, Chatrooms etc.) notwendig. Sie wies jedoch dar-
auf hin, dass im Rahmen der geplanten umfassenden Novel-
lierung der Vorschriften auch noch einmal grundsätzlich
über die Voraussetzungen des § 100a StPO nachgedacht
werden müsse. Es könne nicht angehen, dass die Anzahl der
Telefonüberwachungen in Deutschland ungleich höher sei
als etwa in den USA. Es müsse bei der zukünftigen Reform
daher nicht nur über eine Erweiterung, sondern auch über
eine Reduzierung der Abhörmöglichkeiten diskutiert wer-
den.
Die Fraktion der FDP kritisierte, dass es wegen der kurz-
fristigen Einbringung nicht möglich sei, ordnungsgemäß zu
prüfen, ob tatsächlich eine Erweiterung der Abhörbefug-
nisse notwendig sei. Im Übrigen solle das ausstehende Gut-
achten mit seinen Ergebnissen abgewartet werden, bevor
über eine Novellierung der §§ 100a, 100b StPO entschieden
werde.
Die Fraktion der PDS stimmte sowohl den Änderungen
des Strafvollzugsgesetzes als auch der Strafprozessordnung
zu. Sie teilte jedoch die Bedenken der Fraktion der FDP hin-
sichtlich des Verfahrensablaufs.

III. Zur Begründung
Im Folgenden werden die vom Rechtsausschuss beschlosse-
nen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des
Gesetzentwurfs erläutert. Im Übrigen wird auf die jeweilige
Begründung in der Drucksache 14/9197, S. 3 ff. verwiesen.
Zu Artikel 1 Nr. 1a
Der Rechtsausschuss hält die vom Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme vom 31. Mai 2002 – Drucksache 14/9197 – vor-
geschlagene Klarstellung, der sich die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung – Drucksache 14/9235 – angeschlos-
sen hat, dass auch Lichtbilder, die als erkennungsdienstliche
Maßnahmen gewonnen werden, ebenso wie die Lichtbild-
aufnahmen der Gefangenen für die neu zu schaffenden
Lichtbilddateien, nur mit Kenntnis der Gefangenen angefer-
tigt werden dürfen, für sinnvoll.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Die Ergänzung der mit den Lichtbildern der Gefangenen zu
speichernden Daten über den Namen der Gefangenen hin-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9423

aus um die Angaben des Geburtstages und -orts dient – wie
der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausgeführt hat – dem
praktischen Erfordernis absoluter Verlässlichkeit der Identi-
tätskontrollen.
Die Erweiterung des Nutzungskreises, die vom Bundesrat
angeregt wurde und von der Bundesregierung im Interesse
der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung mitgetra-
gen wird, über die im Entwurf vorgesehene Beschränkung
hinaus auf alle Justizvollzugsbediensteten, beruht auf Erwä-
gungen, die sich aus der organisatorischen Ausgestaltung
des Strafvollzuges ergeben. Sie entspricht den praktischen
Gegebenheiten in den Justizvollzugsanstalten. Dadurch,
dass der Zweck der Nutzung begrenzt wird darauf, dass die
Identitätsüberprüfung im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
mung der Vollzugsbediensteten erforderlich sein muss, wird
eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen.
Eine Übermittlung der Lichtbilder an die Polizeivollzugsbe-
hörden des Bundes und der Länder ist erforderlich, wenn
dies der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche
Rechtsgüter innerhalb der Anstalt dient. Auf die vom Bun-
desrat in seiner Stellungnahme beispielhaft angeführte Gei-
selnahme innerhalb der Justizvollzugsanstalt wird insoweit
verwiesen. Einer darüber hinausgehenden Übermittlungsbe-
fugnis bedarf es allerdings im Hinblick auf die bereits im
Entwurf vorgesehene Möglichkeit des § 87 Abs. 2, wonach
die Übermittlung an die Vollstreckungs- und Strafverfol-
gungsbehörden zur Fahndung und Festnahme entflohener
oder sich sonst unbefugt außerhalb der Anstalt aufhaltender
Gefangener zulässig ist, nicht.
Zu Artikel 2
Artikel 2 bezweckt die Ausdehnung des Anwendungsbe-
reichs der Telekommunikationsüberwachung nach den

§§ 100a, 100b StPO auf den schweren sexuellen Missbrauch
von Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 StGB, den sexuel-
len Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b
StGB sowie die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung
kinderpornografischer Schriften (§ 184 Abs. 4 StGB). Diese
Ergänzung erscheint im Interesses des Schutzes von Kindern
vor sexueller Ausbeutung im Vorgriff auf die von der Bun-
desregierung angekündigte Gesamtreform der §§ 100a, 100b
StPO auf der Grundlage vom Max-Planck-Institut für Aus-
ländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg imAuf-
trag des Bundesministeriums der Justiz gegenwärtig
erarbeiteten Untersuchung zur „Rechtswirklichkeit und Effi-
zienz der Überwachung der Telekommunikation nach den
§§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungs-
maßnahmen“ bereits jetzt sinnvoll. Denn es ist davon aus-
zugehen, dass gerade bei gewerbs- oder bandenmäßig
begangenen Straftaten der Einsatz der Telekommuni-
kationsüberwachung typischerweise verfahrensrelevante Er-
kenntnisse erwarten lässt. Daneben rechtfertigen besonders
schwere Straftaten aufgrund der damit verbundenen schwer-
wiegenden Rechtsgutverletzungen den Eingriff in das Fern-
meldegeheimnis durch den Einsatz der Telekommunika-
tionsüberwachung. Der vorgeschlagene Artikel 2 erweitert
deshalb den Anlasstatenkatalog des § 100a Satz 1 Nr. 2
StPO um die Straftatbestände des schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 StGB, des
sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge nach
§ 176b StGB sowie der Verbreitung kinderpornografischer
Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 4 StGB.

Zu Artikel 3
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2
GG Rechnung.

Berlin, den 12. Juni 2002
Erika Simm
Berichterstatterin

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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