BT-Drucksache 14/9413

a) zu dem GE der BREg -14/8998, 14/9258- Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls v. 19.06.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen d. Europ. Gemeinschaften, der Gemeins. Maßnahmen betr. d. Bestechung im priv. Sekt. v. 22.12.1998 u. des Rahmenbeschlusses v. 29.05.2000 ü. d. Verstärkung des mit strafrechtl. u. and. Sankt. bewehrt. Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf d. Einführung d. Euro b) zu dem GE -14/8999, 14/9208- c) zu dem GE -14/9002,14/9207-

Vom 12. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9413
14. Wahlperiode 12. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8998, 14/9258 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls
vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der
Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten
Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom
29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und
anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im
Hinblick auf die Einführung des Euro

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8999, 14/9208 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997
über die Bekämpfung der Bestechung,
an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/9002, 14/9207 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997
zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften

Drucksache 14/9413 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

A. Problem
Zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen von Strafta-
ten ist ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durch Zusammenarbeit im Bereich der Justiz notwendig. Es gilt insbesondere
Bestechungshandlungen wirksam zu bekämpfen. Über die Bestechung nationa-
ler Amtsträger hinaus soll allgemein die Bestechung und Bestechlichkeit von
Gemeinschaftsbeamten und von Amtsträgern von Mitgliedstaaten mit Strafe
bedroht werden. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Einführung des
Euro der Schaffung eines Gemeinsamen Standards zur strafrechtlichen Be-
kämpfung der Geldfälschung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.

B. Lösung
Das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 ergänzt das Übereinkommen vom
26. Juli 1995 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-
schaften sowie das Erste Protokoll vom 27. September 1996 zu diesem Ab-
kommen. Diese Ergänzungen beziehen sich insbesondere auf Bestimmungen
über die Geldwäsche, die Verantwortlichkeit juristischer Personen, Einziehung
und Verfall sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit
der Kommission. Zur Umsetzung des Zweiten Protokolls sind Ergänzungen
und Klarstellungen zur Reichweite der §§ 149, 261, 299 StGB sowie eine Aus-
dehnung des § 30 OWiG mit Folgeanpassungen im StGB und OWiG nötig.
Das Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung
und das zu seiner innerstaatlichen Umsetzung erforderliche Vertragsgesetz
sowie die Gemeinsame Maßnahme vom 22. Dezember 1998 betreffend die
Bestechung im privaten Sektor enthalten die zur Korruptionsbekämpfung erfor-
derlichen Regelungen, soweit sie nicht schon durch das EU-Bestechungsgesetz
vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2340) eingeführt wurden. Der Gesetz-
entwurf zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 sieht für alle deutschen
Gerichte ein Vorlagerecht zum Europäischen Gerichtshof vor; für die funktio-
nell letztinstanzlichen Gerichte wird darüber hinaus eine Vorlagepflicht begrün-
det.
Der Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit straf-
rechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung
im Hinblick auf die Einführung des Euro ergänzt den internationalen Mindest-
standard im Bereich der Geldfälschungsdelikte.
Einstimmige Annahme der drei Gesetzentwürfe

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9413

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/8998, 14/9258 – unverändert anzu-

nehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/8999, 14/9208 – unverändert anzu-

nehmen,
c) den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/9002, 14/9207 – unverändert anzu-

nehmen.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9413 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Christine Lambrecht,
Dr. Wolfgang Götzer, Hans-Christian Ströbele, Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner
236. Sitzung am 16. Mai 2002 in erster Lesung beraten.
Er hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8998 zur
federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union und dem Innenausschuss überwiesen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8999 hat er zur
federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union überwiesen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/9002 hat er zur
federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union und dem Haushaltsausschuss überwie-
sen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/8998 in seiner 98. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und
einstimmig die Annahme empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/9002 in seiner 108. Sitzung am 5. Juni 2002 be-
raten und einvernehmlich die Annahme empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlagen auf Drucksachen 14/8998,
14/8999 und 14/9002 in seiner 97. Sitzung am 5. Juni 2002
beraten und in getrennter Abstimmung jeweils mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und CDU/CSU bei Abwesenheit der Fraktionen der FDP
und PDS beschlossen zu empfehlen, die Gesetzentwürfe an-
zunehmen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
130. Sitzung am 5. Juni 2002 abschließend beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 14/8998 folgende Ände-
rungsanträge:
1. Dem Artikel 1 werden folgende Nummern 5 und 6 ange-

fügt:
,5. Nach § 300 wird folgender § 300 a eingefügt:

㤠300 a
Strafmilderung und Absehen von Strafe

Das Gericht kann in den Fällen des § 299, auch in
Verbindung mit § 300, die Strafe nach seinem Ermes-
sen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen,
wenn der Täter

1. durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens
wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat
über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt
werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
stelle offenbart, dass Straftaten nach § 299 unter
den in § 300 bezeichneten Voraussetzungen oder
nach §§ 332, 334, auch in Verbindung mit § 335
oder § 336, von deren Planung er weiß, noch ver-
hindert werden können.“

6. Nach § 336 wird folgender § 336 a eingefügt:
㤠336 a

Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 331 bis 334,
auch in Verbindung mit §§ 335 oder 336, die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens

wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat
über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt
werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
stelle offenbart, dass Straftaten nach §§ 332, 334,
auch in Verbindung mit § 335 oder § 336, oder
nach § 299 unter den in § 300 bezeichneten Vor-
aussetzungen, von deren Planung er weiß, noch
verhindert werden können.“‘

2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,(4) In § 100 a Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
geändert worden ist durch …, werden nach der
Angabe „der §§ 316 a oder 316 c des Strafgesetz-
buches,“ in einer neuen Zeile die Wörter „eine
Vorteilsannahme (§ 331 des Strafgesetzbuches)
oder eine Vorteilsgewährung (§ 333 des Strafge-
setzbuches), eine Bestechlichkeit (§ 332 des Straf-
gesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des
Strafgesetzbuches),“ eingefügt.‘

B e g r ü n d u n g
Es liegt auf der Hand, dass effektive Strafverfolgung im Be-
reich der Korruption nur möglich ist, wenn in die konspira-
tiven Beziehungsgeflechte eingedrungen werden kann. Der
Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er
in den Fällen der §§ 332 und 334 StGB den strafprozessua-
len Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zugelassen hat
(§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StPO).
Erforderlich ist jedoch auch eine Kronzeugenregelung zur
Aufklärung von Korruptionsdelikten. Sinn und Nutzen einer
solchen Regelung, die bereits in dem Gesetzentwurf der
CDU/CSU-Fraktion zur Verbesserung der Bekämpfung von
Straftaten der Organisierten Kriminalität und des Terroris-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9413

mus vorgesehen war (Drucksache 14/6834, 14/8627), sind
in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses vom
7. November 2001 eindrucksvoll bestätigt worden.
Darüber hinaus ist es geboten, bei Korruptionsdelikten die
Möglichkeit einer Telefonüberwachung zuzulassen, sofern
andere Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Eine solche – von Seiten der CDU/CSU-Fraktion bereits
vielfach vorgeschlagene – Gesetzesänderung (vgl. u. a.
Drucksache 14/162, 14/6834) ist seit langem überfällig. Da-
bei kann es im Einklang mit den europäischen Programmen
zur Korruptionsbekämpfung nicht darauf ankommen, ob es

sich um pflichtwidrige oder rechtmäßige Diensthandlungen
handelt.
Diese Anträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Im Übrigen waren die Fraktionen übereinstimmend der
Ansicht, dass die Gesetzentwürfe zu befürworten seien. In
seiner Schlussabstimmung hat der Rechtsausschuss daher
einstimmig beschlossen, dem Deutschen Bundestag die An-
nahme der drei Gesetzentwürfe zu empfehlen.

Berlin, den 5. Juni 2002
Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Berichterstatter

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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