BT-Drucksache 14/9353

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8977- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung (Zuständigkeitsanpassungsgesetz - ZustAnpG)

Vom 11. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9353
14. Wahlperiode 11. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8977 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte
Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
(Zuständigkeitsanpassungsgesetz – ZustAnpG)

A. Problem
Bei Änderungen von Zuständigkeiten und Bezeichnungen der Ressorts inner-
halb der Bundesregierung sind auf der Grundlage von Artikel 56 Abs. 3 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) die in
Gesetzen und Rechtsverordnungen enthaltenen Behördenbezeichnungen auch
formal im Wortlaut an die Zuständigkeits- und Bezeichnungsänderungen anzu-
passen. Die bisherige Regelung, welche die formale Anpassung in den Geset-
zen und Rechtsverordnungen einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts (Zuständigkeitsanpas-
sungs-Verordnung) überträgt, führt angesichts des derzeitigen Bestandes von
ca. 2 170 Stammgesetzen und 3 130 Stammverordnungen im geltenden Bun-
desrecht bei umfangreichen oder zeitlich kurz aufeinanderfolgenden Neuord-
nungen und Umbenennungen der Geschäftsbereiche zu einem verhältnismäßig
hohen Zeit- und Abstimmungsaufwand.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, dass dieser Aufwand reduziert
und die formale Anpassung des Wortlautes von Rechtsvorschriften der Öffent-
lichkeit schneller zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Gesetzentwurf erlaubt den obersten Bundesbehörden innerhalb der Bun-
desregierung im Nachgang zu einer Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung des
Bundesministeriums der Justiz, die Rechtsvorschriften ihres Zuständigkeitsbe-
reichs mit dem geänderten Wortlaut neu bekannt zu machen. Ferner dürfen sie
Änderungen, die allein die Behördenbezeichnung betreffen, bei anstehenden
Neubekanntmachungen des Wortlauts von Gesetzen und Rechtsverordnungen
selbständig anpassen.
Einstimmige Annahme

Drucksache 14/9353 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9353

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8977 – in der aus der nachfolgenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Bernd Wilz
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/9353 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte
Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
(Zuständigkeitsanpassungsgesetz – ZustAnpG)
– Drucksache 14/8977 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechts-
vorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder
Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesre-
gierung sowie zur Änderung des Unterlassungskla-
gengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an

veränderte Zuständigkeiten oder Behörden-
bezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
(Zuständigkeitsanpassungsgesetz – ZustAnpG)

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Rechts-
vorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder

Behördenbezeichnungen innerhalb
der Bundesregierung

(Zuständigkeitsanpassungsgesetz – ZustAnpG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeitsübergang

(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkei-
ten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbe-
hörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bun-
desbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder
in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf
die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbe-
hörde über.

(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbe-
zeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so
berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsver-
ordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des
Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im
Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit
sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 2
Anpassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsver-

ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einverneh-
men mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Geset-
zen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zustän-
digkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bis-
her zuständigen obersten Bundesbehörde durch die
Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bun-
desbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnun-
gen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung
durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie da-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9353

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert:
1. Vor § 13 wird folgende Gliederungsüberschrift einge-

fügt:
„Abschnitt 3

Auskunft zur Durchführung von
Unterlassungsklagen“.

2. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13

Auskunftsanspruch der
anspruchsberechtigten Stellen“.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
㤠13a

Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Liefe-

rung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestell-
ter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder
sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung ver-
langen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13
Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf
Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder

durch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrif-
ten vornehmen.

§ 3
Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1

Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zu-
ständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt neu bekannt machen.

(2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1
Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils ein-
schlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Änderun-
gen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
die nicht mit einer Änderung von Zuständigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbe-
zeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen.

(3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer
Rechtsverordnung, die auf Grund einer gesetzlichen Er-
mächtigung von einer anderen staatliche Stelle erlassen
worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4
Anwendungsvorschrift

Die Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung
nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze
und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zu-
ständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.

Drucksache 14/9353 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.“

4. Die bisherigen Abschnitte 3 bis 5 werden die neuen
Abschnitte 4 bis 6.

Artikel 3
Änderung des Außenwirtschaftgesetzes

In § 51 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 20 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S.
2992) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2002“ durch die Angabe „31. Dezember
2004“ ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann denWortlaut
des Unterlassungsklagengesetzes in seiner vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des
Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft;
gleichzeitig tritt das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) außer Kraft.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft;
gleichzeitig tritt das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) außer Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9353

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Bernd Wilz, Volker Beck (Köln),
Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/8977 – in seiner 236. Sitzung am 16. Mai 2002 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden

Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 98. Sitzung
vom 5. Juni 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Be-
schlussempfehlung anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 82. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und
einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.
III. Beratung im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 130.
Sitzung am 5. Juni 2002 abschließend beraten. Die Fraktio-
nen waren übereinstimmend der Ansicht, dass dem Gesetz-
entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung zuzustim-
men sei. In seiner Schlussabstimmung hat er daher einstim-
mig beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme
zu empfehlen.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
8977, S. 3 ff. verwiesen.
Zu Artikel 2 (neu)
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Vielen Bürgern, aber auch Unternehmern werden ohne Be-
stellung Waren zugesandt oder sonstige Leistungen er-
bracht. Sie erhalten in großem Umfang auch unverlangte
Werbung. In diesem Bereich angesiedelt sind auch sog. Dia-
ler-Programme, die Bürgern und Unternehmern bei dem
Download ganz anderer Programme ohne deren Wissen und
Wollen auf den Computer gespielt werden. Solche Maßnah-
men sind wettbewerbs- und lauterkeitsrechtswidrig und lö-
sen Unterlassungsansprüche der Betroffenen aus, die sich
teils aus § 13 UWG und teils aus den §§ 1004, 823 BGB
analog ergeben. Daneben bestehen Unterlassungsklage-
ansprüche der Verbände aus § 13 UWG und § 2 des Unter-
lassungsklagengesetzes. Die Durchsetzung dieser Unter-

lassungsansprüche scheitert indessen oft daran, dass eine
ladungsfähige Anschrift des Anspruchsgegners, des Verur-
sachers solcher Maßnahmen, nicht ausfindig gemacht wer-
den kann, weil er sich hinter einer Postfachadresse, einer
Faxnummer oder einer Internetadresse „versteckt“. Es ist
daher ein besonderer Auskunftsanspruch zugunsten der
Anspruchsberechtigten nötig. Für Verbände, denen ein
Anspruch nach § 13 UWG zusteht, besteht ein solcher An-
spruch bereits nach § 13 des Unterlassungsklagengesetzes
und § 13 Abs. 7 UWG in Verbindung mit § 13 des Unterlas-
sungsklagengesetzes. Für sonstige Betroffene, private Bür-
ger und Unternehmer, die nicht nach § 13 UWG anspruchs-
berechtigt sind, gilt diese Vorschrift dagegen nicht. Sie ha-
ben keinen Anspruch auf Auskunft und sind damit nicht in
der Lage, die ihnen kraft Gesetzes eingeräumten Ansprüche
auch effektiv durchzusetzen. Dem soll durch einen besonde-
ren Anspruch abgeholfen werden. Inhaltlich folgt er dem
Muster des § 13 des Unterlassungsklagengesetzes. Insbe-
sondere soll der Auskunftsanspruch wie dort nur davon ab-
hängig sein, dass der Betroffene gegenüber dem Auskunfts-
pflichtigen schriftlich versichert, dass er die Angaben zur
Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs benötigt und
er sich die Angaben auch nicht anderweitig beschaffen
kann. Es ist nämlich dem auskunftspflichtigen Dienstean-
bieter nicht zuzumuten, das Vorliegen der Voraussetzungen
des Unterlassungsanspruchs im Einzelnen festzustellen; für
die inhaltliche Richtigkeit der Versicherung muss daher der
Betroffene allein verantwortlich sein. Der Auskunftsan-
spruch nach § 13a ist allerdings in seinem sachlichen An-
wendungsbereich enger. Während der Anspruch nach § 13
des Unterlassungsklagengesetzes alle Ansprüche nach den
§§ 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes und der An-
spruch nach § 13 Abs. 7 UWG in Verbindung mit dieser
Vorschrift alle Ansprüche nach § 13 UWG erfasst, erfasst er
nur die Unterlassungsansprüche wegen unverlangter Wer-
bung, der Lieferung unbestellter Sachen und der Erbringung
unbestellter Leistungen. Bei diesen Ansprüchen ist das Aus-
kunftsbedürfnis des Betroffenen gegenüber sonstigen Un-
terlassungsansprüchen erfahrungsgemäß besonders groß.
Hier kommt es nämlich besonders häufig vor, dass die An-
spruchsadressaten für den Betroffenen nicht ermittelbar
sind, weil diese ihre ladungsfähige Anschrift verschleiern.
Das Verstecken hinter einer Postfach- oder Internetadresse,
einer Telefon- oder Faxnummer bietet den Anspruchsgeg-
nern geradezu die Basis für ihr wettbewerbs- und lauter-
keitswidriges Tun. Dem soll entgegengewirkt werden. Eine
Besonderheit dieses Auskunftsanspruchs gegenüber sonsti-
gen zivilrechtlichen, zumeist aus § 242 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abgeleiteten Auskunftsansprüchen besteht da-
rin, dass er sich nicht gegen denjenigen richtet, dem der
Wettbewerbs- und Verbraucherrechtsverstoß anzulasten ist.
Er richtet sich – aus praktischen Gründen – gegen den
Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienstean-
bieter, der mit den Anspruchsadressaten in der Regel Ver-
träge geschlossen hat und dementsprechend in der Regel
auskunftsfähig ist. Der Anspruch soll in das Unterlassungs-
klagengesetz eingestellt werden, weil dort in § 13 bereits

Drucksache 14/9353 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der inhaltsgleiche Auskunftsanspruch für die Verbraucher-
und Wettbewerbsverbände geregelt ist und zudem das Un-
terlassungsklagengesetz auch der Unterstützung anderer
Unterlassungsklagen als der nach den §§ 1 und 2 dieses Ge-
setzes dient.
Zu Artikel 3 (neu)
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Mit der Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
soll die bis zum 31. Dezember 2002 befristete Ermächti-
gung im Außenwirtschaftsgesetz, das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis zur Verhinderung schwerwiegender
Kriegswaffen- und Ausfuhrdelikte zu beschränken, befristet
bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werden. Die mit
dem Änderungsgesetz von 1992 eingeführte Ermächtigung
war wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffes
und zum Zwecke der Erprobung des neuen Instruments zu-
nächst auf zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1994 befristet
worden. Da die Erprobungsphase für eine endgültige Be-
wertung und Regelung noch zu kurz war, wurde die Vor-
schrift mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Außen-
wirtschaftsgesetzes im Jahre 1994 bis zum Ende des Jahres
1996 verlängert. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes wurde die Befristung der Rege-
lung auf Beschluss des Bundesrates bis zum 31. Dezember
1999 verlängert und mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes erneut bis zum 31. Dezember
2002, um zusätzliche praktische Erfahrungen zu gewinnen
und um die ausstehende Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts in dem anhängigen Normenkontrollverfahren
des Landes Rheinland-Pfalz berücksichtigen zu können.
Über das Normenkontrollverfahren, mit dem rechtstaatliche
Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhält-
nismäßigkeit der Ermächtigung zum Eingriff in das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis erhoben werden, ist noch
nicht entschieden. Mit einer Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts bis Mitte des Jahres kann nicht gerechnet
werden. Angesichts dessen muss der Gesetzgeber tätig wer-
den, um ein Auslaufen der Ermächtigung zu vermeiden.
Aufgrund der seit Oktober 1992 erzielten Ergebnisse und
gewonnenen praktischen Erfahrungen wird deutlich, dass
die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
ein wirksames und unverzichtbares Instrument zur Verhin-
derung und Aufdeckung von Außenwirtschaftsstraftaten ist.
Die bisher nach den §§ 39 ff. AWG durchgeführten Maß-
nahmen haben die in sie gesetzten Erwartungen des Gesetz-
gebers erfüllt und sich als effektives Mittel zur Verhütung
von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und
Kriegswaffenkontrollgesetz erwiesen.
Die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
stellt ein wirksames Instrument zur Verhinderung und Auf-

deckung von Außenwirtschaftsstraftaten dar. Die Überwa-
chungsmaßnahmen und die sich anschließenden Ermitt-
lungsverfahren betrafen u. a. illegale Zulieferungen für das
pakistanische Nuklearprogramm, Verstöße gegen das Li-
byen-Embargo oder illegale Zulieferungen zum iranischen
Rüstungsprogramm. Über den Einzelfall hinaus sind wich-
tige Erkenntnisse über Beschaffungsorganisationen in ver-
schiedenen Schwellenländern gewonnen worden sowie Er-
kenntnisse über Beschaffungswege und -methoden. Diese
Erkenntnisse ermöglichen es, künftigen Beschaffungsbemü-
hungen wirksamer zu begegnen. Die bisherigen Erfahrun-
gen zeigen, dass die Abhörverfahren mit Augenmaß vorge-
nommen worden sind. Nach der gesetzlichen Regelung
muss das Zollkriminalamt mit Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen beim Landgericht Köln einen Be-
schluss zur Durchführung von Abhörmaßnahmen erwirken.
Alle dem Landgericht Köln zur Beschlussfassung vorgeleg-
ten Fälle sind positiv beschieden worden. In einer Reihe von
Fällen sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die
zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet worden.
Durch die Verlängerung der Befristung des § 51 des Außen-
wirtschaftsgesetzes entstehen keine zusätzlichen Verwal-
tungskosten. Für die vorgeschlagene Befristung werden
keine neuen Beschränkungen für die Teilnehmer am
Außenwirtschaftsverkehr angeordnet. Das Änderungsgesetz
führt deshalb nicht zu preislichen Auswirkungen auf Einzel-
preise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau. Auch der Wirtschaft entstehen keine neuen
Kosten.

Zu Artikel 4 (neu)
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 erlaubt dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, den Wortlaut des AWG in der geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die Be-
kanntmachung ist aufgrund der bisher erfolgten zehn Ände-
rungsgesetze zum AWG sowie zahlreicher weiterer Ände-
rungen aufgrund anderer Gesetze angezeigt. Ferner wird
dem Bundesministerium der Justiz erlaubt, den Wortlaut des
Unterlassungsklagengesetzes neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 5 (neu)
Inkrafttreten
An die Stelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgese-
henen § 5 tritt nun der Artikel 5. Wie auch im Entwurf ist
vorgesehen, dass das Gesetz am Tage nach der Verkündung
in Kraft treten soll, um die Rechtsänderungen sofort wirk-
sam werden zu lassen.

Berlin, den 12. Juni 2002
Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Bernd Wilz
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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